1
1 Einleitung. 1
2 Das Gleichbehandlungsgebot und seine rechtlichen Grundlagen. 1
2.1 Unterscheidung von Formen der Diskriminierung nach nationalem und
europäischem Recht 2
2.2 Ungleichbehandlungen und ihre Rechtsfolgen. 5
2.2.1 Zulässige Ungleichbehandlungen. 6
2.2.2 Die Ungleichbehandlung beim Entgelt 6
2.2.3 Die Ungleichbehandlung beim Zugang zur Beschäftigung 8
2.2.4 Die Ungleichbehandlung beim beruflichen Aufstieg 8
2.2.5 Die Ungleichbehandlung bei den Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassbedingungen. 9
2.2.6 Die Ungleichbehandlung bei der Mitwirkung und Mitgliedschaft in
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen 10
2.2.7 Die Rechtsfolgen der sexue llen Belästigung 10
2.3 Rechtslage der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus
Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot 11
3 Die Neuerungen durch den Entgeltrahmentarifvertrag der Metall- und
Elektroindustrie Baden-Württemberg (ERA-TV) 13
3.1 Die Grundentgeltfindung durch das Stufenwertzahlverfahren 13
3.2 Die Festlegung der Zulagen für Belastungen. 15
4 Fazit 15
1
1 Einleitung
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Gesetzen und Richtlinien regelt die Grundsätze der Gleichbehandlung von Menschen am Arbeitsplatz. Dieses Gleichbehandlungsgebot stellt gleichzeitig ein Diskriminierungsverbot dar. Von einer Diskriminierung wird gesprochen, wenn entweder unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden oder wenn dieselben Vorschriften auf unterschiedliche Sachverhalte angewendet werden. 1 Als Umkehrschluss wird klar, dass ein Gleichbehandlungsgebot die Anwendung gleicher Vorschriften auf gleiche Sachverhalte und die Anwendung unterschiedlicher Vorschriften auf unterschiedliche Sachverhalte verlangt.
Nach Erörterung der rechtlichen Grundlagen der Gleichbehandlung im europäischen und deutschen Arbeitsrecht sollen die Folgen von Verstößen gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie die besondere Art der Beweisführung analysiert werden. Schließlich soll sich diese Abhandlung mit den gesetzlichen Regelungen zur Gleichbehandlung und mit deren Umsetzung in der betrieblichen Praxis kritisch auseinandersetzen.
Ist in dieser Abhandlung eine geschlechtsneutrale Bezeichnung von Personen oder Personengruppen nicht formuliert, wird aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Übersichtlichkeit ausschließlich die maskuline Form verwendet.
2 Das Gleichbehandlungsgebot und seine rechtlichen
Grundlagen
Nicht mehr nur das nationale Arbeitsrecht, sondern darüber hinaus auch die europäische Rechtssprechung auf Grundlage des Artikel 13 des EG-Vertrages in der Fassung durch den am 1. Januar 1999 in Kraft getretene n Vertrag von Amsterdam, nimmt im Bereich der Gleichbehandlungsgebote und des Diskriminierungsverbotes eine zentra-
1 Vgl.
Gleichheitsrecht, 1. Aufl., Frankfurt/M. 2002, S. 35
2
le Position ein. 2 Ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf wurde vom europäischen Rat mit der Richtlinie 2000/78/EG geschaffen, die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist in der Richtlinie 2000/43/EG festgelegt. 3 In der Richtlinie 2002/73/EG, die eine Revision der Richtlinie 76/207/EWG darstellt, wurde erstmals die Definition der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung sowie der sexuellen und der geschlechtsbezogenen Belästigung geliefert. Bereits jetzt ist absehbar, dass diese Richtlinien starken Einfluss auf das deutsche Arbeitsrecht haben werden. 4
2.1 Unterscheidung von Formen der Diskriminierung nach nationalem und europäischem Recht
Nach der Einführung des Artikel 13 des EG-Vertrages werden heute, im Gege nsatz zu früheren Richtlinien, sehr differenzierte Formen der Diskriminierung unterschieden. Nicht mehr nur der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ist Bestandteil des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 5
Artikel 13 des EG-Vertrages berücksichtigt außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auch die Diskriminierung aufgrund
• der Rasse
• der ethnischen Herkunft
• der Religion
• der Weltanschauung
• einer Behinderung
• des Alters
• der sexuellen Ausrichtung
2 Vgl. Meyer, M.: Das Diskriminierungsverbot des Gemeinschaftsrechts als Grundsatznorm und
Gleichheitsrecht, 1. Aufl., Frankfurt/M. 2002, S. 20
3 Vgl. Leuchten, A.: Der Einfluss der EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung auf das deutsche Arbeits- In: NZA, 19. Jg. H. 22. S. 1254
4 Vgl.: Bauer, J.-H.: Europäische Antidiskriminierungsrichtlinien und ihr Einfluss auf das deutsche
Arbeitsrecht. In: NJW, 54. Jg. H. 37. S. 2672
5 Vgl. Leuchten, A.: Der Einfluss der EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung auf das deutsche Arbeits-
recht. In: NZA, 19. Jg. H. 22. S. 1254
3
Diese Formen der Diskriminierung (abgesehen von der Diskriminierung nach der sexuellen Ausrichtung) werden auch durch den Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, § 75 BetrVG sowie Artikel 14 der europäischen Menschenrechtskonvention untersagt. Die Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wird durch § 2 BeschFG untersagt.
These 1:
Ferner muss unterschieden werden, auf was sich die Diskriminierung auswirkt. Der Geltungsbereich der oben genannten Richtlinien erstreckt sich nicht nur auf die Gleichbehandlung verschiedener Gruppen beim Entgelt sondern auch auf
• den Zugang zur Beschäftigung (den Bedingungen, die zur Einstellung eines Arbeitnehmers führen)
• den Zugang zur beruflichen Bildung (Berufsberatung, Aus- und Weiterbildung sowie zur Umschulung) und zum beruflichen Aufstieg
• der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlassbedingungen (unter anderem im Sozialplan) sowie
• der Mitwirkung und Mitgliedschaft in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen. 6
Diese Geltungsbereiche sind auch in der deutschen Gesetzgebung zu finden. So regelt § 611a BGB das geschlechtsbezogene Benachteiligungsverbot im Hinblick auf die Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung. Nach § 612 BGB darf für eine gleiche oder gleichwertige Arbeit keine geschlechtsbezogene Differenzierung beim Entgelt vereinbart werden.
Weiterhin wird zwischen der mittelbaren und unmittelbaren Diskriminierung unterschieden.
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn Personen, die einem Geschlecht angehören, durch dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfah-
6 Vgl.
für das deutsche Arbeitsrecht. In: NZA, , 20. Jg. H.2. S. 80
4
ren gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligt werden können. 7 Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Zusage einer Weihnachtsgratifikation nicht für Teilzeitbeschäftigte gilt. Weil Teilzeitbeschäftigte zum Großteil Frauen sind, erfüllt eine solche Regelung den Tatbestand der mittelbaren Diskriminierung. 8 In diesem Falle würde auch nach § 2 BeschFG eine unzulässige Ungleichbeha ndlung vorliegen. Wegen des unterschiedlichen Rentenzugangsalters kann auch eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch auf eine Gewährung von zusätzlich bezahlter Freistellung ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, sofern der Arbeitne hmer vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann, Frauen mittelbar diskriminieren. 9
Von einer unmittelbaren Diskriminierung spricht man, wenn eine Person allein aufgrund ihres Geschlechts 10 oder einer anderen, nach Artikel 13 EG beschriebenen Eige nschaft in einer vergleichbaren Situation benachteiligt wird
Eine Sonderform der unmittelbaren Diskriminierung stellt die verdeckte Diskriminierung dar. Sie liegt vor, wenn vordergründig neutrale Formulierungen in der Praxis nur bestimmte Gruppen betreffen. Dies können zum Beispiel Eigenschaften wie Körpergröße, Gewicht oder ähnliches sein. 11
Als sexuelle Belästigung wird nach der Richtlinie 2002/73/EG „jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter, verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen g ekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ 12 In §§ 1 und 2 BeschSchG wird im deutschen Recht der Schutz vor sexueller Belästigung geregelt, wobei die Definition der sexuellen Belästigung in der EG-Richtlinie viel weit reichender ist als im bestehe n-
7 Vgl.
für das deutsche Arbeitsrecht. In: NZA, 20. Jg. H.2. S. 78
8 Vgl. Däubler, W.: Das Arbeitsrecht 2 - Leitfaden für Arbeitnehmer, 10. Aufl., Hamburg 1995,
S. 740
9 Vgl.: BAG v. 20.08.2002 - 9 AZR 750/00. In: NZA, 20. Jg. H. 15. S. 862
10 Vgl. Krimphove, D.: Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl., München 2001, S. 185
11 Vgl. Appel, H. et. al. : Handbuch zur Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsrecht, 1. Aufl.,
Stuttgart 1998, S. 51
12 Vgl. Hadeler, I.: Die Revision der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG - Umsetzungsbedarf
für das deutsche Arbeitsrecht. In: NZA, 20. Jg. H.2. S. 78
Arbeit zitieren:
Ingo Lorenz, 2003, Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Betrieb, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Kultursponsoring - ein kurzer Überblick
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Hausarbeit, 20 Seiten
Thomas von Aquin - Eine Staatsphilosophie zwischen Glaube und Vernunft...
Politik - Internationale Politik - Allgemeines und Theorien
Hausarbeit (Hauptseminar), 30 Seiten
Karl Marx - der größte Denker des Industriezeitalters?
Das Gesellschaftsmodell von Ka...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Seminararbeit, 20 Seiten
Die Reform-Debatte im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
Politik - Internationale Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände
Hausarbeit (Hauptseminar), 31 Seiten
Die Rechtssprechung des EuGH zur Gleichbehandlung
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit, 24 Seiten
Empirische Untersuchungen zu Unternehmenswert und Schulden
BWL - Investition und Finanzierung
Seminararbeit, 21 Seiten
Politik - Internationale Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte
Hausarbeit, 13 Seiten
Ein kurzer Überblick
Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing
Seminararbeit, 17 Seiten
Ingo Lorenz hat den Text Die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer im Betrieb veröffentlicht
Ingo Lorenz hat einen neuen Text hochgeladen
Streikrecht entsandter ausländischer Arbeitnehmer im inländischen Betr...
Katharina Paukner
Betriebliche Altersversorgung und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer ...
Bilanzierung und Bewertung von...
Melanie Mühlberger, Reiner Schwinger
Beteiligung der Arbeitnehmer im Unternehmen auf der Grundlage des euro...
Kommentar zum: SE-Beteiligungs...
Bernhard Nagel, Gerhild Freis, Georg Kleinsorge
Mitentscheidung durch Arbeitnehmer - ein europäisches Grundrecht?
Die Wirkung der Grundrechte al...
Johannes Heuschmid
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft - SE
Kommentar zum SE-Beteiligungsg...
Bernhard Nagel, Gerhild Freis, Georg Kleinsorge
0 Kommentare