Der Wiederaufnahmeantrag in Strafsachen zugunsten des Verurteilten (§ 359 Nr. 5 StPO)

Erläutert an Beispielfällen und wesentlichen Strukturunterschieden zum sonstigen Strafverfahrensrecht


Hausarbeit, 2011

60 Seiten, Note: 15,0 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Die Struktur des Wiederaufnahmerechts

C. Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages
I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Antragsberechtigung, §§ 365, 296
b. Kein entgegenstehender rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss
c. Statthaftigkeit
d. Beschwer
e. Zuständigkeit
f. Rücknahme, Verzicht und Verwirkung
g. Beschränkung der Wiederaufnahme
h. Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen
a. Inhalt des Wiederaufnahmeantrags, § 366 I
aa. Die Wiederaufnahmegründe § 359 Nrn. 1 bis 3
bb. Der Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 4
cc. Der Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 5
(1) Tatsachen
(2) Beweismittel
(3) Neuheit der Tatsachen oder Beweismittel
(4) Beibringen
(5) Geeignetheit
(a) Erheblichkeit des Sachvortrages
(b) Erfolgsaussicht
(6) Allgemeine und besondere Darlegungslast
dd. Der Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 6
ee. Wiederaufnahme gemäß § 79 I BVerfGG
ff. Keine Wiederaufnahme aufgrund von Rechtsanwendungsfehlern
gg. Ziel des Wiederaufnahmeantrages
hh. Zusammenfassung
b. Antragsform, § 366 II und Frist
II. Additionsverfahren: Prüfung der Zulässigkeit, §§ 366-368
1. Beiordnung eines Verteidigers
2. Das Additionsverfahren
3. Entscheidungsmöglichkeiten des Gerichts
III. Probationsverfahren: Prüfung der Begründetheit, §§ 369, 370
1. Beweisaufnahme, § 369
2. Entscheidung über das Begründetsein des Antrages, § 370
3. Wirkung des Begründetseins
IV. Die erneute Hauptverhandlung, § 373
V. Besonderheiten bei der Wiederaufnahme gegen einen Strafbefehl
VI. Vorbereitung eines Wiederaufnahmeantrags

D. Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeverfahrens und Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einführung

Die primäre Funktion des Strafprozessrechts ist es, die Wahrheit in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu ermitteln und durch rechtskräftige Entscheidungen Rechtsfrieden zu schaffen.1 Ist ein Urteil rechtskräftig bedeutet dies, dass die gefällte Entscheidung endgültig ist. Das Urteil entfaltet eine verbindliche Wirkung und kann nicht mehr angefochten werden.2

Der Schutz der Rechtskraft stellt für die Rechtsgemeinschaft jedoch ein gewisses Risiko dar, da die ergangene Entscheidung des Gerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft oder un- vollständig sein kann. Unter Beachtung der Struktur des Wiederaufnahmerechts ist ein Fehlurteil darin zu sehen, dass das Urteil ganz oder wesentlich nicht mit der materiellen Rechtslage überein- stimmt und der Verurteilte somit zu Unrecht bestraft wurde. Die prozessuale Rechtmäßigkeit findet keine Beachtung.3

Die Feststellung des Vorliegens eines solchen Fehlurteils ist die erste Aufgabe des Verteidigers, um überhaupt ein Wiederaufnahmeverfahren anstrengen zu können.4

Als Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft kommen die Aufhebung des Urteils durch eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde, die Aufhebung des Urteils zugunsten eines Mitangeklagten gemäß § 357 StPO5 durch das Revisionsgericht, eine Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand, insbesondere bei unverschuldetem Versäumen von Rechtsmittelfristen6 gemäß §§ 44 ff. oder die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §§ 359 ff. in Betracht.7

Das Wiederaufnahmeverfahren als außerordentlicher Rechtsbehelf gilt als ultima ratio neben der Verfassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 356a StPO, sodass vorher alle anderen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft sein müssen.8 Die Wiederaufnah- me des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schließen sich gegenseitig aus, da mit der Wiedereinsetzung die Rechtskraft entfällt, die aber Zulässigkeitsvoraussetzung der Wieder- aufnahme ist.9

Im Wiederaufnahmeverfahren kommt es zur außerordentlichen Überprüfung der tatgerichtlichen Entscheidung durch ein Gericht.10

Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten wird auch von dem Gedanken der Treupflicht des Staates getragen. Der Bürger muss sich dem Staat, der das Strafrecht anwendet, unterwerfen und hat zugleich einen Anspruch auf eine gerechte und den Sicherheitserfordernissen entsprechende Behandlung. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Verurteilte zu Unrecht verurteilt wurde, hat er einen Anspruch auf Kontrolle der Entscheidung und Rehabilitierung.11

Da eine Wiederaufnahme nicht von Amts wegen eingeleitet wird muss ein Wiederaufnahmeantrag eingereicht werden, aus dem hervorgeht welche Entscheidung mit welchem Ziel angegriffen werden soll.12

In dieser Arbeit werden die Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages zugunsten des Verurteilten unter besonderer Berücksichtigung des Wiederaufnahmegrundes neuer Tatsachen oder Beweise dargestellt und anhand von Beispielsfällen veranschaulicht. Die Betrachtung erfolgt aus der Sicht der Strafverteidigung, weshalb ein besonderer Blick auf die Voraussetzungen eines erfolgreichen Wiederaufnahmeantrages gerichtet wird. Außerdem werden die wichtigsten Strukturunterschiede zum sonstigen Strafverfahrensrecht dargestellt.

