Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft.

Stand und Perspektiven.


Bachelorarbeit, 2012

102 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Hauptinhalte der Verordnung im Überblick
2.1. Grundlagen und Definitionen
2.2. Allgemeine Bestimmungen
2.2.1. Gegenstand
2.2.2. Begriffsbestimmungen
2.2.3. Voraussetzungen für die Gründung einer SPE
2.2.4. Auf eine SPE anwendbare Bestimmungen
2.3. Gründung
2.3.1. Gründungsmöglichkeiten
2.3.2. Name der Gesellschaft
2.3.3. Gesellschaftssitz
2.3.4. Satzung
2.3.5. Eintragung
2.3.6. Formalitäten für die Eintragung
2.3.7. Publikationspflichten
2.3.8. Haftung für Handlungen vor Eintragung einer SPE
2.3.9. Zweigniederlassungen
2.4. Anteile
2.4.1. Anteile
2.4.2. Verzeichnis der Anteilseigner
2.4.3. Übertragung von Anteilen
2.4.4. Ausschluss eines Anteilseigners
2.4.5. Ausscheiden eines Anteilseigners
2.5. Kapital
2.5.1. Gesellschaftskapital
2.5.2. Für die Anteile zu entrichtendes Entgelt
2.5.3. Ausschüttungen
2.5.4. Rückforderung von Ausschüttungen
2.5.5. Eigene Anteile
2.5.6. Kapitalherabsetzung
2.5.7. Abschlüsse
2.6. Organisation der SPE
2.6.1. Allgemeine Bestimmungen
2.6.2. Beschlüsse der Anteilseigner
2.6.3. Informationsrechte der Anteilseigner
2.6.4. Recht auf Beantragung eines Beschluss und auf Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen
2.6.5. Mitglieder der Unternehmensleitung
2.6.6. Allgemeine Pflichten und allgemeine Verantwortung von Mitgliedern der Unternehmensleitung
2.6.7. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
2.6.8. Vertretung der SPE gegenüber Dritten
2.7. Arbeitnehmermitbestimmung
2.8. Verlegung des eingetragenen Sitzes der SPE
2.8.1. Allgemeine Bestimmungen
2.8.2. Verlegungsverfahren
2.8.3. Überprüfung der Wirksamkeit der Verlegung
2.8.4. Vereinbarungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern
2.9. Umstrukturierung, Auflösung und Ungültigkeit
2.9.1. Umstrukturierung
2.9.2. Auflösung
2.9.3. Ungültigkeit
2.10. Zusätzliche Bestimmungen und Übergangsbestimmungen
2.11. Schlussbestimmungen
2.11.1. Wirksame Anwendung
2.11.2. Sanktionen
2.11.3. Mitteilung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
2.11.4. Verpflichtungen der für die Register zuständigen Behörden
2.11.5. Überprüfung
2.11.6. Inkrafttreten

3. Rezeption interessierter Kreise
3.1. Der Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
3.2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund
3.2.1. Das Fehlen der Kompetenznorm gemäß Art. 308 EGV
3.2.2. Die Arbeitnehmermitbestimmung
3.2.3. Das zu geringe Mindeststammkapital
3.3. Der Deutsche Notarverein
3.3.1. Der fehlende grenzüberschreitende Bezug
3.3.2. Der Subsidaritätsgrundsatz
3.3.3. Die fehlende vorbeugende Rechtskontrolle – Die fehlende Nutzung des gesellschaftsrechtlichen acquis
3.3.4. Die Arbeitnehmermitbestimmung
3.4. Die Bundesrechtsanwaltskammer
3.4.1. Der grenzüberschreitende Bezug
3.4.2. Das Mindestkapital in Höhe von EUR 1,
3.4.3. Die Regelung von Streitigkeiten durch eine Schiedsklausel
3.4.4. Die Gestaltung der Arbeitnehmermitbestimmung in der SPE
3.5. Der Deutsche Anwaltsverein

4. Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse

III. Literatur- / Quellenverzeichnis

IV. Abbildungsverzeichnis

V. Anlagenteil

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft. Dieser sieht vor, eine neue europäische Rechtsform für KMU zu schaffen, welche Niederlassungen und die Tätigkeit im Binnenmarkt der EU erleichtern soll. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der KMU gesteigert werden, die immerhin 99% der Unternehmen in der EU repräsentieren.[1] Der Vorschlag ist daher den spezifischen Bedürfnissen von KMU angepasst. Gleichwohl soll die neue europäische Rechtsform auch von großen Unternehmen verwendet werden können. Durch den Vorschlag sollen Unternehmen eine SPE einheitlich einfach und flexibel gründen können. Bislang ist lediglich ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft entworfen worden, welcher Thema dieser Arbeit ist.

Die Arbeit ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten Teil wird zunächst der Inhalt der VO präsentiert. Darauf aufbauend werden die Begründungen der Kommission für den jeweiligen Inhalt dargestellt. Der zweite Teil behandelt sodann die Rezeption interessierter Kreise. In diesem Teil werden die Stellungnahmen ausgewählter Kammern, Verbände und Vereine aus Deutschland zum SPE-Statut vorgestellt und erläutert. Insbesondere sollen hier mögliche Änderungs-, Ergänzungs-, bzw. Verbesserungsmöglichkeiten formaler oder inhaltlicher Art aufgezeigt werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen letztlich die Frage beantworten, wie der VO-Vorschlag in Deutschland aufgefasst wurde und ob eine Kompetenznorm seitens der EU gegeben ist, eine solche VO einzuführen.

2. Die Hauptinhalte der Verordnung im Überblick

Im zweiten Kapitel der vorliegenden Arbeit wird dem Leser ein Überblick über den Inhalt des Vorschlags für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft gegeben. Die Gliederung lehnt sich zur Übersichtlichkeit an die Original-Gliederung des Vorschlags an. Zusätzlich zum Inhalt der jeweiligen Artikel des VO-Vorschlags wird der Autor zudem die Begründungen der Kommission einfließen lassen, die Aufschluss über die Absicht einiger Artikel geben sollen.

2.1. Grundlagen und Definitionen

Im Zuge des Small Business Act für Europa (SBA)[2], der im Juni 2008 angenommen wurde, schlägt die Kommission eine Verordnung für das Statut der Europäischen Privatgesellschaft (im nachfolgenden VO genannt) vor. Das Statut für die Europäische Privatgesellschaft (im nachfolgenden SPE) soll eine gemeinsame europäische Gesellschaftsrechtsform schaffen. Diese Maßnahme soll den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die „Geschäftstätigkeit der KMU im Binnenmarkt erleichtern und folglich ihre Marktleistung verbessern“[3]. Der SBA definiert „KMU“ als Unternehmen, die maximal 250 Arbeitnehmer beschäftigen, deren jährliche Umsatzerlöse maximal EUR 50 Millionen betragen oder die eine Bilanzsumme aufweisen, die kleiner ist als EUR 43 Millionen.[4] Eine solche Förderung von KMU ist sinnvoll, da diese 99% aller Unternehmen in der Union ausmachen.[5] Der Vorschlag ist daher auf die spezifischen Bedürfnisse der KMU ausgerichtet und soll einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Gründung einer SPE in allen Mitgliedsstaaten schaffen. Insbesondere auf die Kostensenkung bei Gründung einer solchen Gesellschaft wurde in diesem Vorschlag besonders geachtet.[6]

Abbildung 1[7]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auf Regelungen, die das Arbeits- bzw. Steuerrecht, die Rechnungslegung oder die Insolvenz betreffen, geht der Vorschlag nicht ein. Ebenfalls unbehandelt bleiben vertragliche Rechte bzw. Verpflichtungen der SPE, sofern diese nicht durch die Satzung geregelt werden. Die vorangegangenen Regelungen, die der Vorschlag nicht umfasst, unterliegen dem jeweils anwendbaren innerstaatlichen Recht eines Mitgliedsstaates bzw. dem Unionsrecht.

2.2. Allgemeine Bestimmungen

Im Kapitel 2.2. werden die allgemeinen Bestimmungen bezüglich der SPE beschrieben. Die nachfolgenden Artt. 1 bis 4 VO definieren den Gegenstand, die allgemeinen Begriffsbestimmungen, die Gründungsvoraussetzung sowie die Regelungen, die auf die SPE Anwendung finden.

2.2.1. Gegenstand

Art. 1 der VO bestimmt ihren Gegenstand der Regelung. Die Artt. 1 bis 48 der VO stellen sowohl die Voraussetzungen für die Gründung als auch die Bestimmungen bei der Verwendung von Gesellschaften mit der Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (Societas Privata Europaea im Nachfolgenden „SPE“) innerhalb der Europäischen Union dar.

2.2.2. Begriffsbestimmungen

Art. 2 VO enthält Legaldefinitionen. Im ersten Absatz werden in sieben Buchstaben die Begriffe definiert. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (a) VO sind „Anteilseigner“ ein oder mehrere Gründungsgesellschafter bzw. andere Personen, die namentlich in das Anteilseignerverzeichnis gemäß der Artt. 15 bis 16 VO aufgenommen wurden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (b) VO bedeutet „Ausschüttung“ einen finanziellen Vorteil bzw. Nutzen, den ein Anteilseigner durch den Besitz ein oder mehrerer SPE-Anteile, aus der SPE direkt oder indirekt zieht. Zu diesen Vorteilen zählen sowohl die Übertragung von Zahlungsmitteln und Immobilien als auch ein Schuldbeitritt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (c) VO gilt als „Mitglied der Unternehmensleitung“, wer ein zur Geschäftsführung bzw. Vertretung befugtes Mitglied ist. Weiterhin zählen die Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgane einer SPE zu den „Mitgliedern der Unternehmensleitung“.

Der Art. 2 Abs. 1 lit. (d) VO definiert den Begriff „Leitungsorgan“, welches durch die Satzung der SPE bestimmt wird. Dort wird festgelegt, wer zur Außenvertretung der SPE befugt ist. Dies können ein bzw. mehrere geschäftsführende Mitglieder sein, die gemäß Satzung entweder als Leitungsgremium im dualistischen System oder als Verwaltungsgremium im monistischen System bestehen. Es handelt sich beim Leitungsorgan daher entweder um ein Leitungsgremium oder ein Verwaltungsgremium. Je nachdem, ob das monistische bzw. dualistische System Anwendung findet.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. (e) VO, der den Begriff „Aufsichtsorgan“ definiert, ist dieses ein Aufsichtsgremium, welches Kraft Satzung zur Aufsicht bzw. Kontrolle des Leitungsorgans befugt ist.

Nach Art. 2 Abs. 1 lit. (f) VO wird der „Herkunftsmitgliedsstaat“ als das Mitgliedsland bezeichnet, in welchem die SPE unmittelbar vor der Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedsstaat ihren ursprünglichen eingetragenen Sitz hatte.

Der Art. 2 Abs. 1 lit. (g) VO definiert den „Aufnahmemitgliedsstaat“ als das aufnehmende Mitgliedsland, in welches der SPE-Sitz verlegt wird.

Der Art. 2 Abs. 2 VO konkretisiert die „Ausschüttungen“, die nach Art. 2 Abs. 1 lit. (b) definiert werden. Demnach fallen unter „Ausschüttungen“ auch der Erwerb von Immobilien, die Rücknahme von Anteilen, sowie jede weitere Art der Rücknahme von Anteilen.

2.2.3. Voraussetzungen für die Gründung einer SPE

Der Art. 3 VO regelt mit fünf Unterpunkten die Mindestvoraussetzungen für die Gründung der SPE. Fälschlicherweise wird unter der betreffenden Überschrift von „Voraussetzungen“ gesprochen, obwohl es sich um die Wesensmerkmale einer SPE handelt. Danach muss das Kapital einer SPE in Anteile zerlegt sein. Die Haftung der Anteilseigner beschränkt sich auf die Höhe des gezeichneten Kapitals respektive die Erklärung über die Höhe der Zeichnung. Anteile der SPE dürfen weder gehandelt noch öffentlich angeboten werden. Unter „öffentlich angeboten“ definiert Art. 3 VO die Verbreitung von Informationen, die die Angebotsbedingungen enthält, sodass potentielle Anleger in der Lage sind eine Entscheidung über den Erwerb oder die Zeichnung solcher Anteile zu treffen. Dies gilt auch dann, wenn diese Informationen von Vermittlern stammen. Eine Gründung kann durch ein oder mehrere juristische und/oder natürliche Personen, die als Gründungsgesellschafter bezeichnet werden, erfolgen. Hierbei werden juristische Personen als Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2 des EG Vertrages definiert. Ebenso wie Europäische Aktiengesellschaften gemäß der VO Nr. 2001/2157 des Rates als Europäische Genossenschaften laut der VO 1435/2003 des Rates und europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen nach der VO 2137/85 des Rates und SPE’s. Die SPE besitzt eine Rechtspersönlichkeit.

2.2.4. Auf eine SPE anwendbare Bestimmungen

Art. 4 VO definiert, welche Bestimmungen auf die SPE anzuwenden sind. Demnach sind diese VO sowie die Satzung der SPE anzuwenden, welche die Mindestvoraussetzungen hinsichtlich der geforderten Bestimmungen erfüllen muss.

