Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung mit der Bezeichnung „Spezialist“


Seminararbeit, 2013

35 Seiten, Note: 12


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Rechtsgrundlagen
I. Einfachgesetzliche Ebene
1. Berufsrechtliche Rechtsgrundlagen
2. Wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlagen
II. Verfassungsrechtliche Ebene
III. Europarechtliche Ebene

C. Die Entstehungsgeschichte des anwaltlichen Werberechts

D. Die Verfassungsmäßigkeit des berufsrechtlichen Werberechts
I. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG
II. Die Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit
1. Die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der BORA
a) Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Regelung durch die Satzungsversammlung der BRAK
b) Die Zulässigkeit einer Werberegelung durch die Satzungsversammlung der BRAK
2.Die materielle Verfassungsmäßigkeit der §§ 6 und 7 BORA
a) Die Gemeinwohlbelange
b) Die Verhältnismäßigkeit
c) Das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG

E. Der Begriff des „Spezialisten“
I. Zulässigkeit der Bezeichnung als „Spezialist“?
II. Anforderungen an die (Selbst-) Bezeichnung als „Spezialist“ – Voraussetzungen
1. Bedeutung des Begriffs „Spezialist“ im Vergleich zum Fachanwalt
a) Die Begriffsdefinitionen
b) Der Spezialistenbeschluss des Bundesverfassungsgerichts
2. Voraussetzungen der Verwendung des Begriffs „Spezialist“
a) Theoretische Kenntnisse
b) Praktische Tätigkeit in erheblichem Umfang
c) Umfang der Beschäftigung
III. Gefahr der Verwechslung mit Fachanwälten, § 7 Abs. 2 BORA

F. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Axmann, Mario / Deister, Jochen

Anwaltswerbung in der Praxis – Zulässigkeitsgrenzen und rechtliche Risiken, NJW 2009, 39 – 40

Bieber, Marc

Die Kontrolle des Berufsrechts der Freiberufler - insbesondere der Rechtsanwälte - mit Hilfe von § 4 Nr. 11 UWG, WRP 2008, 723 – 730

Bomba, Wolfgang

Verfassungsmäßigkeit berufs- und standesrechtlicher Werbebeschränkungen für Angehörige freier Berufe – Dargestellt am Beispiel der Regelungen für Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker, 1. Auflage, Berlin 2003, zugl.: Jur. Diss., Universität Regensburg 2002

Breuer, Stefan

Anwaltliche Werbung – Inhalt und Grenzen, 1. Auflage, Bonn 1994 , zugl.: Jur. Diss., Universität Köln 1993

Dahns, Christian

Spezialisten und Zertifizierte, NJW-Spezial 2009, 94 - 95

Duden

Deutsches Universalwörterbuch, 4. Auflage, Mannheim 2001

Faßbender, Kurt

Von Fachanwälten und selbsternannten „Spezialisten“, NJW 2006, 1463 – 1469

Gaier, Reinhard / Wolf, Christian / Göcken, Stephan (Hrsg.)

Anwaltliches Berufsrecht (Kommentar), 1. Auflage, Köln 2010

Bearbeiter: Huff, Martin W.

Harte-Bavendamm, Henning / Henning-Bodewig, Frauke (Hrsg.)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Kommentar), 2. Auflage, München 2009

von Jagow, Carl

Hartung, Wolfgang

Der Anwaltsberuf im Wandel, MDR 1999, 1301 – 1303

Hartung, Wolfgang (Hrsg.)

Berufs- und Fachanwaltsordnung (Kommentar), 5. Auflage, München 2012

Bearbeiter: von Lewinski, Kai; Hartung, Wolfgang

Hartung, Wolfgang / Römermann, Volker (Hrsg.)

Berufs- und Fachanwaltsordnung (Kommentar), 4. Auflage, München 2008

Bearbeiter: Römermann, Volker

Heermann, Peter W. / Hirsch, Günter (Hrsg.)

Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht Band 2 §§ 5 – 22 UWG, 1.Auflage, München 2006

Bearbeiter: Ernst, Stefan

Hellwig, Hans-Jürgen

Spezialisierungsbezeichnungen und insbesondere Fachanwaltsbezeichnungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, BRAK-Mitteilungen 2004, 48 – 53

Henssler, Martin / Prütting, Hanns (Hrsg.)

