Akteneinsichts- und Informationsansprüche im Vergabeverfahren und im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren


Seminararbeit, 2014

46 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsvereichnis

A. Einleitung
I. Im Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltung und Transparenz
II. Ziel und Gang der Arbeit

B. Auf dem Weg zu mehr Transparenz
I. Von der haushaltsrechtlichen zur wettbewerbsrechtlichen Lösung
II. Das IFG – Informationsanspruch für jedermann

C. Vergaberechtlicher Regelungsrahmen
I. Kartellvergaberecht
1. Vergabeverfahren
2. Vergabenachprüfungsverfahren – § 111 GWB
II. Unterschwellenvergabe
III. Zwischenergebnis

D. Regelungsrahmen des IFG
I. Informationsanspruch gem. § 1 I 1 IFG
II. Beschränkung der Auskunftsrechte
III. Zwischenergebnis

E. Zum Nebeneinander von Informationsansprüchen nach dem IFG und vergaberechtlichen Akteneinsichts- und Informationsansprüchen
I. Auskunftsansprüche hinsichtlich fiskalischen Verwaltungshandelns
II. Subsidiarität des IFG
III. Parallele Anwendung des IFG im Vergabeverfahren
1. Das Urteil des VG Stuttgart vom 17.05.2011 – 13 K 3505/09
2. IFG und Verdingungsordnungen
3. IFG und § 101a GWB
4. IFG und Geheimhaltungsvorschriften des Vergaberechts
5. Zwischenergebnis
IV. Parallele Anwendung des IFG im Nachprüfungsverfahren
V. IFG und Unterschwellenvergabe
VI. Die Lage nach Abschluss des Vergabeverfahrens
VII. Gesamtergebnis
F. Fazit

Anhang

A. Informationsfreiheitsgesetze der Länder

B. Übersicht zum Vergaberecht

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abkürzungsvereichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

I. Im Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltung und Transparenz

Mit Einführung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) am 1. Januar 2006 hat der Gesetzgeber das Prinzip der Aktenöffentlichkeit eingeführt und somit die öffentliche Hand zu besonderer Transparenz verpflichtet. Vom Grundsatz des Aktengeheimnisses[1] hin zum voraussetzungslosen Informationsanspruch für jedermann; ein Paradigmenwechsel, der im Vergaberecht zu gewissen Spannungen führt.[2] Auch wenn die Ziele des IFG, das Verwaltungshandeln des Bundes transparenter zu machen und die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken,[3] grundsätzlich zu begrüßen sind, lässt sich ein grenzenloser Informationsanspruch kaum mit den vergaberechtlichen Prinzipien des unverfälschten Wettbewerbs und der Geheimhaltung vereinbaren.[4]

Auch die vergaberechtlichen Informations- und Akteneinsichtsansprüche stehen grundsätzlich Geheimhaltungsinteressen anderer Verfahrens-beteiligter diametral entgegen.[5] Während Antragsteller zur Begründung effektiven Rechtschutzes im Vergabeverfahren und im Vergabe-nachprüfungsverfahren großes Interesse an uneingeschränkter Akteneinsicht haben, versuchen andere Verfahrensbeteiligte einer Offenlage durch die Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenzuwirken.[6]

II. Ziel und Gang der Arbeit

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Akteneinsichts- und Informations-ansprüche, die Vergaberecht und IFG bieten, zu untersuchen. Es gilt darzulegen, wie die Vorschriften die oben dargestellte Interessenkollision zwischen Geheimhaltung und Transparenz meistern. Zentrale Frage wird sein, wie sich der Informationsanspruch des IFG zu den vergaberechtlichen Akteneinsichts- und Informationsansprüchen verhält.

Zu einem besseren Verständnis gliedert sich die Arbeit wie folgt:

In Kapitel B erfolgt zunächst ein kurzer geschichtlicher Einschub. Daraufhin befasst sich Kapitel C zu Beginn mit vergaberechtlichen Grundlagen, die für das weitere Vorgehen und Verständnis elementar sind. Anschließend werden die vergaberechtlichen Akteneinsichts- und Informationsrechte erörtert. Hierzu erfolgt eine Untergliederung in die Bereiche oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte. Ferner wird zwischen Vergabeverfahren und Nachprüfungsverfahren unterschieden. Kapitel D verdeutlicht sodann den Regelungsrahmen des IFG. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt in Kapitel E. Dieses befasst sich mit der Konkurrenzbetrachtung zwischen IFG und Vergaberecht. Kapitel F schließt die Arbeit mit einem Fazit ab.

Die Bearbeitung beschränkt sich i.R.d. IFG auf den Informationsanspruch aus § 1 I 1 IFG des Bundes[7]. Die Informationsfreiheitsrechte UIG und VIG, sowie die vergaberechtliche SektVO und VSVgV werden nicht behandelt.

