Die EU und die derzeitige Finanzkrise

Integrationsstand der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, aktuelles Krisenmanagement und Reformbedarf


Masterarbeit, 2012

140 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einführung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Methodik und Aufbau der Arbeit

2. Wirtschaftsunion und Währungsunion
2.1 Begriffsdefinitionen
2.2 Kosten und Nutzen einer Währungsunion
2.2.1 Kosten einer Währungsunion
2.2.2 Nutzen einer Währungsunion

3. Die Verwirklichung der EWWU im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses
3.1 Vorläufer der EWWU
3.1.1 Von der Europaidee zum Werner-Plan
3.1.2 Das Europäische Währungssystem
3.1.3 Die Einheitliche Europäische Akte und der Delors-Bericht
3.2 Die Verwirklichung der EWWU im Vertrag von Maastricht
3.2.1.Erste Stufe
3.2.2 Zweite Stufe
3.2.3 Dritte Stufe

4. Asymmetrie der EWWU
4.1 Integrationsstand Währungsunion
4.2 Integrationsstand Wirtschaftsunion
4.3 Spannungsverhältnis und daraus resultierende Gefahren der EWWU
4.3.1 Gefahr einer expansiven Fiskalpolitik
4.3.2 Gefahr einer expansiven Tarifpolitik und fehlender realwirtschaftlicher Konvergenz
4.4 Wann ist eine Währungsunion ökonomisch sinnvoll?

5. Die (bisherigen) Rechtsgrundlagen der EWWU
5.1 Vertragliche Grundlagen zur Währungspolitik
5.1.1 Art. 127 AEUV
5.2 Vertragliche Grundlagen zur Wirtschaftspolitik
5.2.1 Art. 119 und 120 AEUV
5.2.2 Art. 120, Art. 121 und Art. 136 AEUV
5.2.3 Art. 122 AEUV
5.2.4 Art. 123 AEUV
5.2.5 Art. 124 AEUV
5.2.6 Art. 125 AEUV
5.2.7 Art. 126 AEUV
5.3 Zweck und ökonomische Zielsetzungen der Art. 123 – 126 AEUV

6. Die Wirtschafts- und Finanzkrise, die drohende Zahlungsunfähigkeit Griechenlands und weitere Krisenfaktoren
6.1 Ursachen und Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise
6.1.1 Ursachen
6.1.2 Auswirkungen auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten der EU und die europäische Wirtschaft
6.2 Der Fall Griechenland
6.3 Weitere Krisenfaktoren
6.3.1 Staatsschulden und Haushaltsdefizite
6.3.2 Fehlende reale Konvergenz

7. Das Krisenmanagement der EU und der Mitgliedstaaten
7.1 Rettungspaket zugunsten Griechenlands durch die Mitgliedstaaten
7.2 Der Euro-Rettungsschirm
7.3 Maßnahmen der EZB

8. Rechtliche Beurteilung der Hilfsmaßnahmen im Lichte des Unionsrechts
8.1. Beurteilung des EFSM
8.1.1. Auffassungen in der Literatur
8.1.2 Stellungnahme
8.1.2.1 Anwendungsfall Griechenland
8.1.2.2 Anwendungsfall Irland
8.1.3 Begebung von Anleihen durch die EU?
8.2 Beurteilung der bilateralen Kredite zugunsten Griechenlands und der Kredite durch die ESFS an Irland, Griechenland und Portugal
8.2.1 Beurteilung der bilateralen Kredite zugunsten Griechenlands
8.2.1.1 Auffassungen zur Reichweite der no-bailout-Klausel
8.2.1.1.1 Art. 125 AEUV als strikte Verbotsklausel
8.2.1.1.2 Art. 125 AEUV verbietet keine bilateralen Kredite
8.2.1.2 Stellungnahme
8.2.2 Beurteilung der Kredite durch die ESFS an Irland, Griechenland und Portugal
8.2.2.1 Stellungnahme
8.3 Verstoß gegen Art. 124 AEUV?
8.4 Beurteilung der Maßnahmen der EZB
8.4.1 Stellungnahme
8.5 Rechtsfolgen

9. Beurteilung aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts
9.1 Die Entscheidung des BVerfG vom 07.09.2011
9.2 Kritik

10. Beurteilung der Maßnahmen aus ökonomischer Sicht
10.1 Kredite an überschuldete Staaten
10.2 Weitere Kritik
10.3 Alternative 1: keine Kreditgewährung, Verbleib im Euroraum
10.4 Alternative 2: Ausscheiden aus der Währungsunion
10.5 Maßnahmen der EZB
10.6 Stellungnahme

11. Reformbedarf der EWWU
11.1 Zusammenfassung und Entwicklung des Reformbedarfs
11.2 Bereits durchgeführte Reformen
11.2.1 Der Euro-Plus-Pakt
11.2.2 Stärkung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
11.2.2.1 Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte
11.2.2.2 Haushaltspolitische Überwachung
11.2.2.3 Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
11.2.2.4 Beurteilung der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
11.2.3. Der Europäische Stabilisierungsmechanismus
11.2.3.1 Beurteilung des ESM
11.3 weiterer Reformbedarf
11.3.1 Insolvenzrest für Staaten
11.3.2 nationale Schuldenbremse
11.3.3 Maßnahmen für Banken
11.3.4 Auf dem Weg zur einer echten Wirtschaftsunion?

12. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Integrationsgrade einer WWU

Abb. 2: Schuldenstandsquoten BRD (in% des BIP), 1975-2008

Abb. 3: Verfahrensablauf des Warnmechanismus bei einem übermäßigen makroökonomischen Ungleichgewicht

Abb. 4: Verfahrensablauf bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Abb. 5: Reform der präventiven Komponente des SWP (Haushaltsüberwachung)

Abb. 6: Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

Tabellenverzeichnis

Tab..1: Indikatoren wirtschaftlicher Entwicklungsverläufe

1. Einführung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Seit dem Frühjahr 2010 ist die Gefährdung des Euro das dominierende Thema in der Europäischen Union (EU). Der Euro ist mittlerweile die gemeinsame Währung von 17 der 27 Mitgliedstaaten der EU. Die gemeinsame Währung geht auf den Vertrag von Maastricht (1992)[1] zurück, mit dem die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) „erschaffen“ wurde. Sie beinhaltet eine gemeinsame Währungspolitik – ausgeführt von einer gemeinsamen europäischen Zentralbank – jedoch keine echte Wirtschaftsunion, d.h. eine gemeinsame Wirtschaftspolitik, sondern verpflichtet die Mitgliedstaaten „nur“ zu einer Koordination der Wirtschaftspolitiken und Haushaltsdisziplin.[2] Es besteht somit ein Nebeneinander von nationaler wirtschafts- und finanzpolitischer Zuständigkeit auf der einen und zentraler europäischer Währungspolitik auf der anderen Seite.

Bereits 1992 unterschrieben mehr als 60 Professoren ein Manifest gegen den Vertrag von Maastricht, in dem sie vor einer verfrühten Währungsunion warnten und exakt jene Entwicklungen vorausgesagt haben, die in der letzten Zeit eingetreten sind. So lautete eine Befürchtung:

„Die ökonomisch schwächeren europäischen Partnerländer werden bei einer gemeinsamen Währung einem verstärkten Konkurrenzdruck ausgesetzt, wodurch sie aufgrund ihrer geringeren Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit wachsende Arbeitslosigkeit erfahren werden. Hohe Transferleistungen im Sinne eines „Finanzausgleichs“ werden damit notwendig.“ [3]

Tatsächlich ermöglichte die Einführung des Euro als Einheitswährung der Eurozone und die einheitliche Geldpolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) es den sog. Peripherieländern sich (zu) billig zu verschulden (z.B. Griechenland) und konnte einem ungesunden kreditfinanzierten Wirtschaftsboom (wie den Aufbau einer Immobilienblase in Spanien) – der die Preise und Löhne in den Krisenländern viel rascher als in den anderen Euroländer ansteigen ließ - nicht rechtzeitig entgegenwirken.[4]

Die im Maastricht-Vertrag verabredeten fiskalischen Kriterien, der Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Verpflichtung zur Koordination der Wirtschaftspolitiken konnten die Verschuldungsprobleme - mittlerweile aller EU-Mitgliedsländer[5] –und die wirtschaftlichen Divergenzen – offenbart durch die Finanzkrise – ebenfalls nicht verhindern.[6]

Die Mitgliedstaaten der EU und die EU selber haben ein Bündel von Maßnahmen geschnürt, die alle darauf abzielen die Wirtschafts- und Währungsunion mit allen bisher am Währungsraum teilnehmenden Ländern zu erhalten.

Ziel dieser Arbeit ist zum einen, die von der Politik ergriffenen Maßnahmen rechtlich und ökonomisch zu würdigen. Neben Bedenken, ob diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht und dem Grundgesetz zu vereinbaren sind, stellt sich die Frage nach der ökonomischen Sinnhaftigkeit und den möglichen Alternativen zur Krisenbewältigung. Zum anderen verfolgt diese Arbeit das Ziel mögliche Vorkehrungen darzustellen, damit sich ein solches Szenario nicht wiederholt. Hierzu ist es erforderlich, die Ursachen dieser Krise herauszuarbeiten, um wirksame Instrumente zur Verhinderung zukünftiger Krisen zu entwickeln. Dabei geht es weniger um die Frage, ob die derzeitigen Regelungen zur Haushaltsdisziplin ausreichend sind, sondern eher um die Frage, welcher Regelungen es bedarf, eine solide Haushaltspolitik wirksam durchsetzen und wirtschaftliche Konvergenz gewährleisten zu können.

1.2 Methodik und Aufbau der Arbeit

Die vorliegende Untersuchung ist sowohl rechtswissenschaftlich als auch wirtschaftswissenschaftlich orientiert. Ein rein juristischer Blickwinkel wäre, aufgrund der Notwendigkeit der Erläuterung ökonomischer Zusammenhänge, unangemessen und würde der Darstellung des notwendigen Reformbedarfs in der EWWU nicht gerecht. Aufgrund der Aktualität aber auch Schnelllebigkeit der politischen Entwicklung in Bezug auf die Finanzkrise kann hauptsächlich auf aktuelle Artikel in Fachzeitschriften zurückgegriffen werden.

