Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Patientenverfügung


Bachelorarbeit, 2012

47 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einleitung

1 Die Patientenautonomie
1.1 Die Einwilligungsfähigkeit des Patienten
1.2 Die Voraussetzung für Autonomie
1.3 Das Recht auf Achtung der Autonomie

2 Die Patientenverfügung
2.1 Definition Patientenverfügung
2.2 Die Geschichte der Patientenverfügung
2.3 Entwicklung in Deutschland
2.4 Der Aufbau einer Patientenverfügung
2.5 Inhalte und Anordnungen der Patientenverfügung
2.6 Die Form der Patientenverfügung

3 Rechtliche Aspekte und Situation der Patientenverfügung
3.1 Das neue Gesetz im Wesentlichen
3.2 Die gesetzliche Grundlagen
3.3 Die rechtlichen Aspekte der Patientenverfügung
3.4 Die Grenzen der Patientenverfügung

4 Das Betreuungsrecht
4.1 Die Vorsorgevollmacht
4.1.1 Inhalte der Vorsorgevollmacht
4.1.2 Die Form der Vorsorgevollmacht
4.2 Die Betreuungsverfügung
4.2.1Die Form der Betreuungsverfügung
4.2.2 Die Unterscheidung zur Vorsorgevollmacht

5 Kritik an der Patientenverfügung

Stellungnahme

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Das selbstbestimmte Handeln in den drei Abschnitten, S. 7

Einleitung

Die Entwicklungen in der Medizin und Pharmaindustrie der vergangenen Jahr- zehnte führten dazu, dass es dem Menschen in der heutigen Zeit ermöglicht wird, ein höheres Alter zu erreichen, als es noch vor einigen Jahren der Fall war. Es werden stetig neue Behandlungen und Therapien veröffentlicht, die Krankheiten erfolgversprechend bekämpfen und den Genesungsprozess zügig vorantreiben. Neben den Erfolgen in der Medizin spielen auch neu erforschte Medikamente eine wesentliche Rolle. Im heutigen Geschehen führen diese As- pekte dazu, dass viele Krankheiten früher erkannt oder besser behandelt wer- den können. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass eine Krankheit, die noch vor Jahren tödlich verlief, heute therapierbar geworden ist. Diese Entwick- lungen sind als sehr positiv zu betrachten, denn jeder Mensch möchte ein lang erfülltes Leben haben, welches er frei gestalten kann.

Jedoch bringt dieser Prozess neben den vielen erfreulichen Aspekten auch eine Betrachtungsweise mit sich, die kritisch zu beurteilen ist. Jeder Mensch möchte zwar ein hohes Alter erreichen, jedoch spielt dabei auch die Lebensqualität des letzten Lebensabschnitts eine entscheidende Rolle. Die Vorstellung, die letzte Lebensphase an medizinische Geräte angeschlossen zu sein, künstlich ernährt oder beatmet zu werden, löst in vielen Menschen Angst aus; eine solche Angst, dass sie für diese Lebenssituation vorbereitet sein wollen. Aus diesem Grund ist es auch nachzuvollziehen, dass sich viele Menschen entschließen, eine Patien- tenverfügung zu erstellen, um diese Phase ihres Lebens nach ihren Vorstellun- gen und Wünschen zu gestalten.

Aktuell sind es Schätzungen nach rund acht Millionen Menschen, die eine Pati- entenverfügung besitzen (vgl. Hummitzsch, 2010, o.S., Internetquelle). Das sind im Durchschnitt ca. acht Prozent der deutschen Gesamtbevölkerung. Dabei ist die Tendenz seit Inkrafttreten des “Gesetzes über Patientenverfügungen“ stei- gend. Im Jahresvergleich zwischen den Jahren 2008 und 2009 stieg die Zahl um 40 Prozent (vgl. Hummitzsch, 2010, o.S., Internetquelle). Diese Zahlen er- scheinen im ersten Augenblick hoch, jedoch muss beachtet werden, dass Ex- perten davon ausgehen, dass nur rund fünf Prozent der bestehenden Patien- tenverfügungen ohne Mängel sind, also den tatsächlichen Anforderungen des Betroffenen entsprechen (vgl. Hummitzsch, 2010, o.S., Internetquelle Die Leite- rin der Bundeszentralstelle Gita Neumann ist folgender Meinung: „Bewusst- seinswandel und deutlich gesteigerte Beratungsnachfrage, auch seitens der Ärzteschaft, sind aber erst in diesem Sommer so richtig spürbar geworden. Ich gehe davon aus, dass 95 Prozent aller bestehenden Patientenverfügungen, vor allem die formal-juristisch abgefassten, dringend der Überprüfung bedürften“ (Hummitzsch, 2010, o.S., Internetquelle).