Sofern die VO oder die SPE-Satzung mit den nach Anhang I enthaltenen Mindestvoraussetzungen einen Punkt nicht eindeutig regelt, so greift stets das nationale Recht des Mitgliedslandes, welches für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung angewandt wird und in dem die SPE ihren eingetragenen Sitz hat. Weiterhin gelten die Vorschriften gemäß des „anwendbaren Rechts“, welches das Gemeinschaftsrecht umsetzen soll.

Abbildung 2[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3. Gründung

In Kapitel 2.3. werden die Anforderungen hinsichtlich der Gründung einer SPE bestimmt. Die Artt. 5 bis 13 VO regeln die Gründungsmöglichkeiten, die Eintragung, den Satzungssitz sowie weitere gründungsrelevante Aspekte. Dabei wird auch auf die Haftung bei Handlungen, die vor dem Eintrag der SPE stattfanden, eingegangen.

2.3.1. Gründungsmöglichkeiten

Der Art. 5 VO regelt die Gründungsmöglichkeiten einer SPE. So können SPE’s generell nach Maßgabe der VO gegründet werden. Bereits bestehende Gesellschaften können zu einer SPE umgewandelt, verschmolzen oder gespalten werden. Jedoch gilt hierbei stets das innerstaatliche Recht, welches auf die jeweilige Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung anzuwenden ist. Die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft geht bei einer Umwandlung weder verloren noch wird sie unterbrochen.

Abbildung 3[9]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.2. Name der Gesellschaft

Gemäß Art. 6 VO folgt auf den Unternehmensnamen der Zusatz „SPE“, welcher lediglich den SPE’s vorbehalten ist. Unzutreffend ist hier der Titel des 6. Artikels, da es sich nicht um den Namen der Gesellschaft handelt. Es handelt sich vielmehr um den Namenszusatz zum Unternehmensnamen, der die Rechtsform einer Unternehmung kennzeichnet. Ein sogenannter zwingender Rechtsformzusatz.

2.3.3. Gesellschaftssitz

Der Sitz der Gesellschaft wird in Art. 7 VO definiert, nach dem die SPE ihren Gesellschaftssitz sowie ihre Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung im Bereich der Gemeinschaft also innerhalb der europäischen Union hat. Nach dem Centros-Urteil[10] des EuGH besteht keine Verpflichtung, den Gesellschaftssitz und die Hauptniederlassung oder Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedsstaat zu halten. Dies wurde so auch in Art. 7 VO übernommen.

2.3.4. Satzung

Nach Art. 8 Abs. 1 VO verfügt eine SPE stets über eine Satzung, welche die im Anhang I genannten Punkte der VO regelt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO muss die Satzung der SPE in schriftlicher Form vorliegen und von allen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet sein.

Der Art. 8 Abs. 3 VO definiert die Wirksamkeit der Änderung der Satzung bzw. weiterer Änderungen. Demnach werden Änderungen gegenüber den Anteilseignern, dem Leitungsorgan und, falls vorhanden, dem Aufsichtsorgan ab dem Tage der Unterzeichnung bzw. Annahme der Änderung wirksam. Die Änderungen werden gegenüber Dritten gemäß des anwendbaren innerstaatlichen Rechts wirksam, das den Art. 3 Abs. 5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG[11] umsetzt.

2.3.5. Eintragung

Art. 9 VO reglementiert in drei Absätzen die Eintragung einer SPE. Der erste Absatz legt das Register der Eintragung fest. Demnach wird eine SPE in das Register desjenigen Mitgliedsstaates eingetragen, in dem sie ihren Gesellschaftssitz hat. Diese Bestimmung stützt sich auf die primäre Gesellschaftsrechtsrichtlinie 68/151/EWG.[12] Der zweite Absatz legt die Erlangung der Rechtspersönlichkeit der SPE fest, die mit dem Tage der Eintragung wirksam wird. Im dritten Absatz wird die Annahme der Unternehmensform SPE im Falle einer Verschmelzung oder Spaltung definiert. So wird die Unternehmensform SPE an den Tag rechtskräftig, an dem die Verschmelzung durch die aufnehmende Gesellschaft oder die Spaltung durch die übernehmende Gesellschaft in das Register eingetragen wurde.

2.3.6. Formalitäten für die Eintragung

In Art. 10 VO werden in sechs Absätzen die Formalitäten für die Eintragung einer SPE bestimmt. Art. 10 Abs. 1 VO beschreibt die Antragsstellung auf Eintragung, welche von den Gründungsgesellschaftern bzw. einer bevollmächtigten Person in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen hat.

In Art. 10 Abs. 2 VO werden Angaben und Dokumente definiert, die die Mitgliedsstaaten bei Antragsstellung auf Eintragung der SPE von den Gesellschaftern verlangen dürfen. Auf Verlangen müssen Angaben zum Unternehmensnamen der SPE sowie der postamtlichen Adresse des Gesellschaftssitzes gemacht werden. Weiterhin können Information zur Identifikation von Personen, die vertretungs-, führungs- und/ oder kontroll-/beaufsichtigungsberechtigt sind, verlangt werden. Angaben zum Gesellschaftskapital, den jeweiligen Anteilsklassen insbesondere der Zahl innerhalb der jeweiligen Anteilsklassen, dürfen erhoben werden. Des Weiteren kann die gesamte Anzahl der Anteile als auch deren jeweiliger rechnerischer Pariwert oder Nennwert der Anteile verlangt werden. Als Dokumente können sowohl die Satzung als auch Spaltungs- und Verschmelzungsbeschlüsse angefordert werden.

Der Art. 10 Abs. 3 VO definiert die Form der Dokumente und Angaben nach dem diese in der vorgeschriebenen Sprache, die das jeweilige anwendbare innerstaatliche Recht bestimmt, vorzulegen sind.

In Art. 10 Abs. 4 VO werden zwei Voraussetzungen zur Verifizierung der Rechtsgültigkeit der Angaben und Dokumente bestimmt. Zum einen die Überprüfung der Angaben und Dokumente der SPE mittels einer Verwaltungs- /Justizbehörde. Zum anderen die Beglaubigung der Angaben und Dokumente der SPE. Es darf nur eine der beiden Voraussetzungen bei Antragsstellung von den Gründungsgesellschaftern der SPE gefordert werden.

Der Art. 10 Abs. 5 VO reglementiert die Mitteilungspflichten bei Änderung der Angaben und Dokumente der SPE an das zuständige Register binnen 14 Kalendertagen. Satzungsänderungen haben in ungekürzter Fassung dem Register zugestellt zu werden.

