Islamic Finance. Die Anforderungen deutscher Finanzdienstleister bei der Berücksichtigung der islamischen Rechtsquellen


Bachelorarbeit, 2014

63 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehensweise

2 Der Islam
2.1 Grundlagen des Islams
2.2 Die islamische Rechtsquelle des Finanzwesens-Die Scharia
2.3 Der islamische Finanzaufsichtsrat- Die Scharia Board
2.4 Das islamische Wirtschaftssystem
2.4.1 Riba - das Zinsverbot
2.4.2 Gharar- das Spekulationsverbot
2.4.3 Maysir und Qimar - das „Glückspielverbot“
2.4.4 Halal und Haram - das Erlaubte und Verbotene

3 Islamische Finanzierungstechniken
3.1 Fremdkapitalfinanzierung
3.1.1 Murabahah
3.1.2 Tawarruq
3.1.3 Salam
3.1.4 Istisna
3.1.5 Qard Hassan
3.2 Eigenkapitalfinanzierung
3.2.1 Mudarabah - die stille Gesellschaft
3.2.2 Musharakah - Joint Venture
3.3 Leasing
3.3.1 Ijarah
3.3.2 Ijarah wa Iqtina

4 Islamische Finanzprodukte
4.1 Konten
4.1.1 Girokonto
4.1.2 Sparkonto
4.2 Karten
4.3 Kredite
4.3.1 Konsumentenkredit
4.3.2 Bau-und Immobilienfinanzierung
4.3.3 Investitionskredite und Projektfinanzierung
4.4 Islamische Anleihen (Sukuk)
4.4.1 Sukuk-al-Ijarah
4.4.2 Sukuk-al-Musharakah
4.5 Aktien

5 Islamische Versicherung (Takaful)
5.1 General Takaful- Sachversicherung
5.2 Family Takaful - Lebensversicherung
5.3 Versicherungsmodelle
5.3.1 Mudarabah - Modell
5.3.2 Wakalah - Modell
5.3.3 Hybrid - Modell
5.4 Retakful (Rückversicherung)

6 Islamische Anforderungen für die deutschen Finanzdienstleister
6.1 Organisatorische Anforderungen
6.2 Unternehmerische Anforderungen
6.2.1 Personal
6.2.2 Vertriebsnetz
6.2.3 Marketing

7 Potenzialanalyse des islamischen Finanz- und Versicherungswesen in Deutschland
7.1 Anzahl und Daten zu Muslimen in Deutschland
7.2 Quantifizierung der Nachfrage
7.3 Potenzial für deutsche Finanzdienstleister

8 Fazit und Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Religiosität der Muslimen in Deutschland 45

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die globale Finanzkrise hat in den vergangen Jahren in der ganzen Welt die Banken ziemlich erschüttert, jedoch die islamischen Banken blieben dabei weitestgehend verschont. Zwar verzeichneten diese auch rote Kennzahlen, aber waren im globalen Vergleich weniger betroffen.1 Die in- ternationale Bedeutung von Islamic Finance hat in den vergangen Jahren stark zugenommen.2 Auch die deutsche Nachfrage an islamischen Finanz und Versicherungsprodukten steigt.3 Die Einführung von islamischen Fi- nanz-und Versicherungsprodukten erfordert die allgemeine Kenntnis über den Islam und ausreichende Kenntnisse über das islamische Finanz-und Versicherungswesen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit Islamic Finance and Insurance und der Betrachtung der Anforderungen deutscher Finanzdienstleister bei der Berücksichtigung der Regel des Islams.

