Kinderarmut unter Bedingungen des SGB II und ihre Folgen. Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)


Bachelorarbeit, 2013

65 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Merkmale von Kinderarmut aus sozialwissenschaftlicher Sicht
2.1 Hinführung zur Armutsdefinition
2.2 Definition von Armut
2.3 Methoden bei der Einkommensmessung
2.4 Mehrdimensionales Verständnis von Kinderarmut
2.4.1 Kinderarmut als Unterversorgung

3. ALG II
3.1 Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe
3.2 Leistungsberechtigte
3.3 Geldleistungen
3.3.1 Regelsatz
3.3.1.1 Der Regelsatz – zum Leben zu wenig?
3.3.2 Sozialgeld
3.3.3 Unterkunft und Heizung
3.3.4 Mehrbedarf für Alleinerziehende
3.3.5 Kindergeld und Kinderzuschlag
3.3.6 Einmalige Leistungen
3.4 Bedarfsgemeinschaft

4. Statistische Daten
4.1 Armutsrisikoquoten von Kindern und Jugendlichen nach regionaler Verteilung in Deutschland
4.2 Armutsrisikoquote nach Haushaltstyp
4.3 Entwicklung von Arbeitslosenquoten und SGB-II-Hilfequoten
4.4 Armutsentwicklung unter Berücksichtigung der Demografie

5. Folgen von Kinderarmut
5.1 Kinderarmut und Gesundheit
5.2 Kinderarmut und Bildung
5.2.1 Elterliche Ressourcen und Bildungserfolg
5.3 Kinderarmut und soziale Teilhabe
5.4 Kinderarmut und Persönlichkeit
5.5 Bewältigungsstrategien und Schutzfaktoren

6. Das BuT (Bildungs- und Teilhabepaket)
6.1 Leistungsberechtigte Kinder
6.2 Förderbare Bildungs- und Teilhabeleistungen
6.3 Finanzierung
6.4 Umsetzung
6.5 Kritik
6.5.1 „Kommunen bleiben auf Geld für Bildungspakete sitzen“
6.5.1.1 Furcht vor Stigmatisierung bei betroffenen Familien
6.5.1.2 Gutscheine statt Geldleistung
6.5.1.3 Zu viel Bürokratie
6.5.2 Mögliche Folgen der geringen Inanspruchnahme des BuT im Jahr
6.5.3 „Aufwand und Ertrag stehen in keinem Verhältnis“ – Betrachtung des Kosten-/Nutzenverhältnisses des BuT aus Sicht einer Kindertageseinrichtung

7. Fazit

8. Literaturverzeichnis

9. Anhang

1. Einleitung

Für das Thema „Kinderarmut unter Bedingungen des SGB II und ihre Folgen unter besonderer Berücksichtigung des BuT (Bildungs- und Teilhabepakets)“ entschied ich mich aufgrund meiner beruflichen Vorbildung. Vor Beginn meines Studiums der Sozialen Arbeit habe ich bereits den Studiengang „Lehramt an Grund- und Hauptschulen“ in Baden-Württemberg abgeschlossen. Im Anschluss daran verbrachte ich ein Jahr im Referendariat an einer sogenannten „Brennpunktschule“ im Bundesland Hessen. Im Rahmen dieses Referendariats wurde ich täglich mit Kindern aus sehr unterschiedlichen familiären Verhältnissen und Lebenssituationen konfrontiert. Da ein Großteil meiner Schüler aus sehr armen familiären Verhältnissen stammte (ein Großteil der Eltern lebte von ALG-II-Leistungen/SGB-II-Leistungen/Hartz-IV-Leistungen), wurde ich schnell sensibilisiert für die vielfältigen, gesellschaftlichen Benachteiligungen dieser Kinder. Diese waren nicht nur in finanzieller Hinsicht deutlich spürbar, sondern breiteten sich auch auf viele andere Lebensbereiche aus. Neben der materiellen Armut ließen sich unter anderem schlechtere Bildungschancen sowie Einbußen in der Freizeitgestaltung und gesellschaftlichen Teilhabe feststellen. Des Weiteren war auch der Prozess der Persönlichkeitsbildung häufig von der finanziellen Armut negativ beeinflusst.

Somit ist für mich der Aspekt der Kinderarmut sehr präsent. Meines Erachtens handelt es sich hierbei um ein eklatant wichtiges politisches Thema in unserer Gesellschaft.

Die Zahl der Kinder und Jugendlichen in Deutschland, die in Armut aufwachsen, ist enorm hoch. Mittlerweile sind Kinder und Jugendliche die in Deutschland am stärksten von Armut betroffene Bevölkerungsgruppe, gemessen am Alter.