B. Auf dem Weg zu mehr Transparenz

I. Von der haushaltsrechtlichen zur wettbewerbsrechtlichen Lösung

Akteneinsichts- und Informationsrecht sind im Vergaberecht keine Selbstverständlichkeit. Das Vergaberecht war ursprünglich als Teil des Haushaltsrechts rein objektives Innenrecht des Staates und verfolgte das Ziel wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung (sog. „haushaltsrechtliche Lösung“).[8] Subjektive Rechte erwuchsen den einzelnen Verfahrensbeteiligten aus den Vorschriften nicht.[9] Eine Veränderung erfuhr das deutsche Vergaberecht durch europarechtliche Vorgaben.[10] Mit dem Vergabeänderungsgesetz vom 26. August 1998 haben die Begriffe „Wettbewerb“ und „Transparenz“ Eingang in das Gesetz gefunden.[11] Hauptzweck des Vergaberechts oberhalb der Schwellenwerte ist nicht länger die Schonung öffentlicher Ressourcen, vielmehr hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Marktmacht der öffentlichen Hand erhebliche wettbewerbspolitische Interessen hervorruft.[12] Fortan enthält das Vergaberecht im vierten Teil des GWB einen rechtlich überprüfbare Anspruch auf Einhaltung vergaberechtlicher Bestimmungen

(sog. „wettbewerbsrechtliche Lösung“).[13] Dieser Anspruch wird durch das Nachprüfungsverfahren und die Akteneinsicht in § 111 I GWB ermöglicht, die in der Entwicklung des Vergaberechts wahrhaftig „Meilensteine“ darstellen.[14]

II. Das IFG – Informationsanspruch für jedermann

Noch 1986 hat das BVerfG entschieden, dass Behördenakten keine allgemein zugänglichen Quellen i.S.v. Art. 5 I 1 GG seien und bestätigte hiermit den Grundsatz vom Amts- und Aktengeheimnis.[15] Ein subjektives Recht auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand gab es nicht, schon gar nicht unabhängig „berechtigter Interessen“.[16] Das IFG kehrt diesen Grundsatz nun um: Information soll die Regel und nicht mehr die Ausnahme sein.[17] Mit Einführung des IFG[18] setzte Deutschland nach langem Zögern nun um, was in Schweden, den USA, und anderen Ländern schon lange Tradition hatte.[19] Der Gesetzgeber trägt mit Inkrafttreten des IFG der Entwicklung der EU Rechnung, Transparenz und Kooperation mit dem Bürger zu fördern.[20] Mit dem IFG hat nunmehr jedermann einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu Informationen der öffentlichen Hand, § 1 I 1 IFG. Zu klären wird sein, inwieweit dieser Anspruch auch im Vergaberecht greift. Dieser nicht unumstrittenen Frage widmet sich Kapitel E.

C. Vergaberechtlicher Regelungsrahmen

Das geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei Bereiche, je nachdem, ob das Auftragsvolumen die Schwellenwerte erreicht oder nicht. Deshalb spricht man auch von der „Zweiteilung des Vergaberechts“.[21]

Ab Erreichen der Schwellenwerte gliedert sich das Vergaberecht dreistufig (sog. Kaskadenprinzip).[22] An oberster Stelle steht der vierte Teil des GWB (§§ 97 ff.), der in §§ 102 ff. auch das für die weitere Bearbeitung wichtige Nachprüfungsverfahren regelt. Darauf folgen die auf Grund von § 97 VI GWB erlassene Vergabeverordnung (VgV) und an letzter Stelle die Verdingungsordnungen (VOB/A, VOL/A, VOF).[23] Diese gewinnen durch den Verweis in §§ 4-6 VgV Rechtsnormcharakter.[24] Im Oberschwellen-bereich finden jeweils die zweiten Abschnitte der Vergabe- und Vertrags-ordnung für Bauleistungen (VOB) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), die sog. EG-Paragraphen Anwendung. Die Vergabe-ordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) trifft keine Unterscheidung in Abschnitte und findet lediglich im Bereich oberhalb der Schwellenwerte Anwendung.

Unterhalb der Schwellenwerte besteht nach wie vor die haushaltsrechtliche Lösung. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB und der VgV finden keine Anwendung. Vielmehr gilt nationales Haushaltsvergaberecht (HGrG, BHO, LHO, GemHVO).[25] Die Basisvorschriften der VOB/A und der VOL/A sind allenfalls über die haushaltsrechtlichen Bestimmungen verbindlich, haben im Unterschwellenbereich lediglich den Charakter allgemeiner Verwaltungsvorschriften und begründen keine subjektiv einklagbaren Rechte.[26]

Der Zweiteilung des Vergaberechts geschuldet wird nachfolgend zwischen Oberschwellenbereich (Kartellvergaberecht) und Unterschwellenbereich (Unterschwellenvergabe) unterschieden. Bei Bearbeitung der Akteneinsichts- und Informationsansprüche bietet sich im Kartellvergaberecht zudem eine Unterteilung in Vergabeverfahren und Vergabenachprüfungsverfahren zur besseren Übersicht an.