1.1 Problemstellung

Den rechtlichen Rahmen des islamischen Finanz-und Versicherungswe- sen legt die Scharia, welches auf den Koran und Sunna aufbaut, fest. Das gravierendste und bekannteste Merkmal ist im islamischen Finanz-und Versicherungswesen das Verbot des Geldzins (Riba).4 Basierend auf den Geldzins Verbot können für die Durchführung von islamischen Finanz-und Versicherungstätigkeiten keine konventionellen Geschäftsmodelle zum Vergleich herangezogen werden. Demnach erfordert das islamische Fi- nanz-und Versicherungswesen eigen kreierte und auf die islamisch recht- lichen Rahmenbedingungen abgestimmte Finanz-und Versicherungstech- niken. Dementsprechend müssen sich deutsche Finanzdienstleister sorg-fältig über alle islamischen Einschränkungen informieren, damit sie gegenüber den Anforderungen des islamischen Finanz-und Versicherungswesens standhaft seien können. Die Immobilienfinanzierung wird in der vorliegenden Arbeit nur grob angesprochen, da sie für den deutschen Finanzmarkt wegen dem Steuerrecht ein komplexes Thema für sich ist und demnach über den Rahmen der Arbeit hinausgehen würde.

1.2 Zielsetzung

In der Arbeit soll dargelegt werden, was unter Islamic Finance und Insurance zu verstehen ist, um anschließend daraus Anforderungen an deutsche Finanzdienstleister abzuleiten. Das Hauptziel der Arbeit beläuft sich darauf die Regeln des Islamischen Finanz-und Versicherungswesens aufzuführen. Dazu sollen die verschiedenen Finanzierungstechniken und Finanz-und Versicherungsprodukte erläutert werden. Des Weiteren ist es Ziel der Arbeit das Potenzial des islamischen Finanz-und Versicherungswesen in Deutschland zu analysieren.

1.3 Vorgehensweise

Zunächst wird im zweiten Kapitel der Islam erläutert. Hierzu werden kurz die Grundlagen des Islams erörtern, gefolgt von der Erläuterung zum is- lamischen Rechtsrahmen der Scharia und des islamischen Aufsichtsrates der Scharia Board. Das zweite Kapitel schließt mit der Darstellung des islamischen Wirtschaftssystems ab. Kapitel drei befasst sich mit den Fi- nanzierungstechniken des Islams und ist in drei Abschnitten unterteilt. Es werden die Finanzierungstechniken für Fremdkapitalfinanzierung, Eigen- kapitalfinanzierung und Leasing beschrieben. Danach werden im vierten Kapitel die verschiedenen Islamischen Finanzprodukte näher beleuchtet. Im fünften Kapitel wird die islamische Versicherung erläutert. Hierbei wer- den die zwei Versicherungsarten und einige Versicherungsmodelle be- schrieben. Bewusste werden nur einige islamische Versicherungsmodelle in der vorliegenden Arbeit beschrieben, da eine umfassende Behandlung den über Rahmen der vorliegenden Arbeit hinausgehen würde. Abge- schlossen wird das Kapitel mit der islamischen Rückversicherung. Die letzten zwei vorletzten Kapitel widmen sich der islamischen Anforderun- gen für deutsche Finanzdienstleister und der Potenzialanalyse hinsichtlich der Etablierung des Finanz-und Versicherungswesens in Deutschland. Im siebten und letzten Kapitel wird ein Fazit und über das islamische Finanz- und Versicherung und dessen Anforderung an deutsche Finanzdienstleis- ter gezogen. Des Weiteren wird auch ein Ausblick über die Thematik der Arbeit gegeben.

2 Der Islam

Der ist Islam ist mit 1,57 Milliarden Anhängern, die zweit größte Weltreligi- on.5 Die Anhänger des Islams werden als Muslime oder Moslems be- zeichnet. Der Islam ist nicht nur eine Religion sondern zugleich ein ver- bindliches wirtschaftlich-rechtliches Wertesystem für alle Muslime. Daher bedarf es einige Grundlegende Kenntnisse über den Islam zu erläutern und aufzuführen, um dieses Wertesystem besser zu verstehen. In diesem Kapitel wird verdeutlicht was der Islam ist, welchen Rechtsrahmen der Is- lam hat, wie dieser von den Gelehrten des Aufsichtsrates(Scharia Board) überwacht wird und wie das islamische Wirtschaftssystem funktioniert.

