Einleitung
Mit dieser Seminararbeit „Rehabilitation und Rehabilitationsmaßnahmen während des Maßregelvollzuges und in der Nachsorge“ möchte ich einen Einblick in den Rehabilitationsprozess von Maßregelvollzugspatienten geben. Hierzu gehört meines Erachtens nicht nur die rechtliche Erörterung und Herleitung bestimmter Maßnahmen, sondern auch die Inhaltsbestimmung dieser Maßnahmen. Eine Nennung der Maßnahmen ohne inhaltliche Erörterung wäre eine Auflistung leerer Phrasen, die meines Erachtens nicht dem Sinn dieser Arbeit entsprechen würden. Ferner gehört zu diesem umfangreichen Themenkomplex die Einbeziehung von Einrichtungen und Diensten, die diese Maßnahmen in die Praxis umsetzen. Im Rahmen der Informationssammlung trat ich mit einigen Maßregelvollzugseinrichtungen in Kontakt. Durch die anhaltende Kontakte mit verschiedenen Maßregelvollzugseinrichtungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und Rheinland bot sich mir die Möglichkeit Einblicke in die Umsetzungspraxis zu erlangen.
Hierdurch war ich in der Lage, Theorie mit der Umsetzung in die Praxis zu vergleichen. Aus diesem Grund hielt ich es für notwendig, Beispiele aus der Praxis mit in die Seminararbeit einzubeziehen, da diese meine Auffassung und Stellung zu bestehender Literatur beeinflusste. Die Einbeziehung praktischer Beispiele dient ferner der Gewährleistung einer gewissen Transparenz zwischen Rechtstheorie und tatsächlicher Umsetzung in die Praxis und darf meines Erachtens bei dieser Thematik nicht fehlen. Ferner ermöglichten mir die Informationen von Einrichtungen der Nachsorge (freie Träger, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, etc.), die bisher nur in sehr geringem Umfang literarisch behandelte Thematik der Nachsorge näher zu betrachten und zu erarbeiten.
Zusammenfassend stellen ich mit dieser Seminararbeit einen Maßnahmenkatalog des Rehabilitationsprozesses vor. Ich nehme Stellung zu der Bedeutung einzelner Maßnahme und verweise auf, bzw. erörtere die jeweiligen Umsetzungsproblematiken.
I
Zum Umgang mit dem Maßregelvollzugsgesetz NW (MRVG): Da eine Kommentierung des neuen Maßregelvollzugsgesetz NW in der Fassung vom 15. Juni 1999, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetz vom 11. Juni 2002 nicht erhältlich war (weder in Bibliotheken der Fachhochschule für öffentliche Finanzverwaltung - Abteilung Duisburg, der Universität Duisburg, der Stadt Mönchengladbach, der Stadt Düsseldorf, noch der Bibliothek des Landgerichtes Mönchengladbach) ergaben sich bei der Arbeit mit dem MRVG stellenweise große Probleme, insbesondere in Hinblick auf die Nachsorge. Darum stellen die Ausführungen zu den durch die Novellierung des MRVG hervorgetretenen Änderungen jediglich eigene Überlegungen dar und erheben keinen Anspruch darauf der herrschenden Meinung zu entsprechen.
Anmerkung zu den Beispielen:
Aufgrund meiner Recherchen kam ich mit mehreren Rheinischen Kliniken des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und Rheinlands in Kontakt. Zu nennen wäre hier die Rheinische Kliniken Viersen, die Rheinische Kliniken Bedburg-Hau und das Westfälische Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt-Eickelborn. Als Freier Träger wäre hier der Regenbogen e.V. Duisburg und die AWO Duisburg zu nennen. Alle Einrichtungen waren äußerst kooperativ hinsichtlich der Informationsweitergabe und der Bereitschaft auch für Rückfragen bereitzustehen. Wenn im folgenden jeweils nur einzelne Einrichtungen zu einem bestimmten Themenkomplex herangezogen werden, bedeutet dies nicht, dass nur diese Einrichtung entsprechende Maßnahmen, Hilfen anbietet. Jedoch war es nicht möglich bei jeder Thematik dieser vorliegenden Seminararbeit alle Einrichtungen und deren Umsetzung heranzuziehen. Aus diesem Grund wird bei der Umsetzungsbetrachtung der einzelnen Maßnahmen immer nur eine, bzw. maximal zwei dieser Einrichtungen herangezogen. Eine gleichberechtigte Betrachtung und Nennung ist daher nicht immer möglich gewesen. Dies bitte ich zu entschuldigen.
Jedoch habe ich versucht jede Einrichtung und deren Informationen bei unterschiedlichen Thematiken mit einzubeziehen.
