1. Demokratische Legitimation
Demokratische Legitimation meint, dass durch offene Prozesse zumindest gesichert ist, dass
der Wille der Mehrheit des Ganzen (des Volkes) sich Bahn bricht bzw. brechen kann.
Demokratisch legitim ist daher auch der Zustand, wenn die konkrete Entscheidung einmal
nicht dem (aktuellen) Willen der Mehrheit entspricht, was nicht selten in repräsentativen,
indirekten Demokratien der Fall ist. Als Beispiel sei auf die regelmäßig wieder aufkeimende
Frage nach der drastischen Verschärfung des Strafrechts bei besonders schweren Straftaten
verwiesen. Eine Mehrheit im Volk für eine Verschärfung dürfte sich regelmäßig finden. Die
Entscheidung gegen eine solche Verschärfung ist dennoch demokratisch legitim, da nur die
(weitmöglichste) Reversibilität der Entscheidung und Offenheit für eine Änderung der
Entscheidung gewährleistet werden muss. Andererseits sind die Normierungen von
Diktaturen und anderer Nicht-Demokratien kein Recht, mögen sie auch im Interesse eines
scheinbar oder wirklich aufgespürten Volksinteresses liegen.
In einer repräsentativen Demokratie kennzeichnet demokratische Legitimation die
Anerkennung einer Entscheidung durch die Mehrheit der Gesamtheit.
2. Anerkennung
a) Grundsätzliches zur Anerkennung
Die („Rechts“-)Ordnung eines jeden Staates bedarf der Anerkennung. Werden gesetzte
Regeln massenhaft nicht anerkannt, kollabiert die („Rechts“-)Ordnung. Wie die jüngsten
Systemzusammenbrüche in der arabischen Welt oder in den 1990er Jahren in Osteuropa
zeigen, reichen eine („Rechts“-)Ordnung und kein noch so großer Zwangsapparat zur
Durchsetzung aus. Ohne einen breiten gesellschaftlichen Konsens lassen sich Entscheidungen
nicht durchsetzen, wenn die kritische Masse von Fehlentscheidungen in qualitativer und
quantitativer Art erreicht wurde. Recht ist eben physisch regelmäßig nicht mehr als ein bloßes
Stück Papier.
b) Anerkennung im Sinne dieser Abhandlung
Anerkennung meint nicht, dass die durch die Entscheidung adressierte Entität (in der Regel
Private, selten das Volk als Ganzes) gewillt ist, die Entscheidung in ihren Prozessen
tatsächlich zu integrieren. Die Entscheidung ist jedenfalls anerkannt, wenn sie das Verhalten
der sie adressierenden Entität entscheidend steuern kann. Besondere Akzeptanz ist hierfür
nicht erforderlich. Erheblich ist nur, dass die Prozesspartizipatoren die Entscheidung für so
zweckdienlich oder achtbar halten, dass sie sich von ihr leiten lassen. Schwachpunkt scheinen
pathologische Fälle zu sein. Ein Krimineller oder Umstürzler erkannt etwa Straftatbestände
nicht an. Geistesschwache sind mitunter gar nicht potentiell in der Lage, die an sie adressierte
Entscheidung anzuerkennen, im Sinne einer positiven, freien, inneren Haltung zu einer
Entscheidung. Die Lösung liegt in der gedachten Substituierung dieser durch den rational und
sozial Denkenden Normadressaten an ihrer Stelle. Dieser muss die Entscheidung nüchtern
betrachtet für anerkennenswert halten. Kulturelle, intellektuelle, religiöse, nationalistische und
Andere Fesseln sind abzulegen. Eine rationale Entscheidung liegt vor, wenn die Entscheidung
den eigenen Interessen dient. Sozial ist eine Entscheidung, wenn sie in ihrer Konsequenz nicht
mit der rationalen Entscheidung eines anderen interferiert. Neben dem temporalen Element
(hierzu noch später) liegt die Krux offenkundig darin, wer diese hypothetische Entscheidung
vornimmt. Der Philosophenkönig? Ein Zentralkomitee? Das Volk, in dem etwa jede
Entscheidung öffentlich zur Abstimmung gestellt wird?
Zur Zeit entscheiden jedenfalls diese Frage Juristen, genauer: staatliche Richter. Da sie nicht
nur demokratisch legitimiert sind und als unbeteiligte Dritte weitgehend unbefangen urteilen
können, sondern auch in gewissem Maße intellektuell qualifiziert sein müssen, erscheinen sie
für diesen Prozess zumindest als geeignet. Ob auch Schiedsrichter, die nicht demokratisch
legitimiert sind, mitunter weniger unbefangen erscheinen, aber andererseits eine sachliche
Qualifikation zugeschrieben werden kann, für diese Prozesse geeignet sind, sei hier offen
gelassen.
Anerkennung kennzeichnet die hypothetische Anerkennung der Entscheidung durch einen
rational und sozial Denkenden als Entscheidungsadressaten.
III. „Private“ und „staatliche“ Rechtsquellen
Zunächst wird dargelegt, ob allein aus der privaten bzw. staatlichen Sphäre Recht entstehen
kann.
1. „Private“ Sphäre
Einigen sich Private auf zwischen ihnen geltendes „Recht“, kann diese Vereinbarung nur das
Merkmal der Anerkennung erfüllen, nicht aber das der demokratischen Legitimation. Es wird
hier Entscheidung genannt. Die Entscheidung ist demokratisch illegitim, da nicht gesichert ist,
dass die Privaten Vorstellungen der Mehrheit berücksichtigen. Die Entscheidung ist jedoch
geeignet, da sie von den jeweiligen Prozesspartizipatoren als Verhaltensgrundlage gewählt
wurde.
Arbeit zitieren:
Marcel Löhr, 2012, „Privates“ und „staatliches“ Recht, München, GRIN Verlag GmbH
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