Inhaltsverzeichnis
1. Aufhebung der Betreuung 3
1.1 Wegfall der Voraussetzungen 3
1.2 Erledigung des Betreuungsauftrages 4
1.3 Anhaltende Unwilligkeit des Betreuten 4
1.4 Antrag des Betroffenen 4
1.5 Verfahren bei Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung 5
1.6 Verfahren bei Ablehnung 7
2. Entlassung des Betreuers 9
2.1 Entlassung von Verein oder Behörde 9
2.2 Ent lassung eines Vereins- oder Behördenbetreuers 9
2.3 Entlassung eines Berufsbetreuers 10
2.4 Entlassung einer natürlichen Person 11
2.4.1 bei Ungeeignetheit des Betreuers 11
2.4.2 bei Unzumutbarkeit der Betreuung 12
2.5 Antrag des Betroffenen 14
2.6 Teilweise Entlassung 15
2.7 Verfahren 15
2.7.1 Anhörung 15
3. Bestellung eines neuen Betreuers 17
Literaturverzeichnis 18
1. Aufhebung der Betreuung
1.1 Wegfall der Voraussetzungen
Die Betreuung ist nach §1908d Abs.1 S.1 BGB aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nach §1896 Abs.1 S.1 BGB wegfallen. Wenn die Voraussetzungen für die Betreuung nur zum Teil wegfallen, ist der Aufgabenkreis des Betreuers nach §1908d Abs.1 S.2 BGB einzuschränken. §1896 Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
§1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis aufzuheben.
Die Voraussetzungen entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand soweit bessert, dass er alle seine Angelegenheiten wieder selbst erledigen kann. Das Gericht weist diesem Punkt sehr viel Bedeutung bei und der Betreuer ist nach §1901 Abs.4 BGB verpflichtet, die Betreuung so zu führen, dass dieses Ereignis eintreten kann. §1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten, oder ihre Folgen zu mildern.
Da der Betreuer persönlichen Kontakt zum Betreuten hat, ist er nach § 1901 Abs.5 BGB verpflichtet, dem Gericht mitzuteilen, wenn Umstände eintreten, die eine Betreuung eventuell unnötig werden lassen oder die Betreuung evtl. eingeschränkt werden kann. Erhält das Gericht eine solche Mitteilung, muss es eine Überprüfung vornehmen. §1901 Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§1903) erfordern.
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1.2 Erledigung des Betreuungsauftrages
Wurde der Betreuer nur zur Erledigung einer bestimmten Angelegenheit eingesetzt, z.B. zur Abwicklung einer Erbschaft, so ist die Betreuung aufzuheben, wenn die Angelegenheit vom Betreuer erledigt wurde.
1.3 Anhaltende Unwilligkeit des Betreuten
Entzieht sich der zu Betreuende der Betreuung und liegt keine Voraussetzung für eine geschlossene Unterbringung vor, gilt eine Betreuung als aussichtslos und nicht
erforderlich. Die Betreuung ist daher aufgrund mangelnder Bereitschaft, sich betreuen zu lassen, aufzuheben.
Hier ist eine ärztliche Beratung erforderlich. Ergibt die Untersuchung kein anderes Ergebnis, muss abgewartet werden, bis sich der Betroffene doch zur Betreuung bereit erklärt oder er sich in einem Zustand befindet, durch den er gegen seinen Willen geschlossen untergebracht werden kann.
1.4 Antrag des Betroffenen
Wurde der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, ist die Betreuung des Betroffenen nach §1908d Abs.2 BGB auch wieder aufzuheben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betreute einen Antrag auf Einschränkung der Aufgabengebiete des Betreuers stellt. Dem Antrag muss nicht gefolgt werden, wenn die Betreuung bei Antrag auf Aufhebung nun von Amts wegen erforderlich ist. Bei Antragsstellung muss daher die Erforderlichkeit der Betreuung überprüft werden. Bei körperbehinderten Menschen ist die Betreuung ohne Überprüfung aufzuheben, da sie nur auf seinen Antrag hin angeordnet werden kann. §1908d Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzuheben, es sei denn, dass eine Betreuung von Amts wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gel ten für die Einschränkung des Aufgabenkreises entsprechend.
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1.5 Verfahren bei Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung
Nach §69 i Abs.3 FGG gelten für die Aufhebung oder Beschränkung der Betreuung §68a, §69a Abs.2 S.1 und §69g Abs.1 und 4 entsprechend. §69 i Änderung der Betreuerbestellung
(3) Für die Aufhebung der Betreuung, die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten §§68a, 69a Abs.2 Satz 1 und §69g Abs.1, 4 entsprechend.
Nach §68a FGG ist der zuständigen Behörde vor Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn der Betreute dies verlangt. Anderen Personen soll Gelegenheit zur Äußerung gewährt werden, wenn der Betroffene dies wünscht und sie dauernden persönlichen Kontakt mit dem Betroffenen haben. Der Betreute kann der Äußerung von den genannten Personen widersprechen, wenn er triftige Gründe nennt. Auf Verlangen des Betroffenen sollen andere nahestehende und die genannten Personen angehört werden, wenn es dadurch zu keinen Verzögerungen kommt. §68a Gelegenheit zur Äußerung
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der Sachklärung dient. Im Falle des §1908a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung. In der Regel ist auch dem Ehegatten des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kindern Gelegenheit zur Äußerung zu geben, es sei denn, der Betroffene widerspricht mit erheblichen Gründen. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehenden Person und den in Satz 3 genannten Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Eine persönliche Anhörung und Begutachtung des Betroffenen muss nicht stattfinden es sei denn, die Anregung zur Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung kommt vom Betreuer. In diesem Fall soll der Betreute Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Sprechen die Äußerungen nicht gegen eine Aufhebung bzw. Einschränkung, sind keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Diese werden nur erforderlich, wenn Umstände deutlich werden, die gegen die Aufhebung bzw. Einschränkung der Betreuung sprechen. Welche Ermittlungen durchgeführt werden, liegt im Ermessen des Richters. Bevor eine Begutachtung angeordnet wird, soll der Richter sich vom Betreuten einen persönlichen Eindruck verschaffen. Hat der Richter den Eindruck, dass eine Betreuung
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Arbeit zitieren:
Christa Margelisch, 2004, Aufhebung der Betreuung und Entlassung des Betreuers, München, GRIN Verlag GmbH
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