I
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I
Inhaltsverzeichnis
II
Literaturverzeichnis
III
Internetquellenverzeichnis
IV
sonstige Informationsquellen
V
Seminararbeit
VI
1. allgemeine Vorbemerkung 10
1.1. Zweck des Maßregelvollzuges 10
1.2. Ziele des Maßregelvollzuges 11
1.3. Ausrichtung des Maßregelvollzuges 14
2. Rehabilitations- und Resozialisierungsauftrag der
Ma ßregelvollzugskliniken 15
2.1. Wiedereingliederungsgebot 15
2.2. Wiedereingliederungsgebot als Organisationspflicht
des Krankenhauses 16
2.3. Wiedereingliederungsanspruch 17
2.4. Inhalt und Einschränkung des Wiedereingliederungsanspruchs 19
3. Entlassungsvorbereitung, Entlassung und Nachsorge 101
3.1. Entlassungsvorbereitung 101
3.2. Entlassung 109
3.3. Nachsorge 110
Erkl ärung
VII
Anlagen 1 - 5
VIII
I
Literaturverzeichnis
Arlitt
P. Arlitt, Die Integration Behinderter insbesondere psychisch Behinderter in einer Bundesbehörde aus der Sicht des Vertrauensmannes, in: Schubert / Reihl / Bungard, Chancen im Arbeitsleben für psychisch Kranke, Mannheimer Schriften zur beruflichen Rehabilitation und Integration, Band 3, Ehrenhof Verlag Schubert u. Reihl, Mannheim, 1988
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Dr. Raimund Hompesch in: Arbeitsfelder ambulanter Straffälligenhilfe: Konzepte Projekte Erfahrungen, Arbeitsgemeinschaft der Beratungsstellen für Straffällige und ihre Bezugspersonen (Hrsg.), AWO Druckerei Ingenhammshof 4100 Duisburg, Duisburg, 1992
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Heinz Kammeier in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, de Gruyter, Berlin -New York, 1995
III
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Christine Pozsár †, Nach der Maßregelbehandlung gemäß § 63 StGB - Praxis der ambulanten und stationären Nachsorge, in: Recht und Psychiatrie (Zeitschrift), 19. Jahrgang, 2001, S. 82 - S. 88
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Norbert Schalast, Anmerkung zur Novellierung des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugsgesetz, in: Recht und Psychiatrie (Zeitschrift), 18. Jahrgang, 2000, S. 18 - S. 30
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Walter Schellhorn in: Schellhorn / Jirasik / Seipp, Das Bundessozialhilfegesetz: ein Kommentar für Ausbildung, Praxis und Wissenschaft, 15. Auflage, Luchterhand, Neuwied - Kriftel - Berlin, 1997
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Klaus Schmitz, Berichte aus der Praxis - Weitere Bemerkungen zu einem ambulanten Behandlungskonzept im Maßregelvollzug nach § 64 StGB, in: Recht und Psychiatrie (Zeitschrift), 10. Jahrgang, 1992, S. 89 - S. 91
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Dipl.-Psych. Andreas Schubert, Innerbetriebliche Hilfen für psychisch kranke Menschen, in: Schubert / Reihl / Bungard, Chancen im Arbeitsleben für psychisch Kranke, Mannheimer Schriften zur beruflichen Rehabilitation und Integration, Band 3, Ehrenhof Verlag Schubert u. Reihl, Mannheim, 1988
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Dr. med. Vera Schumann in: Presse- und Informationsamt der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Wir im Gespräch: Maßregelvollzug in Nordrhein-Westfalen, Dialog-Reihe der Landesregierung, Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, 1993
Sobottka
Jürgen Sobottka, Die soziale Arbeit des Bewährungshelfers: eine deskriptivstatistische Untersuchung bei der hauptamtlichen Bewährungshilfe für Erwachsene in
III
Literaturverzeichnis
Hamburg, Schriftenreihe der Deutschen Bewährungshilfe e.V., Forum Verlag Godesberg, Bonn, 1990
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Dr. Walter Stree in: Schönke / Schröder, Kommentar Strafgesetzbuch, 25. Auflage, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München, 1997
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Bernd Volckart, Maßregelvollzug: Das Recht des Vollzuges der Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt, 3. Auflage, Luchterhand, Neuwied - Kriftel - Berlin, 1991
Wagner
Dr. Bernd Wagner in: Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, de Gruyter, Berlin -New York, 1995
Walhalla
SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Vorschriften mit erläuternden Gesetzesmaterialien, Walhalla-Fachverlag, Regensburg - Berlin, 2001
Wetterich / Hamann
Dr. Paul Wetterich und Helmut Hamann in Leiß / Weingartner, Handbuch der Rechtspraxis (Band 9): Straffvollstreckung, 5. Auflage, C.H. Beck´sche Verlagsbuchhandlung, München, 1994
Drittliteratur:
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Eberhard et al., G.A. Eberhard / W. Erdmann / E. Link in: Hilfen, Schutzmaßnahmen und Maßregelvollzug bei psychischen Krankheiten in Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, 1988 (Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E2)
III
Internetquellen
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http://egi.eben-ezer.de
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http://www.forensik-herne.de
http://www.gesundheit.de
http://home.arcor.de
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http://www.lvr.de
http://www.planet-tegel.de
http://www.psych-haina.de
http://www.psychiatrie.de
http://www.psychoanalyse.org
http://www.reichsbund.de
http://www.sign-lang.uni-hamburg.de
http://www.vpd-mettmann.de
www.waldkrankenhaus.com
http://www.zakk.de
IV
sonstige Informationsquellen
Böttcher
Frau Böttcher, Telefonat am 29.01.2003 Rheinische Kliniken Viersen, Johannisstraße 14 41749 Viersen
Görtz
Frau Görtz, Telefonat am 07.02.2003 Rheinische Kliniken Bedburg - Hau Bahnstraße 6 47551 Bedburg - Hau
Kamps
Herr Kamps, Telefonat am 17.01.2003 Rheinische Kliniken Viersen, Johannisstraße 14 41749 Viersen
Informationsbroschüre „Abteilungsübergreifende Rahmenrichtlinien zur Wiedereingliederungs- und Nachsorgeplanung im WZFP Lippstadt“
Informationsbroschüre „Tage im Regenbogen - Hilfen für psychisch kranke Menschen in Duisburg“
Informationsbroschüre „Wohnen unterm Regenbogen“ - Lebenshilfe für psychisch kranke Menschen
Informationsbroschüre „Profile, Projekte, Perspektiven“
1. allgemeine Vorbemerkungen
In dieser Einleitung soll auf die Zweck- und Zielrichtung des Maßregelvollzuges eingegangen werden.
Die folgende Ausarbeitung soll nur kurz einen Einblick auf die Ausrichtung des Maßregelvollzuges geben und dessen rechtlichen Hintergrund erörtern., ohne jedoch detailliert auf die Problematik der Voraussetzungen des Maßregelvollzuges (§§ 20, 21 i.V.m. §§ 63, 64 StGB) einzugehen.
Die folgende Ausarbeitung erachte ich als notwendig um den Einstieg in die Thematik „Rehabilitation und Resozialisierung während und nach dem Maßregelvollzug“ zu eröffnen.
1.1. Zweck des Maßregelvollzuges
Als allgemeiner Zweck des Maßregelvollzuges gem. §§ 63 , 64 StGB kann die „Gewährleistung von Sicherheit der Rechtsgemeinschaft“ 1 genannt werden. Diese Definition kann durch die Begriffe Verbrechensverhütung, Gefahrenabwehr und Verhütung weiterer erheblicher rechtswidriger Handlungen, welche im allgemeinen Zweck der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB aufgehen näher bestimmt werden. Dieser Zweck wird oberflächlich betrachtet durch die bloße Unterbringung des Täters in eines der entsprechenden Einrichtungen erreicht.
Diese Auffassung erscheint jedoch unter Einbeziehung des § 67d Abs. 2 S.1 StGB eher als problematisch.
Aus §67 d Abs. 2 S.1 StGB kann gefolgert werden, dass der Zweck der Maßregeln nicht darin besteht, dass die vollkommene Sicherheit hinsichtlich zukünftiger Straftaten eines Täters gewährleistet werden soll, sondern dass eine „Erprobungsentlassung“ aufgrund Verhaltensänderungen beim Täter durch Behandlung i.S.d. Maßregeln verantwortet werden kann. 2 ___________________
1 BverfG NJW 1975, 893; BGHSt 28, 327,332; BGH NJW 1986, 141; vgl. auch Kammeier, Rdnr. B7
2 vgl. Stree in Schönke / Schröder § 67d Rdnr. 8; Kammeier, Rdnr. B7
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In diesem Zusammenhang soll kurz auf den Begriff „Erprobensformel“ 1 des § 67d Abs. 2 S.1 StGB eingegangen werden:
Mit der Behandlung im Sinne der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB soll beim Täter ein Zustand erreicht werden, welcher eine Erprobung in Freiheit als verantwortbar erscheinen lässt. Näher lässt sich die Erprobungsformel in der Betrachtung der abgelöste Rechtsauffassung der „Zweckerreichungsformel“ 1 bestimmen. Die Zweckerreichungsformel forderte von den Maßregeln die Erreichung eines Zustandes, welcher absolute Ungefährlichkeit des Täters für die Sicherheit der Rechtsgemeinschaft beinhaltet. D.h. nach der Zweckerreichungsformel war die volle Gewähr künftiger Straffreiheit Aussetzungsvoraussetzung. Im Gegensatz dazu fordert die Erprobensformel eine rechtfertigbare, bzw. verantwortbare Erprobung im unterbringungsexternen Bereich (das Leben außerhalb des Maßregelvollzuges) als Aussetzungsvoraussetzung. 1
Dies beinhaltet objektiv betrachtet einen gewissen „Experimentcharakter“ 2 . Abschließend kann der „Zweck“ der Maßregeln somit als „Gewährleistung angemessener Sicherheit“ 3 vor erheblichen Straftaten zusammengefasst werden.
Unter Bezugnahme der ebendargestellten Überlegungen und den §§ 136, 137 StVollzG können Ziele des Maßregelvollzuges, welche der Erreichung des ebengenannten Zwecks dienen, wie in folgender Ausführung benannt werden.
1.2. Ziele des Maßregelvollzuges
Die Ziele des Maßregelvollzuges können aus den §§ 136, 137 StVollzG abgeleitet werden.
Das StVollzG ist auf die psychiatrischen Krankenhäusern und Entziehungsanstalten anwendbar, „soweit sie die Maßregel nach §§ 63, 64 StGB vollziehen“ 4 , obwohl diese keine Einrichtungen des Justizvollzuges oder der
___________________
1 vgl. Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. A86
2 LK Horstkotte § 67d Rdnr. 23
3 OLG Düsseldorf MDR 1980, 779; JMBINW 1989, 214
4 Calliess / Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, § 136, Rdnr. 1 und § 137, Rdnr. 1
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Justizverwaltung sind 1 .
D.h. wenn diese Einrichtungen im Sinne von §§ 63, 64 StGB tätig werden, finden die Normen §§ 136, 137 StVollzG Anwendung.
Bei den Anordnungen nach den §§ 63, 64 StGB unterscheidet man zwischen Anordnungen in psychiatrische Kliniken (§ 63 StGB) und Entziehungsanstalten (§64 StGB).
Im folgenden soll kurz die Ziele dieser beiden Einrichtungen differenziert von einander betrachtet werden.
1.2.1. psychiatrische Krankenhäuser
Gem. §136 S.2 StVollzG soll der Zustand des Täters durch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die dortige Behandlung dahingehend verändert werden, dass von ihm keine weiteren Straftaten erwartet werden können („der Untergebrachte für die Allgemeinheit nicht mehr gefährlich ist“ 2 ). Durch die Wortwahl des Gesetzgebers „soll“ wird eingeräumt, dass nicht bei jedem Täter der Zustand einer verantwortbare Erprobungsentlassung (siehe 1.1.) erreicht werden kann. Falls die Erreichung dieses Zieles nicht möglich ist, so besteht die Pflicht des psychiatrischen Krankenhauses darin, dem Täter die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil werden zulassen (§136 S.3 StVollzG). 3
Die Ziele des Maßregelvollzuges in einer psychiatrischen Klinik können somit als Besserung und Sicherung benannt werden.
Zur genaueren Klarstellung der Beziehung zwischen den Ziel der Besserung und das der Sicherung, ist festzuhalten, dass die Behandlung sich nach ärztlichen Gesichtspunkten richten muß (§ 136 S.1 StGB). Daraus folgt, dass bei der Täterbehandlung in der psychiatrischen Klinik die ärztlich-psychiatrischen Gesichtspunkte (Rehabilitationsiehe 2.4.2.1.) Vorrang vor dem Verwahrungscharakter haben müssen 4 . D.h. das Ziel der Besserung hat rechtlich hervorgehobenen Vorrang vor dem Ziel der Sicherung. Der Begriff Sicherung beinhaltet ein, je nach Erforderlichkeit notwendiges „Maß an
___________________
1 Calliess / Müller-Dietz § 139, Rdnr.
2 Calliess / Müller-Dietz § 136, Rdnr. 1
3 vgl. Calliess / Müller-Dietz § 136, Rdnr. 1
4 vgl. Calliess / Müller-Dietz §136, Rdnr. 1
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Freiheitsentzug“ 1 . Dies beinhaltet unter anderem Betreuung, Aufsicht und Entweichungsvorsorge ggf. rund um die Uhr. Die Maßnahme der Sicherung ist dann erforderlich, wenn ohne sie die Gefahr erneuter erheblich rechtswidriger Taten besteht. 2
1.2.2. Entziehungsanstalten
Gem. § 137 StGB ist Ziel der Behandlung des Untergebrachten in einer Entziehungsanstalt, ihn von seinem Hang zu heilen und die zugrunde liegende Fehlhaltung zu beheben.