Dass es in einem „reichen Industrieland“ wie Deutschland von Armut betroffene Kinder gibt, wurde in der öffentlichen Meinung unserer Gesellschaft lange Zeit nicht thematisiert. Des Weiteren wurde kaum erwähnt, dass Kinder, die in sog. ALG-II-Haushalten leben, unmittelbar von relativer Armut betroffen sind. Aus diesem Grunde ist es mir mit dieser Bachelorarbeit ein besonderes Anliegen, dieses gesellschaftspolitisch sehr aktuelle und relevante Thema näher zu beleuchten.

Das Thema Kinderarmut mit allen damit verbundenen Aspekten ist ein sehr umfangreiches Themengebiet, welches aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet werden kann. Dies würde jedoch den Rahmen dieser Bachelorarbeit sprengen. Daher beschränke ich mich auf die Thematik in der Bundesrepublik Deutschland (auch andere Länder sind betroffen). Weiterhin gibt es viele Kinder, die unter Armutsbedingungen in Deutschland aufwachsen, ohne dass deren Eltern in erster Linie von sog. ALG-II-Leistungen leben, wie beispielsweise sog. „Aufstockerhaushalte“. Dabei handelt es sich um Haushalte, die zwar Erwerbseinkommen beziehen, welches jedoch nicht ausreicht, um den Mindestbedarf zum Lebensunterhalt zu decken. Daher sind diese Haushalte auf aufstockende ALG-II-Leistungen angewiesen. Auch Kinder von Eltern, die im Niedriglohnsektor arbeiten und keine aufstockenden Hartz-IV-Leistungen beziehen, können von Armut betroffen sein.

In dieser Arbeit wird der Fokus in erster Linie auf Eltern und deren Kinder gelegt, die im ALG-II-Bezug leben und von diesen Leistungen ihren Kindern auch Bildung und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen müssen. Diesbezüglich wird ein Schwerpunktthema dieser Arbeit das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) sein, welches von unserer Bundesregierung geschaffen wurde, um Kindern im ALG-II-Bezug eine Teilhabe an Bildung und am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Weitere Schwerpunktthemen sind die ALG-II-Leistungen sowie die Folgen von Kinderarmut für die Betroffenen.

Diese Bachelorarbeit wurde von mir wie folgt gegliedert:

Im ersten Teil werde ich den Begriff „Armut“ allgemein definieren sowie die Methoden, die bei der Einkommensmessung herangezogen wurden, näher beleuchten. Danach erfolgt eine eingehende Betrachtung von ALG II unter Zuhilfenahme des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, welches die rechtlichen Grundlagen für ALG II regelt. Im Anschluss daran werden statistische Daten bezüglich des Vorkommens von Kinderarmut in Deutschland erläutert. Die statistischen Daten werden differenziert dargelegt nach Armutsrisikoquoten von Kindern und Jugendlichen nach regionaler Verteilung, der Armutsrisikoquote nach Haushaltstyp, der Entwicklung von Arbeitslosenquoten und SGB-II-Hilfequoten sowie der Armutsentwicklung unter Berücksichtigung der Demografie. Im weiteren Verlauf werden schließlich die Folgen erläutert, die die materielle Armut für die betroffenen Kinder mit sich bringen kann. Diese Folgen dehnen sich in viele Lebensbereiche aus und haben weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen.

Diese Bachelorarbeit endet mit einer eingehenden Darlegung des Bildungs- und Teilhabepakets der Bundesrepublik Deutschland sowie einer kritischen Erörterung mit der fokussierenden Fragestellung, ob das BuT tatsächlich zur Verringerung der Kinderarmut und deren Konsequenzen beitragen kann.

2. Merkmale von Kinderarmut aus sozialwissenschaftlicher Sicht

2.1 Hinführung zur Armutsdefinition

Das Thema Armut ist sowohl innerhalb der Sozialwissenschaften, der Sozialpolitik als auch der Sozialen Arbeit seit langem Gegenstand zahlreicher Publikationen. In der öffentlichen Diskussion spielten dabei jedoch die Gruppe der Kinder und Jugendlichen eine eher untergeordnete Rolle. Dies änderte sich allerdings spätestens mit den Armutsberichten der Bundesregierung (BMAS 20011 und 20052 ), die die Situation von in Armut lebenden Kindern und Jugendlichen in die öffentliche und fachliche Diskussion rückten.

