Thesen
Thesen
These 1: Gesetzliche Rahmenbedingungen sichern die Vergütung und fördern den Einsatz erneuerbarer Energieträger.
These 2: Investitionen in Windkraftanlagen lohnen sich.
These 3: Um Windkraftanlagen optimal auszunutzen, sind umfangreiche Voruntersuchungen durchzuführen.
These 4: Anlagen der Firma Enercon haben sich auf dem Markt bewährt und bieten somit eine sichere Investitionsmög- lichkeit für den Betreiber.
These 5: Neue Technologien wie Bluenergy können bezüglich ihrer Effizienz und Wirtschaftlichkeit schon im Vorfeld durch Vergleichsberechnungen genau abgeschätzt werden.
These 6: Unter den getroffenen Annahmen lohnt sich eine Investition in Bluenergy – Anlagen nicht.
These 7: Beim Einsatz von Windkraftanlagen ergeben sich häufig Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Anlagenverzeichnis 4
1. Einleitung 5
2. Rahmenbedingungen 7
2.1. Instrumente 7
2.1.1. Ordnungsrechtliche Instrumente 9
2.1.1.1. Ökologische Steuerreform (ÖSR) 9
2.1.1.2. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 11
2.1.1.3. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 13
2.1.1.4. Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) 15
2.1.1.5. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 18
2.1.1.6. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) 20
2.1.1.7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 22
2.1.2. Monetäre Instrumente 24
2.1.2.1. Fördermöglichkeiten auf EU-Ebene 24
2.1.2.2. Fördermöglichkeiten auf Bundesebene 26
2.1.2.3. Fördermöglichkeiten auf Landesebene 28
2.2. Biologie und Technik von Windkraftanlagen 30
2.2.1. Der Wind-Prozess 32
2.2.1.1. Entstehung von Wind 32
2.2.1.2. Geographische Verteilung der Windgeschwindigkeiten 36
2.2.1.3. Windstärke und Windgeschwindigkeitsverteilungen 39
2.2.1.4. Einfluss der Umgebung und der Höhe 43
2.2.2. Verfahrenstechniken 46
2.2.2.1. Allgemeiner Aufbau von Windkraftanlagen 46
2.2.2.2. Verfahrenstechnische Kenngrößen von Windkraftanlagen 51
2.2.3. Enercon E-40 - Windkraftanlagen mit horizontaler Rotorwelle 54
2.2.3.1. Aufbau der Enercon E-40 54
1
Inhaltsverzeichnis
2.2.3.2. Verfahrenstechnische Größen der Enercon E-40 58
2.2.4. Bluenergy Solare Windturbine 59
2.2.4.1. Aufbau der Bluenergy Solaren Windturbine 60
2.2.4.2. Aufbau und Funktion einer Solarzelle 62
2.2.4.3. Verfahrenstechnische Größen der Solaren Windturbine 65
2.2.5. Speicherung und Verwertung 67
2.2.5.1. Grundsätzliche Nutzungsmöglichkeiten 67
2.2.5.2. Windenergie zur Stromversorgung 69
2.2.5.3. Verlustquellen einer Windkraftanlage 71
3. Methoden und Betrachtungen 73
3.1. Ökonomische Methoden 73
3.1.1. Grundlagen der Investitionsrechnung 73
3.1.2. Kapitalwertmethode 79
3.1.3. Interne Zinsfuß-Methode 81
3.1.4. Amortisationsmethode 83
3.1.5. Liquidität und Finanzplan 84
3.2. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen 85
4. Gegenüberstellung Enercon E-40 Bluenergy Solare Windturbine 90
4.1. Windpark Enercon E-40 92
4.1.1. Investitionskosten 92
4.1.2. Finanzplan 93
4.1.3. Zahlungsströme 94
4.2. Windpark Bluenergy Solare Windturbine 96
4.2.1. Kostenschätzung 96
4.2.2. Investitionskosten 96
4.2.3. Finanzplan 97
4.2.4. Zahlungsströme 97
5. Auswertung 99
6. Schlussbemerkungen mit Ausblick 106
2
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 108