I. Kartellvergaberecht

1. Vergabeverfahren

a) § 19 EG I, II, IV VOB/A

§ 19 EG I VOB/A setzt unverzügliche Unterrichtungspflichten gegenüber im Vergabeverfahren nach § 16 EG I VOB/A ausgeschlossenen oder nach

§ 16 EG II VOB/A nicht in die engere Wahl gekommenen Bietern und abgelehnten Bewerbern fest.[27] Unter den Begriff des Bieters fallen Unter-nehmen, die im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben haben. Bewerber sind diejenigen, die sich um eine Aufforderung zur Teilnahme beworben haben, jedoch vom Auftraggeber nicht zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung aufgefordert wurden.[28]

Gem. § 19 EG II Nr. 1-3 VOB/A sind nicht berücksichtigte oder noch nicht informierte, abgelehnte Bewerber unverzüglich in Textform über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren. Ausnahmen ergeben sich bei besonderer Dringlichkeit, § 19 EG III VOB/A.

§ 19 EG IV VOB/A begründet unabhängig von den Informationsansprüchen aus § 19 EG I, II VOB/A bestehende antragsgebundene Informationspflichten gegenüber Bewerbern und Bietern, die ein ordnungsgemäßes Angebot abgegeben haben (sog. qualifizierte Bieter).[29] Nicht berücksichtigten Bewerbern ist auf deren Verlangen hin unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags die Entscheidung über die Zuschlagserteilung (§ 19 EG IV 1 Nr. 1) sowie die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung (§ 19 EG IV 1 Nr. 2) mitzuteilen.[30] Zudem haben qualifizierte Bieter einen Anspruch auf schriftliche Mitteilung der Merkmale und Vorteile des Angebotes des erfolgreichen Bieters sowie dessen Namen, § 19 EG IV 2 VOB/A.

Die Informationspflichten in § 19 EG VOB/A sind zur Gewährleistung des Schutzes von Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt. Gem. § 19 EG IV 3 VOB/A gilt § 17 EG II Nr. 2 VOB/A entsprechend. Hiernach kann der Auftraggeber bestimmte Informationen zurückhalten, wenn deren Weitergabe den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde. Hierfür bedarf es allerdings einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Informationsinteressen einerseits und den Geheimhaltungsinteressen andererseits.[31] Ferner ist die Zurückhaltung von Informationen einer Begründung, § 20 EG VOB/A.

b) § 14 EG I, VII, VIII VOB/A

§ 14 EG I VOB/A sieht einen Eröffnungstermin vor, bei dem die bis dahin unter Verschluss gehaltenen Angebote geöffnet und verlesen werden. Hier-durch sollen Bieter über den Inhalt der abgegebenen Angebote durch den öffentlichen Auftraggeber informiert werden.[32] Verlesen werden die für den Wettbewerb und die konkrete Ausschreibung wesentlichen Teile wie Name und Anschrift des Bieters, sowie der Endbetrag des Angebots und andere den Preis bestimmende Angaben. [33] Zum Eröffnungstermin zugelassen sind nur Bieter und deren Bevollmächtigten, § 14 EG I 1 VOB/A.

Nach § 14 IV Nr. 1 S. 1 VOB/A ist über den Eröffnungstermin eine Niederschrift zu fertigen. Bieter und deren Bevollmächtigten haben das Recht, diese auch nach Abschluss des Eröffnungstermins bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens einzusehen, § 14 VII 1 Hs. 1 VOB/A.[34] Ferner ermöglicht Hs. 2 den Bietern auf Antrag hin die unverzügliche Mitteilung über den Namen der übrigen Bieter und die Endbeträge der Angebote.

Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen darf die Niederschrift nicht veröffentlicht werden, § 14 VII 2 VOB/A. Zudem sichert § 14 VIII VOB/A die Geheimhaltung des geistigen Eigentums der Bieter an den Inhalten ihrer Angebote sowie ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.[35]

c) §§ 22 EG I, II, 17 EG I, II, III VOL/A

§ 22 EG I VOL/A regelt die Mitteilungspflichten des öffentlichen Auftrag-gebers gegenüber nicht berücksichtigten Bewerbern und Bietern.[36] Auf Antrag haben Bieter einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber auf Mitteilung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, den Namen des erfolgreichen Bieters und die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, Bewerber auf die Gründe ihrer Nichtberücksichtigung.[37] Der Auftraggeber muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines Antrags Mitteilung erstatten.

Auch hier trägt der Gesetzgeber dem Geheimhaltungsgrundsatz Rechnung. Gem. § 22 EG II VOL/A kann der öffentliche Auftragnehmer die in § 22 EG I VOL/A benannten Informationen aus den bereits erläuterten Gründen des

§ 17 EG II Nr. 2 VOB/A zurückhalten.[38] Zudem sind Angebote gem.

§ 17 EG I VOL/A bis zur Öffnung unter Verschluss zu halten, wobei die Öffnung unter Ausschluss der Bieter stattfindet, § 17 EG II VOL/A. Ferner regelt § 17 EG III VOL/A, dass Angebote, deren Anlagen sowie die Dokumentation über die Angebotsöffnung auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln sind.

d) §§ 14 V, 10 V, 8 III VOF

Gem. § 14 V VOF hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags, den nicht berücksichtigten Bietern über die Gründe für die Ablehnung seines Angebotes, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots, sowie den Namen des erfolgreichen Bieters zu informieren. Während sich

§ 14 V VOF mit der Mitteilung des Auftraggebers an den nicht berücksichtigten Bieter befasst, regelt § 10 V VOF die Mitteilungspflicht des Auftraggebers gegenüber dem nicht berücksichtigten Bewerber. Diesem sind nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs innerhalb von 15 Tagen die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung mitzuteilen, wobei ein Antrag im Unterschied zu § 14 V VOF nicht Voraussetzung ist.[39]

Hier trägt § 8 III 1 VOF der Geheimhaltung Rechnung. Danach sind die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der übermittelten Teilnahmeanträge und Angebote durch die Auftraggeber zu gewährleisten.[40]

e) Die Informationspflicht aus § 101a GWB

Gem. § 101a I 1 GWB hat der Auftraggeber bereits im laufenden Vergabeverfahren betroffene Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des potentiell erfolgreichen Unternehmens, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform vor zu informieren.[41] Betroffen sind diejenigen Bieter, die im Zeitpunkt der erforderlichen Vorinformation nach § 101a GWB noch nicht endgültig aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind.[42] Zudem besteht auch eine Informationsverpflichtung gegenüber Bewerbern, die nicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden, § 101a I 2 GWB.[43] Die Vorabinformationspflicht entfällt lediglich in Fällen besonderer Dringlichkeit, § 101a II GWB.[44]

Verstößt der Auftraggeber gegen die Informationspflicht des § 101a I 1 GWB und wird dies in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt, so wird der zwischen Auftraggeber und erfolgreichem Bieter geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam, § 101 b I Nr. 1 GWB.[45]

f) Nebeneinander von §§ 101a GWB und Verdingungsordnungen

Betrachtet man die Informationsansprüche der Verdingungsordnungen neben § 101a GWB, so fällt auf, dass beide durchaus vergleichbare Informationspflichten enthalten.[46] Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass die Regelungen, bis auf die zu § 101a GWB wortgleichen § 19 EG II, III VOB/A, dennoch unterschiedlich ausgestaltet sind und eine andere Zielsetzung verfolgen.

Während sich die Verdingungsordnungen grundsätzlich auf den Informationsbedarf der Bieter/Bewerber nach Zuschlagserteilung beziehen, so dass sie ihre unternehmerische Planung zeitnah an der Nichtberücksichtigung ausrichten können, soll § 101a GWB gerade sicherstellen, dass diese vor Erteilung des Zuschlags informiert werden, um so einen effektiven Primärrechtsschutz im Nachprüfungsverfahren sicherzustellen.[47] Auch hinsichtlich der Rechtsfolgen unterscheiden sich die Informationsrechte.[48] Während § 101 b I Nr. 1 GWB mit der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags die strengere Rechtsfolge eines Verfahrensverstoßes regelt, führen die Verdingungsordnungen lediglich auf Sekundärebene zu einem möglichen Schadensersatzanspruch aus c.i.c

(§§ 311 II i.V.m. 241 II, 280 BGB).[49]

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die unterschiedlichen Vorschriften selbständig nebeneinander stehen, wobei die in den Verdingungsordnungen statuierte Informationsansprüche der Bieter/Bewerber in der Praxis weitestgehend durch die vorrangig zur Anwendung kommende günstigere Regelung des § 101a GWB überlagert werden.