Laut den AutorInnen des Zweiten Armuts- und Reichtumsberichtes der Bundesregierung müssen gesellschaftliche Konzepte von sozialer Gerechtigkeit die Verwirklichungschancen der Menschen in den Fokus nehmen und aus diesen die Leitlinien für eine „soziale gerechte Politik“ ableiten. Dies werde sichtbar an drei zentralen Punkten:

1. Zwar unterscheiden sich die Ansätze im Detail, es besteht jedoch weitgehend Konsens darüber, dass sich heutzutage soziale Gerechtigkeit nicht ausschließlich an materiellen Verteilungsaspekten orientieren kann. Sie beinhaltet weiterhin ein „Mehr an Gleichheit“ bei den Teilhabe- und Verwirklichungschancen der Menschen.
2. Teilhabe- und Verwirklichungschancen sind in einer Kombination von Solidarität und Eigenverantwortung zu gewähren. Dadurch kann für Familien und andere benachteiligte Gruppen eine Verbesserung der von Armut gekennzeichneten Situation erreicht werden.
3. Um dies zu ermöglichen, bedarf es sozialer Sicherungssysteme, die so strukturiert sind, dass sie Menschen in Not auffangen können. Dabei ist zu bedenken, dass ein solches Auffangen mehr bedeutet als eine bloße Existenzsicherung. Bei Transferleistungen muss die Befriedigung sozio-kultureller Grundbedürfnisse gewährleistet sein.3

2.2 Definition von Armut

Bei ausführlicher Recherche finden sich oft unterschiedliche Zahlen, wie viele Kinder und Jugendliche in Deutschland von Armut betroffen sind. Dies ist dadurch begründet, dass verschiedene Definitionen von Armut existieren.

Diesen Definitionen ist gemeinsam, dass sie sich nicht ausschließlich auf das einer Person oder Familie zur Verfügung stehende Kapital beziehen. Auch andere Dimensionen wie Gesundheitsversorgung, Bildungschancen oder die Möglichkeit der Teilnahme am kulturellen Leben finden Beachtung.4

In dieser Bachelorarbeit wird in erster Linie die sogenannte Armutsrisikoquote sowie deren Bestimmung durch Einkommensmessung für die Definition herangezogen. Ferner werden ergänzend einige weitere Definitionen kurz erläutert.

Die Armutsrisikoquote gibt Aufschluss über die finanzielle Situation und benennt den Anteil der Menschen, denen pro Person weniger als 60 % des durchschnittlichen Einkommens der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehen (gemessen am jährlichen Haushalts-Netto-Einkommen des Vorjahres).5

„Die Armutsrisikoquote ist eine Kennziffer für eine relativ niedrige Position in der Einkommensverteilung. Sie misst den Anteil der Personen, deren bedarfsgewichtetes Nettoeinkommen weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens beträgt.“6

An der Armutsrisikoquote wird jedoch kritisiert, dass Wirkungen von Sach- und Dienstleistungen unbeachtet bleiben, auch dann, wenn das Leben betroffener Personen durch diese nachhaltig gebessert wird. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass sie nur auf relative Veränderungen reagiert und allgemeine Wohlfahrtsgewinne außer Acht lässt. Aus diesen Gründen ist weniger die Höhe der Quoten von Bedeutung als vielmehr die Trends im Zeitverlauf sowie Unterschiede zwischen sozioökonomischen Gruppen.7

Es sind jedoch auch wesentlich allgemeinere Definitionen von Armut im Umlauf, wie beispielsweise die der Europäischen Union im Rahmen ihres dritten Armutsprogramms von 1984.8 Diese lautet wie folgt:

„Als verarmt sind jene Einzelpersonen, Familien und Personengruppen anzusehen, die über so geringe (materielle, kulturelle und soziale) Mittel verfügen, dass sie von der Lebensweise ausgeschlossen sind, die in dem Mitgliedstaat in dem sie leben, als Minimum annehmbar sind.“9

Eine zentrale Bestimmung von Armut liefert auch die Festlegung des sogenannten Existenzminimums. Die Bundesregierung muss einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zufolge alle zwei Jahre einen entsprechenden Bericht vorlegen, der die „Höhe des steuerlich zu verschonenden Existenzminimums“ benennt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der von der Steuerpflicht freigestellt wird, da er zur Bestreitung des minimal notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich ist. Grundlage für diesen Betrag ist laut Bundesverfassungsgericht der sozialhilferechtliche Mindestbedarf.10

Letztendlich wird durch Ginzel und Clausnitzer etc. die Position vertreten, dass die Armutsgrenze mit dem Regelsatz tatsächlich festgelegt wird.11 Die Autoren gehen sogar noch weiter, indem sie die Frage aufwerfen, „ob das grundsätzlich geschützte Leben in sozialer Teilhabe durch die Regelung des SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe) tatsächlich gesichert ist oder ob hier nicht ein Verfassungsverstoß vorliegt.“12

