Das „Schutzschirmverfahren“ nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Vergleich zu den Regelungen von Chapter 11 of Title 11 of the United States Code


Diplomarbeit, 2012

122 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einführung

B. Sanierungsmodelle im Überblick
I. Sanierung im deutschen Insolvenzrecht: das „Schutzschirmverfahren“, neue Dimension der Eigenverwaltung
1. Die ESUG-Reform
2. Hintergründe der Reform: Die Eigenverwaltung, ein verkannter Sanierungsweg
a) Das Grundkonzept der Eigenverwaltung
b) Der verkannte Sanierungsweg
aa) Defizite bisheriger Regelungen
bb) Lösung
3. Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
a) Der neue „Schutzschirm“
b) Regelmäßiger Verlauf des Schutzschirmverfahrens im Überblick
4. Zusammenfassung
II. Sanierung im U.S.-amerikanischen Insolvenzrecht: das Reorganisationsverfahren nach Chapter 11
1. Grundlagen des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts
a) Historische Entwicklung der planmäßigen Reorganisation
b) Der Bankruptcy Code von 1978
2. Das Reorganisationsverfahren nach Chapter 11
a) Die Vorschriften des Chapter 11
b) Das Reorganisationsverfahren
c) Statistische Betrachtungen
d) Regelmäßiger Verlauf des Verfahrens im Überblick
3. Zusammenfassung

C. Das Schutzschirmverfahren in rechtsvergleichender Betrachtung mit dem Reorganisationsverfahren nach Chapter 11
I. Vorgehensweise
II. Begleitend zu betrachtende Fallbeispiele
1. American Airlines
2. General Motors
3. Lehman Brothers
III. Vom Antrag zur Verfahrenseröffnung
1. Der Antrag im Chapter 11-Verfahren
a) voluntary petition
b) involuntary petition
2. Antrag im Schutzschirmverfahren
a) Voraussetzungen
b) Die Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO
aa) Anforderungen an die Person des Bescheinigers
bb) Inhalt, Umfang und Aktualität der Bescheinigung
cc) Prüfungsmaßstab des Gerichts
3. Vergleichende Betrachtung
a) Auslösetatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung …
b) … erforderlich?
c) Missbrauchsgefahren
aa) Zum Fall American Airlines
bb) Zum Fall Lehman Brothers
d) Zusätzlicher Aufwand im Schutzschirmverfahren
IV. Die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung
1. Rechtsfolgen des Chapter 11-Verfahrens
2. Rechtsfolgen des Schutzschirmverfahrens
V. Die Rolle des Schuldners
1. Der debtor in possession im Chapter 11-Verfahren
2. Der debtor in possession im Schutzschirmverfahren
3. Vergleichende Betrachtung
a) Das „Gespenst“ der Eigenverwaltung …
b) ... am Ende doch kein Gespenst?
VI. Kontrolle des Schuldners
1. Trustee und Examiner im Chapter 11-Verfahren
2. Der „mitgebrachte Sachwalter“ im Schutzschirmverfahren
3. Vergleichende Betrachtung
VII. Beteiligung der Gläubiger
1. Creditors` Committees im Chapter 11-Verfahren
2. Der Gläubigerausschuss im Schutzschirmverfahren
3. Vergleichende Betrachtung
a) Das Bedürfnis nach Kooperation
b) Zum Fall General Motors
VIII. Moratorium
1. Der automatic stay im Chapter 11-Verfahren
2. Der Schutzschirm, ein Moratorium?
3. Vergleichende Betrachtung
IX. Auswirkungen auf noch zu erfüllende Verträge
1. Chapter 11-Verfahren
2. Schutzschirmverfahren
3. Vergleichende Betrachtung
a) Möglichkeit zur Beendigung von Verträgen
b) Zum Fall American Airlines
X. Finanzierung des Verfahrens
1. DIP-Financing im Chapter 11-Verfahren
2. Finanzierung im Schutzschirmverfahren
3. Vergleichende Betrachtung
a) Das Geschäft mit der Finanzierung
b) „Government Motors“
XI. Der Sanierungsplan
1. Der Sanierungsplan im Chapter 11-Verfahren
a) Traditioneller Sanierungsplan
b) Die jüngere Insolvenzpraxis der übertragenden Sanierung
aa) Zum Fall Lehman Brothers
bb) Zum Fall General Motors
2. Der Sanierungsplan im Schutzschirmverfahren
3. Vergleichende Betrachtung
XII. Beendigung des Verfahrens
1. Chapter 11-Verfahren
a) Beendigung durch Reorganisationsplan
b) Verfahrenseinstellung, Ablehnung des Antrags auf Verfahrenseinleitung
aa) lack of good faith
bb) Zum Fall American Airlines
c) Verfahrensumwandlung
2. Schutzschirmverfahren
a) Beendigung durch Vorlage des Insolvenzplans
b) Scheitern des Schutzschirms
aa) Aufhebung des Schutzschirmverfahrens
bb) Ablehnung des Antrags auf Verfahrenseinleitung
cc) Umwandlung des Schutzschirmverfahrens
3. Vergleichende Betrachtung
XIII. Kritische Bewertung
1. Chapter 11-Verfahren
a) Erfolgsquote
b) Schuldnerfreundlichkeit vs. Gläubigerschutz
2. Schutzschirmverfahren
a) Brauchen wir einen Schutzschirm?
b) Der Schutzschirm, eine Insolvenzeröffnungsverfahren?