2. Vergabenachprüfungsverfahren – § 111 GWB

Einen, wenn nicht den bedeutendsten Stellenwert der Informations-zugangsrechte im Vergabeverfahren nimmt der Anspruch aus § 111 GWB ein. Ohne ein Akteneinsichtsrecht wäre der Antragssteller im Nachprüfungs-verfahren nicht in der Lage, sein Anliegen substantiiert zu begründen.[50] Zusammen mit der Vorabinformation in § 101a GWB bildet der Akten-einsichtsanspruch in § 111 GWB die Grundlage effektiven Rechtsschutzes.[51] Nach § 111 I GWB hat der Bieter ein Recht die Vergabeakten einzusehen. Bei Zuschlagserteilung ist das Nachprüfungsverfahren und damit auch das Recht auf Akteneinsicht erledigt, § 114 II 2 GWB.

a) Tatbestandsvoraussetzungen

Grundvoraussetzung des Anspruchs aus § 111 I GWB ist, dass das Nach-prüfungsverfahren eröffnet ist.[52] Dies scheidet im Falle eines offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Nachprüfungsantrags von vornherein aus.[53] Ein Akteneinsichtsrechts haben nur Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 109 GWB, folglich Antragssteller, Auftraggeber und Unternehmen die von der Entscheidung schwerwiegend betroffen und darum von der Vergabestelle beigeladen sind.[54] Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nur auf Akten des gegenständlichen Vergabeverfahrens, wobei „Akten“ i.S.d. § 111 I GWB sämtliche der Vergabekammer zur Entscheidung vorliegenden Unterlagen, nicht aber innerdienstlicher Schriftverkehr, sind.[55]

b) Umfang des Akteneinsichtsrechts

Streitig ist, ob das Akteneinsichtsrecht auf entscheidungserhebliche Tat-sachen zu beschränken ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist Vor-aussetzung allein die Stellung eines Nachprüfungsantrags, so dass dieser nicht für die Einschränkung spricht.[56] Dennoch gewährt die h.A. in Recht-sprechung und Literatur nur eine auf die entscheidungserheblichen Tatsachen beschränkte Akteneinsicht.[57] Systematisch betrachtet steht der Anspruch aus § 111 GWB im vierten Teil des GWB, dessen allgemeiner Grundsatz in § 97 VII GWB die Durchsetzung subjektiver Rechte der Verfahrensbeteiligten ist. Hiernach kann man argumentieren, dass das Recht auf Akteneinsicht nur in dem Maße gewährt werden muss, in welchem es zur Durchsetzung sub-jektiver Rechte erforderlich ist.[58] Allerdings birgt diese Überlegung für den Antragssteller die Gefahr der Einschränkung effektiven Rechtsschutzes.[59]

Vergleicht man § 111 GWB mit dem Recht auf Akteneinsicht im ver-waltungsgerichtlichen Verfahren, so haben die Verfahrensbeteiligten hier ein umfassendes Einsichtsrecht in die dem Verwaltungsgericht vorzulegenden Akten, §§ 99, 100 VwGO. Zwar handelt es sich bei dem Nach-prüfungsverfahren nicht um ein Verfahren zur allgemeinen Recht-mäßigkeitskontrolle, dennoch sprechen Sinn und Zweck der Akteneinsicht für eine entsprechende Anwendung der zu § 100 VwGO fast wortgleichen Bestimmung des § 111 I GWB. Würde man dem Antragsteller nur Einsicht in diejenigen Aspekte gewähren, die er bereits kennt, wäre sein Recht auf Akteneinsicht erheblich eingeschränkt und es hinge letztendlich von Zufall ab, ob der Antragsteller einen Vergabeverstoß geltend machen kann.[60]

Für diese Argumentation spricht, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht auch dann bestehen kann, wenn ein Nachprüfungsantrag im Ergebnis unzulässig oder unbegründet ist.[61] Das Recht auf Akteneinsicht in § 111 I GWB dient der Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), wonach auch eine gerichtsähnliche Institution wie die Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren ihrer Entscheidung nicht Unterlagen zugrunde legen darf, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten.

Entgegen der h.A. in Rechtsprechung und Literatur ist daher umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Das Recht auf Akteneinsicht ist erst zu versagen, wenn der Geheimnisschutz anderer Bieter entgegensteht oder der Antrag auf Einsicht in die Akten rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ gestellt wird.[62]

c) Versagung der Akteneinsicht aufgrund von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 111 II GWB sieht vor, dass die Akteneinsicht zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die ihre Grundlage in Art. 12 I GG und Art. 14 I GG finden,[63] versagt werden kann. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.[64] Hierunter fallen nach h.M. auch Angebote von Bietern im Vergabeverfahren, die Geschäftsgeheimnisse in Form von technischem Know-How, Umsätzen, Erträgen, Kundenlisten, Marktstrategien o.ä. enthalten.[65] Allerdings stellen nicht alle Teile des Angebots Geheimnisse dar. Mit Blick auf den Zweck des Nachprüfungsverfahrens, dem Antragssteller Transparenz über das Vergabeverfahren zu ermöglichen, sollte der Begriff eng ausgelegt werden.[66] Zudem müssen Bieter ihre Geheimhaltungsbelange nachvollziehbar begründen.[67] Gem. § 111 III 1 GWB obliegt ihnen die Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Unterlagen. Erfolgt eine solche nicht, kann die Vergabekammer davon ausgehen, dass die Bieter einer uneingeschränkten Akteneinsicht zustimmen.[68]

d) Interessenabwägung

Liegt ein Geheimnis vor, so hat die Vergabekammer eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragsstellers an einem effektiven Rechtsschutz und dem Geheimschutzinteresse des von der Akten-einsicht Betroffenen vorzunehmen.[69] Die Entscheidung liegt nicht im Er-messen der Vergabekammer.[70] Wie die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall erfolgen soll ist streitig.[71] Zum einen könnte man im Interesse des subjektiven Rechtsschutzes der am Verfahren Beteiligten das Akteneinsichtsinteresse höher gewichten als die Geheimhaltungsinteressen. Immerhin verzichte der Bieter durch die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung auf seine Geheimhaltung.[72] Zudem ergibt sich nach dem Regel-Ausnahme-Schema des § 111 GWB, dass die Akteneinsicht vollumfänglich zu gewähren und nur in Ausnahmefällen nach ausführlicher Begründung einzuschränken ist.[73] Auf der anderen Seite könnte man auch dem Geheimhaltungsinteresse Vorrang einräumen und das Akteneinsichts-recht so gering wie möglich halten.[74]

Beiden Ansätzen kann nicht gefolgt werden. Die Gewährung der Akteneinsicht darf nicht dazu führen, dass das vergaberechtliche Prinzip des Geheimwettbewerbs konterkariert wird.[75] Andererseits ermöglicht die Akteneinsicht den Verfahrensbeteiligten die Wahrnehmung ihrer Rechte und trägt zur Gewährleistung eines umfassenden rechtlichen Gehörs bei

(Artt. 19 IV, 103 I GG).[76] Steht dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht ein Geheimhaltungsanspruch eines Bieters entgegen, ist eine Abwägung entsprechend § 72 II 4 GWB vorzunehmen, wobei die widerstreitenden Interessen einander gleichrangig gegenüberstehen.[77]

Eine Möglichkeit, die unterschiedlichen Interessen auszubalancieren stellt das Schwärzen sensibler Informationen dar.[78] Als Ultima Ratio wird zudem das sog. in camera-Verfahren vorgeschlagen,[79] welches allerdings nicht mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör in Art. 103 I GG vereinbar ist.[80]

II. Unterschwellenvergabe

Im Bereich der Unterschwellenvergabe bestehen ähnliche bzw. gleiche Akteneinsichts- und Informationsansprüche wie im Kartellvergaberecht. Nennenswerte Unterschiede bestehen allerdings im Bereich der Informationsverpflichtung der Auftraggeber in Internetportalen

(§§ 19 V, 20 III VOB/A und § 19 II VOL/A).

Die in § 19 V VOB/A verankerte Ex-Ante-Transparenzregelung verpflichtet den Auftraggeber fortlaufend auf Internetportalen oder eigenen Beschafferprofilen über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25.000 Euro netto zu informieren.[81] Angaben wie Name und Anschrift des Auftraggebers, Gegenstand und Ort der Ausführung, sowie deren Zeitraum müssen enthalten sein. § 20 III VOB/A regelt die Informationsverpflichtung nach Zuschlagserteilung. Auch § 19 II VOL/A betrifft ex-post Informationen über beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb. Hintergrund dieser Neuregelungen ist die Forderung der Bundesregierung, die Transparenz im Vergabeverfahren zu erhöhen. Nicht im Vergabeverfahren bedachten Unternehmen sollen hierdurch nähere Informationen über den vergebenen Auftrag erhalten, um so die Möglichkeit zu bekommen, ihr Bewerbungs- und Angebotsverhaltens in der Zukunft zu verbessern.[82]

[...]


[1] BVerfG, NJW 1986, 1243 ff.; Raabe/Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641, 641.

[2] Just/Sailer, DVBl 2010, 418, 418.

[3] Kugelmann, NJW 2005, 3609, 3609; Kiethe/Groeschke, WRP 2006, 303, 303.

[4] Sitsen, IFG, S. 67.

[5] Just/Sailer, DVBl 2010, 418, 418; Kloepfer/Greve, NVwZ 2011, 577, 579.

[6] Gröning, NZBau 2000, 366, 367.

[7] BW hat bis dato kein Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet, vgl. Anhang A.

[8] Noch, Vergaberecht, Abs. 1, Rn. 1; Ziekow, Wirtschaftsrecht, S. 165, Rn. 1; Hausmann, GewArch 2012, 107, 107.

[9] Hertwig, Auftragsvergabe, S. 18 f., Rn. 27.

[10] Just/Sailer, DVBl 2010, 418, 418.

[11] Leinemann, Vergabe öffentlicher Aufträge, Abs. 1.1, Rn. 7.

[12] Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 202.

[13] Hausmann, GewArch 2012, 107, 107.

