Sperrvermerk
Angegebene Daten und Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben oder in irgendeiner Form veröffentlicht bzw. kopiert werden, auch nicht auszugsweise, ohne vorher mit dem
Verfasser Rücksprache zu nehmen.
II
Inhaltsverzeichnis
Sperrvermerk II
Inhaltsverzeichnis III
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis V
Abkürzungsverzeichnis VI
Anlagenverzeichnis VIII
1. Einleitung 1
1.1. Stiftungen als zentrale Elemente einer aktiven Bürgergesellschaft 1
1.2. Ziele dieser Arbeit 2
2. Stiftungsrechtliche Rahmenbedingungen 4
2.1. Begriff und Wesensmerkmale einer Stiftung 4
2.2. Stiftungsarten und Kategorisierung nach Stiftungszwecksetzung 6
2.2.1. Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts 7
2.2.2. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen 7
2.2.3. Steuerbegünstigte und privatnützige Stiftungen 8
2.3. Gesetzliche Anforderungen an steuerbegünstigte Stiftungen 9
3. Das Stiftungsvermögen einer steuerbegünstigten Stiftung 11
3.1. Das stiftungsrechtliche Gebot der Vermögensbestandserhaltung 11
3.2. Tätigkeitsbereiche und Einnahmequellen einer Stiftung 14
3.2.1. Der ideelle Bereich 14
3.2.2. Die Vermögensverwaltung 15
3.2.3. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb 16
3.3. Bestandserhaltung und zeitnahe Mittelverwendung 17
3.4. Selbstlosigkeit und Stifterwille 19
3.5. Rücklagenbildung als Ausnahme des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung 20
3.5.1. Die Rücklage für satzungsmäßige Zwecke 21
3.5.2. Die freie Rücklage 22
3.5.3. Die Ansparrücklage 24
III
4. Vermögensverwaltung einer steuerbegünstigten Stiftung 25
4.1. Rahmenbedingungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens 25
4.2. Grundlegendes zur Verwaltung des Stiftungsvermögens 28
4.3. Anlage des Stiftungsvermögens in verzinslichen Wertpapieren 31
4.3.1. Verzinsliche Papiere und die Problematik der realen Bestandserhaltung 33
4.3.2. Ansatz des „dynamischen Gleichgewichts“ von Carstensen 36
4.4. Substanzerhaltende Kapitalanlagen 38
4.5. Fazit zur Vermögensanlage von Stiftungen 41
5. Schlussbetrachtung 44
Literaturverzeichnis IX
Anlagen XVII
IV
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1: Stiftungsarten und Stiftungskategorien 7
Abbildung 2: Das Vier-Sphären Modell 14
Abbildung 3: Rücklagenbildung für Stiftungen nach § 58 AO 21
Abbildung 4: Entscheidungsdreieck bei der Vermögensverwaltung von Stiftungen 26
Abbildung 5: Umfrage: Hauptmotive von Stiftungen bei der Vermögensanlage 29
Abbildung 6: Umfrage: Anlage des Stiftungsvermögens 29
Abbildung 7: Umfrage: Inflationsschutz bei Stiftungen 34
Abbildung 8: Mögliche Asset Allocation einer steuerbegünstigten Stiftung 41
Abbildung 9: Stiftungsneuerrichtungen in Deutschland XXIV
Abbildung 10: Stifter im Zeitraum 1950 2000 XXIV
Abbildung 11: Anfangsvermögen von Stiftungen XXIV
Abbildung 12: Stiftungsvermögen in Größenklassen XXV
Abbildung 13: Steuerliche Freistellung nach § 51 AO XXV
Abbildung 14: Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit XXV
Tabelle 1: Die freie Rücklage 23
Tabelle 2: Auswirkungen der Ansparrücklage 24
Tabelle 3: Auswirkungen der Inflation auf das Stiftungsvermögen 35
Tabelle 4: Aktien und Substanzerhaltung 40
Tabelle 5: Aktien und Substanzerhaltung ausführliche Darstellung XXXIII
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
AG Aktiengesellschaft
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
BA
Berufsakademie
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Bzw. Beziehungsweise
Ca.
Circa
DAX
Deutscher Aktienindex
D. h. Das heißt
Dr. Doktor
EUR
Euro (€)
E. V. Eingetragener Verein
Evtl. Eventuell
GBl.
