Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abkürzungsverzeichnis. II
1 Einführung 1
2 § 17 EStG. 1
2.1 Grundlagen der Anwendung 1
2.1.1 Entwicklung der Verlustberücksichtigung. 1
2.1.2 Verfassungskonformität. 2
2.1.3 Allgemeine Voraussetzungen 4
2.1.3.1 Maßgebende Beteiligung. 4
2.1.3.2 Unmittelbarer und mittelbarer Besitz. 4
2.1.3.3 Fristen. 5
2.1.3.4 Freibetrag 6
2.1.3.5 Ermittlung des Veräußerungsverlustes. 6
2.1.4 Begründung einer wesentlichen Beteiligung 8
2.1.5 Persönlicher Anwendungsbereich. 9
2.1.5.1 Natürliche Person. 9
2.1.5.2 Juristische Person. 10
2.2 Beschränkte Verlustberücksichtigung. 10
2.2.1 Bei entgeltlichem Erwerb. 10
2.2.1.1 Zur Begründung einer maßgebenden Beteiligung 12
2.2.1.2 Nach Begründung einer maßgebenden Beteiligung. 12
2.2.2 Bei unentgeltlichem Erwerb. 13
2.2.2.1 Von einem unwesentlich Beteiligten. 14
2.2.2.2 Von einem wesentlich Beteiligten 15
3 § 23 EStG. 16
3.1 Grundlagen der Anwendung 16
3.2 Persönlicher Anwendungsbereich 18
3.3 Vorrang von § 23 EStG gegenüber §17 EStG 19
3.4 Verlustberücksichtigung i. R. d. § 23 EStG 21
4 § 8b KStG 22
4.1 Anwendungsbereich. 22
4.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich. 22
4.1.2 Sachlicher Anwendungsbereich. 22
4.1.3 Zeitlicher Anwendungsbereich. 23
4.2 Verlustberücksichtigung 24
4.2.1 Veräußerungsverluste. 25
4.2.2 Auflösungsverluste / Verlust aus der Nennkapitalherabsetzung 28
4.3 Verfassungskonformität. 29
5 Zusammenfassung. 30
Rechtsprechungsverzeichnis 32
Literaturverzeichnis. 35
I
Abkürzungsverzeichnis
AG Aktiengesellschaft
AK Anschaffungskosten
AO Abgabenordnung
Art. Artikel
AStG Außensteuergesetz
Aufl. Auflage
BAnz Bundesanzeiger
BB Betriebs-Berater (Zeitschrift)
betr. betreffend
BewG Bewertungsgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF Bundesministerium der Finanzen
BMG Bemessungsgrundlage
bspw. beispielsweise
BStBl. Bundessteuerblatt
BT-Drucks. Bundestags-Drucksache
BV Betriebsvermögen
BVerfG Bundesverfassungsgericht
bzw. beziehungsweise
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DBA Doppelbesteuerungsabkommen
d.h. das heißt
Dipl.-Kfm. Diplom-Kaufmann
Dipl.- Kff. Diplom-Kauffrau
Diss. Dissertation
Dr. Doktor
DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
DStZ Deutsche Steuerzeitung (Zeitschrift)
ESt Einkommensteuer
EStG Einkommensteuergesetz
EStR Einkommensteuerrichtlinien
etc. et cetera
evtl. eventuell
f. folgende (eine)
ff. folgende (mehrere)
FG Finanzgericht
FR Finanzrundschau (Zeitschrift)
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbHR GmbH-Rundschau (Zeitschrift)
H Hinweis
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
i.d.F. in der Fassung
II
i.H.v. in Höhe von
i.R.d. im Rahmen des
i.R.v. im Rahmen vo n
i.S.d. im Sinne des
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
Jg. Jahrgang
JStG Jahressteuergesetz
KapGes Kapitalgesellschaft
KSt Körperschaftsteuer
KStG Körperschaftsteuergesetz
lt. laut
max. maximal
m.E. meines Erachtens
n.F. neue Fassung
Nr. Nummer
oGA offene Gewinnausschüttung
PersGes Personengesellschaft
Prof. Professor
PV Privatvermögen
R Richtlinie
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rn. Randnummer
RStBl. Reichssteuerblatt
Rz. Randziffer
S.