Aus diesen Informationen und Aussagen lässt sich schließen, dass das Interes- se an der Patientenverfügung stetig steigt und mittlerweile immer mehr Men- schen bereit sind, sich ausführlich über das Thema zu informieren. Dieser Trend ist als sehr positiv zu beurteilen. Doch ob nicht nur die Zahl der Patien- tenverfügungen gestiegen ist, sondern auch der Umgang mit den Dokumenten erleichtert wurde und ob auch die Qualität gestiegen ist, wird am Ende der Ar- beit in den Punkten Kritik und Stellungnahme geklärt.

Die nachfolgende Arbeit wird demnach kritisch der Frage nachgehen, ob die Patientenverfügung in Deutschland aktuell genügend Beachtung findet und ob die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausreichen, um eine klare Handhabung mit diesem Instrument zu ermöglichen. Um diese Fragestellung ausführlich be- arbeiten zu können, wird zunächst der Patient (im dem gesamten vorliegenden Text wird aus Gründen der Vereinfachung die männliche Form genutzt. Die je- weiligen Begriffe gelten jedoch in der männlichen und weiblichen Form) und die Patientenautonomie behandelt. Dabei spielt die Einwilligungsfähigkeit des Be- troffenen eine Rolle. Anschließend erhält der Leser einen geschichtlichen Ab- bruch, um die Entwicklung der Patientenverfügung nachvollziehen zu können.

Schwerpunkt der Arbeit soll die Patientenverfügung mit dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung aus dem Jahr 2009 sein. Im nächsten Abschnitt wird das Betreuungsrecht mit zwei Möglichkeiten zur Sicherung der Patienten- autonomie am Beispiel der Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht dar- gestellt.

Am Schluss der Arbeit erhält der Leser eine Zusammenfassung über den der- zeitigen Stand der Patientenverfügung. Außerdem wird die Frage geklärt, ob dieses Instrument zur Sicherung der Patientenautonomie im medizinischen All- tag genügend Anerkennung findet oder ob drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes immer noch Klärungsbedarf seitens der Patienten, aber auch des Personals besteht.

Die gesamte Thematik wurde mit Hilfe einer ausführlichen Internet- und Litera- turrecherche erarbeitet. Hierbei wurde die Datenbank der Hochschulbibliothek verwendet, wobei folgende Schlagwörter benutzt wurden: patientenverfuegung, vorsorgevollmacht, betreuungsverfuegung, patientenautonomie, autonomie, selbstbestimmungsrecht, betreuungsrecht, bundesministerium der justiz, minis- terium der justiz und vorsorgemöglichkeiten.

1 Die Patientenautonomie

Oftmals kann es sich in einem Krankenhaus oder Pflegeheim als schwierig er- weisen, das Gleichgewicht zwischen der Patientenautonomie und der Fürsor- gepflicht des Patienten aufrechtzuerhalten. Für zahllose der dort durchgeführten Maßnahmen ist nur ein enges Zeitfenster eingeplant, auch der Bedarf an Ge- sprächen und Aufklärung der Patienten mit dem Personal kann nicht immer ausreichend gedeckt werden. Um dem Patienten, trotz der oft beschwerlichen und zeitintensiven Arbeit in Einrichtungen des Gesundheitswesens, sein Recht auf Patientenautonomie zu garantieren, muss das Personal fachlich sowie kommunikativ entsprechend ausgebildet sein (vgl. Großklaus-Seidel, 2002, S. 147).

