Die Rolle der Verfahrensbeteiligten im deutschen und amerikanischen Strafprozess im Rechtsvergleich


Examensarbeit, 2011

74 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Gliederung

I) Einleitung

II) Die Verfahrensbeteiligten
1) Die Staatsanwaltschaft
a) Die Entscheidung über das Ob der Strafverfolgung
aa) Bindung an das Legalitätsprinzip in Deutschland
bb) Weites Strafverfolgungsermessen in den USA
cc) Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgungsentschließung
b) Die Verwirklichung des Akkusationsprinzips
c) Leitung der Ermittlungen und richterliche Gegenkontrollen
aa) Sachleitungskompetenz nach § 160 Abs. 1 StPO
bb) Beschränkung auf die Anklagefunktion in den USA
cc) Schutz der Beschuldigtenrechte
d) Parteilichkeit v. Objektivität
2) Das Gericht
a) Entscheidung über die Anklageeröffnung
aa) Deutschland: Gericht der Hauptsache
bb) Reines Laiengericht
cc) Rechtsstaatlichkeit im Zwischenverfahren
b) Die Unvoreingenommenheit
aa) Gewährleistung nach deutschem Recht
(1) Die Unabhängigkeit des Berufsrichters
(2) Schutz vor Willkür durch Laienbeteiligung
bb) Ausgestaltung im amerikanischen Recht
(1) Unabhängigkeit des Berufsrichters
(2) Neutralität durch Geschworene
cc) Gewährleistungsgehalt der Regelungen
c) Rolle des Gerichts im Hauptverfahren
aa) Die zentrale Rolle des Richters im deutschen Prozess
(1) Die zugrundeliegenden Verfahrensprinzipien
(2) Konzeption v. Fremdwahrnehmung
(3) Die zentrale Machtposition des Richters
(4) Die prozessuale Fürsorgepflicht
bb) Passive Rolle in den USA
(1) Wenig Einfluss auf den Umfang der Beweisaufnahme
(2) Die Jury als stummer Zuschauer
(3) Verhältnis von Jury und Vorsitzendem
cc) Zwischenfazit
3) Der Beschuldigte und sein Verteidiger
a) Verfassungsrechtliche Vorgaben in Deutschland
aa) Anwesenheitsrechte des Beschuldigten
bb) Das Recht auf richterliches Gehör
cc) Mitwirkung an der Wahrheitsermittlung
dd) Der Strafverteidiger
(1) Recht auf die Wahl eines Verteidigers
(2) Mitwirkung an der Wahrheitsfindung
(3) Organtheorie v. Interessentheorie
b) Die Stellung des Beschuldigten in den USA
aa) Das Recht auf Anwesenheit in den USA
bb) Das Recht auf Information in den USA
(1) Anklagegrundsatz
(2) Das Recht auf Offenlegung entlastender Beweise
(3) Das Recht auf Akteneinsicht
cc) Das Recht auf effektive Verteidigung
(1) Verfassungsrechtliche Vorgaben
(2) Stellung des Verteidigers
c) Bewertung der Rolle des Angeklagten im Vergleich

III) Schlussbetrachtung

I) Einleitung

“…it may be that the U.S. has relied too heavily on adversary procedures, to implement fair trial goals; some of the problems of the current U.S. system might be lessened (or avoided, in other countries) if a few elements of the Civil Law model could be incorporated.”[1]

Der amerikanische Strafprozess ist in Deutschland aus diversen Krimiserien und Filmen bekannt.[2] Dabei fallen dem Zuschauer zwei Charakteristika des Strafverfahrens besonders auf: erstens entscheidet über Schuld und Unschuld eine mit Laien besetzte Jury, zweitens ist die Hauptverhandlung geprägt durch ein antagonistisches Wechselspiel – insbesondere in Form von Kreuzverhören - von Anklagevertretung und Verteidigung. Wer von dieser Vorstellung geprägt einer deutschen Hauptverhandlung beiwohnt, wird möglicherweise enttäuscht sein: statt eines Streitverfahrens erlebt der Zuschauer einen richterzentrierten Prozess, bei dem die Wahrheitsfindung weitgehend ohne Kreuzverhöre vonstattengeht.

Wahrheitsfindung im Sinne der Feststellung, dass ein Beschuldigter eine bestimmt strafbewehrte Tat begangen hat, ist Primärziel eines jeden Strafverfahrens, weil sie die notwendige Voraussetzung für ein gerechtes Urteil darstellt, das den Rechtsfrieden wiedeherstellt.[3] Das deutsche und das amerikanische Prozessmodell streben beide nach Feststellung materieller Wahrheit in einer mündlichen Hauptverhandlung.[4] Dabei ist beiden Verfahrensordnungen gemeinsam, dass sie das Ziel der prozeduralen Annäherung an die Wahrheit nicht um jeden Preis verfolgen:[5] Sowohl der US-amerikanischen als auch der deutschen Rechtsordnung liegt ein Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit zugrunde,[6] weshalb die Wahrheitsfindung und Aburteilung in einem rechtsstaatlichen, justizförmigen Verfahren stattzufinden hat.[7] Die Beachtung unveräußerlicher Menschenrechte setzt den Methoden und damit auch dem Erfolg der Wahrheitsermittlung Grenzen.[8]

