1. Einleitung 2
2. Die Problemstellung am Beispiel: Die Hauptversammlungen
von DaimlerChrysler und Wella 2
a) Die Hauptversammlung der DaimlerChrysler AG 2
b) Erste Problembetrachtung: Die Hauptversammlung der
DaimlerChrysler AG 3
c) Die Hauptversammlung der Wella AG 3
d) Zweite Problembetrachtung: Die Hauptversammlung der
Wella AG 4
3. Zur Konstruktion von Stamm- und Vorzugsaktien 5
a) Schlussfolgerungen aus Wella- Fall 6
b) Schlussfolgerungen aus dem DaimlerChrysler- Fall 8
4. Der Handel von Stimmrechten 9
5. Zusammenschau 11
6. Quellenverzeichnis 12
1
1. Einleitung
Das Problemfeld rund um das Thema Stamm- und Vorzugsaktien ist ein in der Betriebswirtschaftslehre bislang wenig erschlossenes Gebiet. Es erstaunte den Autor bei der Recherche, dass die wissenschaftliche Literatur kaum Interesse für die Problematik von Stamm- und Vorzugsaktien und, konkreter formuliert, an der nicht vorhandenen Nutzung von Stimmrechten, v. a. durch Kleinanleger, z eigt. Beschäftigt man sich mit Konstruktion und Folgen von Vorzügen, wird schnell deutlich, dass die Quellenlage hierzu sehr spärlich ausfällt. Über vereinzelte Äußerungen von Wirtschaftswissenschaftlern 1 oder beteiligten Akteuren 2 hinaus ist bislang sehr wenig zu erkennen. Dabei sprechen jedem zugängliche Zahlen im Grunde eine deutliche Sprache, wie man im Folgenden sehen wird. Die juristische Konstruktion der Differenzierung von Stamm- und Vorzugsaktien kennt vorrangig, aber auch nur teilweise das kontinentaleuropäische, v.a. deutsche Aktienrecht. Für internationale, insbesondere angelsächsische
Aktienmarktteilnehmer manchmal nur mit Mühe nachvollziehbar, hat diese Unterscheidung überdies weitreichende ökonomische Folgen, die bei genauerem Hinsehen nicht erstrebenswerte Effekte generiert: Suboptimalität, hervorgerufen beispielsweise durch die unterlassene Nutzung des Mitbestimmungsrechts, hat Auswirkungen auf ökonomische Zielstellungen wie Aktionärsdemokratie, Transparenz und Effektivität, aber auch ganz p raktische Nachteile für jeden Anteilseigner, vorwiegend aber Kleinanleger. Beispielhaft für die Problemstellung dieser Arbeit sollen einleitend die Hauptversammlungen der deutschen bzw. deutsch- US-amerikanischen Konzerne DaimlerChrysler und Wella sein. Infolge dieser soll in einer formalen Darstellung aufgezeigt werden, welche theoretischen Zusammenhänge für dieses Problem wesentlich sind. Von diesen ausgehend, möchte der Autor denkbare Lösungsmöglichkeiten aufzeigen, welche Ziele erheblich sind und welche praktischen Auswirkungen diese haben können. In einer schließenden Zusammenschau sollen Probleme, Auswirkungen und mögliche
Lösungsalternativen zusammengefasst werden.
2. Die Problemstellung am Beispiel: Die
Hauptversammlungen von DaimlerChrysler
und Wella
a) Die Hauptversammlung der DaimlerChrysler AG
Bei der von der D aimlerChrysler AG am 7. April 2004 abgehaltenen 6. Hauptversammlung nahm - als erstes Beispiel - lediglich 43,69 Prozent der Anleger an der diesjährigen Versammlung in der Messe Berlin teil. Dabei hat jeder Anteilseigner - insbesondere als Halter von Stammaktien - ein verbrieftes Recht 3 , daran teilzunehmen (§ 118 AktG) - vorausgesetzt, sie haben sieben Tage vor dem Termin die entsprechenden Aktien im Depot. Darüber hinaus ist sie berechtigt, Auskunft zu erhalten (§ 259 AktG), Anträge zu stellen, abzustimmen (§ 179 AktG)