Bundesrechtsanwaltsordnung (Kommentar), 2. Auflage, München 2004

Bearbeiter: Eylmann, Horst

Henssler, Martin / Prütting, Hanns (Hrsg.)

Bundesrechtsanwaltsordnung (Kommentar), 3. Auflage, München 2010

Bearbeiter: Henssler, Martin; Hartung, Wolfgang; Koch, Ludwig

Hommerich, Christoph / Kilian, Matthias

Die Auswahl von Experten durch Laien – Worauf Bürger achten, wenn sie einen Rechtsanwalt suchen, AnwBl. 2007, 858 – 859

Hommerich, Christoph / Kilian, Matthias

Mandanten und ihre Anwälte – Ergebnisse einer Bevölkerungsumfrage zur Inanspruchnahme und Bewertung von Rechtsdienstleistungen, 1. Auflage, Bonn 2007

Isele, Walter

Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959, nach dem Stande vom 15. September 1975 (Kommentar), 1. Auflage, Essen 1976

Isensee, Josef / Kirchhof, Paul (Hrsg.)

Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band VI – Bundesstaat, 3. Auflage, Heidelberg 2008

Bearbeiter: Mann, Thomas

Jarass, Hans D. / Pieroth, Bodo (Hrsg.)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Kommentar), 12. Auflage, München 2012

Bearbeiter: Jarass, Hans D.

Kleine-Cosack, Michael

Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung (Kommentar), 6. Auflage, München 2009

Kleine-Cosack, Michael

Sonderstatus der Freiberufler auf dem Prüfstand, AnwBl. 2010, 537 – 543

Kleine-Cosack, Michael

Vom Werbeverbot zum Werberecht des Arztes - Auf dem Weg zu einem einheitlichen Werberecht aller Freiberufler, NJW 2003, 868 – 870

Köhler, Helmut / Bornkamm, Joachim (Hrsg.)

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Kommentar), 31. Auflage, München 2013

Bearbeiter: Köhler, Helmut

Lingenberg, Joachim / Hummel, Fritz / Zuck, Rüdiger / Eich, Alexander

Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) mit Sonderteil „Die Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts“, 2. Auflage, Köln 1988

Meneböcker, Carsten

Anwaltswerbung – Was ist erlaubt?, GRUR-Prax 2010, 189 – 192

Offermann-Burckart, Susanne

Der Spezialist – ein besserer Fachanwalt?, NJW 2004, 2617 – 2620

Offermann-Burckart, Susanne (Hrsg.)

Anwaltsrecht in der Praxis – Berufsrecht . Kanzlei . Vergütung, 1. Auflage, München 2010

Bearbeiter: Quaas, Michael

Quaas, Michael / Sieben, Peter

Der Rechtsanwalt als „Spezialist“ – zugleich eine (krit.) Anmerkung zu BVerfG, Beschl. v. 28.7.2004 – 1 BvR 159/04, BRAK-Mitteilungen 2004, 198 – 202

Prinz, Matthias

Anwaltswerbung – Eine rechtsvergleichende Darstellung des deutschen und amerikanischen Rechts, 1. Auflage, Frankfurt am Main 1986, zugl.: Jur. Diss., Universität Hamburg 1985

Remmertz, Frank

Zulässigkeit der Selbsteinschätzung als „Spezialist“ nach neuem Berufsrecht, NJW 2008, 266 – 270

Ring, Gerhard

Anwaltliches Werberecht – Maßnahmen / Zulässigkeit / Rechtsprechung, 1. Auflage, Baden-Baden 2012

Sachs, Michael (Hrsg.)

Grundgesetz (Kommentar), 6. Auflage, München 2011

Bearbeiter: Bethge, Herbert; Mann, Thomas; Sachs, Michael

Schmidt, Reiner (Hrsg.)

Öffentliches Wirtschaftsrecht Besonderer Teil 2, 1.Auflage, Berlin 1996

Bearbeiter: Pitschas, Rainer

Ullmann, Eike

Das Koordinatensystem des Rechts des unlauteren Wettbewerbs im Spannungsfeld von Europa und Deutschland, GRUR 2003, 817 – 825

Die Verwendeten Abkürzungen sind folgendem Werk zu entnehmen:

Kirchner, Hildebert

Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 7. Auflage, Berlin 2013

A. Einleitung

Die kontinuierlich wachsenden Rechtsmassen sowie die zunehmende Kompliziertheit des Rechts und darüber hinaus stetig wachsende Anwaltszahlen – die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte hat sich in den letzten zwei Jahrzenten fast verdreifacht[1] – sowie der damit einhergehende verstärkte Wettbewerbsdruck lassen auch bei Rechtsanwälten eine deutliche Tendenz hin zur Spezialisierung erkennen.[2] Dies vorangestellt, ist der Trend in Richtung Spezialisierung wenig verwunderlich; vielmehr unausweichlich und vor allem auch im Sinne der Mandanten.[3]

Das rechtsuchende Publikum ist einer Umfrage zufolge sogar sehr daran interessiert, ob und inwieweit der gesuchte Rechtsanwalt auf dem gewünschten Rechtsgebiet spezialisiert ist.[4] Nach den Ergebnissen dieser, von Dezember 2006 bis Januar 2007 durchgeführten Bevölkerungsumfrage des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement[5] stufen 80 % der Befragten die Spezialisierung des Anwalts als „sehr wichtig“ für ihre Auswahl ein.[6] Daher muss auch gewährleistet werden, dass das rechtsuchende Publikum von einer solchen in zulässiger Weise Kenntnis erlangen kann.

Allerdings war es für Rechtsanwälte nicht immer einfach auf eine solche hinzuweisen, um so das geneigte Publikum auf sich aufmerksam zu machen.[7] Nach der früher maßgeblichen sogenannten „dreistufigen Qualifikationsleiter“[8] bestand nur die Möglichkeit auf Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie auf Fachanwaltsbezeichnungen hinzuweisen (vgl. § 7 BORA[9] ). Bis zur Beanstandung der Qualifikationsleiter durch das BVerfG in seinem sogenannten „Spezialistenbeschluss“[10] vom 28. Juli 2004 gab es jedoch nur acht mit einer Fachanwaltschaft belegte Rechtsgebiete[11] (vgl. § 1 FAO[12] ).

Dies hatte zur Folge, dass Rechtsanwälte, die auf einem anderen, nicht mit einer Fachanwaltschaft belegtem Rechtgebiet spezialisiert waren, dies nur in Form eines Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunktes zum Ausdruck bringen konnten, „was vielen als die Wahl zwischen Pest und Cholera galt“.[13] Darüber hinausgehende Hinweise bezüglich einer Spezialisierung waren nur in Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln möglich (vgl. § 6 II BORA[14] ).

Der Spezialistenbeschluss des BVerfG war dann aber „Stein des Anstoßes“ für die Änderung der §§ 6 und 7 BORA a.F. und der damit einhergehenden Liberalisierung des anwaltlichen Werberechts.[15] Die eigentliche Problematik des Beschlusses liegt aber in der vom BVerfG eröffneten Möglichkeit sich als „Spezialist“ eines bestimmten Teilrechtsgebiets in der Außendarstellung zu bezeichnen, vor allem weil hinsichtlich der Abgrenzung zur Fachanwaltschaft mehr Fragen aufgeworfen, als beantwortet wurden.[16]

Welche Anforderungen muss ein Rechtsanwalt erfüllen um sich als Spezialist bezeichnen zu können? In welchem Rangverhältnis stehen Spezialist und Fachanwalt zueinander? Kann es auf Rechtsgebieten, die mit einer Fachanwaltschaft belegt sind, auch Spezialisten geben? In der nachfolgenden Darstellung wird versucht auf all diese Fragen eine Antwort zu geben.

B. Die Rechtgrundlagen

Der Einstieg in die Untersuchung soll durch einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen des anwaltlichen Werberechts erfolgen.

I. Einfachgesetzliche Ebene

Auf einfachgesetzlicher Ebene sind für die Beurteilung anwaltlicher Werbemaßnahmen sowohl berufs- als auch wettbewerbsrechtliche Regelungen maßgeblich.

1. Berufsrechtliche Rechtsgrundlagen

Das spezielle Berufsrecht, welches in der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung für Rechtsanwälte geregelt ist, dient primär der Wahrung einer geordneten Rechtspflege und der Integrität der Anwaltschaft.[17] „Zentralnorm“ des anwaltlichen Werberechts[18] ist § 43b BRAO[19], welcher dem Rechtsanwalt Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Konkretisiert wird die Norm durch die, von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gem. §§ 59 b, 191a Abs. 2 BRAO erlassene Berufsordnung (BORA). Deren §§ 6 - 10 normieren die besonderen Berufspflichten der Rechtsanwälte im Zusammenhang mit der Werbung.