Gemäß Art. 10 Abs. 6 VO wird die Pflicht zur Veröffentlichung der Eintragung der SPE festgelegt.

2.3.7. Publikationspflichten

Der Art. 11 VO statuiert die Publikationspflichten und entspricht der Umsetzung des Art. 3 der Richtlinie 68/151/EWG[13]. Demnach müssen Briefbögen, Bestellformulare und die Website einer SPE mindestens sowohl Angaben zum Register (Art. 9 VO) als auch die entsprechende Registernummer enthalten sowie den SPE-Namen, die postamtliche Adresse des Gesellschaftssitzes und ggf. einen Hinweis, wenn die Gesellschaft in Liquidation ist.

2.3.8. Haftung für Handlungen vor Eintragung einer SPE

Gemäß Art. 12 VO, der die Haftung für Handlungen vor Eintragung einer SPE definiert, kann die SPE für Handlungen in ihrem Namen, die vor der Eintragung ins Register stattfanden haften, sofern sie die Pflicht zur Haftung gegenüber Dritten übernimmt. Tut die SPE dies nicht, so haften die Personen, die die Handlung getätigt haben, gesamtschuldnerisch und in der Höhe unbegrenzt.

2.3.9. Zweigniederlassungen

Der Art. 13 VO handelt von den Zweigniederlassungen einer SPE, die stets dem anwendbaren innerstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates unterliegen, in dem sich die Zweigniederlassung befindet. Dies umfasst auch die jeweiligen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates.[14]

2.4. Anteile

Im Kapitel 2.4. werden die Artt. 14 bis 18 VO vorgestellt, die auf Anteile der SPE Anwendung finden. Die nachfolgenden Artt. bestimmen ebenfalls mögliche Anteilsübertragungen und definieren, wie das Anteilseignerverzeichnis zu führen ist. Weiterhin werden die Verfahren zum Ausschluss bzw. Ausscheiden eines Anteilseigners festgelegt.

2.4.1. Anteile

In Art. 14 VO werden in vier Absätzen die Reglementierungen zu den Anteilen der SPE bestimmt. Dem ersten Absatz nach werden im Verzeichnis der Anteilseigner die Anteile der SPE aufgelistet. Der zweite Absatz verlangt die Kategorisierung der Anteile mit denselben Rechten und Pflichten zu einer Kategorie.

Im dritten Absatz wird festgelegt, wie eine Satzungsänderung, die eine Änderung der Rechte innerhalb einer Anteilskategorie zur Folge hat, zu beschließen ist. So muss unter Vorbehalt des Art. 27 VO eine 2/3 Mehrheit der gesamten Stimmrechte aus dieser betroffenen Anteilskategorie dem Beschluss zustimmen. Der vierte Absatz bestimmt den Vertreter von SPE Anteilseigner-Gemeinschaften, wenn mehrere Personen im Besitz eines SPE-Anteils sind, so ist derjenige automatisch in der Vertretungsfunktion, dessen Name als Erstes für diesen Anteil im Anteilseigner-Verzeichnis genannt wird. Letzteres gilt, sofern nichts anderes schriftlich der SPE mitgeteilt wurde. Die Haftung einer solchen SPE Anteilseigner-Gemeinschaft erfolgt gesamtschuldnerisch.

2.4.2. Verzeichnis der Anteilseigner

Der Art. 15 VO regelt in drei Absätzen das Verzeichnis der Anteilseigner. Im ersten Absatz wird die Pflicht über die Erstellung eines solchen Verzeichnisses dem Leitungsorgan der SPE auferlegt. Sieben Mindestangaben muss ein solches Verzeichnis enthalten. Die erste Angabe sind der Name und die Adresse eines jeden Anteilseigners. Zweitens die Anzahl der Anteile vom jeweiligen Anteilseigner sowie die Angabe des Nennwerts und rechnerischen Pariwertes. Sofern mehrere Personen einen Anteil besitzen, regelt die dritte Mindestangabe, dass alle Personen namentlich und mit ihrer Adresse angegeben werden sowie der gemeinsame Vertreter für diese Anteilseigner-Gemeinschaft. Die vierte Mindestangabe bezieht sich auf den Zeitpunkt an dem die Anteile erworben wurden. Fünftens müssen die Angaben zur Höhe der Bareinlage gemacht werden, die ein Anteilseigner gezahlt hat oder noch zu zahlen hat. Sofern statt einer Bareinlage eine Sacheinlage erfolgt, fordert die sechste Mindestangabe die Angabe über Art und Wert der jeweiligen Sacheinlage, die ein Anteilseigner bereits leistete oder noch leisten muss. Die siebte und letzte Mindestangabe bezieht sich auf die Datumsangabe, wenn ein Anteilseigner nicht mehr Eigner der SPE ist.

Der zweite Absatz verifiziert die im Verzeichnis gemachten Mindestangaben auf Echtheit und Rechtsgültigkeit. Im dritten Absatz wird die Pflicht bestimmt, dass das Leitungsorgan der SPE ein solches Verzeichnis aufbewahrt und es von Anteilseignern und/ oder Dritten nach Aufforderung überprüfen lässt.

2.4.3. Übertragung von Anteilen

Der Art. 16 VO bestimmt die Übertragung der Anteile nach fünf Absätzen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 VO, müssen Beschlüsse über die Einführung/ Änderung von Beschränkungen und/ oder Verboten zur Übertragung von Anteilen einstimmig von allen betroffenen Anteilseignern akzeptiert werden.

Der Art. 16 Abs. 2 VO bestimmt die Notwendigkeit der Schriftform bei allen Vereinbarungen zur Übertragung von Anteilen. Gemäß Art. 16 Abs. 3 VO wird das Leitungsorgan der SPE verpflichtet, bei Übertragung von Anteilen umgehend die neuen Anteilseigner in das in Art. 15 VO genannte Anteilseigner-Verzeichnis, aufzunehmen. Voraussetzung ist hierfür jedoch, dass die Übertragung gemäß dieser VO und der Satzung der SPE erfolgt ist und der neue Anteilseigner nachweisen kann, dass er diesen Anteil rechtmäßig erworben hat. Der Art. 16 Abs. 4 VO definiert, wann eine Übertragung der Anteile wirksam erfolgt ist. So ist hinsichtlich der SPE die Wirksamkeit an dem Tage, an dem diese die Mitteilung zur Übertragung vom neuen Anteilseigner erhält. Hinsichtlich Dritten gilt die Wirksamkeit der Übertragung erst an dem Tag, an dem die Eintragung in das Anteilseigner-Verzeichnis erfolgt. Der Art. 16 Abs. 5 VO ist eine Schlussbestimmung, nach der eine Übertragung der Anteile nur dann rechtsgültig ist, wenn diese nicht der VO, der Satzung oder dem anwendbaren innerstaatlichem Recht zum Schutze von Personen entgegensteht.