Dieses Verfahren, das die Verwirklichung des materiellen Strafrechts durch Ermittlung und Aburteilung des Verhaltens eines Beschuldigten[9] unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Gebote zum Ziel hat, ist in den USA und in Deutschland sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Verfahrensordnungen finden sich in der Dichotomie idealtypischer Verfahrensstrukturen[10] sogar in unterschiedlichen Kategorien wieder: die deutsche Strafprozessordnung sieht als Kernstück des Strafverfahrens eine inquisitorische Hauptverhandlung vor, während das Strafverfahren in den USA als adversatorisches Streitverfahren ausgestaltet ist.

Im Grundmodell des Inquisitionsprozesses obliegt es allein dem Richter, die Wahrheit zu erforschen, er beherrscht das Verfahren. Im adversatorischen Streitverfahren wird der Verfahrensablauf hingegen von Anklage und Verteidigung beherrscht, die als Gegenspieler durch ihre Ermittlungsbemühungen dem Gericht eine möglichst zutreffende Tatsachengrundlage zur Entscheidung vorlegen sollen.[11]

Die Unterschiede manifestieren sich also vor allem in den Rollen, die die Prozessbeteiligten im Strafverfahren einnehmen. Dabei sind unter Verfahrensbeteiligten in diesem Sinne die Akteure zu verstehen, die durch eigene Willenserklärungen im prozessualen Sinne am Verfahren gestaltend mitwirken können bzw. müssen.[12] Zu diesem Personenkreis gehören in beiden Systemen der Beschuldigte selbst und sein Verteidiger, die Staatsanwaltschaft sowie das Gericht und darüber hinaus auch der Verletzte.[13]

Ausgehend von der Annahme, dass beiden Prozessmodellen erstens das Ziel der Wahrheitsfindung und zweitens die Wertentscheidung für ein faires Verfahren zugrundeliegt, soll anhand der Betrachtung der Rollenausgestaltung der jeweiligen Verfahrensregelungen analysiert werden, wie die beiden Modelle dieses Nebeneinander von crime control (d.h. der Effizienz des Verfahrens zur Wahrheitsfindung) und due process[14] (womit die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens angesprochen ist) ausbalancieren.

Dazu werden in vorliegender Arbeit die einzelnen Verfahrensbeteiligten und ihre Stellung im Gefüge des Strafverfahrens der deutschen und US-amerikanischen Rechtsordnung einander gegenübergestellt. Dabei sollen wesentliche Regelungen der Rollenausgestaltung aufgezeigt werden und untersucht werden, welche Regelungszwecke und Prinzipien ihnen zugrundeliegen. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob beide Verfahrensstrukturen die Rollen der Prozessbeteiligten so gestalten, dass sie sich einerseits zur Verwirklichung materiellen Strafrechts eignen, andererseits aber auch die Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren erfüllen.

II) Die Verfahrensbeteiligten

An einem Strafverfahren in Deutschland und den USA sind die gleichen Prozesssubjekte beteiligt: das Gericht, die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie, sofern dem Beschuldigten die Verletzung eines Individualrechtsgutes vorgeworfen wird, der Verletzte. Letzterer soll im Rahmen dieser Arbeit außen vor bleiben, da lediglich die typische Verfahrenskonstellation unter Beteiligung derjenigen Verfahrenssubjekte vergleichend untersucht werden soll, die an jedem gewöhnlichen Prozess mitwirken müssen.[15] Der Verletzte ist hingegen nicht notwendigerweise und nur unter bestimmten Voraussetzungen als Prozesssubjekt am Verfahren beteiligt.

1) Die Staatsanwaltschaft

Die Vereinigung der beiden Prozessrollen des Strafverfolgers und des Urteilers in einer Person wird gemeinhin als Gefahr für die Unvoreingenommenheit des Richters gesehen.[16] Zum Schutz des Beschuldigten schreibt deshalb nicht nur das adversatorisch ausgestaltete amerikanische, sondern auch das deutsche Strafprozessrecht die Rolle als Ermittlungs- und Anklagebehörde der Staatanwaltschaft zu und trennt sie funktional vom Gericht als dem urteilenden Organ der Strafrechtspflege.[17] Soweit stimmen beide Verfahrensmodelle also überein, in der genaueren Ausgestaltung der Rolle der Staatsanwaltschaft bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: die deutsche Staatsanwaltschaft hat die Rolle eines unparteilichen Organs der Rechtspflege, die US-amerikanische Staatsanwaltschaft nimmt dem adversatorischen System entsprechend die Rolle des Gegners des Beschuldigten ein. Inwiefern die rechtliche Steuerung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft im Verfahrensablauf der Rechtsstaatlichkeit genüge tut und den Zielen der Wahrheitsfindung dient, soll im Folgenden untersucht werden.