Sp. Spalte
StB Steuerberater
StEntlG Steuerentlastungsgesetz
StReformG Steuerreformgesetz
StSenkG Steuersenkungsgesetz
StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz
Tz. Textziffer
UmwStG Umwandlungssteuergesetz
UntStFG Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
u.a. und andere
u..U unter Umständen
v.a. vor allem
vGA verdeckte Gewinnausschüttung
vgl. vergleiche
v.H. vo n Hundert
VZ Veranlagungszeitraum
z.B. zum Beispiel
zvE zu versteuerndes Einkommen
zzgl. zuzüglich
III
1 Einführung
„Wer Steuern zahlt, dem ist es auch gestattet, Steuern durch legale Gestaltungen zu vermeiden.“ 1
Aus diesem Grund neigt der deutsche Gesetzgeber dazu, sämtliche Steuervermeidungsstrategien der Steuerpflichtigen zu unterbinden, indem er in immer kürzeren Zeitabständen Korrekturen in die Steuergesetze einfügt. Eine Quelle die Steuerlast zu erhöhen ist im Steuerrecht die Verlustbeschränkung, v.a. bei Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Die starke Einschränkung der Verlustverrechnung hat durch die schlechte wirtschaftliche Lage sowie den Börsencrash in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Dies schlägt sich sowohl im Privatvermögen durch Gesellschaftsbeteiligungen als auch im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften nieder. Während
in den Jahren des Börsen- und Wirtschaftsbooms Gestaltungsmöglichkeiten gesucht wurden, um Gewinne möglichst steuerschonend zu erwirtschaften, hat der Gesetzgeber aufgrund des großen Haushaltdefizits versucht diese, zu unterbinden. Folge war z.B. die Herabsetzung der maßgebenden Beteiligungsgrenze i.S.v § 17 EStG auf 1 v.H. des Nennkapitals, was auch große Auswirkungen auf die Verlustverrechnung mit sich zog. Fraglich ist, ob in diesem Zusammenhang noch dem Leistungsfähigkeitsprinzip genüge getan wird. Anhand der §§ 17, 23 EStG sowie § 8b KStG sollen im Folgenden die Möglichkeiten zur Verlustverrechnung und deren Verfassungskonformität ausführlich dargestellt werden.
2 § 17 EStG
2.1 Grundlagen der Anwendung
2.1.1 Entwicklung der Verlustberücksichtigung
Grundsätzlich waren Verluste gemäß § 17 EStG bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis einschließlich VZ 1995 voll mit positiven Einkünften nach § 2
I, III EStG ausgleichsfähig und nach § 10 d EStG abzugsfähig. Lediglich durch § 2 a I Nr. 4 EStG und § 50 c EStG ergaben sich Einschränkungen. Das JStG i.d.F. von 1996
1 FROMM, R. (steueroptimale Gestaltung) in DStR 11/2000, S. 453.
1
schränkte dies restriktiv ein. Demzufolge konnten Verluste nur noch geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige ein Gründungsgesellschafter oder mindestens fünf Jahre mit mehr als 25 v.H. beteiligt war.
Erst mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wurde die Möglichkeit der Verlustbeschränkung wieder erweitert. Danach ist nun zwischen entgeltlichem, und unentgeltlichem Erwerb zu unterscheiden. Dies wird in dieser Arbeit später ausführlich dargestellt. Verluste sind im Entstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften i.R.d. § 2 III EStG ausgleichsfähig und nach § 10 d EStG abzugsfähig.
Die Beteiligungsgrenze lag vor dem 1.1.1999 bei mehr als 25 v.H. 2 , die durch das StEntlG ab dem 31.12.1998 auf 10 v.H. gesenkt wurde. 3 Die Bezeichnung der „wesentlichen Beteiligung“ wurde in der n.F. des § 17 EStG wegen der Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 1 v.H. aus didaktischen Gründen nicht mehr verwendet. 4 Es wäre auch nicht angebracht, dass man bei einer 1 -prozentigen Beteiligung von wesentlich spricht. 5
2.1.2 Verfassungskonformität
Die Verfassungskonformität des § 17 EStG wirft seit Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 v.H. des Nennkapitals Probleme auf. Die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen als Grundsatz wurde in mehreren Urteilen des BVerfG bejaht. 6 Hierbei wird auf die Freiheit des Gesetzgebers, Steuerquellen zu erschließen, hingewiesen. 7 Die Bestätigung der Verfassungskonformität bezog sich ebenfalls auf die bis zum VZ 2001 anzuwendende Beteiligungsgrenze i.H.v. 10 v.H.. Die ab VZ 2001 geltende Beteiligungsgrenze von 1 v.H. dürfte lt. Kirchhoff grundsätzlich auch keine Probleme aufwerfen. Allerdings wird das Fehlen einer absoluten Beteiligungsgrenze als Maßgabe für die Besteuerung des § 17 EStG kritisiert. Beteiligungen von mindestens 1 v.H. werden bei Veräußerung unabhängig von der Größe der KapGes besteuert. Dies ist v.a. im Hinblick auf die Begründung des
§ 17 EStG, die Gleichstellung mit Mitunternehmeranteilen an PersGes, fraglich. Folglich ist die Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieben mit der Erfassung von Streubesitz nicht mehr zu vereinbaren. Laut Kirchhoff ist zu erwarten, dass die
2 Vgl. § 17 I S. 4 EStG i.d.F. 1997.
3 Vgl. § 17 I S. 4.
4 Vgl. APITZ in HERRMANN, C./HEUER, G./RAUPACH, A. (2001), § 17 EStG, Anm. R 12.
5 Vgl. APITZ in HERRMANN, C./HEUER, G./RAUPACH, A. (2001), § 17 EStG, Anm. R 12.
6 Vgl. GOSCH in KIRCHHOF, P. (2003), § 17 EStG, Rn. 5.
7 Vgl. GOSCH in KIRCHHOF, P. (2003), § 17 EStG, Rn. 5.
2
Einkünfte des § 17 EStG durch den Gesetzgeber bald zu den privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 22 Nr.2 i.V.m. § 23 EStG gezählt werden. Als Hinweis darauf sieht er bereits die Tatsache, dass im Gesetzestext nicht mehr von einer „wesentlichen Beteiligung“ gesprochen wird.
Sehr umstritten ist die Rückbezüglichkeit der herabgesenkten Beteiligungsgrenze von 1 v.H. ab dem VZ 2001 gem. § 52 I EStG. Durch die Rückbezüglichkeit werden Beteiligungen, die im Zeitraum von fünf Jahren vor VZ 2001 zwischen 1 und 10 v.H. betrugen, zur Besteuerung herangezogen. Aufgrund der Anwendung historischer AK werden somit auch Wertzuwächse, die in den Jahren vor 2001 bei einer damals noch nicht steuerbehafteten Beteiligung von z.B. 5 v.H. auftraten, besteuert. In einem alten Gesetzesentwurf für das StRefomG 1999 war bspw. eine Übergangsrege lung mit dem Ziel vorgesehen, als AK den gemeinen Wert der Beteiligung am 1.1.1999 anzusetzen. Somit wären lediglich Wertzuwächse ab dem Anwendungszeitraum der herabgesetzten Beteiligungsgrenze besteuert worden. 8 Dem entgegen stehen zum einen der Anknüpfungspunkt des § 17 EStG an die Veräußerung, und nicht den Erwerb der Beteiligung, zum anderen auch die erhebliche Unpraktibilität, die sich bei der Bestimmung des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Absenkung der Beteiligungsgrenze ergibt. Auf der anderen Seite sollte das Vertrauen in eine fortgeltende Wesentlichkeitsgrenze der Steuerpflichtigen beachtet werden. Die Rückwirkung wird in der Literatur diskutiert 9 und soll an einem abschließenden Beispiel verdeutlicht werden. Beispiel: A erwirbt in 1999 3 v.H. des Nennkapitals an der X -GmbH. In 2000
8 Vgl. WENDT, M. (StEntlG 1999/2000/2002) in FR 7/1999, S. 344f.
9 Vgl. CREZELIUS, G. (Rückbezüglichkeit) in DB 5/2003, S.230ff und GOSCH in KIRCHHOF, P. (2003), § 17 EStG, Rn. 79 und MICKER, L. (Rückwirkungsfragen) in BB 3/2002, S. 120ff.
3
ð
Die Veräußerung in VZ 2000 von 2,5 v.H. Anteilen hingegen fällt
2.1.3 Allgemeine Voraussetzungen
Maßgebende Beteiligung 2.1.3.1
Eine Beteiligung nach § 17 EStG liegt ab dem VZ 2002 bei einer Beteiligungsgrenze von mindestens 1 v.H. am Stammkapital vor.
Zwar erfasst § 17 EStG nur die Veräußerung von Anteilen, die im PV gehalten werden, für die Berechnung der Beteiligungsgrenze werden jedoch alle Anteile an der gleichen KapGes aus dem PV und dem BV des Verkäufers addiert. 10 Demzufolge ist es unbeachtlich, ob der nominelle Anteil am Grund- oder Stammkapital unmittelbar oder mittelbar erreicht wird und ob die Beteiligung vor der Gesetzesänderung noch nicht unter § 17 EStG fiel. 11
Falls die KapGes eigene Anteile besitzt, ist der Nennwert dieser Anteile bei der Berechnung der Gesellschafteranteile abzuziehen. 12 Beispiel: A hält an dem Stammkapital von 1.000.000 € der X -GmbH im Privatvermögen 4.000 € und in seinem Betriebsvermögen der A-GmbH 5.000 €. Die X-GmbH besitzt selbst eigene Anteile in Höhe von 100.000 €.
ð
Es ist von einem Stammkapital von 900.000 € (1.000.000-100.000) auszugehen, an dem A 9000 € (4.000 €+5.000 €) hält und somit nach § 17 I
Unmittelbarer und mittelbarer Besitz 2.1.3.2
Gemäß § 17 I S. 1 EStG ist es nicht von Bedeutung, ob die Beteiligungsgrenze mittelbar oder unmittelbar erreicht wird. Es ist bei der Zusammenrechnung der Anteile nur auf eine rein rechnerische Beteiligungsgrenze von 1 v.H. zu achten, unabhängig davon, ob der Verkäufer in der Lage ist, die KapGes zu beherrschen. Falls der Verkäufer über eine Personengesellschaft mittelbar an einer KapGes beteiligt ist, werden ihm die Anteile
10 Vgl. R 140 II (Mittelbare Beteiligung) EStR.
11 Vgl. GOSCH in KIRCHHOF, P. (2003), § 17 EStG, Rn. 70-71.
12 Vgl. H 140 II EStH, (Eigene Anteile).
4
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Christian Schießl, 2003, Steuerliche Behandlung von Verlusten bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag GmbH
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