Doch was bedeutet Autonomie für den Patienten? Das Recht auf Selbstbe- stimmung ist das Grundrecht eines jeden Menschen. Es ist im Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz geregelt:

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Das Grundrecht schützt demnach die Würde und Freiheit des Menschen. Be- zugnehmend auf medizinische und pflegerische Maßnahmen bedeutet dies, dass der Mensch alleine Entscheidungen darüber trifft, welche Maßnahmen an ihm durchgeführt oder unterlassen werden sollen. Selbst wenn die abgelehnte Maßnahme aus medizinischer Sicht unvertretbar erscheint und Aussicht auf Besserung der Krankheit besteht, darf der Betroffene Eingriffe verweigern, denn das Wohl des Patienten ist dem Recht auf Selbstbestimmung untergeordnet. Auch dann, wenn der urteilsfähige Patient eine lebensrettende Operation ab- lehnt, muss diese Entscheidung beachtet werden und ist folglich auch rechts- wirksam. (vgl. BGH, Urteil vom 25. 6. 2010 - 2 StR 454/09) Auch die Unterlas- sung der künstlichen Nahrungszufuhr ist rechtswirksam, wenn dies dem mut- maßlichen Willen des Patienten entspricht (vgl. LG Waldshut-Tiengen: Be- schluss vom 20.02.2006 - 1 T 161/05).

Daraus folgt, dass kein Arzt gegen den Willen des Patienten in die körperliche Integrität eingreifen darf, auch wenn die medizinische Maßnahme indiziert ist (vgl. BGH: Urteil vom 28.11.1957 - 4 StR 525/57). Sollte der Arzt trotzdem ge- gen den Patientenwillen handeln, macht er sich nach §§ 223 ff. StGB strafbar, selbst wenn der Eingriff “lege artis“ erfolgte, also nach allen Regeln der Kunst. Nur mit entsprechendem Rechtfertigungsgrund, z.B. in einer Notsituation, darf der Arzt Maßnahmen und Eingriffe am Patienten durchführen, ohne sich straf- bar zu machen. (vgl. Ambrosy, 2006, S. 20)

1. 1 Die Einwilligungsfähigkeit des Patienten

Als Patient wird nicht zwingend jeder kranke Mensch bezeichnet. Erst wenn der Betroffene einen Arzt oder ein anderes Mitglied der Heilberufe aufsucht, um sein Leiden zu beheben, wird er zum Patienten. Diese Situation erfordert einen enormen und riskanten Vertrauensvorschuss seitens des Betroffenen. Seit der Antike wird dem Patienten durch den ärztlichen Standesethos ein Recht auf Wohlergehen und heilende Behandlungen gewährleistet (vgl. Siep in Korff,

1998, S. 840).

Seit einiger Zeit jedoch ist ein Wechsel der Perspektiven zu erkennen. „Die Be- deutung der Fürsorge wird relativiert. Nicht mehr das “Wohl“ des Patienten, sondern sein “Wille“ gilt als oberste Richtschnur des Handelns“ (Großklaus- Seidel, 2002, S. 142). Diese Entwicklung zur Berücksichtigung der Autonomie des Patienten ist erst seit einigen Jahren zu finden und auf missbräuchliche Er- fahrungen am Menschen in der Zeit des Nationalsozialismus zurückzuführen. Der Weltärztebund beschloss die Rechte des Patienten als Verpflichtung für den Arzt zu benennen (vgl. Siep in Korff, 1998, S. 841). Daraufhin entwickelte sich das Rechtsprinzip der informierten Zustimmung (informed consent), wel- ches beschreibt, dass der Patient ausgiebig über seine Krankheit informiert werden muss und geplante Eingriffe ausdrücklich seiner Einwilligung bedürfen (vgl. Großklaus-Seidel, 2002, S. 142).

Demgemäß ist ein Patient einwilligungsfähig, „wenn der Patient mit natürlicher Einsichtsfähigkeit Art, Bedeutung und Tragweite der Maßnahmen verstehen, ihre Vor- und Nachteile vernünftig gegeneinander abwägen und seinen Willen hiernach frei bestimmen kann“ (Coeppicus, 2010, S. 21).

Auch ein entscheidungsunfähiger Patient besitzt Autonomie. In diesem Fall wird versucht, die Selbstbestimmung des Patienten aufrecht zu erhalten, indem man sich bemüht, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Der mutmaß- liche Wille soll zum Ausdruck bringen, wie sich der Patient bei vollem Bewusst- sein entschieden hätte. Hierbei können frühere Aussagen, Einstellungen und Wertvorstellungen des Patienten eine wichtige Rolle spielen und helfen, den mutmaßlichen Willen zu benennen. Konnte der mutmaßliche Wille des Patien- ten erfolgreich ermittelt werden, hat dieser die gleiche rechtliche Verbindlichkeit, wie der Wille, den der Betroffene zuvor schriftlich oder mündlich geäußert hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. 6. 2010 - 2 StR 454/09 (LG Fulda). Erst wenn die Er- mittlung des mutmaßlichen Willens nicht mehr möglich ist, darf eine objektive Meinung, z.B. von einem Arzt berücksichtigt werden (vgl. Lipp in Brudermüller,

2003, S. 106). „Patientenautonomie basiert auf der Idee, dass der Lebenssinn und die Qualität des Lebens nicht dem Menschen von außen aufgezwungen werden dürfen, sondern den Wertprofilen und Lebenseinstellungen der Patien- ten entsprechen bzw. diese zumindest berücksichtigen soll“ (Großklaus-Seidel, 2002, S. 148).