B. Die Struktur des Wiederaufnahmerechts

Das Wiederaufnahmeverfahren ist im vierten Buch der Strafprozessordnung selbständig geregelt. Zwischen den Rechtsmitteln und der Wiederaufnahme des Verfahrens liegt die Rechtskraft der Entscheidung.13 Mit Eintritt der Rechtskraft geht ein Strukturwandel einher, der zu einer Struktur des Wiederaufnahmerechts ähnlich der des Zivilprozesses führt. Das Gericht verliert die verfahrensbeherrschende Position. Stattdessen erhält der Antragsteller die maßgeblichen verfahrensbeherrschenden Befugnisse, die umfassende Darlegungspflichten und Beweisführungslasten nach sich ziehen.14 Das Wiederaufnahmeverfahren besitzt einen Ausnahmecharakter. Deswegen sind der gegebenenfalls zu wiederholenden Hauptverhandlung das Additionsverfahren und das Probationsverfahren als Verfahrensabschnitte zur Vorprüfung vorangestellt.15 Das Zulässigkeitsverfahren und das Begründetheitsverfahren sind dabei als Vorverfahren einzustufen.16

Das Wiederaufnahmeverfahren lässt durch die Dreiteilung des Verfahrens, wobei durch die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Hauptverhandlung häufig von einer Zweiteilung ausgegangen wird17, einen parallelen Verlauf zum strafrechtlichen Erkenntnisverfahren erkennen.18 Das Erkenntnisverfahren unterteilt sich in das Ermittlungsverfahren, das Zwischenverfahren und das Hauptverfahren. Zum Hauptverfahren zählt auch das Rechtsmittelverfahren.19 Regelmäßig dient die Wiederaufnahme anders als die Revision nicht zur Überprüfung von Rechtsfragen, sondern zur Überprüfung der tatsächlichen Feststellungen, welche dem Urteil zugrunde liegen.20 Ausnahmen davon bilden nur der Wiederaufnahmegrund gemäß § 79 I BVerfGG, die Wiederaufnahme nach einer erfolgreichen Menschenrechtsbeschwerde gemäß § 359 Nr. 6 und die Gründe der vorsätzlich falschen Rechtsanwendung entsprechend §§ 359 Nr. 3.21

Die Berufung hingegen ist eine zweite Tatsacheninstanz und führt zur tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen einer erneuten Hauptverhandlung.22 Das Wiederaufnahmerecht kennt im Gegensatz zum Rechtsmittelrecht die Unterscheidung in den Rechtsbehelf zugunsten und zuungunsten des Verurteilten bzw. Angeklagten.23 Die Wiederaufnah- megründe zuungunsten stimmen nur teilweise mit denen der Wiederaufnahme zugunsten des Verur- teilten überein. So ist die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten entsprechend der Nrn. 1 bis 3 in § 362 und § 359 gleichbedeutend. Die Wiederaufnahme aufgrund neuer Tatsachen oder Be- weise ist nicht möglich, da von den Strafverfolgungsorganen erwartet wird, dass die Ermittlungen sorgfältig geführt werden.24 Hingegen ist die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten gemäß § 362 Nr. 4 möglich, wenn dieser ein glaubhaftes Geständnis ablegt.25 Lediglich bei einer Wieder- aufnahme des Verfahrens zuungunsten des Angeklagten, das durch einen Strafbefehl beendet wurde, ist der Grund neuer Tatsachen oder Beweise gegeben.26

Die Rechtsmittel der Revision und der Berufung und der außerordentlichen Rechtsbehelf der Wie- deraufnahme haben das gemeinsame Ziel, Fehlurteile zu vermeiden. In den allgemeinen Zulässig- keitsvoraussetzungen stimmen Berufung, Revision und auch Wiederaufnahme weitgehend überein, § 365.27 Die Rechtsmittel unterscheiden sich von der Wiederaufnahme insbesondere durch den Devolutiv- und Suspensiveffekt und den Gegenstand der Überprüfung.28 Grundsätzlich gelten auch die allgemeinen Prozessvoraussetzungen im Wiederaufnahmeverfahren. Besonderheiten ergeben sich daraus, dass nur die Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind, die auch die Zulässigkeit der Wie- deraufnahme betreffen, da dieses Verfahren keine Anklageerhebung oder den Eröffnungsbeschluss kennt.29

Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich auch aus der Statthaftigkeit der Wiederaufnahme gegen rechtskräftige Urteile. Die Rechtskraft ist bei den Rechtsmitteln gerade noch nicht eingetreten.30

C. Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages

Der Wiederaufnahmeantrag muss zulässig und begründet sein.

I. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen

Im Wiederaufnahmeverfahren wird nach allgemeinen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden, da gemäß § 365 die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten.