2.4.4. Ausschluss eines Anteilseigners

Der Ausschluss eines Anteilseigners wird in Art. 17 VO durch drei Absätze bestimmt. Zunächst müssen, wie in Art. 17 Abs. 1 VO beschrieben, die Anteilseigner einen Beschluss fassen, damit die SPE sodann den Antrag, einen Anteilseigner auszuschließen, beim zuständigen Gericht stellen kann. Dieser Antrag muss innerhalb von 60 Tagen nach der Beschlussfassung dem Gericht vorliegen. Voraussetzung für einen Ausschluss ist, dass der auszuschließende Anteilseigner der SPE und/ oder deren Interessen schwer geschadet hat oder seine Anteilseigner-Eigenschaft der Geschäftstätigkeit der SPE nachteilig ist.

Während des Ausschlussverfahrens kann das Gericht gemäß Art. 17 Abs. 2 VO dieses Artikels die Stimmrechte des Anteilseigners bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung aussetzen. Wird ein Ausschluss eines Anteilseigners gerichtlich durchgesetzt, so entscheidet dieses, gemäß Art. 17 Abs. 3 VO, ob seine Anteile durch die SPE und/ oder übrige Anteilseigner zu erwerben sind und zu welchem Kaufpreis.

2.4.5. Ausscheiden eines Anteilseigners

Das Ausscheiden eines Anteilseigners richtet sich nach Art. 18 VO, der das Ausscheiden in sechs Absätzen regelt. Gemäß Art. 18 Abs. 1 VO hat jeder Anteilseigner das Recht auszuscheiden, wenn der Gesellschaftssitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt wird oder sich die Geschäftsbereiche grundlegend geändert haben. Weiterhin ist es erlaubt auszuscheiden, wenn der SPE ein nicht unerheblicher Anteil der Vermögenswerte vorenthalten werden oder eine Dividende über 36 Monate nicht ausgeschüttet wurde, obwohl es aus finanzieller Sicht vertretbar gewesen wäre.

Nach Art. 18 Abs. 2 VO ist der Anteilseigner verpflichtet, sein Ausscheiden in Schriftform und mit einem Grund mitzuteilen.

Der Art. 18 Abs. 3 VO verpflichtet das Leitungsorgan – wenn die schriftliche Mitteilung gemäß zweiten Punkt vorliegt – eine Beschlussfassung der Anteileigner zu beantragen, bezüglich der Frage, wer zukünftig die Anteile des Ausscheidenden übernehmen wird. Je nachdem was die Anteilseigner beschließen, können die Anteilseigner selbst als auch die SPE die Anteile übernehmen.

Der ausscheidende Anteilseigner erhält gemäß Art. 18 Abs. 4 VO eine Mitteilung darüber, ob die übrigen Anteilseigner die Ausscheidungsgründe akzeptieren und ob diese die Frist von 30 Kalendertagen zur Beschlussfassung über den Erwerb der Anteile des Ausscheidenden eingehalten haben.

Der Preis für diese Anteile wird gemäß Art. 18 Abs. 5 VO geregelt, sofern keine Einigung erfolgt. Demnach besteht die Möglichkeit, den Wert der Anteile von einem unabhängigen Sachverständigen bewerten zu lassen. Sofern auch durch einen Sachverständigen keine Einigung erzielt werden kann, so kann das zuständige Gericht/ die Verwaltungsbehörde einen Preis vorgeben, zudem die Anteile erworben werden müssen.

Nach Art. 18 Abs. 6 VO besteht auch die Möglichkeit, dass einer der Anteilseigner einen Antrag beim zuständigen Gericht stellt, festzustellen, dass ein Anteilseigner der SPE in seinen Interessen schwer geschädigt wurde. Wenn dies dem Gericht nachgewiesen werden kann, hat das Gericht die Möglichkeit, eine Übernahme der Anteile des geschädigten Anteilseigners anzuordnen. Hierbei kann festgelegt werden, dass entweder die SPE oder einer der übrigen Anteilseigner die Anteile erwerben muss, um somit dem geschädigten Anteilseigner ein Ausscheiden aus der SPE zu ermöglichen.

Die Frist für einen solchen gerichtlichen Antrag beträgt 60 Kalendertage ab Beschlussfassung der Anteilseigner gemäß dem dritten Punkt. Sofern kein Beschluss nach 30 Kalendertagen ab Mitteilung über das Ausscheiden eines Anteilseigners vorliegt, so kann ein gerichtlicher Antrag nach Ablauf der Frist innerhalb der nächsten 60 Kalendertage gestellt werden.

2.5. Kapital

In Kapitel 2.5. definieren die Artt. 19 bis 25 VO das Kapital der SPE. So wird sowohl die Höhe des Gesellschaftskapitals bestimmt als auch die Art der Einlage, die ein Gründungsgesellschafter zu leisten hat. Es werden außerdem Ausschüttungen, Kapitalherabsetzungen und die Art der Erstellung des Jahresabschlusses bestimmt.

2.5.1. Gesellschaftskapital

Das Gesellschaftskapital einer SPE wird in Art. 19 VO durch vier Kriterien bestimmt. Das erste Kriterium ist die Ausweisung des SPE-Kapitals in Euro salvo jure des Art. 42 VO. Zur Erfüllung des zweiten Kriteriums muss das Kapital vollständig gezeichnet werden. Eine vollständige Bezahlung der Anteile ist jedoch gemäß dem dritten Kriterium nicht notwendig. Als Mindestkapitaleinlage wird im vierten Kriterium diese auf die Höhe eines Euros festgesetzt. Diese niedrige Mindestkapitalanforderung erleichtert Neugründungen.[15] Dem Gläubigerschutz wird ein solches Mindestkapital nicht gerecht, jedoch reichen Eigentumsvorbehalte, persönliche Garantien und Cashflow-Nachweise als Gläubigerschutz in der Praxis oft aus.[16]

2.5.2. Für die Anteile zu entrichtendes Entgelt

Die Pflicht, für Anteile der SPE ein Entgelt zu entrichten, wird in Art. 20 VO durch drei Absätze definiert. Nach Art. 20 Abs. 1 VO müssen Anteilseigner gemäß der SPE-Satzung eine Einlage leisten. Je nach Vereinbarung hat dieses in bar oder als Sachwert zu erfolgen. Gemäß Art. 20 Abs. 2 VO können Anteilseigner von der Leistung des Entgelts nicht befreit werden, außer das Gesellschaftskapital würde herabgesetzt werden. Laut Art. 20 Abs. 3 VO greift das jeweils anwendbare innerstaatliche Recht ergänzend zu den vorherigen zwei Punkten.

2.5.3. Ausschüttungen

Ausschüttungen an die Anteilseigner erfolgen nach Art. 21 VO unter zwei Voraussetzungen. Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO, der ersten Voraussetzung, darf das Leitungsorgan der SPE eine Ausschüttung vorschlagen. Rücklagen, die gemäß Satzung nicht ausschüttungsfähig sind, dürfen nicht ausgeschüttet werden. Eine Ausschüttung darf nur erfolgen, wenn die Schulden der SPE nach Ausschüttung weiterhin durch die Vermögenswerte gedeckt sind, also keine Unterbilanz entsteht. Hierbei werden „Schulden“ und „Vermögenswerte“ gemäß den entsprechenden Vorschriften zur Rechnungslegung bestimmt.[17]

Nach Art. 21 Abs. 2 VO, der zweiten Voraussetzung, ist das Leitungsorgan der SPE – sofern dies die SPE-Satzung vorschreibt – zur Abgabe einer Solvenzbescheinigung vor Ausschüttung verpflichtet. Eine solche Bescheinigung bestätigt, dass die SPE im Stande sein wird, ihre anfallenden Verbindlichkeiten bei üblicher Geschäftstätigkeit zu begleichen. Weiterhin wird diese Solvenzbescheinigung „veröffentlicht“[18] und den Anteilseignern gemäß einem Beschluss nach Art. 27 VO zugestellt.

2.5.4. Rückforderung von Ausschüttungen

Bei Verletzung der in Art. 21 VO genannten Ausschüttungsvoraussetzungen darf die SPE die Ausschüttungen gemäß Art. 22 VO zurückverlangen. Allerdings muss die SPE nachweisen, dass die Anteilseigner Kenntnis hinsichtlich der Unvereinbarkeit mit Art. 21 VO hatten oder zumindest grob fahrlässig nicht hatten.

2.5.5. Eigene Anteile

Der Art. 23 VO nennt sieben Kriterien, wie die SPE mit ihren eigenen Anteilen umzugehen hat. Gemäß Art. 23 Abs. 1 VO, dem ersten Kriterium, darf die SPE die Zeichnung eigener Anteile weder indirekt noch direkt vornehmen.

Für den Erwerb eigener Anteile durch die SPE, regelt der Art. 23 Abs. 2 VO, das zweite Kriterium, dieselbe Geltung der Artt. 21 und 22 VO. Anteile, die die SPE selbst erwirbt, müssen vollständig bezahlt sein. Die SPE muss außerdem stets über einen „mindest-begebenen“ Anteil verfügen.

Anteile, die die SPE selbst besitzt sowie deren Stimmrechte und nicht geldliche Rechte werden gemäß Art. 23 Abs. 3 VO, dem dritten Kriterium, bei Beschlüssen ausgesetzt, solange die SPE die Eigentümerin der Anteile ist.

Das vierte Kriterium, der Art. 23 Abs. 4 VO, bestimmt die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals, wenn die SPE ihre Anteile löscht.

Der Art. 23 Abs. 5 VO als fünftes Kriterium, sieht bei Verletzung der VO oder Satzung beim Anteilserwerb durch die SPE, einen Verkauf oder eine Löschung der erworbenen Anteile binnen einen Jahres.

Bei solchen Löschungen der Anteile unterliegen diese dem Art. 23 Abs. 6 VO, unter Vorbehalt des Art. 23 Abs. 5 VO und der Satzung, dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

Der Art. 23 Abs. 7 VO, als siebtes Kriterium, regelt die Anwendung dieses Artikels auch für Fälle, in denen die Anteile von anderen Personen für die SPE erworben wurden.

2.5.6. Kapitalherabsetzung

Art. 24 VO regelt die Kapitalherabsetzung in sieben Absätzen. Der Art. 24 Abs. 1 VO regelt die Geltung der Artt. 21 und 22 VO bei Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Danach dürfen Ausschüttungen nur erfolgen, wenn sie im Einklang mit den in Art. 21 VO genannten Voraussetzungen stehen. Stehen diese nicht im Einklang mit Art. 21 VO, so dürfen getätigte Ausschüttungen gemäß des Art. 22 VO zurückgefordert werden.

Nach dem Art. 24 Abs. 2 VO beschließen und veröffentlichen die Anteilseigner die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Daraufhin können die Gläubiger eine gerichtliche Anordnung binnen 30 Kalendertagen nach Beschlussveröffentlichung beantragen. Eine solche Anordnung verpflichtet die SPE, Sicherheiten zu „liefern“[19]. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Forderung bereits vor der Beschlussveröffentlichung hatte. Gemäß dem Art. 24 Abs. 3 VO muss der Gläubiger für eine gerichtliche Anordnung nachweisen, dass ihm ein Ausfall seiner Forderung droht und seitens der SPE bisher keine entsprechenden Sicherheiten gestellt wurden. Erst mit einem solchen Nachweis kann das Gericht die SPE anweisen, dem Gläubiger Sicherheiten zu stellen.

Art. 24 Abs. 4 VO benennt für die Wirksamkeit einer Kapitalherabsetzung drei Kriterien. Gemäß dem ersten Kriterium wird eine Kapitalherabsetzung mit Beschlussfassung wirksam, sofern die SPE zu diesem Zeitpunkt keine Gläubiger hat.

Laut dem zweiten Kriterium wird eine Kapitalherabsetzung beim Vorhandensein von Gläubigern erst dann wirksam, wenn diese die Frist von 30 Kalendertagen zur gerichtlichen Antragsstellung nicht genutzt haben. Binnen dieser Frist müssen die Gläubiger einen Antrag stellen, dass die SPE ihnen ausreichend Sicherheiten für ihre Forderungen stellen muss. Verstreicht die Frist ungenutzt, so wird die Herabsetzung am 31. Kalendertage nach Beschlussfassung wirksam.

Das dritte Kriterium gilt für den Fall, dass Gläubiger zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhanden sind und diese fristgerecht einen gerichtlichen Antrag stellen, dass die SPE den Gläubigern Sicherheiten stellt. In diesem Falle gilt eine Kapitalherabsetzung erst, wenn das Gericht bekannt gibt, dass die SPE keine Sicherheiten liefern muss. Entscheidet das Gericht allerdings nicht zu Gunsten der SPE, so wird eine Kapitalherabsetzung an dem Tag wirksam, an dem die SPE die gerichtliche Anordnung erfüllt hat.