1. 2 Die Voraussetzung für Autonomie

Der Mensch muss zwei Mindestbedingungen erfüllen, um in der Lage zu sein, selbstbestimmend handeln zu können. Die erste Bedingung beschreibt, dass der Mensch sich seiner Wünsche bewusst ist und auch versucht, diese Wün- sche zu realisieren. „Zum zweiten muß er fähig sein, sich in ein Verhältnis zu den faktischen Bedingungen und Voraussetzungen seines Lebens und zu sei- nem eigenen Streben und Handeln zu setzen“ (Bobbert, 2002, S. 131). Um solch einen Zustand erreichen zu können, ist es wichtig, dass keine zu stark kontrollierten Zwänge vorliegen. Es muss demnach ein psychischer Zustand minimaler Willensfreiheit vorliegen. Dies ist nicht der Fall, sobald der Mensch so sehr durch äußere Einwirkungen beeinflusst wird, z.B. durch Krieg, dass er sein Selbstbild, seine Pläne oder seine Beziehungen daran bindet. Außerdem ist der Mensch nicht fähig selbstbestimmend zu handeln, wenn seine physische oder psychische Verfassung stark beeinflusst ist (vgl. Bobbert, 2002, S. 131). „Die Fähigkeit zum selbstbestimmten Handeln setzt den funktionierenden und reflek- tierenden Ablauf einer Handlungskette voraus“ (Ambrosy, 2006, S. 17).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Das selbstbestimmte Handeln in den drei Abschnitten (Ambrosy, 2006, S. 17)

Der Betroffene muss, um autonom handeln zu können fähig sein, bewusst zu denken und anschließend diese Überlegungen widerspiegeln können. Weiterhin muss sich der Betroffene der Tragweite seiner Entscheidung bewusst sein und über einen klaren Geisteszustand verfügen. In bestimmten Situationen kann je- doch der Fall eintreten, dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ein- geschränkt werden muss und außenstehende Personen die Entscheidungen für den Betroffenen übernehmen. In einer akuten Notsituation ist der Mensch nicht fähig, die Tragweite seiner Entscheidung richtig einzuschätzen. Somit darf in solch einem Fall für kurze Zeit über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinweg, gegen seinen Willen entschieden werden. Ist bei Patienten jedoch kei- ne Einwilligungsfähigkeit mehr vorhanden, müssen frühere Äußerungen des Pa- tienten Beachtung finden. Ist darüber nichts bekannt, weil keine Angehörigen befragt werden können, sind getroffene Entscheidungen eines einwilligungsun- fähigen Patienten im Hinblick auf medizinische Maßnahmen rechtlich nicht wirk- sam und finden somit keine Beachtung (vgl. Löser, 2006, S. 16f; vgl. Coeppicus, 2010, S. 21). Jedoch ist die Einwilligungsunfähigkeit von der Ge- schäftsunfähigkeit nach § 104 BGB zu unterscheiden, wobei die Einwilligungs- unfähigkeit nicht die Geschäftsfähigkeit voraussetzt (vgl. Löser, 2006, S. 22).

1. 3 Das Recht auf Achtung der Autonomie

Das Recht eines Patienten auf Achtung der Autonomie gilt “prima-facie“, was beschreibt, dass der Patient das Recht auf Achtung der Autonomie bis auf Wei- teres besitzt. Dieses Recht kann nach Bobbert weiterhin differenziert und aus- führlich beschrieben werden. (vgl. Bobbert, 2002, S. 134)

Die fünf Rechte der Patientenautonomie

Nach M. Bobbert wird das Recht eines Patienten auf Achtung seiner Autonomie in fünf Elemente unterteilt.

1 . Recht auf Zustimmung oder Ablehnung

Der Mensch hat ein Recht darauf, dass Handlungen, die an ihm durchgeführt werden sollen, seiner Ablehnung oder Zustimmung bedürfen. Dieses wird als zentrales Abwehrrecht bezeichnet, welches jeder Mensch besitzt. Unerlaubte Eingriffe werden dabei als intimste Verletzung empfunden (vgl. Bobbert, 2002, S.134 f).