Gesetzblatt
GewStG Gewerbesteuergesetz
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GVBl. Gesetz und Verordnungsblatt
GVOBl. Gesetz und Verordnungsblatt
HGB
Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
IAS
International accounting standards
I. d. R. In der Regel
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.V.
I. e. S. Im engeren Sinne
I. S. d. Im Sinne des
I. w. S. Im weiteren Sinne
VI
KG
Kommanditgesellschaft
KStG Körperschaftsteuergesetz
Mio.
Millionen
Mrd. Milliarden
Nr.
Nummer
NW Nordrhein-Westfalen
O. V.
Ohne Verfasser
P. a.
Per anno
Prof. Professor
S.
Seite
StiftFöG Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen
StiftG Stiftungsgesetz
StiftG Bay Bayerisches Stiftungsgesetz
StiftG Brbg Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg
StiftG BW Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg
StiftG Hessen Hessisches Stiftungsgesetz
StiftG MV Stiftungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern.
StiftG NRW Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
TDM
Tausend Deutsche Mark
TEUR Tausend Euro
U. a.
Unter anderem
UStG Umsatzsteuergesetz
V. a.
Vor allem
Vgl. Vergleiche
Z. B.
Zum Beispiel
VII
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Fragebogen zur Umfrage ................................................................................ XVII Anlage 2: Stiftungslandschaft Deutschland ................................................................... XXIII Anlage 3: Auszug aus dem Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg .........................XXVI Anlage 4: Substanzerhaltung und freie Rücklage ......................................................XXXIII
VIII
1. Einleitung
1.1. Stiftungen als zentrale Elemente einer aktiven Bürgergesellschaft
Stiftungen spielen in unserer Gesellschaft mehr und mehr eine tragende Rolle. Die staatliche Allzuständigkeit ist im letzten Jahrzehnt an ihre Grenzen gestoßen. Die begrenzten finanziellen Mittel und das Ziel einer Konsolidierung der Finanzhaushalte auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene verlangen nach einer Beschränkung des Staates auf seine Kernzuständigkeiten. Auch Wirtschaftunternehmen können oder wollen nicht alle dabei entstehenden Lücken schließen. In diese Entwicklung hinein stoßen Stiftungen und erfüllen dabei als Puffer zwischen Staat, Wirtschaftsunternehmen und Gesellschaft eine wichtige Aufgabe: Sie greifen dort Nachfrage auf, wo weder staatliche noch privatwirtschaftliche Initiativen vorhanden sind und kompensieren so vorhandene Unterversorgung. Auf-grund ihrer Unabhängigkeit von staatlicher Haushaltspolitik und langen Entscheidungswegen können sie diese Aufgabe schnell, flexibel und unbürokratisch wahrnehmen. Hierbei bietet sich den Stiftungen ein breites Betätigungsfeld: Es reicht vom sozialen und kirchlichen Bereich über Kunst, Kultur und Umweltschutz bis zur Unterstützung von For-schungsvorhaben. 1 Neben den großen, in ganz Deutschland bekannten und aktiven Stiftungen, wie die Robert-Bosch- 2 oder die Bertelsmann-Stiftung, sind eine Vielzahl von
Stiftungen auch in Oberschwaben beheimatet. Die Stiftung Ravensburger Verlag, die Zeppelin Stiftung in Friedrichshafen, die Kunst- und Kulturstiftung des Bodenseekreises oder auch die Stiftung Liebenau 3 sind nur wenige Beispiele. 4
Dass Stiftungen mehr und mehr zu einem wichtigen Element in unserer Gesellschaft werden, lässt sich auch an der Zahl der Stiftungserrichtungen in Deutschland ablesen: Sie steigt stetig. 5 Was sind die wichtigsten Gründe hierfür? Zunächst können verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen angeführt werden. Mit der Ver- 1 InBundesverband Deutscher Stiftungen (ohne Jahr), S. 58-73 findet sich ein interessanter Einblick in die Tätigkeit von Stiftungen in der Form von 16 Stiftungsporträts.
2 Die Robert Bosch Stiftung GmbH ist die größte deutsche Stiftung mit einem Vermögen von rund 2,8 Mrd. EUR und Ausgaben von jährlich 42 Mio. EUR. Sie wird jedoch in der für Stiftungen ungewöhnlichen Rechtsform der GmbH geführt. Die größte Stiftung bürgerlichen Rechts ist die Volkswagen Stiftung mit einem Vermögen von rund 1,9 Mrd. EUR und Ausgaben von jährlich 139 Mio. EUR. Diese Angaben basieren auf Buchwerten und dem Geschäftsjahr 1999. Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2000), S. 12.
3 Einen umfassenden Einblick in die Geschichte der Stiftung Liebenau liefert Link, H. (1983).
4 Eine nach Postleitzahlengebieten sortierte Übersicht über Stiftungen und ihre Tätigkeit findet sich unter www.stiftungsindex.de, Rubrik Recherche. Die Eintragung dort ist jedoch freiwillig, so dass die Übersicht nicht alle existierenden Stiftungen umfasst.
5 Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2000), S. 18 sowie S. 29. Wurden im Zeitraum 1981-1990
2870 steuerbegünstigte Stiftungen bürgerlichen Rechts errichtet, waren es in der Dekade 1991-2000 bereits
4814. Siehe auch Anlage 2, Abbildung 9. In Baden-Württemberg wurden 2001 124 Stiftungen neu errichtet, so viel wie nie zuvor. Vgl. Baden-Württemberg ist Land der Stifter (2002), ohne Seite.
1
kündung des „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ (StiftFöG) am 25.07.2000 6 trug der Gesetzgeber der eingangs skizzierten Entwicklung Rechnung. Diese Reform war ein erster wichtiger Schritt, das Stiftungssteuerrecht an die heutigen Anforderungen anzupassen und den Willen der Bürger, sich bzw. ihr Vermögen dauerhaft einem gemeinwohlorientierten Zweck zu verpflichten, gebührend zu honorieren. Konsequenterweise wurde an dieser Stelle nicht Halt gemacht: Am 19.10.2001 veröffentlichte eine vom Bundesministerium für Justiz eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen Abschlussbericht zum Reformbedarf des Stiftungsprivatrechts. 7 U.a. wurde untersucht, inwieweit die Errichtung von Stiftungen vereinfacht und beschleunigt werden kann.
Daneben spielt das wachsende Vermögen der Bundesbürger, Ende 2000 war das Geldvermögen auf rund 3,6 Billionen EUR angewachsen 8 , und die demographische Entwicklung in Deutschland eine bedeutende Rolle 9 . Lag das Erbschaftsvolumen zwischen 1990 und 2000 insgesamt bei ca. 1,2 Billionen EUR, wird es sich zwischen 2000 und 2010 auf
ungefähr 2,2 Billionen EUR nahezu verdoppeln. 10 Geht man davon aus, dass nur 1 % dieser Summe Stiftungen zufließt, entspricht dies in dem genannten Zehnjahreszeitraum 22 Mrd. EUR oder 2,2 Mrd. EUR pro Jahr. Altruismus, Dankbarkeit und das Prestige, den Familiennamen im Stiftungsnamen verewigt zu sehen, dürfen als Motive ebenfalls nicht
unterschätzt werden. 11 Auch für den Fall, dass keine Nachkommen vorhanden sind, bietet sich eine Stiftungserrichtung an, um zu verhindern, dass das Vermögen an den Staat
fällt. 12
1.2. Ziele dieser Arbeit
So verschiedenartig die Motive für die Stiftungserrichtung auch sein mögen, letztlich benötigen alle Stiftungen ein Vermögen, auf dessen Erträge 13 sie zur Erfüllung des
6 Vgl. hierzu StiftFöG (2000). Zu diesem Gesetz gibt es eine große Zahl an Kommentaren und Aufsätzen. Einen Überblick über die Änderungen bieten u. a. Crezelius, G./Rawert, P. (2000); Schindler, A. (2000), S. 2077-2080; Ehlers, ohne Vorname (2001). Kritisch kommentiert Lex, P. (2000). Gut verständlich, da mit einer Vielzahl an Beispielen ausgestaltet, ist Schindler, A./Steinsdörfer, E. (2000). Dennoch dürfen Stiftungen keinesfalls als „Steuersparmodell“ missverstanden werden, da sich der Stifter dauerhaft von seinem Vermögen bzw. den Erträgen daraus trennt.
