1. Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Definitionsversuche von sexuellem Missbrauch 2.1. Juristische Definition 2.2. Wissenschaftliche Definitionen
3. Auswirkungen des sexuellen Missbrauchs an Kindern 3.1. Psychiatrische Krankheitsbilder 3.2. Physische und psychosomatische Folgeerscheinungen 3.3. Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung
4. Probleme und Fehler im Umgang mit Verdachtsmomenten
5. Zusammenfassung
1. Einführung
„Sexuelle Mißhandlung ist eine der tiefsten Verletzungen, die ein Kind erleiden kann.“ (Johns 1993).
Mit dieser These beschreibt die Pädagogin IRENE JOHNS den Inhalt ihres Buches auf dessen Rückseite und stellt zugleich eine sehr schwerwiegende und doch für alle Leser nachvollziehbare Behauptung auf. Durch die Präsenz und Öffentlichkeit dieses Themas in unserer heutigen Zeit, fällt es nicht schwer, mit Begriffen wie ‚sexueller Missbrauch’ oder ‚Kindesmisshandlung’ bestimmte Vorstellungen zu verbinden. Man muss kein Experte sein, um zu wissen, was damit gemeint ist und die Auswirkungen einer solchen Tat zu erahnen. Trotzdem - oder gerade deswegen – existiert eine gro- ße Anzahl von Mythen, denen GLOOR & PFISTER in ihrem Buch „Kindheit im Schat- ten“ u.a. auf den Grund gehen und die in Verbindung mit der Emotionalität dieses Themas oft „den Blick (...) für die wissenschaftlichen Fakten“ (Engfer 2002, S. 807)
In dieser Hausarbeit sollen daher zum Einen mögliche Folgeerscheinungen sexue l- len Missbrauchs an Kindern erläutert und zum Anderen ein kritischer Blick auf den Umgang mit derartigen „Checklisten“ geworfen werden. Es wird sich zeigen, dass diese äußerst anfällig für Irrtümer und falsche Beurteilungen sind und mit großer Vorsicht zu behandeln sind. Um jedoch zusätzliche Unklarheiten über begriffliche Definitionen zu vermeiden, soll im ersten Kapitel der Versuch einer Charakterisierung und Abgrenzung des Themas durchgeführt werden.
2. Definitionsversuche von sexuellem Missbrauch
Auf der Suche nach einer allgemeingültigen Definition des sexuellen Missbrauchs begegnet man einer Vielzahl von unterschiedlichen Sichtweisen, Intentionen und Kri- terien. Durch die Kultur - und Zeitabhängigkeit der Definition spielen Normen, Werte, innerfamiliäre Regeln sowie die grundlegende Bedeutung der Begriffe Sexualität, Gewalt und Kindheit eine wesentliche Rolle. Die Charakterisierung des sexuellen Missbrauchs im Speziellen von Kindern bringt zusätzliche Schwierigkeiten und Prob- leme. Zum Einen stellt sich bei Vorfällen innerhalb der Familie die Frage nach den „Anfängen“ des Missbrauchs, d.h. wie tief die körperliche Beziehung zwischen Eltern
und deren Kindern sein darf und wo sexueller Missbrauch anfängt. Zum Anderen wird diskutiert, inwiefern sexueller Kontakt mit Gleichaltrigen als Missbrauch betrach- tet werden kann, weshalb in manchen Definitionen festgelegt wird, dass der Täter mindestens fünf Jahre älter sein muss als das Kind, was meines Erachtens jedoch sehr kritisch zu beurteilen ist. Zudem gibt es auch unter Kindern und Jugendlichen freiwillig gewollte sexuelle Erfahrungen. Daher ist bei jedem Definitions- und auch Diagnoseversuch das Kriterium der Freiwilligkeit ausschlaggebend, was jedoch nicht bedeuten soll, dass selbst initiierte sexuelle Handlungen immer auch nach eigenem Willen beendet werden können und somit frei von jedem Missbrauchscharakter sind (vgl. Steinhage, 1992).
Trotz dieser Probleme bei der Erfassung des Begriffs des sexuellen Missbrauchs an Kindern gibt es verschiedene Definitionsvorschläge, die im Folgenden kurz erläutert werden sollen.
2.1. Juristische Definition
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Tatbestand sowie die Bestrafung des se- xuellen Missbrauchs gesetzlich vor allem durch § 176 des Strafgesetzbuches gesetz- lich geregelt:
§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind)vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstra- fe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von ei- nem bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
(4) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder
(5) das Kind bei der Tat körperlich schwer misshandelt.
(6) Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(7) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird be- straft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen vor ihm oder
einem Dritten vornimmt, oder
3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen und
Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen I n- halts oder durch entsprechende Reden einwirkt, um sich, das Kind oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen.
(8) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 7 Nr. 3.
Die Vorschrift bezweckt, das Kind von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen freizuhalten (...), um dadurch seine ungestörte geschlechtliche Entwick- lung zu schützen (...). Kind ist jede männliche und weibliche, sei es auch geschlechtlich bereits erfahrene, Person unter 14 Jahren.
Dieser umfasst direkten sexuellen Verkehr, anderen körperlichen Kontakt – auch an Dritten – den Einsatz von pornographischen Material ebenso wie das Motiv der ge- setzlichen Festlegung. Zusätzlich liefern zahlreiche weitere Paragraphen wie zum Beispiel §173, §174 und §175 sowie das KJHG bzw. BGB rechtliche Grundlagen für die Tat des sexuellen Missbrauchs an Kindern.
An dieser Stelle ist gerade im Zusammenhang mit der Zweckmäßigkeit des Paragra- phen zu erwähnen, dass sich bis 1971 die Straftat des sexuellen Missbrauchs laut Gesetzestext nicht gegen das Kind allein, sondern vor allem gegen die Sittlichkeit richtete. Der Schwerpunkt beruhte also eindeutig auf der „moralischen und sittlichen Pflichtverle tzung gegenüber der Gesellschaft“ (Balzer 1998, S. 17), was bedeutete, dass Kinder, die von derartigen Übergriffen betroffen waren, aufgrund des Erduldens und sich nicht Wehrens immer auch eine Mitschuld trugen. Im Vergleich zur heutigen Rechtslage wird deutlich, dass im Bezug auf das zu Schützende eine Verlagerung von sittlichen Aspekten hin auf die ungestörte Entwicklung des Kindes stattgefunden hat (vgl. Balzer 1998).
2.2. Wissenschaftliche Definitionen
Wie bereits erwähnt, existieren eine Vielzahl von Definitionsansätzen zum Thema ‚sexueller Missbrauch von Kindern’, die alle auf unterschiedliche Perspektiven und
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Susan Dörfler, 2004, Folgen des sexuellen Missbrauchs an Kindern, Munich, GRIN Publishing GmbH
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