2.1 Grundlagen des Islams

Der Begriff Islam bedeutet aus dem arabischen übersetzt Unterwerfung, Versöhnung und Frieden, anders ausgedrückt ist es eine vollständige Un- terwerfung und Hingabe zu Allah (Gott).6 Die Glaubenslehre des Islam ist eine reine monotheistische abrahamitische Religion.7 Die Pflichten eines Muslims richten sich nach den fünf Säulen des Islams. Die erste Säule ist die Glaubensbekenntnis (Schahada) und ist die einzige formale Anforde- rung um Moslem zu werden. Zu den anderen Säulen zählt das fünf mal tägliche Gebet in Richtung Mekka (Salat), die Armenabgabe (Zakat), das Fasten (Saum) im Monat Ramadan und die Pilgerfahrt (Hadsch) nach Mekka.8 Des Weiteren beruht der islamische Glaube auf die sechs Glau- bensgrundsätze. Die sind der Glaube an Allah, den einzigen Gott, an sei- ne Engel und seine heiligen Schriften (Thora, Bibel und Koran), an die Gesandten Gottes (die Propheten Mohammed (a.s.s.), Adam, Abraham, Moses und Jesus), an den Tag des jüngsten Gerichtes und an das Schicksal.9 Unterbindet wird der Islam durch die heilige Schrift des Islams, welches während einer Dauer von 23 Jahren dem Propheten Muhammed durch den Erzengel Gabriel übermittelt worden ist.10 Der Koran, das heilige Buch jenes Moslems, ist die erste primäre Quelle des Islams und führt alle Gebote und Regeln für das muslimische Leben auf.11 Der Koran beinhaltet 114 Suren und insgesamt 6535 Versen (Ayat).12 Die zweite primäre Quelle des Islams ist die Sunna, welches die Gewohnheiten, Handlungen und Aussagen des Propheten Mohammed aufführt.13 Der Einklang der islami- schen Gelehrten mit dem Koran (Ijma) und der Sunna zählt zur dritten primär Quelle des Islams und wird auch als Konsens der Rechtsgelehrten bezeichnet14. Zu der letzten wichtigen Rechtsquelle des Islams zählt der Qyias als die Analogie oder Analogieschluss zur Grundlage des islami- schen Rechts.15

2.2 Die islamische Rechtsquelle des Finanzwesens-Die Scharia

Das islamische Finanzwesen unterscheidet sich zum konventionellen Fi- nanzwesen darin das neben den gesetzlichen auch die religiösen Rah- menbedingungen berücksichtigt werden müssen.16 Diese religiösen Rah- menbedingungen sind in der Scharia kodifiziert. Die Scharia bedeutet übersetzt: „Der gerade Weg zur Wasserstelle“17 und ist ein Regelwerk, welches sich auf den Koran und der Sunna bezieht. Bei der Scharia han- delt es sich, wie oftmals falsch bezeichnet, um kein kodifiziertes Gesetz- buch, sondern um ein, aus mehreren Quellen bestehendes, System. Es enthält Vorschriften und Rechtsnormen zum Verhaltenskodex.18 Die muslimische Welt nahm sich über mehrere Jahrhunderte die Scharia als die Grundlage für Staat und Verwaltung. Auch heute findet die Scharia in vielen Ländern seinen Platz als Rechtsrahmen, aber nur im Iran und im Sudan wird der Finanzbereich angewendet.19

