Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Nationale Referenden im politischen System Italiens
2.1 Verfa ssungsrechtliche Grundlagen
2.1.1 Das Volksbegehren
2.1.2 Der regionale Volksentscheid
2.1.3 Der aufschiebende Volksentscheid
2.1.4 Das abrogative Referendum
2.2 Die abrogativen Referenden vom 21.05.2000
2.2.1 Was wurde eingereicht und worüber wurde abgestimmt ?
2.2.2 Befürworter und Gegner der Referenden im Focus
2.2.3 Formulierung einer Erwartungshaltung an die Forza Italia
2.2.4 Die tatsächliche Haltung der Forza Italia
2.2.5 Wie stark war der Einfluss der Forza Italia auf das Verhalten der
W ählerschaft? Welche Gefahren und Risiken werden mit
Instrumenten direkter Demokratie in Verbindung gebracht ?
3. Ein Resümee - Die Haltung der Forza Italia: taktisch und strategisch ein Sieg
4. Eidesstattliche Erklärung
5. Abbildungsverzeichnis
6. Abkürzungsverzeichnis
7. Literaturverzeichnis
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1. Einleitung
In dieser Seminararbeit sollen verfassungsrechtliche Grundlagen und Abläufe, die bei nationalen Referenden in Italien zu erkennen sind, thematisiert werden. Ferner sollen die unterschiedlichen Einstellungen der politischen Akteure im Rahmen einer bestimmten Referendumsentscheidung analysiert werden.
Im ersten Teil werden zunächst die verfassungsrechtlichen Grundlagen, die in den Artikeln der italienischen Verfassung festgehalten sind, diskutiert. Im zweiten Teil der Seminararbeit soll dann unter Beispielnahme der Referenden vom 21.05.2000 die Bedeutung direktdemokratischer Instrumente im politischen System Italiens erörtert werden. Dabei wird zunächst geklärt, welche Vorschläge zur Abstimmung beim italienischen Verfassungsgericht eingereicht wurden und welche letztendlich für die Abstimmung durch ein Referendum zugelassen wurden. In einem weiteren Schritt sollen die Befürworter und Gegner der Referendumsanträge vom 21.05.2000 vorgestellt und schematisch eingeordnet werden. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Analyse d er zu dieser Zeit als Führer der Oppositionsbewegung „Pol der Freiheit“ 1 agierende Forza Italia unter Parteichef Silvio Berlusconi gelegt. Die B etrachtung der Forza Italia erfolgt aus zwei Sichtweisen, wobei zunächst eine Erwartungshaltung gegenüber der Forza Italia erstellt werden soll. Auf Grundlage dieser Erwartungshaltung soll die tatsächliche Haltung der Forza Italia zu den Referendumsanträgen veranschaulicht werden. Gleichzeitig wird versucht, Gründe für die Diskrepanz zwischen der Erwartungshaltung, die gegenüber der Forza Italia geäußert wird und ihrer tatsächlichen Einstellung zu formulieren. Abschließend soll geklärt werden, ob und wenn ja, inwieweit das Abstimmungsergebnis durch das Verhalten der Forza Italia beeinflusst wurde.
1 Am Sonntag Wahlrechtsreferendum in Italien. Ewiges Seilziehen um das Wahlrecht in Italien. Vor
einem weiteren Referendum über Reformvorschläge, In: Neue Züricher Zeitung, 17.05.2000,
http://www.wahlrecht.de/news/2000/17.htm (01.01.2003)
4
2. Nationale Referenden im politischen System Italiens
Verschiedene Instrumente der direkten Demokratie wurden in die am 01. Januar 1948 in Kraft getretenen Verfassung Italiens 2 eingebaut. Auf der einen Seite wird der italienischen Wählerschaft das Recht gegeben, im R ahmen eines Volksbegehrens, selbst Gesetzesvorschläge zur weiteren Beschlussfassung einzubringen. Ferner werden dem abstimmungsberechtigten Personenkreis verschiedene Formen von Volksentscheiden durch die Verfassung zur Verfügung gestellt. Mit Hilfe derer besitzt die Wählerschaft die Möglichkeit, über bereits bestehende Gesetze und Vo rschriften auf Antrag erneut im Rahmen eines Referendums zu entscheiden. Damit wird der Wählerschaft ein G esetz oder eine Verwaltungsvorschrift zur „[endgültigen] Beschlussfassung [...]“ 3 vorgelegt.
