Gliederung Abbildungsverzeichnis
Einleitung
1 Unternehmensdarstellung: National Energy Services NES AG 1.1 Strategie 1.2 Vertriebswege 1.3 Produkt- und Preispolitik 1.4 Kommunikationspolitik 2 Netzzugang als Voraussetzung für Wettbewerb des
Strommarktes 2.1 Das natürliche Monopol 2.2 Rechtliche Anspruchsgrundlage des Netzzuganges 2.3 Entbündelung der stromwirtschaftlichen Funktionsbereiche 3 Der verhandelte Netzzugang: Die Verbändevereinbarung II 3.1 Entfernungsunabhängigkeit der Netznutzung 3.2 Die Problematik des transaktionsunabhängigen Modells
im Zusammenhang mit dem regionalen Netzbetrieb 3.3 Bildung von Bilanzkreisen 3.4 Vertragskonstellation 3.4.1 Aufgaben der Netzbetreiber 3.4.2 Vertragsschließung 3.4.3 Netznutzungsvertrag 3.4.4 Abgabe der technischen Daten 3.5 Kritische Bewertung aus der Sicht eines Neueinsteigers
4
4 Durchsetzung der Netznutzung 4.1 Stromdurchleitung und Eigeninteresse des Netzbetreibers Exkurs: Netzzugang im Bereich der von der Braunkohleschutzregelung betroffenen Neuen Bundesländer 4.2 Die Kooperationsvereinbarung 4.3 Zeitliche Vertragsbindung 4.3.1 Kündigungsregelung des § 32 ABVEltV für
Tarifkunden 4.3.2 Langfristige Lieferverträge im Bereich der
Sondervertragsabnehmer 4.4 Kritische Bewertung aus Sicht eines Neueinsteigers 5 Netznutzungsentgelt
5.1 Prinzip der anteilige Kostenzurechnung 5.1.1 Grenzkosten vs. Vollkosten 5.1.2 „Rosinenpicken“ –
Das Problem der Quersubventionierung 5.2 Ablöseentgelt 5.3 Meß- und Zählkosten 5.4 Kritische Bewertung aus Sicht eines Neueinsteigers
6. Kostenkontrolle des Netzbetriebs 6.1 Preiskontrolle vs. Kostenkontrolle 6.2 Verfahren der Kostenkontrolle (DEA) 6.3 Zukünftiges Preissenkungspotential 6.4 Kritische Bewertung aus Sicht eines Neueinsteigers Schlußbetrachtung
Literaturverzeichnis
5
Abbildungsverzeichnis
Abb 1 Strompreisentwicklung
in der Europäischen Union S 7
Abb 2 Die stromwirtschaftliche
Wertschöpfungskette S 8
Abb 3 Vertragskonstellation nach der
Verbändevereinbarung II S 29
Abb 4 Kosten des Netzbetriebs
im deutsch-britischen Vergleich S 53
6
Einleitung
Impuls für eine Liberalisierung des Strommarktes ist die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates (96/ 92/ EG) zur Verwirklichung eines europäischen Binnenmarktes.
Die Öffnung des Monopols für den Wettbewerb hat das Ziel einer Effizienzsteigerung der stromwirtschaftlichen Produktion und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt durch sinkende Faktorpreise.
Die Entwicklung der Strompreise innerhalb der Europäischen Union (EU) läßt eine weitgehende Preissenkung seit der Liberalisierung erkennen (vgl. Abbildung 1, S. 5). Die Unterschiede der realisierten Preissenkungen in den Mitgliedsländern können auf den Grad der jeweiligen Marktöffnung 1 und auf die Dauer des Liberalisierungsprozesses 2 zurückgeführt werden.
Die EU-Kommission konstatiert für den zugrundeliegenden Zeitraum von 1996 bis 1999 eine durchschnittliche Strompreissenkung für die Privathaushalte und der Industrie von 6 Prozent. In der Bundesrepublik Deutschland ist lediglich eine Ersparnis für die Segmente kleiner Unternehmen (8,5 Prozent) und der Industrieabnehmer (9,6 Prozent) festzustellen, während Haushalts-kunden einen Preisanstieg von 0,8 Prozent hinnehmen mußten 3 .