1 Tschäpitz.
2 Ebd.
3 Balser, Bokelmann, Piorreck, S.50ff.
2
und auch Redebeiträge zu formulieren (§ 119 AktG) - im Allgemeinen meist in dem angenehmen Ambiente eines Hotels oder Veranstaltungszentrum mit freier Beköstigung. Ferner kann die Anfahrt und Übernachtung steuerlich geltend gemacht werden. Mit der Abwesenheit von 56,31 Prozent der Anleger (und einer zudem unterlassenen Nutzung der neuen, offenbar noch unausgereiften Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung) 4 verloren entsprechend der gleiche Anteil der Stimmrechte ihren Wert.
b) Erste Problembetrachtung:
Die Hauptversammlung der DaimlerChrysler AG
Augenscheinlich sprechen für den Kleinanleger trotz der o.g. vielen Vorteile andere Gründe dagegen, an der Hauptversammlung teilzunehmen. Vorab spielt er kalkulierend eine rationale Kosten-Nutzen-Rechnung durch, die ihm im Ergebnis offenbar ungünstig erscheint: Dabei berücksichtigt er die Zeit und die Kosten, die er für Anfahrt, Teilnahme und möglicher Übernachtung benötigt. Im Normalfall wird er dafür einen Urlaubstag aufbringen müssen. Dazu rechnet er die Wirkung seiner möglichen Antragsstellung, seines Redebeitrags und seiner (Wahl)Stimme gegen. Dazu wird er sich seines Informationsnachteils bewusst, den er gegenüber den meist institutionellen Anlegern naturgemäß hat. 5 All diese Gründe sprechen gegen eine Teilnahme an einer 6 Hauptversammlung. Es ist anzunehmen, dass sein Portfolio weiterhin Anteile anderer Gesellschaften beinhaltet, mithin weitere Einladungen für die Hauptversammlungen pro Jahr bei ihm eingehen. Der Kleinanleger mit Stammaktien bleibt also normalerweise nicht einer Hauptversammlung, sondern allen fern. Sein Stimmrecht wird somit nicht ausgeübt und sein Wert (den man gemeinhin am Kursabschlag, bei Berücksichtigung der höheren Dividende überschlagen kann) bleibt ungenutzt.
Wer nicht teilnehmen kann, hat jedoch die Möglichkeit sein Stimmrecht zu übertragen - seinem Kreditinstitut oder auch einer Aktionärsvereinigung. Diese Vertreter müssen sich gemäß den Wünschen der Aktionäre verhalten. Infolgedessen gewinnen die teilnehmenden Anleger relativ an Einfluss.
c) Die Hauptversammlung der Wella AG
Das zweite Beispiel, die außerordentliche Hauptversammlung der Wella AG im Februar dieses Jahres, illustriert das Problem von der anderen Seite - die der Anteilseigner mit Vorzugsaktien 7 (das sind Anteile ohne Stimmrecht). Bei der Versammlung kam es zu einem Aufbegehren der Minderheitsaktionäre: Sie sahen sich dem Problem gegenüber, dass sie überwiegend Vorzugsaktien ihr Eigen nennen konnten. Bei der Übernahme (Beherrschungsvertrag mit Wella) im März 2003 hatte der US-Konzern Procter & Gamble der Anlegergruppe (immerhin knapp 19 Prozent des gesamten Kapitals) 8 mit 65 Euro deutlich weniger als den Besitzern von Stammaktien (d.h. mit Stimmrecht) geboten: 92 Euro. Dabei erwarb der Konzern 98 Prozent der „Stämme“ sowie nur 43 Prozent der Vorzüge.
4 Ruh(2003), S. 23.
5 Rassidakis, S. 15.
6 Noack.
7 Geßler, Hefermehl, Eckhardt, Kropff, S. 379ff.
8 Tschäpitz.
3
Rein rechtlich (§327e III S.1 AktG) blieb den Kleinaktionären nur die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, um ihre Meinung kundzutun. Ihrer Meinung nach entsprachen 65 Euro pro Vorzugsanteil nicht dem wirtschaftlichen, „inneren“ Wert von Wella und verlangten eine Abfindung. Procter & Gamble kam ihnen - als befriedende Geste und wohl auch aus Angst vor Schadenersatzklagenleicht entgegen und erhöhte auf 72,68 Euro pro Vorzugsaktie. 9 Damit wurden die Betroffenen zwar ruhiger, als „Geschenk“ konnten sie dies mit Hinweis auf die bestehende Differenz zu den Stämmen jedoch nicht empfinden. Angesichts der rechtlich kaum anzufechtenden Position durch das Übernahmegesetz werden sie sich damit wohl begnügen müssen.
d) Zweite Problembetrachtung: Die
Hauptversammlung der Wella AG
Bei der Übernahme im vergangenen Jahr bot der US-Konzern der Anlegergruppe 42 Prozent weniger als den Besitzern "normaler" Stammaktien mit Stimmrecht. Dass die stimmrechtslosen Minderheitenaktionäre insgesamt knapp 19 Prozent am Grundkapital von Wella hielten, erschien dem Käufer irrelevant. War dieser beträchtliche Verlust für den einzelnen Aktionär qualitativ sehr schmerzlich, stellte er insgesamt für den Käufer eine große Einsparung dar. Außer der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, um ihre Meinung kundzutun, blieb den Kleinaktionären nichts. Denn das deutsche Übernahmerecht, das vor zwei Jahren eingeführt wurde, um die Rechte von Kleinaktionären im Fall von Aufkäufen zu schützen, erlaubt ausdrücklich eine Differenzierung nach verschiedenen Aktienklassen. Seit Januar 2002 10 dürfen Minderheitsaktionäre ohne ihre Zustimmung aus einer Aktiengesellschaft hinausgedrängt werden. Die Möglichkeit eines solchen squeeze-out-Verfahrens (dt.: „Ausquetsch-Verfahren“) sieht das Übernahmegesetz gemäß §327e III S.1 AktG vor. Einem Großaktionär ist es damit erlaubt, die übrigen Aktionäre gegen eine Abfindung aus einer Gesellschaft zu drücken, wenn er 95 Prozent oder mehr des Grundkapitals (d.h. Stimmen) kontrolliert. Während Stammaktionäre in der Regel eine Aufkaufprämie erwarten können, müssen sich Besitzer von Vorzügen also darauf einstellen, dass sie sich bei einer Übernahme mit dem Mindestangebot zufrieden geben müssen werden. Dies ist nach deutschem Recht der Durchschnittspreis der vergangenen drei Monate. Aufkäufer sind naturgemäß nicht an den Vorzugsaktien einer Gesellschaft interessiert. Sie wollen über die Mehrheit der Stimmen verfügen, daher sind für sie nur Stammaktien attraktiv. 11 Hält man sich vor Augen, dass der Abschlag für Vorzugsaktien im Normalfall nicht mehr als zehn bis fünfzehn Prozent der Stammaktien beträgt, wird das Ausmaß der Regelung erkennbar. Der unangemessenen Benachteiligung ist - juristisch nahezu ermutigt - Tür und Tor geöffnet. Procter & Gamble haben lediglich deutsches Recht zum eigenen Vorteil ausgenutzt.
9 O.V.(I)
10 Bundesgesetzblatt, 3822.
11 Arnold, S. 267 ff.
4
Arbeit zitieren:
Eike Arnold, 2004, Vorzugsaktie und Stammaktie - obsolet vor dem Hintergrund eines möglichen Stimmrechtshandels?, München, GRIN Verlag GmbH
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