Abgeleitet aus Problemstellung und Zielsetzung gliedert sich die Arbeit wie folgt. Im nachfolgenden Kapitel 2 dieser Arbeit werden die Begriffe Wirtschaftsunion und Währungsunion erläutert, die möglichen unterschiedlichen Integrationsgrade sowie Kosten und Nutzen einer Währungsunion aufgezeigt. Daran anschließend wird in Kapitel 3 der Weg zur EWWU im Rahmen des Europäischen Integrationsprozesses dargestellt. Kapitel 4 dient der Erklärung der Asymmetrie der EWWU, dem daraus resultierenden Spannungsverhältnis und möglichen Gefahren die von diesem ausgehen. Zur Vermeidung, der sich aus der Asymmetrie möglicherweise ergebenden Gefahren, wurden Regelungen im Vertrag von Maastricht in der Fassung des Vertrags von Lissabon aufgenommen, die in Kapitel 5 in Verbindung mit ihrer ökonomischen Zielsetzung beschrieben werden. Bevor in den Kapiteln 8 bis 10 die von der Politik ergriffenen Maßnahmen rechtlich und ökonomisch gewürdigt und Alternativen diskutiert werden, werden die Ursachen und Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise untersucht (Kapitel 6) und die Maßnahmen systematisch dargestellt (Kapitel 7). Abgeleitet aus den Erkenntnissen der vorausgegangen Kapitel widmet sich Kapitel 11 den in der Literatur diskutierten Reformbedarfen, um künftige Krisen zu verhindern. Dabei werden die bereits beschlossenen Reformen (z.B. des Stabilitäts- und Wachstumspakts und der Errichtung eines dauerhaften Krisenmechanismus) berücksichtigt. Die Arbeit endet schließlich mit einem Fazit in Kapitel 12.

2. Wirtschaftsunion und Währungsunion

In diesem Kapitel werden zunächst die Begriffe Wirtschaftsunion und Währungsunion erläutert, die möglichen unterschiedlichen Integrationsgrade aufgezeigt und Kosten und Nutzen einer Währungsunion beschrieben.

2.1 Begriffsdefinitionen

Zur Charakterisierung einer Wirtschaftsunion lassen sich allgemein vier Hauptmerkmale feststellen:[7]

- ein einheitlicher Markt mit freiem Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
- eine Wettbewerbspolitik und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Marktmechanismen
- gemeinsame Politiken zur Strukturanpassung und Regionalentwicklung
- eine Koordinierung der makroökonomischen Politiken, einschließlich verbindlicher Regeln für die Haushaltspolitik

Unter einer Wirtschaftsunion versteht man somit einen Binnenmarkt mit freiem Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital, in dem eine gemeinschaftliche Wirtschaftspolitik betrieben wird.

Eine Währungsunion beinhaltet dagegen „ die unwiderrufliche Fixierung der Wechselkurse zwischen den beteiligten Währungen bei vollständig und dauerhaft garantiertem freien Kapitalverkehr. Daraus ergibt sich zugleich auch die Notwendigkeit, auf eine eigenständige nationale Geld- und Währungspolitik zu verzichten und die Zuständigkeit hierfür auf die Gemeinschaftsebene zu übertragen.“[8]

Für die Errichtung einer Währungsunion ist also ein vollständiger und freier Kapitalverkehr notwendig, der wiederum ein wesentliches Kennzeichen einer Wirtschaftsunion darstellt. Gleichzeitig ist eine Währungsunion nur möglich, wenn die Wirtschaftspolitiken der Staaten gleichen Stabilitätskriterien genügen.

Unter einer Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) versteht man somit ganz allgemein einen Binnenmarkt mit freiem Personen-, Waren-, Dienstleistung- und Kapitalverkehr, unwiderruflich fixierten Wechselkursen und einer gemeinsamen Wirtschafts- und Währungspolitik.[9] Die WWU stellt damit die stärkste und weitgehendste Form wirtschaftlicher Integration dar.[10] Je nachdem, ob die Wirtschafts- und/oder Währungspolitik zentralisiert werden, lassen sich verschiedene Integrationsgrade einer WWU unterscheiden, die nachfolgend abgebildet sind (Abb. 1).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb.1: Integrationsgrade einer WWU[11]

2.2 Kosten und Nutzen einer Währungsunion

Unabhängig vom Integrationsgrad der Wirtschaftsunion (echte/unechte), ist die Teilnahme der Mitgliedsländer an einer echten Währungsunion durch die Aufgabe der nationalen Währung zugunsten einer Einheitswährung mit Kosten und Nutzen verbunden. Die Theorie des optimalen Währungsraumes untersucht, unter welchen Voraussetzungen Preisniveaustabilität, Vollbeschäftigung und außenwirtschaftliches Gleichgewicht (= gesamtwirtschaftliche Ziele) eher bei festen oder flexiblen Wechselkursen erreicht werden und kann somit auch Aufschluss darüber geben, welche Länder ein optimales Währungsgebiet darstellen.[12]

2.2.1 Kosten einer Währungsunion

Bei Teilnahme an einer Währungsunion verlieren die Mitgliedstaaten das Instrument einer national differenzierten Geld- und Währungspolitik. Kommt es nun zu einer Verschiebung der Nachfrage vom Inland zugunsten des Auslands durch einen asymmetrischen Schock[13], steigen Produktion und Beschäftigung im Ausland, während diese im Inland sinken (= Grundannahmen der Theorie des optimalen Währungsraumes). Während das Ausland mit Überbeschäftigung und einem Handelsbilanzüberschuss konfrontiert ist, weist das Inland ein Handelsbilanzdefizit und Unterbeschäftigung aus. Sind die Löhne flexibel, so würden diese, um das Gleichgewicht wieder herzustellen, im Inland sinken, dadurch die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und somit den Produktions- und Beschäftigungseinbruch absorbieren. Umgekehrt führen steigende Löhne im Ausland zu einer Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit und fangen damit den Produktions- und Beschäftigungsanstieg ab. Neben der Lohnflexibilität würde auch die Wanderung von Arbeitskräften (Arbeitsmobilität) vom Inland ins Ausland zu einem neuen Gleichgewicht in der Beschäftigungs- und Zahlungsbilanz führen.[14]

Im Falle einer Immobilität des Faktors Arbeit und gleichzeitiger Starrheit der Löhne nach unten, würde sich die Anpassung durch Lohnsteigerungen und einem Anstieg der Inflation im Ausland vollziehen. Kann das Ausland bei nationaler Währung eine eigenständige Geld- und Fiskalpolitik betreiben, so könnte es die Inflation durch eine entsprechende restriktive Politik vermeiden, die allerdings zu einer weiteren Erhöhung des Handelsbilanzüberschusses führt. Diese Erhöhung stellt den Preis (die Kosten) für die Vermeidung von Inflation dar. Eine andere Möglichkeit wäre die Aufwertung der Auslandswährung, wodurch sich sowohl der Handelsbilanzüberschuss als auch der Inflationsanstieg vermeiden ließen. Befinden sich nun diese Länder in einer Währungsunion, stehen die Instrumente der Geld- und Wechselkurspolitik nicht zur Verfügung.[15] Die Geldpolitik innerhalb einer Währungsunion kann nur einheitlich für das gesamte Währungsgebiet vorgenommen werden, so dass auf nationale Belange keine Rücksicht genommen werden kann, da sich die gemeinsame Geldpolitik an der durchschnittlichen Wirtschaftslage der Mitgliedsländer orientieren muss.[16] Im obigen Fall würde dies für das Inland Deflation und Unterbeschäftigung und für das Ausland Inflation und Überbeschäftigung bedeuten,[17] welche den Preis für die Währungsunion darstellen. Zwischen Ländern, die durch Lohnstarrheit und Immobilität des Faktors Arbeit gekennzeichnet sind, sollten daher flexible Wechselkurse als Anpassungsinstrument zur Verfügung stehen.[18]

2.2.2 Nutzen einer Währungsunion

Die Kosten einer Währungsunion resultieren vor allem aus den oben beschriebenen Einschränkungen makroökonomischer Anpassungsmöglichkeiten. Die Nutzen einer Währungsunion ergeben sich im Gegenzug dazu vor allem auf mikroökonomischer Ebene durch den Wegfall des Wechselkursrisikos und die damit verbundenen Einsparungen der Transaktionskosten, Informationskosten und Kosten der Absicherung des Wechselkursrisikos, wodurch die Investitionstätigkeit aus dem Ausland sowie der Handel mit dem Ausland stimuliert werden und sich positiv auf das Wirtschaftswachstum in der Währungsunion auswirken können.[19]

3. Die Verwirklichung der EWWU im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses

Bis zur Einführung des Euro als Einheitswährung der EWWU am 01.01.1999 als „Buchgeld“[20] und am 01.01.2002 als Bargeld, wurden in der Geschichte der EU bereits mehrere Anläufe unternommen, eine EWWU zu verwirklichen. Die Vorläufer der EWWU, die ebenso wie deren Verwirklichung im Vertrag von Maastricht nie nur wirtschaftlich sondern erheblichen politisch motiviert waren, werden im Folgenden beschrieben.

