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1. Einleitung
In der folgenden Abhandlung geht es um die Idee und die Realisierung des Normaljahrsgedankens bei den Friedensverhandlungen zum Westfälischen Frieden. Beim Erarbeiten des Themas habe ich mich hauptsächlich auf Fritz Dickmanns Buch „Der Westfälische Frieden“ und auf die Dissertation von Gerhard Schmid „Bestrebungen und Fortschritte in der Frage der konfessionellen Gleichberechtigung auf dem Westfälischen Friedenskongreß“ gestützt. Das letztere Werk gehört zwar nicht mehr zur neueren Literatur über den Westfälischen Frieden, ist aber aufgrund seiner genauen Schilderung der einzelnen Verhandlungsphasen sehr hilfreich gewesen. Auffallend war, daß zu verschiedenen Einzelthemen der Gravamina, wie zum Beispiel dem ius reformandi, Abhandlungen vorliegen, zum Normaljahr jedoch keine zu finden war.
Problematisch war die Recherche der Quellen, denn die vielerwähnte Quellensammlung „Acta Pacis Westphalicae“ von Johann Gottfried von Meiern konnte ich nicht finden. Die neuere Quellensammlung mit demselben Titel hingegen war mir sehr hilfreich bei der Arbeit mit den Quellen, denn sie ist gut sortiert.
Die vorliegende Arbeit ist chronologisch gegliedert, denn auf diese Weise kann man die Geschichte des Normaljahres und vor allem das Ringen vor und während der Verhandlungen wohl am besten nachvollziehen.
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2. Die Zeit nach dem Augsburger Religionsfrieden
Der Augsburger Religionsfriede von 1555 ist inhaltlich eng mit dem Westfälischen Frieden von 1648 verbunden, ja sogar „in entscheidend wichtigen religions- und verfassungsrechtlichen Aussagen durch den Westfälischen Frieden bestätigt bzw. fortgeschrieben ...“worden. 1 Daher erscheint es mir sinnvoll, kurz auf ihn einzugehen. Auf dem Augsburger Reichstag wurde ein vorläufiger, („bis zur Wiederkehr der Glaubenseinheit“ 2 ), unbefristeter und immerwährender Frieden zwischen den beiden streitenden Religionsparteien geschlossen. Erstmals wurden die Confessio Augustana (invariata) und ihre Anhänger als reichsrechtlich gleichberechtigt anerkannt (§ 7-15). Fürsten und Stände sollten ihre Religion nach dem ius reformandi frei wählen können. Diese Freiheit galt jedoch nicht für die Untertanen, die sich nach dem Grundsatz „cuius regio, eius religio“ zu richten hatten. Diese Formel steht nicht in der Urkunde, sondern ist ein dahinter stehender Rechtssatz. Andersgläubigen Untertanen wurde das Recht zugestanden, auszuwandern (ius emigrandi). Für den Fall, daß ein geistlicher Fürst zur Confessio Augustana übertritt, ist der Geistliche Vorbehalt (reservatum ecclesiasticum, Art.6) eingefügt worden, wonach er sein Amt niederlegen und dem Domkapitel das Recht freier Neuwahl zugestehen mußte. 3 Reichsstädte, in denen beide Konfessionen nebeneinander bestanden, sollten ihre Doppelheit behalten, d.h. in ihnen galt religiöse Toleranz (Art. 14). 4
Nicht in den Reichstagsabschied aufgenommen wurde die „Declaratio Ferdinandea“, die dem Adel und den Städten in geistlichen Territorien Glaubensfreiheit garantieren sollte.
Auch setzte der Augsburger Religionsfriede das Ketzerrecht außer Kraft, d. h. der Protestantismus konnte sich durch das ius reformandi weiterverbreiten. 5 Durch diese Bestimmungen löste sich die religiöse Einheit des Reiches völlig auf und das „konfessionelle Zeitalter“ 6 begann.
Neben den Lutherischen gab es noch die Reformierten, die sich zu der von Melanchthon 1540 abgeänderten Form der Confessio Augustana ( variata) bekannten, d. h. es bestanden eigentlich drei Konfessionen, wobei die Reformierten zunächst jedoch noch nicht anerkannt waren.
1 Heinz Duchardt, Deutsche Verfassungsgeschichte 1495 - 1806, Stuttgart, Berlin, Köln 1991, S. 146.
2 Johannes Wallmann, Deutsche Geschichte, Ereignisse und Probleme, Kirchengeschichte II, Von der Reformation bis zur Gegenwart, hrsg. v. Walther Hubatsch, Frankfurt/M, Berlin, Wien 1973, S. 95ff.
3 Kurt Dietrich Schmidt, Grundriß der Kirchengeschichte, Göttingen (6. Auflage) 1975, S. 350ff.
4 ebd.