Der Position der Festlegung der Armutsgrenze durch den Regelsatz schließt sich auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung an. Nach dessen Aussage stellen die Regelsätze des SGB II die sozialstaatlich definierte Armutsgrenze dar.13

2.3 Methoden bei der Einkommensmessung

Zur Berechnung der in der Armutsrisikoquote genannten 60 % des durchschnittlichen jährlichen Haushalts-Netto-Einkommens werden alle Einkommen herangezogen, die privaten Haushalten zur Verfügung stehen. Dazu werden alle Einkommenskomponenten des Vorjahres von jedem Haushalt im Ganzen gezählt und summiert. Hierzu zählen:

1. Das erzielte Markteinkommen, welches sich aus der Summe von Kapital- und Erwerbseinkommen ergibt,
2. private Transfers und private Renten,
3. gesetzliche Renten und Pensionen,
4. Sozialtransfers (Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld, Unterstützungen vom Arbeitsamt und andere),
5. einmalige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc.).

Schließlich wird die Einkommenssituation von Haushalten, die aus unterschiedlicher Zusammensetzung und Größe bestehen, vergleichbar gemacht.

„Dazu werden die Haushaltseinkommen (…) umgerechnet, und jedem Haushaltsmitglied das errechnete Äquivalenzeinkommen zugewiesen unter der Annahme, dass alle Haushaltsmitglieder in gleicher Weise vom gemeinsamen Einkommen profitieren. Dabei erhält der Haushaltsvorstand ein Gewicht von 1; weitere erwachsene Personen haben jeweils ein Gewicht von 0,5 und Kinder bis zu 14 Jahren von 0,3.“14

Als einkommensarm wird derjenige bezeichnet, dessen Einkommen unter die Armutsrisikogrenze fällt. Diese liegt, wie bereits in der Definition genannt, bei 60 Prozent des Median der jährlichen Haushalts-Netto-Äquivalenz-Einkommen des Vorjahres (basierend auf Gesamtdeutschland).15

2.4 Mehrdimensionales Verständnis von Kinderarmut

Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive kann Kinderarmut nicht eindimensional definiert werden. Vielmehr ist Kinderarmut durch Unterversorgung in unterschiedlichen Bereichen gekennzeichnet, die sowohl die materiellen Ressourcen als auch die subjektiven Nutzungskompetenzen betreffen.

In der fachlichen Diskussion haben unterschiedliche Aspekte zur Formulierung von Dimensionen geführt.16

Eine dieser Herangehensweisen in der Sozialwissenschaft unterscheidet beispielsweise objektive von subjektiven Dimensionen. Dabei sind die folgenden objektiven Dimensionen zu betrachten:

- Arbeit und Erwerbsstatus der Eltern,
- Einkommen der Familie,
- Wohnsituation,
- Sozialbeziehungen,
- Bildung von Eltern und Kindern,
- Gesundheit.

Auch subjektive Dimensionen spielen eine signifikante Rolle, beispielsweise individuell empfundene

- Lebenszufriedenheit,
- Niedergeschlagenheit,
- Ängste und Sorgen,
- Einsamkeit.

Das Zusammenspiel aller dieser Dimensionen in seiner Gesamtheit ermöglicht eine Aussage über den Grad der Armut und lässt eine Schlussfolgerung der sich ergebenden Folgen für das Aufwachsen von Kindern zu.17

Wie bereits erwähnt, existieren verschiedene Ansätze der Herausarbeitung von Dimensionen.

Sämtliche unterschiedlichen Ansätze, die an dieser Stelle nicht alle aufgezählt werden sollen, stimmen darin überein, dass immer die gesamte Lebenslage eines Kindes Berücksichtigung findet.18

„Armut eines Kindes bestimmt sich nicht allein aus dem Faktor „geringes Einkommen der Eltern“ und damit „Einkommensspielraum“, sondern aus gegenseitiger Beeinflussung materieller, sozialer, bildungsrelevanter, gesundheitsbezogener und teilhabespezifischer Faktoren/Dimensionen.“19

2.4.1 Kinderarmut als Unterversorgung

Lutz tätigt die Annahme, dass „Unterversorgungslagen im Zeitverlauf zu mitunter extrem großen Startschwierigkeiten in ein eigenes Leben führen.“20

Solche Unterversorgungslagen sind gekennzeichnet von teilweise enormen Beeinträchtigungen sowohl in der aktuellen Situation als auch bei den Lebenschancen von Kindern in Armutslebenslagen. Diese stellen abhängig von ihrer Ausprägung und Dauer massive Risiken dar. Genannt wird an dieser Stelle nur eine Auswahl von bedeutsamen Unterversorgungslagen:

- geringe Verfügbarkeit eigener Zimmer,
- Einschränkung bei Ernährung und Kleidung,
- unzufriedene Eltern mit geringem Selbstbewusstsein,
- erhöhtes Risiko unzureichender Zuwendung und gewaltbelastete Erziehungsstile durch die Eltern,
- häufige erlebter Mangel an emotionaler Unterstützung,
- negative Erfahrungen mit Gruppen Gleichaltriger durch unzureichende Ressourcen und Mangel an FreundInnen,
- deutlich schlechtere Bildungschancen,
- gesundheitliche Einschränkungen durch Fehl- und Unterernährung,
- deutliche Auffälligkeiten bei Spiel-, Sprach- und Arbeitsverhalten in der Schule,
- erhöhtes Risiko psychosomatischer Erkrankungen,
- erhöhtes Unfallrisiko,
- Tendenz zu unangemessenen Verhaltensweisen (Aggression, motorische und soziale Auffälligkeiten),
- Beeinträchtigungen bei Umfang und Qualität sozialer Kontakte,
- etc.21

Mangelsituationen innerhalb dieser Risikofaktoren stellen bereits auf der jeweiligen Ebene Risiken dar. Bei Kumulation von Mangelsituationen auf mehreren Ebenen kann ein Grad der Unterversorgung entstehen, der enorme Risiken für die kindliche Entwicklung vermuten lässt.22

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei diesen Beschreibungen von Risikofaktoren, ausgelöst durch Armutslebenslagen, „eine eindimensionale, monokausale Ableitung von Armut zu einzelnen oder der Gesamtheit der Beeinträchtigungen falsch und unzulässig ist.“23

Armutslebenslagen sind nur innerhalb der speziellen Lebenssituation des betroffenen Kindes beziehungsweise dessen Familie zu verstehen und in den Auswirkungen im Hinblick auf Langzeitfolgen individuell zu erfassen.

Der statistische Zusammenhang von Armutslebenslagen und negativen Folgen für die betroffenen Kinder ist jedoch eindeutig belegbar. Des Weiteren ist nicht zu bezweifeln, dass mit einer Kumulation von Negativfaktoren die Wahrscheinlichkeit für eine negative Prägung des Lebens und der Entwicklung des betroffenen Kindes steigt.24

3. ALG II

Im folgenden Teil dieser Arbeit wird ALG II, was auch unter Hartz IV sowie SGB II bekannt ist, eingehend dargelegt.

3.1 Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

Das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Hartz IV) regelt die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II). Diese Reform sieht für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger erstmals eine steuerfinanzierte und einheitliche Grundsicherung vor.25

Zwar war die ehemalige Sozialhilfe nominell niedriger als das heutige ALG II, wurde aber durch diverse einmalige Zusatzleistungen der Sozialämter, wie beispielsweise für Schulbedarf, Kleidung, Wohnungserstausstattung etc. aufgestockt.

Das ALG II orientiert sich, im Gegensatz zur Arbeitslosenhilfe, nicht mehr an der Höhe des letzten Erwerbseinkommens.

3.2 Leistungsberechtigte

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Grundsicherungsleistungen in § 7. Demnach haben erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 Jahren bis zur in § 7a genannten Altersgrenze (zwischen 65 und 67 Jahren) einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:26

- hilfebedürftig sind27 (nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält),28
- erwerbsfähig sind29 (nach § 8 SGB II ist erwerbsfähig, wer mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann),30
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.31

3.3 Geldleistungen

3.3.1 Regelsatz

Der Regelsatz ist die festgelegte monatliche Geldleistung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts und wird in § 20 SGB II geregelt.

Hiernach erhalten Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Arbeitssuchende, deren PartnerIn minderjährig ist, 382,00 Euro im Monat.32

Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf unterschiedliche Beträge, je nach Regelbedarfsstufe, gewährt (siehe nachfolgende Abbildung):33

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Regelsätze ab 1.1.201334

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sämtliche Ausgaben des täglichen Lebens, wie Nahrungsmittel, Bekleidung, Strom, Körperpflege, Telefon sowie die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben.35

Die Berechnungsgrundlage für den Regelbedarf liefert das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG). Demzufolge werden die Regelbedarfsstufen auf der Grundlage von Sonderauswertungen zur Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) nach § 28 SGB XII ermittelt.36 Bei dieser Ermittlung werden Haushalte, die ALG II oder Sozialhilfe beziehen, nicht berücksichtigt.37

Als sogenannte Referenzhaushalte dienen dann folgende Haushalte für die Berechnung:

- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- von den Familienhaushalten die unteren 20 Prozent.38

Eine detaillierte Aufgliederung des Regelsatzes in Einzelpositionen liefert die folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Regelsatz-Aufschlüsselung 201339

3.3.1.1 Der Regelsatz – zum Leben zu wenig?

Wie bereits dargelegt, wird die Höhe des Regelsatzes auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt. Dazu wurden unter anderem als Referenzgruppe die 15 % der Einpersonenhaushalte mit dem geringsten Nettoeinkommen herangezogen, die keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen.

Diese Referenzgruppenbildung verstößt nach Auffassung des Sozialgerichts Berlin, 55. Kammer, aus verschiedenen Gründen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen S 55 AS 9238/12):40

„Insbesondere habe der Gesetzgeber zur Ermittlung des Anspruchsumfangs die existenznotwendigen Aufwendungen nicht in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren bemessen. Bei der Festlegung der Referenzgruppen seien die Haushalte mit Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in unzulässiger Weise nicht ausgeschlossen worden. Weder seien Haushalte „verdeckter Armut“, obwohl dies auch für diese Haushalte angemessen möglich gewesen wäre, noch solche mit Erwerbseinkommen, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten, und auch Bezieher von Leistungen nach dem BAföG aus der Gruppe der Referenzhaushalte herausgenommen worden. Dies führe zu vom BVerfG untersagten Zirkelschlüssen.“41

Des Weiteren wird im Beschluss des Sozialgerichts die Nichtberücksichtigung vieler Ausgaben kritisiert, die der Gesetzgeber als nicht regelbedarfsrelevant erachtet (Ausgaben für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen etc.). Insbesondere der Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei nicht ausreichend gewürdigt worden.

Das Sozialgericht Berlin, 55. Kammer, hat den Rechtsstreit gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs. 1, 4 und 5 SGB II i.V.m. §§ 28 a SGB XII und 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG sowie §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 20 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, 77 Abs. 4 Nr. 1 SGB II i.V.m. §§ 28a SGB XII und 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 RBEG gültig sind. Das Sozialgericht Berlin, 55. Kammer, hält diese Vorschriften für unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Damit wird das Bundesverfassungsgericht aufgefordert, eine erneute Prüfung der Verfassungswidrigkeit des SGB-II-Regelbedarfs vorzunehmen.42

Einen weiteren Kritikpunkt am Regelsatz benennt die Zeitschrift „Focus“: Demnach werden die Kosten für Miete und Heizung „immer mehr zum Preistreiber bei Hartz-IV.“43

Dies ist dadurch begründet, dass die Kosten für Wohnen und Wärme in den vergangenen Monaten deutlich gestiegen sind, während die Regelsätze relativ konstant blieben. Auswertungen von Statistiken der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass die Ausgaben pro ALG-II-Bedarfsgemeinschaft immer häufiger die gezahlte ALG-II-Leistung übersteigen.44

Bezüglich der Stromkosten ist eine ähnliche Entwicklung feststellbar. Laut eines Berichts des Fernsehsenders NTV müssen immer mehr ALG-II-Empfänger ihre Stromrechnung aus eigener Tasche begleichen.45 Die vom Staat im Regelsatz einkalkulierten Stromkosten von knapp 32 Euro reichen den Betroffenen in vielen Fällen nicht aus, um ihre Stromkosten zu decken. Denn gerade in der Grundversorgung sei Strom oft deutlich teurer. Das Vergleichsportal Check24 ermittelte, dass die tatsächlichen Stromkosten rund ein Drittel mehr betragen als die im Regelsatz vorgesehenen 31,94 Euro. Demnach zahlt ein Einpersonenhaushalt ca. 42 Euro für Strom. Die Betroffenen SGB-II-Bezieher müssen daher etwa 10 Euro an anderer Stelle einsparen, um die Stromkosten begleichen zu können.

Auch ist es ALG-II-Empfängern oft nicht möglich, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln, denn viele Versorger prüfen die Bonität der potenziellen Kunden vor Vertragsabschluss. Ihnen werden häufig nur Tarife mit Vorauskasse angeboten, die jedoch aus zwei Gründen problematisch erscheinen:

1. Die wenigsten Leistungsempfänger haben die finanziellen Mittel, die Stromkosten für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
2. Es besteht die Möglichkeit, dass der Anbieter Konkurs anmeldet und die Kunden in diesem Fall ihr bereits eingezahltes Geld nicht mehr zurückerstattet bekommen.

Aus diesen Gründen sind ALG-II-Bezieher häufig gezwungen, die erhöhten Kosten für Strom zu bezahlen und dafür an anderer Stelle Geld einzusparen.46

Die dargelegten Kritikpunkte werfen die zentrale Frage auf, ob die derzeitigen ALG-II-Leistungen ein angemessenes Existenzminimum für die Betroffenen sichern können und somit zum Leben ausreichend sind. Damit ist natürlich auch die Frage verbunden, welche Ausgaben für das Existenzminimum angemessen sind. Diese Frage wird aufgrund des Vorlagebeschlusses des Sozialgerichts Berlin47 das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

3.3.2 Sozialgeld

Die Anspruchsvoraussetzungen von Sozialgeld werden in § 19 SGB II geregelt. Demnach erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit ALG-II-Beziehern in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung haben, Sozialgeld.48

Die genauen Beträge für Sozialgeld werden im § 23 SGB II aufgelistet. Hiernach erhalten Kinder bis zum 6. Lebensjahr beispielsweise 224,00 Euro, Kinder vom 6. bis zum 14. Lebensjahr jeweils 255,00 Euro, Kinder vom 14. bis zum 18. Lebensjahr jeweils 289,00 Euro und erwachsene Partner 345,00 Euro.49

3.3.3 Unterkunft und Heizung

Kosten für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, insofern sie angemessen sind.50 Die Angemessenheit der Kosten wird je nach Kommune unterschiedlich bewertet, abhängig vom Mietspiegel der jeweiligen Region.

Sollten die Kosten den angemessenen Umfang übersteigen, werden diese Aufwendungen als Bedarf so lange anerkannt, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht zuzumuten ist, die Kosten durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Dies geschieht in der Regel längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten.51 Im Anschluss daran werden die Betroffenen in der Regel aufgefordert, in eine preislich angemessene Wohnung umzuziehen oder den Differenzbetrag aus dem Regelsatz zu bestreiten.

In der Regel werden die in der folgenden Tabelle aufgelisteten Wohnungsgrößen als angemessen betrachtet:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Angemessene Wohnungsgrößen52

3.3.4 Mehrbedarf für Alleinerziehende

Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen (Alleinerziehende) können gem. § 21 SGB II einen Mehrbedarf geltend machen.53

Dieser Mehrbedarf gliedert sich wie folgt:

1. Bei Zusammenleben mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 36 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II (124,00 Euro).54
2. 12 % der jeweils maßgebenden Regelleistung (41,00 Euro) für jedes Kind unter 18 Jahren, wenn dadurch ein höherer Prozentsatz als nach Nr. 1 gegeben ist; es darf jedoch 60 % des jeweiligen Regelsatzes (207,00 Euro) als Höchstgrenze nicht überschritten werden.55

Eine detaillierte Aufstellung der jeweiligen Prozentpunkte liefert die folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Mehrbedarf für Alleinerziehende56

3.3.5 Kindergeld und Kinderzuschlag

Der Bezug von Kindergeld wird als Einkommen auf ALG-II-Leistungen angerechnet.57 Im Jahr 2013 bekommen Eltern für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 Euro, für das dritte Kind 190,00 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 215,00 Euro.58 Kindergeld wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.59

Der Kinderzuschlag ist unter anderem für ALG-II-Berechtigte vorgesehen, die Anspruch auf Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden, unverheirateten Kinder unter 25 Jahren haben. Er beträgt maximal 140,00 Euro pro Kind.60

Auch der Kinderzuschlag wird bei ALG-II-Leistungen dem jeweiligen Kind als Einkommen angerechnet.61

3.3.6 Einmalige Leistungen

Leistungen für folgende Bedarfe sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 abgedeckt und werden gesondert erbracht:

1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt,
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.62

Die Leistungen für diese Bedarfe können als Sach- oder Geldleistung sowie in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden.63

[...]


1 Vgl. BMAS 2001

2 Vgl. BMAS 2005

3 Vgl. BMAS 2005, vgl. auch Ginzel, U., Clausnitzer, S., Drößler, T., Mummert, L., Rudolf, M., S. 22

4 Vgl. http://www.tagesschau.de/inland/kinderarmut50.html, Datum der Entnahme: 03.07.2013

5 Vgl. Ginzel, U., Clausnitzer, S., Drößler, T., Mummert, L., Rudolf, M., S. 22

6 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/a334-4-armuts-reichtumsbericht-2013-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile, Datum der Entnahme: 03.07.2013

7 Vgl. http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen-DinA4/a334-4-armuts-reichtumsbericht-2013-kurzfassung.pdf?__blob=publicationFile, Datum der Entnahme: 03.07.2013

8 Vgl. Hanesch, W., Krause, P., Bäcker, G., S. 50

9 Ebd., S. 50

10 Vgl. Ginzel, U., Clausnitzer, S., Drößler, T., Mummert, L., Rudolf, M., S. 23 f.

11 Vgl. ebd. S. 24

12 Ebd. S. 24

13 Vgl. http://doku.iab.de/kurzber/2011/kb0611.pdf, Datum der Entnahme: 06.07.2013

14 Grabka, M. & Frick, J., S. 5

15 Vgl. Grabka, M. & Frick, J., S. 5

16 Vgl. Ginzel, U., Clausnitzer, S., Drößler, T., Mummert, L., Rudolf, M., S. 24 f.

17 Vgl. Butterwegge, C., Klundt, M., Zeng, M., S. 115

18 Vgl. Ginzel, U., Clausnitzer, S., Drößler, T., Mummert, L., Rudolf, M., S. 26

19 Ebd. S. 26

20 Lutz, R., S. 186

21 Vgl. ebd. S. 186 ff.

22 Vgl. Ginzel, U., Clausnitzer, S., Drößler, T., Mummert, L., Rudolf, M., S. 27

23 Ebd. S. 28

24 Vgl. ebd. S. 28

25 Vgl. http://www.lpb-bw.de/hartz_gesetze.html, Datum der Entnahme: 08.07.2013

26 Vgl. § 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

27 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II

28 Vgl. § 9 Abs. 1 SGB II

29 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II

30 Vgl. § 8 Abs. 1 SGB II

31 Vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II

32 Vgl. § 20 Abs. 2 SGB II

33 Vgl. http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/sozial-infos/pdf/2012-11-Sozial-Info_Hoehere_Hartz_IV-Regelsaetze_ab_2012-web.pdf, Datum der Entnahme: 08.07.2013

34 http://www.sovd.de/fileadmin/downloads/sozial-infos/pdf/2012-11-Sozial-Info_Hoehere_Hartz_IV-Regelsaetze_ab_2012-web.pdf, Datum der Entnahme: 08.07.2013

35 Vgl. § 20 Absatz 1 Satz 1 u. 2 SGB II

36 Vgl. § 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)

37 Vgl. § 3 Abs. 1 RBEG

38 Vgl. § 4 Satz 2 Nr. 1. u. 2. RBEG

39 http://www.soziales-zentrum-hoexter.de/app/download/5790821303/Regelsatz_Aufschl%C3%BCsselung_2013_KOS.pdf, Datum der Entnahme: 08.07.2013

40 Vgl. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen S 55 AS 9238/12

41 Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen S 55 AS 9238/12

42 Vgl. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen S 55 AS 9238/12

43 http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/statistik-der-arbeitsagentur-miete-und-heizung-uebersteigen-hartz-iv-leistung_aid_978943.html, Datum der Entnahme: 29.07.2013

44 Vgl. http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/statistik-der-arbeitsagentur-miete-und-heizung-uebersteigen-hartz-iv-leistung_aid_978943.html, Datum der Entnahme: 29.07.2013

45 Vgl. http://www.n-tv.de/ratgeber/Stromkosten-schmaelern-Hartz-IV-article10326446.html, Datum der Entnahme: 29.07.2013

46 Vgl. http://www.n-tv.de/ratgeber/Stromkosten-schmaelern-Hartz-IV-article10326446.html, Datum der Entnahme: 29.07.2013

47 Vgl. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen S 55 AS 9238/12

48 Vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II

49 Vgl. § 23 SGB II

50 Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

51 Vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II

52 http://www.harald-thome.de/media/files/richtlinien/KdU-Herne---01.08.2012.pdf, Datum der Entnahme: 09.07.2013

53 Vgl. §21 Abs. 3 SGB II

54 Vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

55 Vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II

56 http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-21---20.02.2013.pdf, Datum der Entnahme: 11.07.2013

57 Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4

58 Vgl. § 6 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

59 Vgl. § 1 BKGG

60 Vgl. § 6a Abs. 1 BKGG

61 Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II

62 Vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II

63 Vgl. § 24 Abs. 3 Satz 5

Ende der Leseprobe aus 65 Seiten

Details

Titel
Kinderarmut unter Bedingungen des SGB II und ihre Folgen. Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Hochschule
Universität Siegen  (Soziologie)
Note
1,5
Autor
Jahr
2013
Seiten
65
Katalognummer
V302023
ISBN (eBook)
9783668009066
ISBN (Buch)
9783668009073
Dateigröße
2238 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
kinderarmut, bedingungen, folgen, bildungs-, teilhabepaket
Arbeit zitieren
Isabel Seibel (Autor:in), 2013, Kinderarmut unter Bedingungen des SGB II und ihre Folgen. Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302023

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Kinderarmut unter Bedingungen des SGB II und ihre Folgen. Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden