Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder


Hausarbeit, 2013

20 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. „Behinderung“ und „geistige Behinderung“
2.1. Was ist eine Behinderung im Allgemeinen?
2.2. Entstehungsgeschichte des Terminus geistigen Behinderung
2.3. Definition der geistigen Behinderung

3. Eingliederungshilfe
3.1. Inhalt und Reichweite
3.2. Anspruchsinhaber und Tatbestandsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe
3.3. Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe
3.3.1. Ziele der Eingliederungshilfe speziell bei geistig behinderten Kindern
3.3.2. Umgang mit der Schulpflicht bei geistig behinderten Kindern und der weitere Verlauf
3.4. Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
3.4.1. Medizinische Rehabilitation
3.4.2. Teilhabe am Arbeitsleben
3.4.3. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
3.4.3.1. Eingliederungshilfe im Rahmen der Unterstützung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
3.4.3.2. Sonderregelung

4. Kostenverteilung bzgl. der Leistungen für das geistig behinderte Kind auf
4.1. Kostenübernahmevoraussetzungen und Eigenanteil
4.2. Kostenübernahme durch Kranken und Pflegeversicherung
4.3. Die Kosten für die Wohnhilfen

5. Das Persönliches Budget an Stelle von Dienst- oder Sachleistungen
5.1. Was ist das persönliche Budget?
5.1.1. Folgende Leistungsträger können bei einem persönlichen Budget beteiligt
5.1.2. Voraussetzung für die Bewilligung des persönlichen Budgets
5.2. Wie hoch ist das persönliche Budget?

6. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In dieser Hausarbeit habe ich, nach Absprache mit Herrn XXX, das Thema von „Eingliederungshilfe für Behinderte“ in „Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder“ abgeändert und mich mit diesem beschäftigt.

Dieses Thema hat mich aus zweierlei Gründen interessiert. Zum einen, weil ich als Studentische Aushilfskraft im „betreuten Wohnen von geistig behinderten Kindern“ für die Lebenshilfe e.V. arbeite und meine Zukunft in der Arbeit mit geistig behinderten Kindern sehe, zum anderen. weil ich festgestellt habe, das diese Thematik, trotz enormer Bedeutung, in der Gesellschaft viel zu wenig Beachtung findet.

Ich möchte darauf hinweisen, dass in meiner Arbeit oft von Menschen und Personen die Rede ist. Hierbei ist zu bedenken, dass die Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder sich von der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Erwachsene nahezu nur in der Frühförderung und der Schulpflicht unterscheidet und daher hier ein Ansatz gewählt wurde, der von den Gemeinsamkeiten ausgehend zu den unterschieden wechselt um eine übersichtlichere Darstellung zu gewährleisten.

Für mich als angehende Sozialpädagogin lag mein Augenmerk nicht nur auf dem Juristischen Teil, sondern auch und vor allem auf dem praxisrelevanten Teil, insbesondere bzgl. der Bedeutung der juristischen Texte für die alltägliche Praxis und deren Umsetzbarkeit.

Bevor ich auf das Thema der Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder eingehen kann, gilt es im ersten Teil der Arbeit die Grundlagen zu erarbeiten. Hierbei gehe ich eingangs auf das Allgemeine Begriffsverständnis ein und erläutere hierbei die Begrifflichkeit der Behinderung im Allgemeinen, woraufhin ich auf die Definition der geistigen Behinderung eingehe und deren drei unterschiedliche Behinderungsgrade erläutere, um so die Unterscheidung zwischen der Behinderung im Allgemeinen und der geistigen Behinderung noch näher zu verdeutlichen. Nach der Erarbeitung der begrifflichen Grundlagen, gehe ich letztlich über in den theoretischen und rechtlichen Teil der Eingliederungshilfe. An dieser Stelle gehe ich zunächst auf den umfassten Personenkreis ein und deren rechtliche Definition, sowie die beabsichtigten Ziele der Eingliederungshilfe für die Anspruchsberechtigten bzw. hier im speziellen für das geistig behinderte Kind. Abschließend erläutere ich das persönliche Budget und gehe auch auf die Kostenfrage ein, wer also letztlich für die Kosten der Leistungen für das Kind aufzukommen hat und gebe dann noch eine eigene Stellungnahme bzw. Prognose bzgl. dieser Thematik in der Schlussbetrachtung ab.

