Voraussetzungen und Wirkungen des Vorbenutzungsrechts gegenüber jüngeren Patenten und Gebrauchsmustern


Hausarbeit, 2011

22 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Gewerbliche Schutzrechte – ein Überblick
1.2 Ziel & Aufbau der Arbeit

2. Patent und Gebrauchsmuster
2.1 Das Patent
2.1.1 Schutzdauer
2.1.2 Schutzwirkung
2.2 Das Gebrauchsmuster
2.2.1 Schutzwirkung
2.2.2 Schutzdauer
2.3 Vergleich Patent Gebrauchsmuster

3. Das Vorbenutzungsrecht - Grenzen des Schutzes durch Patent- und Gebrauchsmuster
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Voraussetzungen
3.2.1 Territoriale Beschränkung
3.2.2 Zeitpunkt
3.2.3 Erfindungsbesitz
3.2.4 Redlichkeit des Erfindungsbesitzes
3.2.5 Betätigung des Erfindungsbesitzes
3.2.6 Benutzung
3.2.7 Veranstaltung
3.2.8 Benutzung im Eigeninteresse
3.2.9 Gewerbliche Nutzung
3.3 Umfang der Vorbenutzungsrecht
3.3.1 Erlaubte Benutzungsarten
3.3.2 Erlaubte Modifikationen, Änderungen und Anwendungsbereiche
3.3.3 Mengenmäßige Beschränkung
3.3.4 Grenzen der Auftragsfertigung durch Dritte
3.4 Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts
3.5 Erlöschen des Vorbenutzungsrechts
3.6 Nachweis der Vorbenutzung
3.7 Mögliche Neuheitsschädlichkeit der Vorbenutzung

4. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Patent und Gebrauchsmuster innerhalb des Geistiges Eigentums

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

1.1 Gewerbliche Schutzrechte – ein Überblick

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Geistiges_Eigentum[1]

Abb. 1: Patent und Gebrauchsmuster innerhalb des Geistiges Eigentums

Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) beschreibt die absoluten Rechte an immateriellen Gütern wie beispielsweise Erfindungen, Marken oder literarischen Werken. Gewerbliche Schutzrechte sind eine Untergruppe der Schutzrechte des geistigen Eigentums. Sie gewähren ihren Eigentümern Schutz, bzw. Privilegien mit dem Ziel, Anreize für Innovationen zu setzen.

Dabei wird schon lange kontrovers diskutiert, ob sich das Erteilen von Schutzrechten positiv oder negativ auf den technischen Fortschritt oder die Innovationsfreude bzw. –kraft einer Volkswirtschaft auswirkt. Einerseits wird mit der Exklusivverwertung, die z.B. ein Patent seinem Inhaber bietet, ein enormer Anreiz für Innovation gesetzt[2] . Andererseits werden möglicherweise Innovationen behindert oder verlangsamt, da der Rechteinhaber Dritten die Nutzung seiner Patente untersagen kann.

Hoher Innovationsdruck sowie die Tatsache, dass z.B. die Hersteller in einem bestimmten Marktsegment häufig mit den gleichen Problemen konfrontiert sind, können dazu führen, dass parallel verschiedene Parteien die gleiche oder sehr ähnliche Innovationen hervorbringen.

Es ist auch möglich, dass ein Erfinder eine Innovation erst später für schutzwürdig ansieht und mittlerweile Dritte die Innovation ebenfalls benutzen. Schließlich gibt es immer wieder den Fall, dass Unternehmen bewusst auf das Beantragen von Schutzrechten verzichten, um ihren Wettbewerbern keine unnötigen Informationen über erfolgskritische Innovationen zugänglich zu machen.

Das kann im Extremfall dazu führen, dass ein Unternehmen über ein neu erteiltes Patent einen Wettbewerber dazu zwingen könnte, den Betrieb einzustellen, da sein Kernprodukt, das bisher ungeschützt war und mittels eines der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Verfahrens hergestellt wurde, das neue Patent verletzt. Dies könnte dazu führen, dass enorme Werte vernichtet werden müssten.

Um Benutzer von Erfindungen, die zum Zeitpunkt, als sie mit der Nutzung begannen, noch nicht geschützt bzw. patentiert waren, zu schützen, wird ihnen das sogenannte Vorbenutzungsrecht eingeräumt. Es ist eine Einschränkung der Rechte des Schutzrechteinhabers, das es dem Vorbenutzer(VB) erlaubt, die Erfindung trotz bestehenden Schutzes durch z.B. ein Patent weiter zu nutzen.

1.2 Ziel & Aufbau der Arbeit

Die Zielsetzung in der vorliegenden Arbeit ist es, einen Überblick über das Vorbenutzungsrecht zu geben. Dazu wurde hauptsächlich auf jurisitsche Kommentare zurückgegriffen, um die Voraussetzungen, die Wirkung und die Grenzen des Vorbenutzungsrechts gegenüber dem Patent und dem Gebrauchsmuster herauszuarbeiten.

Im zweiten Kapitel werden kurz die rechtlichen Grundlagen der beiden technischen Schutzrechte Patent und Gebrauchsmuster dargestellt. Ebenso werden Schutzdauer & Schutzwirkung betrachtet.

Im dritten Kapitel wird das Vorbenutzungsrecht vorgestellt und gezeigt, unter welchen Voraussetzungen es in die Rechte von Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhabern eingreift, bzw. welche Möglichkeiten es den Berechtigten, den sogenannten Vorbenutzern bietet.

Abschließend werden die Kernaussagen der Arbeit zusammengefasst.

2. Patent und Gebrauchsmuster

2.1 Das Patent

Im Patentgesetz(PatG) sind die rechtlichen Grundlagen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Patenten geregelt. Im § 1 Abs. 1 PatG[3] werden Patente folgendermaßen definiert:

Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Es handelt sich um ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht für eine Erfindung[4] , das es dem Inhaber erlaubt, anderen die Benutzung der Erfindung zu verbieten, ihn aber auch mit weiteren Privilegien ausstattet.

Für die Patentierbarkeit müssen die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sein, die vor der Patenterteilung von der zuständigen Behörde[5] recherchiert werden:

- Neuheit der Erfindung Eine Erfindung gilt dann als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört[6] . Zu diesem gehört alles, was vor dem Anmeldetag zugänglich war, auch eine Veröffentlichung durch den Erfinder selbst, z.B. im Rahmen einer Ausstellung [7] . Die Neuheit ergibt sich aus der Kombination aller Komponenten der Erfindung, selbst wenn alle Elemente für sich schon bekannt sind.

- Erfinderische Tätigkeit Eine Innovation gilt nur dann als patentierbare Erfindung, „wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt“ [8] , wenn die sogenannte „Erfindungshöhe“ erreicht ist.

[...]


[1] vgl: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/d/d1/Geistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png/800px-Geistiges_Eigentum_und_Wettbewerbsrecht.png , abgerufen am 07.03.2011, ergänzt um die farbliche Kennzeichnung von Patent und Geschmacksmuster

[2] Mit patentgeschützen Medikamenten werden z.B. dank hoher Preise Milliarden umgesetzt, wenn das Patent erlischt, treten sofort Anbieter von Generika in den Markt ein und bringen Preise und Margen unter Druck

[3] PatG = Patentgesetz, entspricht Art. 52 Abs 1 EPü (= Europäisches Patentübereinkommen)

[4] Der Begriff Erfindung ist im Patentgesetz nicht definiert. Für eine genaue Definition und Abgrenzung des Begriffs siehe Osterrieth(2010), Patentrecht, 4. Auflage, S. 45ff, Randnummern 105-122 sowie die dort angegebene Literatur. Eine sehr detaillierte Definition von Erfindung und der dait zusammenhängenden Begriffe findet sich bei Götting (2010), S. 115ff

[5] In Deutschland das DPMA – Deutsches Patent- und Markenamt

[6] Vgl. § 3 PatG und Art. 54 EPÜ

[7] Eine Ausnahme ist hier die Ausstellungspriorität, siehe hierzu Witte/Vollrath(1997), S.167f,

[8] Vgl § 4 PatG und Art 56 EPÜ sowie für eine detaillierte Definition Osterrieth (2010), S. 91ff, RN 219ff,

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Voraussetzungen und Wirkungen des Vorbenutzungsrechts gegenüber jüngeren Patenten und Gebrauchsmustern
Hochschule
Hochschule Deggendorf
Veranstaltung
Patentrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2011
Seiten
22
Katalognummer
V201053
ISBN (eBook)
9783656279082
ISBN (Buch)
9783656278870
Dateigröße
789 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Patente, Vorbenutzungsrecht, Innovationsmanagement, Patentrecht, Gebrauchsmuster
Arbeit zitieren
Thomas Kreser (Autor:in), 2011, Voraussetzungen und Wirkungen des Vorbenutzungsrechts gegenüber jüngeren Patenten und Gebrauchsmustern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201053

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