Tabellenverzeichnis ........................................................................... 109 109
Literatur- und Quellenverzeichnis 110
Gesetze Verordnungen Vorschriften 113
3
Anlagenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Investitionsplan Windpark Enercon
Anlage 2 Finanzplan Windpark Enercon
Anlage 3 Kostenschätzung Bluenergy Solare Windturbine
Anlage 4 Investitionsplan Windpark Bluenergy
Anlage 5 Finanzplan Windpark Bluenergy
Einleitung
1. Einleitung
Unsere heutige Energieversorgung basiert überwiegend auf fossilen Energieträgern wie Erdgas, Erdöl, Stein- oder Braunkohle. Durch die zunehmende Ausbeutung der Ressourcen wird die Förderung in Zukunft immer schwieriger, technisch aufwendiger, riskanter und kostspieliger. Sollte der Umfang der fossilen Energienutzung weiter anhalten oder gar noch steigen, werden sämtliche erreichbaren Vorkommen von Erdöl und Erdgas bereits im 21. Jahrhundert aufgebraucht. Lediglich die Kohlevorräte werden noch über einen längeren Zeitraum verfügbar sein. Somit können zukünftige Generationen auf diese Energieträger nicht mehr zurückgreifen. Auch die zunehmende Umweltzerstörung, wie beispielsweise durch den Treibhauseffekt oder das Waldsterben, findet ihre Ursache in der nicht genügend nachhaltigen Energieversorgung. Deshalb ist es notwendig, alternative Energiequellen zu finden und zu nutzen. Neben Wasser, Sonne, Erdwärme und Biomasse ist die Windkraft eine Möglichkeit zur Energiegewinnung.
Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit dem Schwerpunkt der Stromversorgung durch den Einsatz von Windkraftanlagen unter bauwirtschaftlichen und baubetriebswirtschaftlichen Aspekten. Dabei werden bereits bestehende Anlagen im Vergleich zu neuen technologischen Entwicklungen untersucht. Betrachtet wird das marktgängige Modell E-40 der Firma Enercon und das Modell Solare Windturbine der Firma Bluenergy, welches erst im Jahr 2004 zum Verkauf angeboten wird.
Am Beginn dieser Arbeit werden rahmengebende Gesetze und Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Dem schließen sich technische
Einleitung
Verfahrensweisen der Windkraftnutzung an. Nähere Erläuterung finden hier der Entstehungsprozess und die Eigenschaften des Windes sowie der Aufbau, zugehörige Kenndaten und allgemeine Nutzungs- möglichkeiten der zu betrachtenden Anlagen. Eine Analyse von Methoden zur Investitionsrechnung und von Wirtschaftlichkeits- betrachtungen bildet die Grundlage der nachfolgenden Gegenüberstellung. In Form eines Windparkprojektes erfolgt die ökonomische Untersuchung der Enercon E-40 und der Bluenergy Solaren Windturbine. Die anschließende Auswertung sowie der Ausblick sollen zeigen, wie der heutige Stand der Windkraftnutzung und neuer Entwicklungen auf diesem Gebiet ist und welche Potentiale sich dazu noch eröffnen lassen.
Rahmenbedingungen
2. Rahmenbedingungen
Um den Bau und den Betrieb einer Windkraftanlage zu realisieren, muss ein Energieversorgerunternehmen verschiedene Gesetze und Verordnungen beachten sowie Kenntnisse über Verfahrenstechniken zur effektiven Nutzung der Windenergie besitzen. Ebenso spielen entsprechende Fördermöglichkeiten für Investitions- und Kostenfragen eine bedeutsame Rolle. Weiterhin müssen Aufstellungsort, Größe und Anzahl der Anlagen in Bezug auf das vorhandene Windpotential sowie die Betriebsweise geklärt werden.
