Inhaltsverzeichnis
A. Problemstellung. 1
B. Online-Wahlen als Lösungsansätze 1
I. Gegenwärtige Rechtslage 2
1. Wahlmaschinen. 3
2. Briefwahl. 3
II. Internetwahlen und Wahlrechtsgrundsätze 5
1. Allgemeinheit. 5
a) Wirtschaftliche Diskriminierung 5
aa) Onlinewahl im Wahllokal 6
bb) Onlinewahl als zusätzliche Wahlmöglichkeit. 6
b) Soziale Diskriminierung 7
aa) Digital Divide. 7
bb) Chancen von Internetwahlen 8
2. Unmittelbarkeit 8
3. Freiheit 9
a) Einflussnahme durch Personen. 9
b) Einflussnahme mittels technischer Mittel. 10
c) Möglichkeit zur ungültigen Wahl 10
4. Geheimheit 11
a) Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme 11
b) Einfache vs. doppelte Verschlüsselung 12
5. Gleichheit 12
III. Weitere Einsatzmöglichkeiten von e-Democracy. 13
1. Abstimmungen. 13
2. Wahlen sonstiger Gremien. 14
a) Personalvertretungen. 14
b) Universitäre Gremien. 15
c) Vereinsgremien. 16
d) Unternehmensgremien. 17
C. Schlussplädoyer. 18
Florian Bretzel I
Literaturverzeichnis
Breidenbach, Stephan/Blankenagel, Alexander: Rechtliche Probleme von Internetwahlen, 2000,
Bremke, Nils: Internetwahlen - Eine Analyse einer Wahlverfahrensergänzung für das 21.
Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung rechtlicher Anforderungen, LKV 2004, 102-109
Dreier, Horst (Hrsg.): Grundgesetz, Band 2 (Art. 20-82), 1998
Glücks, Jörg/Bremke, Nils: Onlinewahlen - die Alternative im 21. Jahrhundert, ZfPR 2004, 48-
53
Grunewald, Barbara: Gesellschaftsrecht, 5. Auflage 2002
Holznagel, Bernd: Recht der IT-Sicherheit, 2003
Holznagel, Bernd/Grünwald, Andreas/Hanßmann, Anika (Hrsg.): Elektronische Demokratie -
Bürgerbeteiligung per Internet zwischen Wissenschaft und Praxis, 2001
Husmann, Juliane: Medium Internet - Vor- und Nachteile der Nutzung zu Wahlen unter
besonderer Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte, VR 2003, 219-224
Ipsen, Jörn: Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht, 12. Auflage 2000
von Münch, Ingo/Kunig, Philip (Hrsg.): Grundgesetz-Kommentar, Band 2 (Art. 20-69), 4.
Auflage 2001
Jarass, Hans/Pieroth, Bodo: Grundgesetz, 5. Auflage 2000
Rüß, Oliver: Wahlen im Internet - Wahlrechtsgrundsätze und Einsatz von digitalen Signaturen,
MMR 2000, 73-76
Rüß, Oliver: E-democracy - Demokratie und Wahlen im Internet, ZRP 2001, 518-521
Schreiber, Wolfgang: Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Auflage 2002
Ullmann, Markus/Koob, Frank/Kelter, Harald: Anonyme Online-Wahlen - Lösungsansätze für
die Realisierung von Online-Wahlen, DuD 22 (1998), 1-5
Florian Bretzel II
A. Problemstellung
Auch wenn die Wahlbeteiligung bei der letzten Bundestagswahl im September 2002 verhältnismäßig hoch war, konnte in den letzten Jahren doch eine stetige Abnahme der Wahlbereitschaft in der Bevölkerung beobachtet werden. Vorläufiger tragischer Höhepunkt war dabei sicherlich die Europawahl vom 13. Juni 2004, bei der in Deutschland weit weniger als die Hälfte aller Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. 1 Die Frage nach der demokratischen Legitimation der durch einen so geringen Anteil der Bevölkerung gewählten Gremien liegt auf der Hand.
Die Gründe für eine solche „Verweigerung“ der demokratischen Partizipation liegen einerseits sicherlich in der gerne und oft beschworenen „Politikverdrossenheit“ in der Bevölkerung. Viele Mitglieder der politischen Gremien erreichen offenbar ihre Wähler nicht mehr und schaffen es nicht, ihre Botschaft zu vermitteln. Andererseits können die Gründe auch in unserem den heutigen Lebens wirklichkeiten nicht mehr entsprechenden Wahlsystem gesucht werden. Überspitzt gesagt, wählen wir im Informationszeitalter immer noch mit Instrumenten der Agrargesellschaft. 2 Die bisher übliche Präsenzwahl mit dem Ausfüllen von Wahlzetteln im Wahllokal ist teuer, aufwändig und trägt den gesteigerten Mobilitätsbedürfnissen der Bevölkerung keine Rechnung.
B. Online-Wahlen als Lösungsansätze
Zur Lösung der oben beschriebenen Problemkreise wird seit dem Aufkommen des Internets als Massenmedium die Möglichkeit der Online-Wahl diskutiert. Angesichts der Vorteile des Internets - unter anderem Schnelligkeit und Benutzbarkeit von (fast) jedem beliebigen Ortsei dessen Nutzung für Wahlen nur konsequent und könne zur Ausweitung der Wahlbeteiligung beitragen. 3 Als Vorreiter tritt dabei unter anderem die Enquete-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft“ des Bundestages auf. In ihrem Abschlussbericht fordert diese die Einführung einer Online-Wahlmöglichkeit zum deutschen Bundestag neben der Präsenzwahl im Wahllokal und der Stimmabgabe per Brief. 4 Die
1
Detaillierte Zahlen dazu unter
2 Vgl. Otten, in: Holznagel/Grünwald/Hanßmann, 73.
3 Siehe nur die Darstellungen bei Husmann, 219 und Rüß, E-democracy, 519.
4 BT -Drucksache 13/11004 vom 22.06.1998, 81.
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Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag diese Forderung aufgegriffen und als Ziel ihrer Politik formuliert. 5 Namentlich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung der entsprechenden Instrumente durch die Mitwirkung in der Forschungsgruppe W.I.E.N. 6
Unter Online-Wahlen versteht man in diesem Kontext die Fernwahl von einem beliebigen Ort mit Hilfe von Computern, die über das Internet mit einem - wie auch immer gearteten -Wahlserver verbunden sind. Teilweise wird zwar auch die Online-Schaltung von in den Wahllokalen selbst aufgestellten Computer-Terminals vorgeschlagen, diese ist jedoch als reine Weiterentwicklung der bereits bekannten Wahlmaschinen eher weniger interessant. Die folgende Darstellung konzentriert sich daher auf die erstgenannte Möglichkeit. Bei aller Euphorie für solche technisch hochinteressanten Instrumente ist dabei die wahlrechtliche Zulässigkeit unabdingbare Voraussetzung für deren Einführung.
I. Gegenwärtige Rechtslage
Die Wahl zum deutschen Bundestag ist aufgrund des Fehlens direktdemokratischer Instrumente auf Bundesebene 7 das zentrale Mittel der Bürger, auf die politische Willensbildung im Bund Einfluss zu nehmen. 8 Der insofern grundlegende Art. 38 GG wird durch das Bundeswahlgesetz (BWahlG) hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Wahl konkretisiert. Das BWahlG geht in seinen die Wahl regelnden §§ 31 ff. offensichtlich vom Grundsatz der Stimmabgabe per Wahlzettel im Wahllokal aus. So spricht § 32 I BWahlG von einem „Gebäude“, in dem die Wahlhandlung stattfindet, § 34 BWahlG regelt die Stimmabgabe auf amtlichen Wahlzetteln. 9 Nach diesen Vorschriften wäre eine Online-Stimmabgabe demnach ausgeschlossen. Das Gesetz nennt jedoch zwei weitere Möglichkeiten der Stimmabgabe, die für die Einführung von Wahlen per Internet relevant sein könnten.
5 Vgl. Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 16.10.2002, Abschnitt VIII. 1.10, abrufbar unter
6
Vgl.
government.html>
und
7 Siehe B. III. 1.
8 Vgl. Holznagel/Hanßmann, in: Holznagel/Grünwald/Hanßmann, 58.
9 Vgl. Breidenbach/Blankenagel, 5 f.
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1. Wahlmaschinen
Durch § 35 BWahlG und die auf seiner Grundlage erlassene Bundeswahlgeräteverordnung 10 wird der Einsatz von so genannten Wahlmaschinen geregelt, mit denen eine maschinell unterstützte Stimmabgabe im Wahllokal ermöglicht wird. Von dieser seit langem existierenden Rechtsgrundlage wird seit 1999 z.B. von der Stadt Köln umfangreich Gebrauch gemacht. 11
Eine Anwendung dieser Vorschrift auf eine Wahl per Internet wirft jedoch zwei Probleme auf. Einerseits gilt § 35 BWahlG nach seinem Wortlaut nur für die Benutzung von Wahlmaschinen im Wahllokal selbst. Dafür spricht schon der Verweis von § 35 IV auf § 33, der die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Wahllokal normiert. 12 Eine Fernwahl über eine Online-Verbindung wird durch diese Regelung nicht ermöglicht. Andererseits ist es fraglich, ob ein Computer überhaupt ein Wahlgerät im Sinne des § 35 BWahlG darstellt. Diese sind nach dem Wortlaut mit einem „selbständigen Zählwerk“ ausge stattet. Bei den bisher üblichen Wahlmaschinen wird dies dadurch umgesetzt, dass die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge im Gerät gespeichert und später aus gelesen werden. 13 Bei einem Online-System sollen die Geräte jedoch nicht isoliert zum Einsatz kommen, sondern mittels einer Datenverbindung mit einem Zentralrechner in Kontakt stehen. Selbst wenn der eigentliche Zählvorgang noch im Gerät - mithin „selbständ ig“ - ausgeführt wird, so ist ein Computer funktionell doch wesentlich mehr als ein vom Gesetzgeber offensichtlich gemeintes bloßes Zählgerät. Computer sind also keine Wahlgeräte, 14 daher wird auch eine Onlinewahl mittels im Wahllokal installierter Geräte durch die Vorschrift nicht ermöglicht. Im Ergebnis lässt sich aus § 35 BWahlG keine Ermächtigung zur Einführung von Online-Wahlsystemen ableiten.
2. Briefwahl
Noch älter als die Abstimmung per Wahlmaschine ist die Möglichkeit der Briefwahl, die § 36 BWahlG ermöglicht. Diese Regelung wurde bereits 1956 in das Wahlrecht eingeführt. Ziel
10 BundeswahlgeräteVO v. 3.9.1975 (BGBl. I., 2459), zuletzt geändert durch Verordnung v. 20.4.1999, BGBl. I,
749.
11 Holznagel/Hanßmann, aao. (Fn. 8), 58; Rüß, Wahlen im Internet, 73.
12 Rüß, aao.; Holznagel/Hanßmann, aao.
13 Otten, aao. (Fn. 2), 82.
14 So auch Schreiber, § 35 Rn. 1; Breidenbach/Blankenagel, 7.
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war schon damals eine Ausweitung der Wahlbeteiligung. 15 Nach den bisher verfügbaren Zahlen wird die Briefwahl in der Bevölkerung in immer stärkerem Maße angenommen. 16 Eine strukturelle Vergleichbarkeit von Internetwahlen mit der bereits bestehenden Briefwahl ergibt sich aus dem Umstand, dass bei beiden Verfahren der Wahlvorgang nicht im Wahllokal, sondern aus der Ferne erfolgt. 17 Die diesbezügliche Abweichung vom bereits angesprochenen Grundsatz der Präsenzwahl im Wahllokal wird in § 36 BWahlG nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Die das Gesetz konkretisierende Bundeswahlordnung (BWO) 18 hingegen macht die Beantragung eines Wahlscheines, der Voraussetzung für die Wahl per Brief ist, von besonderen Gründen abhängig. 19 Dies ist insofern eine Präzisierung von § 17 II BWahlG, der die Stimmabgabe mittels eines Wahlscheines - also außerhalb des normalerweise zuständigen Wahllokales - als rechtfertigungsbedürftige Sonderform kennzeichnet. 20
In diesem gesetzlichen Rahmen müsste sich ebenfalls die Wahl mittels Internet bewegen. Auch hier müsste in entsprechenden Regelungen klargestellt werden, dass der Präsenzwahl Vorrang zukommt und die Ausnahme einer Rechtfertigung bedarf. Analog zur Briefwahl darf auch die Internetwahl kein Instrument sein, um dem Wähler den Weg zum Wahllokal aus reiner Bequemlichkeit zu ersparen. 21 Ohne das Vorliegen besonderer Gründe beim Wähler -Abwesenheit am Wahltag, körperliche Gebrechen oder sonstige Unzumutbarkeit der Stimmabgabe im Wahllokal - wäre die Internetwahl sogar verfassungswidrig. 22 Die Einführung einer Wahlmöglichkeit per Internet allein zur Erhöhung der Wahlbeteiligung ist vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Rechtslage daher schwer zu rechtfertigen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle können durch die bereits bestehende Möglichkeit der Briefwahl abgedeckt werden. Insofern hätte eine Stimmabgabe per Internet tatsächlich den Charakter einer „Bequemlichkeitswahl“, die aber verfassungsrechtlich unzulässig wäre.
15 Schreiber, § 36 Rn. 1.
16 Schreiber, aao. Rn. 2.
17 Holznagel/Hanßmann, aao. (Fn. 8), 59.
18 Bundeswahlordnung v. 28.8.1985 (BGBl I, 1769), zuletzt geändert durch Gesetz v. 27.8.2002, BGBl I, 3429.
19 Vgl. § 25 I BWO.
20 Breidenbach/Blankenagel, 8.
21 Breidenbach/Blankenagel, 25.
22 Breidenbach/Blankenagel, 26.
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Florian Bretzel, 2004, eDemocracy - Zulässigkeit von Wahlen per Mausklick, München, GRIN Verlag GmbH
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