5 Johannes Wallmann, Deutsche Geschichte, S. 95; Kurt Dieter Schmidt, Grundriß, S. 350.
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Die Anerkennung der Protestanten durch den Augsburger Religionsfrieden bedeutete nicht zugleich ihre völlige Gleichstellung, denn im Reichstag fällten immer noch die Katholiken, die die Mehrheit bildeten, die Entscheidungen und auch der Kaiser hielt weiterhin an der Katholizität seines Amtes fest. 7
Jede der beiden Konfessionen legte in der Folgezeit die in vielen Punkten unklaren Bestimmungen des Augsburger Religionsfriedens zu ihren Gunsten aus und wich in keinem Punkt zurück. So zum Beispiel bei Modus und Volumen des ius reformandi, um dessen Auslegung in Bezug auf geistliche Fürstentümer, die Mediatstifter, die dem reservatum ecclesiasticum unterlagen, der größte Streit entstand. Karl V., der gehofft hatte, das Reich konfessionell wieder zu vereinen, sah sein Vorhaben als gescheitert an und dankte 1556 ab. Sein Bruder Ferdinand wurde neuer Kaiser. Er begünstigte die Gegenreformation und die Jesuiten. Die konfessionelle Spaltung des Reichs war unaufhaltbar. Unter der Herrschaft Maximilians II. (1564 -1576, Sohn Ferdinands), der sich in der Religionsfrage neutral erklärte, erfuhr der Protestantismus seine größte Verbreitung, die norddeutschen Bistümer traten zum Protestantismus über.
Im Dreißigjährigen Krieg entluden sich die konfessionellen Spannungen nicht nur im Reich, sondern auch darüber hinaus in anderen Ländern.
Das Restitutionsedikt Ferdinands II. vom 6. März 1629 sollte nach dem Sieg über den dänischen König Christian IV. auch im Reich einen Sieg der Katholiken nach sich ziehen. Es schrieb vor, daß alle seit dem Passauer Vertrag 1552 von den protestantischen Fürsten in Besitz genommenen geistlichen Güter herausgegeben werden sollten. Zudem differenzierte es die Protestanten, indem nämlich nur die Bekenner der Augsburger Konfession und zwar der invariata freie Religionsausübung haben sollten und alle anderen „Sekten“ - also auch die Reformierten - beseitigt werden sollten.
Es kam immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen Protestanten und Katholiken, den Protestanten fehlten jedoch die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen, denn die letzte Instanz war immer der Kaiser, dem die Katholiken die Befugnis zur authentischen Auslegung des Religionsfriedens zusprachen. 8 Hier forderten die Protestanten die vollständige Anerkennung der Gleichheit, d. h. Parität.
6 Wallmann, Deutsche Geschichte, S.97.
7 Duchardt, Verfassungsgeschichte, S. 144.
8 „ Keine (der beiden Parteien) hatte Recht und keine Unrecht, und nur eine neue Vereinbarung konnte den Streit enden.“ Fritz Dickmann, Der Westfälische Friede, Münster 4 , S. 348.
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3. Das Ringen um das Normaljahr
3.1. Die Entstehung des Normaljahrsgdankens
Bereits im Augsburger Reichsabschied vom 25. September 1555 ist so etwas wie ein Normaljahr enthalten. 9 Es wird nämlich auf den Besitzstand zur Zeit des Passauischen Vertrages hingewiesen, der im Jahre 1552 zwischen Ferdinand I. und den protestantischen norddeutschen Fürsten unter Führung von Moritz von Sachsen abgeschlossen wurde. Er hob das Augsburger Interim von 1548 auf und entwarf in Grundzügen den Augsburger Religionsfrieden. Allerdings dachte man damals noch nicht an ein Normaljahr im Sinne des Westfälischen Friedens. Um das Jahr 1600 verschärften sich die Gegensätze zwischen Protestanten und Katholiken wieder, denn die Gegenreformation hatte eingesetzt und die Jesuiten gewannen großen Einfluß auf die katholischen Fürsten, so daß die Protestanten auf dem Reichstag 1608 die Anerkennung des Religionsfriedens forderten, um eine Majorisierung zugunsten der Katholiken zu verhindern. Erzherzog Ferdinand, der spätere Kaiser Ferdinand II. jedoch reagierte mit der Forderung, daß die Protestanten alle seit 1552 säkularisierten Kirchengüter zurückgeben sollten. 10 Der Gedanke eines Stichjahres tauchte also zunächst bei den Katholiken auf. Im Restitutionsedikt von 1629 bekräftigte Ferdinand II. noch einmal seine Forderung und beharrte auf dem Stichjahr 1552. Daraufhin kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Protestanten und Katholiken, denn die Forderungen Ferdinands ließen sich nur mit Gewalt durchsetzen. Bereits im August 1631 auf dem Frankfurter „Kompositionstag“ stellten die Protestanten als Bedingungen für eine Versöhnung der Religionsparteien die Aufhebung
9 „§19. Dieweil aber etliche Stände und derselben Vorfahren etliche Stifter, Klöster und andere geistliche Güter eingezogen und dieselbigen zu Kirchen, Schulen, Milten und andern Sachen angewendt, so sollen auch solche eingezogene Güter, welche denjenigen, so dem Reich ohn Mittel unterworffen und Reichsstände sind, nicht zugehörig und dero Possession die Geistlichen zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero nicht gehabt, in diesem Friedstand mit einbegriffen und eingezogen seyn und bey der Verordnung, wie es ein jeder Stand mit obberührten eingezognen und allbereit verwendten Gütern gemacht, gelassen werden und dieselbe Stände derenthalb weder inn- noch ausserhalb Rechtens zu Erhaltung eines beständigen, ewigen Friedens nicht besprochen noch angefochten werden.“ in: Arno Buschmann, Kaiser und Reich, Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, Teil II: Vom Westfälischen Frieden 1648 bis zum Ende des Reiches im Jahre 1806, Baden - Baden² 1994, S. 226.
10 Gerhard Schmid, Bestrebungen und Fortschritte in der Frage der konfessionellen Gleichberechtigung auf dem Westfälischen Friedenskongreß, Diss. Jena 1952, S.8.
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des Restitutionsedikts, die Anerkennung des Geistlichen Vorbehalts und eine Garantie des Besitzstandes von 1620 für beide Seiten. 11
Die Katholiken erklärten daraufhin jedoch nur, daß die Einziehung geistlicher Güter seit dem Passauer Vertrag ungesetzlich sei und ließen sich auf keinen Kompromiß ein. 12 Die in der darauffolgenden Zeit stattfindenden Friedensverhandlungen scheiterten alle an der mangelnden Bereitschaft der Parteien zu einem endgültigen Frieden. In einem Gutachten der hessischen Räte für den König Gustav Adolf von Schweden setzten sie sich für die Herstellung des Zustandes von 1618 ein. 13
Da die Protestanten auch unter sich nicht über die Friedensbedingungen einig waren, wurde dieses Gutachten wie viele andere Vorschläge später niedergelegt. Die Bereitschaft des Kaisers sowie die der Protestanten und Katholiken zu einem Frieden schwankte je nach Kriegslage.
Im Dezember 1631 hat der Kaiser den Verzicht auf das Restitutionsedikt im Grundsatz gebilligt. 14
Im Jahre 1633 regten der Landgraf Georg von Hessen - Darmstadt und der König von Dänemark einen Kongreß in Breslau an. Die Vorschläge Hessen - Darmstadts sahen als Normaljahr das Jahr 1612 vor, das über den Besitz von Stiften und Klöstern und die Ausübung der Religion bestimmend werden sollte. 15 Der Kongreß fand jedoch nicht mehr statt.
Die Protestanten nannten also als Vorschläge für das Normaljahr 1612, 1618 und 1620. Lange Zeit hatte man auf seiten des Kaisers dazu geschwiegen. Im Rat des Kaisers erörterte man schließlich im Jahre 1633 zum ersten Mal den Vorschlag eines Normaljahres. 16 Graf Trautmannsdorff nannte schließlich als erster das Jahr 1627. Dies war das Jahr des Mühlhausener Kurfürstentages, in dem der Weg zum Restitutionsedikt beschritten worden war. 17 Günstig war dieses Jahr, da so zumindest ein Teil der im Krieg zurückgewonnenen Güter gerettet werden konnte.
Der Prager Friede von 1635, der zwischen dem Kaiser als Haupt der Katholiken und Kursachsen als Führer der Evangelischen geschlossen wurde, war mehr ein
11 Dickmann, Westfälischer Friede, S. 60. „Damit wurde zum ersten Male der Gedanke ausgesprochen, den Religionsfrieden durch ein sogenanntes „Normaljahr“ auf eine neue Grundlage zu stellen.“
12 Dickmann, Westfälischer Friede, S. 64.
13 ebd., S. 62.
14 ebd., S. 64.
15 „ ... fürschlege mit fürkhommen, welche des Landgrafen zu Hessen - Darmstadt Ld. In der mit ihme zue Leitmeriz gehabten conferenz eröffnen lassen, ..., alle Stifter und Clöster mittelbar und unmittelbar in denjeinigen Stand zue stellen, wie sie Anno 1612 gewesen,...“ Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit, Freiherr vom Stein - Gedächtnisausgabe, Rudolf Buchner, Winfried Baumgart/ Quellen zur Geschichte Wallensteins, hrsg. Gottfried Lorenz, Darmstadt 1987, S. 313.
16 Dickmann, Westfälischer Friede, S. 69; Moriz Ritter, Deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation und des Dreißigjährigen Krieges 1555 - 1648, Bd. III, Stuttgart, Berlin 1901, S. 591.
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Annett Rohde, 1999, Die territorialen Regelungen des Westfälischen Friedens - Das Ringen um das Normaljahr, München, GRIN Verlag GmbH
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