Demnach liegt auch hier (wie 1.2.1.) die therapeutische Behandlung des Täters im Vordergrund. 1
Im Falle das dieses Ziel durch die Behandlung nicht erreicht werden kann, ist strittig, ob („analog“ zu § 136 S.3 StVollzG) die Entziehungskur abzubrechen und der Untergebrachte zu entlassen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf ZfStrVo SH 78, 69; LK Horstkotte, § 67c Rdnr. 10) ist, oder ob der entgültige Abbruch des Maßregelvollzuges unzulässig ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf MDR 1979, 955; OLG Hamm NJW 1978, 2348).
Jedoch spielt diese Diskussion für die vorliegende Seminararbeit eine hintergeordnete Rolle, da sich die Seminararbeit mit der Rehabilitation befasst und somit den Schwerpunkt auf die Besserung legt. Die Diskussion über die Rechtsfolge der Unbehandelbarkeit bei Untergebrachten in der Entziehungsanstalt wurde nur aufgrund der Vollständigkeit erwähnt.
§ 1 Abs. 1 S. 1 MRVG greift ausdrücklich die Besserung und Sicherung als Maßregel auf.
___________________
1 Kammeier et al., Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. B13
2 vgl. Kammeier et al., Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. B13
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1.3. Ausrichtung des Maßregelvollzuges
Somit kann abschließend gesagt werden, dass der Maßregelvollzug als Zweck die Gewährleistung angemessener Sicherheit und den daraus resultierenden Ziele der Besserung und der Sicherung (zumindest unstrittig bei psychiatrischen Krankenhäusern) verfolgt.
Die Ausrichtung des Maßregelvollzuges kann demnach unter der Voraussetzung eines verantwortbaren und hinnehmbaren „Restrisikos“ 1 der „Erprobung der Ungefährlichkeit des untergebrachten Patienten in Freiheit“ 2 dahingehend bezeichnet werden, dass der Patient durch die Behandlung zu einem selbstständigem Leben nach Beendigung des Maßregelvollzuges geführt und vorbereitet wird. Mit anderen Worten: Ausrichtung des Maßregelvollzuges ist die Rehabilitation und Resozialisierung des untergebrachten Patienten, unter der Voraussetzung, dass die Gewährleistung angemessener Sicherheit nicht gefährdet wird.
Durch die Erprobensformel ergibt sich, dass die Unterbringung des Patienten so kurz wie irgend möglich gehalten werden soll. 2
Auf welchen Umfang sich diese Ausrichtung des Maßregelvollzuges erstreckt, soll im nächsten Kapitel erörtert werden.
___________________
1 OLG Düsseldorf, MDR 1980, 779; JMBINW 1989, 214
2 Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. C6
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2. Rehabilitations- und Resozialisierungsauftrag der
Maßregelvollzugskliniken
2.1. Wiedereingliederungsgebot
Aus dem ebenabgeschlossenen Ausführungen könnte man einen Resozialisierungs- und Rehabilitationsauftrag der Maßregelvollzugskliniken sehen, welcher sich nicht nur auf die Erbringung medizinischer Behandlungsmaßnahmen (§ 136 S.1 StGB) beschränken lässt. 1
Dieser Ansichtspunkt kann durch Heranziehen des Rehabilitationsrechts unterlegt werden. Nach § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V ist unter einer Rehabilitationseinrichtung unter anderem eine Einrichtung zu verstehen, welche unter fachlich-medizinischer ärztlicher Verantwortung und unter Einwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet ist, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung geeigneter Heilmittel und ferner durch weitere Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen zu verbessern, bzw. zuheilen.
Dies ist, wie in der Seminararbeit deutlich werden wird, bei einer Maßregelvollzugseinrichtung der Fall. Dementsprechend stellt die Maßregelvollzugseinrichtung eine Rehabilitationseinrichtung dar. Den Ausführungen entsprechend, kann somit von einem Rehabilitations- und Resozialisierungsauftrag für die Maßregelvollzugskliniken gesprochen werden. „Im Maßregelvollzug gilt (demzufolge) ein umfassendes Wiedereingliederungsgebot“ 1 . Das Wiedereingliederungsgebot lässt sich wie folgt näher bestimmen: Das Wiedereingliederungsgebot für die Maßregelvollzugskliniken kann man dahingehend bestimmen, dass nicht nur die medizinisch-psychiatrische Behandlung, sondern auch die schulische, berufliche und soziale Förderung (dazu im folgenden mehr) im Sinne einer „umfassenden psychosozialen Stabilisierung“ des Patienten, das Behandlungsziel der Maßregelvollzugskliniken darstellt. 1
___________________
1 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E1
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Weitergehend könnte man das Wiedereingliederungsgebot dahingehend auslegen, dass „mit Zustimmung des Patienten alles geschehen muß um den Freiheitsentzug abzukürzen“ 1 .
2.2. Wiedereingliederungsgebot als Organisationspflicht des
Krankenhauses
Das alte MRVG NW griff das ebenbehandelte Wiedereingliederungsgebot als Organisationspflicht des Krankenhauses auf. Dies war in § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 MRVG(alt) normiert. 2
Eine gleiche Normierung lässt sich im neuen MRVG (11. Juni 2002) meines Erachtens nicht mehr finden.
Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Maßregelvollzugseinrichtung keiner Organisationspflicht hinsichtlich bestimmter Anforderungen unterliegen. Zur näheren Erörterung ist § 3 Abs. 1 MRVG heranzuziehen.
§ 3 Abs. 1 MRVG fordert von den Maßregelvollzugseinrichtungen, dass eine gewisse „Qualität“ zu gewährleisten ist. Die in § 3 Abs. 1 MRVG vorhandene Aufzählung, in welchen Bereichen diese zu gewährleisten ist, kann nicht als abschließend angesehen werden („insbesondere“).
In welchem Umfang nun die Organisationspflicht für die Maßregelvollzugseinrichtung besteht, kann nur durch Heranziehen der entsprechenden Normierungen einzelner Maßnahmen, bzw. Rechte erfolgen. So das an dieser Stelle auf die einzelnen Ausarbeitungen der Maßnahmen verwiesen werden muß.
Im folgenden wird des öfteren von Mindeststandards und deren Inhalt gesprochen. Diese Mindeststandards stellen meiner Meinung nach, den Umfang der Organisationspflicht der Maßregelvollzugseinrichtungen dar. Dies bedeutet, dass die Einrichtungen die entsprechenden Vorkehrungen zur Realisierung dieser Mindeststandards zu treffen haben. (Sprich: Personal, Räumlichkeiten und Technik.)