Bibliographische Vorbemerkung: Sinngemäße Zitate sind mit dem Kürzel „vgl.“ am Ende eines Absatzes gekennzeichnet. Bei Abschnitten, die sich im wesentlichen auf den Inhalt einer Quelle berufen, ist diese Quelle in der Fußnote mit der entsprechenden Bemerkung zu Beginn angegeben. Wörtliche Zitate sind herausgestellt, die Quelle in der Fußnote vermerkt. Ein ausführliches Literaturverzeichnis befindet sich auf den Seiten 63 ff.
1 Die EU-Richtlinie sieht eine schrittweise Quotierung der Mindestmarktöffnung in den nächsten sechs Jahren vor, die auf der Grundlage der Gemeinschaftsquote des jährlichen Elektrizitätsverbrauchs von Endabnehmern mit mehr als 40 Giga-Wattstunden (GWh) in den ersten drei Jahren berechnet wird. Die nationale Marktquote wird auf der Grundlage des reduzierten durchschnittlichen Gemeinschaftsverbrauchs auf 20 GWh in den darauffolgenden Jahren erhöht. Sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie wird der Gemeinschaftsverbrauch erneut auf 9 GWh gesenkt. Die sich daraus ergebene durchschnittliche Gemeinschaftsquote wird von der EU-Kommission alljährlich veröffentlicht und bestimmt den Grad der Mindestmarktöffnung. (Vgl. EU-Richtlinie (96/ 92/ EG), Art. 19)) Der derzeitige Grad der Marktöffnung beträgt 65 Prozent (Vgl. EU-Kommission (2000), Anhang 1) 2 Es bestehen Übergangsregelungen nach Art. 24 der EU-Richtlinie für Belgien, Griechen-land und Irland von einem, zwei bzw. einem Jahr. In Großbritannien erfolgte bereits längere Zeit vor dem Inkrafttreten der Richtlinie eine Liberalisierung des Strommarktes.
3 Vgl. EU-Kommission (2000), S. 1 und Anhang 2
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Abbildung 1: Strompreisentwicklung in der Europäischen Union Quelle: EU-Kommission (2000), Anhang 2
Mit der Liberalisierung des Strommarktes verändert sich die stromwirtschaftliche Wertschöpfungskette der Anbieterseite (Vgl. Abbildung 2, S. 6), die sich damit in eine Infrastruktur- und eine Dienstleistungswertkette aufteilen läßt. Die Infrastrukturwertkette umfaßt die herkömmlichen Funktionen der Elektrizitäts-versorgung, die im Betrieb der Erzeugungsanlagen und der Übertragungs- und Verteilungsnetze bestehen. Neben der Infrastrukturwertkette, ergeben sich als Dienstleistungen mit dem Energie-handel und Energievertrieb neue Bereiche der Wertschöpfung. Für diese Dienstleistungen entwickelt sich ein Markt, in dem Unternehmen des Groß- und Einzelhandels mit den bisherigen Elektrizitätsversorgern konkurrieren 4 .
4 Vgl. Hannes (Energiehandel und neue Vertriebsformen in der Energiewirtschaft), S. 4
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Abbildung 2: Die stromwirtschaftliche Wertschöpfungskette Quelle: Riechmann (2000), S. 2 Die Entstehung von institutionellen Handelsplätzen erweitert die Möglichkeiten des europaweiten Stromhandels.
In der Bundesrepublik Deutschland existiert neben der Leipziger Power Exchange (LPX) seit kurzem die Frankfurter European Energy Exchange (EEX). Langfristig rechnet man mit einer Spezialisierung der Börsen. Im Gegensatz zu der Leipziger Börse, besteht ein, dem Interesse von Großabnehmern entgegenkommender, kontinuierlicher Handel an der EEX. Der börsliche Strom-handel sorgt voraussichtlich für eine höhere Transparenz der Preise 5 .
Ehemalige Elektrizitätsversorger verstärken ihre Vertriebsfunktion. Ausländische Stromanbieter drängen in den Markt (z. B. Fortum). Des weiteren nutzen Großabnehmer ihre vorhandene Nachfragemacht und treten als Energiehändler auf den Markt (z. B. Metro-Gruppe). Mit der entstehenden Handelsmöglichkeit, suchen auch branchenentfernte Unternehmen (z. B. Finanzinstitute) den Markteinstieg und schließen Partnerschaften mit Elektrizitätsversorgern 6 . Ebenfalls neue Anbieter sind Einkaufsgemeinschaften bestimmter Tarifkunden, die mit der Bündelung des Strombedarfs günstigere Bezugsbedingungen erhalten. Die hier gegebenen Beispiele für ein Interesse am aufkommenden Stromhandel können nicht abschließend sein.
5 Vgl. Handelsblatt vom 10. August 2000, S. 44 („Auf längere Sicht wird nur eine Strombörse überleben“) 6 Vgl. Hannes (Energiehandel und neue Vertriebsformen ...), S. 5 und 7
9
Es soll jedoch noch im Zusammenhang mit dieser Arbeit auf die Branche des Mineralölhandels hingewiesen werden, die ein naheliegendes Interesse am erweiterten Energiemarkt hat. Stromabnehmer, die ihren bisherigen Versorger wechseln wollen, haben also die Auswahl aus einer Vielzahl von Anbietern. Einen Überblick über die Unternehmen und die entsprechenden Strompreis-angebote sind u. a. auf den einschlägigen Internetseiten zu finden (z. B. www.stromkosten.de).
Bei der Ware Strom als ein Produkt des „low-involvements“ 7 , ist zunächst die Höhe des Preises entscheidend. Einer Kundenbefragung zufolge, sind große Industrieunternehmen bei 3 Prozent, Gewerbekunden ab 12 Prozent und Haushaltskunden bei einem 20-prozentigem Preisunterschied zu einem Anbieterwechsel bereit 8 .
Das Beispiel bereits liberalisierter Strommärkte zeigt, daß jede verbrauchte Kilowattstunde mehrmals gehandelt wird, bevor sie den Kunden erreicht 9 . Mit der Anzahl der Handelsstufen sinkt jedoch die Gewinnmarge des Handels. Eine strategische Positionierung im höherpreisigen Segment als Massenanbieter mit Premium Service oder als Spezialanbieter im Nischensegment sind neben der Positionierung als Billiganbieter (Kostenführerschaft) möglich. Eine entsprechende Produkt- und Preispolitik ist abzuleiten. Sie besteht mit dem zusätzlichen Angebot einer umfassenden Beratungs- und Serviceleistung für z. B. Strom, Gas, Wärme und Wasser „aus einer Hand“ als Möglichkeit der Differenzierung (Multy-Utility-Konzept). Des weiteren kann das Angebot auf spezielle Kundengruppen in Form eines Paketangebots zugeschnitten werden (z. B. Berufsgruppen, Lebensformen).
7 „Unter Involvement versteht man einen inneren Zustand der Aktivierung, der die Informationsaufnahme, -speicherung und –verarbeitung beeinflußt. [...] Low Involvement-Käufe sind [...] weniger wichtig und risikoreich, sodaß es nicht sinnvoll erscheint, sich mit sorgfältiger Abwägung, Vergleich vieler Alternativen und Verwendung umfangreicher Informationen auseinanderzusetzen“. (Pepels (1999), S. 116) Der Käufer wird die preisgünstigste, annähernd gleichwertiger Varianten wählen.
8 Vgl. Buchta/ Schubert (1999), linke Seite 9 Für den Stromhandel der USA geht man von vier, in Skandinavien von zehn Handelsstufen aus (Vgl. Hannes (Energiehandel und neue Vertriebsformen ...), S. 5/ 6).
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Solche Konzepte erlauben die Durchsetzung eines höheren Preises und erzielen eine stärkere Kundenbindung im Gegensatz zu dem Konzept des Billiganbieters, der mit einer hohen Wechselbereitschaft seiner Kunden rechnen muß. Weiterhin ist die Positionierung als Spezialanbieter in Nischensegmenten möglich. Für das Stromangebot aus regenerativen Energiequellen beispielsweise, findet sich bei 22 Prozent der Verbraucher die Bereitschaft, einen um 15 Prozent höheren Preis zu zahlen. In Verbindung mit einem attraktiven Zusatzprodukt (z. B. Handy-Vertrag) können über das Spezialangebot auch bestimmte Kundensegmente (z. B. Altersklasse der 35-50 Jährigen) angesprochen werden. Entsprechende Entscheidungen über die Bearbeitung der vorgefundenen heterogenen Kundensegmente sind vor Markteintritt zu treffen.
Der Aufbau eines Markenimages führt zu einer Wiedererkennbarkeit und schafft ein Vertrauensverhältnis in die gleichbleibende Qualität des Produkts. Der Verbraucher ist hierfür bereit, einen höheren Preis zu zahlen 10 .
Es werden sich also um die Ware Strom voraussichtlich neue Verkaufskonzepte bilden, die als Produktinnovation dem Verbraucher eine größere Angebotsvielfalt bieten.
Diese Arbeit ist mit dem Hintergrund des aktuellen Praxisbezugs entstanden und enthält kritische Bewertungen aus Sicht eines Neueinsteigers. Dieser Neueinsteiger wird in einem ersten Abschnitt als Unternehmen vorgestellt.
In einem zweiten Abschnitt werden die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert. Die Umsetzung der EU-Harmonisierungsrichtlinie für den Strommarkt setzt einen Rahmen, in dem den Mitgliedsstaaten Gestaltungsfreiheit gelassen wird. Der bundesdeutsche Weg sieht als europaweite Ausnahme einen verhandelten Netzzugang vor.
10 Vgl. Buchta/ Schubert (1999)
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Mit der Liberalisierung des Strommarktes war eine Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts aus dem Jahr 1935 und eine Novellierung des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkung notwendig. Mit diesen Gesetzen werden die Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Richtlinie und eine institutionelle Kontrolle gegen Wettbewerbsverstöße geschaffen bzw. angepaßt. Die technisch-physikalischen Besonderheiten der Ware Strom -Leitungsgebundenheit und Nichtlagerfähigkeit- setzen den Zugang zu gemischtwirtschaftlich bzw. privatwirtschaftlich betriebenener Infrastruktur als Bedingung für das Entfalten von Wettbewerb voraus. Die Infrastrukturnetze sind als ein nichtangreifbares, natürliches Monopol zu bezeichnen.
Um einen diskriminierungsfreien Zugang zu einem angemessenen Entgelt zu gewähren, sind die ehemaligen Alleinversorger verpflichtet eine Entbündelung der stromwirtschaftlichen Funktionsbereiche in bezug auf ihre Buchhaltung (Unbundling) vorzunehmen.
Die konkrete Ausgestaltung des Netzzugangs -die Verbändevereinbarung II- behandelt der dritte Abschnitt. Die VV II bestimmt als Prinzip der Entgeltregelungung einen entfernungsunabhängigen „point of connection tariff“ (Briefmarkentarif). Die Netznutzungsentgelte sollen die Knappheit der Netzkapazität widerspiegeln. Weiterhin regelt die VV II die Vertragsgestaltung der Akteure auf dem Markt.
In der Praxis bestehen durch die noch in der Entwicklung befindliche Umstrukturierung der ehemaligen Alleinversorger in den meisten Fällen Engpässe im Vertragsabschluß.
Die Konkurrenz um die Netzkapazitäten -zwischen dem Interesse des Netzbetreibers mit eigener Stromerzeugung und dem Interesse des Neueinsteigers an einer „Stromdurchleitung“ durch die Fremdnetze- sowie eine gegebene Beeinträchtigung in der Konkurrenz um Kundenverträge, die mit langfristigen Gesamtbezugsverträgen an den ehemaligen Alleinversorger gebunden sind, werden in einem vierten Abschnitt dargestellt.
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Inbesondere in den Fällen, in denen die technische Voraussetzung für eine „Stromdurchleitung“ fehlt, können die Kundenverträge eines Neueinsteigers lediglich über eine Kooperationsvereinbarung eingehalten werden. Diese Option ist ebenfalls zu erläutern.
In diesem Zusammenhang soll der Netzzugang in den von der Braunkohleschutzregelung betroffenen Neuen Bundesländer gesondert behandelt werden.
Der fünfte Abschnitt befaßt sich mit dem Problem des Netznutzungsentgeltes und der zusätzlichen Komponenten, die im Modell des verhandelten Netzzugangs von den Netzbetreibern auf der Grundlage der VV II erhoben werden.
Das Netznutzungsentgelt hängt von einer anteiligen Kostenzurechnung ab, die sowohl Gemeinkosten als auch den Aufwand berücksichtigt, der vor der Öffnung des Marktes entstanden ist. Darüberhinaus bestehen die Probleme einer kostengerechten Zuordnung.