1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der Wiederaufnahmeantrag muss zunächst die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 296 ff. erfüllen. Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen beziehen sich im Wiederaufnahmeverfah- ren insbesondere auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages, da die übrigen allgemeinen Pro- zessvoraussetzungen, wie beispielsweise das Fehlen von Immunität oder Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit, im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig keine Schwierigkeiten bereiten.31

a. Antragsberechtigung, §§ 365, 296

Antragsberechtigt nach § 359 Nrn. 1 - 5 sind gemäß §§ 365, 296 der Verurteilte selbst und gemäß § 361 II die nahen Angehörigen im Falle des Todes des Verurteilten. Die nahen Angehörigen sind auch berechtigt das Wiederaufnahmeverfahren zum Zweck der Freisprechung weiterzuführen, wenn der Verurteilte während des Wiederaufnahmeverfahrens verstorben ist. Weiterhin sind zum Antrag nach § 359 Nrn. 1 - 4 StPO, § 439 VI auch die Einziehungsbeteiligten gemäß § 433 berechtigt. Zur Antragstellung ist auch die Staatsanwaltschaft berechtigt.32

Weiterhin sind gemäß §§ 365, 296 I der gesetzliche Vertreter und gemäß §§ 365, 297 der Verteidiger antragsberechtigt.

Ein Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten durch den Nebenkläger oder Privatkläger ist ausgeschlossen.33

b. Kein entgegenstehender rechtskräftiger Verwerfungsbeschluss

Damit der Antrag zulässig sein kann muss er ein unverbrauchtes Wiederaufnahmevorbringen enthalten. Verbraucht ist das Vorbringen, wenn diesbezüglich eine Sachentscheidung ergangen ist, es sei denn die geltend gemachten Tatsachen waren nicht entscheidungserheblich. Bei einer Verwerfung des früheren Antrages als unzulässig aus formellen Gründen tritt der Verbrauch nicht ein.34 Verbrauchte Tatsachen oder Beweise können in einem neuen Wiederaufnahmeantrag, der auf andere Beweise oder Tatsachen gestützt wird, jedoch mit herangezogen werden.35

c. Statthaftigkeit

Nach dem Wortlaut des § 359 sind die Verfahren der Wiederaufnahme zugänglich, die durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurden. Erforderlich ist die formelle Rechtskraft des Urteils oder des Strafbefehls.36 Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn alle zur Einlegung Befugten auf Rechtsmittel wirksam verzichtet haben oder eingelegte Rechtsmittel zurückgenommen wurden, die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln verstrichen oder eine Entscheidung durch das Revisionsge- richt gemäß § 354 I ergangen ist.37 Die formelle Rechtskraft zieht die Vollstreckbarkeit des Urteils gemäß § 449 und die materielle Rechtskraft, die sich hauptsächlich in Form des Strafklageverbrauchs auswirkt, nach sich.38

Die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme hält Probleme bereit für den Antragsteller, der die Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch Beschluss beendet wurde, anstrebt. Die herrschende Ansicht will dem Antragsteller in diesen Fällen die Wiederaufnahme verwehren und stattdessen auf den Gnadenweg verweisen.39

Im Mittelpunkt der Diskussion steht vor allem die analoge Anwendung der §§ 359 ff. auf Beschlüs- se, welche die Aussetzung zur Bewährung widerrufen. Für den Verteidiger von Interesse ist hier vielmehr, dass nicht die Anfechtbarkeit von Bewährungswiderrufsbeschlüssen generell in Frage ge- stellt wird, sondern vielmehr der Weg der Anfechtung umstritten ist. Vertreter der ablehnenden Meinung wollen die Anfechtbarkeit über ein formloses Verfahren durch eine Abänderung des Beschlusses oder Zurücknahme des Beschlusses erreichen.40

Ein anderer relevanter Anwendungsbereich eröffnet sich bei Einstellungsbeschlüssen, für die der Beschuldigte gegen die Einstellung Auflagen und Weisungen annimmt, weil er den Beweis seiner Unschuld zu diesem Zeitpunkt nicht führen kann.41 Die Wiederaufnahme gegen Verfahren, die ge- mäß § 153a II oder § 153 II endgültig eingestellt wurden, wird jedoch überwiegend als unzulässig betrachtet.42

Nach der Rechtsprechung sollen Beschlüsse, nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ausnahmsweise abänderbar sein, wenn es sich um schwerwiegende prozessuale Fehler handelt.43 Zulässig ist die Wiederaufnahme auch gegen Beschlüsse, die anstelle eines Urteils ergehen. Dabei handelt es sich um Beschlüsse nach § 349 I, II.44

In diesen Fällen kommt jedoch lediglich eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 3 zugunsten, bezie- hungsweise eine Wiederaufnahme zuungunsten gemäß § 362 Nr. 3 in Betracht.45 Reine Prozessurteile sind der Wiederaufnahme nicht zugänglich.46 Lediglich Prozessurteile, die Sa- chentscheidungen enthalten, erwachsen in materielle Rechtskraft, beispielsweise, wenn eine Einstel- lung des Verfahrens wegen Körperverletzung gemäß § 223 StGB aufgrund fehlendem Strafantrag erfolgt, da die Rechtskraft dann einer Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 StGB entgegensteht.47

Auch über eine Wiederaufnahme gegen teilrechtskräftige Urteile besteht Streit. In Teilrechtskraft erwächst der Teil des Urteils, der von einer Anfechtung im Rechtsmittelverfahren ausgenommen wurde. Vertikale Teilrechtskraft liegt vor, wenn das Urteil nur hinsichtlich eines selbstständigen Teils des Prozessstoffes rechtskräftig wird. Horizontale Teilrechtskraft ist gegeben, wenn es sich um denselben Prozessgegenstand handelt,48 beispielsweise bei Rechtskraft des Schuldspruchs und Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs. Einheitlich anerkannt ist die Wiederaufnahme bei vertikaler Teilrechtskraft. Bei horizontaler Teilrechtskraft gibt es keine übereinstimmende Meinung.49 Der Wiederaufnahme nicht zugänglich sind Fälle, in denen der Angeklagte zwischen Urteilsverkündung und Erreichen der Rechtskraft des Urteils verstirbt.50