Die italienische Verfassung regelt in Artikel 48, Satz 1 die Wahlberechtigung, indem sie vorschreibt, dass „[...] alle volljährigen männlichen und weiblichen Staatsbürger“ 4 zur Stimmabgabe bei Wahlen oder Volksabstimmungen berechtigt sind. Besitzer der italienischen Staatsangehörigkeit sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig. 5 An Referenden dürfen demnach alle Wahlberechtigten teilnehmen, die auch bei der Wahl der Abgeordnetenkammer ihre Stimme abgeben können.
2.1 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Es soll nun geklärt werden, welche Verfahren der direkten Demokratie von der italienischen Verfassung der Wählerschaft zur Verfügung gestellt werden. In der italienischen Verfassung beschreiben die Artikel 71, 72, 75, 123, 132 und 138 die direktdemokratischen Instrumente im politischen System Italiens. Das Instrument der Volksbefragung wird in der italienischen Verfassung nicht genannt. Aber auf kommunaler Ebene regelt das Gesetz zur Kommunalreform aus
2 Die Verfassung der Italienischen Republik,
http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/ital48.htm, (05.03.2003)
3 Vgl. Danzer, Olaf, Irland und Italien - Auf dem Weg zu einer Referendumsdemokratie?, 14.03.1995,
http://www.fu-berlin.de/hyperthek/arbeiten/i_p/oda_irl1.htm, (28.12.2002)
4 Vgl. Die Verfassung der Italienischen Republik,
http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/ital48.htm, (05.03.2003)
5 Etwas über Politik und Gesetze, Politics, http://www.lunardi.bs.it/euv/Materiali/Politi~1.htm
5
dem Jahre 1990 eine kommunale Volksbefragung. 6 Im Rahmen einer Volksbefragung wird lediglich gemessen, wie die Einstellung der Wählerschaft zu einer bestimmten, meist tagespolitisch aktuellen Frage oder einer Frage von besonderem öffentlichem Interesse ausdrückt. 7 Das Ergebnis der Volksbefragung besitzt aber, im Gegensatz zu einem Volksentscheid, keinen rechtlich verbindlichen Entscheidungscharakter. Damit wird durch eine Volksbefragung - je nach Fragestellung und Ergebnis - weder ein Gesetz noch eine sonstige Rechtsvorschrift produziert oder außer Kraft setzt.
2.1.1 Das Volksbegehren
Das Volksbegehren 8 wurde im Artikel 71 der italienischen Verfassung verankert. Mit diesem Artikel wird dem italienischen Volk das Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. 9 Das Volk kann danach einen Gesetzesvorschlag dem italienischen Parlament vorlegen. Der Artikel 71 formuliert ferner eine Formvorschrift für jeden Gesetzesvorschlag, der durch ein Volksbegehren eingebracht wird. So muss dieser ausformuliert und in mehrere Artikel abgefasst sein 10 . Außerdem mus s jeder eingebrachte Gesetzesvo rschlag von mindestens 50.000 Wahlberechtigten unterstützt werden. Hierzu wird von den Initiatoren des Volksbegehrens versucht, Unterschriften in der entsprechenden Mindestanzahl unter den Wahlberechtigten zu sammeln. Nach Artikel 72 der italienischen Verfassung wird jeder Gesetzesvorschlag direkt dem Parlament vorgelegt. Er soll dann gemäß der Geschäftsordnung von einem Ausschuss geprüft werden und kann im Zuge dessen in seinem Inhalt geändert werden. Abschließend wird über den Antrag im Parlament abgestimmt, wobei die Abgeordneten der Gesetzesinitiative sowohl zustimmen als auch diese ablehnen können.
Die italienische Verfassung räumt dem Volk zwar die Möglichkeit ein, Gesetzesinitiativen zu starten, ihm wird aber gleichzeitig nicht das Recht zugesprochen, dann auch über diesen Initiativvorschlag abschießend und mit rechterzeugender Wirkung zu entscheiden. Es bietet sich aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Situation nicht die Möglichkeit an, dass das italienische Volk
6 vgl. Danzer, Olaf, Irland und Italien - Auf dem Weg zu einer Referendumsdemokratie?, 14.03.1995,
http://www.fu-berlin.de/hyperthek/arbeiten/i_p/oda_irl1.htm, (28.12.2002)
7 Olaf Danzer a.a.O, S. 36
8 ital. proposta di legge d’iniziativa popolare
9 Außerdem wird nach Art. 71 der italienischen Verfassung der Regierung, den Mitgliedern beider
Kammern des Parlaments und der durch Verfassungsgesetz ermächtigten Organe und Körperschaften
das Gesetzesinitiativrecht zugebilligt.