[14] Gröning, NZBau 200, 366, 366.

[15] BVerfG, NJW 1986, 1243 ff.; Just/Sailer, DVBl 2010, 418, 418; Reinhard, DÖV 2007, 18, 19.

[16] Rossi, IFG, S. 20, Rn. 5.; Kloepfer/von Lewinski, DVBl 2005, 1277, 1277.

[17] Troidl, Akteneinsicht, S. 2, Rn. 6; Anwendungshinweise zum IFG v. 21.11.05 - V 5a - 130 250/16, Zi. I.4

[18] S. hierzu Jastrow/Schlatmann, IFG, S. 14 ff; Klöpfer, DÖV 2003, 221, 228.

[19] Rossi, IFG, S. 24, Rn. 7 f.; Burholt, BB 2006, 2201, 2201; vgl. auch Jastrow/Schlatmann, IFG, S. 23 ff.

[20] BT-Drs. 15/4493, S. 6; Just/Sailer, DVBl 2010, 418, 418.

[21] Ziekow, Wirtschaftsrecht, S. 165, Rn. 1; vgl. Anhang B.

[22] Ziekow, Wirtschaftsrecht, S. 166, Rn. 6; Schliesky, Öffentliches Wirtschaftsrecht, S. 210; Polenz, NVwZ 2009, 883, 883.

[23] Steinheber, Vergaberecht, S. 17; Harms, Rechtschutz, S. 32 f.

[24] Leinemann, Vergabe öffentlicher Aufträge, Abs. 3.5, Rn. 423; Steinheber, Vergaberecht, S. 18; Harms, Rechtschutz, S. 47 f.; Schütte/Horstkotte/Schubert/Wiedemann, Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 14.

[25] Harms, Rechtschutz, S. 49, 70.

[26] Steinheber, Vergaberecht, S. 19; Glahs, NZBau 2014, 75, 78.

[27] Fett in: Willenbruch, § 19 EG VOB/A, Rn. 27.

[28] Fett in: Willenbruch, § 101a GWB, Rn. 37.

[29] Fett in: Willenbruch, § 19 EG VOB/A, Rn. 36.

[30] Portz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 19 EG VOB/A, Rn. 23.

[31] Portz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 19 EG VOB/A, Rn. 30.

[32] Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, § 14 VOB/A, Rn. 11.

[33] Marx in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 14 VOB/A, Rn. 44; Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, § 14 VOB/A, Rn. 25.

[34] Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, § 14 VOB/A, Rn. 49.

[35] Kratzenberg in: Ingenstau/Korbion, § 14 VOB/A, Rn. 50.

[36] § 22 EG I, II VOL/A entspricht vom Wortlaut und Inhalt §§ 19 I, III VOL/A; Fett in: Willenbruch, § 22 EG VOL/A, Rn. 1.

[37] Fett in: Willenbruch, § 22 EG VOL/A, Rn. 4; Fett in: Willenbruch, § 19 VOL/A, Rn. 6.

[38] S.o. I.1.a) zu § 19 EG VOB/A.

[39] Schubert in: Willenbruch, § 14 VOF, Rn. 19.

[40] Schubert in: Willenbruch, § 8 VOF, Rn. 4.

[41] Eiermann, VBlBW 2014, 161, 162.

[42] Weyand, § 101a, Rn. 3; Dreher/Hofmann, NZBau 2009, 216, 217.

[43] Dreher in: Dreher/Motzke, § 101a, Rn. 21; Schütte/Horstkotte/Schubert/Wiedemann, Vergabe öffentlicher Aufträge, S. 53.

[44] Dreher/Hofmann, NZBau 2009, 216, 218.

[45] Portz in: Ingenstau/Korbion, § 19 EG VOB/A, Rn. 8.

[46] Fett in: Willenbruch, § 101a GWB, Rn. 8.

[47] EuGH, VergabeR 2010, 451; Fett in: Willenbruch, § 101a GWB, Rn. 8; Weyand, § 101a, Rn. 9.

[48] Dreher in: Dreher/Motzke, § 101a, Rn. 75.

[49] Dreher in: Dreher/Motzke, § 101a, Rn. 75; Schubert in: Willenbruch, § 14 VOF, Rn. 32; Portz in: Ingenstau/Korbion, § 19 VOL/A, Rn. 14.

[50] Düsterdiek, NZBau 2004, 605, 606.

[51] Dreher in: Immenga/Mestmäcker, § 111, Rn. 4.

[52] Düsterdiek, NZBau 2004, 605, 606.

[53] Dreher in: Immenga/Mestmäcker, § 111, Rn. 19; Eiermann, VBlBW 2014, 161, 163.

[54] Ax/Schneider/Siewert, Rechtsschutz, S. 79, Rn. 111; Ramm, VergabeR 2007, 739, 739.

[55] Dicks in: Ziekow/Völlink, § 111, Rn. 2.

[56] Steiff in: Heuvels/Höss/Kuß/Wagner, § 111, Rn. 9; Glahs, NZBau 2014, 75, 79.

[57] OLG Brandenburg, ZfBR 2012, 415; OLG Naumburg, ZfBR 2012, 85; OLG Brandenburg, ZfBR 2010, 518; Dicks in: Ziekow/Völlink, § 111, Rn. 5; Bungenberg in: Pünder/Schellenberg, § 111, Rn. 6, 11; Kus in: Kulartz/Kus/Portz, § 111 GWB, Rn. 19.

[58] OLG Jena, ZfBR 2007, 380; OLG Düsseldorf, VergabeR 2008, 281; Dicks in: Ziekow/Völlink, § 111, Rn. 4.

[59] Dicks in: Ziekow/Völlink, § 111, Rn. 5.

[60] Glahs, NZBau 2014, 75, 79.

[61] OLG München, BauR 2011, 733.

[62] OLG München, BauR 2011, 733; OLG Jena, ZfBR 2007, 378; Bungenberg in: Pünder/Schellenberg, § 111, Rn. 11; Schulte/Just, § 111, Rn. 11.

[63] Byok in: Byok/Jaeger, § 111, Rn. 8; Jastrow/Schlatmann, IFG, S. 110 f.; Rn. 35 f.

[64] BVerfGE 115, 205.

[65] Kus in: Kulartz/Kus/Portz, § 111 GWB, Rn. 37 f.; Kadenbach in: Willenbruch, § 111 GWB, Rn. 11.

[66] Glahs, NZBau 2014, 75, 80; Ramm, VergabeR 2007, 739, 741.

[67] Düsterdiek, NZBau 2004, 605, 608; Losch, VergabeR 2008, 739, 745.

[68] Heuvels in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 111, Rn. 10 f.; Troidl, Akteneinsicht, S. 124, Rn. 635; Düsterdiek, NZBau 2004, 605, 608; Ramm, VergabeR 2007, 739, 741.

[69] Ax/Schneider/Siewert, Rechtsschutz, S. 78, Rn. 108; Glahs, NZBau 2014, 75, 80; Weyand, § 111, Rn. 6; s.a. EuGH, NZBau 2008, 407.

[70] OLG Düsseldorf, VergabeR 2008, 281; Ax/Schneider/Siewert, Rechtsschutz, S. 78; Schulte/Just, § 111, Rn. 8.

[71] Heuvels in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, § 111, Rn. 4; Kus in: Kulartz/Kus/Portz, § 111 GWB, Rn. 40; Ramm, VergabeR 2007, 739, 741.

[72] OLG Jena, NZBau 2000, 354; Rspr. überholt, s. OLG Jena, VergabeR 2003, 248.

[73] Kus in: Kulartz/Kus/Portz, § 111 GWB, Rn. 53 f.

[74] Ramm, VergabeR 2007, 739, 741.

[75] Düsterdiek, NZBau 2004, 605, 608.

[76] OLG Naumburg, ZfBR 2012, 85; Schulte/Just, § 111, Rn. 1.

[77] OLG Naumburg, ZfBR 2012, 85; Bungenberg in: Pünder/Schellenberg, § 111, Rn. 19; Steiff in: Heuvels/Höss/Kuß/Wagner, § 111, Rn. 16; Byok in: Byok/Jaeger, § 111, Rn. 7, 9.

[78] OLG Brandenburg, IBR 2010, 168; Dreher in: Immenga/Mestmäcker, § 111 GWB, Rn. 19; Ramm, VergabeR 2007, 739, 741.

[79] ders.

[80] OLG München, VergabeR 2011, 228; OLG Naumburg, ZfBR 2012, 85; Byok in: Byok/Jaeger, § 111, Rn. 11; Fischer/Fluck, NVwZ 2013, 337, 340.

[81] Noch, Vergaberecht, Abs. B; Rn. 407.

[82] Portz in: Kulartz/Marx/Portz/Prieß, § 19 VOL/A, Rn. 35.

Ende der Leseprobe aus 46 Seiten

Details

Titel
Akteneinsichts- und Informationsansprüche im Vergabeverfahren und im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Veranstaltung
Seminar zu aktellen Rechtsfragen des Planungsrechts und des öffentlichen Wirtschaftsrechts
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2014
Seiten
46
Katalognummer
V285003
ISBN (eBook)
9783656852919
ISBN (Buch)
9783656852926
Dateigröße
597 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
akteneinsichts-, informationsansprüche, vergabeverfahren, nachprüfungsverfahren
Arbeit zitieren
Irina Harant (Autor:in), 2014, Akteneinsichts- und Informationsansprüche im Vergabeverfahren und im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/285003

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Akteneinsichts- und Informationsansprüche im Vergabeverfahren und im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden