Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung in das Thema
2. Grundsatz der Tarifeinheit
2.1 Tarifkonkurrenz
2.2 Tarifpluralität
3. Kollisionsregeln
4. Rechtsgrundlage
4.1 Gewohnheitsrecht
4.2 Rechtsprinzip mit Normwirkung
4.3 Richterliche Rechtsfortbildung
5. Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG
5.1 Positive individuelle Koalitionsfreiheit
5.2 Negative individuelle Koalitionsfreiheit
5.3 Kollektive Koalitionsfreiheit
6. Streikrecht zwischen Tarifeinheit und Verhältnismäßigkeit
6.1 Tarifeinheit versus Arbeitskampfmaßnahmen
6.2 Verhältnismäßigkeit von Arbeitskämpfen
7. Abschaffung des Grundsatz der Tarifeinheit
8.1 Entscheidungshilfen zur Abschaffung der Richter
8. Bedeutung für die Praxis und Zukunftsausblicke
8.1 Gesetzesvorhaben und Reformvorschläge
9. Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung in das Thema
"Ein Betrieb, ein Tarifvertrag". Dieser Slogan stand vor allem 2010 in Deutschland im Mittelpunkt. Dabei handelt es sich um den Grundsatz der Tarifeinheit. Dieser Grundsatz ist der Mittelpunkt der juristischen Debatte über die Zulässigkeit und die Rechtmäßigkeit vor allem bei Streiks. Die Frage, was ein Tarifvertrag, dessen Zuständigkeit und der Grundsatz der Tarifeinheit darstellt, wird trotz Abschaffung des Grundsatz der Tarifeinheit im Jahre 2010 immer noch häufig gestellt.
2. Grundsatz der Tarifeinheit
"Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen denTarifvertrags-parteien."[1] Der räumliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags erstreckt sich mangels abweichender Regelung auf das gesamte Tarifgebiet für das die Tarifvertragsparteien nach ihrer Satzung zuständig sind.[2] Der räumliche Geltungsbereich (z.B. Landes-, Bundes- bzw. Bezirkstarifvertrag) wird in den Tarifverträgen genau festgelegt. Die Tarifvertragsparteien regeln üblicherweise auch den Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags (z.B. Unternehmens- bzw. Betriebssitz).[3] Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses, der i.d.R. am Betriebssitz liegt, maßgeblich ist.[4] "Bei der Betriebsverlegung außerhalb des räumlichen Geltungsbereich verliert der Tarifvertrag seine unmittelbar zwingende Wirkung und wirkt nur noch nach §4 Abs. 5 TVG nach."[5] Da größtenteils die Arbeitgeberverbände nach den Industrieverbandsprinzip organisiert sind, werden die Tarifverträge für bestimmte Wirtschaftszweige (Baugewerbe, Chemieindustrie) abgeschlossen. Maßgeblich für die Geltung eines Tarifvertrags ist demnach die fachliche Ausrichtung eines Betriebes.[6] Sollte ein Unternehmer mehrere selbstständige Betriebe mit unterschiedlicher Fachrichtung unterhalten, ist für jeden Betrieb der Tarifvertrag gültig, der der wirtschaftlichen Betätigung entspricht.[7]
[...]
[1] Wikipedia; Tarifvertrag
[2] BAG v. 20.06.2004 - 1 ABR 14/
[3] Marschollek; Kollektives Arbeitsrecht; S.
[4] Schaub; Treber; §204 Rdnr.
[5] Schaub; Treber; §204 Rdnr.
[6] Marschollek; Kollektives Arbeitsrecht; S.
[7] BAG NZA 1988, 34ff.
- Arbeit zitieren
- Elisabeth Falzone (Autor:in), 2012, Der Grundsatz der Tarifeinheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/265749
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