___________________
1 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E14
2 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E2
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Die Auslegung des Wiedereingliederungsgebotes und der daraus folgenden Organisationspflicht des Krankenhauses wird in der Seminararbeit noch des häufigeren von Bedeutung sein. Inwieweit die Organisationspflicht tatsächlich in Bezug zur Praxis auf einzelne Rehabilitationsmaßnahmen anzuwenden ist, soll nicht an dieser Stelle, sondern bei der Betrachtung der einzelnen Maßnahmen diskutiert werden.
2.3. Wiedereingliederungsanspruch
Die Resozialisierung und Rehabilitation stellt jedoch nicht nur ein
Wiedereingliederungsgebot für die Maßregelvollzugskliniken, sondern auch einen Anspruch des Patienten dar. Diese Behauptung kann mit der Position des Patienten als „Sonderopfer“ 1 untermauert werden. Hierzu muß der Begriff „Sonderopfer“ geklärt werden:
Der Patient des Maßregelvollzuges, welcher aufgrund von den §§ 63, 64 StGB in die Maßregelvollzugsklinik eingewiesen wurde und somit zur Tatzeit schuldunfähig nach
§ 20 StGB oder verminderte schuldfähig nach § 21 StGB war, wurde gem. §§ 63, 64 i.V.m. § 67d Abs. 2 S. 1 StGB zu dem alleinigen Zweck der Gewährleistung angemessener Sicherheit (siehe 1.1.) eingewiesen. Diese Einweisung stellt lediglich eine Schutzfunktion für die Allgemeinheit dar, welche der Staat weitestgehend gewährleisten muß. Diese Einweisung stellt jedoch keine Strafvollzugsmaßnahme dar. Betrachtet man die Einweisung, muß ein deutlicher Eingriff in die Grundrechte von Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S.2 GG), personaler Integrität, allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Freizügigkeit (Art. 11 GG) des Patienten festgestellt werden. Da der Patienten die rechtswidrige Tat, gem. der §§ 20, 21 StGB nicht oder nur zum Teil zu verantworten hat, ist der einzige Rechtsfertigungsgrund für die Einweisung, die Gewährleistung angemessener Sicherheit. Somit erbringt der Patient eine „Aufopferung zum Wohle der Allgemeinheit“. 2
Diese Darstellung ist bei weitem nicht ausreichend um den vollständigen rechtlichen Gedanken des Begriffs „Sonderopfer“ wiederzugeben. Sie hat lediglich den Anspruch, den Begriff Sonderopfer zu erläutern. Eine detaillierte Ausführung dieses Rechtsgedankens würde den Rahmen dieser Seminararbeit sprengen.
___________________
1 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E2
2 vgl. Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. A99 - Rdnr. A111
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Unter Bezugnahme der eben erörterten Stellung des Patienten als Sonderopfer und dem in 1.1. verdeutlichten Ziel der Besserung, ist die durch die Einweisung verbundene Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig, wenn die Unterbringung aufgrund der durch die Behandlung zu erreichende Rehabilitation, bzw. Resozialisierung so kurz wie möglich gehalten wird. 1
Der Verwahrungscharakter einer Maßregelvollzugsklinik soll nur dann zum Tragen kommen, wenn die Resozialisierung, bzw. Rehabilitation des Patienten unmöglich erscheint.
„Was möglich ist, ist ausschließlich nach den Behandlungs- (und Resozialisierungs-) möglichkeiten des Faches Psychiatrie zu beurteilen.“ 2 Dabei kommt jedoch auch die Betrachtung sogenannter Mindeststandards zum Tragen. D.h. das sich eine Maßregelvollzugsklinik nicht auf Unmöglichkeit der Anwendung der Fördermaßnahmen des Mindeststandards berufen kann, wenn die organisatorischen Voraussetzungen fehlen. 3 In diesem Fall hat sie die organisatorischen Voraussetzungen zur Anwendung der Fördermaßnahmen des Mindeststandards herzustellen.
Bezugnehmend auf die dargestellten Überlegungen, lässt sich nicht nur das Wiedereingliederungsgebot für die Krankenhäuser (siehe 2.1.), sondern auch ein Gewährleistungsgebot für die Krankenhäuser und ein „allgemeiner Wiedereingliederungsanspruch des Patienten“ 4 herleiten. 5 D.h., dass die Kliniken dem Anspruch gerecht zuwerden haben, die Voraussetzungen zur Erfüllung aller Mindestfördermaßnahmen zuschaffen und dass der Patient das Recht auf in Anspruchnahme dieser Fördermaßnahmen hat und ihm diese grundsätzlich nicht verwehrt werden dürfen.
___________________
1 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E2
2 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E4
3 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E4
4 (Eberhard et al, Hilfen, Schutzmaßnahmen und Maßregelvollzug bei psychischen Krankheiten in Nordrhein-Westfalen) zitiert von Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E2)
5 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E2
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2.4. Inhalt und Einschränkungen des
Wiedereingliederungsanspruchs
In den vorhergehenden Ausführungen wurde festgestellt, dass der Patient einer Maßregelvollzugsklinik einen umfassenden, jedoch bis hierhin allgemeingehaltenen Wiedereingliederungsanspruch besitzt. Daran anschließend kommt deshalb die Frage auf, was im näheren unter diesem Anspruch zu verstehen ist.
Aus diesem Grund soll im folgenden die rechtliche Herleitung des Inhaltes, der Inhalt an sich und die Einschränkungen des Wiedereingliederungsanspruches erörtert werden.
2.4.1. Rechtliche Herleitung des Inhalt des Wiedereingliederungsanspruches
Zur der detaillierten Bestimmung des Inhaltes des Wiedereingliederungsanspruches soll im folgenden auf das BSHG, „welches das staatlich garantierte Mindestmaß der Ansprüche auf ... soziale Dienstleistungen in besonderen Lebenslagen normiert“ 1 eingegangen werden. Das BSHG und die darin geregelten Mindeststandards hinsichtlich der sozialer Dienstleistungen (und des Lebensunterhalts) finden unstrittig auch Anwendung auf den Maßregelvollzug. 2
Eine Erörterung des rechtlichen Hintergrunds der Anwendbarkeit des BSHG auf den Maßregelvollzug scheint mir aus Gründen der Umfangsbeschränkungen dieser Seminararbeit als unangebracht. Festzuhalten bleibt jedoch, dass das BSHG Anwendung findet.