2 . Recht auf Information

Da der Patient in den meisten Fällen Laie auf den Fachgebieten der Medizin und Pflege ist, benötigt er ausreichend Informationen über seine Krankheit, sei- tens der Ärzte und des Pflegepersonals, um sich für einen möglichen Eingriff entscheiden zu können. Dabei spielen Informationen, u.a. zur Prognose, Diag- nose und Therapie eine wesentliche Rolle. Dieses Wissen wird vom Patienten benötigt, damit er eine gründlich durchdachte Entscheidung bezüglich seines Wohles treffen kann oder sich für eine möglich Alternative entscheidet (vgl. Bobbert, 2002, S. 135 f).

3 . Recht auf Festlegung des Eigenwohls

Das Wohl des Patienten wird nicht durch äußere Kriterien beeinflusst. Er allein entscheidet aufgrund von persönlichen Ansichten, was am besten für ihn ist.

„Das Recht auf Festlegung des Eigenwohls beinhaltet also, daß ein Mensch im letzten selbst festlegt, was er für gut erachtet und was er möchte: welche Wün- sche, Wertvorstellungen und Ziele er verfolgen, wie er seinen Alltag, sein Leben gestalten will“ (Bobbert, 2002, S. 138). Somit gelten keine allgemeinen vernünf- tigen Verhaltensweisen, auch wenn die Entscheidung des Patienten sich un- günstig auf sein Leben auswirkt. Zu beachten ist jedoch, dass der Patient ein Recht darauf hat, vorher umfassend informiert zu werden, um die Tragweite seiner Entscheidung nachvollziehen zu können (vgl. Bobbert, 2002, S. 137 ff).

4 . Recht auf Wahl zwischen möglichen Alternativen

Bis noch vor einiger Zeit hatte der Patient das Recht, nur eine von ärztlicher Seite vorgeschlagene Behandlung abzulehnen oder dieser zuzustimmen. Spä- ter beinhaltete die Entscheidung des Patienten auch mögliche Alternativen sei- ner Behandlung. Sind solche Alternativen möglich, müssen dem Patienten die- se Alternativen mitgeteilt werden, damit er sich für eine Möglichkeit entscheiden kann. Damit ist es dem Patienten möglich, sein Recht auf individuelles Wohl selbst zu gestalten, indem er seine eigenen Präferenzen verfolgen kann (vgl. Bobbert, 2002, S. 141 f).

5 . Recht auf eine möglichst geringe Einschränkung des Handlungsspiel- raums durch Institutionen

Der Patient wird beim Aufenthalt in einer Einrichtung der Krankenversorgung mit Einschränkungen in seinen gewohnten Handlungsweisen konfrontiert. Je- doch ist es hierbei nicht einfach zu entscheiden, welche Einschränkungen und Regelungen in Bezug auf das Recht auf Autonomie, welches jeder Patient be- sitzt, akzeptabel sind. Das Behandlungspersonal muss dem Patienten aller- dings begründen können, warum Einschränkungen auftreten (vgl. Bobbert, 2002, S. 143 f).

2 Die Patientenverfügung

Mit Hilfe einer Patientenverfügung ist es möglich, den Willen eines Patienten verbindlich zu dokumentieren. Demnach kann sich ein Patient entscheiden, ob und wie er im Fall einer eintretenden Entscheidungsunfähigkeit medizinisch be- handelt werden möchte. Eine Patientenverfügung richtet sich primär an Ärzte und das Behandlungsteam, kann sich ergänzend jedoch auch an einen Bevoll- mächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten.

2. 1 Definition Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung eines einwilli- gungsfähigen Volljährigen, der im Voraus für den Fall seiner Entscheidungsun- fähigkeit festlegt, „ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt“ (§ 1901 a Abs. 1 S. 1 BGB).

[...]

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Patientenverfügung
Hochschule
Hochschule Neubrandenburg
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
47
Katalognummer
V197043
ISBN (eBook)
9783656305149
ISBN (Buch)
9783656701071
Dateigröße
800 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, rechtliche Betreuung, Betreuungsrecht, Patientenautonomie, Selbstbestimmungsrecht
Arbeit zitieren
Fabian Kleinke (Autor:in), 2012, Rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Patientenverfügung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/197043

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