2. „Behinderung“ und „geistige Behinderung“

2.1 Was ist eine Behinderung im Allgemeinen?

In der BRD ist im Recht genau geregelt wann von einer Behinderung gesprochen wird.[1] Laut §2 Abs.1 Satz 1 des SGB IX zählen alle Menschen dazu, deren „körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“[2] Eine Behinderung wird von den zuständigen Behörden des Bundesversorgungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 20 festgestellt (§ 69 Abs. 1 S. 6 SGB IX). Außerdem kann die Feststellung der Behinderung und des Grades auf Antrag des Behinderten von den zuständigen Behörden des Bundesversorgungsgesetzes geprüft werden (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Schwerebehinderung wird seitens der zuständigen Behörden des Bundesversorgungsgesetzes ab einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt. Sollten jedoch mehrere Beeinträchtigungen vorliegen, die die Teilhabe am Leben beeinträchtigen, so wird der Grad der Behinderung im Zuge einer Gesamtschau festgestellt, in der alle Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden (§ 69 Abs. 3 S. 1 SGB IX). Zu diesem Punkt gehört angemerkt, dass der Grad der Behinderung seitens der Behörden des Bundesversorgungsgesetzes zwischen 10 und 100 in Zehnerschritten bemessen werden[3].

2.2. Entstehungsgeschichte des Terminus geistige Behinderung

Seitens der 1958 gegründeten Vereinigung „Lebenshilfe“, wurden Begriffe wie: „Blödsinn, Schwachsinn, Geistesschwäche“ abgelöst, diese waren als absolut negative Stigmata geläufig. Folgerichtig hat der Begriff „geistige Behinderung“, dank der Lebenshilfe, und sowohl des Wunsches nach Anlehnung an die Terminologie im angloamerikanischen Sprachraum (mental handicap), weite Verbreitung gefunden.[4]

In der Regel liegt eine geistige Behinderung schon bei der Geburt vor, jedoch kann das Gehirn des Menschen durch diverse Krankheiten bis hin durch Unfälle bzw. Fremdeinwirkung soweit geschädigt werden, dass bleibende Schäden der Grund einer auftretenden geistigen Behinderung sind.

2.3. Definition der geistigen Behinderung

Als geistig behindert gelten Menschen, deren unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeit sowie die damit verbundene Einschränkung des affektiven Verhaltens so sehr beeinträchtigt ist, dass diese höchstwahrscheinlich lebenslanger sozialer und pädagogischer Hilfen bedürfen. Dennoch ist zu beachten, dass der Begriff „geistige Behinderung“ in der deutschen Auffassung in drei Behinderungsgrade unterteilt ist. Um diesen genau abgrenzen zu können, muss zunächst der Intelligenzquotient ermittelt worden sein.

Menschen mit einem mäßig geistigen Behinderungsgrad liegen im IQ-Bereich ab 36 – 52, Häufigkeit der Behinderungsgrade liegt bei 58%[5]. In der Kindheit ist eine eindeutige Entwicklungsverzögerung festzustellen, ihre Kommunikationsfähigkeit ist zwar gestört aber reicht vollkommen zur Verständigung aus. Lesen und schreiben können diese bestenfalls sehr wenig. Die Möglichkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu arbeiten ist eigentlich nicht gegeben, jedoch sind diese durchaus in der Lage im Geschützen Arbeitsbereich, sogenannte Werkstätten, zu arbeiten.

Schwer geistig Behinderte liegen im IQ-Bereich ab 20 – 35, Häufigkeit der Behinderungsgrade liegt bei 33%[6]. Diese Personen sind nur teilweise in der Lage sich selbst versorgen zu können, jedoch benötigen sie ausgeprägte Hilfe in der allgemeinen und persönlichen Pflege und Hygiene. Ihre Artikulation ist sehr schlecht und kaum verständlich. Obendrein können diese weder lesen noch schreiben. Das Arbeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt ist ausgeschlossen, selbst im geschützten Arbeitsbereich sind nur gewisse Arbeiten teilweise ausführbar.

Der IQ-Bereich von sehr schwer geistig behinderten Menschen liegt bei <20, Häufigkeit der Behinderungsgrade liegt bei 9%[7]. Diese Personen können in den meisten Fällen nicht sprechen, sind aber oftmals in der Lage ausführlich und sehr kurz formulierte Anforderungen zu verstehen. Eine Selbstversorgung ist überhaupt nicht möglich. Sie sind immer auf Hilfe in der Pflege und Hygiene angewiesen. Die Fortbewegung kann auf Grund gestörter körperlicher und sensorischer Funktionen immens beeinträchtigt sein. Außerdem ist die Möglichkeit des arbeiten im geschützten Arbeitsbereich fast nicht gegeben.