Mit dem Ziel der rechtlichen Hintergrundbestimmung des Inhaltes des Wiedereingliederungsanspruch findet Abschnitt 3 BSHG Anwendung. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob es sich bei der Situation von Maßregelvollzugspatienten um eine besondere Lebenslage handelt.
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erfasst eine „qualifizierte Bedarfssituation“ 3 des Hilfesuchenden. Der Begriff des Hilfesuchenden scheint in diesem Zusammenhang zwar etwas unspezifiziert, da der Patient des Maßregelvollzuges auf Einweisung und nicht freiwillig - zumindest im Regelfall - die Hilfe in Anspruch nimmt (siehe 2.3.),
___________________
1 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E6
2 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E6
3 Schellhorn, BSHG, § 27, Rdnr. 1
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jedoch kann der Patient im Zusammenhang mit dem BSHG, wie soeben bezeichnet werden.
Der Begriff der „qualifizierten Bedarfssituation“ kann wie folgt erklärt werden: Die Hilfe in besonderen Lebenslagen ist den Personen eröffnet, welche „infolge von besonderer Verhältnisse der Hilfe durch die Allgemeinheit bedürfen“ 1 . Patienten im Maßregelvollzug erhalten unstrittig Hilfe durch die Allgemeinheit in Form der Behandlung, welche aufgrund besonderer Verhältnisse (Gefährlichkeit des Patienten) notwendig erscheint.
Somit hat der Patient Anspruch auf Hilfe in besonderen Lebenslagen. Was die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst, ist in § 27 BSHG normiert. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BSHG umfasst die Hilfe in besonderen Lebenslagen auch die Eingliederungshilfe für Behinderte. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Eingliederungshilfe für Behinderte auch den Personenkreis der in Maßregelvollzugskliniken Untergebrachten umfasst.
Nach § 39 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind in den Personenkreis der Eingliederungshilfe für Behinderte unter anderem auch Personen mit einer seelisch wesentlichen Behinderung einbezogen. 2 Nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX liegt dann eine Behinderung vor, wenn die seelische Gesundheit von dem Lebensalter typischen Zustand abweicht. Dies ist ohne Zweifel bei Maßregelvollzugspatienten der Fall (siehe nähere Erörterung bei den folgenden Ausführungen zu § 3 S. 1 EinglH-VO). Des weiteren muß diese Abweichung länger als 6 Monate andauern. Auch dies macht, obwohl die Behandlung im Maßregelvollzug keiner gesetzlichen Mindestzeit unterliegt, keine Probleme, da eine durchschnittliche Verweildauer im Maßregelvollzug mehrere Jahre beträgt. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX, dass die anhaltende Abweichung zu einer Beeinträchtigung zum Leben in der Gemeinschaft führen muß, wird durch die Tatbestandsvoraussetzung des § 39 Abs. 1 BSHG („wesentliche“) verdrängt. Damit die Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 BSHG anwendbar sind, muß eine wesentliche Beeinträchtigung zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft vorliegen.
Der Begriff der seelisch wesentlichen Behinderung lässt sich unter Einbeziehung des
§ 3 EinglH-VO näher bestimmen. Gem. § 3 S.1 EinglH-VO liegt dann eine seelisch
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1 vgl. Schellhorn, BSHG, § 27, Rdnr. 1
2 vgl. Schellhorn, BSHG, § 39, Rdnr. 12
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wesentliche Behinderung vor, wenn infolge einer seelischen Störung die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt wird. Tatbestandsvoraussetzungen für § 3 S.1 EinglH-VO ist zu einem die seelische Störung und zum anderen die in erheblichem Umfang beeinträchtigte Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft.
Die in erheblichem Umfang beeinträchtigte Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft kann allein damit bejaht werden, dass eine Anordnung nach §§ 63, 64 StGB vorliegt und somit eine Eingliederung in die Gesellschaft aus Gründen der Gewährleistung angemessener Sicherheit (siehe 1.1.), in Bezug auf das Gefahrenpotentials des Patienten zum entsprechendem Zeitpunkt, in die Gesellschaft unmöglich erscheinen lässt.
Im folgenden muß aufgrund auslegungsbedingte Probleme, zwischen den Patienten, welche nach § 63 StGB (psychiatrisches Krankenhaus) und denen welche nach § 64 StGB (Entziehungsanstalt) eingewiesen worden, unterschieden werden.
Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern:
Eine seelische Störung der aufgrund von § 63 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesenen Patienten kann mit Hilfe der §§ 20, 21 StGB bejaht werden.
§ 3 S. 2 EinglH-VO schränkt die Fälle der seelischen Störungen, welche zu einer im wesentlichem Umfang beschränkten Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft führen können, ein. Allein durch die Tatsache, dass der Patient des Maßregelvollzuges gem. §§ 20, 21 StGB für schuldunfähig, bzw. vermindert schuldfähig erklärt worden ist, indiziert eine schwere seelische Störung. Dies lässt sich mit dem Wortlaut der §§ 20, 21 StGB untermauern. Nach § 20 ist derjenige schuldunfähig, welcher wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Bei dem Begriff der krankhaften seelischen Störung handelt es sich um einen engeren Begriff der seelischen Störung. 1 Die Begriffe der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, des Schwachsinns sowie der schweren anderen seelischen Abartigkeit gehen (kurzgefasst) in dem Begriff der krankhaften seelischen Störung auf. 2
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1 vgl. Lenckner in Schönke / Schröder, StGB, § 20, Rdnr. 10
2 vgl. Lenckner in Schönke / Schröder, StGB, § 20, Rdnr. 12, 18 i.V.m. 19 und 19
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Da § 21 StGB auf § 20 StGB verweist, kann generell von einer seelischen Störung der aufgrund der §§ 20, 21 StGB nach § 63 StGB eingewiesenen Patienten gesprochen werden.