7 Hierauf wird nicht näher eingegangen, da es sich im Wesentlichen um juristische Fragestellungen handelt. Vgl. Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ (2001) sowie den Kommentar von Schiffer, J. (2001).
8 Vgl. Sprenger, B. (2001), S. 674.
9 Vgl. Weger, H. (2000), S. 25.
10 Diese Beträge setzen sich zusammen aus Geldvermögen, Immobilien, Gebrauchsvermögen und Lebensversicherungen. Vgl. o.V. (2000), S. 44-45.
11 Vgl. Pues, L. (1999), S. 15-17; Schröder, F. (2002), S. 12.
12 Vgl. § 1936 Abs. 1 BGB.
13 Während in den Landesstiftungsgesetzen von Erträgen gesprochen wird, z. B. Art. 12 Bayerisches Stiftungsgesetz (StiftG Bay) spricht der Steuergesetzgeber in der AO allgemein von Mitteln (z. B. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO) und Einnahmen (z. B. § 58 Nr. 7 a AO) bzw. Einkommen (z. B. § 58 Nr. 5 AO).
2
Stiftungszweckes zurückgreifen können. Welche Vermögenswerte das Stiftungsvermögen
auch enthält, es bildet materielle Grundlage einer jeden Stiftung. 14 Bevor sich die vorliegende Arbeit dem Stiftungsvermögen widmet, werden in Kapitel 2. einige Definitionen, die für das weitere Verständnis unerlässlich sind, behandelt. Eine (graphische) Systematisierung zeigt die wesentlichen rechtlichen Unterschiede zwischen verschiedenen Stiftungsarten auf. Die Kategorisierung nach dem Stiftungszweck führt zu der steuerbegünstigten Stiftung, die Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit bildet.
Anschließend wird in Kapitel 3. ausführlich auf das Vermögen steuerbegünstigter Stiftungen eingegangen. Aufgrund seiner Bedeutung hat der Gesetzgeber verschiedene Vorschriften erlassen, die dessen Erhalt auch über Jahrzehnte sicherstellen sollen. Wie sich zeigen wird, bilden diese Vorschriften ein komplexes Regelungsgebäude, bestehend aus bundes-, landes- und steuerrechtlichen Vorschriften, innerhalb dessen sich die Stiftung bewegen muss. Im steuerlichen Bereich beschränkt sich die Darstellung auf diejenigen Vorschriften bzw. Steuervergünstigungen, die die Stiftung selbst erfährt. Steuervergünstigungen auf Seiten des Stifters, Spenders oder Zustifters aufgrund von Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen werden nicht behandelt. 15 Des Weiteren werden auch die verschiedenen (wirtschaftlichen) Betätigungsfelder der Stiftung näher erläutert, wie sie der Steuergesetzgeber definiert hat.
Aufbauend darauf wird in Kapitel 4. die Verwaltung des Stiftungsvermögens untersucht. Hier legt der Verfasser das Augenmerk auf Wertpapiere, besonders verzinsliche Wertpapiere und Aktien. Aufgrund der bereits im vorhergehenden Kapitel genannten Gründe ist anzunehmen, dass auf Kreditinstitute in den nächsten Jahren ein vermehrter Beratungsbedarf im Zusammenhang mit der Anlage von Stiftungsgeldern zukommen wird. 16 Es wird in diesem Zusammenhang zu klären sein, inwieweit bzw. ob überhaupt Vermögensanlagestrategien für Privatpersonen auf Stiftungen übertragbar sind. Insbesonders wird auf die Thematik der Substanzerhaltung, also die Sicherstellung der Erhaltung des Stiftungsvermögens in seinem realen Bestand, eingegangen. Hierzu wird auf die in Kapitel 3. dargestellten Sachverhalte, v. a. die Rücklagenbildung, zurückgegriffen, zwei verschiedene
14 Vgl. Seifart, W. (1987), S. 1890; Hof, L. (1992), S. 1549.
15 Da auch in diesem Bereich das StiftFöG einschneidende Änderungen brachte, gibt es dementsprechend auch eine große Auswahl an Artikeln. Es wird z. B. auf Hofmann/Nitschke/Pochert (2000) oder Ehlers, ohne Vorname (2000) verwiesen, die die Änderungen, auch anhand von Beispielen, erläutern.