D. Abschließende Betrachtungen
I. Ergebnis der Analyse
II. Ausblick: Was wird aus dem Schutzschirmverfahren?

Anhang

Anlage 1: Statistiken

Tabelle 1: Abnahme der Insolvenzfälle in den USA

Tabelle 2: Aufteilung nach den Verfahrensarten in den USA

Tabelle 3: Aufteilung nach den Verfahrensarten, Unternehmensanträgen u. Privatanträgen

Tabelle 4: Anteil von Chapter 11-Verfahrens an den Gesamtinsolvenzen, Unternehmensanträgen u. Privatanträgen

Tabelle 5: Anteil des Chapter 7-Verfahrens an den Gesamtinsolvenzen, Unternehmensanträgen u. Privatanträgen

Tabelle 6: Anträge im Chapter 11-Verfahren

Tabelle 7: Insolvenzen in Deutschland

Tabelle 8: Verfahrenseröffnungen von Unternehmen in Deutschland

Tabelle 9: Eigenverwaltung in Deutschland

Tabelle 10: Unternehmensanträge wegen drohender Zahlungsunfähigkeit

Tabelle 11: Insolvenzplananträge in Deutschland

Tabelle 12: Insolvenzplanverfahren in Deutschland

Anlage 2: Regelinsolvenzverfahren in Eigenverwaltung vs. Schutzschirmverfahren

Anlage 3: Quellen aus dem Internet

Literaturverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Endstation Insolvenzverfahren, finales Todesurteil oder Neubeginn? Der Begriff Insolvenz wird im Allgemeinen mit dem endgültigen Untergang des Unternehmens gleichgesetzt. Musste der Schuldner im Mittelalter noch mit einem Arrest im „Schuldturm“ rechnen, wurde ihm im Jahre 1999 die Insolvenzordnung an die Hand gegeben. Mit deren Einführung sollte die Sanierung und Fortführung von Unternehmen ins Zentrum des deutschen Insolvenzrechts rücken. Ausdruck haben die Bestrebungen des Gesetzgebers vor allem in den neu hervorgebrachten Instituten des Insolvenzplans, der Eigenverwaltung und des Insolvenzantragsgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefunden. Jedoch hat die InsO mit ihren zahlreichen Sanierungswerkzeugen nicht dazu beigetragen, der Sanierung mittels Insolvenzplan und Eigenverwaltung aus dem Schattendasein zu verhelfen.[1]

Demgegenüber laufen eigenverwaltende Plansanierungen in den USA nach dem dortigen Chapter 11-Verfahren geradezu wie am Fließband,[2] dazu aktuell der Fall American Airlines. Doch wieso funktioniert die InsO nicht? Die Gründe für das Ausbleiben deutscher Erfolgsgeschichten finden sich in den unbefriedigenden Regelungen zur Eigenverwaltung sowie der mangelnden Planungssicherheit des Verfahrens.

Der Gesetzgeber versucht diese Schwachstellen zu beseitigen und reagiert mit dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG). Es soll Deutschland zu einem „Mentalitätswandel in eine andere Insolvenzkultur“ verhelfen.[3] Eine Kultur, die die Insolvenz vom Stigma der Liquidation befreit,[4] und sich an der U.S.-amerikanischen Tradition einer „zweiten Chance“ überlebensfähiger Unternehmen orientiert. Einer der Kernpunkt der Reform ist die Einführung des sog. „Schutzschirmverfahrens“, eine Art eigenständiges Sanierungsverfahren, geregelt in § 270b InsO.[5]

Die aktuelle Reform und die daraus entstiegene „neue Insolvenzkultur“ geben den entscheidenden Anlass dafür, sich mit der rechtsvergleichenden Thematik der Sanierungsmöglichkeiten von Unternehmen in der Insolvenz durch das deutschen Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO und das U.S.-amerikanischen Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 zu befassen.

Ziel der Arbeit ist es, die Verfahren nicht lediglich gegenüberzustellen, sondern vielmehr, den Verfahrensverlauf und sich aus den Verfahren ergebende Problemfelder unter begleitender Bezugnahme auf ausgesuchte Wirtschaftsfallbeispiele eingehend zu untersuchen und miteinander zu vergleichen.

Dazu geht die Arbeit in vier Schritten vor. Nach einer Einführung wird zunächst ein Überblick über die zu untersuchenden Sanierungsmodelle im deutschen und U.S.-amerikanischen Insolvenzrecht gegeben. Zu Beginn wird das deutsche Insolvenzrecht behandelt. Im Zentrum liegen neben Ausführungen zur ESUG-Reform Erklärungen zum Institut der Eigenverwaltung und dessen Potential als Sanierungsinstrument. Zudem erfolgt ein Kurzüberblick über das neue Schutzschirmverfahren. Anschließend widmet sich die Arbeit dem Reorganisationsverfahren nach Chapter 11. Neben Grundlagen des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts wird der regelmäßige Verlauf des Chapter 11-Verfahrens skizziert. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet, entsprechend der eingangs dargestellten Zielsetzung, der systematische Rechtsvergleich zwischen deutschem Schutzschirmverfahren und U.S.-amerikanischem Chapter 11-Verfahren. Unter Zuhilfenahme berühmter U.S.-amerikanischer Insolvenzfälle ermöglicht die Arbeit praxisnahe Einblicke. Jedes Kapitel endet mit einer Ausarbeitung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Verfahren. Darüber hinaus erfolgt eine kritische Bewertung der Verfahren. Die abschließenden Betrachtungen runden die Arbeit durch eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse und einen Ausblick ab.