Patienten in Entziehungsanstalten:
Eine Vermutung der seelische Störung der aufgrund von § 64 StGB in eine Entziehungsanstalt eingewiesenen Patienten kann aus dem Grund geäußert werden, dass
§ 3 S. 2 Nr. 3 EinglH-VO ausdrücklich Suchtkrankheiten nennt, welche geeignet sind eine Behinderung i.S.v. § 3 S. 1 EinglH-VO zur Folge zuhaben. Zu beachtet ist hierbei, dass es sich um eine längedauernde Behandlungsmaßnahme handeln muß. 1 Dies ist bei der Einweisung nach § 64 StGB in eine Entziehungsanstalt, nach meiner Auffassung der Fall.
Aus dieser Argumentation heraus, kann ebenfalls generell von einer seelischen Störung der nach § 64 eingewiesenen Patienten gesprochen werden.
Daraus folgernd kann gesagt werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für § 3 S.1 EinglH-VO (seelische Störung und in erheblichem Umfang beeinträchtigte Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft) erfüllt sind.
Somit liegt bei den Maßregelvollzugspatienten nach §§ 63, 64 StGB eine seelische Behinderung i.S.v. § 39 Abs. 1 S.1 BSHG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 SBG IX i.V.m.
§ 3 EinglH-VO vor.
Die Rechtsfolge von § 39 Abs. 1 S. 1 BSHG ist, dass der Maßregelvollzugspatient Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen hat. 2
2.4.2. Inhalt des Wiedereingliederungsanspruches
Nun stellt sich die Frage, welche Aufgabe der Eingliederungshilfe zuteil wird. Zur Beantwortung kann § 39 Abs. 3 i.V.m. § 40 BSHG herangezogen werden. Da § 40 BSHG die Konkretisierung des § 30 Abs. 3 BSHG darstellt 3 , beziehe ich mich in den weiteren Ausführungen auf diesen.
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1 vgl. Schellhorn, BSHG, § 3 EinglH-VO, Rdnr. 6a
2 vgl. Schellhorn, BSHG, § 39, Rdnr. 14
3 vgl. Schellhorn, BSHG, § 39, Rdnr. 30
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§ 40 BSHG enthält eine Fülle von Eingliederungsmaßnahmen. Ich werde jedoch nur die Maßnahmen herausgreifen, welche im Bezug zum Thema „Rehabilitation, bzw. Resozialisierung“ stehen (d.h. auf die Maßnahmen die sich vor allem auf die Reintegration der Maßregelvollzugspatienten in die Gesellschaft beziehen). Diese Maßnahmen sind (wenn im folgenden von Behinderung gesprochen wird, dann meint dies die seelische Behinderung i.S.d. in 2.4.1. angeführten Überlegungen) :
- ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG) - im folgenden: Behandlung
- Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG)
- Hilfe zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BSHG)
- Hilfe zur Integration ins Arbeitsleben (§ 40 Abs. 1 Nr. 6 BSHG)
- Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung (§ 40 Abs. 1 Nr. 6a BSHG)
- Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG)
- nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen und der Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben (§ 40 Abs. 1 Nr. 7 BSHG) - im folgenden: Nachsorge
Ein Grossteil dieser Maßnahmen findet im MRVG Beachtung, so z.B. die ärztliche Behandlung (§§ 12, 17 Abs. 1 MRVG), schulische Bildung und berufliche Eingliederung (§ 11 MRVG) und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (§ 10 MRVG).
Dieser „Maßnahmenkatalog“ hinsichtlich der Eingliederung erscheint jedoch unter Einbeziehung des § 1 Abs. 1 S. 1 MRVG nicht als vollständig und abschließend. Nach
§ 1 Abs. 1 S. 3 MRVG sollen die Therapie und Unterbringung pädagogischen Erfordernissen Rechnung tragen und unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebens- und Arbeitsverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Patientinnen und Patienten wecken und fördern. Dieser Anspruch der weitestgehend der Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entspricht, wird durch das MRVG weiter konkretisiert.
Daraus ergeben sich weitere Maßnahmen der Eingliederung (die Maßnahmen, die nicht bereits schon unter § 40 Abs. 1 BSHG fallen):
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- eigene Kleidung und persönlicher Besitz (§ 7 Abs. 1 MRVG)
- Geld und Bezüge (§ 14 MRVG)
- Einkaufen(§ 7 Abs. 3 MRVG)
- Außenkontakt im Krankenhaus (§§ 8 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1 MRVG)
- Freizeit, Medien, Religion (§§ 10, 8 Abs. 4, 13 Abs. 1 und 2 MRVG)
Die Maßnahmen nach dem BSHG, sowie StVollzG stellen „lex generalis“ und die Maßnahmen nach dem MRVG „lex speziales“ dar. Aus diesem Grund wird, wenn das MRVG bei der Betrachtung einer einzelnen Maßnahme herangezogen werden kann, das BSHG und StVollzG wenn nötig nur ergänzend herangezogen. In den Fällen, in den keine Beachtung einer Maßnahme im MRVG vorliegt, wird das BSHG, sowie das StVollzG angewendet. Die Maßnahmen der §§ 39 ff. BSHG stellen gem. § 39 Abs. 4 lex speziales zum SGB IX dar. Aus diesem Grund wird SGB IX nur insoweit im folgenden Anwendung finden, falls zur Maßnahmenbestimmung die §§ 39 ff. BSHG nicht ausreichen.
2.4.2.1. Behandlung
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BSHG umfasst alle ärztlichen Maßnahmen. 1 Aufgrund des Seminarthemas sollen im folgenden jedoch nur die in Betracht kommen, welche als Maßnahme der Rehabilitation, bzw. Resozialisierung dienen. Im folgenden soll zwischen der Behandlung der Anlasskrankheit und sonstiger Krankheiten unterschieden werden. Dies macht aus dem Grund Sinn, da sonstige Krankheiten, Gesundheitsbeeinträchtigungen sind unter die auch jeder andere Mensch leiden kann. 2
Die Umsetzung findet sich in den §§ 12 und 17 MRVG.
§17 Abs. 1 MRVG sieht die Behandlung der Anlasserkrankung und § 12 Abs. 1 MRVG die Behandlung sonstiger Krankheiten vor.
Des weiteren wird zur Konkretisierung der medizinischen Maßnahmen an entsprechender Stelle auch auf weitere Normen bezuggenommen.