10 Olaf Danzer a.a.O, S. 36
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souverän - ohne Konsultation des Repräsentativorgans Parlament - Gesetze produzieren kann.
2.1.2 Der regionale Volksentscheid
Die italienische Verfassung bestimmt in den Artikeln 123 und 132 die Voraussetzungen für regionale Volksentscheide. 11 Inhaltlich sind beide genannten Artikel streng voneinander zu unterscheiden.
Im Artikel 123 wird der Wählerschaft einer Region das Recht eingeräumt, über das Regionalstatut zu entscheiden. Die italienische Verfassung definiert dabei ein Regionalstatut als Gesetzestext, der „ die innere Organisation“ 12 einer Region zu regeln hat. Des weiteren muss der Inhalt des Regionalstatutes im Einklang mit der italienischen Verfassung stehen. Die Errichtung oder Änderung eines Regionalstatutes wird durch die Regionalversammlung beschlossen. Ein Referendum über das Regionalstatut kann nur auf Antrag erfolgen. Antragsteller sind entweder „ [...] ein Fünfzigstel der Wählerschaft der Region oder ein Fünftel der Mitglieder der Regionalversammlung [...].“ 13 Ferner sieht der Verfassungsartikel 123 n eben dieser Quotierung, die durch eine Mindestzahl von Antragstellern erfüllt wird, die Einhaltung einer temporalen Bedingung vor. So muss der Antrag auf einen regionalen Volksentscheid spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung des Regionalstatuts gestellt worden sein.
Ein weiterer regionaler Volksentscheid wird vom Artikel 132 der italienischen Verfa ssung beschrieben. Der Wählerschaft einer Region wird hier das Recht übertragen, über Neugliederungen des Regionalgebietes zu entscheiden. Dies betrifft Zusammenschlüsse von Regionen, aber auch die Neuschaffung von Regionen. Außerdem kann auf kommunaler Ebene die Wählerschaft in Provinzen, Städten und Gemeinden entscheiden, ob sich ihre Gebietskörperschaft von einer Region loslöst und einer anderen Region angliedert. In beiden Fällen gilt, dass der Antrag auf Neugliederung einer R egion bzw. Loslösung und Angliederung von Provinzen an
11 ital. referendum regionale
12 vgl. Die Verfassung der Italienischen Republik,
http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/ital48.htm, (05.03.2003)
13 vgl. Die Verfassung der Italienischen Republik,
http://homepages.compuserve.de/verfassungen/verf/ital48.htm, (05.03.2003)
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Regionen nur bei einer Mehrheitsentscheidung durch die regionale bzw. kommunale Wählerschaft gültig ist.
2.1.3 Der aufschiebend e Volksentscheid
Ein aufschiebender Volksentscheid 14 nach Artikel 138 der italienischen Verfassung behandelt inhaltlich ausschließlich verfassungsändernde Gesetze. Dies ist ein Novum bei den direktdemokratischen Instrumenten des politischen Systems Italien, denn sowohl bei den regionalen Referenden nach Artikel 123 und 132 wie auch bei dem noch zu erörternden abrogativen Referendum nach Artikel 75 werden verfassungsändernde Inhalte von der Abstimmung ausgenommen. Der Artikel 139 legt eine inhaltliche Einschränkung fest. So steht die italienische Staatsform bei einer Verfa ssungsänderung nicht zur Disposition.
Der Verfassungsartikel 138 nennt auch die Bedingungen für einen aufschiebenden Volksentscheid. Vergleichbar mit einem regionalen Volkentscheid über das Statut einer Region muss der Antrag für einen aufschiebenden Volksentscheid bis spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Verfassungsänderung gestellt werden. Es muss eine von drei Quoten erfüllt werden, damit der Referendumantrag zulässig ist. Die Verfassung sieht hier zunächst die Unterschrift von 500.000 Wahlberechtigten vor. Weiterhin können auch fünf Regionalversammlungen oder ein Fünftel der Mitglieder einer Kammer des Parlaments ein Referendum über eine Verfassungsänderung beantragen. Allerdings kann ein Volksentscheid nur beantragt werden, wenn in mindestens einer der beiden Kammern des Parlaments bei der zweiten Abstimmung der Verfassungsänderung nur mit absoluter Mehrheit zugestimmt wurde - nicht mit einer Zweidrittelmehrheit. Findet ein Referendum nach erfolgreichem Antrag durch die genannten Gruppen statt, so folgt daraus, dass die Verfassungsänderung erst mit der mehrheitlichen Zustimmung der Wählerschaft veröffentlicht werden darf und damit rechtgültig ist.