B. Sanierungsmodelle im Überblick

Vor Eintritt in den detaillierten Rechtsvergleich werden die beiden Verfahren zunächst in ihren Grundlagen erläutert. In Kapitel I erfolgt ein Einblick in das deutsche Schutzschirmverfahren, woran sich ein Einblick in das U.S.-amerikanische Reorganisationsverfahren im zweiten Kapitel anschließt.

I. Sanierung im deutschen Insolvenzrecht: das „Schutzschirmverfahren“, neue Dimension der Eigenverwaltung

Das neue Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist in aller Munde. Um ein Verständnis für die Beweggründe des Gesetzgebers zur Einführung des Verfahrens zu entwickeln, geht Abschnitt 1 auf Grundlagen und Zielsetzung der ESUG-Reform ein. Abschnitt 2 befasst sich daraufhin mit dem Institut der Eigenverwaltung, welches durch die Reform und den Schutzschirm, der im anschließenden dritten Abschnitt in Grundzügen erläutert wird, in einem neuen Licht erscheint. Kapitel I findet seinen Abschluss in einem zusammenfassenden vierten Abschnitt.

1. Die ESUG-Reform

Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen ist am 1. März 2012 in Kraft getreten. Seinen Ursprung findet es im Koali­tionsvertrag der 17. Legislaturperiode.[6] „Die Reform des Insolvenzrechts gehört zu den wichtigsten Vorhaben der Bundesregierung im Bereich des Wirtschaftsrechts.“[7] Sie verfolgt das Ziel, die Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen zu erleichtert, um so den Erhalt von Arbeitsplätzen zu sichern.[8] Dem deutschen Sanierungs- und Insolvenzrecht soll mit der Reform zu einem entscheidenden Wendepunkt verholfen werden, indem es die Insolvenz nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Praxis vom Stigma der Liquidation befreit.[9] Entscheidend ist dabei auch, dass das Vertrauen von Schuldnern, Gläubigern und Gerichten in das Sanierungspotential der InsO gefestigt wird.[10]

Das ESUG stellt die erste von insgesamt drei Stufen der umfassenden Insolvenzrechtsreform dar.[11] Kernelemente der Reform sind neben der Stärkung von Mitentscheidungs- und Gestaltungsrechten der Gläubiger, der Straffung des Insolvenzplanverfahrens und einer größere Konzentration der Zuständigkeit der Insolvenzgerichte vor allem die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung.[12] Im Zentrum der Eigenverwaltung steht die Schaffung eines eigenständigen Sanierungsverfahrens, welches der Eigenverwaltung eine neue Dimension verleiht. Dieses sog. Schutzschirmverfahren nimmt sich hierbei das in den USA etablierte Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 zum Vorbild. Hier behält der Schuldner als debtor in possession die Kontrolle über das Unternehmen, um dieses unter Zuhilfenahme eines reorganization plan zu sanieren.[13]

2. Hintergründe der Reform: Die Eigenverwaltung, ein verkannter Sanierungsweg

a) Das Grundkonzept der Eigenverwaltung

Mit In-Kraft-Treten des „Jahrhundertgesetzes“ der InsO am 1. Januar 1999, hat der Gesetzgeber das Institut der Eigenverwaltung eingeführt.[14] Die Eigenverwaltung sieht abweichend vom Regelinsolvenzverfahren grds. vor, dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zu belassen.[15] Während des Insolvenzverfahrens wird der Schuldner lediglich durch einen Sachwalter beaufsichtigt.[16] Die Möglichkeiten des Schuldners, die ihm durch die Eigenverwaltung eröffnet werden, lassen sich am besten durch das Stichwort der „kontrollierten Handlungsfreiheit“[17] beschreiben.

Für die Eigenverwaltung sprechen im Wesentlichen drei Gründe[18]:
Zum einen bleiben die unternehmensspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen des Schuldners dem Unternehmen erhalten und können im Rahmen der Eigenverwaltung vorteilhaft genutzt werden,[19] was zugleich eine zeitintensive Einarbeitung eines Insolvenzverwalters verhindert.[20] Zum anderen ergeben sich Kostenersparnisse im Vergleich zum Regelinsolvenzverfahren, die aus der schmaleren Vergütung des Sachwalters nach § 12 Abs. 1 InsVV von lediglich 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, und den geringeren Feststellungskosten resultieren.[21] Zudem bietet das Institut der Eigenverwaltung Anreiz, bereits frühzeitig Insolvenzantrag zu stellen,[22] da der Schuldner bei Anordnung der Eigenverwaltung nicht mit völligem Kontrollverlust der Geschäftsführung an den Insolvenzverwalter rechnen muss.

b) Der verkannte Sanierungsweg

Neben der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger hat das Insolvenzrecht durch die Insolvenzrechtsreform von 1999 mit § 1 S. 1 2 Alt.
InsO einen Sanierungsauftrag erhalten.[23] Hier kommt das Institut der Eigenverwaltung zur Geltung, welches wertvolle Möglichkeiten für eine Sanierung des Unternehmens mittels Insolvenzplan bereitstellt.[24]

Obwohl der Disk-E zur InsO vorgesehen hatte, die Eigenverwaltung von der Vorlage eines Insolvenzplans durch den Schuldner abhängig zu machen, hat sich der historische Gesetzgeber 1994/1999 gegen diesen Entwurf entschieden.[25] Eine Kombination von Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren ist daher nach gesetzgeberischem Willen nicht zwingend. Da die Eigenverwaltung jedoch überwiegend für Reorganisationsfälle in Betracht kommt,[26] ergibt sich die Kombination beider Institute aus deren gemeinsamem Verfahrensziel.[27] Auch die rechtsvergleichende Betrachtung mit dem U.S.-amerikanischen Chapter 11-Verfahren spricht für eine Kombination von Insolvenzplan und Eigenverwaltung.