Für die hier vorzunehmende Untersuchung der Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung mit der Bezeichnung „Spezialist“ sind insbesondere die §§ 6 und 7 BORA[20] von Interesse. § 6 Abs. 1 BORA legt fest, dass der Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren darf, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind. Er ist also inhaltlich deckungsgleich mit dem ersten Satzteil des § 43b BRAO.[21] Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 BORA darf unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen, Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 BORA muss, wer qualifizierende Zusätze verwendet, zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. § 7 Abs. 2 BORA ordnet an, dass Benennungen nach Absatz 1 unzulässig sind, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Gemäß § 7 Abs. 3 BORA gelten die vorstehenden Regelungen bei gemeinschaftlicher Berufsausübung und bei anderer beruflicher Zusammenarbeit entsprechend.

Den Hauptanwendungsfall der in § 7 Abs. 1 S. 2 BORA genannten qualifizierenden Zusätze bilden gerade die von dem Begriff ebenfalls umfassten Bezeichnungen als „Spezialist“ oder als „Experte“.[22]

2. Wettbewerbsrechtliche Rechtsgrundlagen

Neben den spezifischen Werbebeschränkungen des Berufsrechts, ist der Rechtsanwalt aber auch den allgemein geltenden Restriktionen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterworfen.[23] Das spezielle Berufsrecht und das allgemeine Wettbewerbsrecht stehen aber grundsätzlich unabhängig nebeneinander.[24] Da es sich bei den Regelungen der BRAO und der BORA nicht notwendig auch um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG[25] handelt, ist es mithin erforderlich jede Vorschrift dahingehend zu prüfen.[26]

Die §§ 43b BRAO und 6 – 10 BORA[27] sind allerdings allgemein als Marktverhaltensregelungen anerkannt, da sie dem Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen.[28]

Ein Verstoß stellt demnach eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 UWG dar, welche dann für Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) sowie für die zuständigen Rechtsanwaltskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG[29] ) Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche gem. § 8 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 bzw. Alt. 2 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch) begründen. Diese Ansprüche ergeben sich nach § 8 Abs. 1 S.1 Alt. 1/Alt. 2 i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG auch im Falle irreführender geschäftlicher Handlung. Darüber hinaus können solche unzulässigen geschäftlichen Handlungen Schadensersatzansprüche der Mitbewerber begründen (§ 9 UWG). Da das Wettbewerbsrecht aber ein „gestuftes Vorgehen“[30] anordnet, hat zunächst eine Abmahnung zu erfolgen, um dem Schuldner die Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 12 Abs. 1 S. 1 UWG). Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann dann nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG Aufwendungsersatz verlangt werden.

II. Verfassungsrechtliche Ebene

Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist zu beachten, dass sowohl die gesetzlichen als auch die satzungsförmigen Vorschriften des anwaltlichen Werberechts grundrechtsfreundlich auszulegen sind[31]. Sie müssen sich insbesondere am Maßstab des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) messen lassen.[32] Denn die Freiheit der Berufsausübung erfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern jede mit der Berufsausübung zusammenhängende und dieser dienende Tätigkeit. Die Werbefreiheit ist somit als Teil der Berufsausübungsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet.[33]

Nachdem die freiberufsspezifischen Beschränkungen im Bereich der Werbung allmählich liberaler gestaltet wurden[34], gehört die Außendarstellung durch Werbung nun auch für die freien Berufe zur grundrechtlich geschützten berufsbezogenen Tätigkeit[35]. „Staatliche Maßnahmen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind [folglich] Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung.“[36] Daher ist nicht die Gestattung der anwaltlichen Werbung rechtfertigungsbedürftig, sondern deren Beschränkung durch Satzung und Gesetz.[37] Solche gesetzlichen Regelungen der Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind.[38]

Zudem können auch Aspekte der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. I S. 1 GG) betroffen sein, da diese auch kommerzielle Äußerungen, insbesondere Werbeaussagen umfasst.[39] Allerdings tritt die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG regelmäßig hinter den im Kernbereich betroffenen Art. 12 Abs. 1 GG zurück.[40]

III. Europarechtliche Ebene

Auf der Ebene des europäischen Primärrechts sind insbesondere – weil Werbung Teil der Dienstleistungsfreiheit ist – Art. 56 AEUV[41] (früher Art. 49 EGV) und das Wettbewerbsrecht gem. Art. 101 AEUV (früher Art. 81 EGV) einschlägig.[42]

Die anwaltliche Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV entspricht der nach Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit.[43] Sie kann – wie die übrigen Grundfreiheiten des AEUV – aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“ eingeschränkt werden, was, so der EuGH, auch die Einhaltung der Berufsregelungen und den Schutz der Rechtsuchenden beinhaltet.[44]

Aus der Perspektive des europäischen Wettbewerbsrechts stellen berufsrechtliche Satzungen, die allein einer Berufskammern zuzurechnen sind, grundsätzlich notifizierungspflichtige „Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar.[45] Sofern sie aber als staatliche Regeln zu qualifizieren sind, wird eine Ausnahme gemacht. Voraussetzung dafür ist, dass bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an einen Berufsverband Kriterien des Allgemeininteresses und wesentliche Grundsätze festgelegt werden, die bei der Satzungsgebung zu beachten sind, und der Staat die Letztentscheidungsbefugnis behält.[46] Da nach deutscher staatsrechtlicher Konzeption die rechtssetzende Tätigkeit von Selbstverwaltungsträgern die Beachtung von Gemeinwohlbelangen fordert und sich an den Grundrechten sowie dem Parlamentsvorbehalt messen lassen muss, ist sie in der Regel als mit dem Unionsrecht vereinbar zu betrachten.[47]

Auf der Ebene des europäischen Sekundärrechts verdient zunächst die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken[48] Beachtung, welche in Deutschland unter anderem im Rahmen des UWG umgesetzt wurde. Daneben ist vor allem Art. 24 der Dienstleistungsrichtline 2006/123/EG[49] zu nennen[50], der die Mitgliedsstaaten zur Aufhebung aller absoluten Verbote der kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe verpflichtet (Abs. 1) und festlegt, dass „[b]erufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation […] nicht diskriminierend [sein dürfen], durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein“ müssen (Abs. 2 S. 2). Die berufsrechtlichen Regelungen sind nunmehr auch richtlinienkonform auszulegen, wobei die entsprechenden Grundsätze vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 Abs. 1 GG entnommen werden.[51]

C. Die Entstehungsgeschichte des anwaltlichen Werberechts

Die berufsrechtlichen Regelungen über anwaltliche Werbung in der heutigen Form sind sämtlich Ausdruck eines geänderten rechtlichen Verständnisses der (werbenden) Tätigkeit von Rechtsanwälten.[52] Bis zu den „Bastille-Beschlüssen“ des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1987 galt für Rechtsanwälte sogar ein striktes Werbeverbot.[53]

Im 17. und 18. Jahrhundert war vor allem der Schutz der Obrigkeit Beweggrund für das Verbot.[54] Den Advokatenstand traf der Vorwurf „Leute aufzuwiegeln“ und die Bürger zum leichtfertigen Führen unnötiger Prozesse anzustiften. Es wurde insbesondere anprangert, „zu welchem drückenden Verschleiß der Justiz, welcher unverantwortlicher Vervielfältigung […] der Prozesse zum Ruin der Unterthanen die Advocaten Anlaß geben“.[55] Um dem entgegenzuwirken, stellte man es teilweise sogar unter Strafe.[56] So heißt es in der Fuldischen Advocatenordnung von 1775: „Keiner soll sich unterstehen, auf dem Lande herumzuziehen, Prozesse zu werben, die Bauern aufzutreiben und bei ihnen zu zechen. Ein jeder Beamter […] soll den Advocaten kurzum arretieren […], wonach dann gegen ihn als einen gefährlichen Aufwiegler procediert und er nach Verdiensten, Umständen […] cassiert oder noch gar am Leibe bestraft werden soll.“[57]

Im 19. Jahrhundert gab es dann erstmals Überlegungen innerhalb des Berufsstandes selbst, das Werbeverbot mit der Würde des – nun wieder hoch angesehenen – Advokatenstandes zu rechtfertigen.[58] Man wollte die Freiheit der Advokatur durchsetzen und sich gleichzeitig mittels eigener mit Disziplinargewalt ausgestatteter Standesorganisationen (Kammern) von der staatlichen Bevormundung lösen.[59] Seit 1846 organisierte sich die Anwaltschaft im Deutschen Anwaltstag, seit 1871 im Deutschen Anwaltsverein und 1874 wurde bereits mit der Vorbereitung der Rechtsanwaltsordnung von 1878 begonnen.[60] Ein gesetzliches Werbeverbot wurde in dieser zwar nicht geregelt, jedoch nahm § 28 RAO[61] Bezug auf die Standeswürde, so dass die Ehrengerichte die Möglichkeit hatten, die Werbung um Praxis als mit der Würde des Anwaltswürde für unvereinbar und somit für unzulässig zu erklären.[62]

[...]


[1] Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte betrug 1990 noch 56.638, 2012 sind es 158.426, vgl. die Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet abrufbar unter: http://www.brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/statistiken/statistiken2012/

entwicklungraebis2012.pdf (Abruf vom 08.02.2013).

[2] Remmertz, Zulässigkeit der Selbsteinschätzung als „Spezialist“ nach neuem Berufsrecht, in: NJW 2008, 266; Faßbender, Von Fachanwälten und selbsternannten „Spezialisten“, in: NJW 2006, 1463; vgl. auch Pitschas, in Schmidt, Öffentliches Wirtschaftsrecht Besonderer Teil 2, § 9 Rn. 250.

[3] Faßbender (o. Fußn. 2).

[4] Remmertz (o. Fußn. 2).

[5] Hommerich/Kilian, Mandanten und ihre Anwälte, 2007.

[6] Hommerich/Kilian (o. Fußn. 5), S. 110; siehe dazu auch Hommerich/Kilian, Die Auswahl von Experten durch Laien, AnwBl. 2007, 858 (Auszug).

[7] Offermann-Burckart, Der Spezialist – ein besserer Fachanwalt?, in: NJW 2004, 2617.

[8] Dieselbe, ebenda; vgl. auch v. Lewinski, in: Hartung, BORA/FAO, 5. Auflage, § 7 BORA Rn. 2.

[9] Berufsordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 01.03.2006 geltenden Fassung.

[10] BVerfG, Beschluss v. 28.07.2004 – 1 BvR 159/04 = NJW 2004, 2656 ff.

[11] Dabei handelte es sich um das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht und das Versicherungsrecht.

[12] Fachanwaltsordnung in der bis zum 01.07.2005 geltenden Fassung.

[13] Offermann-Burckart (o. Fußn. 7).

[14] Berufsordnung für Rechtsanwälte in der bis zum 01.11.2005 geltenden Fassung.

[15] Faßbender (o. Fußn. 2), 1466 f.

[16] Offermann-Burckart (o. Fußn. 7), 2619.

[17] Huff, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 43b BRAO Rn. 6; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 4 UWG Rn. 11.59; Ring, Anwaltliches Werberecht, § 1 Rn. 72.

[18] Ernst, in: Heermann/Hirsch, MüKo – Lauterkeitsrecht §§ 5 – 22 UWG, Band 2, UWG Anhang §§ 1 – 7 H § 43b BRAO Rn. 1.

[19] Bundesrechtsanwaltsordnung v. 01.08.1959 (BGBl. I S. 565), in der im BGBl. III 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 06.12.2011 (BGBl. I S. 2515).

[20] Berufsordnung für Rechtsanwälte in der Fassung v. 01.11.2012, zuletzt geändert durch Beschluss der Satzungsversammlung v. 14.05.2012 (BRAK-Mitt. 2012, 172).

[21] Römermann, in: Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Auflage, § 43b BRAO Rn. 3; Ring (o. Fußn. 17), § 1 Rn. 1.

[22] Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2 und 3 BORA, in: BRAK-Mitt. 2006, S. 212. Siehe auch OLG Stuttgart, NJW 2008, 1326, 1327; Römermann (o. Fußn. 21), § 7 BerufsO Rn 74; Quaas, in: Offermann-Burckart, Anwaltsrecht in der Praxis, § 12 Rn. 50. Vgl. dazu auch im Anschluss an den Beschluss des BVerfG vom 28.07.2004 – 1 BvR 159/04: Quaas/Sieben BRAK-Mitt. 2004, 198 ff.