2.3 Der islamische Finanzaufsichtsrat- Die Scharia Board

Die Tätigkeiten eines islamischen Finanzinstituts werden von einem sog. religiösen Aufsichtsrat überprüft, der Scharia Board. In erster Linie über- wacht das Scharia Board, ob die Handelsgeschäfte, Finanzprodukte und Dienstleistungen im Abkommen des islamischen Rechts der Scharia aus- geübt werden. Des Weiteren unterstützen sie die Weiterentwicklung des islamischen Finanzwesens.20 Sie besteht in der Regel aus drei bis fünf Scharia-Gelehrten, welche Scharia Scholars genannt. Angehörige des Scharia Boards verfügen, auf Grund ihrer umfangreichen Ausbildung und Expertise, über umfassende Kenntnisse des islamischen Rechts und es ist ihnen erlaubt eigene Rechtsauslegungen (Fatwas) zu verordnen.21 Die Gelehrten sind für mehrere und verschiedene Finanzunternehmen tätig, wie z.B. Bank oder Versicherungsunternehmen. Die Überprüfung erfolgt völlig autonom gegenüber anderen Organen und Organisationen. Die ge- troffenen Entscheidungen sind für islamische Geschäftstätigkeiten maß- gebend und dürfen nicht widersprochen werden. Die Modifizierung oder gar Missachtung der getroffenen Entscheidungen durch das Scharia Board führen dazu, dass die Handelsgeschäfte, Finanzprodukte oder Dienstleistungen haram (wird in Abschnitt 2.4.4 erläutert) sind. Das Scha-ria Board kann angesichts ihrer Aufgaben mit dem konventionellen Wirtschaftsprüfer verglichen werden.22

2.4 Das islamische Wirtschaftssystem

Das islamische Wirtschaftssystem verfolgt das Ziel, dass das Gemeinwohl der Menschen gesichert ist und die Verpflichtungen gegenüber Gott (Al- lah) und der Gesellschaft erfüllt werden. Nach dem Islam ist das wirt- schaftliche Handeln sehr angesehen und wird auch befürwortet, da es die zwischenmenschliche Interaktion fördert.23 Das hohe Ansehen der wirt- schaftlichen Aktivität im Islam ist darin begründet das der Prophet Mo- hammed von Beruf ein Kaufmann war.24 Das islamische Wirtschaftssys- tem hat einige Verbote. Es handelt sich dabei um Verbot von Riba, Gha- rar/Maysir und der Charakteristika Haram und Halal, welche in diesem Abschnitt nun erläutert werden.

2.4.1 Riba - das Zinsverbot

Die stärkste Wirkung auf das Wirtschaftssystem des Islams, ist die Riba, welches aus dem arabischen übersetzt heißt: „jegliche Art von Zuwachs, Vermehrung, Überschuss oder Aufschlag“.25 Einfach ausgedrückt bedeutet es Zins(verbot). Aber auch die Wucher oder auch Wucherzins ist damit gemeint. Lediglich Mietzinsen oder Handelsgewinne sind davon nicht betroffen.26 Alle Rechtsschulen sind sich hinsichtlich des Riba-Verbots einer Meinung, da die primären Quellen der Scharia der Koran und die Sunna sind.27 Nachfolgend werden nur einige exemplarische Verse des Korans zum Riba-Verbot aufgeführt da ansonsten das vollständige Aufführen der Verse den Rahmen der Arbeit sprengen würde:

Diejenigen, die Zinsen verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und zum Wahnsinn getrieben wird. Dies (soll so sein) weil sie sagen: ” Handel ist dasselbe wie Zinsnehmen. “ Doch Allāh hat den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten. Und wenn zu jemandem eine Ermahnung von seinem Herrn kommt und er dann aufh ört - dem soll verbleiben, was bereits geschehen ist. Und seine Sache ist bei Allāh. Wer es aber von neuem tut - die werden Bewohner des Feuers sein, darin werden sie ewig bleiben. “ (Sure 2, Vers 275)

und

„ O ihr, die ihr glaubt, verschlingt nicht die Zinsen in mehrfacher Verdoppe- lung, sondern fürchtet Allāh; vielleicht werdet ihr erfolgreich sein. “ (Sure 3, Vers 130) 28

Aber nicht nur in den o.a. Suren „Al-Baqara-die Kuh“ und „Al-Imran-das Haus, sondern auch in anderen Suren wird das Zinssystem tabuisiert und verboten. Anhand der Koranverse wird deutlich, dass die Kernaussage jene ist, dass es jedem Moslem strikt untersagt ist Zinsen zu nehmen oder zu zahlen. Im Islam ist es unerwünscht und schlecht angesehen sein Reichtum anzuhäufen ohne die Gesellschaft daran teilhaben zulassen Durch Riba soll eine Verteilungsgerechtigkeit innerhalb der islamischen Gesellschaft geschaffen werden.29 Des Weiteren soll verhindert werden, dass sich eine Klasse von Besitzenden bildet, die ihr Reichtum ohne real- wirtschaftliche Tätigkeiten steigern können, sowie die Bildung einer armen Klasse, die ihre Schulden nicht zurückzahlen kann.30 Die Riba ist der aus- schlaggebende Unterschied zwischen islamischem und konventionellem Finanzwesen und für die Gestaltung islamkonformer Finanzprodukte von großer Bedeutung.31 Beim islamischen Zinsverbot wird zwischen zwei ver- schiedenen Arten von Riba unterschieden:

- Riba al- Fadl - Zins bei Kaufgeschäften32

Dies bezieht sich auf Zinserträge, auch Überschusswucher genannt, von Verkaufskontrakten aus Güter, wie dem Gold, Silber, Weizen, Gerste, Salz und Datteln.

Die Aufzählung der genannten Güter hat ihren Ursprung in einem Hadith über Riba-al-Fadl, welches die Intention hat zu veranschaulichen, dass im Islam nur Gleiches mit Gleichem gehandelt werden darf.33 Zusammenfas- send verfolgt Riba al- fadl das Ziel, primär Überschusserziehlungen hin- sichtlich Unehrlichkeit und unrechtem Handel zu verhindern, z.B. wäre der Güteraustausch von 50 Gramm verziertes Goldornament gegen eine 55 Gramm Goldmünze im Sinne von Riba al-Fadl verboten, da es zu einem Überschuss kommt und einer der beteiligten Parteien benachteiligt ist34

-Riba al- Nasia - Zins bei Darlehen

Hierbei bezieht es sich auf Erträge aus Darlehensgeschäfte, auch Frist- wucher genannt,35 Unter Riba al-Nasiah wird die Mehrleistung aus einem Güteraustausch mit zeitlicher Verzögerung der Rückzahlung durch den Schuldner an den Gläubiger verstanden. Der Gläubiger bzw. Kreditgeber erwirtschaftet mittels des Zinses einen Überschuss ohne ein real wirt- schaftliche Tätigkeit ausgeübt zuhaben. D.h. allein durch die Bereitstellung des Geldes über mehrere Perioden erhält der Kreditgeber am Ende mehr Geld bzw. den Ertrag, der als typischer Zins von Darlehensgeschäften an- zusehen ist, welches nach islamischer Wirtschaftsauffassung strikt verbo- ten ist.36

2.4.2 Gharar- das Spekulationsverbot

Ein weiteres Element des Verbotes im islamischen Finanzwesen ist Gha- rar, was übersetzt: „Risiko“ „Unsicherheit“ oder „Spekulation“ bedeutet be- zogen auf die wesentlichen Elemente eines Vertrages.37 Anders als bei Riba, was strengstens verboten und untersagt ist, kann Gharar im gewis- sem Maße in islamische Finanzprodukte eingesetzt werden.38 Im Gegen- satz zu Riba ist Gharar nicht klar abgrenzbar. Des Weiteren liegt keine einheitliche Meinung zu Gharar unter den verschieden Rechtschulen vor.39 Der Islam ist sich darüber bewusst, dass erfolgreich wirtschaftliches Han- deln ohne Risiko nicht machbar ist, daher ist Gharar nicht mit dem Begriff „Risiko“ gleichzusetzten, sondern bedeutet in diesem Sinne eher „Unsi- cherheit“ bzw. Gefahr der Transaktion.40 Transaktionen die unter Gharar fallen und dementsprechend nichtig und verboten sind, sind unter ande- rem:41

