Strafe in Religion und Pädagogik: Überlegungen zu einem Tabu-Thema


Diplomarbeit, 2012

73 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

1. Ursachen, Bedeutungen und Sinn von Strafe
1.1 Verhaltensforschung und Strafe
1.2 Psychologie der Strafe
1.2.1 Vergeltung, Abschreckung, Sozialisation
1.2.2 Täter und Tat
1.2.3 Das Strafverständnis als Bestandteil moralischer Entwicklung
1.3 Beschreibung und Methode von Strafe
1.3.1 Die staatliche Strafe
1.3.2 Strafe aus Sicht der Sozialethik
1.4 Theorien zur Begründung abweichenden Verhaltens – „Straftheorien“
1.4.1 Körperliche Konstitution
1.4.2 Psychoanalytische Ansätze
1.4.3 Halt- und Bindungstheorie
1.4.4 Lerntheorie
1.4.5 Subkulturtheorie
1.4.6 Sozialstruktur
1.4.7 Etikettierungsansätze
1.4.8 „Rational-Choice“-Ansätze
1.5 Überlegungen zum Sinn von Strafe

2. Überlegungen zur Strafe aus theologischer Sicht
2.1 Exegetische Annäherung an den Begriff „Strafe“
2.2 Religionsgeschichtliche Annäherung
2.3 Strafe im Alten/ Ersten Testament
2.3.1 Allgemeine Aussagen zur Strafe im Alten/ Ersten Testament
2.3.2 Anlehnung an die Vorstellung eines „strafenden Gottes“
2.3.3 Befürwortung des Strafverständnisses
2.3.4 Beispiele theologisch angewandter, kriminologischer Straftheorien
2.4 Strafe im Neuen/ Zweiten Testament
2.5 Ein Beispiel pädagogischen Handelns in der Kirchengeschichte
2.6 Strafe in der modernen Theologie und Systematik
2.7 Überlegungen zum Gottesbild des „strafenden Gottes“
2.8 Anthropologisch-christliche Annäherungen im Wechselspiel von Gottesbild und Erziehung

3. Überlegungen zur Strafe aus pädagogischer Sicht
3.1 Gesellschaftliche Entwicklungen und die staatliche Strafe
3.2 Überlegungen zu den Erscheinungsformen von Strafe
3.2.1 Lohn und Strafe
3.2.2 Disziplin und Gehorsam
3.2.3 Autorität
3.2.4 Gestaltung erzieherischer Maßnahmen
3.3 Positionierung zur Bedeutung der Strafe für die Erziehung/ Mein christliches Menschenbild
3.4 Gedanken zur Strafe im Kontext von Schule
3.5 Gedanken zur Strafe im Kontext von Kirchgemeinde

4. Pädagogisch-theologische Schlussfolgerungen

5. Literaturverzeichnis

0. Einleitung

Das Ziel dieser Arbeit ist es, einen sachlichen und wissenschaftlich fundierten Zugang zum Thema „Der strafende Gott“ zu ermöglichen und die grundlegenden Erkenntnisse moderner Wissenschaft aufzugreifen, um eine unvoreingenommenen Perspektive auf das Thema Strafe in Theologie und Pädagogik darzustellen. Das Thema der Strafe kommt in vielerlei Hinsicht im alltäglichen Leben vor und mit ihm die Frage, welche innere Haltung, welche Weltsicht, welche Gesinnung und welchen Glauben man in sich trägt. Dabei möchte ich mit dieser Arbeit keinen weiteren Beitrag zu den unüberschaubaren Erziehungsratgebern liefern oder einen weiteren bibelexegetischen Lexikonartikel verfassen, sondern mit dem Blick auf die Praxis fragen: Wie wird Strafe heute verstanden, wie wird sie praktiziert und reflektiert? Kann man angesichts des sich wandelnden Verantwortungsbewusstseins von Strafe sprechen oder sollte man gar aufgrund zunehmender Unsicherheiten wieder neu über Strafe nachdenken? Es ist nicht meine vornehmliche Absicht, auf diese Fragen Antwort zu geben. Ich erachte es aber für notwendig, sich über die Bedeutung des eigenen pädagogischen und theologischen Handelns im Klaren zu sein und auf reflektierende Weise sein eigenes Handeln verantworten zu können. Aufgrund dieser Annahme beginnt die Arbeit weder mit der Theologie, noch mit der Pädagogik selbst, sondern mit der allgemein wenig umstrittenen psychologischen und rechtlichen Wirkung der Strafe auf den Menschen. Auf ihrer Basis werden die übrigen Kapitel verglichen und jeglichen moralisch-gesellschaftlichen oder fundamental-theologischen Ansprüchen entzogen. Ich würde mich freuen, wenn der Leser[1] neue Anregungen findet, seine Vorstellungen zu hinterfragen oder zu bestärken, um darin auskunftsfähig zu sein.

1. Ursachen, Bedeutungen und Sinn von Strafe

Wenn sich diese Arbeit mit dem Thema Strafe beschäftigt, so muss sie die Frage zulassen, was die Absicht und der Zweck von Strafe ist. Die Strafe erfüllt eine gesellschaftliche Aufgabe, die mehr und mehr infrage gestellt wird: Allzu oft werden damit Erinnerungen an eine schwarze Pädagogik oder an politischen Missbrauch geweckt. In aktuellen pädagogischen Diskursen setzt sich zunehmend der Ansatz durch, gänzlich auf Strafe verzichten zu wollen, ja sogar auf Erziehung verzichten zu wollen[2]. Dem Kind soll jedwede Unterdrückung erspart werden. Die These meiner Arbeit ist, dass dies ohne Berücksichtigung der Vielschichtigkeit des Strafproblems in Verbindung mit kulturellen und wissenschaftlichen Erkenntnissen geschieht. Unter der guten Absicht, Missstände abbauen zu wollen, wird strafendes Handeln generalisiert und verurteilt und werden Sozialisation sowie Erziehende vor neue, teilweise überfordernde oder unlösbare Aufgaben gestellt. In der Reformpädagogik, welche davon ausgeht, dass sich jedem Kind individuell zugewendet werden muss, wurde es verpasst, nach neuen Ansätzen beziehungsorientierter Bestrafung zu suchen und diese klar in Beziehung zum Kind zu setzen, damit sie aktuellen Maßstäben der Erziehung und den sozialen sowie kulturellen Anforderungen reflektiert gerecht wird. Jedem Kind muss die Möglichkeit gegeben werden, sich zu einer aufgeklärten und gestärkten Persönlichkeit zu entwickeln, welche sich an sozialen und kulturellen Leitlinien ausrichten kann und darin eine persönliche Sicherheit erfährt. Es ist das Ziel dieses Kapitels, einige Ursprünge der Strafe zu beleuchten und die Absichten von Strafe zu benennen um Ableitungen für die theologischen und pädagogischen Überlegungen zu ziehen. Diese sollen helfen, die praktische Arbeit von Erziehenden mit Kindern und Jugendlichen besser zu verstehen.

Zur Klärung der Frage „Was ist Strafe?“ müssen zunächst Vorannahmen formuliert werden. Für diese Arbeit wird die einfache, aber eindeutige Bestimmung von Hugo Grotius bestimmend sein: „´Poena est malum passionis, quod infligitur propter malum actionis.´ (Die Strafe ist ein Übel, zu leiden, das zugefügt wird wegen eines Übels im Handeln.“[3] Strafe muss sich als ein Übel auf etwas beziehen, damit alle Handlungen ausgeschlossen werden können, die Übel darstellen ohne in Verbindung zu einer Handlung zu stehen.[4] Vereinfacht kann gesagt werden: Strafe ist Reaktion auf eine Aktion. Die Reaktion muss, um nicht als Rache zu gelten, einen objektiven Standpunkt einnehmen.[5] Schmidhäuser verwendet in diesem Zusammenhang die Bezeichnung ´Vergeltung´, die sich auch in ihrer Form und im Inhalt an der missbilligenswerten Tat ausrichten muss.[6] „Inhalt und Form der Reaktion auf die Übeltat müssen im Einklang mit dem lebendigen sittlichen Wertempfinden zu verantworten sein. Soweit sittliche Urteile Ausdruck ihrer Zeit und ihres Kulturkreises sind, ist also die ´Strafe´ an diese geistige Situation gebunden, weshalb denn früher Strafe gewesen sein mag, was heute nicht mehr als Strafe gelten würde.“[7]

1.1 Verhaltensforschung und Strafe

In der Verhaltensforschung sind gefühlsmäßige und triebgeleitete Reaktionen unter Tieren bekannt, die der Verhaltenssteuerung dienen.[8] An ihnen wurde beobachtet, wie Interessen durchgesetzt werden, um dies auf menschliches Verhalten zu beziehen. Ebenso wurde daraus abgeleitet, wie Erfahrungen aufgrund von Reizen angeeignet (erlernt) werden.[9] In der psychologischen Forschung mit Ratten und menschlichen Säuglingen wird dann von Bestrafung gesprochen, „wenn ein wünschenswerter Reiz vorenthalten oder ein unangenehmer Reiz dargeboten wird, um das Auftreten einer bestimmten Reaktion zu unterdrücken…“[10] Im Tier findet eine „Abwägung“ statt. „Tiere lernen durchaus aufgrund negativer Erfahrungen, daß sie bestraft werden, wenn sie ein bestimmtes Verhalten zeigen, daß ihren ursprünglichen Bedürfnissen entspricht.“[11] Tiere leben in Sozialstrukturen, die sie in der Gruppe durchsetzen. Erwachsene Menschen haben im Vergleich zu Tieren sehr komplexe Systeme von Belohnungen und Bestrafungen ausgebildet und unterscheiden sich darin, dass sie ihre Triebe steuern können. Mit der Entwicklung von Gesellschaften haben sich die Möglichkeiten der Verhaltenssteuerung differenziert. Dass Menschen gezielter Einfluss auf ihre Reaktionen nehmen können, zeigt sich auch in der ausgeprägten Brutalität, die sie dabei zu entwickeln vermögen.[12] Nur Menschen sind in der Lage, über die natürlichen Selbsterhaltungstriebe hinaus zu handeln. Ein besonderes Alleinstellungsmerkmal könnte die menschliche Freiheit zur persönlichen Entscheidung sein. Dabei ist die Frage nach der Willensfreiheit eine theologische Frage. Mit der Ausbildung von Sozietät haben Menschen Verhaltensregeln und Normen aufgestellt, die das Individuum und die Gruppe schützen sollen. Die Strafe wurde zur sozialen Unabdingbarkeit als Reaktion auf unsoziales Verhalten.

1.2 Psychologie der Strafe

Aus psychologischer Sicht spielt der Eigennutz und Gemeinnutz im Dienste der Selbsterhaltung eine entscheidende Rolle für das Verständnis von Strafe. Der Mensch findet den Sinn seines Lebens nicht in der Umsetzung seiner Eigeninteressen im alltäglichen Leben, sondern im Beziehungsgeschehen zu seiner Mitwelt und seinen Mitmenschen. Er erkennt sich selbst im Gegenüber des Mitmenschen und erfährt in diesem Miteinander seinen Sinn.[13] Damit erhebt sich der Mensch über die biologischen Grundfunktionen des Lebens und ist in der Verantwortung selbstverantwortlich Interessenkonflikte zu lösen. „Die Strafe ist zunächst nichts anderes als eine Machtäußerung des sittlichen Lebens.“[14] Der Einzelne ist nicht im Stande zu unterscheiden, was richtig und falsch ist und nur eine Gesellschaft ist in der Lage, normatives Verhalten festzulegen, ohne der Gefahr des egoistischen Handelns zu erliegen. Jede Strafe muss auf ihre Motivation geprüft werden. Die Frage nach dem Sinn und der Funktion menschlichen Strafens stellt sich immer wieder neu.

1.2.1 Vergeltung, Abschreckung, Sozialisation

Im Gegensatz zur Rache ist das Ziel der Sanktion der Abbau bereits geschehenen Unrechts. Strafen helfen zur Solidarisierung zwischen Rechtsbrecher und Gesellschaft. Der Rechtsbrecher soll nach dem Maß seiner Schuld bestraft werden. Mit der Strafe wird dem Rechtsbrecher die Möglichkeit gegeben, seine Schuld zu tilgen und weiter Teil der Gesellschaft zu sein. Der Straftäter ist in seiner Person durch das Ableisten der Strafe von seiner Schuld frei. Die Abgleichung der Schuld ist vergleichbar mit einer Absolution. Dabei können Strafen in folgende Kategorien unterschieden werden:

Der Vergeltungsgedanke

Rache ist individualistische[15] Vergeltung und unterliegt damit der Gefahr der Verhältnislosigkeit. Deshalb kann sie von Strafe unterschieden werden. Vergeltung als Reaktion der Gemeinschaft auf eine von der Person zu verschuldende Tat wird als Sanktion im Sinne einer Strafe verstanden. Der Vergeltungsgedanke hat die Grundidee des Ausgleiches. Die Vergeltung spiegelt den Willen der Gesellschaft wieder, denn es ist das kollektive Bedürfnis, welches durch Vergeltung gestillt werden soll. Das Strafmaß wird allerdings durch einen Richter festgelegt. Vergeltung ist ein Ausgleich zwischen verschuldeter Rechtsverletzung und zu schützendem Recht und zu schützender Norm. „Die Wurzeln dieses Vergeltungsgedankens kommen der staatlich institutionalisierten Rache nahe.“[16]

Abschreckungsgedanke

Die Androhung der Strafe soll im potentiellen Täter eine Abwägung herbeiführen, welche ihn dazu bewegt, die Tat aufgrund von Strafandrohungen zu unterlassen. Allerdings sind diese Wirkungen nicht empirisch bewiesen.[17] Im Gegenteil: „Grausame Androhungen von Strafen können die Brutalität der Gesellschaft verstärken.“[18] Wahrscheinlich ist nicht die Abschreckung vor der Strafe maßgeblich für die Entscheidung des Täters, sondern die Wahrscheinlichkeit darüber, ob die Strafe eintreten wird.[19]

Strafe als Sozialisationsmaßnahme

In der Theorie dient Strafe dem Interessenausgleich zwischen Rechtsbrecher und Opfer. Schaden muss ausgeglichen und eine Wiedergutmachung muss vollzogen werden. Die Strafe muss auch den Täter in seiner Disposition im Auge behalten. Der Täter darf nicht „Mittel zum Zweck“ werden, also zum Vollzugsobjekt der Strafe. Wenn Vergeltung und Schuldausgleich im Vordergrund stehen, dann rückt der Täter als Person in den Hintergrund.[20]

In diesem Verhältnis zwischen Täter und Tat stellt sich die Frage, ob wirklich der Täter sozialisiert oder die Interessen der Gesellschaft durchgesetzt werden sollen. Es muss in der Strafe um die Einsicht des Täters gerungen werden. Wenn der Täter sein Verhalten nicht anpasst und sich nicht freiwillig in die Konformität begibt, bleibt die Strafe in jedem Fall wirkungslos oder kann sich Fehlverhalten verfestigen. Das Verständnis für die Tat und die Akzeptanz für die Strafe müssen beim Täter vorhanden sein. Wie andere Strafen ist die Sozialisationsmaßnahme kein Garant dafür, dass sich die Tat nicht wiederholt. Die Strafe stellt insofern eine Herausforderung dar, als dass sie mit einer Einschränkung den Täter zur Freiheit oder mit einer Sanktion zu Gerechtigkeit bewegen will. Wenn der Täter seine Strafe nur aussitzt, greift das Ziel der Sozialisation nicht.

1.2.2 Täter und Tat

Im Strafen wird ein Täter für sein Tatverhalten verantwortlich gemacht. Eine Tat bedeutet, dass der Täter einer Norm nicht entsprochen hat. Eine Tat kann einem Menschen zugeschrieben werden, er befindet sich dann in der einseitigen Richtung eines Subjekt-Objekt-Schemas. Als Subjekt begeht der Mensch eine scheinbar objektive Tat. Dabei kann eine Tat nicht als etwas Objektives verstanden werden, sondern (a) ist die Tat die Folge seines subjektiven Handelns oder (b) ist die Tat ein Resultat von Gesetzen, welche an der Einzeltat ersichtlich werden. Wenn ausschließlich die Tat betrachtet wird, dann gerät der Täter aus dem Blick. Es ist leicht für den Täter, seine Tat mit seiner Person infrage zu stellen, da sie ohne seine Person nicht greifbar ist. Ideelle Vorstellungen haben Vorrang und die Tat verflüchtigt sich. Alle Umstände um die Tat werden dadurch infrage gestellt. Wird andererseits die Seite des Täters zu stark in den Vordergrund geschoben, so wird dieser durch die Perspektive auf seine soziologischen und biologischen Voraussetzungen auf die Tat reduziert und sein Verhalten nur als Anzeichen seiner Unmoral gesehen. Das führt in der Beurteilung zu einem zerstörerischen Materialismus sowie biologischer und soziologischer Engführung. Denn aufgrund der einmaligen Tat ist diese (einmalige Tat) im Täter dauerhaft angelegt.

Oft ist es gut gemeint, wenn mit Idealismus auf die Tat geschaut und diese im Blick auf den Täter vernachlässigt wird. Die Tat ist dann nur ein Produkt des Täters und gerät aus dem Blick. Um weder Täter noch Tat zu vernachlässigen, muss die Person (Subjekt) zu ihrem Handeln (Objekt) im Verhältnis betrachtet werden. Damit kann der innere Mensch der ihn umgebenden Welt gegenüber gestellt werden. Es gilt: (a) Die Identität des Täters ist nicht mit der Tat gleichzusetzen, denn sonst müsste man prinzipiell davon ausgehen, dass er zu dieser Tat dauerhaft in der Lage sei. (b) Die Identität des Täters ist mit der Tat gleichzusetzen, sonst könnte der Täter ihretwegen nicht bestraft werden.

Eine wichtige Erkenntnis ist: Jede Tat muss mit der Person des Täters zusammen betrachtet werden. Einseitige Betrachtungen würden zu einer achtlosen[21] oder strengen[22] Strafe führen. Jede Tat ist mit der Gesamtpersönlichkeit des Täters immer neu zu überprüfen, wobei mit Veränderungen in der Täterpersönlichkeit gerechnet werden muss. Der Wechselseitigkeit liegt ein Menschenbild zugrunde, das einem Absolutheitsanspruch und jeder Kausalität widerspricht.

1.2.3 Das Strafverständnis als Bestandteil moralischer Entwicklung

Das Verständnis für eine Strafe wird aus der Sicht eines Bestraften anders ausfallen als aus der eines Geschädigten. Es ist vom Schuldbewusstsein abhängig. Wenn eine Tat nicht als Übel verstanden wird, dann wird dem Täter eine Strafe weder plausibel erscheinen, noch ihn zur kognitiven Veränderung bewegen, sondern höchstens ein konformes Verhalten erzwingen. Dieses Konformitätsdenken für Straftäter lässt sich gut bei Franz von Liszt aufzeigen: „Die Strafe ist Zwang. Sie wendet sich gegen den Willen des Verbrechers, indem sie die Rechtsgüter verletzt oder vernichtet, in welchen der Wille Verkörperung gefunden hat. Als Zwang kann die Strafe doppelter Natur sein. A) Indirekter, mittelbarer, psychologischer Zwang oder Motivation. Die Strafe gibt dem Verbrecher die ihm fehlenden Motive, welche der Begehung von Verbrechen entgegenzuwirken geeignet sind, und die vorhandenen Motive vermehrt und kräftigt sie. Sie erscheint als künstliche Anpassung des Verbrechers an die Gesellschaft, und zwar entweder (a) durch Besserung, d.h. durch Einpflanzung und Kräftigung altruistischer, sozialer Motive; (b) durch Abschreckung, d.h. durch Einpflanzung und Kräftigung egoistischer, aber in der Wirkung mit den altruistischen zusammenfallender Motive. B) Direkter, unmittelbarer, mechanischer Zwang oder Gewalt.“[23] Liszt sieht in der Strafe einen Zwang, der gegen den Täter bzw. seine Einstellung zur Tat gerichtet ist. Diese Einstellung soll zunächst künstlich verändert werden, damit dem normalen Verhalten, richtiger den Normen der Gesellschaft, entsprochen wird. Es geht Liszt um eine äußerliche Anpassung des Täters oder um eine gesellschaftliche Ausgrenzung, nicht um eine moralische Entwicklung, wie wir sie heute anstreben.

Normatives Verhalten

Aktuellere Darstellungen entwicklungspsychologischer Erkenntnisse bietet das Kapitel 18 über die „Moralische Entwicklung und moralische Sozialisation“[24] des Standardlehrbuchs von Oerter/ Montada. Montada unterscheidet Normen mit kulturellen und religiösen Traditionen,[25] bzw. philosophisch-vernünftigen Ansprüchen und religiös-offenbarter Wahrheit. Deshalb unterscheidet Montada die Legitimität allgemeiner Normen in ethisch begründete Normen und absolute Ansprüche.[26] Für den Psychologen stehen empirische Bemühungen im Vordergrund der Betrachtung,[27] wie sie im kategorischen Imperativ von Kant oder in Form des Utilitarismus von Bentham und Mill beschrieben wurden. Diskurstheoretiker, wie Ackermann, Apfel und Habermas, greifen diese Grundlagen auf und entwickeln, so Montada, universelle, überprüfbare Normen.

Weiterhin differenziert Montada in individualistische und kollektivistische Kulturen. Diese unterscheiden sich durch die Abhängigkeit der Menschen, die in ihr leben: gegenseitiger Abhängigkeit stellt er Verträge und Konventionen gegenüber; sozialer Norm die individuelle Autonomie. Dahinter verbirgt sich die Annahme, dass jede bestehende Ordnung eine Zustimmung fordert, aber nur demokratische Gesellschaften zur Mitbestimmung über Ordnungen befähigen. Der Autor konzentriert den Stand der Moralforschung auf die Frage, ob Moral die Einhaltung der geltenden Norm[28] oder das prosoziale Lernen[29] ist. Sein moralisches Ideal ist die Entwicklung einer reflektierten Akzeptanz von Normen bzw. die Kritik ihrer Geltungen.

Bevor Montada also auf die Frage nach dem Prinzip der „Strafe“ eingeht, erklärt er die Funktion und Aneignung von Normen im jungen Menschen.[30] Er beschreibt, dass ein Wissen über Normen erst erworben werden muss und dass die Gültigkeit der Norm vom jungen Menschen anerkannt werden muss. Nur die vom jungen Menschen befolgten Normen lassen seine Freiwilligkeit erkennbar werden. Denn das Wissen allein lässt nicht deren Anerkennung ersichtlich werden. Die Aussagen des jungen Menschen können sich unter Umständen von seinem praktizierten Handeln unterscheiden und sein Verhalten allein sagt noch nichts über seine eigentlichen Motive zum Handeln oder Unterlassen einer Tat aus. Auch Gefühle können dem Erziehenden vorgetäuscht oder instrumentalisiert werden. Eine echte Verinnerlichung (in Form einer Internalisation) geschieht entweder argumentativ, durch positive und negative Beispiele oder durch Belohnung und Bestrafung, so Montada.

Normvermittlung

Die Funktionsweise psychologischer Normenvermittlung selbst stellt Montada anhand der Konditionierung dar: (1) Der Möglichkeit zum extinktionsresistenten (ohne Belohnung ausgeführten) Verhalten muss der Aufbau einer positiven internen Wertigkeit vorausgehen. Diese intrinsische Belohnung beschreibt er so: „Folgt normentsprechendem Verhalten eine Belohnung, wird das Verhalten zum konditionierten Reiz für positive Gefühle; dadurch wirkt die Einhaltung von Geboten und Verboten intrinsisch belohnend.“[31] (2) Der Entzug von Belohnung (Extinktion) und Strafe kann die Unterlassung normwidrigen Verhaltens herbeiführen. Montada nennt diesen Vorgang: Entzug extrinsischer Belohnung. „Lerntheoretisch führt eine Strafe zur künftigen Unterlassung des bestraften Verhaltens, weil die Furcht vor einer Strafe an propriozeptive Reize bzw. an mentale Repräsentationen der Handlungen konditioniert wird und die Anreize überlagert.“[32]

Probleme von Strafe

Da Strafe die Funktion hat, die unerwünschten Verhaltensweisen des vom jungen Menschen als positive Erlebnisqualitäten empfundenen Reize zu überlagern, so muss eine Strafe diese Folgen der Tat überwiegen, um ihr Ziel zu erreichen. Da nicht ständig und immer alle Taten aufgedeckt werden können, muss Strafe ein strengeres Maß haben. Ein hohes Strafmaß kann das Verhältnis zwischen Erzieher und jungem Menschen aber belasten und die Einflussmöglichkeiten des Erziehers reduzieren, wenn sich der junge Mensch entzieht. Die Strafe allein ist kein Garant für Einsicht, sie kann ebenso einen Widerstand hervorrufen. Verständlich ist auch das Argument, dass Strafe allein nicht konstruktiv ist, denn sie stellt keine adäquaten Verhaltensalternativen zur Verfügung.

Montada ist wichtig: „Nur Handlungen, die frei gewählt werden, können moralisch oder unmoralisch sein, nicht aber Verhalten, das determiniert war durch Gewohnheiten, zwanghaften Konformismus oder Angst vor Strafe.“[33] Anhand von Familiensituationen stellt er dar, welche Folgen machtausübende Erziehung auf junge Menschen haben kann: sie verhindert die Internalisation, Kinder passen sich ihr nur unfrei an und sie wird ohne Überwachung nicht zum Ziel führen bzw. unsoziale Verhaltensprobleme verursachen. In Paarung mit Liebesentzug werden junge Menschen ängstlich-rigide der Moral neurotisch verpflichtet oder Vermeiden jede Verantwortung und Kritik.

Entwicklung im jungen Menschen

Unter Zuhilfenahme der Theorie von Piaget unterscheidet Montada:

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Abschließend kann zu Montada gesagt werden, dass er auch als Psychologe in seiner empirischen Darstellung und Deutung der Ergebnisse nicht frei von Wertung ist und seine Vorstellung der Beteiligung des jungen Menschen an der Erziehung bereits als Überforderung des Kindes betrachtet werden könnte. Hier kommt zur Deutung der empirischen Forschung die Schwierigkeit hinzu, dass Menschen nicht statisch, sondern veränderlich sind und sich die Kindheit und Jugend im Wandel befindet.

Kohlberg hat die Theorie von Piaget aufgegriffen und eine Differenzierung in Stufen der moralischen Entwicklung vorgenommen, in der er eine Leitunterscheidung in Autoritätshörigkeit und die Orientierung an ethischen Prinzipien vornimmt[34]:

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1.3 Beschreibung und Methode von Strafe

Wie bereits benannt, kann Strafe grundlegend als ein von Menschen auferlegtes Übel bezeichnet werden.[35] Bei staatlicher Strafe kann dies die Einschränkung der Freiheit, die Einbuße finanzieller Art oder die Aberkennung bürgerlicher Rechte sein,[36] im nichtstaatlichen Bereich kann es leibliches Übel, Ächtung, Auferlegen von auszuführenden Arbeiten o.ä. sein.

Strafe wird verhängt für etwas, das bereits geschehen ist und hätte vermieden werden können. Strafe wird als Vergeltung einer bösen Tat verstanden (Hugo Grotius).[37] Die staatlich festgelegten Strafen sollen maßlose (individuelle) Vergeltung durch Abgrenzung und Mäßigung verhindern.[38] Die selbst geführte individuelle Vergeltung birgt die Gefahr der Rache. Schon um diese zu verhindern, muss Vergeltung als Reaktion der Gemeinschaft auf eine (unter Strafe gestellte) Tat existieren. Ziel der Sanktion ist der Ausgleich bereits geschehenen Unrechts. Durch das Ableisten der Strafe ist der Schuldige schuldfrei.

In dieser Arbeit soll nur das deutsche Strafrecht der letzten 150 Jahre[39] betrachtet werden, Vergleiche mit anderen Ländern oder ältere Ansätze würden den Rahmen der Arbeit sprengen.

1.3.1 Die staatliche Strafe

Um das deutsche Strafrecht (kodifiziert seit 1871[40] im Strafgesetzbuch [StGB]), das bestimmten Handlungen bestimmte Strafen zuordnet, wird bis heute über Sinn, Zweck und Ziel von Strafe nachgedacht und diskutiert.[41] Der Bundesgerichtshof hat geurteilt „Strafe setzt Schuld voraus“.[42]

Dem gehen die bis heute aktuellen verschiedenen Straftheorien im deutschen Recht voraus. Es gibt die absoluten Straftheorien, deren Ziel die Vergeltung ist und die relativen Straftheorien, deren Ziel die Vorbeugung (Generalprävention, Spezialprävention) ist.

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Die absolute Straftheorie (Kant; Hegel)

Strafe ist absolut und unabhängig von ihrer gesellschaftlichen Wirkung zu sehen[44]. Sie wirkt rein repressiv und dient dazu, die Rechtsordnung wiederherzustellen und auf das begangene Unrecht zu reagieren.

a) Vergeltungstheorie: Staatliche Strafe dient der Vergeltung. Nur hierdurch kann die Gerechtigkeit einer bestehenden Ordnung wieder hergestellt werden. Dadurch wird das Bedürfnis der Einzelnen nach Rache und damit das der Gemeinschaft als Zusammenschluss aller Einzelnen, welches bis heute besteht, befriedigt.[45] Gründel wertet: „Die Wurzeln dieses Vergeltungsgedankens kommen der staatlich institutionalisierten Rache nahe.“[46]

b) Sühnetheorie: staatliche Strafe dient dazu, dass sich der Täter mit der Rechtsordnung wieder versöhnt und die Tat „sühnt“. Bereits Plato ging davon aus, dass Strafe die Seele des Übeltäters reinigt.[47] Hegel gründet sie auf dem Gedanken der Wiedervergeltung.

Gründel versteht Kant und Hegel so, dass durch die Strafe eine Rechtsverletzung am Rechtsbrecher vollzogen wird, welche die Verletzung der Rechte durch den Rechtsbrecher aufhebt. In der Strafe wird der Täter als vernunftfähiges, selbstständiges Wesen ernst genommen, welches einen Anspruch auf uneingeschränkte Gerechtigkeit hat. Die Strafe hat keinen anderen Zweck als Wiedervergeltung, sie hat keinen resozialisierenden oder präventiven Charakter. In der absoluten Straftheorie steckt auch eine positive Vergeltungsidee, denn um der Herstellung der Gerechtigkeit willen soll gestraft werden.

Die absolute Straftheorie setzte noch 1981 absolute Staatstheorie voraus und in Korrelation wird das Bild des Staates von seiner Strafgewalt bestimmt. (Vergleich mit der Legitimation des Erwachsenen gegenüber dem Kind: Weil ich dich bestrafen kann, kann ich dich bestrafen.) Es ist so, dass auch „im christlichen Denken die staatliche Autorität als von ´Gottes Gnaden´ absolut verankert angesehen und daraus das Recht auf Todesstrafe ´kraft göttlicher Autorität´ abgeleitet wurde.“[48]

Die relativen Straftheorien

Strafe (ist nicht absolut, sondern) verfolgt einen bestimmten Zweck.[49] Dieser liegt darin, dass sie nicht repressiv (d.h. an der Vergangenheit orientiert), sondern präventiv (d.h. in die Zukunft gerichtet) ausgerichtet sein muss.[50] Der Hauptzweck von Strafe ist, dass künftige Straftaten verhindert werden sollen.[51]

a) Generalprävention: Die Wirkung der Abschreckung auf die Allgemeinheit ist das Entscheidende.[52] Vertreter dieser Theorie sind unter anderem Protagoras, Aristoteles, Hugo Grotius und Thomas Hobbes. „Der wohl bedeutendste Strafrechtslehrer zu Beginn des 19. Jahrhunderts, Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833), begründete die Theorie des psychologischen Zwangs und stellte besonders auf die Präventionswirkung ab: nicht erst die Vollstreckung der Strafe, sondern bereits die Strafandrohung durch das Gesetz soll die Bürger von der Begehung von Unrechtstaten und Verbrechen abschrecken.“[53] Deshalb müssen Gesetze bekannt sein. Gesetze müssen (möglichst genau) das verbotene Tun umschreiben und Unrechtsfolgen dürfen nicht allein im Ermessen des Richters liegen. Die Vollstreckung von Strafen dient lediglich der Verdeutlichung der angedrohten Strafe.

aa) Positive Generalprävention: Strafe dient dazu, das Rechtsbewusstsein und das Vertrauen der Allgemeinheit zu bestätigen und zu fördern. Der Staat oder die Gemeinschaft, welche die Rechtsbrecher bestraft, schützt die Übrigen und animiert sie, selbst diese Gesetze einzuhalten.[54] Sie will durch die Sanktionierung von normabweichendem Verhalten die gesellschaftlichen Verhältnisse stabilisieren. Der Täter wird damit zum Objekt, an dem Strafe vollzogen wird, um staatliche Normen zu stabilisieren. Wenn Vergeltung und Schuldausgleich im Vordergrund stehen, rückt die Person des Täters in den Hintergrund.[55]

bb) Negative Generalprävention: Strafe dient dazu, andere vom Rechtsbruch abzuhalten. Die Drohung der Bestrafung bei begangenem Unrecht animiert die Übrigen, selbst die Gesetze einzuhalten. Dass dies nicht immer funktioniert, ist bekannt. Die negative Generalprävention setzt ein reflektiertes, vernünftiges Abwägen des Täters voraus. In der Regel wird vor einer Tat kein Täter darüber nachdenken, welches Strafmaß ihn eine Tat noch begehen lässt und welches Strafmaß ihn davon abhält, sondern er wird sich fragen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass er bei seiner Tat entdeckt wird und ob er überhaupt bestraft wird.[56]

b) Spezialprävention: Entscheidend ist die Wirkung der Strafe für den betroffenen Einzelnen. Der Täter muss im Mittelpunkt der Betrachtung stehen.[57]

aa) Positive Spezialprävention: Die Strafe soll zur Besserung des Täter dienen. Sie soll für ihn eine Appellfunktion besitzen, damit er fortan ein straffreies Leben führt.

bb) Negative Spezialprävention: Die Strafe dient dazu, die Gesellschaft vor dem jeweiligen Täter zu schützen.

Struktur der Straftheorien

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die absoluten Straftheorien knüpfen an den eher metaphysischen Begriff der Schuld an und lassen damit den Anknüpfungspunkt im Unbestimmten. Die relativen Straftheorien haben zwar eine rein rationale Begründung, begrenzen aber die staatliche Behandlung (bis zur Besserung, die irgendwie definiert werden muss) nicht.

[...]


[1] Diese Arbeit verwendet durchgehend die männliche Anrede und Begriffe zur vereinfachten Bezeichnung für beide Geschlechter.

[2] Ansätze dafür finden sich beispielsweise in den Büchern des Familientherapeuten Jesper Juul: „Pubertät. Wenn erziehen nicht mehr geht“, München 2010. Oder „Aus Erziehung wird Beziehung“, Freiburg 92010 und auf diversen Internetseiten, wie http://www.eobub.de/6.html, welche die Bestrafung und Belohnung in pädagogischer Hinsicht verurteilt.

[3] Hinweis bei R. v. Hippel, Deutsches Strafrecht I (1925), 260. In: Schmidhäuser, 1963, 31.

[4] Nach dieser Vorstellung ist beispielsweise eine Enteignung zugunsten der Gesellschaft oder die Sperrung eines gefährlichen Weges nicht als Strafe zu verstehen.

[5] Mehr hierzu unter Punkt 1.3.

[6] Vgl. Schmidhäuser, 1963, 32.

[7] Vgl. Rehfeld, Einführung in die Rechtswissenschaft, 1962, 294. In: Schmidhäuser, 1963, 32.

[8] Exemplarisch sei genannt: die Hackordnung, Unterwerfungs- und Versöhnungsgesten.

[9] Vgl. dazu Punkt 1.4; Die Wirkung von verhaltensverstärkenden Reizen und Bestrafung wurde von Burrhus Frederic Skinner erforscht. Er entwickelte die Theorie der operanten Konditionierung. Er geht davon aus, dass Lernen programmierbar sei.

[10] Berk, 2005, 171.

[11] Gründel, 1981, 126.

[12] „Sokrates trank den Schierlingsbecher, Jesus wurde gekreuzigt; die Römer bestraften u. a. durch Verbannung und Zwangsarbeit; das Deutschland des späten Mittelalters und der beginnenden Neuzeit kannte – wie auch andere Länder jener Zeit – eine Fülle der Leibes- und Lebensstrafen: Der Übeltäter wurde erhängt und gerädert, ertränkt und verbrannt, ihm wurden Hand und Finger abgehackt, die Zunge geschlitzt, die Augen ausgestochen.“ Zit. nach: Schmidhäuser, 1963, 5.

[13] Vgl. Gründel, 1981, 128.

[14] Nohl, Herman: Pädagogik aus dreißig Jahren, 1949, 160. In: Schmidhäuser, 1963, 32.

[15] Vergeltung, die dem Eigensinn folgt.

[16] Gründel, 1981, 129.

[17] Siehe dazu Punkt 1.4.8.

[18] Vgl. Gründel, 1981, 129.

[19] Nullo actore, nullus iudex. (Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter).

[20] Dem reinen Schuldausgleich liegt dabei ein metaphysisches Ordnungsbewusstsein zu Grunde, welches durch die Bestrafung wieder in seine ursprüngliche Ordnung gebracht werden soll. Schuld wird dabei als etwas verstanden, was die Ordnung zeitlich begrenzt stört.

[21] Eine Überbewertung der Lebensumstände des Täters würde ihn zum Objekt der Umstände abwerten.

[22] Eine Überbewertung der Identifikation mit der Tat führt zur Verlegenheit, diese normabweichende Tat „berichtigen“ zu wollen und den Täter in seinen Ansichten nicht gewähren lassen zu wollen.

[23] Liszt, Franz von: Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge, Bd. I (1905), 163. In: Schmidhäuser, 1963, 25.

[24] Montada, Leo: Moralische Entwicklung und moralische Sozialisation. In: Oerter, Rolf; Montada, Leo (Hg.): Entwicklungspsychologie, Weinheim, Basel 52002, 619- 647.

[25] Dieser Arbeit liegt ein anderes Verständnis zugrunde, welches davon ausgeht, dass religiöse und kulturelle Traditionen nicht getrennt gedacht werden können, sondern in Korrelation stehen.

[26] Absolute Ansprüche: „Religionsgründer, dem sich Gott offenbarte; der herrschenden Partei; dem demokratisch gewählten Parlament; dem charismatischen Führer; den Amtskirchen; dem Gewissen jedes Einzelnen oder der Vernunft, die von einem Philosophen oder im Diskurs unter Vernünftigen anerkannt wird.“ Zit. nach: Montada, 2002, 619.

[27] „Es ist nicht Anspruch der Psychologie, eine Ethik zu begründen. Sie will stattdessen aufzeigen, wie unterschiedlich normative Überzeugungen sind, die das Erleben, Urteilen und Handeln von Menschen leiten, wie unterschiedlich Menschen diese Nomen verstehen, wie unterschiedlich sie diese begründen, wie unterschiedlich sie diese einhalten und wie unterschiedlich sie auf Übertretung reagieren.“ Zit. nach: ebd., 621.

[28] Diese wird von Kindheit an gelernt und mit einem Pflichtbewusstsein ausgeübt.

[29] Dieses wird aus Liebe oder Sympathie ausgeübt, welche immer im Menschen angelegt ist und befriedigt mehr als eine Pflichterfüllung, weshalb sie der eigenen Motivation entspricht.

[30] Ein junger Mensch ist nach §7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ein Mensch, der noch nicht 27 Jahre alt ist.

[31] Montada, 2002, 623.

[32] Ebd., 624.

[33] Ebd., 624.

[34] Zimbardo; Gerrig, 2003, 503. Die Inhalte und Begriffe Kohlbergs „Stufen der Moral“ können in den meisten pädagogischen und psychologischen Standardwerken nachgelesen werden.

[35] Diese grundlegende Definition habe ich gefunden bei Reinhard Merkel und Johannes Gründel.

[36] Wahlrecht, Wählbarkeit etc.; vgl. dazu § 45 StGB (Nebenfolgen).

[37] Vgl. Gründel, 1981, 128.

[38] Es darf nur bis zu dem Maß bestraft werden, welches die Tat vorgibt.

[39] Wesentliche religionsrechtliche Vorstellungen werden im Kapitel 2 dargestellt.

[40] Tröndle; Fischer: StGB, 1999 (Einleitung).

[41] Vgl. Tonio Walter „Prävention und Resozialisierung als Pflichten der Kriminalpolitik“. In: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 7/2011, 636ff; Walter bekennt sich in dem Artikel ausdrücklich dazu, „die Vergeltung als Strafzwecke rehabilitieren“ zu wollen [636].

[42] BGHSt 2, 194 (200) vom 18.03.1952; Liszt wertete das Verbrechen als Produkt von Anlage des Täters und Einflüssen der Umwelt; darum solle in dem zu bestrafenden Verbrecher die Ursache von Verbrechen, die zugleich mögliche Ursache künftiger Straftaten sei, bekämpft werden: vgl. Gründel, 1981, 135.

[43] Vereinfachte Struktur.

[44] Deshalb „absolut“, weil sie nicht auf einen äußeren Zweck bezogen ist (absolut = losgelöst).

[45] Vgl. Tonio Walter „Prävention und Resozialisierung als Pflichten der Kriminalpolitik“, In Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik 7/2011, 636ff [646].

[46] Gründel, 1981, 129.

[47] Vgl. ebd., 131.

[48] Vgl. Erme>

[49] Deshalb „relativ“ (von lat. referre = beziehen auf).

[50] „Punitur, ne peccetur.“ (Verhüten, nicht bestrafen) Die Umstände sollen so gestaltet werden, dass Strafen nicht notwendig werden.

[51] So lesen wir in Senecas Schrift „de ira“: „Nam, ut Plato ait, nemo prudens punit, quia peccatum est, sed ne peccetur. Revocari enim praeterita non possunt, futura prohibentur“ (Denn, wie schon Plato sagt, straft kein Vernünftiger, weil gefehlt worden ist, sondern damit nicht gefehlt werde. Was geschehen ist, kann nämlich nicht ungeschehen gemacht werden, was noch bevor steht, kann abgewendet werden). Zit. nach: Schmidhäuser, 1963, 16.

[52] „Alle Übertretungen haben ihren psychologischen Entstehungsgrund in der Sinnlichkeit, inwiefern das Begehungsvermögen Menschen durch die Lust an oder aus der Handlung zur Begehung derselben angetrieben wird. Dieser sinnliche Antrieb kann dadurch aufgehoben werden, daß jeder weiß, auf seine That werde unausbleiblich ein Übel folgen, welches größer ist, als die Unlust, die aus dem nicht befriedigten Antrieb zur That entspringt.“. Zit. nach: P.J.A. v. Feuerbach, Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen Peinlichen Rechts, 111832, §13.

[53] Gründel, 1981, 134.

[54] So auch (viel später: 2004) Günther Jakobs: Staatliche Strafe. Bedeutung und Zweck, 2004, 31; der von der „Erhaltung der Norm als Orientierungsmuster“ und der „Erhaltung der Normtreue … bei der Allgemeinheit“ spricht.

[55] Dem reinen Schuldausgleich wohnt dabei ein metaphysisches Ordnungsbewusstsein inne. Durch die Bestrafung soll die Ordnung wiederhergestellt werden. Schuld wird dabei als etwas verstanden, was die Ordnung zeitlich begrenzt stört.

[56] Im Vergleich von Deutschland und den USA ist es empirisch bekannt, dass die dort in einigen Bundesstaaten noch immer praktizierte Todesstrafe mit ihrer Abschreckungsfunktion keineswegs zur Senkung der Kriminalitätsrate führt, sondern dass andere wesentliche Aspekte, wie beispielsweise der Waffenbesitz und die soziale Herkunft die Indikatoren dafür zu sein scheinen. Im Fall der Todesstrafe kommt außerdem hinzu, dass hier eindeutig nicht die Besserung des Täters angestrebt wird, sondern dass dieser zum Mittel der Bestrafung wird, weshalb in diesem Fall nicht von Bestrafung, sondern von Vergeltung oder Rache gesprochen werden sollte.

[57] „Die Kriminalpolitik ist … Einwirkung … auf die Individualität, sie hat nur zu tun mit dem Verbrechen als Erscheinung, als Ereignis des individuellen Lebens und sie ist nicht das einzige Mittel zu diesem Zwecke, sondern sie tritt in Mitarbeiterschaft mit einer ganzen Reihe von Maßregeln, welche bessernde Erziehung des Einzelnen sich zur Aufgabe stellen. … Denn die Kriminalpolitik, so wie wir sie verstehen, ist bedingt durch den Glauben an die Verbesserungsfähigkeit des Menschen, des einzelnen wie der Gesellschaft.“. Zit. nach: Franz v. Liszt: Strafrechtliche Vorträge und Abhandlungen, Bd. 2, 1905, 15.

[58] „So viel also der Mörder sind, die den Mord verübt oder auch befohlen, so viele müssen auch den Tod leiden; so will es die Gerechtigkeit als Idee der richterlichen Gewalt nach allgemeinen a priori begründeten Gesetzen“ zitiert nach Schubert, Friedlich Wilhelm (Hg.): Rechtslehre, Tugendlehre und Erziehungslehre, Leipzig 1838, 184. Oder „Selbst wenn sich die bürgerliche Gesellschaft mit aller Glieder Einstimmung auflöste (z.B. das eine Insel bewohnende Volk beschlösse, auseinander zu gehen, und sich in alle Welt zu zerstreuen), müßte der letzte im Gefängnis befindliche Mörder vorher hingerichtet werden, damit jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind, und die Blutschuld nicht auf dem Volk hafte, das auf diese Bestrafung nicht gedrungen hat.“. Zit. nach: Vormbaum, Thomas (Hg.): Moderne deutsche Strafrechtsdenker, Berlin und Heidelberg 2011, 301.

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Strafe in Religion und Pädagogik: Überlegungen zu einem Tabu-Thema
Hochschule
Fachhochschschule für Religionspädagogik und Gemeindediakonie Moritzburg
Autor
Jahr
2012
Seiten
73
Katalognummer
V200452
ISBN (eBook)
9783656283966
ISBN (Buch)
9783656284277
Dateigröße
1147 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafe, Pädagogik, Strafrecht, Straftheorien, Erziehung, Schule
Arbeit zitieren
Tino Schneider (Autor:in), 2012, Strafe in Religion und Pädagogik: Überlegungen zu einem Tabu-Thema, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/200452

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