2.1.4 Das abrogative Referendum
Das abrogative Referendum ist zweifellos das quantitativ bedeutsamste Instrument direkter Demokratie in Italien. Seit den 1970er Jahren wurden zahlreiche abrogative Referenden durchgeführt. So erfolgte 1974 eine Entscheidung über das Gesetz zur Ehescheidung, 1975 ging es um die Anti- Terrorismus-Gesetze und 1981 entschied die
14 ital. referendum suspensivo
8
Wählerschaft über das liberales Abtreibungsgesetz 15 . Hierzu soll noch eine Kuriosität bemerkt werden. Obwohl die Verfassung bereits 1948 in Kraft getreten ist, wurde vom italienischen Gesetzgeber erst 1971 ein entsprechendes Ausführungsgesetz verabschiedet, dass die Modalitäten für die Durchführung von Referenden regelt. Damit war es bis 1971 nicht möglich, ein Referendum zu initiieren. Ein Grund für die lange Verzögerung ist möglicherweise s chon 1947 von der verfassungsgebenden Versammlung 16 geäußert wurden. Die Väter der italienischen Verfassung „[äußerten] erste Bedenken [...], die repräsentative Demokratie könne durch direktdemokratische Beteiligungsformen Schaden nehmen.“ 17 Sie äußerten insbesondere Bedenken in Bezug auf Verzerrungen der Referendumsergebnisse, die durch zustimmende oder ablehnende Einstellungen der Parteien zu den Referenden entstünden. Weiterhin fürchteten sie, dass extremistische Gruppierungen direktdemokratische Instrumente zur Durchsetzung ihrer Ziele missbrauchen könnten. 18 Bisher erwiesen sich diese Befürchtungen als nicht gegeben. Ob auch die Referenden vom 21.05.2000 die Befürchtungen der Verfassungsgeber wiederlegten, soll im zweiten Teil der Arbeit geprüft werden.
Die im Artikel 75 verfasste verfassungsrechtliche Grundlage für abrogative bzw. aufhebende Volksentscheide 19 legt fest, dass die italienischen Bürger das Recht besitzen, über die völlige oder teilweise Aufhebung von Gesetzen oder Akten mit Gesetzeskraft zu entscheiden. Damit besitzen die Bürger zwar nicht das Recht, über Entscheidungen des Parlaments abschließend abzustimmen oder über vom Volk eingebrachte Gesetzesinitiativen zu entscheiden. Mit der ganzen oder teilweisen Aufhebung von Gesetzen produziert die Wählerschaft aber bewusst eine Gesetzeslücke. Damit erhält der Gesetzgeber von der Wählerschaft den Auftrag, die Gesetzeslücke im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wieder zu schließen. Inhaltlich können ausschließlich G esetze und Vorordnungen, die keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen beschreiben und damit der Verfassung nachgeordnete Rechtsnormen sind, Gegenstand eines abrogativen Referendums sein. Der Artikel 75 bestimmt weitere Gesetze und sonstige Rechtsnormen als von einem abrogativem Referendum a usgenommen: Weder über Steuergesetze noch über
15 Trautmann, Günter, Das politische System Italiens, In: Ismayr, Wolfgang (Hg.), Die politischen
Systeme Westeuropas, Opladen 1999 (2. akt. Aufl.), S. 531
16 ital. Constituente
17 vgl. Wolfgang Ismayr: a.a.O., S. 531
18 Wolfgang Ismayr: a.a.O., S. 531
19 ital. referendum abrogativo
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Arbeit zitieren:
Matthias Naggert, 2003, Referenden im politischen System Italiens. Die Einstellung der Forza Italia zu den Referenden vom 21.05.2000. Warum rief die Forza Italia zum Boykott auf?, München, GRIN Verlag GmbH
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