aa) Defizite bisheriger Regelungen

Auch 13 Jahre nach In-Kraft-Treten der InsO reagieren die meisten gefährdeten Unternehmen zu spät auf Krisen.[28] 2010 stellten nur 0,63 % der Unternehmen bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag.[29] Die Zahlen weisen vielmehr darauf hin, dass Insolvenzanträge im Durchschnitt erst zehn Monate nach Eintritt der materiellen Insolvenzreife gestellt werden.[30]

Abgesehen von spektakulären Ausnahmenfällen, in der die Eigenverwaltung zur Anwendung kam, wie bspw. Babcock-Borsig, Ihr Platz oder SinnLeffers, führt das Institut in der Praxis ein Schattendasein.[31] Zur Verdeutlichung helfen folgende Zahlen: Die eröffneten Unternehmensinsolvenzen in Eigenverwaltung beliefen sich auf im Jahr 2010 auf weniger als 1%.[32] Auch die Zahl der abgewickelten Insolvenzplanverfahren hält sich nach wie vor in Grenzen und steht „praktisch noch am Anfang“[33]. Zwischen 1999 und 2005 wurden nur 17 % der Eigenverwaltungen in Kombination mit einem Insolvenzplanverfahren genehmigt.[34] Stattdessen suchen viele Unternehmen die Lösung ihrer Probleme über eine außergerichtliche Sanierung.

Dass insb. die Eigenverwaltung bisher so erfolglos geblieben ist, liegt u. a. an ihrer „Zerbrechlichkeit“.[35] Schuldner scheuen den Gang zum Insolvenzgericht, weil dieses den Antrag auf Eigenverwaltung i. d. R. ablehnt,[36] dadurch der gefürchtete Kontrollverlust an den Insolvenzverwalter eintritt und der weitere Verfahrensablauf in dessen Händen außerhalb des Einflussbereichs der Schuldner gelangt.[37]

Die Schwächen der InsO und des „Sanierungsstandorts Deutschland“ wurden auch unter dem Stichwort „Wettbewerb der Insolvenzrechte“ diskutiert.[38] Wiederholt hat es in der Vergangenheit Unternehmen gegeben, die ihren Geschäftssitz nach England verlagert haben um das liberalere Sanierungsrecht nach dem Scheme of Arrangement zu nutzen.[39] Die Begründung auch hier: Der Ablauf des deutschen Insolvenzrechts ist für Schuldner und Gläubiger nicht hinreichend sanierungsfreundlich, ein Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung mit dem Ziel der Sanierung kaum kalkulierbar.[40]

bb) Lösung

Fehlt dem Schuldner das nötige Vertrauen in die Instrumente der InsO, wird die entscheidende Chance auf Sanierung verspielt.[41] Um diese Missstände zu beseitigen, hat der Gesetzgeber mit der ESUG-Reform u. a. das Schutzschirmverfahren in § 270b InsO geschaffen. Dieses soll der vielversprechenden Kombination der Elemente der drohenden Zahlungsunfähigkeit, der Eigenverwaltung und des Insolvenzplans aus dem Schattendasein verhelfen.[42] Das Schutzschirmverfahren beendet die Diskussionen um ein eigenständiges vorinsolvenzliches Sanierungsgesetz,[43] und bewirkt, dass die Eigenverwaltung in das Insolvenzeröffnungsstadium vorverlegt wird.[44]

Trotz weitreichender Gesetzesänderungen zur Förderung der Sanierung, darf das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung in § 1 Abs. 1, 2. Hs. InsO und die Filterfunktion des Insolvenzrechts nicht außer Acht gelassen werden.[45] Die Erhaltung insolventer Unternehmungen in einer marktwirtschaftlichen Ordnung ist kein Selbstzweck. Erstrebenswert ist sie nur dann, wenn der Fortführungswert des Unternehmens dessen Zerschlagungswert übersteigt, die Sanierung Werte erhält oder neu schafft, und nicht vernichtet.[46]

3. Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO

a) Der neue „Schutzschirm“

Mit dem Schutzschirmverfahren in § 270b InsO hat sich der Gesetzgeber in der ESUG Reform materiell neuorientiert[47], indem er dem Schuldner zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung ein eigenständiges Sanierungsverfahren zur Verfügung stellt.[48] Der Schuldner hat die Möglichkeit, unter dem „Schutzschirm“ in vorläufiger Eigenverwaltung einen Sanierungsplan zu erstellen, der anschließend durch einen Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Kontrolliert wird der Schuldner hierbei lediglich durch einen (vorläufigen) Sachwalter.

Der Gesetzgeber erhofft sich damit, das Vertrauen der Schuldner in das Insolvenzverfahren zu stärken, um eine frühzeitige, schnelle und möglichst geräuschlose Sanierung des Unternehmens, zu gewährleisten.[49] Zielführend ist die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren vor allem, weil bereits hier die wesentliche Weichenstellung für den Erfolg der Sanierung gestellt wird.[50]

Die wesentlichen Merkmale des Schutzschirmverfahrens sind:

- die Möglichkeit des Schuldners in Eigenverwaltung unter dem Schutzschirm einen Insolvenzplan auszuarbeiten,[51]
- die Kontrolle des Schuldners durch das Insolvenzgericht und den vom Schuldner selbst vorgeschlagenen (vorläufigen) Sachwalter,[52]
- die eingeschränkte Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht und[53]
- die Befugnis des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten.[54]

b) Regelmäßiger Verlauf des Schutzschirmverfahrens im Überblick

1. Antragstellung
a. Antrag des Schuldners zur Insolvenzeröffnung wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
b. Antrag des Schuldners auf (vorläufige) Eigenverwaltung
c. Vorlage des Schuldners einer Bescheinigung nach § 270 Abs. 1 S. 3
InsO
d. Antrag des Schuldners auf Frist zur Vorlage des Insolvenzplans
e. Vorschlag für die Person eines vorläufigen Sachwalters
f. ggf. Antrag auf Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses nach
§ 22a Abs. 2 InsO
2. Verfahrenseröffnung
a. Bewilligung des Schutzschirmverfahrens durch das Insolvenzgericht
b. Fristbestimmung zur Planvorlage (max.3 Monate)
3. Folgen der Verfahrenseröffnung
a. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim Schuldner
b. Bestellung eines vorläufigen Sachwalters
c. Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
d. Befugnis des Schuldners zur Begründung von Masseverbindlichkeiten
e. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht
f. Schuldner arbeitet unter dem Schutzschirm einen Insolvenzplan aus
4. Beendigung des Verfahrens
a. Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Planvorlage
b. Anordnung der Eigenverwaltung
c. Bestellung des Sachwalters
5. Insolvenzplanverfahren im Anschluss an das Schutzschirmverfahren

4. Zusammenfassung

Die deutsche InsO legte der frühzeitigen Sanierung insolvenzgefährdeter Unternehmen eine Vielzahl von Hindernissen in den Weg.[55] Vor der Reform des Insolvenzrechts durch das ESUG gestalteten die Vorschriften der Eigenverwaltung in §§ 270 ff. InsO lediglich das eröffnete Insolvenzverfahren. Das Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmte sich im Falle eines Antrags auf Eigenverwaltung daher nach den allgemeinen Vorschriften, die in vielerlei Hinsicht nicht auf das Institut der Eigenverwaltung zugeschnitten waren. Insb. die Kontrolle durch den vorläufigen Insolvenzverwalter schreckte viele Schuldner von einer frühzeitigen Antragstellung ab.

Diese Hindernisse sollen mit der Insolvenzrechtsreform aus dem Weg geräumt werden, indem der Gesetzgeber versucht, die Eigenverwaltung aus ihrem Dornröschenschlaf[56] zu erwecken.

Die vom Gesetzgeber eingeführte Stärkung der Eigenverwaltung stellt einen Paradigmenwechsel zu einem schuldnerbestimmten Sanierungsverfahren dar.[57] Hierzu gehört u. a. das Schutzschirmverfahren in § 270b InsO, das dem Schuldner die frühzeitige Ausarbeitung eines Insolvenzplans in Eigenverwaltung ermöglicht. Ähnlichkeit besteht insb. zum U.S.-amerikanischen Chapter 11-Verfahren, welches im nachfolgenden Kapitel in dessen Grundzügen erläutert wird.

II. Sanierung im U.S.-amerikanischen Insolvenzrecht: das Reorganisationsverfahren nach Chapter 11

Gegenstand dieses Kapitels ist das Reorganisationsverfahren nach Chapter 11. In einem ersten Abschnitt werden die Grundlagen des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts verdeutlicht. Diese allgemeinen Ausführungen sollen einen Überblick über die Philosophie, geschichtliche Entwicklung und Struktur des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts geben. Abschnitt 2 befasst sich mit den Grundzügen des Reorganisationsverfahrens nach Chapter 11. Der abschließende dritte Abschnitt fasst die Erkenntnisse des zweiten Kapitels zusammen.

1. Grundlagen des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts

Das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht hat Vorbildfunktion für die deutsche InsO. Gerade die lange U.S.-amerikanische Tradition der planmäßigen Reorganisation hat den deutschen Gesetzgeber bei der Insolvenzrechtsreform 1999 dazu bewegt, verstärkt amerikanische Erfahrungen und Rechtsfiguren zu berücksichtigen.[58] Neben der Figur des debtor in possession, die Vorbild für die Eigenverwaltung war, wurden auch im Bereich des Insolvenzplans viele Elemente des U.S-amerikanischen Chapter 11-Verfahrens übernommen.[59]

a) Historische Entwicklung der planmäßigen Reorganisation

Das U.S.-amerikanische Chapter 11-Verfahren wird im Kern auf das im 19. Jahrhundert entwickelte Receivership -Verfahren, eine Form gerichtlicher Zwangsvollstreckung, zurückgeführt.[60] Ausgangspunkt dieses Verfahrens waren die großen Eisenbahnbauten und deren finanzielle Reorganisation zur Zeit der Erschließung des amerikanischen Kontinents.[61] Das Vermögen der Eisenbahn in Form von Schienen und Lokomotiven stand in keinem Verhältnis zum Kapitalaufwand ihrer Errichtung. Ständig wurde frisches Kapital benötigt. Daher mussten Wege gefunden werden, wertvernichtende Zwangsvollstreckungen durch einzelne Gläubiger zu vermeiden.[62]
Das Receivership -Verfahren bot die Möglichkeit, das gesamte schuldnerische Vermögen durch einen Richter auf einen Verwalter, den sog. receiver zu übertragen. Dieser führte das Vermögen des Schuldners über eine Zwangsversteigerung einer Auffanggesellschaft zu, die Gläubiger erhielten neben Anteilen am Erlös auch ein Beteiligungsrecht an der Auffanggesellschaft.[63] So wurde der Betrieb unter neuem Rechtskleid fortgeführt.

Bereits 1898 wurde das Receivership -Verfahren zugunsten des Bankruptcy Act abgeschafft, der mehrere Verfahren zur Reorganisation von Unternehmen regelte. Zu den wichtigsten Verfahren zählten Chapter 10, ein Reorganisationsverfahren für Kapitalgesellschaften unter Aufsicht eines Verwalters und Chapter 11, ein verwalterloses Reorganisationsverfahren für natürliche Personen und kleinere Gesellschaften.[64] Im Zuge der Neufassung des Konkursrechtes 1978 wurden die bisher in Chapter 10 und 11 getrennten Verfahren vereinheitlicht. Der neue Chapter 11 des Bankruptcy Code trat in Kraft und enthielt ein einheitliches Plan-/ Reorganisationsverfahren, das weder an Rechtsform noch Größe des Unternehmens anknüpfte.[65]

b) Der Bankruptcy Code von 1978

Das U.S.-amerikanische Insolvenzrecht ist Bundesrecht.[66] Geregelt wird es im Bankruptcy Code, dem elften Titel des United States Code (U.S.C.).
Dieser gliedert sich in 9 Abschnitte, die sog. Chapter:

Chapter 1: General Provisions (§§ 101-112)
Chapter 3: Case Administration (§§ 301-366)
Chapter 5: Creditors, the Debtor, and the Estate (§§ 501-562)
Chapter 7: Liquidation (§§ 701-784)
Chapter 9: Adjustment of Debts of a Municipality (§§ 901-946)
Chapter 11: Reorganization (§§ 1101-1174)
Chapter 12: Adjustment of Debts of a Family Farmer or Fishman with Regular Annual Income (§§ 1201-1231)
Chapter 13: Adjustment of Debts of an Individual with Regular In- come (§§ 1301-1330)
Chapter 15: Ancillary and Other Cross Border Cases (§§ 1501-1532)

Die ersten drei Chapter stellen eine Art allgemeiner Teil des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts dar, der für alle Verfahrensarten gilt.[67] Hier werden vor allem Art und Weise der Verfahrenseröffnung und die sich daraus ergebenden Folgen geregelt.[68] Die nachfolgenden sechs Chapter enthalten spezielle Regelungen zu den einzelnen Verfahrenstypen. In Chapter 7 wird das reguläre Liquidationsverfahren geregelt, Chapter 9 befasst sich mit Insolvenzverfahren für Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. In Chapter 11 ist die Sanierung von Unternehmen durch Reorganisation kodifiziert, wohingegen Chapter 12 und 13 Verfahren für natürliche Personen und Verbraucher regeln. Chapter 15 befasst sich mit grenzüberschreitenden Insolvenzen.[69] Die Besonderheit des Bankruptcy Code liegt also in den völlig unterschiedlichen Verfahrensformen.

Die wichtigsten Optionen des Bankruptcy Code sind in Chapter 7 und Chapter 11 niedergelegt. Beide Verfahren zeichnen sich durch grundverschiedene Vorgehensweisen aus. Chapter 7 regelt den klassischen Fall der Abwicklung durch die Aufteilung des schuldnerischen Vermögens unter den Gläubigern, wohingegen Chapter 11 geradezu auf die Vermeidung einer Liquidation abzielt und die Reorganisation bestehender Unternehmen zum Ziel hat.[70] Im Folgenden wird das Verfahren nach Chapter 11 näher untersucht.

2. Das Reorganisationsverfahren nach Chapter 11

a) Die Vorschriften des Chapter 11

Die Sanierung von Unternehmen vollzieht sich durch das in Chapter 11 geregelte Reorganisationsverfahren (§§ 1104-1174). Reorganisation definiert sich als gesetzliche Umstrukturierung eines verschuldeten Unternehmens.[71] Ziel ist es, das Unternehmen vor der Liquidation zu bewahren, um Arbeitsplatzverluste und die Verschwendung wirtschaftlicher Ressourcen zu vermeiden.[72]

Chapter 11 untergliedert sich in vier “Subchapters”:

I. Officers and Administration (§§ 1101-1116)
II. The Plan (§§ 1121-1129)
III. Postconfirmation Matters (§§ 1141-1146)
IV. Railroad Reorganisation (§§ 1161-1174)

Während Subchapter I die Verwaltung des Verfahrens abhandelt, befasst sich Subchapter II mit dem Reorganisationsplan. Subchapter III behandeln die Rechtsfolgen eines wirksamen Plans. Das vierte Subchapter hat Sonderregelungen für Eisenbahngesellschaften zum Inhalt, die für die vorliegende Arbeit keinerlei Bedeutung haben.

b) Das Reorganisationsverfahren

Das Chapter 11-Verfahren ist ein eigenständig geregeltes Verfahren im Bankruptcy Code, dass unabhängig von der vorherigen Eröffnung eines allgemeinen Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder Gläubiger beantragt werden kann.[73] Dem Schuldner steht zunächst als einzig Berechtigtem die Möglichkeit zur Verfügung, einen Plan auszuarbeiten, welcher den Gläubigern im Anschluss zur Abstimmung vorgelegt wird.[74] Im Endergebnis erhält der Schuldner mit der Genehmigung des Planes die sog. “second chance” auf einen Neuanfang. Hintergrund hierfür ist ein anderes wirtschaftliches Verständnis des amerikanischen Insolvenzrechts.[75] Die Insolvenz mit einem Todesurteil gleichzusetzten wäre hier mehr als verfehlt. Scheitern gehört in den USA zum Erfolg. Jedem Schuldner, der scheitert, gebührt eine zweite Chance, selbst wenn die berechtigten Gläubigerinteressen dadurch in den Hintergrund geraten.[76]

Zu den wesentlichen Merkmalen des Reorganisationsverfahrens gehören:

- die Möglichkeit des Schuldners als debtor in possession einen Sanierungsplan auszuarbeiten,[77]
- die nur in Ausnahmefällen eingesetzte Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch einen trustee/examiner,[78]
- eine umfassende Vollstreckungssperre bereits bei Antragstellung und[79]
- ein umfassender Schuldnerschutz und die sog. second chance.[80]

c) Statistische Betrachtungen

Trotz der großen medialen Aufmerksamkeit, die das Chapter 11-Verfahren in aller Welt genießt, macht das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 den Großteil der Insolvenzverfahren in den USA aus.[81] Zur Verdeutlichung einige Zahlen: Im Jahr 2011 wurden lediglich 0,82 % der Verfahren nach Chapter 11 abgewickelt,[82] wohingegen 70,7 % der Verfahren nach Chapter 7 durchgeführt wurden.[83] Obwohl das Chapter 11-Verfahren in erster Linie für Unternehmen geschaffen wurde, wird es, wenn auch nur geringfügig, ebenfalls von natürlichen Personen genutzt.[84] 84,9 % der Anträge wurden 2011 von unternehmerischen Schuldnern, 15,1 % von natürlichen Personen gestellt.[85]

d) Regelmäßiger Verlauf des Verfahrens im Überblick

1. Antragstellung
a. durch den Schuldner
b. durch den Gläubiger (nur unter bestimmten Voraussetzungen)
2. Verfahrenseröffnung
a. bei Schuldnerantrag automatisch mit Antragstellung
b. bei Gläubigerantrag durch gerichtlichen Beschluss
aa. Schuldner erhebt keine Einwände
à gerichtliche Anordnung des Verfahrens
bb. Schuldner erhebt Einwände
à Voraussetzung sind Gerichtsverfahren und Eröffnungsgrund
3. Folgen der Verfahrenseröffnung
a. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis i. d. R beim Schuldner
(debtor in possession)
b. allgemeiner Verfahrensstillstand
c. Bildung der Insolvenzmasse
4. Aufstellung eines Reorganisationsplans
a. Planvorlage durch den Schuldner oder eine Dritten
b. Beachtung des gesetzlichen Mindestinhalts des Plans
c. Zustimmung der Gläubiger
d. Bestätigung durch das Gericht
5. Folge: wirksamer Reorganisationsplan

3. Zusammenfassung

[...]


[1] Hölzle, NZI 2011, 124, 124; Vallender, MDR 2012, 125, 127; vgl. hierzu Spies, ZInsO 2005, 1254 ff.

[2] Knolle, Corporate Finance biz 2/2012, 1, 1.

[3] Leutheusser-Schnarrenberger, ZInsO 2010, 614, 614.

[4] Vallender, NZI 2010, 838, 838.

[5] Willemsen/Rechel, BB 2012, 203, 205.

[6] Landfermann in: HK-InsO, vor §§ 270 ff. InsO, Rn. 16.

[7] Leutheusser-Schnarrenberger, ZInsO 2010, 614, 614.

[8] BT-Drucks. 17/5712, S. 2.

[9] Römermann, NJW 2012, 645, 645.

[10] Hölzle, NZI 2011, 124, 130.

[11] Vallender, MDR 2012, 61, 61.

[12] Wimmer, jurisPR-InsR 5/2011, Anm. 1.

[13] Schmidt in: HambKomm-InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 3; Haas/Kahlert in: InsHdb., § 86 Rn. 10; Riggert in: Nerlich/Römermann InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 3.

[14] Vallender, NZI 2010, 838, 841.

[15] Wittig/Tetzlaff in: MünchKomm-InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 2.

[16] Schmidt in: HambKomm-InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 1.

[17] Haas/Kahlert in: InsHdb., § 86, Rn. 3.

[18] Vgl. BT-Drucks. 12/ 2443, S. 223; Landfermann in: HK-InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 3; Tabb, S. 777.

[19] Flöther/Smid/Wehdeking, S. 9.

[20] Grub in: Kölner Schrift, Kap. 16 Rn. 37.

[21] Haas, S. 73; Vallender, WM 1998, 2129, 2137.

[22] BT-Drucks. 12/2443, S. 223; Foltis in: FK-InsO, § 270 InsO Rn. 34.

[23] Smid/Rattunde, S. 1.

[24] Wittig/Tetzlaff in: MünchKomm-InsO, vor § 270 ff. InsO Rn. 75; Braun/Uhlenbruck, S. 693; Vallender, WM 1998, 2129, 2137.

[25] BT-Drucks. 12/2443, S. 222 ff.; Wehdeking/Smid, ZInsO 2010, 1713, 1713.

[26] Foltis in: FK-InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn.12; vgl. Huhn, S. 53 ff.

[27] Drucks. 12/2443 S. 222 f.; Wittig/Tetzlaff in: MünchKomm-InsO, vor § 270 ff. InsO Rn. 75; Huhn, S. 429.

[28] Kammel/Staps, NZI 2010, 791, 793.

[29] Vgl. Anh. Anlage 1, Tabelle 10; Kranzusch, ZInsO 2008, 1346 ff.

[30] Kirstein, ZInsO 2006, 966, 967.

[31] Andres/Leithaus, InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 2; Spies, ZInsO 2005, 1254, 1254.

[32] Vgl. Anh. Anlage 1, Tabelle 9.

[33] Hingerl, ZInsO 2008, 404, 411; Uhlenbruck/Vallender, NZI 2009, 1, 4.

[34] Kranzusch, ZInsO 2008, 1346, 1348.

[35] Rattunde, ZIP 2003, 2103, 2107.

[36] Zur restriktiven Handhabung der Gerichte Uhlenbruck/Vallender, NZI 2009, 1, 6; vgl. AG Darmstadt Beschl. v. 26. 02.1999-9 IN 1/99 in ZInsO 1999,176 f., AG Köln Beschl. v. 17.09.1999-71 IN 28/99 in ZIP 1999, 1646 ff., AG Lübeck Beschl. v. 04.02.2000-53 b IN 19/00 in DZWIR 2000, 482 ff, AG Potsdam Beschl. v. 07.06.2000-35 IN 224/00 in DZWIR 2000, 343 ff., BGH Beschl. v. 11.01.2007-IX ZB 271/04, IX ZB 85/05,IX ZB 10/05, NZI 2007, 231 ff., 238 ff., 240 ff.

[37] Huhn, Rz. 1271 (S. 426); Kammel/Staps, NZI 2010, 791, 794.

[38] Vgl. Westphal/Janjuah, Beil. zu ZIP 3/2008, 1, 1.

[39] Landfermann in: HK-InsO, vor §§ 270 ff. InsO Rn. 16; Bork, ZIP 2010, 397, 397.

[40] BT-Drucks. 17/1752, S. 1; Uhlenbruck/Vallender, NZI 2009, 1, 7.

[41] Hölzle, §§ 270, 270a InsO, Rz. 2.

[42] Ahrendt, WPg 2011, 14, 15.

[43] Hölzle, § 270b InsO Rz. 1; vgl. Geldmacher, ZInsO 2011, 353 ff., Bork, ZIP 2010, 397 ff. u. Beissenhirtz, ZInsO 2011, 57 ff.

[44] Wuschek, ZInsO 2012, 110, 114; vgl. Uhlenbruck, NZI 2011, 632 ff.

[45] Haas/Kahlert in: InsHdb. § 86 Rn. 10; Vallender, GmbHR, 445, 445; Hofmann, NZI 2010, 798, 805; Brinkmann/Zipperer, ZIP 2011, 1337, 1338.

[46] BT-Drucks. 17/5712, S. 28; Pape in: Uhlenbruck InsO, § 1 InsO Rn. 4.

[47] Buchalik, ZInsO 2012, 349, 349.

[48] BT-Drucks. 17/5712, S. 40.

[49] Haarmeyer/Buchalik in: PräsenzKomm, § 270b InsO Rn. 6; Vallender, GmbHR 2012, 450, 450.

[50] BT-Drucks. 17/5712, S. 40; Wuschek, ZInsO 2012, 110, 114.

[51] Vgl. C Kap. V (S. 30 ff.).

[52] Vgl. C Kap. VI (S. 35 ff.).

[53] Vgl. C Kap. VIII (S. 42 ff.).

[54] Vgl. C Kap. IX (S. 45 ff.).

[55] BT-Drucks. 17/5712, S. 1.

[56] Brinkmann/Zipperer, ZIP 2011, 1337, 1337.

[57] Vallender, MDR 2012, 125, 127.

[58] Gulde, S. 73.

[59] Vgl. Braun/Uhlenbruck, S. 434 ff.

[60] Gulde, S. 74; vgl. Skeel, 25 Cardozo Law Review (2004), 1905 ff; vgl. ausführlich Madaus, S. 119 ff.

[61] Herzig, S. 100.

[62] Smid/Rattunde, S. 45.

[63] Priebe, ZInsO 2011, 1676, 1678.

[64] Gulde, S. 74.

[65] Braun/Uhlenbruck, S. 431.

[66] Podewils, ZInsO 2010, 209, 210.

[67] Hinrichs, S. 57.

[68] Kemper, S. 8.

[69] Priebe, ZInsO 2011, 1676, 1678.

[70] Gulde, S. 77.

[71] Gräwe, ZInsO 2012, 158, 159.

[72] National Labor Relations Board vs. Bildisco & Bildisco, 465 U.S. 513 (1984).

[73] Mahlstedt, KSI 2/05, 54, 55.

[74] Gulde, S. 78.

[75] Herzig, S. 100.

[76] Priebe, ZInsO 2011, 1676, 1677.

[77] Vgl. C Kap. V (S. 30 ff.).

[78] Vgl. C Kap. VI (S. 35 ff.).

[79] Vgl. C Kap. VIII (S. 42 ff.).

[80] Vgl. C Kap. XIII 1b) (S. 64).

[81] Gulde, S. 107; Kemper S. 204.

[82] Vgl. Anh. Anlage 1, Tabelle 4.

[83] Vgl. Anh. Anlage 1, Tabelle 5.

[84] Gulde, S. 107; Vgl. Kemper, S. 196 zur Ungeeignetheit natürliche Personen.

[85] Vgl. Anh. Anlage 1, Tabelle 6.

Ende der Leseprobe aus 122 Seiten

Details

Titel
Das „Schutzschirmverfahren“ nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Vergleich zu den Regelungen von Chapter 11 of Title 11 of the United States Code
Hochschule
Universität Siegen
Veranstaltung
Insolvenzrecht
Note
2,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
122
Katalognummer
V210131
ISBN (eBook)
9783656377405
ISBN (Buch)
9783656378945
Dateigröße
2331 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
schutzschirmverfahren, gesetz, erleichterung, sanierung, unternehmen, esug, vergleich, regelungen, chapter, title, united, states, code
Arbeit zitieren
Irina Harant (Autor:in), 2012, Das „Schutzschirmverfahren“ nach dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Vergleich zu den Regelungen von Chapter 11 of Title 11 of the United States Code, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/210131

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