III
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Gesetzliche Grundlagen 3
2.1 Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 3
2.2 Urheberrechte 4
2.3 Verwertungsrechte 4
2.4 Nutzungsrechte 5
2.5 Leistungsschutzrechte 5
2.6 Verstöße gegen Urheberecht und Leistungsschutzrechte 5
3 Verwertungsgesellschaften 6
3.1 Bedeutung und Funktion von Verwertungsgesellschaften 6
3.2 Deutsche Verwertungsgesellschaften 7
4 Urheberrechte in der Informationsgesellschaft 10
4.1 Musikdateien aus dem Internet 10
4.2 EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft 11
5 Napster und Co. 13
5.1 Napster und andere Musiktauschbörsen 13
5.2 Funktionsweise von Napster & Co. 14
5.3 Der Rechtsstreit um Napster 15
6 Napster & Co. und die Musikindustrie 17
6.1 Kosten einer Pop-CD 17
6.2 Auswirkungen auf die Nutzer 18
6.3 Auswirkungen für die Rechteinhaber 19
6.4 Neue Chancen für die Musikindustrie durch Napster & Co. 21
7 Ausblick 22
Literatur IV
Internetquellen V
Abbildungsverzeichnis VI
1
1 Einleitung
Die eingangs angeführte Anekdote verdeutlicht das zentrale Grundproblem, das bis heute das Urheberrecht beherrscht: der Interessenkonflikt zwischen den Ansprüchen des Urhebers eines Werkes, den Werknutzern und den Bedürfnissen des Wirtschaftslebens.
Ähnlich wie der Wirt, der, ohne weiter darüber nachzudenken, die Musik Bourgets in seinem Café spielen ließ, verhalten sich auch heutzutage viele Menschen. Kaum jemand hat Skrupel, sich aus einem Buch Seiten zu kopieren oder Musik zu hören, die aus dem Internet heruntergeladen oder von einem Freund überspielt worden ist. Natürlich hat sich seit 1847 einiges verändert: Das Urheberrechtsgesetz gilt inzwischen nicht nur in Europa, sondern weltweit. Das derzeit aktuellste Urheberrechtsgesetz in Deutschland stammt aus dem Jahre 1965 und wurde seitdem immer wieder geändert oder ergänzt, um es den sich ständig wandelnden Gegebenheiten anzupassen. Zu diesen neue n Gegebenheiten zählt insbesondere der technische Fortschritt der letzten Jahre, wie etwa die Erfindung und Einführung von modernen Vervielfältigungsmitteln wie den CD- oder DVD-Brennern und des Formats MP3, welches das Herunterladen von Musikstücken bis hin zu ganzen Filmen aus dem Internet ermöglicht.
Diese neuen Techniken erleichtern allerdings nicht nur das Kopieren von urheberrechtlich geschütztem geistigem Eigentum, sondern ermöglichen es den Nutzern häufig auch, das Urheberrecht zu umgehen. So ist es nur schwer zu kontrollieren, wer das Internet wann und zu welchem Zweck nutzt, oder wer welchem Freund Musik kopiert oder sich sogar aus kopierten CDs wirtschaftliche Vorteile verschafft. Aus diesem Grund ist das Urheberrechtsgesetz, was den privaten Raum und Gebrauch von urheberrechtlich geschütztem Material betrifft, relativ weit gefasst. Wo aber liegt die Grenze zwischen privater und kommerzieller Nutzung? Wie verhält es sich zum Beispiel mit Online-Musiktauschbörsen wie Napster?
Die Problematik der Anwendung des Urheberrechts unter den genannten Bedingungen ist Gegenstand dieser Hausarbeit. Um das sehr umfangreiche Thema einzugrenzen, sollen dabei die Auswirkungen des Internets und des Formates MP3 auf die Musikbranche als Beispiel herangezogen werden.
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Im folgenden Kapitel wird zunächst das Urheberrechtsgesetz genauer erläutert. Wie wird Urheberrecht definiert und was beinhaltet das Urheberrechtsgesetz? Wel- che Konsequenzen hat ein Verstoß gegen dieses Gesetz?
Das dritte Kapitel befasst sich mit den Verwertungsgesellschaften, die eine bedeutende Rolle in der Musikbranche spielen. Sie verwalten die Rechte an Werken von Autoren, Komponisten und anderen Künstlern, um die Werke vor Missbrauch zu schützen und für die legale Nutzung gegen Gebühren freizugeben. Das vierte Kapitel verdeutlicht allerdings bereits, welche Möglichkeiten die neuen Medien und technischen Hilfsmittel, aber auch das noch nicht angepasste Urheberrechtsgesetz, bieten, um genau diesen legalen Verwertungsprozess über die Verwertungsgesellschaften zu umgehen. Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht, die ein solches Vorgehen in Zukunft verhindern soll, wird an dieser Stelle ebenfalls angesprochen.
Anhand des Beispiels der Musiktauschbörse Napster wird schließlich dargestellt, welche Problematik mit der Existenz von Online-Musiktauschbörsen einhergeht. Wie funktionieren diese Tauschbörsen überhaupt und wie geht die Musikwirtschaft damit um? Wie kam der Rechtstreit um Napster zustande und wie ist die aktuelle Situation? Aus Sicht der Nutzer, der Künstler und der Musikindustrie sollen die Auswirkungen von Musiktauschbörsen unte rsucht und schließlich in einem Ausblick Prognosen für die zukünftige Entwicklung der Branche aufgestellt werden.
Um im Übrigen den Fall von 1847 abzuschließen: der Komponist Bourget gewann schließlich den Rechtsstreit mit dem Wirt. Der Fall wurde zum Präzedenzfall für das Urheberrecht. Dem Wirt wurde verboten, Stücke des Künstlers ohne dessen Einverständnis zu spielen, und das Gericht verurteilte ihn zur Schadenersatzzahlung in Form einer Vergütung an Bourget. 2
2 Vgl. Wahren, Karl Heinz; S. 52.
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2 Gesetzliche Grundlagen
2.1 Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Das Urheberrechtsgesetz (im Folgenden UrhG) in der Fassung vom 9. September 1965 wurde vielfach verändert, ist dabei jedoch in seiner Struktur gleich geblieben: 3
3 Vgl. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
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Wie aus der Grafik ersichtlich, ist das UrhG sehr umfangreich. Aus diesem Grunde soll im Folgenden auf eine ausführliche Beschreibung verzichtet und nur die für diese Hausarbeit wesentlichen Begriffe und Themen näher erläutert werden.
2.2 Urheberrechte
Bei dem vom Urheberrecht geschützten Werk handelt es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung aus dem Gebiet der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst. Schutzgegenstand ist damit also nicht die körperliche Festlegung, wie etwa ein Tonträger, sondern allein die immaterielle geistige Gestaltung. Das Werk ist dabei nicht nur als Ganzes, sondern auch in seinen Teilen geschützt. Darüber hinaus fallen nicht nur Originalwerke, sondern auch Bearbeitungen desselben unter den Schutz des UrhG, allerdings braucht der Bearbeiter zur Verwertung seines Werkes die Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes. Urheber eines Werkes kann jede natürliche Person sein. Von Miturheberschaft wird gesprochen, wenn mehrere Personen ein Werk gemeinsam schaffen. In diesem Fall steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu, es sei denn, das Werk bildet keine untrennbare Einheit. Dies kann zum Beispiel bei Musikwerken der Fall sein, in denen Melodie und Text verbunden werden. Jeder Teilurheber hat dann das Recht, seinen Teil des Werkes unabhängig zu verwerten. 4 Das Urheberrecht entsteht mit der realen Schaffung des Werkes und ist somit unabhängig von formalen Akten wie einer Registrierung oder Anmeldung. Es erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach Ablauf dieser Schutzfrist spricht man von freigewordenen Werken. Da das Urheberrecht vererblich ist, kann es aber auch auf einen Nachfolger übertragen werden. 5
2.3 Verwertungsrechte
Zu den Verwertungsrechten zählen sowohl vermögensrechtliche als auch persönlichkeitsrechtliche Befugnisse, die sich allerdings nicht immer leicht voneinander abgrenzen lassen. Während die vermögensrechtlichen Verwertungsrechte die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers betreffen, soll das Urheberpersönlichkeitsrecht die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk schützen. 6,7
4 Vgl. Internetquelle 1.
5 Vgl. ebenda.
6 Vgl. Herbe, Doreen.
7 Vgl. Internetquelle 1.
5
Zu den wirtschaftlichen Verwertungsrechten zählen etwa das Aufführungsrecht, das Senderecht und das Bearbeitungsrecht. Für die folgenden Kapitel dieser Hausarbeit werden insbesondere das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht von Interesse sein. Das Urheberpersönlichkeitsrecht beinhaltet unter anderem das Recht zu bestimmen, mit we lcher Urheberbezeichnung ein Werk zu versehen ist. Ohne Einwilligung des Urhebers darf auch derjenige, dem die Werknutzungsrechte übertragen wurden, keine Änderungen am Werk vornehmen. 8
2.4 Nutzungsrechte
Durch die Erteilung einer „Werknutzungsbewilligung“ kann der Urheber einer anderen Person das Recht übertragen, sein Werk auf einzelne oder auch alle Verwertungsarten zu nutzen. Tut er dies mit ausschließlicher Wirkung, handelt es sich um ein „Werknutzungsrecht“, das sowohl vererblich als auch veräußerlich ist, und dessen Ausschließbarkeit auch dem Urheber selbst gegenüber gilt. 9
2.5 Leistungsschutzrechte
Während nur der Urheber vollen urheberrechtlichen Schutz genießt, schützen Leistungsschutzrechte auch diejenigen, die an Vor- und Aufführungen, der Verbreitung oder Sendung von Werken maßgeblich beteiligt sind. Leistungsschutzberechtigt sind zum Beispiel: ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller, Veranstalter, Rundfunkunternehmer oder Datenbankhersteller. 10
2.6 Verstöße gegen Urheberecht und Leistungsschutzrechte
Verstöße gegen das UrhG können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich verfolgt we rden. Zu den zivilrechtlichen Mitteln gehören beispielsweise der Unterlassungsanspruch, Beseitigungsanspruch, Anspruch auf angemessenes Entgelt, Anspruch auf Schadenersatz, Anspruch auf Herausgabe des Gewinns. Strafrechtliche Konsequenzen sind zum Beispiel Freiheitsstrafen von bis zu sechs Monaten oder auch Geldstrafen. 11
Werden Nutzungsrechte gegen Entgelt erteilt, kommen die sogenannten Verwertungsgesellschaften ins Spiel. Im nächsten Kapitel sollen diese Verwertungsgesellschaften insbesondere in Bezug auf die Musikwirtschaft näher erläutert werden.
8 Vgl. Internetquelle 1.
9 Vgl. ebenda.
10 Vgl. Herbe, Doreen.
Arbeit zitieren:
Nina Butzke, 2003, Urheberrechte und Medien am Beispiel von Napster, München, GRIN Verlag GmbH
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