16 Vgl. o.V. (2001), S. 26. In diesem Artikel gibt die Deutsche Bank AG an, dass sich die Zahl der Beratungsgespräche zum Thema Stiftungserrichtung und Verwaltung des Stiftungsvermögens in den zurückliegenden drei Jahren in ihrem Haus verfünffacht hat. Von welcher Basis aus, konnte dem Text jedoch nicht entnommen werden. Das Kreditinstitut rechnet zukünftig mit einem weiteren Anstieg.
3
Ansätze zur Substanzerhaltung vorgestellt und anschließend kritisch auf ihre Eignung untersucht.
Ein Anliegen bei Erstellung dieser Arbeit war auch, es nicht bei einer theoretischen Ab-handlung der Thematik zu belassen. Deswegen wird in Kapitel 4. auf die Ergebnisse einer Umfrage zum Thema „Stiftungen und ihr Stiftungsvermögen“, die der Verfasser dieser Arbeit während seines sechsten Praxissemesters mitgestaltet und ausgewertet hat, zurückgegriffen. 17 Hierbei wurden 55 steuerbegünstigte Stiftungen privaten Rechts mit Sitz in
Baden-Württemberg befragt. Die erfreulich hohe Rücklaufquote von 55 %, dies entspricht 30 ausgefüllten Fragebögen, erfreuten den Verfasser, zeugen von der Kooperationsbereitschaft der Stiftungen und ermöglichen durchaus eine fundierte Trendaussage. Als repräsentativ können die Ergebnisse aber nicht angesehen werden. Hierfür sind deutlich mehr Stiftungen zu befragen. Um auch einen Eindruck zu vermitteln, wie sich die Stiftungs-landschaft Deutschland darstellt, findet sich in Anlage 2 einiges graphisch aufbereitetes Zahlenmaterial des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.
2. Stiftungsrechtliche Rahmenbedingungen
2.1. Begriff und Wesensmerkmale einer Stiftung
Weder im BGB noch in den Landesstiftungsgesetzen findet sich eine Legaldefinition des Begriffes „Stiftung“. 18 Folglich ist auf einschlägiges (juristisches) Schrifttum zurückzugreifen. Danach bezeichnet der Begriff „Stiftung“ einerseits den Akt, ein Vermögen einem bestimmten Zweck zu widmen, anderseits aber auch die daraus entstandene Einrichtung. 19 Diese Einrichtung lässt sich anhand der vier konstitutiven Wesensmerkmale Stiftungszweck, Dauerhaftigkeit, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation definieren:
„Im juristischen Verständnis setzt eine Stiftung voraus, dass ein Stifter förmlich
- im Rahmen eines Stiftungsgeschäfts seinen Willen erklärt,
- eine bestimmte Vermögensmasse 20
- zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks (Stiftungszweck)
- dauerhaft zur Verfügung stellt [sic!]
17 Der zur Umfrage gehörende Fragebogen findet sich in Anlage 1.
18 Vgl. Wachter, T. (2001), S. 5; Carstensen, C. (1996a), S. 23.
19 Vgl. Carstensen, C. (1996a), S. 24.
20 Auf das Stiftungsvermögen und seine Ausgestaltung wird in Kapitel 3. ausführlich eingegangen. Deswegen wird es an dieser Stelle nicht näher behandelt.
4
- und die Stiftung mit einer dem Stiftungszweck angemessenen Organisation auszustatten.“ 21
Die Stiftung ist damit Endresultat eines Prozesses, der sich aus Stiftungsgeschäft und Genehmigung der Stiftung durch die Stiftungsaufsicht zusammensetzt. 22 Dabei ist das Stiftungsgeschäft unter Lebenden und das von Todes wegen zu unterscheiden. 23 Der Stifter fügt dem Stiftungsgeschäft, i. d. R. als Anlage, eine Stiftungssatzung bei. In Baden-Württemberg müssen darin nähere Angaben über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen sowie die zu bestellenden Stiftungsorgane enthalten sein. 24
Der Stifterwille und damit auch Stiftungszwecksetzung sind grundsätzlich unabänderlich in der Stiftungssatzung fixiert. Der Stiftungszweck kann hierbei als in der Stiftungssatzung schriftlich fixierter Stifterwille aufgefasst werden. Die Stiftung ist nur dem Stifterwille verpflichtet. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verdeutlicht diesen Sachverhalt: „Das Eigentümliche einer Stiftung ist, dass der Stifterwille für die Stiftung dauernd konstitutiv bleibt. Charakter und Zweck der Stiftung liegen mit diesem Anfang in die Zukunft hinein und für die Dauer der Existenz der Stiftung fest.“ 25 Um auch noch in Jahrzehnten den Stifterwillen verwirklichen zu können, sollten deswegen in der Stiftungssatzung verschiedene Stiftungszwecksetzungen angegeben bzw. die Zwecksetzung allgemein und weit formuliert werden. 26 Der Gesetzgeber macht hierzu keine inhaltlichen Vorgaben. 27 Die Zwecksetzung darf lediglich nach § 87 Abs. 1 BGB nicht das Gemeinwohl gefährden.
Garant dafür, dass der Stifterwille auch noch nach Errichtung und v. a. nach dem Ableben des Stifters verwirklicht wird, ist die staatliche Stiftungsaufsicht, die den Bundesländern obliegt. 28 In Baden-Württemberg wird sie durch die Regierungspräsidien in Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen wahrgenommen. 29 Hierbei handelt es sich um eine reine Rechtsaufsicht, d. h. die Stiftungsaufsicht prüft ausschließlich, ob die
21 Pues, L. (1999), S. 26. Hervorhebungen vom Verfasser hinzugefügt.
22 Vgl. Werner, O. (1998), S. 246.
23 Vgl. Turner, N. (1995), S. 414. Wobei das Stiftungsgeschäft unter Lebenden dominiert: 88 % der Stiftungen im Zeitraum 1900 bis 2000 wurden unter Lebenden errichtet. Vgl. Mecking, C. (2001), S. 80.
24 Vgl. § 6 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG BW).
25 Vgl. Wachter, T. (2001), S. 6. Dort zitiert nach o.V. (1978), S. 581.
26 Z.B.: Zwecke der Stiftung sind die Förderung und Unterstützung alter hilfsbedürftiger Menschen, hilfsbedürftiger Kinder und des Tierschutzes.
27 Vgl. Schick/Schmidt/Ries/Walbröl (2001), S. 30; Wachter, T. (2001), S. 25.
28 Die Arbeit der Stiftungsaufsicht wäre unzureichend dargestellt, wenn nicht auch noch auf einige anderen Aufgaben der Behörde hingewiesen werden würde: Sie berät z. B. potentielle Stifter vor der Stiftungserrichtung und entscheidet, ob die Stiftungserrichtung genehmigt wird. Vgl. Schönfeld, H. (2000), S. 6-7.
29 Vgl. § 3 StiftG BW sowie Pues, L. (1999), S. 311.
5
Bestimmungen der Satzung und gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. 30 Eine Überprüfung von Maßnahmen auf Zweckmäßigkeit oder andere direkte Eingriffe in die laufende Stiftungsarbeit erfolgen nicht.
Die obigen Ausführungen deuten schon an, dass der Stifterwille einen hohen Stellenwert hat. Der Stifterwille ist „oberste Richtschnur“ 31 , d. h. die anderen charakteristischen Wesensmerkmale Dauerhaftigkeit, Stiftungsvermögen und Stiftungsorganisation sind dem Stifterwille untergeordnet und nehmen nur eine dem Stiftungszweck dienende Stellung ein. 32
Wesentlicher Unterschied zu anderen Körperschaften ist, dass eine Stiftung weder Mitglieder noch Eigentümer, sondern nur Begünstigte (Destinatäre) aufweist. 33 Vertreten wird die juristische Person „Stiftung“ im Rechtsverkehr durch einen Vorstand, der die Stiftung im Sinne der Stiftungssatzung verwaltet und gerichtlich bzw. außergerichtlich vertritt. Er entscheidet aber in der Regel nicht über die Vergabe von Fördermitteln oder die Initiierung neuer Projekte. Diese Aufgabe wird häufig von einem Beirat wahrgenommen. 34 Als Mindestanforderung verlangt § 86 BGB in Verbindung mit § 26 BGB jedoch nur die Einsetzung eines Vorstands 35 , die Einsetzung eines Beirats ist somit fakultativ. Nähere Angaben zu der Ausgestaltung der Stiftungsorgane, z. B. Anzahl, Amtsdauer oder Berufung sind in der Satzung zu regeln. 36
2.2. Stiftungsarten und Kategorisierung nach Stiftungszwecksetzung
Die Stiftungslandschaft in Deutschland ist vielfältig. Stiftungen können verschiedene Rechts- und Organisationsformen sowie Zwecksetzungen aufweisen. Deswegen ist es sinnvoll, Stiftungen, wie in Abbildung 1 dargestellt, der Art und Kategorie nach abzugrenzen. Gestrichelt umrandet ist die steuerbegünstigte rechtsfähige Stiftung privaten Rechts, die Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit darstellt. Stiftungen öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Stiftungen und privatnützige Stiftungen werden der Vollständigkeit halber erwähnt, jedoch in dieser Arbeit nicht näher behandelt.