3. Eingliederungshilfe

3.1. Inhalt und Reichweite

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung ist im sechsten Kapitel des SGB XII geregelt und umfasst die §§53-60[8]. In diesen werden die Leistungen für Menschen mit Behinderung oder Menschen die von einer Behinderung bedroht sind, geregelt. Das SGB XII ist „das Recht der Sozialhilfe und seit dem 1 Januar 2005“[9] im SGB XII geregelt. Zu beachten ist, dass sich die Hilfen für Menschen mit Behinderung zunächst aus dem SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen und der Eingliederungshilfeverordnung, welche die Rechtsverordnung der Eingliederungshilfe darstellt, ergibt. Die einzelnen Sozialgesetzbücher führen dann den Umfang der Leistungen aus.[10] Das SGB XII beschäftigt sich mit Sozialhilfe im Allgemeinen. Es wird Menschen zu Teil die nach dem SGB II nicht Leistungsberechtigt sind, also nicht Erwerbsfähig. Da die Eingliederungshilfe eine Leistung der Sozialhilfe ist, funktioniert diese nach den Grundprinzipien der Sozialhilfe; Nachweisbar muss diese sekundär sein. Nur wer sich selbst nicht helfen kann und keine Leistungen anderer Träger beanspruchen kann, hat einen Anspruch (§ 2 Abs. 1). Die Leistungen der Sozialhilfe werden als Dienstleistung, Geldleistung und Sachleistung erbracht (§ 10). „Es handelt sich, soweit der neue Absatz 3 oder das Gesetz an anderer Stelle keine entsprechenden Vorgaben enthält, um eine pflichtgemäße Ermessensausübung[11].“ Rechtsanspruch auf die Leistungen haben nur diejenigen, bei denen das Gesetz den Anspruch so vorsieht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, haben die zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe[12] ihre Pflicht, den individuellen Bedarf der Menschen mit Behinderung zu prüfen und zu optimieren (§17). Da die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII immer nach Bedarf geregelt wird, richtet sich die Art der Eingliederungshilfe immer nach den Besonderheiten, das Individualitätsprinzip (§9 Abs. 1), und nach den Bedürfnissen, das Bedarfsprinzip (§9 Abs.2), in dem der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt sein muss, wie zum Beispiel die Unterbringung in einem stationär bzw. Teilstationären Wohnheim[13]. Demzufolge muss die Eingliederungshilfe immer dem Einzelfall entsprechend aufgestellt sein. Pauschale Hilfen gibt es nicht, lediglich etablierte Hilfen. Diese sind im § 53 genau geregelt. Alle zu berücksichtigenden Punkte, die für die Durchführung der §§ elementar sind, sind in der Eingliederungshilfeverordnung aufgeführt.

3.2. Anspruchsinhaber und Tatbestandsvoraussetzungen der Eingliederungshilfe

Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 2 SGB IX haben Menschen deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate abweichend vom altersgemäßen Zustand andauern und die Teilhabe am Leben dadurch wesentlich beeinträchtigen.

Es gibt keine Altersbeschränkung in der Eingliederungshilfe. Demnach ist die Voraussetzung für den Rechtsanspruch, nach dem SGB XII, die wesentliche Behinderung, oder Menschen die von einer Behinderung bedroht sind. Im § 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung, ist die Voraussetzung wann eine wesentliche Behinderung im geistigen Bereich vorliegt, genau konkretisiert. Nach § 2 der VO gelten die Personen als geistig wesentlich behindert, wenn eine schwere kognitive Beeinträchtigung vorliegt, sowie die damit verbundene Einschränkung des psychischen Verhaltens und die dadurch folgende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft korreliert[14].

Sind Menschen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 von einer wesentlichen Behinderung bedroht, gehören diese zu dem Personenkreis der Leistungsberechtigten. Eine Drohung liegt nicht erst dann vor, wenn eine Funktionsstörung aufgetreten ist, sondern wenn eine auftretende Funktionsstörung „nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist“ (§ 53 Abs. 2 S. 1), die darauf resultierend die Beeinträchtigung der Teilhabe bedeuten würde. Demzufolge haben diese vor Eintreten der wesentlichen Beeinträchtigung das Recht auf die Leistungen der Eingliederungshilfe.[15] Allerdings muss die dafür erforderliche medizinische Prognose von Fachkräften verschiedener Professionen erstellt werden.

