3. Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis:
1. Einleitung 2
2. Vertretemüssen und Unmöglichkeit 3
2.1.1 Begriffsdefinition Vertretenmüssen 3
2.1.2 Begriffsdefinition Unmöglichkeit 4
2.1.2.1 Unmöglichkeit ( 275 Abs 1 BGB) 4
2.1.2.2 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit ( 275 Abs 2 und 3 BGB) 5
2.2 Vertragsklauseln 5
2.2.1 in den Liefer- und Zahlungsbedingungen 5
2.2.2 in den Einkaufsbedingungen 6
2.3 Erläuterung und Inhaltskontrolle der Klauseln 7
2.3.1 Klausel Vertretenmüssen im Verkauf 7
2.3.2 Klausel Unmöglichkeit im Verkauf 9
2.3.3 Klauseln Vertretenmüssen im Einkauf 10
2.3.4 Klauseln Unmöglichkeit im Einkauf 10
- 1 -
AGBs eines Milch-verarbeitenden Unternehmens
im Bereich der Gewährleistung und Leistungsstörungen
1. Einleitung:
Leistungsstörungen liegen vor, wenn eine der beiden Vertragsparteien, eine oder mehrere Pflichtverletzungen nach § 280 Abs. 1 BGB und somit einen objektiven Verstoß gegen das Pflichtprogramm begeht. Konkret heißt das, dass die Leistung entweder zu spät, nicht oder schlecht erfüllt wird.
- 2 -
Die Geschäftsbedingungen:
§ 2 Vertretenmüssen und Unmöglichkeit
2.1.1 Begriffsdefinition „Vertretenmüssen“:
Über das objektive Vorliegen einer Pflichtverletzung nach
§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus, muss die Pflichtverletzung gemäß
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB vom Schuldner zu vertreten sein .
Die Pflichtverletzung hat der Schuldner nach der in
§ 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB grundsätzlich dann zu vertreten, wenn er
• vorsätzlich oder
• fahrlässig (wiederum Legaldefinition in § 276 Abs. 2 BGB) gehandelt hat.
Davon abweichend, kann der Schuldner aber auch ohne eigenes Verschulden die Pflichtverletzung zu vertreten haben, wenn nach
§ 276 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BGB eine
• strengere oder mildere Haftung bestimmt ist, oder
• sich dies aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos ergibt (letzteres wird regelmäßig bei sog. Gattungsschulden übernommen).
Der Schuldner hat im Bereich der vertraglichen Haftung über eigenes Verschulden hinaus auch für das Fremdverschulden seiner Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter nach § 278 Abs. 1 BGB zu haften, d.h. er muss sich deren Verschulden zurechnen lassen.
- 3 -
Quote paper:
Florian Hutter, 2004, AGBs: Gewährleistung und Leistungsstörungen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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