[23] Huff (o. Fußn. 17), § 43b BRAO Rn. 8; Ernst (o. Fußn. 18), UWG Anhang §§ 1 – 7 H Allgemeines Rn. 2.

[24] vgl. Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 141 ff.

[25] Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 254).

[26] OLG Stuttgart, WRP 2008, 513, 515; Köhler (o. Fußn. 17), § 4 UWG Rn. 11.59; Huff (o. Fußn. 17) § 43b BRAO Rn. 6; Ring (o. Fußn. 17), § 1 Rn. 73; vgl. Ullmann, Das Koordinatensystem des Rechts des unlauteren Wettbewerbs im Spannungsfeld von Europa und Deutschland, in: GRUR 2003, 817, 822; Bieber, Die Kontrolle des Berufsrechts der Freiberufler - insbesondere der Rechtsanwälte - mit Hilfe von § 4 Nr. 11 UWG, in: WRP 2008, 723.

[27] Zu den „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG gehören auch Berufsordnungsnormen, welche als autonome Satzung von einer Berufskammer erlassen wurden; vgl. OLG Stuttgart, WRP 2008, 513, 515 zur BORA; v. Jagow, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 4 Nr. 11 Rn. 28; Köhler (o. Fußn. 17), § 4 UWG Rn. 11.24.

[28] BGH, GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung; vgl. auch LG München I, Urteil v. 09.02.2010 – 33 O 427/09; Köhler (o. Fußn. 17), § 4 UWG Rn. 11.85; Ring (o. Fußn. 17), § 1 Rn. 73.

[29] Allgemein zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer: BGH, Urteil v. 25.10.2001 – I ZR 29/99 = GRUR 2002, 717, 718.

[30] Axmann/Deister, Anwaltswerbung in der Praxis – Zulässigkeitsgrenzen und rechtliche Risiken, in: NJW 2009, 39, 40.

[31] BVerfG, NJW 2001, 3324, 3325; 2003, 1307.

[32] v. Lewinski (o. Fußn. 8), Vor § 6 BORA Rn. 44.

[33] BVerfG 85, 248, 256; 94, 372, 389; BGH NJW 2001, 2087 – Anwaltswerbung II; Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 71; Quaas (o. Fußn. 22), § 12 Rn. 38.

[34] Kleine-Cosack, Vom Werbeverbot zum Werberecht des Arztes - Auf dem Weg zu einem einheitlichen Werberecht aller Freiberufler, in: NJW 2003, 868.

[35] BVerfG 85, 248, 256; 94, 372, 389; 111, 366, 379; NJW 2000, 3195; BGH NJW 2001, 2087; Ernst (o. Fußn. 18), UWG Anhang §§ 1 – 7 H Allgemeines Rn. 3; Überblick bei Mann, in: Sachs, GG, Art. 12 Rn. 72 ff., Quaas (o. Fußn. 22), § 12 Rn. 38.

[36] BVerfGE 94, 372, 389; vgl. BVerfGE 85, 248, 256 m. w. N.

[37] BGH NJW 2001, 2087; Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 71 ff.; v. Lewinski (o. Fußn. 8), Vor § 6 BORA Rn. 44 f.; Ernst (o. Fußn. 18), UWG Anhang §§ 1 – 7 H Allgemeines Rn. 3; Köhler (o. Fußn. 17), § 4 UWG Rn. 11.85; vgl. auch Quaas (o. Fußn. 22), § 12 Rn. 38

[38] BVerfGE 85, 248, 259 = NJW 1992, 2341, 2342 m. w. N.; BVerfGE 93, 362, 369 = NJW 1996, 1882, 1883; BVerfGE 103, 1, 10 = BVerfG, NJW 2001, 353, 354; BVerfGE 123, 186, 238 = BVerfG, NJW 2009, 2033, 2038.

[39] Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch Werbeaussagen wertende Elemente und meinungsbildende Inhalte bergen, vgl. BVerfGE 95, 173, 182; 102, 347, 365 f.; 107, 275 ff.; Huff (o. Fußn. 17), § 43b BRAO Rn. 4. Ausführlich zur Betroffenheit des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG durch Werbeaussagen: Bomba, Verfassungsmäßigkeit berufs- und standesrechtlicher Werbebeschränkungen für Angehörige freier Berufe, S. 190 f.

[40] Siehe dazu BVerfGE 94, 372 ff. sowie die Grundsatzentscheidungen zur Bezeichnung als „Spezialist“ für Ärzte BVerfG, NJW 2002, 1331 und Rechtsanwälte BVerfG, NJW 2004, 2656, wo das BVerfG jeweils nur auf Art. 12 GG als betroffenes Grundrecht abgestellt. Vgl. auch Ernst (o. Fußn. 18), UWG Anhang §§ 1 – 7 H Allgemeines Rn. 3; Bethge, in: Sachs, GG, Art. 5 Rn. 25a; Faßbender (o. Fußn. 2), 1465 f.

[41] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Fassung aufgrund des am 01.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon, ABl. EG Nr. C 115 v. 09.05.2008, S. 47.

[42] Quaas/Sieben (o. Fußn. 22), 199.

[43] Hellwig, Spezialisierungsbezeichnungen und insbesondere Fachanwaltsbezeichnungen aus der Sicht des europäischen Gemeinschaftsrechts, in: BRAK-Mitt. 2004, 48.

[44] EuGH, 25.07.1991, Rs. C-76/90, Slg. 1991, I-4221 – Säger.

[45] EuGH, NJW 2002, 877, 878 f.; NJW 2007, 281; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 3.Aufl., BORA Einl. Rn. 25 m. w. N.

[46] EuGH, NJW 2002, 877, 879 (Rn. 68); NJW 2007, 281, 284 (Rn. 47 f.).

[47] Mann, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band VI, § 146 Rn. 45 m. w. N.

[48] Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 149 vom 11.06.2005, S. 22).

[49] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

[50] Dazu v. Lewinski (o. Fußn. 8), Vor § 6 BORA Rn. 38.

[51] Vgl. Köhler (o. Fußn. 17), § 4 UWG Rn. 11.84 f.; siehe zur Auslegung nach Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, NJW 2004, 3765; GRUR 2008, 618 Rn. 11 ff. – Anwaltsdienste bei ebay.

[52] Quaas (o. Fußn. 22), § 12 Rn. 37.

[53] Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 8.

[54] Vgl. v. Lewinski (o. Fußn. 8), Vor § 6 BORA Rn. 6; Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 9.

[55] Sämtliche Zitate aus Quellen aus dem 18. Jahrhundert bei Prinz, Anwaltswerbung, S. 86.

[56] Vgl. Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 9; Bomba (o. Fußn. 40), S. 124.

[57] Zitiert nach Prinz (o. Fußn. 50), S. 85 f.

[58] Vgl. Prinz (o. Fußn. 50), S. 87; Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 10; Eylmann, in: Henssler/Prütting, BRAO, 2.Auflage, § 43b BRAO Rn. 1; Bomba (o. Fußn. 40), S. 125.

[59] Breuer, Anwaltliche Werbung S. 43 – zitiert nach Römermann, ebenda; Bomba, ebenda.

[60] vgl. Prinz (o. Fußn. 50), S. 88; Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 10; Bomba (o. Fußn. 40), S. 125.

[61] Rechtsanwaltsordnung v. 01.07.1878 (RGBl. S. 177).

[62] Zuerst EGH 1, 28, 32; vgl. Prinz (o. Fußn. 50), S. 89; Römermann (o. Fußn. 21), Vor § 6 BerufsO Rn. 11; Eylmann (o. Fußn. 53), § 43b BRAO Rn. 1; Bomba (o. Fußn. 40), S. 125; vgl. auch v. Lewinski (o. Fußn. 8), Vor § 6 BORA Rn. 7; ausführliche zur früheren Rspr.: Isele, BRAO, Anhang zu § 43 – Werbung.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung mit der Bezeichnung „Spezialist“
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Note
12
Autor
Jahr
2013
Seiten
35
Katalognummer
V215147
ISBN (eBook)
9783656430766
ISBN (Buch)
9783656438892
Dateigröße
675 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
zulässigkeit, grenzen, anwaltswerbung, bezeichnung, spezialist
Arbeit zitieren
Christina König (Autor:in), 2013, Zulässigkeit und Grenzen der Anwaltswerbung mit der Bezeichnung „Spezialist“, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/215147

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