3.3. Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe

Zielperspektive der Eingliederungshilfe ist, in Kohärenz, mit den allgemeinen drei Teilzielen des § 1 Satz 1 SGB IX[16], die Bedarfe des einzelnen Menschen mit Behinderung personenzentriert zu ermitteln, und dadurch bedingt die Teilhabe am Leben zu gewährleisten, diese in die Gesellschaft einzugliedern und darüber hinaus die Hilfen zu einer angemessen Berufswahl zu gewährleisten (§53 Abs. 3). Demnach ist das Ziel der Eingliederungshilfe nicht nur die behinderten Menschen vollständig in die Gesellschaft einzugliedern, sondern noch dazu diesen neu erlangten positiven Zustand zu erhalten. Zusätzlich gehört zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe präventiv gegen eine drohende Behinderung entgegenzuwirken bzw. die gegenwärtige Behinderung, soweit wie nur möglich, mildern zu können. Der Gesetzgeber verpflichtet sich den behinderten Menschen einen Beruf bzw. eine angemessene Tätigkeit, seiner Funktionsstörung angepasst, zu ermöglichen und soweit wie möglich von der Pflege unabhängig zu machen. Hier gehört angemerkt, dass beide Hilfearten, Teilnahme am Leben sowie die Pflege, nebeneinander im § 53 Abs. 3 S. 2 aufgeführt sind, da sie unterschiedliche Ziele verfolgen. Während die Eingliederungshilfe dem Zweck der Teilhabe an der Gesellschaft dient, ist der Punkt der Pflege Essentiell für die Übernahme der Ausführungen des täglichen Lebens. „Insofern sind die im SGB IX genannten Ziele mit zu berücksichtigen. Sie werden dort zum einen im § 4 insgesamt aufgeführt, zum anderen in den §§ 26 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 55 Abs. 1 den Leistungsbereichen der medizinischen, der beruflichen und der sozialen Rehabilitation zugeordnet.“[17]

[...]


[1] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Ratgeber für Menschen mit Behinderung, Hrsg. 2011, S. 10.

[2] Dau; Düwell; Joussen, SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Lehr- und Praxiskommentar 3. Aufl. 2011, S. 60.

[3] Den Grad der Behinderung berechnen: So errechnen sich die Schwerbehindertenprozente auf, http://gesundheit.germanblogs.de/archive/2011/12/28/den-grad-der-behinderung-berechnen-so-errechnen-sich-die-schwerbehinderungsprozente.htm, am 12.05.2013.

[4] Vgl. Georg Theunissen, Pädagogik bei geistiger Behinderung und Verhaltensauffälligkeiten, 4 Aufl. 2005, S. 11.

[5] Deutsche Definition von geistiger Behinderung, http://homepage.ruhr-uni-bochum.de/sven.Bielski/Wasist.html, am 13.05.2013

[6] Deutsche Definition von geistiger Behinderung, a.a.O.

[7] Deutsche Definition von geistiger Behinderung, a.a.O.

[8] Vgl. Großmann/Melzer, Sozialhilfe – SGB XII 2009, S. 75 – 77. Alle §§ die ohne Gesetzbuch angeben sind beziehen sich auf das SGB XII.

[9] Vgl. Großmann/Melzer, a.a.O, S.V.

[10] Vgl. Münder et al., SGB XII, Lehr- und Praxiskommentar 8. Aufl. 2008, S. 398.

[11] Vgl. Großmann/Melzer, a.a.O, S. 17.

[12] Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, a.a.O, S. 18.

2.3[13] Im Verlauf der Arbeit werde ich näher auf die verschiedenen Hilfsformen eingehen.

[14] Vgl. Münder et al., a.a.O, S. 393.

[15] Vgl. Münder et al., a.a.O, S. 392.

[16] Vgl. Münder et al., a.a.O. S. 396

[17] Biertz-Harder in LPK-SGB XII, S. 397

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder
Veranstaltung
Rechtswissenschaft
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
20
Katalognummer
V229731
ISBN (eBook)
9783656451907
ISBN (Buch)
9783656452638
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geistig behinnderte Kinder, geistig behindert, geistigbehinderte, Eingliederungshilfe, Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder, geistigbehindert
Arbeit zitieren
Tuemay Bicer (Autor:in), 2013, Eingliederungshilfe für geistig behinderte Kinder, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/229731

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