Inhaltsverzeichnis
1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland 1
2 Artikel 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 2
2.1 Die Gewährleistungen des Artikels 5 (1) GG 2
2.1.1 Die Meinungsfreiheit. 3
2.1.2 Die Informationsfreiheit 5
2.1.3 Die Pressefreiheit 7
2.1.3.1 Die Bedeutung der Pressefreiheit 7
2.1.3.2 Der Begriff und die Rechtsquellen der Pressefreiheit 8
2.1.3.3 Der Schutzumfang der Pressefreiheit 9
2.1.4 Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film 13
2.2 Die Schranken des Absatzes 2 15
2.2.1 Die Vorschriften der Allgemeinen Gesetze 15
2.2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend 16
2.2.3 Das Recht der persönlichen Ehre 16
2.3 Die Gewährleistungen des Absatzes 3 17
2.3.1 Die Kunstfreiheit 17
2.3.2 Die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre 18
3 Anschauungsbeispiele für die Pressefreiheit 19
3.1 Kontroverse Körperwelten. 19
3.2 Benettons Werbekampagne 20
Literaturangaben 21
1 Die Wirkungsweisen des Artikels 5 GG
1 Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Seine Bezeichnung geht auf einen Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder der drei westlichen Besatzungszonen vom 08./10. Juli 1948 zurück (vgl. Sachs, 2003, S. 2). Der Begriff Grundgesetz wurde gewählt, um den provisorischen Charakter herauszustellen, da „ wegen der fehlenden Souveränität … (auf) die Schaffung einer Verfassung im althergebrachten Sinne“ (Abg. Dr. Carlo Schmid, SPD; in: Sachs, 2003, S. 3) verzichtet werden musste. „Zu seinen elementaren Grundsätzen gehören (…) - neben dem Sozialstaatsprinzip - das Prinzip der Demokratie, das bundesstaatl. und das rechtsstaatl. Prinzip (BVerfGE 1, 18), die als innerlich zusammenhaltenden allg. Grundsätze und Leitideen auch dort Geltung beanspruchen, wo sie nicht in besonderen Verfassungsrechtssätzen konkretisiert sind (vgl. BVerfGE 2, 403)“ (Seifert/Hömig, 1999, S. 28f.).
Da sich das Grundgesetz als Vollverfassung der westdeutschen Bundesrepublik bewährt hatte, wurde der Begriff auch nach der Wiedervereinigung beibehalten und der Geltungsbereich auf das Gebiet der ehemaligen DDR aufgrund des Volkskammerbeschlusses vom 23.08.1990 mit Wirkung zum 03.10.1990 ausgedehnt (vgl. BGBl I, S. 2058). Dies markierte den vorläufigen Höhepunkt in der Geschichte des Grundgesetzes.
2 Die Wirkungsweisen des Artikels 5 GG
2 Artikel 5 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland
Die durch Artikel 5 GG geschützten Grundrechte zählen zu den so genannten Kommunikationsgrundrechten, die für das Funktionieren des d emokratischen Prozesses von konstitutiver Bedeutung sind.
Die Meinungsvielfalt zählt dabei zu den Grundbedingungen einer demokratisch pluralistische n Gesellschaft. Diese Vielfalt ist trotz der Inkaufnahme eines langwierigen Meinungsstreites für die Entstehung einer politischen Kultur unabdingbar, da diese die Vorrausetzung für die Meinungsbildung und damit für die Selbstverwirklichung des Einzelnen ist.
2.1 Die Gewährleistungen des Artikels 5 (1) GG
Im Artikel 5 (1) GG sind mehrere Grundrechte verankert: das Recht der freien Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit, die Pressefreiheit, die Freiheit der Berichterstattung dur ch Rundfunk und Film, sowie das Zensurverbot. Im Folgenden wird auf die einzelnen Gewährleistungen genauer eingegangen.
3 Die Wirkungsweisen des Artikels 5 GG
2.1.1 Die Meinungsfreiheit
Das allgemeine Menschenrecht auf Meinungsfreiheit ist in den Gewährleistungen des Artikels 5 (1) unseres Grundgesetzes festgehalten. Sachs sieht dieses Recht als „eine der bedeutsamsten besonderen Entfaltungsformen der Persönlichkeit“ (Sachs, 2003, S. 298). Sie spricht jedem Menschen, also nicht nur deutschen Staatsbürgern sondern allen natürlichen Personen, das Recht zu, seine Meinung in Form von Wort, Schrift, Druck, Flugschrift, Plakaten, Bildern, Zeichen, Gebärden, Demonstrationen, Abzeichen, Schleifen, Symbolen etc. zu äußern. Dieses Recht wirkt nicht nur gegenüber der Staatsgewalt, sondern auch gegenüber Dritten, wie z.B. Arbeitgebern (vgl. Giese, 1976, S. 43). Sie wirkt sowohl im öffentlichen, als auch im privaten Bereich gleichermaßen. Zudem ist das Recht auf freie Meinungsäußerung ein wichtiges Instrument für eine freiheitliche und demokratische Staatsordnung, da durch eine wiederkehrende Auseinandersetzung und Kontroverse erst die Verwirklichung von demokratischen Grundgedanken ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff der „Streitkultur des politischen Meinungskampfes“ (Sachs, 2003, S. 299) genannt. Ein Beispiel für die Verquickung von Meinungsfreiheit und dem Demokratiegrundsatz ist das Recht auf freie Wahlen, d.h. der Bürger muss an e inem Ort frei von Beeinflussung seine Wahlentscheidung treffen können. Auf dieses Recht kann auch nicht verzichtet werden. Der Ort und der Zeitpunkt der Meinungsäußerung sind ebenfalls geschützt. Auch die Umstände, unter denen die Meinungsäußerung erfolgt, sind wählbar. So können laut Sachs auch Umstände gewählt werden, von denen sich der Äußernde die stärkste Wirkung oder größte Verbreitung erhofft (vgl. Sachs, 2003, S. 299). Unterschieden wird der Umstand der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung. Da einer Tatsachenbehauptung die charakteristischen Merkmale einer Meinungsäußerung fehlen, ist diese nur unter dem Umstand der Wahrheit der T atsachenbehauptung über den Artikel 5 ( 1) GG geschützt. Die bewusste Lüge fällt aus dem Schutzbereich des Artikels 5 (1) GG heraus, da sie kein schützenswertes Gut darstellt.
Eine Meinung kann man als Urteil, insbesondere als Werturteil, herausstellen, das bedeutet, dass Meinungen „wertende Betrachtungen von Tatsachen,
4 Die Wirkungsweisen des Artikels 5 GG
Verhaltensweisen oder Verhältnissen, aber auch Fragen“ (Seifert/Hömig, 1999, S. 90) sind. Die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen fällt wegen ihrer meist kaum zu lösenden Verzahnung mit wertenden Elementen schwierig. Das BVerfG sieht eine Anwendung des Artikels 5 (1) vor, „sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist“ (Sachs, 2003, S. 300).
Neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung steht das Recht auf freie Meinungsbildung. Es beschreibt das Grundrecht auf Information aus allgemein zugänglichen Quellen (vgl. Sachs, 2003, S. 298). Sachs sieht insbesondere in der Frage einen wichtigen Umstand für den Meinungsbildungsprozess. Fragen wollen erst eine Aussage herbeiführen und sind selbst keine Aussagen, daher unterscheiden sie sich von Tatsachenbehauptungen.
Betrachtet man die Wirkungsweisen des Artikels 5 GG, so wird erkennbar, dass das Recht auf Meinungsfreiheit schnell auf das Persönlichkeitsrecht anderer Betroffener trifft. In der Rechtssprechung des BVerfG kristallisierten sich Regeln und Vermutungen heraus. So spielt die Tatsache, ob es sich bei der Thematik um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt, eine große Rolle für die Zulässigkeit der freien Rede (vgl. Sachs, 2003, S. 301). Zielt die Äußerung jedoch auf die Herabsetzung einer Person ab, so tritt das Recht auf freie Meinungsäußerung hinter das Persönlichkeitsrecht des Dritten zurück. Dabei ist eine Meinungsäußerung erst als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht. Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerung tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück. Im Interesse der Meinungsfreiheit darf der Begriff der Schmähkritik allerdings nicht zu weit ausgelegt werden. Eine Meinung wird nicht wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähkritik, solange die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht. Wichtiges Element der Meinungsfreiheit ist die geistige Auseinandersetzung. Der Einsatz von Druck und Gewalt hingegen verhindern eine geistige Auseinandersetzung und stehen im Widerspruch zu den
Kommunikationsgrundrechten, da sie Kommunikation verhindern. So sieht Sachs die „Friedlichkeit und Gewaltlosigkeit“ als Tatbestandsvoraussetzung jeglicher
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2003, Die Wirkungsweisen des Artikels 5 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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