30 Vgl. § 8 und § 20 Abs. 1 StiftG BW; Turner, N. (1995), S. 414.
31 Art. 2 Abs. 1 StiftG Bay übereinstimmend mit § 2 StiftG BW. Vgl. auch Schindler, A. (2001), S. 21.
32 Vgl. Werner, O. (1998), S. 247.
33 Vgl. Wachter, T. (2001), S. 5; Andrick, B./Suerbaum, J. (2001), S. 19.
34 Vgl. Pues, L. (1999), S. 149. Pues, L. (1999), S. 74 weist ebenfalls daraufhin, dass die Stiftungsorgane in Literatur und Stiftungspraxis trotz gleicher Bezeichnung unterschiedlich definiert werden. Beispielsweise wird der Begriff „Kuratorium“ sowohl im Sinne von Beirat als auch für den Vorstand verwandt. Wesentlich ist folglich nicht die Bezeichnung, sondern die Funktion, die sich aus der Stiftungssatzung ergibt.
35 Vgl. Andrick, B./Suerbaum, J. (2001), S. 20.
36 Vgl. § 6 Abs. 2 StiftG BW.
6
Abbildung 1: Stiftungsarten und Stiftungskategorien (eigene Idee und Darstellung)
2.2.1. Stiftungen privaten und öffentlichen Rechts
Stiftungen privaten Rechts (auch: bürgerlichen Rechts) sind von Stiftungen öffentlichen Rechts zu unterscheiden. „Während die privatrechtliche Stiftung auf der Willenserklärung von einzelnen Bürgern oder Institutionen beruht, entstehen öffentlich-rechtliche Stiftungen durch Gesetz oder Verwaltungsakt, setzen also hoheitliches Handeln voraus.“ 37 Abgrenzungskriterium ist also die Art der Entstehung und keinesfalls die Zwecksetzung: Sowohl Stiftungen privaten auch als öffentlichen Rechts können öffentliche bzw. dem Gemeinwohl dienende Aufgaben wahrnehmen.
Die Stiftung bürgerlichen Rechts, wie in den §§ 80 - 89 BGB 38 normiert, überwiegt in der Praxis deutlich 39 . Hierbei geht der Gesetzgeber in den §§ 80 - 84 BGB auf die Errichtung und Entstehung ein. § 85 BGB bezieht sich auf die Stiftungsverfassung (synonym: Stiftungssatzung), § 86 BGB erklärt einige Regelungen des Vereinsrechts auch auf Stiftungen für anwendbar. §§ 87 - 88 BGB beschreiben die Zweckänderung und Aufhebung einer Stiftung.
2.2.2. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
Sowohl bei der Stiftung privaten Rechts als auch des öffentlichen Rechts kann nochmals differenziert werden nach der Rechtsfähigkeit. Wesentlicher Unterschied ist, dass rechts- 37 Pues,L. (1999), S. 30. Ähnlich auch Carstensen, C. (1996a), S. 23-24.
38 Stiftungen des öffentlichen Rechts werden ausschließlich in § 89 BGB erwähnt.
39 Etwa 85 % aller bundesdeutschen Stiftungen. Vgl. Bundesverband Deutscher Stiftungen (2000), S. 22.
7
fähige Stiftungen als juristische Personen eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Mit
dem Stiftungsvermögen als verselbstständigte Vermögensmasse gehört sich die Stiftung
selbst, während bei nicht rechtsfähigen Stiftungen 40 das Vermögen durch einen Dritten 41
treuhänderisch verwaltet wird, der zudem die Stiftung auch bei allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Rechtsgeschäften vertritt. 42
Des Weiteren bedarf es nach § 80 BGB bei rechtsfähigen Stiftungen der Genehmigung
durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde. Dieses Genehmigungsverfahren wurzelt
noch im 19. Jahrhundert, als der Gesetzgeber verhindern wollte, dass Stiftungen zu „thörichten, unnützen oder bizarren Zwecken“ 43 gegründet werden. Auch nach der Stiftungserrichtung unterliegen die rechtsfähigen Stiftungen der laufenden Stiftungsaufsicht. Nicht
rechtsfähige Stiftungen dagegen unterliegen zu keinem Zeitpunkt der Stiftungsaufsicht. 44
2.2.3. Steuerbegünstigte und privatnützige Stiftungen
Neben dieser Einteilung hat sich in der Rechtslehre die Kategorisierung nach Stiftungszweck, Stiftungsorganisation und Stiftungsvermögen herausgebildet. Für die vorliegende
Arbeit ist es ausreichend, auf die Einteilung nach dem Stiftungszweck einzugehen. Hierbei wird unterschieden zwischen steuerbegünstigten 45 Stiftungen auf der einen und privatnützigen Stiftungen auf der anderen Seite. Als Beispiele für Letztere sind unterneh-mensverbundene Stiftungen und Familienstiftungen zu nennen 46 , die als Destinatäre die
Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien aufweisen, und damit eine familiär- 40 Oftauch als unselbstständige, treuhänderische oder fiduziarische Stiftung bezeichnet. Vgl. Andrick, B./
Suerbaum, J. (2001), S. 23; Pues, L. (1999), S. 31.
41 Bei nicht rechtsfähigen Stiftungen des privaten Rechts einem Treuhänder. Bei nicht rechtsfähigen, öffentlich rechtlichen Stiftungen wird ein Verwaltungsträger, z. B. Staat, Universität oder Kirche benötigt. Vgl. Campenhausen, A. von in: Seifart, W./Campenhausen, A. von (1999), S. 453.
42 Vgl. Röthel, H. (2001), S. 16. Eine Einführung mit Herausstellung der Vorteile treuhänderischer Stiftungen bietet Martin, J. (2001a und 2001b).
43 Wachter, T. (2001), S. V, dort ohne genauere Quellenangaben.
44 Vgl. Röthel, H. (2001), S. 16; Hof, H. in: Seifart, W./Campenhausen, A. von (1999), S. 285; Martin, J.
(2001c), S. 272.
45 In der Praxis und Literatur wird häufig anstatt von steuerbegünstigten von gemeinnützigen Stiftungen
gesprochen. In diesem Fall wird der Begriff der Gemeinnützigkeit im weiteren Sinn (i. w. S.) unter Einbeziehung von mildtätigen und kirchlichen Zwecken benutzt. Dabei besteht aber die Gefahr von Missverständnissen, wenn die Unterscheidung zwischen Gemeinnützigkeit im engeren und weiteren Sinn nicht bekannt ist. Denn im engeren Sinn des Begriffs verfolgt nicht jede steuerbegünstigte Stiftung gemeinnützige Zwecke (sondern evtl. mildtätige oder kirchliche), umgekehrt ist aber jede gemeinnützige Stiftung steuerbegünstigt. Vgl. § 51 AO. Deswegen wird in dieser Arbeit, in Übereinstimmung mit dem Steuergesetzgeber, Gemeinnützigkeit nur im engeren Sinn (i. e. S.) verwandt (sofern nicht anders angemerkt).
46 Die Einsatzmöglichkeiten von Familienstiftungen stellt Hennekres/Kirchdörfer/Kögel/Lorz (2002) dar.
Die Besonderheiten von Familienstiftungen beschreibt Sorg, M. (2000). Einen Einblick in die Thematik unternehmensverbundener bietet Wachter, T. (2001), S. 122-140 und Schick/Schmid/Ries/Walbröl (2001), S. 239-299 sowie speziell im Kontext Stiftungen als Instrument für die mittelständische Unternehmensnachfolge Schwarz, G. (2001).
8
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Florian Stark, 2002, Ansätze zur Verwaltung des Vermögens steuerbegünstigter Stiftungen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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