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1 vgl. Schellhorn, BSHG, § 40, Rdnr. 10
2 vgl. Wagner, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. D2
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a) Behandlung von sonstigen Krankheiten
Die Betrachtung der Behandlung von sonstigen Krankheiten ist in bestimmten Fällen, nämlich dann wenn sie die Wiedereingliederung erschweren, bzw. verhindern in Hinblick auf mein Seminarthema notwendig. Dies könnten z.B. stigmatisierende Auffälligkeiten (z.B. Tätowierungen oder Brandings) sein. Die Entfernung, bzw. Beseitigung dieser Auffälligkeiten gehören nicht zu den Gesundheitshilfen nach dem SGB V 1 (welche durch § 12 Abs. 1 MRVG erfasst wären).
Es stellt sich nun die Frage, ob ein Anspruch des Patienten hinsichtlich auf eine Medizinische Entfernung z.B. einer Tätowierung besteht. Zu Beantwortung kann § 63 StVollzG herangezogen werden. Im MRVG NW lässt sich jedoch keine positiv rechtliche Normierung des § 63 StVollzG finden. Daraus könnte man folgern, dass Maßnahmen nach § 63 StVollzG nicht auf den Maßregelvollzug in NRW anwendbar sind. Dabei beachtet man jedoch nicht, dass § 63 StVollzG eine Konkretisierung des Wiedereingliederungsgebotes (siehe 2.1.) darstellt und dementsprechend Anwendung findet. 2 § 63 StVollzG regelt die „ärztlichen Maßnahmen zur Eingliederung des Gefangenen in die Gesellschaft. Im Vordergrund steht hier die soziale Integration des Gefangen“ 3 . Kurz gefasst sind das alle medizinische Maßnahmen, ohne die eine Eingliederung in die Gesellschaft erschwert werden würde. Demnach werden auch die Behandlungen von stigmatisierende Auffälligkeiten mit eingeschlossen, insoweit die diese eine Wiedereingliederung erschweren (z.B. auffällige Tätowierungen im sichtbaren Bereich).
Bei dieser Maßnahme handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch hinsichtlich einer bestimmten ärztlichen Maßnahme, sondern um ein Anspruch auf rechtmäßige Ermessensausübung seitens des Patienten gegenüber der Maßregelvollzugsklinik. 4 Diese Ermessensspielraum kann insoweit eingeschränkt werden, dass die Maßnahme vorzunehmen ist (Pflicht), wenn der zu behebende Zustand tatsächlich die Eingliederung zu verhindern bedroht. 5
___________________
1 Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E14
2 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E14
3 Calliess / Müller-Dietz, StVollzG, § 63, Rdnr. 1
4 vgl. Calliess / Müller-Dietz, StVollzG, § 63 Rdnr. 1
5 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E14
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In Bezug auf die Erfüllung der entsprechenden medizinischen Maßnahmen hinsichtlich der Behandlung der sonstigen Krankheiten ergibt sich für die Maßregelvollzugseinrichtungen, dass sie falls sie die entsprechenden Maßnahmen nicht selbst durchführen können, mit anderen Fachärzten, bzw. Krankenhäusern Verträge abschließen, wodurch die Behandlung sichergestellt werden kann. 1 Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen, falls die organisatorischen Möglichkeiten eine eigene Durchführung nicht zulassen, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 MRVG.
b) Behandlung der Anlasserkrankung
Unter dem Begriff der Anlasserkrankung, versteht man die seelische Erkrankung, welche als Ursache für die Straftat angesehen werden kann. Anlasskrankheit ist die Krankheit, welche den „Anlass für die Unterbringung“ darstellt. 2 Der Begriff „ärztlich-psychiatrischen Gesichtspunkte“ (hergeleitet aus § 136 S. 1 StGB
- siehe 1.2.1.) bedarf an dieser Stelle nähere Erläuterung.
§ 17 Abs. 1 S.1 MRVG sieht eine erforderliche ärztliche, sozial- und psychotherapeutische Behandlung vor. Der Begriff „Erforderlichkeit“ erscheint mir jedoch zu unpräzisiert, so dass hinsichtlich der Behandlung der Anlasserkrankung meines Erachtens § 136 StVollzG herangezogen werden muß.
§ 136 StVollzG fordert, dass sich die Behandlung nach medizinisch-psychiatrischen Gesichtspunkten richten soll (siehe 1.2.). Dies beinhaltet, dass Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen einer Maßregelvollzugseinrichtung sich an den Möglichkeiten des Faches Psychiatrie zu orientieren hat und hinter diesen nicht zurückbleiben darf 3 . Im folgenden sollen die Möglichkeiten des Faches Psychiatrie konkretisieret werden, in dem kurz einzelne Therapiemethoden vorgestellt und beschrieben werden:
- die Verabreichung von Psychopharmaka
stellt eine medikamentöse Behandlung dar. Die heilende Wirkung soll durch die Bekämpfung der Symptome einer psychischen Störung erreicht werden, indem Verhaltensweisen, Stimmungen und Gefühlen gesteuert werden. Diese Art der Behandlung erscheint jedoch dahingehend bedenklich, dass
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1 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E15
2 vgl. Wagner, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. D2
3 vgl. Gabriel, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. E4
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Nebenwirkungen in nicht unbeachtlicher Form auftreten können. Nicht schon allein aus diesem Grund muß die Behandlung mit Psychopharmaka sorgfältig ausgewählt und dosiert sein 1
- Behandlung durch Psychotherapie
Verfolgt den Zweck durch konkrete Einwirkungen auf den Patienten mit dem Ziel, sein Erleben oder Verhalten zu ändern, indem Störungen der seelischen Entwicklung korrigiert werden. 2
Die Behandlung der Psychotherapie erstreckt sich über eine unüberschaubare Fülle von Maßnahmen, Behandlungsformen, sowie Verfahren, welche jedoch stets ein gewissen Grad an freiwilliger Mitarbeit seitens des Patienten erfordern. Als Beispiele sollen nur einige herausgegriffen werden. Psychoanalyse:
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1 vgl. Wagner, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. D34
2 vgl. Wagner, Maßregelvollzugsrecht, Rdnr. D36
3 vgl. http://www.psychoanalyse.org
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Arbeit zitieren:
Sebastian Makokies, 2003, Rehabilitation und Rehabilitationsmaßnahmen während des Maßregelvollzuges und in der Nachsorge, München, GRIN Verlag GmbH
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