a) Die Entscheidung über das Ob der Strafverfolgung

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Willkürentscheidungen staatlicher Stellen weitgehend gesetzlich eingeschränkt werden. Das Rechtsstaatsprinzip spricht also dafür, die Strafverfolgungsbehörden in jedem Fall, in dem genügend Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat gegeben sind, zur Aufnahme von Ermittlungen zu verpflichten.[18] Andererseits verlangt die Praxis auch nach einem gewissen Maß an Flexibilität, um die Vielzahl an Fällen bewältigen und somit eine funktionsfähige Strafrechtspflege aufrechterhalten zu können. Die Einräumung von Ermessenspielräumen gegenüber den handelnden Akteuren kann ein probates Instrument sein, um im Einzelfall sachgerechte Entscheidungen zu treffen, die die hinter dem Strafverfahren stehenden Prinzipien und Ziele, nämlich eine effiziente Strafverfolgung und die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, untereinander ausbalancieren.

aa) Bindung an das Legalitätsprinzip in Deutschland

Der deutsche Gesetzgeber hat sich – jedenfalls im Grundsatz – für das Legalitätsprinzip entschieden. Gemäß § 152 Abs. 2 und § 160 Abs. 1 StPO besteht ein Verfolgungszwang mit dem Entstehen des Anfangsverdachts einer Straftat.[19] Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, gegen jeden Verdächtigen zu ermitteln,[20] wenn konkrete Tatsachen[21] nach kriminalistischer Erfahrung es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt.[22] Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet das Legalitätsprinzip die Staatsanwaltschaft auch zur Anklageerhebung.[23] Allerdings unterliegt das Legalitätsprinzip einigen Restriktionen, die es der Staatsanwaltschaft trotz hinreichender Beweislage erlauben, das Ermittlungsverfahren einzustellen.[24] Selbst wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht besteht, kann sie das Verfahren nach §§ 153 ff StPO aus Gründen der Opportunität einstellen,[25] wenn die Schuld als gering eingestuft wird oder der Beschuldigte Auflagen oder Weisungen nachkommt.[26] Diese Art der Verfahrensbeendigung ist in der Praxis üblich.[27] Zwar ergeben sich gewisse Bedenken im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG; im Interesse einer funktionsfähigen Strafrechtspflege erscheint die durch §§ 153-154f StPO detailliert geregelte Verfahrensbeendigung nach Opportunitätsgrundsätzen aber verhältnismäßig.[28]

bb) Weites Strafverfolgungsermessen in den USA

Der US-amerikanischen Staatsanwaltschaft steht ein sehr weites Anklageermessen (prosecutorial discretion) zu.[29] Zwar ist auch in den USA anerkannt, dass zur Vermeidung von Willkür die Aufnahme von Ermittlung theoretisch an das Legalitätsprinzip gebunden sein müsste, dem Staat diesbezüglich also kein Ermessen zukommen dürfte.[30] Dass das Vorgehen bei der Strafverfolgung in der Realität diesem Grundsatz nicht zu entsprechen vermag, wird mit schlichter praktischer Notwendigkeit der Prioritätensetzung erklärt:

In den USA werden unerwünschte Verhaltensweisen oftmals kriminalisiert, die in anderen Rechtsordnungen eher mit anderen Methoden sozialer Kontrolle reguliert würden. Folge davon sei eine überdurchschnittliche hohe Anzahl an verfolgbaren Delikten. Budgetäre Erwägungen führten dazu, dass die Behörden bei ihrer Entscheidung über die Strafverfolgung Prioritäten setzen müssten. Dies geschehe bereits auf der Ebene polizeilicher Ermittlungen, am häufigsten treten solche Opportunitätsüberlegungen jedoch auf der Ebene der staatsanwaltlichen Ermessensentscheidung auf,[31] ob die polizeilichen Ermittlungen eine Anklage rechtfertigen.[32]

cc) Rechtsstaatlichkeit der Strafverfolgungsentschließung

In Deutschland besteht die Grundüberzeugung, dass das allgemeine rechtsstaatliche Prinzip der Gesetzmäßigkeit durch das Legalitätsprinzip konkretisiert wird:[33] es diene zur Verwirklichung der verfassungsrechtlich gebotenen Gerechtigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG),[34] indem es dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft aus § 152 Abs. 1 StPO ein Korrelat in Form des Willkürverbots[35] entgegensetze.[36] Die Rechtslage in den USA stößt hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip auf Bedenken. Relativiert werden diese gravierenden Unterschiede zwischen der deutschen und US-amerikanischen Verfahrensordnung aber einerseits dadurch, dass die StPO eben doch ausdrücklich Ausnahmen vom Legalitätsprinzip zulässt. Andererseits bestehen für Staatsanwälte starke außergesetzliche Anreize, die Strafverfolgung bei jedem hinreichenden Tatverdacht aufzunehmen: In den meisten Bundesstaaten werden die Staatsanwälte gewählt, sodass sie ein Interesse an hohen Verurteilungszahlen haben[37] und quasi eine demokratische Kontrolle die willkürliche Ausübung des Verfolgungsermessen verhindert.

Es lässt sich an dieser Stelle feststellen, dass vom Grundsatz her die amerikanischen Regelungen über das Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden den handelnden Akteuren größere Freiräume lassen und damit der crime control den Vorzug vor der Verfahrensfairness gewähren, wenngleich diese durch andere Mechanismen in Form äußerer Anreize gefördert wird. In Deutschland liegt die Betonung hingegen auf der Vermeidung von Willkürakten durch hoheitliche, relative detaillierte gesetzliche Steuerung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft. Die starke Betonung „kommunikativer Elemente[38] zum Zweck der konsensualen Verfahrensbeendigung ohne Hauptverhandlung führte in den letzten Jahren allerdings zu mehr Gestaltungsspielräumen – und damit mehr Macht – der Staatsanwaltschaft: nach § 160b StPO kann sie den Stand des Verfahrens mit den Beteiligten erörtern, wobei es in ihrem Ermessen steht, auch das weitere Vorgehen zu kommunizieren, um beispielsweise auf eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hinzuwirken oder einen Täter-Opfer-Ausgleich vorzubereiten.[39] Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrem Vorgehen lediglich an die Zweckmäßigkeit der Verfahrensgestaltung gebunden.[40] Der Gesetzgeber möchte die Vorschrift im Gesamtzusammenhang mit der gerichtlichen Verfahrensabsprache gestellt sehen und verfolgt mit der Vorschrift ausdrücklich den Zweck, schon im Ermittlungsverfahren die Gesprächsbereitschaft der Beteiligten zu fördern.[41]

b) Die Verwirklichung des Akkusationsprinzips

In beiden Rechtsordnungen dient der Anklagegrundsatz dazu, den Prozessstoff zu definieren, über den das Gericht urteilen darf.

Die Ratio hinter § 151 StPO ist eine Beschränkung des Gerichts, dem kein Recht zukommt, von Amts wegen einzuschreiten.[42] Als Voraussetzung jeder gerichtlichen Untersuchung[43] hat die Anklageschrift den Untersuchungsgegenstand in persönlicher und sachlicher Hinsicht festzulegen, womit nach der Rechtsprechung der Lebenssachverhalt gemeint ist, innerhalb dessen der Beschuldigte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.[44] Das Gericht kann die Tat in seinem Urteil deshalb rechtlich anders beurteilen als in der zugrundeliegenden Anklageschrift (§ 264 Abs. 1 StPO) bzw. als im Eröffnungsbeschluss (§ 264 Abs. 2 StPO). Auch Sachverhaltselemente, die nicht in der Anklage enthalten sind, können zur Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten herangezogen werden, sofern sie mit dem durch die Anklageschrift bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis einen einheitlichen Vorgang bilden.[45]

In den USA ist ebenfalls eine bestimmte Anklage verfassungsrechtlich notwendige Bedingung jeder Verurteilung und Bestrafung.[46] Dort müssen Anklage und Beweisergebnis, aufgrund dessen verurteilt wird, nach dem sogenannten „Prinzip der thematischen Bindung“[47] aber korrespondieren.[48] Auf Tatsachen, die nicht in der Anklageschrift enthalten waren oder wesentlich von den Behauptungen in der Anklage abweichen, kann keine Verurteilung gestützt werden.[49] Eine andere rechtliche Beurteilung ist ebenso unzulässig. In den USA gilt auch im Strafverfahren der ne ultra pepita - Grundsatz,[50] weshalb das Gericht auch nicht wegen eines schwereren Delikts verurteilen kann.

Dies erlangt im Rahmen plea bargaining besondere Bedeutung: Wegen ihres gesetzlich kaum eingeschränkten Anklageermessens kann die Staatsanwaltschaft im Gegenzug für ein Schuldbekenntnis versprechen, bestimmte Delikte – unabhängig von ihrem Schweregrad – nicht anzuklagen oder nur wegen eines minder schweren Delikts Anklage zu erheben.[51] Die strenge Bindung des Gerichts an die Anklage verleiht derart großzügigen Zusagen große Effektivität.

Die Ausgestaltung des Anklagegrundsatzes in den USA verleiht der Staatsanwaltschaft ein erhöhtes Machtpotential. Sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Beschuldigten kommt der US-amerikanischen Staatsanwaltschaft mehr Einfluss zu als der deutschen. Die strengere Bindung des Gerichts dient zwar insofern der Rechtsstaatlichkeit, als dass sie die funktionale Trennung zwischen anklagendem und urteilendem Organ stringenter durchführt. Die deutsche Regelung des § 264 Abs. 1 StPO räumt dagegen der materiellen Gerechtigkeit des Urteils einen höheren Stellenwert ein, weil das Urteil im Vergleich zu den USA mehr an der prozedural festgestellten materiellen Wahrheit ausgerichtet werden kann.

c) Leitung der Ermittlungen und richterliche Gegenkontrollen

aa) Sachleitungskompetenz nach § 160 Abs. 1 StPO

Im deutschen Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens,[52] die entscheidet, welche Ermittlungsmaßnahmen ergriffen werden, welche Zeugen gehört werden und ob Sachverständige zu Rate gezogen werden. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass das Ermittlungsverfahren rechtmäßig, sorgfältig, zuverlässig[53] und vor allem in Haftsachen in angemessenem Tempo geführt wird.[54]

Sobald die Strafverfolgungsbehörde bei ihren Ermittlungen aber in den grundrechtlichen Schutzbereich von Personen eindringt, bedarf sie hierzu richterlicher Erlaubnis.[55] Der Richtervorbehalt gilt als Königsweg, um die zu effektiver Strafverfolgung notwendigen Grundrechtseingriffe einer besonders intensiven rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterziehen.[56] Nach deutschem Recht ist diese Kontrolle der exekutivischen Tätigkeit durch „eine neutrale und unabhängige Instanz[57] beispielsweise erforderlich im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung (Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GG, § 105 Abs. 1 StPO), der Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2, 3 GG, § 114 Abs. 1 StPO), der Telekommunikationsüberwachung (§ 100b Abs. 1 StPO), der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten (§ 81a Abs. 2 StPO), der Beschlagnahme (§ 98 Abs. 1 StPO) sowie der Postbeschlagnahme (§§ 99, 100 Abs. 1 StPO).[58]

Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche begründete Institut des Richtervorbehalts führt nicht in jedem Fall und zwingend zu einem Verwertungsverbot des gewonnenen Beweismittels,[59] vielmehr ist diesbezüglich eine Einzelfallprüfung[60] von dem dafür zuständigen Strafgericht vorzunehmen.[61]

bb) Beschränkung auf die Anklagefunktion in den USA

In den USA führt die Polizei die Ermittlungen weitgehend selbständig durch, deren Kontrolle obliegt nicht unmittelbar dem Staatsanwalt.[62] Entscheidungen über das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts unterliegen bei eingreifenden Maßnahmen wie beispielsweise Dursuchungen, Beschlagnahmen und Festnahmen einem Richtervorbehalt bzw. bedürfen unverzüglicher nachträglicher Überprüfung durch den Haftrichter.[63] Durch die Festschreibung im vierten Zusatzartikel der amerikanischen Verfassung stehen diese Verfahrensanforderungen sogar im Verfassungsrang.[64] Ein Verstoß zieht stets ein absolutes Beweisverwertungsverbot nach sich.[65] In den USA wird das absolute Beweisverwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweise als unverzichtbares Element eines rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen.[66]

Die amerikanische Staatsanwaltschaft leitet also nicht die Ermittlungen und fungiert auch nicht als Hüter der Grundrechte des Beschuldigten im Rahmen der Ermittlungen – diese Funktion obliegt wie in Deutschland dem Richter. Die Staatsanwaltschaft entscheidet anhand der polizeilichen Ermittlungsergebnisse lediglich, ob diese ausreichen, um die Strafbarkeit des Beschuldigten in einer späteren Hauptverhandlung beyond a reasonable doubt zu beweisen .[67]

cc) Schutz der Beschuldigtenrechte

Das Ermittlungsverfahren dient in beiden Rechtsordnungen der Vorbereitung der Anklage, nicht der Strafe.[68] Das Anklagemonopol liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft,[69] um die befürchtete Parteilichkeit und Gefahren für Bürgerrechte zu verhindern, wenn Anklage und Urteil in den Händen desselben Organs liegen. Allerdings wird auch die Gefahr gesehen, dass sich inquisitorische Züge und damit die Gefahr von Willkürmaßnahmen und unzulässigen Eingriffen in die Privatsphäre in das Ermittlungsverfahren verlagern, wenn Ermittler- und Anklägerrolle demselben Organ obliegen.[70] Der Staatsanwalt wird trotz seiner Verpflichtung zur Gerechtigkeit auch als Partei im Wettstreit und somit als Gegner des Beschuldigten wahrgenommen.[71] Die StPO hält die Staatsanwaltschaft zwar prinzipiell für geeignet, die Ermittlungen zu leiten. Im grundrechtssensiblen Bereich ist dieses Vertrauen jedoch eingeschränkt. Beide Rechtsordnungen sehen deshalb richterliche Kontrollen vor, um die Rechte des Beschuldigten zu schützen.

Auf den ersten Blick erscheint das amerikanische Modell besser geeignet, die Rechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren zu wahren: erstens bleibt dem Ankläger die Sachleitung im Ermittlungsverfahren vorenthalten, zweitens unterliegen rechtswidrig erlangte Beweise nach dem vierten Zusatzartikel einem absoluten Beweisverwertungsverbot.

In den USA werden aber über neunzig Prozent der Strafverfahren nicht durch Endurteil in mündlicher Verhandlung vor einem Geschworenengericht beendet, sondern durch Einigung im Wege des plea bargaining.[72] Dort spielen Beweisverwertungsverbote keine Rolle, d.h. eine etwaige Verwertbarkeit von Beweisen in einer späteren Hauptverhandlung ist nur für die Entscheidung des Beschuldigten von Bedeutung, ob er auf eine Beweisaufnahme besteht oder sich den Ermittlungsergebnissen der Investigationsbehörde unterwirft. Dem adversatorischen System liegt die Annahme zugrunde, dass die im Ermittlungsverfahren gefundene Tatsachengrundlage im Erkenntnisverfahren ausreichend überprüft werde.[73] Das plea bargaining lässt die gerichtliche Kontrolle aber entfallen, weshalb der Vorwurf erhoben wird, dass dieses „hinter der bloßen Fassade des Schwurgerichts in der Praxis weitgehend auf den alten Inquisitionsprozess“ hinauslaufe.[74]

d) Parteilichkeit v. Objektivität

Wenngleich das amerikanische Strafverfahrensrecht die Staatsanwaltschaft dazu animiert, gegenüber dem Beschuldigten die Rolle des Gegners einzunehmen,[75] scheint die ursprünglich vorgesehene Rollenausgestaltung eine adäquate Balance zwischen Verfahrenseffizienz und Rechtsstaatlichkeit gefunden zu haben. Das plea bargaining gibt aber Anlass zu Bedenken, weil es die Machtverhältnisse erheblich in Richtung der Staatsanwaltschaft verschiebt: Das Anklagermessen befugt die Staatsanwaltschaft, einzelne Anklagepunkte fallen zu lassen, außerdem kann sie eine Strafobergrenze zuzusagen (sog. plea disounting),[76] was deswegen verblüfft, weil die Strafzumessung eigentlich in der alleinigen Kompetenz des Berufsrichters liegt.[77] In der Regel halten sich Richter jedoch an das ausgehandelte Strafmaß.[78]

Im deutschen Strafverfahren ist die Staatsanwaltschaft zwar Anklage- und Ermittlungsorgan. Die befürchtete Voreingenommenheit, die dadurch entsteht, dass der Ankläger, der die Ermittlungen selbst geleitet hat, über die Wahrscheinlichkeit einer strafbaren Tat durch den Beschuldigten selbst entscheidet, wird aber relativiert, indem die Staatsanwaltschaft nach der Konzeption der StPO weder während der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung als Gegner des Beschuldigten definiert ist, sondern als Organ der Rechtspflege ausgestaltet ist, das der Objektivität und Gerechtigkeit verpflichtetet ist.[79] Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie gemäß § 160 Abs. 2 StPO auch zur Ermittlung entlastender Beweise verpflichtet ist und nach § 296 Abs. 2 StPO gegen ein Urteil Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einlegen kann.[80]

Diese Verpflichtung zur Unparteilichkeit dient der Verfahrensfairness insofern, als dass sie die enorme Überlegenheit der Staatsanwaltschaft mit ihren Zwangsmitteln und ihrem Ermittlungsapparat gegenüber dem Angeklagten erträglich macht.[81] In den USA sollen etwaige Asymmetrien in der Hauptverhandlung durch Aufdeckung falscher oder rechtswidrig erlangter Ergebnisse aus dem Ermittlungsverfahren ausgeglichen werden. Bei einem ausgehandelten Urteil findet aber keine Hauptverhandlung statt, sodass der Staatsanwaltschaft übermäßige Macht zukommt.

2) Das Gericht

Zuständig für die Verurteilung eines Angeklagten ist in beiden Rechtsordnungen das Gericht. Wesentliche Unterscheide bestehen aber in der Zusammensetzung des urteilenden Organs und hinsichtlich der Kompetenzen, die ihm die Verfahrensordnungen einräumen.

In der unterschiedlichen Rollenausgestaltung des Gerichts kommt ein fundamentaler Gegensatz im Bürger-Staat-Verständnis zum Ausdruck: In den USA herrscht ein tiefes Misstrauen gegenüber der Staatsgewalt – auch wenn sie im Gewand der Judikative auftritt. Deshalb wird diese Staatsgewalt im Strafverfahren sehr weitgehend eingeschränkt: sie wird vom Bürger, der als Laienrichter fungiert, teilweise selbst ausgeübt, und das Strafverfahren ist in seiner Gesamtheit so konzipiert, dass die Macht auf voneinander unabhängige Organe, die sich gegenseitig kontrollieren, aufgeteilt ist.

In Deutschland hat hingegen ein gewisses obrigkeitsstaatliches Denken Auswirkungen auf die Konzeption des Verfahrens. Ein paternalistischer, verantwortungsvoller Richter wird als Garant für die bestmögliche Wahrheitsfindung und Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens angesehen.[82] Deshalb stattet das deutsche Verfahrensrecht den Richter mit umfassenden Befugnissen aus, während das amerikanische Recht diesbezüglich zurückhaltender ist.

a) Entscheidung über die Anklageeröffnung

Über die Anklageeröffnung, also darüber, ob die im Vorverfahren gewonnen Erkenntnisse die Durchführung einer Hauptverhandlung rechtfertigen, entscheiden in beiden Rechtsordnungen Gerichte und damit vom Anklageorgan getrennte Organe.

aa) Deutschland: Gericht der Hauptsache

In Deutschland entscheidet das Gericht, das in der Hauptsache zuständig wäre, im so genannten Zwischenverfahren, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Zulassung der staatsanwaltlichen Anklage besteht (§§ 199 Abs. 1, 203 StPO). Dies ist der Fall, wenn die Ermittlungsergebnisse nach Ansicht des Gerichts eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich machen.[83] In dieser Phase des Verfahrens hat das Gericht bereits die Befugnis, weitere Ermittlungen in Auftrag zu geben (§ 202 StPO), der Angeschuldigte hat die Möglichkeit, zu den Anschuldigungen Stellung zu nehmen und Beweisanträge zu stellen, § 201 Abs. 1 S. 1StPO. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 203 StPO), lässt es die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren.[84]

Das Gericht ist im Zwischenverfahren anders zusammengesetzt als in der Hauptverhandlung: Laienrichter wirken nur in der Hauptverhandlung mit (§ 30 GVG) und damit weder im Zwischenverfahren noch beim Eröffnungsbeschluss (§§ 30 Abs. 2, 76 Abs. 1 GVG),[85] mit dem die Verurteilungswahrscheinlichkeit bejaht wird.[86]

[...]


[1] Frase, Fair Trial, S. 31, 78.

[2] Beispielhaft: „CSI“, „Madlock“, „Die Jury“, „Eine Frage der Ehre“.

[3] Kühne, Rn. 101; Schünemann, Fezer-FS, S. 555, 559; Joecks, StuKo StPO, Einl. Rn. 4; Kapsch, Criminal Justice, 105, 107.

[4] Schünemann, Fezer-FS, S. 555, 557.

[5] Joecks, StuKo StPO, Einl. Rn. 5.

[6] Fünfter und 14. Zusatzartikel der Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika („due process“) sowie Art. 20 Abs. 3 GG.

[7] Meyer-Goßner StPO, Einl. Rn. 5; Schünemann, Fezer-FS, S. 555, 558, 560.

[8] BGHSt 18, 358 (365).

[9] Kühne, Rn. 101.

[10] Goldstein, Stanford Law Review 26 (1974), 1009, 1019; Hörnle, ZStW 117 (2005), 801, 803; Harding, Strafjustiz, S.3.

[11] Brown, California Law Review Vol. 93 (2005), 1585, 1588; Hörnle, ZStW 117 (2005), 801, 804; Harding, Strafjustiz, S.3, 4; Geisler, S. 14.

[12] Kühne, Rn. 102; BeckOK-StPO/ Patzak § 160b Rn. 7.

[13] Roxin / Schünemann, § 17 Rn. 1.

[14] Das Begriffspaar geht zurück auf Packer (University of Pennsylvania Law Review 113 (1964), 1), der die beiden Konzepte dichotomisch verstand. Heute werden sie als gleichwertig angesehen, vgl. Harding, Strafjustiz, S.3, 7; Hörnle, ZStW 117 (2005), 801, 803.

[15] Im Rahmen des deutschen Privatklageverfahrens ist der Staatsanwalt gemäß § 377 Abs. 1 StPO nicht zur Mitwirkung verpflichtet. In den USA existiert kein Äquivalent zu dieser Verfahrensart. Dort ist die Stellung des Verletzten im Verfahren eher schwach, die Prozessrechte beschränken sich im Wesentlichen auf Anwesenheits- und Anhörungsrechte, vgl. hierzu Cassell, Utah Law Review 2007, 861.

[16] Roxin / Schünemann, § 17 Rn. 3.

[17] Geisler, S. 181 f.

[18] Kapsch, Criminal Justice, 105, 108.

[19] Meyer-Goßner StPO, § 160 Rn. 1, 5.

[20] BVerfG NStZ 1982, 430.

[21] Walder, ZStW 95 (1983), 862, 867.

[22] Joecks, StuKo StPO, § 152 Rn. 6.

[23] BGHSt 15, 155.

[24] Kühne, Rn. 583.

[25] Kühne, Rn. 8.

[26] Samson, Fair Trial, S.313, 516.

[27] Samson, Fair Trial, S.313, 516.

[28] Erb, S. 97 ff.; 122 ff.

[29] Wright / Miller, Stanford Law Review 55 (2003), 1410, 1414; Hörnle, ZStW 117 (2005), 807.

[30] Kapsch, Criminal Justice, 105, 108.

[31] Geisler, S. 16.

[32] Kapsch, Criminal Justice, 105, 108.

[33] Kühne, Rn. 306.

[34] Meyer-Goßner StPO, § 152 Rn. 2; Kühne, Rn. 584.

[35] Kuhlmann, NStZ 1983, 130.

[36] Meyer-Goßner StPO, § 152 Rn. 2.

[37] Trüg, ZStW 120 (2008), 331, 346.

[38] BT-Drs 16/13095, S.2.

[39] BT-Drs 16/12310, 12.

[40] BT-Drs 16/12310, 12.

[41] BeckOK-StPO/ Patzak § 160b Rn. 3.

[42] KK/ Pfeiffer / Hannich, Einl. Rn. 3.

[43] Kühne, Rn. 311-313; KK/ Pfeiffer / Hannich, Einl. Rn. 3.

[44] BVerfGE 56, 22, 28; BGHSt 32, 215, 216; BGHSt 43, 252, 255; OLG Celle NStZ-RR 2010, 248.

[45] BeckOK-StPO/ Eschelbach § 264 Rn. 4.

[46] King vs. State,473 S.W.2d 43 (1971).)

[47] Geisler, S. 183.

[48] United States v. Lipp, 193 F.Supp. 441 (1961); Stirone v. United States, 361 U.S. 212, 80 S.Ct. 270, 4 L.Ed. 2d 252 (1960).

[49] Stirone v. United States, 361 U.S. 212 (1960).

[50] Trüg, ZStW 120 (2008), 331, 342 f. m.w.N.

[51] Trüg, ZStW 120 (2008), 331, 342 f.

[52] BVerfG NJW 1976, 231; Kühne, Rn. 7; BeckOK-StPO/ Patzak § 160 Rn. 6. Die Staatsanwaltschaft darf sich ihrer Sachleitungskompetenz nicht entledigen. Auch wenn sie sich zu Ermittlungszwecken der Polizei bedient (§ 161 Abs. 1 S. 2 StPO), darf sie sich nicht darauf beschränken, aufgrund der polizeilich ermittelten Ergebnisse lediglich noch über die Erledigung oder Fortführung des Verfahrens zu entscheiden.( BGH NJW 2003, 3142, 3143; KK/ Griesbaum StPO § 160 Rn 4; BeckOK-StPO/ Patzak § 160 Rn. 6) Die angebliche Neigung der Praxis, in dieser Weise zu verfahren, wird in der Literatur unter dem Stichwort der „Verpolizeilichung“ der Ermittlungen beklagt (Deu, Strafjustiz, S. 315, 323; Schünemann, GA 2008, 314).

[53] Meyer-Goßner StPO, § 160 Rn. 1.

[54] BVerfG NJW 2003, 2225; NStZ 2005, 456; NStZ 2006, 47; Pieroth / Hartmann StV 2008, 276 ff; KK/ Griesbaum StPO, § 160 Rn. 4; BeckOK-StPO/ Patzak § 160 Rn. 3.

[55] Samson, Fair Trial, S.313, 516.

[56] Kühne, Rn. 409, 412.

[57] Leipold, NJW-Spezial 2010, 504, 504.

[58] Leipold, NJW-Spezial 2010, 504, 504.

[59] BVerfG NJW 2000, 3557.

[60] KK/ Senge StPO, Vorbemerkungen zu §§ 48-71 Rn. 29.

[61] BGHSt 19, 325, 331; 27, 355, 357; 35, 32, 34; Leipold, NJW-Spezial 2010, 504, 505.

[62] Deu, Strafjustiz, S: 315, 318.

[63] Frase, Fair Trial, S. 31, 42.

[64] Brown, California Law Review 93 (2005), 1585, 1598.

[65] Hannum, S. 99.

[66] Hannum, S.100.

[67] Deu, Strafjustiz, S: 315, 318.

[68] Deu, Strafjustiz, S: 315, 320.

[69] Deu, Strafjustiz, S: 315, 318.

[70] Deu, Strafjustiz, S. 315, 321.

[71] Johnson v. United States 333 U.S. 10, 14 (1948); Kühne, Rn. 108.

[72] Trüg, ZStW 120 (2008), 331, 340; Schünemann, Fezer-FS, S. 555, 556.

[73] United States v. Chronik 466 U.S. 648, 656 (1984); Lockhart v. Fretwell 506 U.S. 364, 377 (1993); Alabama v. Shelton, 535 U.S. 654, 667 (2002); Brown, California Law Review 93 (2005), 1585, 1589.

[74] Schünemann, Fezer-FS, S. 555, 557.

[75] Frase, Fair Trial, S. 31, 80.

[76] King et al., Columbia Law Review 105 (2005), 959, 977.

[77] Schünemann, Fezer-FS, S. 555, 566.

[78] Trüg, ZStW 120 (2008), 331, 344; Heumann, Criminal Law Bulletin

38 (2002), 630, 631; Dreher, S. 105.

[79] BeckOK-StPO/ Patzak § 160 Rn. 7; Meyer-Goßner StPO, § 160 Rn 14; Roxin / Schünemann, § 17 Rn. 5.

[80] Kühne, Rn. 131.

[81] Roxin / Schünemann, § 44 Rn. 60.

[82] Vgl. Perron, Strafjustiz, 291, 292.

[83] Kühne, Rn. 9; Meyer-Goßner StPO, § 203 Rn. 2.

[84] Samson, Fair Trial, S.313, 516.

[85] Schroeder, Rn. 184.

[86] Duttge, JR 2006, 358, 360.

Ende der Leseprobe aus 74 Seiten

Details

Titel
Die Rolle der Verfahrensbeteiligten im deutschen und amerikanischen Strafprozess im Rechtsvergleich
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main  (Institut für Kriminalwissenschaften)
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2011
Seiten
74
Katalognummer
V203398
ISBN (eBook)
9783656297611
ISBN (Buch)
9783656298069
Dateigröße
948 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Strafprozess, Rechtsvergleich
Arbeit zitieren
Julia Constanze Elser (Autor:in), 2011, Die Rolle der Verfahrensbeteiligten im deutschen und amerikanischen Strafprozess im Rechtsvergleich , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/203398

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