Gemäß Art. 24 Abs. 5 VO darf der Betrag, der bei einer Kapitalherabsetzung dem Verlustausgleich dient, nicht ausgeschüttet werden.

Kapitalherabsetzungen müssen nach dem Art. 24 Abs. 6 VO veröffentlicht werden.

Der Art. 24 Abs. 7 VO bestimmt die Verpflichtung, bei einer Kapitalherabsetzung die Anteilseigner bezüglich ihrer Höhe der Beteiligung, allesamt gleich zu behandeln.

2.5.7. Abschlüsse

Art. 25 VO regelt die Erstellung von Abschlüssen nach zwei Voraussetzungen. Zum besseren Verständnis sollte hier die Verwendung des Begriffs „Jahresabschluss“ an Stelle des Begriffs „Abschluss“ erfolgen.

Die Erstellung eines solchen Abschlusses erfolgt gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und ist die erste Voraussetzung. Selbe Rechte betreffen auch die Abschlussprüfung, -vorlage, und –veröffentlichung des Berichts. Das anwendbare innerstaatliche Recht erstreckt sich auch auf die Buchführungspflichten der SPE, für deren Erfüllung das Leitungsorgan der SPE verantwortlich ist.

2.6. Organisation der SPE

Das Kapitel 2.6. bestimmt mit den Artt. 26 bis 33 VO die Organisation der SPE. In diesem Kapitel werden die Anforderungen an eine Unternehmensleitung sowie deren Pflichten bestimmt. Zudem wird die Befugnis zur Außenvertretung definiert und die Rechte Anteilseigner z.B. bei Anteilseignerbeschlüssen hinsichtlich formaler und inhaltlicher Anforderungen festgelegt.

2.6.1. Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen, die Organisation der SPE betreffend, werden in Art. 26 VO durch zwei Absätze geregelt. Der Art. 26 Abs. 1 VO bestimmt das Vorhandensein eines Leitungsorgans innerhalb der SPE, welches zur SPE-Leitung und Vertretung befugt ist. Die Verantwortung gilt für alle Bereiche der SPE mit Ausnahme derer, die durch die VO oder Satzung anderen zugesprochen werden. Nach dem Art. 26 Abs. 2 VO bestimmen die Anteilseigner die SPE-Organisation unbeschadet dieser VO.

2.6.2. Beschlüsse der Anteilseigner

Beschlüsse der Anteilseigner werden in Art. 27 VO in sieben Absätzen beschrieben. Der Art. 27 Abs. 1 VO nennt 16 mögliche Fragen, von denen sieben durch einen Anteilseignerbeschluss mit einfacher Mehrheit beantwortet/ geändert werden können. Es handelt sich hierbei um Fragen, zur Genehmigung des Jahresabschlusses, mögliche Anteilseigner-Ausschüttungen oder der Rückkauf bzw. Erwerb von Anteilen. Weitere Fragen sind die Erhöhung des Gesellschaftkapitals oder der Eintritt bzw. das Ausscheiden von Mitgliedern des Leitungsorgans sowie die Bestellung/ Entlassung des jährlichen Abschlussprüfers.

Die restlichen neun Fragen bedürfen gemäß dem Art. 27 Abs. 2 VO zur Beschlussfassung durch die Anteilseigner einer qualifizierten Mehrheit. Eine qualifizierte Mehrheit beträgt zwei Drittel der gesamten Stimmrechte. Solch eine ist notwendig, bei Fragen zum Ausschluss/ Ausscheiden eines Anteilseigners, der Änderung von Anteilsrechten oder die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals.

Sofern der Hauptsitz in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden soll, bedarf dies ebenfalls eines Anteilseignerbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit. Eine solche Mehrheit wird auch bei Entscheidungen zur Verschmelzung, Spaltung, Auflösung oder Umwandlung der SPE gefordert. Zuletzt bedarf es bei der Änderung des vorangegangenen Fragenkatalogs eines Anteilseignerbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit.

Der Art. 27 Abs. 3 VO ermöglicht die Annahme der Anteilseignerbeschlüsse in Schriftform, sodass keine Hauptversammlung zur Beschlussfassung einberufen werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass die SPE Leitung allen Anteilseignern die Beschlussvorlagen samt ausreichend Informationen zukommen lässt. Beschlüsse sind zudem schriftlich festzuhalten und in Kopie den Anteilseigner zukommen zu lassen.

Nach dem Art. 27 Abs. 4 VO müssen die Anteilseignerbeschlüsse stets im Einklang mit der VO und SPE-Satzung stehen. Beschlussanfechtungen durch Anteilseigner werden durch das jeweils anwendbare innerstaatliche Recht geregelt.

Sollte die SPE nur einen Anteilseigner haben, so ist dieser gemäß dem Art. 27 Abs. 5 VO, zur Wahrnehmung der Rechte und der Pflichten eines Anteilseigners gemäß der VO und SPE-Satzung verpflichtet.

Der Art. 27 Abs. 6 VO verpflichtet zur Bekanntmachung der Beschlussfassungen zu Fragen des ersten Verfahrensschrittes.

Beschlüsse können nach dem Art. 27 Abs. 7 VO ab dem Tag der Beschlussannahme, von den Anteilseignern, der Leitung und dem Aufsichtsorgan, verwendet werden. Hinsichtlich Dritter erfolgt die Verwendung mit Umsetzung des Art. 3 Abs.5, 6 und 7 der Richtlinie 68/151/EWG[20].

2.6.3. Informationsrechte der Anteilseigner

Die Informationsrechte der Anteilseigner werden in Art. 28 VO durch zwei Absätze festgelegt. Nach Art. 28 Abs. 1 VO haben Anteilseigner das Recht vorschriftsmäßig Informationen hinsichtlich der Beschlüsse, Jahresabschlüsse und weiteren Angelegenheit resultierend aus der Geschäftstätigkeit zu erhalten. Hierbei sind Anteilseigner auch befugt, der Leitung der SPE entsprechende Fragen zu stellen.

Ist die Herausgabe von Informationen zu den vorangegangen Themen aus Sicht der Leitung mit großer Wahrscheinlichkeit für die Geschäftsinteressen der SPE nachteilig, so kann die Leitung die Herausgabe gemäß dem Art. 28 Abs. 2 VO verweigern.

2.6.4. Recht auf Beantragung eines Beschluss und auf Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen

Der Art. 29 VO behandelt zwei Rechte der Anteilseigner, die mehr als 5 % der SPE-Stimmrechtsanteile besitzen. Das erste Recht gemäß Art. 29 Abs. 1 VO, sieht eine Beantragung einer Beschlussvorlage bei der SPE-Leitung vor. Ein solcher Antrag muss stets sowohl einen Beschlussgrund, als auch die zu bearbeitenden Fragen beinhalten. Sofern die SPE-Leitung binnen 14 Kalendertagen nach Antragsstellung keine Beschlussvorlage vorlegt oder den Antrag ablehnt, können die antragsstellenden Anteilseigner eine Beschlussvorlage eigenmächtig erstellen und den anderen Anteilseignern vorlegen.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 VO besteht das zweite Recht der Anteilseigner, mit mehr als 5% der SPE-Stimmrechtsanteile, in der Beantragung eines unabhängigen Sachverständigen der durch das zuständige Gericht/ Verwaltungsbehörde bestellt wird. Eine solche Maßnahme darf jedoch nur im Verdachtsfall bzw. eines vorliegenden Verstoßes gegen die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die SPE-Satzung erfolgen. Gemäß dieser VO darf ein solcher Sachverständiger Informationen durch die Leitung bzw. SPE-Unterlagen anfordern. Die Ergebnisse des unabhängigen Sachverständigen werden dem antragsstellenden Anteilseigner mitgeteilt.

Die beiden vorangegangenen Rechte griffen ab einem Stimmrechtsanteil in Höhe von 5%. Gemäß den freien Gestaltungsmöglichkeiten der SPE-Satzung kann der Stimmrechtsanteil in der Satzung nach Art. 29 Abs. 3 VO, frei bestimmt werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit die beiden Rechte auch Anteilseignern zuzusprechen, die weniger Prozent der Stimmrechtsanteile besitzen, die nach der Satzung für die Ausübung der beiden Rechte notwendig wären.

2.6.5. Mitglieder der Unternehmensleitung

In Art. 30 VO werden vier Voraussetzungen definiert, die eine Person, um Mitglied der Unternehmensleitung zu werden, erfüllen muss. Die erste Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 1 VO ist, dass ein Mitglied der SPE-Leitung eine natürliche Person sein muss. Als zweite Voraussetzung gemäß Art. 30 Abs. 2 VO wird die Wahrnehmung der Verantwortung sowie die Erfüllung der Pflichten bezeichnet, die ein Mitglied zu erfüllen hat, wenn es inoffiziell als Leitung der SPE agiert. Ein solches Mitglied wird dann wie ein ordentlich bestelltes angesehen und behandelt.

Die dritte Voraussetzung gemäß Art. 30 Abs. 3 VO bestimmt die Eignung eines Mitgliedes zur Unternehmensleitung der SPE. Als nicht geeignet werden Mitglieder angesehen, die nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch ein Gerichtsurteil für die Ausübung eines solchen Mandats als nicht geeignet erklärt wurden. Folglich dürfen diese nicht in der Unternehmensleitung tätig sein. Gemäß dem Art. 30 Abs. 4 VO, der vierten Voraussetzung, ist das jeweils anwendbare innerstaatliche Recht zur Feststellung der mangelnden Eignung anzuwenden.

2.6.6. Allgemeine Pflichten und allgemeine Verantwortung von Mitgliedern der Unternehmensleitung

Der Art. 31 VO bestimmt in fünf Absätzen die allgemeinen Pflichten sowie die allgemeine Verantwortung eines Mitglieds der Unternehmensleitung. Der Art. 31 Abs. 1 VO verpflichtet die Mitglieder, ihre Handlungen stets im optimalen Interesse der SPE auszuführen. Handlungen haben mit der notwendigen Sorgfalt und Eignung zu erfolgen. Nach dem Art. 31 Abs. 2 VO sind die Mitglieder der SPE-Leitung gegenüber der SPE verpflichtet ihre Aufgaben als Unternehmensleitung wahrzunehmen.

Der Art. 31 Abs. 3 VO bestimmt die Verpflichtung der unternehmensleitenden Mitglieder, alle Situationen, die zu einem Interessenskonflikt zwischen SPE-Interessen und persönlichen führen könnten, zu vermeiden. Weiterhin sind sie zur Vermeidung von Konflikten, im Rahmen der Außenvertretung der SPE, mit Dritten verpflichtet.

[...]


[1] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/index_de.htm.

[2] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Vorfahrt für KMU in Europa - Der „Small Business Act“ für Europa {SEK(2008) 2101} {SEK(2008) 2102} vom 25.06.2008.

[3] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 2.

[4] EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (K(2003) 1422) vom 20.05.2003, S. 2.

[5] http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/index_de.htm.

[6] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 2.

[7] http://www.net4lawyer.com/wirecht/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Eckdaten.jpg.

[8] http://www.net4lawyer.com/wirecht/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Rechtsgrundlagen.jpg.

[9] http://www.net4lawyer.com/wirecht/uploads/EuropaeischePrivatgesellschaft/SPE_Gruendung.jpg.

[10] Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1999. - Centros Ltd gegen Erhvervs- og Selskabsstyrelsen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Højesteret - Dänemark. - Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine Gesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit - Umgehung des nationalen Rechts - Ablehnung der Eintragung. - Rechtssache C-212/97.

[11] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L 65 vom 14.3.1968], S. 6. f.

[12] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L 65 vom 14.3.1968], S. 8.

[13] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L 65 vom 14.3.1968], S. 6. f.

[14] Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, (veröffentlicht im ABl. L. 395 vom 30.12.1989), S. 36.

[15] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 8.

[16] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 8.

[17] Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft, S. 8f.

[18] Leider definiert der Vorschlag nicht weiter, wo die Solvenzbescheinigung veröffentlicht werden soll.

[19] Gemeint ist hier wohl Sicherheiten zu „stellen“.

[20] Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L 65 vom 14.3.1968], S. 6. f.

Ende der Leseprobe aus 102 Seiten

Details

Titel
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft.
Untertitel
Stand und Perspektiven.
Hochschule
European Management School (EMS)
Veranstaltung
International Business
Note
1,4
Autor
Jahr
2012
Seiten
102
Katalognummer
V214869
ISBN (eBook)
9783656431022
ISBN (Buch)
9783656438861
Dateigröße
1294 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
SPE, Europäische Union, Art. 308 EGV, Europäische Privatgesellschaft, Societas Privata Europaea, KMU, Small Business Act, Unternehmensgründung, Gesellschaftsrecht, Europäisches Gesellschaftsrecht, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Statut der Europäischen Privatgesellschaft, SME, Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union
Arbeit zitieren
Philipp Lazic (Autor:in), 2012, Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Privatgesellschaft., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/214869

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