Mit der Liberalisierung des Strommarktes ist das Problem der Quersubventionierung zwischen den Kundengruppen der Tarifabnehmer auf der einen Seite und der Abnehmer mit Sondervertragskonditionen auf der anderen Seite im Zusammenhang mit der Entgeltbildung der Netznutzung zu sehen. Auf ein alternatives und in der Praxis erprobtes Kostenkontrollverfahren wird abschließend in dem sechsten Abschnitt eingegangen, der sich mit der derzeitigen Kontrolle der Netznutzungsentgelte befaßt und sie mit einem zukünftigen Preissenkungspotential des Strommarkts in Verbindung bringt.
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1 Unternehmensdarstellung National Energy Services NES AG
National Energy Services NES AG (NES AG) wurde im September 1999 als Aktiengesellschaft gegründet. Eine Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung nach § 3 EnWG ist erteilt. NES AG bietet bundesweit Strom sowohl an Haushalte als auch an Abnehmer mit Sondervertragskonditionen an. Der Marktanteil tendiert, aufgrund des Neueinstiegs und der Größe der Marktführer gegen Null.
NES AG hat den Sitz seiner Hauptverwaltung in Potsdam. Die Hauptverwaltung betreut die Abwicklung der Stromlieferverträge mit den Kunden, die im verwaltungstechnischen Zusammenhang mit den ehemaligen Stromversorgern anfallen. Für die direkte Kundenbetreuung stehen die Vertriebspartner vor Ort und ein Call-Center zur Verfügung.
Die Verwaltung übernimmt die Aufgaben des Strombezugs (Optimierung des Handels und des Kundenportfolios), einschließlich der Netznutzung, sowie die Angebotserstellung und Kontrolle der Preise.
Das Unternehmen NES AG ist konzernunabhängig.
1.1 Strategie
Der Markteintritt erfolgt bundesweit mit einem indirekten und dezentralen Produktabsatz. Das Stromangebot für das Segment der Haushaltskunden ist im mittlerem Preissegment zu finden. Mit der durch das Stromangebot abgerundeten Energiebereitstellung „aus einer Hand“ und einem kundenorientierten Beratungsservice auf der Vertriebsebene („multi-utility“) entsteht ein Zusatznutzen, der einen differenzierten Preis rechtfertigt.
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Aus der Sicht des Handels wird die Stromnachfrage der Kunden gebündelt. Durch bereits etablierte Händler auf dem Markt, kann auf die bestehende Bekanntheit und das Vertrauen bei der Produkteinführung gesetzt werden. Auf gleichem Wege wird die Integrität des Stromangebots unterstrichen. Die Wechselbereitschaft potentieller Kunden sollte daher als eine höhere einzuschätzen sein, als sie, im Vergleich zu dem Aufbau einer Einzelmarke unter dem Namen National Energy Services NES AG, gegeben wäre.
Die Kosten für den Neuaufbau eines Vertriebsweges werden umgangen.
1.2 Vetriebswege
Die Vertriebspartner sind Mineralölhändler des Einzelhandels, die mit dem Stromangebot ihre Produktpalette diversifizieren. Der jeweilige Vertriebspartner handelt weiterhin in seinem Namen und im Sinne seines Markenhandels. Für die Vertriebspartner besteht die Möglichkeit selbst als Händler oder als Handelsvertreter, mit eigener Genehmigung nach § 3 EnWG, aufzutreten. Den Mineralölhändlern des Vertriebs wird die Mehrheit an den Aktien angeboten, die damit über die Geschäfts- und Einkaufsstrategie bestimmen können.
1.3 Produkt- und Preispolitik
Der Preis des Stromangebots ist regional aufgefächert und dem mittlerem Preissegment zuzuordnen.
Es besteht die Auswahl zwischen den Paketangeboten des Spartarifes (bis 2000 kWh) und des Familientarifs bis (3750 kWh) 11 . Außerdem wird ein Standardtarif (bis 4000 kWh) angeboten, der aus einem Grund- und Verbrauchspreis besteht.
11 Der Verbrauch von 2000 kWh entspricht ungefähr dem Verbrauch eines Einpersonen-
haushalts. Ein Haushalt mit drei Personen verbraucht in etwa 4000 kWh. (Angabe NES
AG)
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Quote paper:
Christina Schmidt, 2000, Liberalisierung des Strommarktes unter besonderer Berücksichtigung der Unternehmensstrategie und des Branchenumfeldes des Neueinsteigers National Energy Services AG, Munich, GRIN Publishing GmbH
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