2.1. Instrumente
Da fossile Energieträger in ihrer Vorrätigkeit fast erschöpft sind, besteht verstärkt die Nachfrage nach Alternativen für die zukünftige Energieversorgung.
Als Beitrag zur Weltkonferenz für Nachhaltige Entwicklung in Johannesburg (August/September 2002) beschloss die Bundesregierung eine Nachhaltigkeitsstrategie als Handlungsanleitung für eine umfassende zukunftsfähige Politik, um der Generationen übergreifenden Verantwortung für eine ökonomisch, ökologisch und sozial tragfähige Entwicklung gerecht zu werden. Ein Schwerpunkt ist die sichere Energieversorgung mit dem Ziel einer weiteren Reduzierung der Treibhausgase. Bis zum Jahr 2005 sollen die Kohlendioxidemissionen um 25 % vermindert werden. Die Effizienz bei der Erzeugung und dem Verbrauch von Energie soll durch eine Erhöhung des Wirkungsgrades von stromproduzierenden Kraftwerken gesteigert werden. Die Aufmerksamkeit gilt dabei besonders den KWK- Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) mit Wirkungsgraden bis über 90 %. Weiterhin spielt der umweltverträgliche Ausbau von Erneuerbaren Energien eine wichtige Rolle. Als erneuerbare Energieträger gelten
Rahmenbedingungen
Wasser, Wind, Sonnenstrahlung, Biomasse und Erdwärme. Ziel ist es, bis Mitte des Jahrhunderts rund die Hälfte des Energieverbrauchs durch den Einsatz alternativer Energiequellen zu decken (vgl. /1/).
Abbildung 1: Zukünftige Energieversorgung - Szenario /2/
Ein mögliches Orientierungsszenario für die zukünftige Energieversorgung wird in der oben dargestellten Abbildung verdeutlicht. Die Energieerzeugung durch alternative Träger soll zunehmend gesteigert werden. Gleichzeitig wird die Verringerung des Einsatzes von fossilen Rohstoffen angestrebt.
Rahmenbedingungen
2.1.1. Ordnungsrechtliche Instrumente
Zahlreiche Gesetze und Verordnungen bilden Grundlagen zur Verbesserung der rechtlichen, strukturellen und administrativen Rahmenbedingungen für die Nutzung erneuerbarer Energien und können sowohl Anreiz als auch Auflage sein. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Windkraftanlage müssen einige dieser Rahmenbedingungen beachtet werden, welche im Folgenden näher betrachtet werden (siehe Gesetze – Verordnungen - Vorschriften).
2.1.1.1. Ökologische Steuerreform (ÖSR)
Ziel der Bundesregierung ist es, durch die ökologische Steuerreform zum Energiesparen und zur rationellen Energieverwendung anzuregen sowie erneuerbare Energien zu fördern. Diese Säulen der Energiewende sind neben dem Atomausstieg entscheidend für den Klimaschutz und schaffen Arbeitsplätze.
Fossile Energien sind ein knappes und endliches Gut. Die Preise für ihre Nutzung sind langfristig zu niedrig, weil sie nur einen Teil ihrer „wahren“ Kosten widerspiegeln. Sie bieten zu wenig Anreize, vorhandene Energiesparpotenziale auszuschöpfen, sowie energiesparende Produkte und Produktionsverfahren zu entwickeln und in breitem Maße anzuwenden. Außerdem belasten zu hohe Lohnnebenkosten den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland auswirkt und zur relativ hohen Arbeitslosigkeit beiträgt. Daher sollen die Schwerpunkte der steuerlichen Last verlagert werden. Eingeführte Energiesteuern erhöhen sich in kleinen, voraussehbaren Schritten, die Beiträge zur Rentenversicherung senken und stabilisieren sich. Somit ist die ÖSR weitgehend neutral, weil ihr Aufkommen durch Senkung anderer Abgaben wieder an die Wirtschaft und die Bürger zurückgegeben wird.
Rahmenbedingungen
Durch viele Steuerermäßigungen, wie z.B. eine Befreiung von der Stromsteuer für die Eigenerzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern oder die Freistellung von der Mineral- und Ökosteuer für 5 Jahre ab Inbetriebnahme von hocheffizienten Gas- und Dampfturbinen-Kraftwerken (GuD), werden Anreize zur Realisierung umweltschonender Alternativen gegeben. Außerdem wird durch einen Teil der Einnahmen der ÖSR mit dem Marktanreizprogramm (MAP) die Nutzung erneuerbarer Energien gezielt gefördert. Die Ausgaben belaufen sich auf 190 Mio. Euro pro Jahr ab 2002 (vgl. /3/).
Mit dem Inkrafttreten der ÖSR im Jahr 1999 wurde die stufenweise Fortführung dieses Gesetzes festgelegt und spätestens 2004 soll die nächste Überprüfung erfolgen. Zentrales Anliegen der BRD ist eine breiter angelegte Ökologische Finanzreform, bei der auch weitere umweltschädliche und volkswirtschaftlich fragwürdige Subventionen und Steuerermäßigungen abgebaut werden.
Rahmenbedingungen
2.1.1.2. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Das am 01.04.2000 in Kraft getretene EEG löst das Stromeinspeisegesetz von 1991 mit wesentlich verbesserten Konditionen für die Anbieter alternativ erzeugter Energie ab. Mit diesem Gesetz verfolgt die Bundesregierung das Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln. Somit sind die Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus alternativen Energiequellen – u. a. aus der Windkraft – an ihr Netz anzuschließen, den gewonnenen Strom aus diesem vorrangig abzunehmen und dafür eine Mindestvergütung zu entrichten.
Die notwendigen Kosten des Netzanschlusses neuer Anlagen trägt der Betreiber, wobei der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt des Netzes maßgebend ist. Im Ermessen des Betreibers liegt dabei auch, den Anschluss der Anlage durch einen fachkundigen Dritten ausführen zu lassen. Wenn notwendig, sind entsprechende Netzerweiterungen und Verbesserungen vorzunehmen, deren jeweilige Kosten ebenfalls der Anlagenbetreiber zu übernehmen hat. Die dabei erforderlichen Investitionen sind im Einzelnen genau darzulegen, entfallende Kostenanteile können bei der Ermittlung des Netznutzungsentgeldes verrechnet werden. Zur Klärung von Streitigkeiten wird im Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Clearingstelle eingerichtet, welche zur Konsensfindung zwischen den Verbänden dient. Hintergrund dafür ist die noch mangelnde Rechtssprechung im Bereich der Kostentrennung von Netzanschluss und Netzausbau.
Rahmenbedingungen
Für Strom aus Windkraft beträgt nach § 7 EEG die Mindestvergütung
9.10 Cent/kWh für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme. Danach beträgt die Vergütung für Anlagen, die in dieser Zeit eine Steigerung auf 150 % des errechneten Ertrages einer Referenzanlage (Referenzertrag) haben, 6.19 Cent/kWh. Grundlage dazu bildet das Leistungsbild einer E-40 Anlage (500kWh) auf 65 m Nabenhöhe mit einem Referenzertrag von 1 080 000 kWh/a = 100 %. Für die sonstigen Anlagen, deren Leistungssteigerung unter 150 % des Referenzertrages liegt, verlängert sich der Zeitraum der oben genannten Mindestvergütung um jeweils 2 Monate für jede Unterschreitung von 0.75 % des Referenzertrages. Die Mindestvergütungen gelten für 20 Jahre, sie werden für Anlagen, die ab dem 01.01.2002 neu in Betrieb genommen wurden, jährlich um jeweils 1.5 % gesenkt.
Die Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt nach §
8 EEG mindestens 50,62 Cent/kWh. Sie wird für alle ab dem
01.01.2002 neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich um jeweils 5 % gesenkt.
Durch die bundesweite Ausgleichsregelung nach § 11 EEG werden sämtliche Kosten der Stromvergütung auf alle deutschen Netzbetreiber verteilt. Diese Kosten werden wiederum auf alle Energieversorgungs- unternehmen umgelegt, da sie anteilig zu ihrer abgenommenen Gesamtenergie für die Mehrkosten aufkommen müssen. Davon ausgenommen sind Energieversorger, die mindestens 50 % des käuflich erworbenen Stromes aus alternativen Energieträgern entsprechend dem EEG verkaufen.
Rahmenbedingungen
2.1.1.3. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Das Ziel des Gesetzes liegt in einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leistungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas. Umweltverträglichkeit bedeutet, dass die Energieversorgung den Erfordernissen eines rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt und die Umwelt möglichst wenig belastet wird. Der Nutzung von erneuerbaren Energien, wie beispielsweise der Windkraft, kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Der Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasst Energieanlagen, die erstens zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Energie dienen und zweitens Energieversorgungsunternehmen, welche andere mit Energie versorgen oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben. Laut § 2 Abs. 3 EnWG sind Betreiber von Windkraftanlagen Energieversorgungsunternehmen und unterliegen damit den Bestimmungen dieses Gesetzes. Ausgenommen sind nur Fälle, in denen die erzeugte Elektroenergie im vollen Umfang selbst verbraucht wird.
Nach dem EnWG sind Windkraftanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet wird. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik werden eingehalten, wenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher Elektrotechniker beachtet werden (§ 16 Abs.1 und 2 EnWG). Alle Energieversorgungs- unternehmen haben auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Überwachung der sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten notwendig sind.
Rahmenbedingungen
Die Abnahme- und Vergütungspflicht für die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien in das Netz für die allgemeine Versorgung richtet sich nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (vgl. Kap. 2.1.1.2. EEG). Energieversorgungsunternehmen haben für Gemeindegebiete, in denen sie die allgemeine Versorgung von Endverbrauchern durchführen, allgemeine Bedingungen und Tarife für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zugeben, und zu diesen Konditionen jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen.
Die Aufnahme der Stromversorgung anderer mittels Windkraftanlagen bedarf nach § 3 Abs. 1 EnWG keiner energierechtlichen Genehmigung. Das betrifft sowohl die Einspeisung in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens als auch die direkte Versorgung von Abnehmern.
Rahmenbedingungen
2.1.1.4. Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG)
Der Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser und die Atmosphäre, sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) zu schützen und diesen vorzubeugen. Handelt es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen, zählt dazu auch der Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
Unter Immissionen werden Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, Luftverunreinigungen und ähnliche Erscheinungen verstanden. Bei Emissionen hingegen handelt es sich um entsprechende Umwelteinwirkungen, die von einer Anlage ausgehen.
Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, das Herstellen und Inverkehrbringen von Brenn- sowie Treibstoffen. Anlagen im Sinne dieser Vorschriften sind Betriebsstätten und sonstige ortsfeste oder ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Somit findet dieses Gesetz auch beim Bau und Betrieb von Windkraftanlagen Anwendung. Durch den periodischen Schattenwurf einer Windkraftanlage werden Geräusche und Lichteffekte erzeugt, die zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft führen können. Die Angabe von allgemeingültigen Abstandswerten zwischen Anlage und schutzwürdiger Bebauung, bei deren Einhaltung keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten, ist nicht möglich. Folglich muss die
Rahmenbedingungen
Einhaltung der Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes immer im Einzelfall geprüft werden.
In Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) wird die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage sowie die Bedingungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren oder eine Teilgenehmigung geregelt. Demnach ist für ein bis zwei Windkraft- anlagen ein Baugenehmigungsverfahren nach Landesbauordnung und BauGB ausreichend, wo jeweils nach der Höhe der Anlage entschieden wird. Sollen drei oder mehr Windkraftanlagen (sogenannte Windfarmen) errichtet werden, ist ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 4 Abs. 1 BImSchG und Ziffer 1.6. des Anhangs zur 4. BImSchV notwendig. Ein zusätzliches Baugenehmigungsverfahren ist nicht erforderlich, da die bauliche Zulassung mit dem immissionsschutzrechtlichen Bescheid miterteilt wird.
Ab sechs und mehr Anlagen ist das förmliche immissions- schutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG zwingend. Zuständig für die Durchführung ist das jeweils örtliche Regierungspräsidium. Die Antragsunterlagen werden öffentlich ausgelegt, jeder kann Einwendungen erheben und darf in einem Erörterungstermin darüber diskutieren. Wenn die einzelne Anlage eine Höhe von mehr als 35 m oder eine Leistung von mehr als 10 kW hat, ist zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Pflicht. Aber auch hier entscheidet die Anzahl der Anlagen. Bei 20 und mehr Anlagen ist vor der Zulassung eine solche Prüfung notwendig, bei 6-19 Anlagen ist sie nur bedingt zwingend.
Rahmenbedingungen
Für Windfarmen mit drei bis fünf Anlagen gilt das vereinfachte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG. Hier ist die Auslegung der Unterlagen mit anschließendem Erörterungstermin nicht erforderlich, womit sich das Verfahren verkürzt. Zuständig für die jeweilige Durchführung sind die Kreise oder die kreisfreien Städte. Im Regelfall ist keine UVP notwendig, sollte sich die Behörde bei Prüfung der konkreten Standortbedingungen aber dennoch dafür entscheiden, muss dann das förmliche immissionsschutzrechtliche Verfahren durchlaufen werden.
Der Vorhabensträger muss sowohl im förmlichen als auch im vereinfachten Verfahren dieses nicht in einem Zug durchführen. Lässt sich das Vorhaben in sachlich begründete Schritte zerlegen, kann er eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG für die Errichtung der Anlage oder Anlagenteile beantragen. Außerdem ist auf eine Antragstellung über Einzelfragen, wie die des Standortes, eine Entscheidung durch einen Vorbescheid möglich (§ 9 BImSchG).
Rahmenbedingungen
2.1.1.5. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Dieses Gesetzes dient zur Sicherstellung einer wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben. Die Auswirkungen auf die Umwelt sollen frühzeitig und umfassend ermittelt und bewertet werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird in Zusammenhang mit dem Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt und dient der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Die Vorschriften sind gültig für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie für die Durchführung, Änderung oder Erweiterung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
UVP-Pflicht besteht bei dem Bau von 20 oder mehr Windkraftanlagen, die jeweils eine Höhe von mehr als 35 m und eine Leistung von mehr als 10 kW aufweisen. Werden Windfarmen mit 6 bis weniger als 20 Anlagen errichtet, erfolgt eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, um über die Notwendigkeit einer UVP zu entscheiden. Bei drei bis fünf Windkraftanlagen wird eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, um festzustellen, ob trotz geringer Größe oder Leistung des Vorhabens, auch aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall, wird ebenfalls auf Umweltverträglichkeit geprüft.
Die zuständige Behörde erarbeitet bei der UVP eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie entsprechender Maßnahmen. Im besonderen Falle
Rahmenbedingungen
werden Ersatzvornahmen festgelegt, die zur Vermeidung oder Ausgleichung von schädlichen Umwelteinwirkungen notwendig sind. Weiterhin werden andere Behörden unterrichtet, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird und diese nehmen entsprechend Stellung dazu. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die jeweiligen Länder eine federführende Behörde. Sowohl der Vorbescheid als auch die erste Teilgenehmigung erfolgen nach der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die endgültige Zulassung wird mit Hilfe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt.
Rahmenbedingungen
2.1.1.6. Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
Diese technische Anleitung gilt als allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das bedeutet, genehmigungs- bedürftige Anlagen nach BImSchG müssen auch den Anforderungen dieser Anleitung genügen. Als schädliche Umwelteinwirkungen gelten hier Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren sowie erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Beim Betrieb von Windkraftanlagen entstehen aerodynamische Geräusche aufgrund der Luftströmung um die Rotorblätter und Laufgeräusche durch die Maschinen in der Rotorgondel (z.B. Getriebe, Stellmotor, Generatorkühlung). Um die vorgeschriebenen Immissions- richtwerte einzuhalten, sollten folgende Abstände zwischen Anlage und bebautem Gebiet nicht unterschritten werden:
• Einzelhäuser:
300 m
• Allgemeine Wohngebiete, dörfliche Siedlungen:
• Reine Wohngebiete:
750 m
Bei diesen Werten handelt es sich lediglich um Empfehlungen bzw. Richtwerte. Entscheidend für die einzuhaltenden Abstände ist die Höhe der Schalldruckpegel an den Immissionspunkten (Wohnhäuser). In der
TA Lärm werden Aussagen über allgemeine Grundsätze zur Prüfung
und Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Prognosen, Messungen und zu Immissionsgrenzen getroffen. In der nachfolgenden Tabelle werden die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden aufgeführt.
Rahmenbedingungen
Tabelle 1: Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Bei ungünstigen Bedingungen können sich die Laufgeräusche einer Windkraftanlage als Körperschall auf die Wände des Maschinenhauses oder auf den stählernen Turm der Anlage übertragen, so dass erhebliche Resonanzverstärkungen auftreten. Die Immissions- richtwerte für Körperschallübertragungen und Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen für die genannten Gebiete in oben stehender Tabelle tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A). Durch geeignete konstruktive Maßnahmen, wie das Weglassen des Getriebes, können maschinenbedingte Geräuschemissionen weitgehend eingedämmt werden. Die aerodynamischen Geräusche können durch besondere Maßnahmen bei der Profilierung der Rotorblätter nur reduziert werden, völlig zu unterdrücken sind sie jedoch nicht. Da der Geräuschpegel mit der Drehzahl des Rotors anwächst, lässt sich im Teillastbereich durch gestuftes Herabsetzen der Rotordrehzahl eine Lärmminderung erzielen.
Rahmenbedingungen
2.1.1.7. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Ziel des Gesetzes ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft in besiedelten und unbesiedelten Bereichen. Die wichtigsten Grundsätze des Naturschutzes und der Landespflege sind nach § 2 BNatSchG:
• Erhaltung und Verbesserung des Naturhaushaltes
• Sparsame Nutzung nicht erneuerbarer Naturgüter
• Gesteuerter Verbrauch von erneuerbaren Naturgütern
• Erhaltung von fruchtbarem Boden
• Erhaltung und Vermehrung von Wasserflächen
• Geringhaltung von Luftverunreinigungen und Lärmeinwirkungen
• Schutz der Artenvielfalt und Lebensbedingungen von wildlebenden Tieren und Pflanzen
Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, welche die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigen können. Der Verursacher eines Eingriffes ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer bestimmten Frist durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen. Voraussetzung hierfür ist eine, in anderen Rechtsvorschriften, behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung.
Rahmenbedingungen
Die Forderungen des Bundesnaturschutzgesetzes finden Beachtung im Baurecht. Demzufolge werden Eingriffsregelungen wie Vermeidung, Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen, sowie bei Bauvorhaben im Außenbereich und innerhalb bebauter Ortsteile durch das Baugesetzbuch festgelegt. Zusammen mit den zuständigen Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege werden entsprechende Entscheidungen getroffen.
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Wibke Persicke, 2003, Bauwirtschaftliche und baubetriebswirtschaftliche Untersuchung zum Einsatz der Windkraft unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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