3.1 Vorläufer der EWWU

3.1.1 Von der Europaidee zum Werner-Plan

Die Geschichte europäischer Integrationsbemühungen, die von der Friedenssicherung, Machterhaltung Europas und dem Gedanken der Freiheit von Handel und Verkehr geprägt waren, reichen vom Mittelalter bis weit vor die Gründung der Europäischen Gemeinschaften zurück.[21] Nach dem Ersten Weltkrieg, und der mit ihm einhergehenden Erschütterung der europäischen Staatenwelt, gewann die Idee einer politischen Einigung Europas erneut an Boden.[22] Angestrebt wurde zunächst vor allem eine engere Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Rahmen der weltweiten Organisation des Völkerbundes.[23] 1929 legte der damalige französische Außenminister Aristide Briand dem Völkerbund einen Plan für eine Europäische Föderation vor, der, obwohl er die Unabhängigkeit und die nationale Souveränität der Staaten unangetastet ließ, aufgrund der vorherrschenden Nationalstaatsidee und einer etwaigen Konkurrenzorganisation zum Völkerbund, keine Chance hatte.[24] Auch die Idee der Paneuropa-Union (1924), die von dem Österreicher Richard Nikolaus Graf von Coudenhove-Kalergi ins Leben gerufen wurde und den Zusammenschluss aller demokratischen Staaten zu einem wirtschaftlich und politischen Zweckverband vorsah[25], gelang aufgrund der Weltwirtschaftskrise und den Verlustängsten in Bezug auf die nationale Souveränität nicht.[26] Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde jedoch klar, dass eine dauerhafte Friedenssicherung in Europa nicht allein auf die Zusammenarbeit im Rahmen der Vereinten Nationen beruhen konnte, sondern insbesondere eine enge Zusammenarbeit der Staaten in Europa erforderlich machte.[27] Einen ersten wichtigen Eckpunkt bildet die Züricher Rede Winston Churchills vom 19.06.1946, in der er die Schaffung der sog. „ Vereinigten Staaten von Europa “ forderte. Aufgegriffen wurden Churchills Gedanken auf dem Europakongress vom 7. bis 10.05.1948 in Den Haag, der einen Prozess anstieß, der am 05.05.1949 zur Gründung des Europarats mit einem Bekenntnis zu den Grundwerten der parlamentarischen Demokratie und zum Rechtsstaat führte.[28] Der sog. Schumann-Plan sollte zur Überwindung des immer noch vorhandenen Misstrauens unter den Nationalstaaten führen. Dieser von Jean Monnet für den damaligen französischen Außenminister Robert Schuman entwickelte Plan sah vor, die Kohle- und Stahlproduktion Deutschlands und Frankreichs (und weiterer teilnehmender Staaten) einer gemeinschaftlichen Aufsichtsbehörde zu unterstellen. Neben der Kontrolle Deutschlands und damit der Aufrechterhaltung des Friedens in Europa, war dies der erste Schritt, die europäische Integration mit Hilfe der wirtschaftlichen Zusammenarbeit voranzutreiben.[29] Der auf 50 Jahre[30] angelegte Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) trat am 23.06.1952 zwischen Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Staaten in Kraft.[31] Die Unabhängigkeit der Hohen Behörde, die einzig dem Gemeinschaftsinteresse verpflichtet ist und deren Befugnis als Hüterin der Verträge, die Mitgliedsstaaten vor dem eigens dafür eingerichteten Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen, sowie einen aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Rat und eine Parlamentarische Versammlung, zeigen die Architektur dieses Integrationsprojekts, welche wegweisend für das heutige Gemeinschaftsrecht war.[32]

Nachdem Pläne für eine Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) und eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) 1954 scheiterten, wurde auf der Regierungskonferenz von Messina am 01.06.1955 ein Ausschuss mit der Fortentwicklung der wirtschaftlichen Integration beauftragt. Mit den sog. „ römischen Verträgen “ von 1957, die am 01.10.1958 in Kraft traten, kam es zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)[33] und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).[34] Der EWG-Vertrag beinhaltete neben der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit freiem Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital, die Errichtung einer Zollunion und die Entwicklung gemeinsamer Politiken (Agrarpolitik, Verkehrspolitik, Handelspolitik). Der organisatorische Aufbau der beiden neu gegründeten Gemeinschaften ähnelte dem der EGKS, allerdings erweitert um den Ministerrat als Entscheidungsorgan und der Europäischen Kommission mit regierungsunabhängigen Mitgliedern, von der die Initiativen zur Gesetzgebung ausgingen und die Rechenschaft gegenüber der Beratenden Versammlung (Europäisches Parlament) ablegen musste. Im Wesentlichen entspricht dies dem institutionellen Rahmen der heutigen EU.[35]

Schon im EWG-Vertrag des Jahres 1957 wird der Zusammenhang zwischen ökonomischer und währungspolitischer Integration genannt. Er enthielt bereits Vorschriften zur währungspolitischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten. So wurde etwa in Art. 104 des EWG-Vertrages als Ziele der Wirtschaftspolitik die Wahrung eines stabilen Preisniveaus und die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die Währung erwähnt. In Art. 105 Abs. 1 des EWG-Vertrages hatten die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken vorgesehen. Zur Koordinierung der Währungspolitiken der Mitgliedstaaten wurde ein Beratender Währungsausschuss[36] eingesetzt (Art. 105 Abs. 2 S. 1 EWGV). Zudem hatten die Mitgliedstaaten ihre Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine „Angelegenheit von gemeinsamen Interesse“ zu behandeln (Art. 107 Abs. 1 EWGV). Die Kommission wurde ermächtigt, auf Verstöße gegen diese Verpflichtungen zu reagieren (Art. 107 EWGV). Und schließlich regelte er von Beginn an die Folgen möglicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten (Art. 108 und 109 EWGV).

Wenige Jahre später, 1964, schuf die Europäische Gemeinschaft den „Ausschuss der Präsidenten der Zentralbanken“, in dem zunächst vor allem Konsultationen zur Zentralbankpolitik stattfanden.[37] Und schließlich erweiterte die Gemeinschaft ebenfalls 1964 die Aufgaben des Währungsausschusses und führte Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten bei Änderungen von Wechselkursparitäten ein. Ebenso intensivierte sie seit 1958 auch im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik die Zusammenarbeit zusehends. Grundlage für diese Maßnahmen war das bereits 1962 unter dem damaligen Präsidenten der EG-Kommission Hallstein veröffentlichte „Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die zweite Stufe des Gemeinsamen Marktes“.[38] Der Vorschlag beinhaltete, den gemeinsamen Markt durch eine Europäische Währungsunion zu ergänzen – dieses scheiterte jedoch u.a. an deutschen Bedenken. Man befürchtete, ein solcher Zusammenschluss könne eine Lockerung der geldpolitischen Disziplin zur Folge haben und außerdem die im Rahmen des damaligen Bretton-Woods-Abkommens[39] praktizierte transatlantische Zusammenarbeit in Währungsfragen beeinträchtigen.[40]

Nach einer Phase der Stagnation, hervorgerufen durch die wachsende Skepsis, insbesondere des damaligen französischen Staatspräsidenten Charles de Gaulle, weitere Teile nationaler Souveränität auf die Gemeinschaften zu übertragen, trug insbesondere die auf der Haager Gipfelkonferenz 1969 bekundete Bereitschaft der Mitgliedstaaten zum Aufbau einer WWU, zur Fortentwicklung des europäischen Integrationsprozesses bei.[41]

Hintergrund dieses erneuten Anlaufs zu einer EWWU waren wohl auch die aufkommenden Zweifel, dass das Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes nicht allein durch die bloßen Verpflichtungen zur Koordinierung der Wirtschafts- und Währungspolitik im EWG-Vertrag ausreichten.[42] Aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung im Gemeinsamen Markt bei festen Wechselkursen (Bretton-Woods-Abkommen) wuchs die gegenseitige Abhängigkeit der nationalen Wirtschaftsabläufe. Dies führte zu Souveränitätseinbußen auf der Ebene der Mitgliedsländer, ohne dass entsprechende Zuwächse hinsichtlich eines Konjunktur- und Zahlungsbilanzmanagements der Gemeinschaftsorgane zu verzeichnen waren. So versuchten die damaligen EG-Länder mit unkoordinierten nationalen Stabilisierungsmaßnahmen, die auf unterschiedlichen nationalen Stabilitätsvorstellungen beruhten, der Inflation und Arbeitslosigkeit entgegenzutreten. Die unerwünschte währungspolitische Abhängigkeit vom Leitwährungsland USA führte zu Inflationsimport, realem Ressourcentransfer zu ungünstigen Bedingungen und Mitfinanzierung der amerikanischen Außen- und Sicherheitspolitik. Zudem erschien es den politischen Instanzen notwendig, ein neues Ziel zu definieren, da die Zollunion bereits am 01.07.1968 verwirklicht worden war und der Integrationsprozess ohne neues Ziel nicht weiter voranschreiten konnte. Durch die Errichtung einer WWU glaubte man, die Probleme lösen zu können und die Handlungsfähigkeit wiederzuerlangen.[43]

Um das auf der Haager Gipfelkonferenz unter anderem festgelegte Ziel der Schaffung einer WWU zu verwirklichen, wurde dem Rat aufgegeben, einen Stufenplan zur Errichtung einer WWU auszuarbeiten.[44] Unter dem Vorsitz des damaligen luxemburgischen Ministerpräsidenten und Finanzministers Pierre Werner erarbeitet ein Ausschuss den sog. Werner-Bericht. Dieser sah die Verwirklichung der WWU in drei Stufen bis zum Jahre 1980 vor.[45] Durch die WWU sollte eine Zone geschaffen werden, in der sich der Güter-, Dienstleistungs-, Personen – und Kapitalverkehr frei und ohne Wettbewerbsverzerrungen vollziehen konnte, ohne dass dadurch strukturelle oder regionale Ungleichgewichte verursacht wurden.[46] Um den Zusammenhalt der WWU dauerhaft zu sichern, wurde die Übertragung wesentlicher währungs- und wirtschaftspolitischer Entscheidungen auf die Gemeinschaft als notwendig erachtet.[47] Im Einzelnen sah der Werner-Bericht vor, dass[48]

- die Liquiditätsschöpfung im gesamten Währungsraum und die Geld- und Kreditpolitik zentral gesteuert werden müssen
- die Währungspolitik gegenüber der Außenwelt Sache der Gemeinschaft ist
- die Kapitalmarktpolitik der Mitgliedsstaaten vereinheitlicht werden muss
- Eckwerte der öffentlichen Gesamthaushalte, insbesondere die Änderung ihres Volumens, die Größe der Salden sowie die Art ihrer Finanzierung oder Verwendung auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden müssen
- die Regional- und Strukturpolitik nicht mehr ausschließlich Aufgabe der Mitgliedsstaaten ist
- eine systematische und regelmäßige Konsultation der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden muss

Als unerlässlich erachtet wurde die Einrichtung[49]

- eines wirtschaftspolitischen Entscheidungsgremiums, das die Gesamtwirtschaftspolitik der Gemeinschaft entscheidend mitprägt und im Rahmen seiner konjunktur- und fiskalpolitischen Verantwortung insbesondere auch die nationalen Haushalte beeinflusst
- eines gemeinschaftlichen Zentralbanksystem, welches zuständig für die interne Währungspolitik, die Interventionen auf den Devisenmärkten und die Verwaltung der Währungsreserven der Gemeinschaft ist

Die Notwendigkeit eines wirtschaftspolitischen Entscheidungsgremiums wurde insbesondere damit begründet, dass ohne eine effektive Harmonisierung der Wirtschaftspolitiken und ohne die Möglichkeit der Einflussnahme auf die nationalen Haushalte, die Gefahr von Ungleichgewichten weiterhin gegeben sei. So wurde auch die Politische Union als notwendiger Entwicklungsschritt erachtet, da die EWWU andernfalls nicht dauerhaft existieren könne.[50]

Während zwischen den Regierung Einigkeit über das Ziel der EWWU bestand, gab es jedoch über den Weg dorthin gegensätzliche Auffassungen. Maßen die Monetaristen den währungspolitischen Vorkehrungen – Verringerung der Bandbreiten, Schaffung eines Devisenausgleichfonds - mehr Bedeutung zu, hielten die Ökonomisten die wirtschaftspolitische Integration für bedeutsamer auf dem Weg zur Währungsunion. Der Werner-Bericht enthält diesbezüglich einen Kompromiss, indem er fordert, dass die Währungsunion mit ausreichenden Fortschritten in der wirtschaftlichen Konvergenz und später der Vereinheitlichung der Wirtschaftspolitiken verbunden sein muss.[51]

Zur Umsetzung dieses Planes ergriff die Gemeinschaft in der Folgezeit eine Reihe von Maßnahmen. Beispielsweise gründete sie einen Wechselkursverbund (sog. Währungsschlange), der am 24.4.1972 in Kraft trat, in dem die nationalen Zentralbanken feste, aber anpassungsfähige Wechselkurse zwischen einigen Währungen vereinbaren konnten und errichtete mit dem „Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit“ (EFWZ) sogar eine Institution, die ausdrücklich als Vorläufer für eine spätere Europäische Zentralbank gedacht war.[52] Gleichwohl scheiterte das Vorhaben, auf der Grundlage des Werner-Berichts eine WWU zu gründen, bereits wenige Jahre später.[53] Der Europäische Wechselkursverbund - neben den 6 EWG-Gründungsmitgliedern nahmen auch die am 01.01.1973 beigetretenen Länder Großbritannien, Irland und Dänemark teil - entwickelte sich anders als vorgesehen: die Wechselkurse einiger Länder konnten sich u.a. aufgrund wirtschaftlicher Turbulenzen nach dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Abkommens und der Ölpreiskrise nicht innerhalb der festgesetzten Bandbreiten halten und schieden aus dem Verbund aus.[54] Selbst im stabilitätspolitischen Kern, dem sog. DM-Block (BRD, Benelux-Länder, Dänemark und Norwegen) wurden Wechselkursanpassungen notwendig.[55] Letztendlich waren es vor allem die ökonomischen Divergenzen, die nach dem Zusammenbruch des Bretton-Woods-Abkommens und der Ölpreiskrise offenkundig wurden, und die daraus resultierende fehlende Bereitschaft der Mitgliedsländer, wirtschafts- und währungspolitische Befugnisse auf die Gemeinschaft zu übertragen, dass der Plan nicht umgesetzt wurde.[56]

3.1.2 Das Europäische Währungssystem

Schon bald nach dem Scheitern des Werner-Plans einigte man sich 1978, auf Initiative zwischen Helmut Schmidt und Giscard d’Estaing, auf die Gründung des Europäischen Währungssystems (EWS), das am 13.03.1979 begann.[57] Kernelement des EWS war der sog. Wechselkursmechanismus, bei dem ein bestimmter Wechselkurs der europäischen Währungen untereinander festgelegt wurde, der sich nur innerhalb einer gewissen Schwankungsbreite (+/- 2,25%, bei Länder mit instabileren Währungen +/- 6%) bewegen durfte. Zugleich wurde aus den Währungen der beteiligten Staaten ein Währungskorb gebildet, der als Rechengröße die European Currency Unit (ECU) verwendete.[58] Ziel war es, die Wechselkurse zwischen den Währungen der Mitgliedstaaten zu stabilisieren. Hierzu wurden die Zentralbanken der beteiligten Staaten vor allem zu Interventionen auf dem Devisenmarkt verpflichtet.[59]

3.1.3 Die Einheitliche Europäische Akte und der Delors-Bericht

Erst im Zusammenhang mit der am 01.07.1987 in Kraft getretenen Einheitlichen Europäischen Akte (EEA), die die Verwirklichung des Binnenmarktes bis zum 01.01.1993 zum Ziel hatte, begann sich die - durch den Beitritt Griechenlands zum 01.01.1981, Spaniens und Portugals zum 01.01.1986 nunmehr auf 12 Mitgliedsländer angewachsene - Gemeinschaft erneut mit der Gründung einer EWWU und damit der Einführung einer gemeinsamen Währung zu beschäftigen.[60] Außerhalb der Gründungsverträge stellte die EEA die vertragliche Grundlage für die europäische politische Zusammenarbeit dar und bescherte der Europäischen Gemeinschaft Kompetenzzuwächse in den Bereichen Forschung und Technologie, Umweltschutz und Wirtschaftsentwicklung.[61]

Im Juni 1988 beauftragte der Europäische Rat in Hannover eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Kommissionspräsidenten Delors mit der Prüfung einer schrittweisen Verwirklichung der WWU. Auf der Grundlage des Delors-Berichts, der dem Madrider Ratsgipfel am 26./27. Juni 1989 vorgelegt worden war, wurde das Inkrafttreten der Ersten Stufe der Währungsunion zum 01.07.1990 beschlossen.[62] Für diesen erneuten Anlauf waren insbesondere politische Motive verantwortlich. Im Laufe der 80er Jahre wurde die D-Mark zum Stabilitätsanker im EWS und die Deutsche Bundesbank gab den geldpolitischen Kurs vor.[63] Länder mit höheren Inflationsraten mussten die eigene Geldpolitik derjenigen der Deutschen Bundesbank anpassen, um die Bindung an die D-Mark nicht zu verlieren. Für einige Länder wurden die hegemoniale Rolle der D-Mark und das Diktat der Deutschen Bundesbank unerträglich. Über eine gemeinsame Währungspolitik auf Gemeinschaftsebene begehrten einige Mitgliedsländer am Entscheidungsprozess über die Geldpolitik beteiligt zu sein und so die Hegemonialstellung der D-Mark zu beenden. Es war speziell Frankreich, das ein wiedervereinigtes Deutschland so schnell als nur irgend möglich durch die EWWU dauerhaft in den europäischen Integrationsprozess einbinden wollte.[64] Neben der Beseitigung der Ungleichheit im Währungsbereich ging es auch um die Etablierung der Europäischen Union und der politischen Sicherung des einheitlichen Binnenmarktes.[65]

3.2 Die Verwirklichung der EWWU im Vertrag von Maastricht

3.2.1 Erste Stufe

Die Erste Stufe der EWWU begann bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht auf Grundlage der EEA am 01.07.1990. Deren wesentliches Ziel war es, eine größere Konvergenz der volkswirtschaftlichen Ergebnisse durch verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Währungspolitik zu erreichen.[66]

3.2.2 Zweite Stufe

Noch vor Beginn der Zweiten Stufe trat am 01.11.1993 der Vertrag über die Europäische Union (EUV/Maastricht) in Kraft. Durch diesen Vertrag wurden die bestehenden Gemeinschaften (EWG, EGKS und EURATOM) in die neu gegründete Europäische Union integriert und die intergouvernementale (d.h. nicht mit der Übertragung von Hoheitsrechten verbundenen) Zusammenarbeit in zwei neuen Politikfeldern (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres) ergänzt. Man sprach von den sog. 3-Säulen der Europäischen Union, die aus den Gemeinschaften als erster Säule, der Zusammenarbeit auf den Gebieten Gemeinsamer Außen- und Sicherheitspolitik als zweite Säule und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres als dritte Säule unter dem „Dach“ der Europäischen Union bestand.[67] Neben der Begründung der Europäischen Union wurden die Regelungen, welche die weitere stufenweise Verwirklichung der WWU mit einer einheitlichen europäischen Währung vorsahen und Beginn und Ausgestaltung der weiteren Stufen regelten, in den Vertrag von Maastricht übernommen und damit die vertragliche Grundlage für die Übertragung der Währungshoheit auf die EZB und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik (durch den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister) geschaffen.[68]

Die Zweite Stufe für die Verwirklichung der WWU begann am 01.01.1994 gem. Art. 109 e Abs. 1 EUV. Mit Beginn der Zweiten Stufe wurde das Europäische Währungsinstitut (EWI) errichtet (Art. 109 f Abs. 1 S. 1 EUV). Seine Hauptaufgabe bestand in der Koordinierung der Geldpolitik der Mitgliedstaaten, der Überwachung des Funktionierens des EWS sowie der organisatorischen Vorbereitung des Eintritts in die Dritte Stufe der WWU und der damit verbundenen Errichtung einer Europäischen Zentralbank (Art. 109 f Abs. 2 und 3 EUV).[69] Die bis dahin noch vorhandenen Beschränkungen des Kapitalverkehrs wurden aufgehoben. Mit dem Beitritt Österreichs, Schwedens und Finnlands zum 01.01.1995 umfasste die Europäische Union nunmehr 15 Mitgliedstaaten.[70]

3.2.3 Dritte Stufe

Für den Beginn der Dritten Stufe der WWU sah der EUV-Vertrag zwei Alternativen vor. Nach der ersten Alternative konnte der Rat bis spätestens zum 31.12.1996 ein Datum für den Beginn der Dritten Stufe festlegen (Art. 109 j Abs. 3 EUV). Für den Fall, dass er dies nicht tun würde, bestimmt Art. 109 j Abs. 4 EUV den 01.01.1999 zum Beginn der Dritten Stufe. Die Dritte Stufe ergab sich nach der zweiten Alternative, da der Rat 1996 auf der Grundlage des Art. 109 j Abs. 3 EUV feststellte, dass ein Beginn der letzten Stufe der WWU vor dem 01.01.1999 nicht erfolgen konnte, weil die Voraussetzungen für die Einführung des Euro noch nicht vorlagen.[71] Als Voraussetzungen für die Einführung des Euro und damit die Teilnahme an der Währungsunion der Mitgliedstaaten wurden sog. Konvergenzkriterien definiert, die noch heute für die Aufnahme von Mitgliedsländer in die Euro-Zone Gültigkeit besitzen.[72] Danach müssen Mitgliedstaaten die folgenden Voraussetzungen für einen Eintritt in die Währungsunion erfüllen:[73]

- anhaltende Preisstabilität, d.h. die Inflationsrate der Mitgliedstaaten darf höchstens 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen
- Kein übermäßiges Haushaltsdefizit, d.h. das Defizit darf in der Regel nicht 3% des BIP überschreiten und die Staatsverschuldung sollte unter 60% des Bruttoinlandsproduktes liegen
- Währungsstabilität im Sinne der Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des EWS seit mindestens 3 Jahren ohne Abwertung gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaates (bzw. heute gegenüber dem Euro) und
- Konvergenz der ersten drei Kriterien, die sich durch das Niveau der Zinssätze zeigt; d.h. während des Jahres vor Prüfung der Eintrittskriterien darf der durchschnittliche langfristige Nominalzins höchstens 2 Prozentpunkte über dem Durchschnitt der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten liegen

Mit der Verordnung 974/98/EG vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro hat der Rat die Wechselkurse der teilnehmenden Mitgliedsländer dauerhaft festgesetzt und den Eintritt in die Dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 01.01.1999 mit folgenden 11 Staaten beschlossen: Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Großbritannien und Dänemark sind bis heute der Dritten Stufe der Währungsunion aufgrund vertraglicher Regelungen ferngeblieben[74], Schweden nimmt nicht am EWS teil und erfüllt somit ein Konvergenzkriterium nicht[75], während Griechenland erst seit dem 01.01.2001 dem Euro-Währungsraum angehört[76], da eine Teilnahme ab dem 01.01.1999 aufgrund der Nichterfüllung der Konvergenzkriterien ausgeschlossen war. Durch die Erweiterung der Europäischen Union in den Jahren 2004[77] und 2007[78] umfasst die Gemeinschaft mittlerweile 27 Mitgliedstaaten, von denen 17 Mitgliedstaaten dem Euro-Währungsraum angehören.[79] Der Euro ist also auch heute immer noch nicht die Währung aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

4. Asymmetrie der EWWU

Während der Werner-Bericht noch betonte, dass eine Währungsunion sowohl die Zentralisierung der Entscheidungen über die nationalen Haushalte als auch die Ausweitung des Gemeinschaftsbudgets notwendig mache und somit neben einer Zentralbank auch eine europäische Wirtschaftsregierung forderte[80], wurde mit dem Vertrag von Maastricht ein anderer Weg beschritten.

Die währungspolitischen Kompetenzen von mittlerweile 17 Mitgliedstaaten sind auf die Europäische Union übertragen worden,[81] während dagegen die Befugnisse im Bereich der allgemeinen Wirtschaftspolitik sowie der Haushalts- und Finanzpolitik bei den Mitgliedstaaten verblieben sind.[82] Auf mehr als eine wirtschaftliche Koordination und eine gemeinschaftsrechtliche Aufsicht über die nationalen Schuldenpolitiken konnten die Mitgliedstaaten sich im Vertrag von Maastricht nicht einigen, da dies politisch nicht gewollt und rechtlich wohl auch nicht möglich war.[83] Die Vergemeinschaftung der Wirtschaftspolitiken hätte die Übertragung der Budget- und Steuerhoheit auf Unionsebene zur Folge gehabt, wodurch die Staatlichkeit der Mitgliedsländer ernsthaft in Frage gestellt worden wäre.[84] Die im Vertrag von Maastricht verwirklichte Währungsunion stellt damit nicht den krönenden Abschluss einer politischen Vergemeinschaftung dar, sondern dient als Lokomotive, die die wirtschaftspolitische Integration nach sich ziehen soll. Spätere Reformen der Gemeinschaftsverträge änderten an dieser Grundkonstruktion der EWWU nichts.[85] Lediglich mit dem Vertrag von Lissabon wurden Änderungen im Verfahren der multilateralen Überwachung, im Defizitverfahren und die Stärkung der Stellung der Euro-Gruppe[86] beschlossen.[87]

4.1 Integrationstand Währungsunion

Die Zentralbanken der Mitgliedstaaten werden mit Beginn der Dritten Stufe der Währungsunion integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und sind dann gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) weisungsgebunden[88]. Das ESZB besteht aus den nationalen Zentralbanken der Euro-Mitgliedstaaten und der EZB. Seine vorrangigste Aufgabe ist die Gewährleistung der Preisstabilität, wozu es die Geldpolitik festlegt und durchführt, die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten hält und verwaltet, Devisengeschäfte tätigt und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme fördert.[89] Für die Mitgliedstaaten der Euro-Zone liegt die Kompetenz der Währungspolitik daher ausschließlich bei der Union,[90] ein paralleles Handeln der Mitgliedstaaten ist damit ausgeschlossen.[91]

Bis zu diesem Zeitpunkt waren die nationalen Währungssysteme Teil der staatlichen Rechtsordnungen. So war die Deutsche Bundesbank als Währungs- und Notenbank durch Art. 88 GG verfassungsrechtlich verankert.[92] Da die Europäische Union als „supranationale“ Organisation durch Übertragung staatlicher Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten mit eigenen Regelungskompetenzen ausgestattet ist und nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (jetzt Art. 5 Abs. 1 EUV) nur gesetzgeberisch im Rahmen der ihr vertraglich übertragenen Kompetenzen tätig werden kann[93] (Fehlen der sog. Kompetenz-Kompetenz[94] ),[95] bedurfte es der Übertragung währungshoheitlicher Befugnisse auf die EU.[96]

In Deutschland hatte der Bund kraft seiner Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Währungs-, Geld- und Münzwesens das Bundesbankgesetz erlassen und die Deutsche Bundesbank errichtet. Es bestand eine gesetzliche Verpflichtung mit der Bundesregierung zusammen zuarbeiten; sie war jedoch von Weisungen der Bundesregierung unabhängig.[97] Diese Unabhängigkeit war in anderen Ländern der EU nahezu unbekannt. Daher mussten zahlreiche Länder, wie Frankreich, Spanien, Italien, die Niederlande und Belgien ihre Gesetzgebung in Vorbereitung auf die EWWU in diesem Sinne ändern.[98] Anders als die Europäische Zentralbank bestand für die Deutsche Bundesbank keine Verpflichtung zur Sicherung der Preisstabilität. Mit besonderem Nachdruck betont der EG-Vertrag in der Fassung von Maastricht die Verpflichtung des ESZB auf eine Stabilitätspolitik (Art. 105).[99] Nach Art. 24 Abs. 1 GG kann der Bund durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen. Weitergehend sieht Art. 23 GG vor, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der EU mitwirkt, die demokratischen, rechtstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen entspricht, und dass der Bund hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen kann (Art. 23 Abs. 1 GG). Dies erfolgte durch das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Maastricht.[100] Art. 88 S. 2 GG sieht seitdem ausdrücklich vor, dass die Aufgaben und Befugnisse der Bundesbank auf die EZB übertragen werden können, die unabhängig und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung im Oktober 1993 Verfassungsbeschwerden gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Maastricht zurückgewiesen, womit entschieden wurde, dass die Übertragung der Geld- und Währungspolitik auf das ESZB mit dem Deutschen Verfassungsrecht vereinbar ist.[101]

4.2 Integrationsstand Wirtschaftsunion

Aus der Konzeption der EWWU ergibt sich, dass der Verpflichtung des ESZB zur Stabilitätspolitik keine durchsetzbare Stabilitätsverpflichtung der Mitgliedstaaten, ihren Regierungen und Parlamenten in der Finanz- und Haushaltspolitik gegenübersteht. Während die währungshoheitlichen Befugnisse durch die EZB im Verbund mit den nationalen Zentralbanken erfolgen, wird bezüglich der Wirtschaftspolitik lediglich eine Koordinierung (durch den Rat der Wirtschafts- und Finanzminister) vorgenommen,[102] d.h. es erfolgte keine Übertragung von Hoheitsrechten hinsichtlich der Wirtschaftspolitik auf Gemeinschaftsebene.[103]

4.3 Spannungsverhältnis und daraus resultierende Gefahren der EWWU

Durch die Zentralisierung der Geldpolitik bei weiterhin nationalstaatlicher Zuständigkeit für die Wirtschaftspolitik bedarf es einer Koordinierung zwischen der Geldpolitik und den anderen Politikfeldern (Budgetpolitik, Arbeitsmarktpolitik, Lohnpolitik). Die grundsätzliche Verantwortlichkeit für das Wirtschafts- und Beschäftigungswachstum liegt bei den Regierungen und Gewerkschaften, da die EZB die anderen in Art. 3 EUV[104] genannten Ziele der EU nur in Betracht zieht, soweit die Preisstabilität nicht gefährdet ist.[105] Zu einem Spannungsverhältnis kann es dann kommen, wenn der politische Wille bei den Mitgliedstaaten zur Bereitschaft, eine möglichst homogene Wirtschafts- und Finanzpolitik sowie Tarif- und Sozialpolitik zu betreiben, nicht besteht. Von einem solchen Spannungsverhältnis gehen folgende Gefahren aus:

4.3.1 Gefahr einer expansiven Fiskalpolitik

Durch den Verbleib der finanzpolitischen Kompetenz bei den Mitgliedstaaten können Konflikte zwischen der nationalen Finanzpolitik und der stabilitätsorientierten Geldpolitik entstehen. Betreiben die nationalen Entscheidungsträger eine expansive Politik, so ist fraglich, ob die EZB auf Dauer eine restriktive Geldpolitik durchsetzen kann.[106] Insbesondere dann, wenn übermäßig kreditfinanzierte Staatsausgaben zu Belastungen und Reaktionen der Finanzmärkte führen und somit der politische Druck auf die Europäische Zentralbank und ihre Organe steigt.[107] Die Gefahr, dass die EZB ihren stabilitätspolitischen Kurs aufgibt, ist wahrscheinlich, wenn Staatsanleihen von überschuldeten Staaten überwiegend in den Portfolios europäischer Banken gehalten werden. Eine mögliche Zahlungsunfähigkeit eines Landes könnte sich so leicht zu einer Bankenkrise ausweiten, da die geringe Eigenkapitalausstattung der Banken einen Zahlungsausfall kaum verkraften könnte.[108] Weiterhin würde die hohe Staatsverschuldung in einem oder mehreren Mitgliedsländer zu Zinserhöhungen führen, die tendenziell von den anderen Mitgliedstaaten mitgetragen werden müssten,[109] da nach Abschaffung aller Kapitalverkehrskontrollen das Kapital vermehrt in die Länder fließt, die höhere Zinsen zahlen müssen und somit das Angebot an Kapital in anderen Ländern schrumpfen lässt, was dort ebenfalls zu Zinssteigerungen führt.[110] Durch eine inflationäre Geldpolitik der Zentralbank würde zwar der Realwert der Staatsschulden sinken,[111] der Ankauf von Staatsanleihen hochverschuldeter Länder durch das ESZB am Sekundärmarkt diesen zu einem Zinsvorteil verhelfen[112] - die Preisstabilität innerhalb der EWWU und die Unabhängigkeit der EZB würde hierdurch jedoch gefährdet.[113]

4.3.2 Gefahr einer expansiven Tarifpolitik und fehlender realwirtschaftlicher Konvergenz

Mussten die Marktteilnehmer in einem gemeinsamen Markt mit unterschiedlichen Währungen mit schwankenden Außenwerten (Wechselkursen) der einzelnen Währungen rechnen, entfällt dies bei einer einheitlichen Währung. Es entstehen keine Unsicherheiten mehr bzgl. der Erlöse aus Exporten und den Kosten aus Importen.[114] Ohne einheitliche Währung machten die Wechselkurse zwischen den Ländern jedoch die unterschiedlichen realwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die Haushaltspolitik und die Lohnpolitik der Tarifpartner, sichtbar und dienten vor allem auch zur Kompensation bzw. Korrektur dieser wirtschaftlichen Unterschiede durch Auf- und Abwertungen der Währungen.[115] Die Signalfunktion der Abwertung der Währung bei unterschiedlichen realwirtschaftlichen Verhältnissen entfällt jedoch bei einer gemeinsamen Währung.[116] Zudem reagieren Volkswirtschaften bei divergierenden realwirtschaftlichen Bedingungen unterschiedlich auf sog. asymmetrische Schocks, z.B. auf Preissteigerungen für Rohstoffe oder plötzliche Nachfragerückgänge für ein bestimmtes Gut.[117] Durch den Wegfall des Wechselkurses als Anpassungsinstrument, bedarf es nun anderer Anpassungsmechanismen, um realwirtschaftliche Unterschiede auszugleichen z.B. flexibler Löhne. Sind solche Anpassungsmechanismen nicht vorhanden, gewinnt die Finanzpolitik der Mitgliedsländer an Bedeutung und ist nur handlungsfähig, wenn genügend Spielraum sowohl hinsichtlich der gesamten Höhe der Staatsverschuldung als auch hinsichtlich der Neuverschuldung vorhanden ist.[118] Im Falle einer „verfehlten Lohnpolitik“, d.h. Lohnwachstum liegt über Produktivitätswachstum, kann die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit nicht mehr durch Wechselkursänderungen kompensiert werden. Als Folgen könnten die ökonomischen und sozialen Unterschiede zwischen den Ländern noch größer werden, da in Ländern mit niedrigerer Produktivität (Peripherie) die Löhne weit unter dem Niveau der Löhne in den produktiveren Ländern (Kern) gehalten werden müssten. Führt dies zur Abwanderung von Kapital und leistungsfähigen Arbeitskräften von den Peripherie- in die Kernländer, vergrößern sich die Unterschiede weiter.[119] Ein „Fehler“ der Tarifvertragsparteien würde mit höherer Arbeitslosigkeit abgestraft werden.[120]

Insofern ist realwirtschaftliche Konvergenz, also eine gleichlaufende Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaften in einer Währungsunion von entscheidender Bedeutung. Diese ist gegeben, wenn die nationalen Leistungsbilanzen keine fundamentalen Defizite (d.h. nur noch mit einer den Zielen Beschäftigung und sozialer Sicherheit zuwiderlaufenden restriktiven Politik) aufweisen.[121]

4.4 Wann ist eine Währungsunion ökonomisch sinnvoll?

Da eine gemeinsame Währungspolitik keine Rücksicht auf nationale ökonomische Rahmenbedingen nehmen kann und aufgrund der oben beschriebenen Gefahren, ist eine Währungsunion nur dann sinnvoll, wenn die Mitgliedstaaten

- ähnliche Wirtschaftsstrukturen aufweisen
- ähnliche wirtschaftspolitische Zielsetzungen haben
- möglichst wenig asymmetrische Schocks auftreten
- alle ökonomisch relevanten Gruppen gleiche Zielsetzungen und Strategien verfolgen,

weil sich die Mitgliedsländer bei unterschiedlichen ökonomischen Problemen andernfalls des wirtschaftspolitischen Instrument des Wechselkurses berauben, ohne über ggfs. andere Anpassungsmechanismen zu verfügen.[122] Darüber hinaus ist es erforderlich, dass nicht nur die Zentralbank die Notwendigkeit einer stabilen Währung erkennt, sondern die Tarifvertragsparteien und die nationalen Regierungen die Geldpolitik der Zentralbank nicht durch expansive Tarif- und Fiskalpolitik unterlaufen.[123] Eine stabile Währung bedarf daher aufeinander abgestimmter Finanz-, Lohn- und Geldpolitik in der gesamten Währungsunion.[124]

5. Die (bisherigen) Rechtsgrundlagen der EWWU

Zur Vermeidung der sich aus der Asymmetrie der Wirtschafts- und Währungsunion möglicherweise ergebenden Gefahren, z.B. der möglichen Folgen einer unsoliden nationalen Finanzpolitik, sieht der Vertrag von Lissabon[125] Regelungen vor, die ausdrücklich eine Disziplinierung der nationalen Staatsverschuldung erreichen sollen. Die rechtlichen Grundlagen der Wirtschaftspolitik finden sich in den Art. 119 – 126 AEUV sowie in den Protokollen Nr. 12 (Defizitverfahren), Nr. 13 (Konvergenzkriterien), Nr. 14 (Euro-Gruppe), Nr. 15 und Nr. 16 (opting out Vereinigtes Königreich und Dänemark), die währungspolitischen Vorschriften in den Art. 3, 13 Abs. 1 EUV und in den Art. 127-133, 136-144 und 282 AEUV sowie im Protokoll Nr. 4 (Satzung des ESZB und der EZB).

Aus Art. 3 Abs. 4 EUV ergibt sich, dass die vollständige Errichtung der EWWU ein Vertragsziel der Union darstellt. Insoweit gelten die Regelungen grundsätzlich für alle Mitgliedstaaten der EU. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die noch nicht an der Währungsunion teilnehmen, gelten gewisse Ausnahmen, die in Art. 139 AEUV festgelegt sind.

Auf die für diese Arbeit wesentlichen Vorschriften wird im Folgenden eingegangen.

5.1 Vertragliche Grundlagen zur Währungspolitik

5.1.1 Art. 127 AEUV

Eine stabile Währung ist ein vorrangiges Ziel der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 3 EUV). Dieses Ziel hat das Europäische System der Zentralbanken zu gewährleisten. Die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, soll insoweit unterstützt werden, als dies ohne Beeinträchtigung der Preisstabilität möglich ist (Art. 127 Abs. 1 AEUV).

5.2 Vertragliche Grundlagen zur Wirtschaftspolitik

Mit der Einführung einer gemeinsamen Geldpolitik mit einheitlichen Wechselkursen verbleibt die Kompetenz für die Wirtschaftspolitik, vorbehaltlich den nachfolgenden Regelungen, bei den Mitgliedstaaten. Dennoch ist die Überwachung und Koordinierung der mitgliedsstaatlichen Wirtschaftspolitiken erforderlich, um deren Auswirkungen auf die Inflationsrate und damit die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank zu kontrollieren. Die Regelungen im AEUV versuchen, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

5.2.1 Art. 119 und 120 AEUV

Nach Art. 120 S. 1 AEUV haben die Mitgliedstaaten ihre abgestimmte Wirtschaftspolitik (Art. 121 Abs.1 AEUV) auf die Verwirklichung der Unionsziele (im Sinne von Art. 3 EUV) auszurichten.

Art. 119 Abs. 1 AEUV enthält die Verpflichtung zur engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik, die auf dem Binnenmarkt sowie der Festlegung gemeinsamer Ziele und einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb aufbaut. Im Hinblick auf die Verwirklichung der Währungsunion sollen die Mitgliedstaaten eine einheitliche Geld- und Wechselkurspolitik verfolgen, „ die beide vorrangig das Ziel der Preisstabilität verfolgen und unbeschadet dieses Zieles die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unter Beachtung des Grundsatzes einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb unterstützen soll“ (Art. 119 Abs. 2 AEUV). Als richtungsweisende Grundsätze für die Wirtschafts- und Währungspolitik nennt Art. 119 Abs. 3 AEUV „stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz“.

5.2.2 Art. 120, Art. 121 und 136 AEUV

Gem. Art. 121 Abs. 1 AEUV betrachten die Mitgliedstaaten die Wirtschaftspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamen Interesse. Die Koordination erfolgt im Rat[126], indem auf Empfehlung der Kommission Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union entworfen werden (Art. 121 Abs. 2 AEUV). Die Mitgliedstaaten haben ihre Wirtschaftspolitiken so auszurichten, dass sie im Rahmen der Grundzüge der Wirtschaftspolitik zur Verwirklichung der Unionsziele gem. Art. 3 EUV beitragen, dabei im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb handeln und sich dabei an die in Art. 119 Abs. 3 AEUV genannten Grundsätze halten (Art. 120 AEUV). Die Abs. 3-5 des Art. 121 AEUV beinhalten die sog. multilaterale Überwachung, die die sog. präventive Komponente der Verfahren zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten bildet.[127]

Die Regeln über die multilaterale Überwachung (Art. 121. Abs. 3-5 AEUV) und die Bestimmungen des Art. 126 AEUV wurden durch den Stabilitäts- und Wachstumspakts, der durch den Europäischen Rat in Amsterdam am 17.06.1997 auf Vorschlag Deutschlands beschlossen wurde, präzisiert. Hierdurch sollen die Haushaltsdisziplin und damit die Währungsstabilität dauerhaft gesichert und gefährliche Entwicklungen in den Mitgliedstaaten vor Anwendung des Defizitverfahrens frühzeitig erkannt werden.[128]

[...]


[1] Vgl. ABl. 1992 Nr. C 191/1

[2] Vgl. Szász, A.: Fünfzehn souveräne Staaten – eine Geldpolitik?, in: Hasse, R./Starbatty, J. (Hrsg.): Wirtschafts- und Währungsunion auf dem Prüfstand, Stuttgart 1997, S. 3

[3] Manifest von 60 deutschen Wirtschaftswissenschaftlern gegen Maastricht, in: Krägenau, H./Wetter, W.: Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, 1. Auflage, Baden-Baden 1993, Dok. 81, S. 401

[4] Vgl. Dullien, S./Schwarzer, D.: Die Zukunft der Eurozone nach der Griechenland-Hilfe und dem Euro-Schutzschirm, in: Leviathan, (2010) 38, S. 520; Vgl. Sinn, H.-W.: Die Bedeutung des Gewährleistungsgesetzes für Deutschland und Europa, in: ifo-Schnelldienst, 10/2010, S. 4 ff.

[5] Vgl. Feld, L. P.: Krise der Staatsfinanzen: Institutionelle Rahmenbedingungen für eine solide Finanzpolitik, in: Theurl, T. (Hrsg.): Institutionelle Hintergründe von Krisen, Berlin 2011, S. 19

[6] Vgl. Holtemöller, O./Knedlik, T.: Prävention und Management von Staatsinsolvenzen in der Europäischen Währungsunion, in: Wirtschaftsdienst 2011/3, S. 173

[7] Vgl. Kraff, M.: Der Finanzausgleich in der Europäischen Union, Bonn 1997, S. 280

[8] Deutsche Bundesbank: Stellungnahme der Deutschen Bundesbank zur Errichtung einer Wirtschafts- und Währungsunion in Europa v. 06.09.1990, in: Informationsbrief zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, Nr. 11, April 1998, S. 5

[9] Vgl. Jochimsen, R.: Perspektiven der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 2. Auflage, Baden-Baden 1998, S. 61

[10] Vgl. Jochimsen, R.: a.a.O. (Fn. 9), S. 61

[11] in Anlehnung an: Hasse, R. H.: Verknüpfung von politischer Union und WWU oder wie viel politische Union braucht eine WWU?, in: Hasse, R. H./ Schenk, K.-E./Wass von Czege, A.(Hrsg.): Herausforderungen der Europäischen Währungsunion, 1. Auflage, Baden-Baden 1999, S. 49

[12] Vgl. Willms, M.: Internationale Währungspolitik, München 1992, S. 179

[13] Ein Schock ist eine relativ starke und rasche Änderung des gesamtwirtschaftlichen Angebots und/oder Nachfrage. Ein asymmetrischer Schock ist einer, der einzelne Länder einer Währungsunion in unterschiedlicher Weise trifft. Vgl. Harder v., B.: Die Interdependenzen zwischen Währungsunion und Politischer Union des Maastrichter Vertrages, Frankfurt a.M. 1997, S. 140, 144

[14] Vgl. Willms, M.: a.a.O. (Fn. 12), S. 179 f.

[15] Vgl. Willms, M.: a.a.O. (Fn. 12), S. 181

[16] Vgl. Stocker, F.: Der Euro, 2. Auflage, München 2001, S. 67 f

[17] Vgl. Willms, M.: a.a.O. (Fn. 12), S. 181

[18] Vgl. Willms, M.: a.a.O. (Fn. 12), S. 181

[19] Vgl. Willms, M.: a.a.O. (Fn. 12), S. 185 ff.

[20] Vgl. VO 974/98 des Rates vom 3.5.1998 über die Einführung des Euro, ABl. EG Nr. L139 v. 11.5.1998

[21] Vgl. Streinz, R.: Europarecht, 8. Auflage, Heidelberg 2008, Rn. 10

[22] Vgl. Callies, Ch.: Die neue Europäische Union nach dem Vertrag von Lissabon, Tübingen 2010, S. 15

[23] Vgl. Streinz, R.: a.a.O. (Fn. 21), Rn. 11

[24] Vgl. Streinz, R.: a.a.O. (Fn. 21), Rn. 11; Vgl. Haratsch, A./Koenig, Ch./Pechstein, M.: Europarecht, 6. Auflage, Tübingen 2009, Rn. 5

[25] Vgl. Coudenhove-Kalergi, R. N.: Das Pan-Europäische Manifest, http://www.europa-reden.de/veranstaltungen/SS05/schwarz/coudenhove-kalergi.pdf (25.10.2011)

[26] Vgl. Callies, Ch.: a.a.O. (Fn. 22), S. 15 f.

[27] Vgl. Stern, K.: Der Weg zur politischen Union Europas, in: Classen, C.-D. u.a. (Hrsg.): „In einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen …“, Berlin 2001, S. 143 f.

[28] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 27), S. 143 f.

[29] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 27), S. 144 f.

[30] Art. 97 EGKSV

[31] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 27), S. 144 f.

[32] Vgl. Callies, Ch.: a.a.O. (Fn. 22), S. 18

[33] Wie auch die EGKS ist die EURATOM für ein wirtschaftlich wichtiges Teilgebiet, den Bereich der Nuklearindustrie, zuständig (Art. 196, 197 EAGV)

[34] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 27), S. 149

[35] Vgl. Callies, Ch.: a.a.O. (Fn. 22), S. 20

[36] Vgl. Satzung des Währungsausschusses vom 18.03.1958, ABl. Nr. B 17 v. 06.10.1958, S. 390 ff.

[37] Siehe Beschluss des Rates vom 08.05.1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Währungsbeziehungen, ABl. Nr. 77 v. 21.05.1964, S. 1206 f.

[38] Vgl. EWG-Kommission: Memorandum der EWG-Kommission über das Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die zweite Stufe, 24.10.1962, S. 73 ff.

[39] Das Bretton-Woods-Abkommen war ein internationales Währungssystem, in dem sich die teilnehmenden Länder verpflichteten, die Wechselkurse ihrer nationalen Währungen innerhalb bestimmter Bandbreiten zum US-Dollar zu halten. Es wurde am 22.07.1944 abgeschlossen. Vgl. Bark, F.: Das gemeinschaftsrechtliche Defizitverfahren, Frankfurt a.M. 2004, S. 27 f., m.w.N.

[40] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 27), S. 150 ff.

[41] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 27), S. 150 ff.

[42] Vgl. Jochimsen, R.: a.a.O. (Fn. 9), S. 38

[43] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 4 f.

[44] Vgl. Kommuniqué der Konferenz der Staats- und Regierungschefs der EWG-Mitgliedstaaten in Den Haag am 1. und 2. Dezember 1969 (Auszug), in: Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), Dok. 1, S. 97, Punkt 8

[45] Vgl. Bericht an Rat und Kommission über die stufenweise Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion in der Gemeinschaft – „Werner-Bericht“, 08.10.1970, in: Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), Dok. 2, S. 100 ff.

[46] Vgl. ebenda, S. 99

[47] Vgl. ebenda, S. 99

[48] Vgl. im Folgenden: ebenda, S. 100

[49] Vgl. ebenda, S. 100

[50] Vgl. Werner-Bericht, a.a.O. (Fn. 45), S. 100

[51] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 7f.

[52] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O.(Fn. 3), S. 10 ff.; Vgl. Verordnung EWG Nr. 907/73 des Rates vom 03.04.1973 zur Errichtung eines Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, ABl. EG Nr. L 89 vom 05.04.1973

[53] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 13 f.

[54] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 11, 15

[55] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 13

[56] Vgl. Tietmeyer, H.: Europäische Währungsunion und Notenbank als Gestaltungsaufgabe, in : Bofinger, P./Collignon, St./Lipp, E.-M. (Hrsg.): Währungsunion oder Währungschaos?, Wiesbaden 1993, S. 28

[57] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 11, 15

[58] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 18

[59] Vgl. Entschließung des Europäischen Rates vom 05.12.1978, Ziffer 1.1 und 3.4, in: Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), Dok. 13, S. 121

[60] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 30 f.

[61] Vgl. Herdegen, M.: Europarecht, 13. Auflage, München 2011, § 4 Rn. 9

[62] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 33 ff.

[63] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 79

[64] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 31 f, m.w.N.

[65] Vgl. Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), S. 32

[66] Vgl. Bericht zur Wirtschafts- und Währungsunion in der EG, vorgelegt vom Ausschuß zur Prüfung der Wirtschafts- und Währungsunion am 12. April 1989 (Delors Bericht), in: Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), Dok. 28, S. 146 ff.

[67] vgl. Herdegen, M.: a.a.O. (Fn. 61), § 1 Rn. 3

[68] Vgl. Callies, Ch.: a.a.O. (Fn. 22), S. 31 ff.

[69] Vgl. Der Vertrag über die Europäische Union, in: Krägenau, H./Wetter, W.: a.a.O. (Fn. 3), Dok. 48, S. 232 ff., Art. 109 f.

[70] Vgl. Herdegen, M.: a.a.O. (Fn. 61), §4 Rn. 18

[71] Vgl. Entscheidung des Rates (96/736/EG) v. 13.12.1996 nach Artikel 109 j Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, ABl. EG Nr. L335 v. 24.12.1996, S. 48

[72] vgl. Herdegen, M.: a.a.O. (Fn. 61), §23 Rn. 35

[73] Art. 140 AEUV

[74] Siehe Protokolle Nr. 15 – 17 AEUV

[75] Vgl. Oppermann, Th./Classen, C. D./Nettesheim, M.: Europarecht, 5. Auflage, München 2011, § 19 Rn. 22

[76] Vgl. Entscheidung des Rates vom 10.06.2000 gem. Art. 122 Abs. 2 (2000/427/EG), ABl. EG Nr. L 167 vom 07.07.2000, S. 19

[77] Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern

[78] Bulgarien und Rumänien

[79] neben den bereits genannten: Slowenien, Malta, Zypern, Slowakei und Estland

[80] Vgl. „Werner-Bericht“, a.a.O. (Fn. 45), S. 100

[81] Vgl. Häde, U.: Haushaltsdisziplin und Solidarität im Zeichen der Finanzkrise, in: EuZW 2009, S. 399;

[82] Vgl. Stern, K.: Die Konvergenzkriterien des Vertrags von Maastricht und ihre Umsetzung in der bundesstaatlichen Finanzverfassung, in: FS Ulrich Everling, Band II, Baden-Baden 1995, S. 1471

[83] Vgl. Häde, U.: Finanzausgleich, Tübingen 1996, S. 556 ff.

[84] Vgl. Stern, K.: a.a.O. (Fn. 82), S. 1471 f.

[85] Vgl. Häde, U.: Die Wirtschafts- und Währungsunion im Vertrag von Lissabon; in: EuR 2009, S. 202

[86] Der Euro-Gruppe gehören die Finanzminister der Mitgliedstaaten des Euroraums, der für Wirtschafts- und Währungsfragen zuständige Kommissar der Europäischen Kommission sowie der Präsident der EZB an. Vgl. Protokoll Nr. 14 zum AEUV

[87] Vgl. Bandilla, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg.): Das Recht der Europäischen Union, 46. Ergänzungslieferung 2011, Art. 119 Rn. 13

[88] Vgl. Art. 4.3 EZB-Satzung

[89] Vgl. Seidel, M.: Die Europäische Zentralbank; http://www.europolisonline.org/Index.php?id=45, S.1(05.02.2012)

[90] Art. 3 I lit. c AEUB

[91] Vgl. die Definition der Ausschließlichkeit in Art. 2 I AEUV

[92] Vgl. Horn, N.: Europäische Währungseinheit oder Wettbewerb der Währungen?, in: Baur, J. F./Watrin, Ch.: Recht und Wirtschaft der Europäischen Union, Berlin 1997, S. 44 f.

[93] Vgl. Herdegen, M.: a.a.O. (Fn. 61), § 1 Rn. 1

[94] Hierunter wird die Befugnis eines Hoheitsträgers verstanden, über Art und Umfang seiner Zuständigkeiten autonom disponieren zu können. Vgl. BVerGE 123, 267, Rn. 249

[95] Vgl. Herdegen, M.: a.a.O. (Fn. 61), § 8 Rn. 59

[96] Die Regelungszuständigkeit der EU als juristische Person des Öffentlichen Rechts (Art. 47 EUV) richtet sich nach den Kompetenzzuweisungen im EUV-Vertrag und im AEUV-Vertrag. Alle nicht nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art.5 EUV, 2AEUV) der Union ausschließlich übertragenen Zuständigkeiten verbleiben grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten (Art. 2 Abs. 1 EUV). Ausnahmen bilden die geteilten Zuständigkeiten (Art. 4 AEUV) sowie die Kompetenzergänzungsklausel im Falle von einstimmigen Beschlüssen im Rat (Art. 352, 353 AEUV). Das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 EUV, 352 Abs. 2 AEUV, Protokoll Nr. 2 zum Lissabon-Vertrag) gilt jedoch für alle Zuständigkeitsregelungen.

[97] Vgl. Horn, N.: a.a.O. (Fn. 92), S. 44

[98] Vgl. Horn, N.: a.a.O. (Fn. 92), S. 45, m.w.N.

[99] Vgl. Horn, N.: a.a.O (Fn. 92), S. 50

[100] Gesetz zum Vertrag vom 07.02.1992 über die EU v. 28.12.1992, BGBl. I S. 1251

[101] Urteil v. 12.10.1993, BVerfG 89, 155 ff.

[102] Vgl. Herdegen, M.: a.a.O. (Fn. 61), § 23 Rn. 1

[103] Vgl. Thym, D.: Euro-Rettungsschirm: zwischenstaatliche Rechtskonstruktion und verfassungsgerichtliche Kontrolle, in: EuZW 2011, S. 167

[104] u.a. ein hohes Beschäftigungsniveau, ein beständiges, nichtinflationäres Wachstum und ein hoher Grad an Konvergenz der Wirtschaftsleistung

[105] Vgl. Schäfer, A.: Verfahren wirtschaftspolitischer Koordinierung in der Währungsunion: politische oder ökonomische Logik?, in: ZSE 3/2005, S. 366 f.

[106] Vgl. Ohr, R.: Europäische Währungsunion – ein richtiger Schritt für Europa?, in: Bofinger, P./ Collignon, St./Lipp, E.-M. (Hrsg.): a.a.O. (Fn. 56), S. 4 .f

[107] Vgl. Deutsche Bundesbank: Stellungnahme des Zentralbankrats zur Konvergenzlage in der Europäischen Union im Hinblick auf die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, in: Deutsche Bundesbank: Informationsbrief zur Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, Nr. 11 1998, S. 21 f.

[108] Vgl. Beck, R.: Stabilitätspolitik in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, 1. Auflage, Baden-Baden 1997, S. 98

[109] Vgl. Peffekoven, R.: Der Stabilitäts- und Wachstumspakt im Rahmen der EU – Beibehaltung oder Flexibilisierung?, in: ZSE 2/2003, S. 220

[110] Vgl. Harder v., B.: a.a.O. (Fn. 13), S. 186 m.w.N.

[111] Vgl. Ohr, R.: a.a.O. (Fn. 106), S. 5

[112] Vgl. Rolf, U.: Budgetdisziplin, unvollständige Verträge und Sanktionen: die fiskalpolitischen Regelungen in der EWU aus Sicht der Neuen Institutionsökonomik, in: Heinemann, F./Schröder, M.: Europäische Währungsunion und Kapitalmärkte, 1. Auflage, Baden-Baden 1997, S. 69

[113] Vgl. von Harder, B.: a.a.O. (Fn. 13), S. 188

[114] Vgl. Horn, N.: a.a.O (Fn. 92), S. 46

[115] Vgl. Horn, N.: a.a.O. (Fn. 92), S. 46

[116] Vgl. Ohr, R.: a.a.O. (Fn. 106), S. 3

[117] Vgl. Peffekoven, R.: Wird die Währungsunion zu einer Transferunion? in: Jörges, H.-U. (Hrsg.): Kampf um den Euro: Wie riskant ist die Währungsunion, 1. Auflage, Hamburg 1998, S. 292, 294

[118] Vgl. Gandenberger, O.: Europäische Währungsunion und öffentliche Finanzen – Handlungsbedingungen der Haushaltspolitik in der Zeit nach der D-Mark -, in: Bofinger, P./ Collignon, St./Lipp, E.-M. (Hrsg.): a.a.O. (Fn. 56), S. 76

[119] Vgl. Ohr, R.: a.a.O. (Fn. 106), S. 1 ff.

[120] Vgl. Ohr, R.: a.a.O. (Fn. 106), S. 3

[121] Vgl. Starbatty, J.: Zehn Jahre Euro – Bewährung in der Finanzkrise, in: ifo-Schnelldienst, 05/2009, S. 3

[122] Vgl. Ohr, R.: a.a.O. (Fn. 106), S. 6 f.

[123] Vgl. Gandenberger, O.: a.a.O. (Fn. 118), S. 66

[124] Vgl. Jochimsen, R.: Nach dem Tag X – Anforderungen an eine langfristige Stabilitätsgemeinschaft, in: Jörges, H.-U.: a.a.O. (Fn. 117), S. 190

[125] Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom 13.12.2007, ABl. EU Nr. C 306 vom 17.12.2007, S. 1, ABl. EU Nr. C 111 vom 06.05.2008, S. 56 und ABl. EU Nr. C 290 vom 30.11.2009, S. 1

[126] In der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister (sog. ECOFIN-Rat), Vgl. Bandilla: a.a.O. (Fn. 84), Art. 121 AEUV Rn. 10

[127] Vgl. Bandilla: a.a.O. (Fn. 87), Art. 121 AEUV Rn. 3

[128] Vgl. Horn, N.: a.a.O. (Fn. 92), S. 54

Ende der Leseprobe aus 140 Seiten

Details

Titel
Die EU und die derzeitige Finanzkrise
Untertitel
Integrationsstand der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, aktuelles Krisenmanagement und Reformbedarf
Hochschule
Hochschule Niederrhein in Krefeld
Note
1,3
Autor
Jahr
2012
Seiten
140
Katalognummer
V303640
ISBN (eBook)
9783668017665
ISBN (Buch)
9783668017672
Dateigröße
1117 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
finanzkrise, integrationsstand, wirtschafts-, währungsunion, krisenmanagement, reformbedarf
Arbeit zitieren
Sandra Hetges (Autor:in), 2012, Die EU und die derzeitige Finanzkrise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303640

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