Die Formierung der Ministerialität und ihre Funktionen in der salischen und staufischen Herrschaft


Hausarbeit, 2008

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Die Entstehung der Ministerialität
2.1 Ministeriales seit der Karolingerzeit
2.2 Vom servus zum ministeriales – Der Ursprung der Dienstmannschaft

3. Rechtliche Emanzipation und Anschluss an den Adel
3.1 Das ius ministerialium
3.2 Der Anschluss an den Adel

4. Herrschernahe Ministerialität im Reich der Salier und Staufer
4.1 Die Salier und ihre Dienstmannschaft
4.2 Die Staufer und ihre Reichsministerialität

5. Schlussbetrachtungen

6. Quellen

7. Literatur

1. Einleitung

Reddite agris, quos ex agro deputastis armis![1] Dieser Satz entstammt einer Quelle des frühen 12. Jahrhunderts und ist vor dem Hintergrund einer besonderen Entwicklung im deutschen Hochmittelalter zu verstehen, in welcher sich das traditionelle Ordungsgefüge des Mittelalters wandelte. Die bisherige Gesellschaft kannte auf der einen Seite die Freien, die als liberi oder ingenui in den Quellen auftauchen und auf der anderen Seite die Schar der Unfreien, zumeist als servi bezeichnet, die im Personenverband der grundherrlichen familia zusammengefasst waren. Gegen Ende des Hochmittelalters zeichnete sich eine ständische Verschiebung immer deutlicher ab. Dienstleute spielten eine zentrale Rolle an den Höfen geistlicher und weltlicher Fürsten und formierten sich in rechtlicher wie gesellschaftlicher Hinsicht allmählich zu einem eigenen Stand, der Ministerialität. Nicht zuletzt durch die Zugehörigkeit der ministeriales zur ritterlich-höfischen Lebenswelt des 12. Jahrhunderts, gelang einigen unter ihnen sogar der Aufstieg in den niederen Adel. Die bedeutsamsten unter ihnen, die Reichsministerialen, brachten es mitunter zu erheblicher Macht. Während man sich in der Forschung über die Definition der Ministerialität als Institution im Wesentlichen einig war, wurde in der Vergangenheit über die soziale Herkunft der Ministerialen und die Hauptfaktoren ihres Aufstiegs gestritten. Die Ansicht, den Ausgangspunkt ihres sozialen Aufstiegs zumeist in der Unfreiheit zu sehen, formulierte zunächst August von Fürth[2] . Auch wenn es zeitweise Widerspruch gegen diese Sicht gab[3] , so steht es für die jüngere Forschung außer Frage, dass die Ministerialität ihre hauptsächlichen Wurzeln in der Unfreiheit hat[4] . Ob es militärische Funktionen, Hofämter oder Tätigkeiten in der Verwaltung waren, die den sozialen Aufstieg ermöglichten, wurde ebenfalls kontrovers diskutiert[5] . Letztendlich konnte man sich aber darauf einigen, dass „nicht die Art des Dienstes […] sondern der Dienst an sich“[6] entscheidend war.

Diese Arbeit möchte zunächst im Hinblick auf die Geschichte Bediensteter in der fürstlichen Verwaltung seit der Karolingerzeit sowie durch Darlegung der etymologischen Entwicklung der auf sie angewandten Attribute den Aufstieg der Ministerialen beleuchten, um die Ministerialität als Institution fassbar zu machen. Die Emanzipation der Dienstmannen in rechtlicher Hinsicht bis zu ihrem Aufstieg in den neu formierten niederen Adel soll dazu im Allgemeinen skizziert und durch spezifische Beispiele veranschaulicht werden. Das Institut der Ritterschaft und der Wandel vom Dienstlehen zum echten Lehen werden sich als an der Emanzipation maßgeblich beteiligt erweisen lassen. Im Anschluss werden die wichtigsten Funktionen der Reichsministerialität in der salischen und staufischen Herrschaftsorganisation behandelt, um abschließend zusammenfassend bewerten zu können, wie sich ihr politischer Stellenwert als Element der mittelalterlichen Staatsverfassung im deutschen Hoch- und Spätmittelalter wandelte und entwickelte.

2. Die Entstehung der Ministerialität

2.1 Ministeriales seit der Karolingerzeit

Der Begriff ministerialis ist keineswegs eine Neubildung des deutschen Hochmittelalters, sondern weit älter als die soziale Schicht, auf die der Terminus seit dem 11. Jahrhundert Anwendung findet. Schon allein seine Übersetzung verdeutlicht, dass der Ausdruck maßgeblich vom Dienst bestimmt ist. Bereits in der Spätantike wurde ein besonderer Teil der kaiserlichen Hofbediensteten, die dem castrensis sacri palatii unterstanden, ministeriales dominici oder domini genannt[7] . Seit karolingischer Zeit findet die Bezeichnung Anwendung auf Träger eines ministerium, also eines Amtes oder bestimmten Aufgabenbereichs[8] . Erich Molitor nennt als Grund für diese Übertragung des Titels vom Hausgesinde auf Personen in der öffentlichen Verwaltung den „untrennbaren Zusammenhang, der in karolingischer Zeit zwischen der privaten Haushaltung des Königs und der allgemeinen Reichsverwaltung bestand“[9] . Nicht zuletzt benötigte die große Zahl karolingischer Pfalzen eine erhebliche Menge an höheren Beamten, Haus- und Hofdienern. Jonas von Orleans bezeichnet zu Zeiten Ludwigs des Frommen in einer Art Fürstenspiegel die duces und comites als ministri regis[10] . Hier kommt klar die Aufwertung des Dienstes in karolingischer Zeit zum Ausdruck. So mag der Dienst am König als Teilhabe an der Herrschaft im Reich verstanden worden sein, was die Kompatibilität von Dienst und Herrschaft erklären würde. Der für den Status der späteren Ministerialität bezeichnende sozial ehrende Beigeschmack des Titels mag hier seinen Ursprung haben. Neumeister betont in diesem Zusammenhang, dass das Leisten eines Dienstes wohl keine Standesminderung bedeutet habe[11] . Ein ständischer Nebensinn von ministerialis lässt sich nach Karl Bosl für diesen Zeitraum jedoch aufgrund der Betitelung eines breiten gesellschaftlichen Feldes noch nicht ausmachen[12] . So spricht das capitulare de villis beispielsweise von den forestarii nostri […] vel ceteri ministeriales[13] , während in den Diplomen Arnulfs von Kärnten aus dem Jahre 890 ein ministerialis noster[14] als Bischof erscheint. Lediglich institutionell und funktionell könne man hier die eigentlichen Wurzeln der späteren Königs-Ministerialität „zweifellos“ sehen[15] . Stengel unterscheidet klar zwischen den ministeriales des 9./10. Jh. und der Ministerialität des 11./12. Jh.. Es seien zwei „inkommensurable Größen“ und die Anhänger des späteren Standes lediglich „Rechtsnachfolger solcher Amtsministerialen“[16] . Auch Bosl sieht die Unmöglichkeit eines genealogischen Brückenschlags und warnt grundsätzlich davor, bereits „von einer karolingischen oder ottonischen Ministerialität zu sprechen“[17] . Neumeister bezweifelt die Behauptungen Bosls und lehnt die Möglichkeit einer genealogischen Verbindung nicht kategorisch ab. Er sieht die Entwicklung der Ministerialität nicht als überwiegenden Aufstiegsprozess seit dem 11. Jh. an, sondern eher als ein längerfristiges „Auf- und Absteigen von Familien, Sippen, Geschlechtern, Gruppen und Klienteln sowie deren Annäherung oder Entfernung an bzw. von der Teilnahme an Herrschaftsausübung“[18] .

2.2 Vom servus zum ministerialis – Der Ursprung der Dienstmannschaft

Die Möglichkeit des sozialen Aufstiegs persönlich Unfreier aufgrund besonderer Dienste und Nähe zum Herrn ist, wie auch der Begriff ministerialis, keine Neuentwicklung des deutschen Hochmittelalters[19] . Entscheidend für die Formierung des Standes der Ministerialität war die Masse der aus der Unfreiheit empor drängenden Menschen, die Bosl als „die erste große und umfassendere Phase der Sozialgeschichte Europas“[20] bezeichnet. Die Rekonstruktion der Begriffsgeschichte mag einigen Aufschluss über die tatsächliche Entwicklung der Ministerialität aus einzelnen privilegierten Vertretern der grundherrlichen familia ermöglichen. Dabei gilt der Ausdruck servus als Ausgangspunkt des terminologischen Wandels zu ministerialis. In den Urkunden des 10. Jahrhunderts erscheinen servi als Empfänger und auch als Tradenten von Besitzungen. Ihre bessere Rechtsstellung gegenüber den manicipii kommt dadurch zum Ausdruck, dass die servi auch über manicipii verfügen konnten[21] . Dass es sich bei einem servus um eine aus der familia herausragende Person handeln konnte, beweist eine zwischen 948 und 955 verfasste Urkundennotiz über den Besitztausch eines Bischofs Lantberts mit einem proprius servus familiae suae namens Otmar, der auch als minister tituliert wird[22] . Sowohl der besondere Rang Otmars innerhalb der familia als auch die Beziehung zum persönlichen Dienst am Bischof sind eindeutig. Weiterhin erscheint derselbe Otmar in den Freisinger Urkunden abgegrenzt von den nobiles unter den Menschen de familia, die dem Bischof Zustimmung und Rat erteilen[23] . Karl Bosl beschreibt die „besonders qualifizierte Oberschicht der Unfreiheit“ als den „Urboden unserer Dienstmannschaft“[24] .

Im Verlauf des 11. Jahrhunderts präzisierten sich allmählich die den Geburtsstand anzeigenden Begriffe servitor und serviens auf die privilegierte Gruppe der servi[25] . Während in diesem Sinne in den Urkunden Konrads II. noch das Attribut servus [26] geläufig ist, so ist für die Regierungszeit Heinrich III. bereits der Ausdruck serviens [27] belegt. Bisweilen treten synonym hierzu auch die Benennungen cliens[28] oder minister [29] auf. Der Titel servitor findet sich im 10./11. Jahrhundert vornehmlich als Bezeichnung für Dienstmannen im klösterlichen Bereich[30] . Als erstes sicheres Zeugnis für die ständische Bedeutung von ministerialis gilt das Bamberger Dienstmannenrecht[31] . Von dort findet der Ausdruck Eingang in die Königsurkunden Heinrichs IV.[32] , dessen Regierungszeit „als wichtige Phase in der Formierung der Ministerialität“ gilt[33] . Die Bezeichnungen serviens und ministerialis wurden in dieser Zeit oft synonym gebraucht[34] . Der Stand der Ministerialität hat also durchaus schon Gestalt angenommen, als der ihn bezeichnende Terminus noch verschiedenartig Anwendung fand. Die Kanzlei Lothars III.[35] übernimmt den Ausdruck schließlich endgültig und häufig finden sich ministeriales in den Zeugenlisten seiner Urkunden[36] . Schon an der zunehmenden Häufigkeit, mit welcher seit dem 11. Jahrhundert die ministeriales in den Quellen, namentlich den Urkunden, auftauchen, lässt sich für Fleckenstein ein „erstaunlicher Aufstieg der Ministerialen“ ablesen[37] .

[...]


[1] Vita Heinrici IV. imperatoris , in: MGH, SS rer. Germ. 58., c. 4, S. 29.

[2] Seine „Ämtertheorie“ geht davon aus, dass die Ämter am Hof oder in der Grundherrschaft Ausgangspunkte für den Aufstieg von Unfreien gewesen seien, die sich allmählich zur Ministerialität formierten. Vgl. Fürth, August von: Die Ministerialen, Köln 1836.

[3] So zum Beispiel: Caro, Georg: Zur Ministerialenfrage, in: Nova Turicensia. Beiträge zur schweizerischen und zürcherischen Geschichte, Zürich 1911. Wittich, Werner: Altfreiheit und Dienstbarkeit des Uradels in Niedersachsen, in: VSWG 4 (1906), S. 1-127. Beide sehen die überwiegende Mehrheit der Ministerialen als Nachfahren freier Menschen.

[4] Vgl. insbesondere: Zotz, Thomas: Die Formierung der Ministerialität, in: Die Salier und das Reich, Bd. 3, hg. v. Stefan Weinfurter, Sigmaringen 1991, S. 1-50; Bosl, Karl: Die Reichsministerialität der Salier und Staufer (Schriften der MGH 10), Stuttgart 1950/51; Bosl, Karl: Frühformen der Gesellschaft im mittelalterlichen Europa, München 1964; Arnold, Benjamin: The German Knighthood 1050-1300, Oxford 1985. ; Keupp, Jan Ulrich: Dienst und Verdienst. Die Ministerialen Friedrich Barbarossas und Heinrichs VI., Stuttgart 2002.

[5] Zur Diskussion: Vgl. Keupp: Dienst, S. 5.

[6] Stengel, Edmund E.: Über den Ursprung der Ministerialität, in: Papsttum und Kaisertum, München 1926, S. 175.

[7] Vgl. Ensslin, W.: Ministeriales, in: Paulys Real- Enzyklopädie der klassischen Altertumswissenschaft, Suppl. Bd. 6, hg. v. W. Kroll, Stuttgart 1935, Spalte 493. Für Ensslin waren sie „zweifellos“ freie Palastbedienstete aber die Bezeichnung deutet für ihn, wie auch für Karl Bosl, auf die ursprüngliche Besetzung der Dienststellen mit Unfreien hin. Vgl. Bosl: Frühformen, 1964, S. 237.

[8] Vgl. Zotz: Formierung, S. 6.

[9] Molitor, Erich: Der Stand der Ministerialen, S. 9.

[10] Jonas v. Orleans: De institutione regia, in: Sources Chretiennes 407, hg. v. Alain Dubreucq, Paris 1995, cap. 5, S. 204-211.

[11] Neumeister, Peter: Beobachtungen und Überlegungen zur Ministerialität des 9., 10. und 11. Jahrhunderts, in: ZfG 43, 1995, S. 428.

[12] Vgl. Bosl: Frühformen, 1964, S. 250. ; Vgl. Fleckenstein, Josef: Ordnungen und formende Kräfte des Mittelalters, Göttingen 1989, S. 340.

[13] Capitulare de villis imperialibus, in: MGH, LL 1, S. 182, c. 10.

[14] Die Urkunden Arnulfs, in: MGH, DArn 76, S.114.

[15] Vgl. Bosl: Frühformen 1964, S. 255.

[16] Stengel: Ursprung, 1926, S. 170.

[17] Bosl: Frühformen, 1964, S. 276.

[18] Neumeister: Ministerialität, 1995, S. 430.

[19] Schon die Merowinger bedienten sich so genannter pueri regis, die aufgrund besonderer Aufgaben in der Nähe des Königs einen höheren sozialen Rang einnahmen und seit dem 8. Jh. auch Lehen empfangen konnten, jedoch formal unfrei waren. Vgl. Hechenberger, Werner: Adel, Ministerialität und Rittertum. Enzyklopädie deutscher Geschichte, Bd. 72, München 2004, S. 27. ; Schulz, Knut: Ministerialität, Ministerialen, in: Lexikon des Mittelalters 6, 1999, Spalte 637. Ausführlicher: Bosl: Frühformen, 1964, S. 245-248.

[20] Bosl: Frühformen, 1964, S. 228.

[21] Vgl. Zotz: Formierung, 1991, S. 7.

[22] Vgl. Die Traditionen des Hochstiftes Freising 2, hg. v. Th. Bitterauf (Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deutschen Geschichte 5), München 1909, Nr. 1127, S. 59-60.

[23] Vgl. Ebd. Nr. 1093, S. 36 ; Nr 1152, S. 79 ; Nr. 1160, S. 85.

[24] Bosl: Reichsministerialität, 1950/51.

[25] Vgl. Zotz: Formierung, 1991, S. 11.

[26] Die Urkunden Konrads III., in: MGH, D KII. 214, S. 291: Deutlich aus dem Kreis der familia erscheint hier 1034 ein nostri iuris privilegierter servus Pabo.

[27] Die Urkunden Heinrichs III., in: MGH D HIII. 379, S. 520: In der von Heinrich III. 1056 in Bodfeld ausgestellten Urkunde wird seinem serviens Otnand das bisherige Dienstlehen von 5 Hufen zu Eigen gegeben.

[28] Die Urkunden Heinrichs III., in: MGH, D HIII. 92, S.118 ; Die Urkunden Heinrichs IV., in: MGH, D HIV. 378, S. 504.

[29] Die Urkunden Heinrichs III., in: MGH, D HIII. 113, S. 142; 372a, S.507-509.

[30] Vgl. Bosl: Frühformen 1964, S. 308. ; Zotz: Formierung 1991, S. 12.

[31] Bamberger Dienstmannenrecht, Codex Udalrici Nr 25, in: Monumenta Bambergensia, hg. v. Philipp Jaffé (Bibliotheca rerum Germanicorum 5), Berlin 1889. S. 50-52. ; Vgl. Keupp: Dienst, 2002, S. 37 ; Zotz: Formierung, 1991, S. 18. In Kapitel 2.3 dieser Arbeit wird noch ausführlicher auf das Bamberger Dienstmannenrecht eingegangen werden.

[32] 1084-1106 Römischer Kaiser.

[33] Vgl. Zotz: Formierung, 1991, S. 18.

[34] Fleckenstein: Ordnungen, 1989, S. 340.

[35] 1133-1137 Kaiser des Reiches.

[36] Neumeister, Peter: Ministerialen als Zeugen in Kaiser- und Königsurkunden von Heinrich IV. bis Konrad III. (1056-1152), in: Jb. für die Geschichte des Feudalismus 11, 1987, S. 51-81.

[37] Vgl. Fleckenstein, Ordnungen, 1989, S. 342.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Formierung der Ministerialität und ihre Funktionen in der salischen und staufischen Herrschaft
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Millelarterliche Geschichte)
Veranstaltung
Friedrich II.
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
19
Katalognummer
V201691
ISBN (eBook)
9783656277637
ISBN (Buch)
9783656278771
Dateigröße
510 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Salier, Staufer, Ministerialität;, Servientes, Dienstadel, Adel, Beamtentum, Kaiser
Arbeit zitieren
Johannes Grundberger (Autor:in), 2008, Die Formierung der Ministerialität und ihre Funktionen in der salischen und staufischen Herrschaft, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/201691

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