Die Wiederaufnahme kann gegen jedes rechtskräftige Urteil eingelegt werden. Die Statthaftigkeit hängt nicht davon ab, ob der richtige Rechtsbehelf gewählt wurde. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Rechtsmittelrecht. Die Berufung richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts.51 Die Revision richtet sich gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammern des Landgerichts, gegen erstinstanzliche Urteile des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts und im Rahmen der Sprungrevision auch gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.52

d. Beschwer

Der Antragsteller muss auch beschwert sein, das heißt, er muss von der Entscheidung, die er aufheben lassen will, nachteilig betroffen sein. Die Beschwer des Antragstellers kann sich wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben.53 Eine Beschwer ist auch dann gegeben, wenn sich der Antrag nur gegen den Schuldspruch richtet, obwohl von Strafe abgesehen wurde, wenn der Antragsteller einen Freispruch erreichen wollte.54 Die Staatsanwaltschaft hingegen ist immer dann beschwert, wenn eine fehlerhafte Entscheidung ergangen ist.55

e. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für das Wiederaufnahmeverfahren liegt gemäß § 367 I 1 i. V. m. § 140a GVG bei einem anderen als dem Gericht gegen dessen Entscheidung sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, jedoch mit der gleichen sachlichen Zuständigkeit.56 Vom Präsidium wird für jedes Geschäftsjahr ein Gericht bestimmt, das für Wiederaufnahmeverfahren zuständig ist. Richtet sich der Wiederaufnah- meantrag gegen ein Urteil eines Revisionsgerichts, wird gemäß § 140a I S. 2 GVG über den Antrag auf der Ebene des Gerichts, gegen dessen Urteil sich die Revision richtete, entschieden.57 Für alle Urteile, die vom Reichsgericht in 1. Instanz erlassen wurden, sind die Oberlandesgerichte zustän- dig.58

Wird mit dem Wiederaufnahmeantrag ein Berufungsurteil angegriffen, ist das Berufungsgericht zuständig. Im Falle einer Strafmaßberufung ist das Amtsgericht zuständig. In dem Fall, dass das Berufungsgericht versehentlich Feststellungen bezüglich der Schuldfrage getroffen hat, ist auch das Amtsgericht zuständig, es sei denn, der Wiederaufnahme wird auf einen Wiederaufnahmegrund, der innerhalb des Berufungsverfahrens liegt, gestützt.59

Bezüglich des Adressaten unterscheidet sich die Wiederaufnahme von den übrigen Rechtsmitteln dadurch, dass die Wiederaufnahme an das Wiederaufnahmegericht oder das erkennende Gericht gerichtet werden kann.60 Die übrigen Rechtsmittel müssen gemäß §§ 314, 341, 306 an das Gericht gerichtet werden, das die Entscheidung erlassen hat.61

Beschwerde, Revision und Berufung entfalten einen Devolutiveffekt, welcher das Verfahren in die nächst höhere Instanz bringt.62 Der Devolutiveffekt ist gegeben bei der Berufung, der Revision und der Beschwerde, bzw. der sofortigen Beschwerde. Dieser Effekt entfällt im Wiederaufnahmeverfah- ren. Der Suspensiveffekt bewirkt, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung gehemmt wird. Im Gegensatz zur Beschwerde und Wiederaufnahme haben nur die Berufung und die Revision einen Suspensiveffekt.63 § 360 I stellt klar, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Voll- streckung des Urteils nicht hemmt.

f. Rücknahme, Verzicht und Verwirkung

Im Wiederaufnahmeantrag gilt § 302 nur mit Einschränkungen. Ein Wiederaufnahmeantrag darf nur solange zurückgenommen werden, bis ein Verwerfungsbeschluss nach § 370 I StPO, ein Zulassungsbeschluss nach § 370 II oder eine Entscheidung nach § 371 I oder II ergangen ist. Daher findet § 303 im Wiederaufnahmeverfahren keine Anwendung. Ein Verzicht oder die Verwirkung des Antragsrechts sind im Wiederaufnahmeverfahren nicht möglich.64 Auch die Rücknahme eines Wiederaufnahmeantrages bewirkt keinen Verzicht auf den Rechtsbehelf. Der Wiederaufnahmeantrag kann später erneut gestellt werden.65

g. Beschränkung der Wiederaufnahme

Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten auch die Rechtsmittelbeschränkungen nach §§ 318, 327, 344 I, 352 I.66 Demnach kann eine Beschränkung der Wiederaufnahme auf bestimmte Anfechtungspunkte beschränkt werden und das Wiederaufnahmegericht prüft den Antrag nur diesbezüglich. Die Beschränkung kann sich auch aus der Begründung ergeben.67

h. Sonstige allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen

Des Weiteren gelten auch die §§ 299-301 im Wiederaufnahmeverfahren, § 301 gilt jedoch erst in der erneuten Hauptverhandlung.68

2. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Barrieren für den Antragsteller befinden sich in den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Damit der Antrag zulässig sein kann müssen die Inhalts- und Formerfordernisse des § 366 eingehal- ten werden.69

a. Inhalt des Wiederaufnahmeantrags, § 366 I

Damit der Wiederaufnahmeantrag zulässig sein kann, muss dieser die Wiederaufnahmegründe und geeignete Beweismittel, sowie die anzufechtende Entscheidung und das Ziel des Antrages nennen.70 Zur Antragstellung ist eine in sich geschlossene, umfassende, schlüssige und aus sich heraus ver- ständliche Sachdarstellung, die auf Tatsachen gegründet ist, nötig.71 Der Wiederaufnahmeantrag muss sich als Ganzes darstellen, sodass der Leser die zum Urteil führenden Gründe und die zur Be- seitigung des Urteils führenden Gründe erkennen kann. Eine Verweisung auf Akten oder Anlagen ist zwar nicht verboten, unterbricht aber den Lesefluss und empfiehlt sich daher nicht. Besonders wich- tig sind die Darstellung der neuen Beweise und die Bestimmtheit, mit der sie vorgetragen werden.72 Der Sachvortrag sollte möglichst mit der Darstellung des Sachverhaltes einschließlich der Prozessge- schichte beginnen. Dabei sind auch die Feststellungen und Beweise des ersten Urteils aufzugreifen. Eine Gliederung sollte vorangestellt und ein Anlagenverzeichnis beigefügt werden.73

Damit das Wiederaufnahmeverfahren nicht zu einer weiteren Instanz nach der Revisionsinstanz verkommt und so die Rechtskraftdurchbrechung von der Ausnahme zur Regel wird, hat der Gesetzgeber die Wiederaufnahmegründe abschließend geregelt.74

aa. Die Wiederaufnahmegründe § 359 Nrn. 1 bis 3

Die Wiederaufnahme wegen Straftaten beim Erlassen des Urteils, sogenannte propter falsa, sind in § 359 Nrn. 1 - 3 geregelt.75

In Betracht kommt die Wiederaufnahme wegen einer Urkundenfälschung, die für die Entscheidung erheblich war nach Nr. 1, wegen falschen Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen gemäß Nr. 2 oder wegen Rechtsbeugung oder Bestechung als Richterdelikt nach Nr. 3.76

Die Einordnung der Wiederaufnahmegründe § 359 Nr. 1 und Nr. 2 in relative77 oder absolute78 Gründe ist nicht eindeutig. Daher ist eine einem relativen Grund entsprechende Begründung vorzu- ziehen.

Im Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 1 müssen die Bezeichnung der Urkunde und die Tatsachen, aus denen sich die Verfälschung oder Unechtheit der Urkunde ergeben, angegeben werden. Der Sachvortrag muss außerdem die Angabe der Art der Verwertung in der vergangenen Hauptverhandlung beinhalten. Dargelegt werden muss auch, wie das Urteil durch diese Tatsachen beeinflusst worden sein soll.79 Für den Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 1 gilt nicht der prozessuale Urkundenbegriff gemäß § 249 StPO, sondern der sachlich-rechtliche gemäß § 267 StGB.80

Wurden falsche Zeugenaussagen oder falsche Gutachten zur Grundlage der Beweiswürdigung ge- macht und zum Nachteil des Verurteilten verwertet liegt ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr.

2 vor. Gerügt werden kann der Verstoß von Zeugen oder Sachverständigen gegen die §§ 153 bis 155 StGB. Gemäß § 191 GVG stehen Dolmetscher einem Sachverständigen in diesem Bezug gleich. Auch die Verlesung einer Zeugenaussage steht gemäß § 251 einer Zeugenaussage gleich. Aus dem Wiederaufnahmeantrag muss sich die Tatsache, aus welcher der gerügte Verstoß hervorgeht, und die Beeinflussung des Urteils zuungunsten des Verurteilten ergeben.81

Dem Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 3 kommt in der Praxis wenig Bedeutung zu. Er ist als absolu- ter Wiederaufnahmegrund einzustufen. Das heißt, dass bei Vorliegen eines dieser Gründe das Beruhenserfordernis entfällt, das Urteil also ohne konkrete Beeinflussung durch den Grund der Wieder- aufnahme aufzuheben ist.82 Die Wiederaufnahme muss selbst dann durchgeführt werden, wenn der Verurteilte keine Strafmilderung zu erwarten hat.83 Eine Pflichtverletzung des Richters oder des Schöffen kommt gemäß §§ 239, 240, 257, 267, 331, 332, 339, 343 oder § 344 StGB in Betracht. Im Wiederaufnahmeantrag müssen die namentliche Bezeichnung des Richters oder Schöffen und die genaue Pflichtverletzung angegeben werden. Eine Wiederaufnahme scheidet aus, wenn der Verur- teilte oder ein von ihm beauftragter Dritter die Pflichtverletzung veranlasst haben.84

Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 1 bis 3 ist, dass aufgrund dieser Taten entweder eine rechtskräftige Verurteilung erfolgte oder aber die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht nicht möglich ist.85

Eine Verurteilung ist gemäß § 364 II nicht notwendig, wenn ein Wiederaufnahmeantrag auf neue Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 359 Nr. 5 gestützt wird. Ein Verfahrensmangel im Sinne der Nrn. 1 bis 3 sind zugleich neue Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, sodass der Antragsführer eine Wahlmöglichkeit hat.86

bb. Der Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 4

Der Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 4 StPO, der die Wiederaufnahme zulässt, wenn ein dem Strafurteil zugrundeliegendes Zivilurteil aufgehoben wird, ist ein Unterfall des Grundes neuer Tatsachen oder Beweise, da das Strafurteil auf das weggefallene Zivilurteil gegründet sein muss.87 Bezüglich der Einordnung des Wiederaufnahmegrundes als relativer oder absoluter Grund besteht jedoch keine Einigkeit.88 Ebenso wie für den Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 5 findet eine Erheblichkeitsprüfung des Vorbringens, wie unten dargelegt, statt.89

Zivilurteile im Sinne des § 359 Nr. 4 sind alle Urteile der Zivil-, Arbeits-, Sozial-, Finanz- oder Verwaltungsgerichte. Nicht darunter fallen Strafurteile und Verwaltungsakte. Wird ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 4 geltend gemacht, muss der Antragsteller das aufgehobene Zivilurteil nennen, die Aufhebungsentscheidung in den Antrag aufnehmen und den kausalen Zusammenhang zwischen der aufgehobenen Entscheidung und dem Strafurteil darlegen.90

cc. Der Wiederaufnahmegrund § 359 Nr. 5

Besondere praktische Relevanz besitzt der Wiederaufnahmegrund neuer Tatsachen oder Beweismit- tel, § 359 Nr. 5. Die meisten Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten werden auf die- sen gestützt.91 Dieser Wiederaufnahmegrund propter nova beinhaltet das Vorbringen aller neuen Tatsachen oder Beweismittel, die einen Freispruch oder eine Verurteilung aufgrund eines milderen Gesetzes nach sich ziehen könnten. Der Wiederaufnahmegrund Nr. 5 ist als relativer Wiederaufnah- megrund anzusehen. Damit hängt die Wiederaufnahme davon ab, ob die vorangegangene Entschei- dung inhaltlich durch den Wiederaufnahmegrund beeinflusst wurde.92 Entgegen dem missverständli- chen Gesetzeswortlaut müssen neue Tatsachen und Beweise beigebracht werden, wovon aber nur die Beweise oder Tatsachen neu sein müssen.93

Auf den Wiederaufnahmegrund neuer Tatsachen oder Beweise wurde auch der Wiederaufnahmeantrag im Fall Weimar gestützt. Frau Weimar wurde 1988 zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen zweifachen Mordes an ihren beiden Töchtern verurteilt. Die Verurteilte hatte zunächst angegeben, die Kinder hätten am Vormittag des 04.08.1986 das Haus zum Spielen verlassen und seien nicht zurückgekehrt. Zeugen wollen die Kinder am Vormittag noch vor dem Haus gesehen haben. Einen Tag nach ihrer Verhaftung, gab die Verurteilte an, die Kinder wären schon in der Nacht durch den Vater getötet worden bevor sie nach Hause kam. Maßgeblich gestützt wurde die Verurteilung auf das Faserspurengutachten. Teils streitig war der zeitliche Ablauf des Tattages, sodass das verurteilende Gericht einen aufgrund Zeugenaussagen und der Aussage der Mutter konstruierten Zeitplan zugrunde legte. Die Verurteilung wurde auf weitere Indizien gestützt.94

(1) Tatsachen

Tatsachen im Sinne von § 359 Nr. 5 sind alle Vorgänge der Gegenwart und Vergangenheit, die be- weisbar sind. Nicht darunter fällt die Änderung der Gesetzesanwendung.95 Auch eine Änderung der Rechtsprechung, wie beispielsweise die Einschränkungen der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für Mord durch den Bundesgerichtshof96, kann eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründen.97 Tatsachen sind solche Umstände, die sich auf die Tat oder den Täter oder aber auf die zur Aufklä- rung der Tat beigezogenen Beweismittel oder Indizien beziehen, wie beispielsweise die Richtigkeit von Gutachten oder die Glaubwürdigkeit von Zeugen. Keine Tatsachen im Sinne des § 359 Nr. 5 sind Rechtstatsachen, die lediglich die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes betreffen.98 Auch Hilfs- und Indiztatsachen fallen unter den Tatsachenbegriff im Sinne des § 359 Nr. 5. Das sind auch alle Umstände, welche die Glaubwürdigkeit von Zeugen, Mitangeklagten oder Sachverständigen betreffen.99 Auch als Tatsache zu qualifizieren ist, wenn sich ein Jugendlicher als Erwachsener ausgibt und entsprechend dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt wird.100 Die Änderung einer Aussage des Verurteilten ist ebenfalls als neue Tatsache anzusehen.101

Als neue Tatsachen kommen auch neue Feststellungen im Zivilprozess in Betracht. Dazu kam es im Fall des Sohnes eines Jagdpächters, der mit einem Bekannten auf die Jagd ging. Der Bekannte tötete durch einen Schuss einen Bauern, der sich auf dem Feld befand. Der Sohn des Jagdpächters wurde ebenfalls verurteilt, da er den Schuss zu verantworten gehabt hätte. Die Witwe des getöteten Bauern verklagte den Schützen und den Sohn des Jagdpächters auf Schadensersatz. In diesem Zivilprozess wurde festgestellt, dass der verurteilte Sohn den Schuss nicht zu verantworten hatte. Aufgrund des Zivilurteils kam das Wiederaufnahmeverfahren in Gang.102

Im Fall Weimar wurden ebenfalls neue Tatsachen im Wiederaufnahmeantrag angeführt. Insbesonde- re wurden neue Sachverständige präsentiert und Fehler bei den Vorermittlungen offengelegt. Ange- führt wurde ein neues Fasergutachten, eine Bestätigung des Gutachtens über den Mageninhalt der getöteten Kinder, das auch dazu diente, den vom Gericht zugrunde gelegten Zeitplan obsolet zu ma- chen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage zu stellen und schließlich wurde durch ein weite- res Gutachten das Indiz der beschädigten Frontscheibe am PKW der Verurteilten widerlegt. Die zer- störte Scheibe wurde als Indiz dafür gewertet, die Mutter habe die Kinder im Auto getötet. Durch weitere Sachverständige wurde die angenommene sanfte Art der Tötung widerlegt, die für die Täter- schaft der Mutter sprechen sollte, und schließlich wurden die Pflanzensegmente, die sich an den Lei- chen befanden und die Verunreinigung und Bekleidung der Leichen mit einbezogen, welche vorher völlig außer Acht geblieben waren.103 Zusätzlich wurden zwei neue Zeugen angegeben, denen ge- genüber Herr Weimar die Tötung der Kinder glaubhaft gestanden haben soll.104

Ebenfalls auf neue Tatsachen wurde auch der Wiederaufnahmeantrag im Fall Rohrbach gestützt. Am 12.April 1957 wurden Teile einer Leiche gefunden, die als Hermann Rohrbach identifiziert wurden.

[...]


1 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht 1, § 2, Rn. 21.

2 Beulke, Strafprozessrecht, § 24, Rn. 502.

3 Weber-Klatt, Die Wiederaufnahme von Verfahren zu Ungunsten des Angeklagten, S. 25-26.

4 Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 49.

5 Alle Paragraphen ohne gesonderte Kennzeichnung sind solche der StPO.

6 Beulke, Strafprozessrecht, § 14, Rn. 305.

7 Beulke, Strafprozessrecht, § 24, Rn. 506.

8 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 317; Meyer, Wiederaufnahmereform, S. 49.

9 LR-Gössel, Vor § 359, Rn. 152.

10 Meyer, Wiederaufnahmereform, S. 59.

11 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 3, § 8, S. 34.

12 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 18.

13 Jescheck/Meyer, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, S. 34.

14 Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rn. 8.

15 Pfeiffer, in: Festgabe für Graßhof, S. 272.

16 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 172.

17 Joecks, Studienkommentar StPO, Vorbem. § 359, Rn. 6.

18 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 53.

19 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Bd. 1, § 10, Rn. 339.

20 Beulke, Strafprozessrecht, § 31, Rn. 586.

21 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 57, Rn. 4.

22 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Bd. 2, § 45, Rn. 1203.

23 Pfeiffer, StPO, Vorbem. § 359, Rn. 3.

24 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 3, § 11, S. 41.

25 LR-Gössel, § 362, Rn. 2.

26 LR-Gössel, § 373a, Rn. 8.

27 LR-Gössel, Vor § 359, Rn. 27.

28 Pfeiffer, in: Festgabe für Graßhof, S. 271.

29 LR-Gössel, Vor § 359, Rn. 109.

30 LR-Gössel, Vor § 359, Rn. 30.

31 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 17-18.

32 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 318.

33 Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 236.

34 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 19.

35 Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, §373 StPO, Rn. 9.

36 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 317.

37 Beulke, Strafprozessrecht, § 24, Rn. 502.

38 Weber-Klatt, Die Wiederaufnahme von Verfahren zu Ungunsten des Angeklagten, S. 22.

39 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 21-22.

40 Strate, in: Hamm/Leipold, Formularbuch für den Strafverteidiger, Kap. IX.2.

41 Trepper, Zur Rechtskraft strafprozessualer Beschlüsse, S. 120; Strate, in: Hamm/Leipold, Formularbuch für den Strafverteidiger, Kap. IX.2.

42 Haller/Conzen, Das Strafverfahren, Rn. 923; Hellmann, Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten bei der Einstellung gegen Auflagen?, in: MDR 11/1989, S. 952 (954); Temming, in: Julius/Gercke/Kurth/Lemke, Strafprozessordnung, Vor §§ 359 ff StPO, Rn. 5.

43 Klesczewski, Strafprozessrecht, Rn. 533; Strate, in: Hamm/Leipold, Formularbuch für den Strafverteidiger, Kap. IX.2.

44 Pfeiffer, StPO, Vorbem. § 359, Rn. 2; Waßmer, Die Wiederaufnahme in Strafsachen - Bestandsaufnahme und Reform, in: JURA 2002, S. 454 ( 455); Schmidt, in: Karlsruher Kommentar StPO, Vorbem. § 359, Rn. 14.

45 Pfeiffer, StPO, Vorbem. § 359, Rn. 2.

46 Kühne, Strafprozessrecht, § 65, Rn. 1108.

47 Trepper, Zur Rechtskraft strafprozessualer Beschlüsse, S. 34.

48 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 53, Rn. 18.

49 Gössel, Über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gegen teilrechtskräftige Urteile, in: NStZ 1983, 391 (391);

befürwortend: Joecks, Studienkommentar StPO, Vorbem. § 359, Rn. 2, Strate in: verneinend: OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 371.

50 BGH NStZ 1983, 179; Weiler, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 361 StPO, Rn. 4; Meyer-Goßner, Strafprozessrecht, § 361 StPO, Rn. 3; Pfeiffer, StPO, § 361, Rn. 2; Waßmer, Die Wiederaufnahme in Strafsachen - Bestandsaufnahme und Reform, in: JURA 2002, S. 454 ( 455).

51 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Bd. 2, § 45, Rn. 1203.

52 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Bd. 2, § 45, Rn. 1204.

53 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 22.

54 Kaiser, Die Beschwer als Voraussetzung strafprozessualer Rechtsmittel, S. 158.

55 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 22.

56 Beulke, Strafprozessrecht, § 31, Rn. 587.

57 Joachimski/Haumer, Strafverfahrensrecht, S. 319.

58 Lehr, Probleme der Bestandskraft und der Aufhebung politisch motivierter Strafurteile aus der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus, S. 56.

59 Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, § 140a GVG, Rn. 6.

60 Joecks, Studienkommentar StPO, § 367, Rn. 4.

61 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Bd. 2, § 45, Rn. 1212.

62 Brodag, Strafverfahrensrecht, Rn. 220.

63 Krey, Deutsches Strafverfahrensrecht, Bd. 2, § 45, Rn. 1201.

64 Meyer- Goßner, Strafprozessordnung, § 365 StPO, Rn. 6.

65 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 3, § 23, S. 127.

66 Joecks, Studienkommentar StPO, § 365, Rn. 1.

67 BGH wistra 1988, 358; Joecks, Studienkommentar StPO, § 318, Rn. 1; Joecks, Studienkommentar StPO, § 327, Rn. 3; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, § 359 StPO, Rn. 3.

68 Pfeiffer, StPO, § 365, Rn. 6.

69 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 23.

70 Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, Rn. 122.

71 Joecks, Studienkommentar StPO, § 366, Rn. 1; Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren,

S. 24.

72 Strate, in: Bockemühl, Handbuch des Fachanwalts Strafrecht, Kap. 8, Rn. 38.

73 Wasserburg, in: Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung, § 15, Rn. 143.

74 Kühne, Strafprozessrecht, § 65, Rn. 1106; Pfeiffer, in: Festgabe für Graßhof, S. 272.

75 Schroeder, Strafprozessrecht, § 36, Rn. 340.

76 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 57, Rn. 6.

77 Pfeiffer, StPO, § 359, Rn. 1.

78 Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 270; Jescheck/Meyer, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, S. 73.

79 Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 750.

80 Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 750.

81 Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 751.

82 Joecks, Studienkommentar StPO, § 359, Rn. 4.

83 Müller, Die Wiederaufnahmegründe im kommenden Strafverfahren, S. 44.

84 Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 752.

85 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 57, Rn. 6.

86 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 16.

87 Schroeder, Strafprozessrecht, § 36, Rn. 341; Hellmann, Strafprozessrecht, Rn. 964; Müller, Die Wiederaufnahme gründe im kommenden Strafverfahren, S. 38.

88 Pfeiffer, StPO, § 359, Rn. 1; Jescheck/Meyer, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens im deutschen und ausländischen Recht, S. 73; Schmidt, in: Karlsruher Kommentar StPO, § 359, Rn. 2.

89 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 3, § 13, S. 47.

90 Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 753.

91 Hellmann, Strafprozessrecht, Rn. 956.

92 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 156.

93 OLG Celle, GA 1967, 284; Günther, Verbot der antizipierten Beweiswürdigung im strafprozessualen Wiederauf-

nahmeverfahren?, in: MDR 1974, S. 93 (93); Neumann, System der strafprozessualen Wiederaufnahme, S. 43; Strate, in: Widmaier, Münch-ener Anwaltshandbuch Strafverteidigung, Rn. 76.

94 Strate, Der Mordfall Weimar, in: Kriminalistik 10/97, S. 634 (634 ff.).

95 Beulke, Strafprozessrecht, § 31, Rn. 586.

96 BVerfGE 12, 338 (340); BGHSt 39, 75; Stern, Zur Verteidigung des Verurteilten in der Wiederaufnahme, in: NStZ 1993, S. 409 (410).

97 Roxin/Schünemann, Strafverfahrensrecht, § 57, Rn. 10.

98 Strate, in: Hamm/Leipold, Formularbuch für den Strafverteidiger, Kap. IX.4; Junker/Armatage, Praxiswissen Strafverteidigung, Rn. 754.

99 Wasserburg, in: Brüssow/Gatzweiler/Krekeler/Mehle, Strafverteidigung, § 15, Rn. 87.

100 Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 306.

101 Theobald, Barrieren im strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, S. 27.

102 Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, Bd. 1, § 7, S. 151.

103 Strate, Der Mordfall Weimar, in: Kriminalistik 10/97, S. 634 (634 ff.).

104 LG Gießen, NJW 1994, 465.

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Der Wiederaufnahmeantrag in Strafsachen zugunsten des Verurteilten (§ 359 Nr. 5 StPO)
Untertitel
Erläutert an Beispielfällen und wesentlichen Strukturunterschieden zum sonstigen Strafverfahrensrecht
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Strafverteidigung in der Hauptverhandlung
Note
15,0 Punkte
Autor
Jahr
2011
Seiten
60
Katalognummer
V273957
ISBN (eBook)
9783656664109
ISBN (Buch)
9783656664918
Dateigröße
656 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
wiederaufnahmeantrag, strafsachen, verurteilten, stpo, erläutert, beispielfällen, strukturunterschiede, strafverfahrensrecht
Arbeit zitieren
Dipl.-Jur. Katharina Nowak (Autor:in), 2011, Der Wiederaufnahmeantrag in Strafsachen zugunsten des Verurteilten (§ 359 Nr. 5 StPO), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/273957

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