-Vorteilsnutzen eines Vertragspartners zu Ungunsten des anderen Vertragspartner
-Ungewissheit über das Wesen und die Menge des Verkaufsgegen- standes
-Preisfixierung steht zu Vertragsabschluss nicht fest
-Vertragsgegenstand obliegt noch nicht in Besitz eines Vertrags- partner
-Zwei Käufe in einem Vertrag, d.h. der Käufer muss Verkaufsgegen- stand A mit erwerben um den tatsächlich gewollten Verkaufsge- genstand B zu erwerben
-Spekulationsgeschäfte
-Derivategeschäfte
-Termingeschäfte/ Futuregeschäfte

Für das islamische Bankwesen hat Gharar nur in Derivategeschäfte eine entscheidende Rolle.

Zusammenfassend bedeutet es, dass Gharar Geschäfte sich dahinwegs vermeiden lassen, wenn die o.g. Punkte bei den jeweiligen Transaktionen klar geprüft und eingehalten werden. Dennoch gibt es hier durchaus eine Ausnahme hinsichtlich der fremdkapitalisierten Finanzierung des Bay Sa- lams, dessen Ausnahme in Abschnitt 3.1.3 näher erläutert wird.

2.4.3 Maysir und Qimar - das „Glückspielverbot“

Das dritte Verbot im islamischen Finanzwesen ist das Verbot von Maysir (bzw. Qimar). Für das islamische Versicherungsunternehmen ist dies un- ter anderem wie Gharar auch ein wichtiges Element. Unter Maysir ist das leicht erzielende Vermögen, der dem Zufall geschuldet ist, zu verstehen.42 Qimar hingegen bedeutet „Glückspiel“, bei dem der Besitz einer bestimm- ten Sache vom Eintreten eines ungewissen Ereignisses abhängt. Viele islamische Rechtsgelehrte sind der Ansicht, dass Qimar eine Art von May- sir ist43 und sind der Meinung, dass es sich auch um eine Form von Gha- rar handelt, da beim Glückspiel es sich um Nullsummenspiel handelt und der Gewinn zu Ungunsten des Verlierers erzielt wird.44 Für Finanzdienst- leistungen bedeutet es explizit, dass Geschäftstätigkeiten, bei denen im Vorfeld fest steht, dass einer einen definitiven Gewinn und der anderen einen definitiven Verlust erlangen wird, nicht zulässig sind.45 Für diese Verbote gibt es eindeutige Belege aus dem Koran:

„ O ihr, die ihr glaubt! Berauschendes, Glücksspiel, Opfersteine und Los pfeile sind ein Greuel, das Werk Satans. So meidet sie, auf dass ihr erfolgreich seid. “ (Sure 5, Vers 90)

und

„ Satan will durch das Berauschende und das Losspiel nur Feindschaft und Hass zwischen euch ausl ösen, um euch vom Gedenken an Allāh und vom

Gebet abzuhalten. Werdet ihr euch denn abhalten lassen? “ (Sure 5, Vers 91) 46

Umstritten ist jedoch unter den Muslimen die Handhabung und Beurteilung von Investitionen am Aktienmarkt hinsichtlich Maysir und Qimar. Der überwiegende Anteil der Scharia-Board Gelehrten sehen diese Art von Investitionen als Scharia konform an, solange die Geschäftstätigkeiten des Unternehmens keine verbotene Transaktionen mit Alkohol, Schweine- fleisch, Waffen, Prostitution oder Zinsen umfassen.47 Einig sind sich die Gelehrten hinsichtlich der konventionellen Lebensversicherung, Versiche- rer und Versicherungsnehmer gehen eine Wette auf das Überleben inner- halb der Vertragslaufzeit ein, welcher dann mit einer Auszahlung verbun- den ist.48

2.4.4 Halal und Haram - das Erlaubte und Verbotene

Tätigkeiten die im Islam erlaubt sind werden als halal bezeichnet und ver- stoßen keines wegs gegen die Vorschriften des Korans, der Sunna oder der Scharia. Verbotene Geschäftsfelder werden als haram bezeichnet und umfassen das Beteiligen an Unternehmen oder Handeln mit Alkohol, Por- nographie, Prostitution, Glückspiel und Schweinefleisch.49 Es sei auch er- wähnt, dass die Investition in konventionelle Bank- und Versicherungsleis- tungen natürlich auch verboten ist, da dort Riba, Gharar und Maysir/Qimar vorzufinden ist.50

3 Islamische Finanzierungstechniken

Die gemeinschaftliche Teilung von Gewinnen und Verlusten sind bei der Islamischen Finanzierungstechniken, aus Sicht der muslimischen Ökono- men, die idealste Form für die Ausführung von Investment- und Bankge- schäften.51 Die Möglichkeiten des islamischen Finanzierens sind hinsicht- lich des Riba Verbots stark eingeschränkt. Daher müssen für die Kapital- aufnahme der Unternehmen andere Möglichkeiten des Ribafreien Finan- zierens in Betracht gezogen werden. Diese werden im Folgenden aufge- führt und erklärt.

3.1 Fremdkapitalfinanzierung

Im islamischen Finanzwesen gibt es keine verzinsliche Geldmittelkredite, da diese Art von Krediten in der Scharia verboten sind. Die scharia- konforme Alternative ist das Finanzieren mittels Sachmittelkredite. Bei dieser Alternative zahlt der Kreditnehmer den offenen Kreditbetrag zzgl. einem vorher vereinbarten Gewinnzuschlag zurück.52 Die Rückzahlung kann in Raten oder in Form einer Einmalzahlung erfolgen. Im Folgenden werden die verschiedenen Finanzierungsarten aufgeführt und erläutert:

3.1.1 Murabahah

Die häufigste Art der Finanzierung im islamischen Finanzwesen ist Murabahah und bedeutet übersetzt: „Verkauf mit bekannt gegebenem Gewinnaufschlag“.53 Im englischen heißt diese Art von Finanzierung „mark-up- sale“ oder auch „cost-plus-sale“54, bei dem statt einer Zinsauf- wendung ein fester Gewinnaufschlag vereinbart wird.

[...]


1 Vgl. Stocker, Frank: Islamische Banken sind die Gewinner der Krise, in: Die Welt, (2009), o.S.

2 Vgl. Fehr, Benedikt: Bankgeschäfte ohne Zinsen, in: Frankfurter Allgemeine, Nr. 70,(2008) S.14.

3 Vgl. Stocker, Frank: Deutsche Muslime stehen auf islamkonforme Finanzprodukte, in: Die Welt, (2010), o.S.

4 Vgl. Gassner, Michael / Wackerbeck Phillipp: Islamic Finance, Islam- gerechte Finanz- anlagen und Finanzierungen, Köln (2010), S.21.

5 Vgl. Pew Forum on Religion & Public Life: Mapping the global Muslim population, A Report on the Size and Distribution of the World’s Muslim Population, Washintion, D.C., (2009), S. 5.

6 Vgl. Imran Hatem: Das Islamische Wirtschaftssystem, Normen und Prinzipien einer alternativen Ökonomie, Paderborn (2008), S.9.

7 Vgl. Gassner, / Wackerbeck: (2010), S. 27.

8 Vgl. Gassner / Wackenbeck (2010) , S. 27.

9 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 27.

10 Vgl. Ashrati, Mustafa: Islamic Banking, Wertevorstellung-Finanzprodukte-Potenziale, Frankfurt (2008), S.5.

11 Vgl. Beck, Daniel: Islamic Banking, Köln (2012), S.15.

12 Vgl. Imran, (2008), S 13.

13 Vgl. Ashrati, (2008), S. 5.

14 Vgl. Rohe, Mathias: Das islamische Recht, Geschichte und Gegenwart, München, (2009), S. 58.

15 Vgl. Bergmann, Daniel K.: Islamic Banking, Norderstedt (2008), S. 28.

16 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 32.

17 Vgl. Imran,(2008), S. 16.

18 Vgl. Ashrati, (2008), S.7.

19 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 32.

20 Vgl. Biermeier, Christoph: Islamische Investition & Finanzierung : Chancen schariakon- former Bankdienstleistungen für konventionelle Finanzinstitutionen, Norderstedt, (2007), S. 7.

21 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 42.

22 Vgl. Ashrati, (2009), S. 30.

23 Vgl. Imran, (2008), S. 19.

24 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S.29.

25 Imran, (2008), S. 37.

26 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S.38.

27 Vgl. Bergmann, (2008), S. 32.

28 Rassoul, Muhammed Ibn Ahmad / Rida, Abu: Tafsir Al’Qur’an Al-Karim, 41. Aufl., Isla- mische Bibliothek Verlag, Köln, 2008, S. 159.

29 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2010), S. 36.

30 Vgl. Gassner / Wackerbeck (2010), S. 36.

31 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 34-35.

32 Imran, (2008), S.38.

33 Vgl. Biermeier, (2007), S. 9.

34 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 37.

35 Vgl. Imran, (2008), S. 40.

36 Vgl. Löhr, Albert / Valeva, Milena V: Finance & Ethics , das Potential von Islamic Fi- nance, SRI, Sparkassen. München, Mering: Hampp, 2010, S. 19.

37 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S.38

38 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S.38.

39 Vgl. Ecke, Daniel: Islamic Banking, Grundlagen und Potenzial in Deutschland. 1. Aufl., Hamburg: Diplomica Verlag, (2012), S. 35.

40 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 39 und Mahlknecht, Michael: Islamic Finance,

1. Aufl., WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim, (2009), S. 25.

41 Vgl. Mahlknecht: (2009), S.25-27 und Biermeier: (2007), S. 11.

42 Vgl. Ecke, (2012), S. 34.

43 Vgl. Ecke, (2012), S. 34 und Mahlknecht (2009), S. 27.

44 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 40.

45 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 40.

46 Rassoul / Rida, (2008), S.230.

47 Vgl. Ecke,(2012), S.34 und Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 41.

48 Vgl. Gassner / Wackerbeck, (2010), S. 41.

49 Vgl. Biermeier, (2007), S. 9.

50 Vgl. Gassner / Wackrbeck, (2010), S. 41.

51 Vgl. Gassner / Wackerbeck: (2010), S. 97.

52 Vgl. Gassner / Wackerbeck: (2010), S. 67.

53 Gassner / Wackerbeck: (2010), S. 67.

54 Vgl. Çizakça, Murat: Islamic Capitalism and Finance : Origins, Evolution and the Fu- ture. Cheltenham, UK - Northampton, MA, USA: Edward Elgar Publishing, (2011), S.39-40.

Ende der Leseprobe aus 63 Seiten

Details

Titel
Islamic Finance. Die Anforderungen deutscher Finanzdienstleister bei der Berücksichtigung der islamischen Rechtsquellen
Note
1,8
Autor
Jahr
2014
Seiten
63
Katalognummer
V275027
ISBN (eBook)
9783656763208
ISBN (Buch)
9783656763260
Dateigröße
761 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Islamic Finance, Islamic Banking, Islamic Insurance, Islamische Finanzwesen, Islamische Versicherung
Arbeit zitieren
Nazila Salehi (Autor:in), 2014, Islamic Finance. Die Anforderungen deutscher Finanzdienstleister bei der Berücksichtigung der islamischen Rechtsquellen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/275027

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Islamic Finance. Die Anforderungen deutscher Finanzdienstleister bei der Berücksichtigung der islamischen Rechtsquellen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden