Uni Osnabrück
Seminar im Handels- und Gesellschaftsrecht
„Das Namensaktiengesetz“
Seminararbeit
von
Inga Urban
Osnabrück, den 22.06.2001
GLIEDERUNG
A. Inhaberaktie - Namensaktie ... 1
I. Definition der Inhaber- und der Namensaktie ... 1
1. Inhaberaktie ... 1
2. Namensaktie (vinkulierte Namensaktie) ... 1
II. Unterschiede zwischen Inhaber- und Namensaktie ... 2
1. Übertragbarkeit ... 2
2. Legitimation als Aktionär ... 2
3. Schlussfolgerung ... 3
B. Entwicklung ... 3
C. Ziele des NaStraG ... 6
D. Gründe für den Trend zur Namensaktie ... 6
I. Bisherige Gründe ... 6
1. Nebenleistungen ... 6
2. Teileinzahlungen ... 7
3. Zwang aufgrund des Unternehmensgegenstandes u.a. ... 7
4. Take-over-Schutz durch transparente Aktionärsstruktur ... 8
5. Entsendungsrecht ... 9
II. Neue Gründe ... 9
1. Vereinfachter Zugang zum internationalen Markt / „Global Share“ ... 9
2. Aktie als Akquisitionswährung ... 10
3. Aktionärsbindung durch gezielte Investor-Relations ... 11
4. Gewinnung der Aktionäre als Kunden ... 13
5. Kosteneinsparung und Arbeitserleichterung ... 13
6. Vereinfachte Online-Abstimmung in der Hauptversammlung und Proxy-Voting ... 13
7. Vorbörsliche Aktienstreuung („Pre-IPO“) ... 14
E. Änderungen durch das NaStraG ... 14
I. Modifizierung des Rechts der Namensaktie ... 14
1. Aktienbuch ... 14
a) Aktienregister ... 15
b) Mitteilungspflicht für Kreditinstitute ... 15
c) Eintragungspflichtige Tatbestände ... 16
d) Einsichtsrecht ... 16
e) Verwendung der eingetragenen Daten ... 18
f) Umschreibung im Register ... 18
2. Hauptversammlung ... 20
a) Fristen ... 20
b) Ladung ... 20
c) Abstimmungsvorschläge ... 21
3. Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung durch Vertreter ... 21
a) Aufhebung der zeitlich befristeten Vollmacht ... 21
b) Stimmrechtsausübung durch Kreditinstitute ... 22
c) Stimmrechtsausübung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (Proxy-Voting) ... 22
1) Proxy-Voting ... 23
2) Legitimation als Gesellschaftsvertreter ... 23
3) Nachprüfbares Festhalten der Vollmacht ... 24
4) Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch ... 24
Die Gewaltenteilung in der Aktiengesellschaft ... 25
5) Satzungsänderungen ... 26
d) Probleme bei der verdeckten Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die Wahrung der Anonymität des Aktionärs ... 27
1) Gefahr der doppelten Stimmausübung ... 27
2) Nachprüfbares Festhalten der Vollmachtserteilung an einen Gesellschaftsvertreter ... 28
II. Öffnung des Aktienrechts für moderne Medien ... 29
1. Bekanntmachungen der Gesellschaft ... 29
2. Aufsichtsratssitzung ... 29
3. Hauptversammlung ... 30
a) Unterrichtung der Aktionäre ... 30
b) Stimmrechtserteilung an Kreditinstitute ... 30
1) Neue Formen der Stimmrechtserteilung ... 30
2) Gründe für den Wegfall der Schriftform ... 31
c) Teilnahmeverzeichnisse ... 32
d) Virtuelle Hauptversammlung ... 32
III. Änderung der Nachgründungsvorschrift des § 52 ... 34
1. Änderungen ... 34
a) § 52 I AktG ... 34
b) § 52 IX AktG ... 36
c) Inkrafttreten ... 36
2. Folgeprobleme ... 37
a) Heilung einer nicht verlautbarten Sachübernahme ... 37
b) Umgehungsproblematik ... 37
c) Problem bei der Sachkapitalerhöhung ... 38
d) Rückwirkung gem. Art. 7 S. 1 NaStraG ... 38
3. Schlussfolgerung ... 39
IV. Sonstige Änderungen ... 39
1. § 13 VI HGB ... 39
2. § 162 II, § 175 S. 2 HGB ... 39
F. Probleme beim Einsatz neuer Medien ... 39
I. Probleme beim Umgang mit den neuen Medien ... 39
II. Zugangs- und Nachweisprobleme ... 40
III. Missbrauchsgefahren und Übertragungsprobleme ... 40
IV. Problemlösung ... 41
G. Umstellung auf Namensaktien ... 41
I. Meinungsstreit zum Zustimmungsbedürfnis ... 41
II. Meinung 1: Zustimmung der betroffenen Aktionäre erforderlich ... 42
III. Meinung 2: Zustimmung der betroffenen Aktionäre nicht erforderlich ... 42
IV. Stellungnahme ... 43
H. Resümee... 43
Literaturverzeichnis
Das Namensaktiengesetz (NaStraG)
Moderne Informationstechnologien, Internationalisierung der Anteilseignerstrukturen sowie Angleichung an EU-Richtlinien erforderten die Änderung des AktG. Dies erfolgt durch das NaStraG.
A. Inhaberaktie - Namensaktie
Vorherrschende Aktienart in Deutschland ist die Inhaberaktie.1 Neben ihr spielt die Namensaktie eine untergeordnete Rolle.2
I. Definition der Inhaber- und der Namensaktie
1. Inhaberaktie
Die Inhaberaktie ist eine Aktie, die auf einen namentlich nicht genannten Inhaber lautet.3
Außer dem Aktionär und seiner Depotbank weiß niemand, wie viele Anteile einer Firma der Aktionär besitzt. (Die Aktiengesellschaft muss deshalb die Einladung zur Hauptversammlung anonym an die Depotbank schicken. Erst die Bank schreibt die Aktionärsadresse auf den Umschlag und schickt die Unterlagen an den Aktionär weiter.)
2. Namensaktie
Namensaktien lauten auf den Namen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person. Der Eigentümer der Aktie wird in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen, so dass dem Unternehmen der Kreis der Aktionäre namentlich bekannt ist.
Vinkulierte Namensaktie
Als vinkulierte Namensaktien bezeichnet man Aktien, deren Übertragung auf einen neuen Aktionär zusätzlich an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.4 Zuständig für die Genehmigung der Aktienübertragung ist der Vorstand (§ 68 II 2 AktG). Für die emittierende Gesellschaft sind vinkulierte Namensaktien insofern von Vorteil, als sie die Übersicht über den Aktionärskreis behält. In Deutschland kommen vinkulierte Namensaktien nicht häufig vor.5
II. Unterschiede zwischen Inhaber- und Namensaktie
Zwischen den beiden Aktienarten bestehen zwei wesentliche Unterschiede:
1. Übertragbarkeit
Der erste Unterschied liegt in der Übertragbarkeit der Aktien.
Die Inhaberaktie geht nach sachenrechtlichen Regeln, mit Einigung und Übergabe (§§ 929 ff. BGB) über.6 Bei Inhaberaktien als Inhaberpapier folgt das Recht aus dem Papier – die Mitgliedschaft – dem Recht am Papier, dem Eigentum an der Urkunde.7
Die Namensaktie kann dem gesetzlichen Leitbild nach gem. § 68 I AktG durch Indossament und Übergabe der Aktie übertragen werden. Zwingend vorgeschrieben ist dies aber nicht. Deshalb kann der Aktionär das verbriefte Recht selbst gem. §§ 398, 413 BGB durch Zession übertragen.8
2. Legitimation als Aktionär
Der zweite Unterschied liegt in der Legitimation als Aktionär. Bei der Namensaktie kommt es auf die Eintragung im Aktienbuch an. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Buche steht (§ 67 II AktG). Erst ab diesem Vorgang kann er Rechte geltend machen und hat Pflichten zu erfüllen.9
Bei der Inhaberaktie ist legitimiert, wer sie besitzt (§ 793 I 1 BGB).10
[...]
1 Bachmann, WM 1999, 2100 (2101); Raiser, § 9 Rdn. 9.
2 Diekmann, BB 1999, 1985 (1985).
3 Plötz, S. 196.
4 Plötz, S. 199.
5 Siehe Tabelle auf S. 4.
6 BGHZ 122, 180 (196); Blitz, NA, S. 373; Kölling, NZG 2000, 631 (632); Noack, Bezzenberger-FS, 291 (297); Raiser, § 12 Rdn. 50.
7 Kölling, NZG 2000, 631 (632); Raiser, § 12 Rdn. 50.
8 Kölling, NZG 2000, 631 (632); Happ, S. 273; Raiser, § 12 Rdn. 52; Schmidt, S. 784.
9 Happ, S. 274; Noack, Bezzenberger-FS, 291 (298).
10 Noack, Bezzenberger-FS, 291 (297 f.).
Arbeit zitieren:
Inga Urban, 2001, Das Namensaktiengesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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