Inhaltsverzeichnis:
1 Einleitung
3
2 Unterschied der Gesellschaftsarten
3
3 Einzelunternehmen (Einzelkaufmann)
4
4 Personengesellschaften
4
4.1 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) 4
4.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG) 6
4.3 Kommanditgesellschaft (KG) 7
4.4 Stille Gesellschaft (stG) 8
5 Kapitalgesellschaften
9
5.1 Aktiengesellschaft (AG) 9
5.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 12
5.3 Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) 14
5.4 Eingetragene Genossenschaft (eG) 15
6 Besondere Unternehmensformen
16
6.1 GmbH Co. KG 16
6.2 Doppelgesellschaft 16
6.3 Partnergesellschaft (PartGG) 17
6.4 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) 17
6.5 Verein 18
6.6 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) 18
Quellenverzeichnis 19
Hausarbeit UFST, WS 2002/03 2
1 Einleitung
Wenn man ein Unternehmen gründen will, stellt sich zunächst die Frage der Unternehmens-form. Die Wahl der Rechtsform ist für ein Unternehmen grundsätzlich frei. Das Gesetz stellt lediglich bestimmte Rechtsformtypen (Unternehmensformen) zur Auswahl. Diese wiederum fordern bestimmte Voraussetzungen und unterliegen teils zwingendem, teils dispositivem Recht. Unter dispositivem Recht versteht man Rechtsvorschriften, die vertraglich ausgeschlossen bzw. abgeändert werden können. Das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt das Recht des Einzelkaufmanns ebenso wie das der Personengesellschaften. Die Rechtsverhältnisse der sogenannten Kapitalgesellschaften sind in besonderen Gesetzen geregelt. Im folgenden werden die einzelnen Unternehmensformen erläutert.
2 Unterschied der Gesellschaftsarten
Der Gesetzgeber hat zwei Gesellschaftsarten verschieden konzipiert. Der grundlegende Unterschied zwischen beiden Gesellschaftsarten ist bei den Personengesellschaften die Personenbezogenheit des Gesellschaftsverhältnisses, während bei Kapitalgesellschaften der Kapitalbeitrag die größere Bedeutung hat. Personengesellschaften sind auf eine kleine Mitgliederzahl und auf das persönliche gegenseitige Vertrauen der Mitglieder untereinander angelegt. Bei Kapitalgesellschaften ist die Mitgliederzahl im Prinzip unbegrenzt. Im Gegensatz zu Personengesellschaften ist das Vertrauen bzw. die Persönlichkeit der Mitglieder ein relativ unwichtiger Faktor. Personengesellschaften entstehen durch einen Gesellschaftsvertrag, den die Gesellschafter miteinander schließen. Kapitalgesellschaften durchlaufen ein striktes formgebundenes Registrierungsverfahren. Personengesellschaften können leichter entstehen, zum Teil sogar formfrei. Sie eignen sich daher sogar für vorübergehende kurzzeitige Zusammenschlüsse von Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Die Entstehung von Kapitalgesellschaften dagegen unterliegt wesentlich strengeren Formvorschriften und der Voraussetzung, dass eine bestimmte Geldsumme als Mindestkapital bei Gründung der Gesellschaft aufgebracht wird.
Gemäß dieser Unterscheidung müssen zum Beispiel bei Personengesellschaften Geschäftsführung und Vertretung von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden, während bei Kapitalgesellschaften Organe der Gesellschaft diese Funktion erfüllen können. Diese können auch mit gesellschaftsfremden Personen besetzt werden. Bei der Personengesellschaft müssen alle wichtigen Beschlüsse einstimmig gefasst werden, während bei der Kapitalgesellschaft nach dem Mehrheitsprinzip entschieden wird. Mitgliedschaften sind bei Personengesellschaften grundsätzlich nicht übertragbar. Genau gegenteilig ist die Handhabung bei Kapitalgesellschaften, bei denen dies problemlos geht. Bei der Haftung besteht der Unterschied, dass bei Personengesellschaften unmittelbar und persönlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten gehaftet wird, und bei Kapitalgesellschaften haftet das
Hausarbeit UFST, WS 2002/03 3
Kapitalvermögen der Gesellschaft nach außen. Neben diesen Rechtsformen existieren auch Gesellschaften, die keiner dieser beiden Gesellschaftsarten zugeordnet werden können.
3 Einzelunternehmen (Einzelkaufmann)
Die einfachste Art der Unternehmensgründung besteht in der Vornahme einer Gewerbeanmeldung. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf den Vor- und Zunamen des Unternehmers. Der Einzelkaufmann führt sein Handelsgewerbe, wie der Name schon sagt, allein. Im Unterschied zu der "Einmann-GmbH" wird hier keine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen, sondern alle Verpflichtungen und Berechtigungen aus den getätigten Geschäften betreffen den Kaufmann selbst. Er haftet demnach auch mit seinem Privatvermögen. Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, es sei denn das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Ist letzteres der Fall, so ist der Gewerbetreibende (Kleingewerbetreibende) vor dem Gesetz Nichtkaufmann. Er ist nicht berechtigt, eine Firma zu führen und kann keine Prokura erteilen. Er ist von den Verpflichtungen zur Führung von Handelsbüchern freigestellt und unterliegt bestimmten Schutzbestimmungen bei Handelsgeschäften. Nichtkaufleute können jedoch Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie die Eintragung im Handelsregister beantragen. Mit der Eintragung gelten sie dann als Kaufleute mit allen Rechten und Pflichten.
4 Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften sind die Gesellschafter persönlich mit der Gesellschaft ver-bunden. Sie führen die Geschäfte und haften mit ihrem persönlichen Kapital.
4.1 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft Bei der Gründung zur GbR schließen sich mindestens zwei Gesellschafter zusammen, ohne dabei eine neue juristische Person zu gründen. Dies ist gleichbedeutend damit, dass die GbR weder klagen noch verklagt werden kann. Die Gründung wird durch einen Gesellschaftsvertrag festgehalten. In diesem Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Einrichtung eines bestimmten Zwecks der im Vertrag bestehenden Weise zu fördern. Der Gewerbebetrieb muss nicht kaufmännisch geführt werden. Diese Personengesellschaftsform ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Das Gesellschaftsvermögen steht allen gemeinschaftlich zu, es kann kein Anteil verlangt werden, solange die GbR besteht. Gewinne und Verluste werden nach Köpfen verteilt. Jeder erhält die Anteile, die er ins Unternehmen eingebracht hat (Abb.1).
Hausarbeit UFST, WS 2002/03 4
Falls Schulden entstehen, können Gläubiger das Vermögen der Gesellschafter in Anspruch nehmen. Ebenso können die Ansprüche der Gesellschafter nicht auf andere übertragen werden. Die GbR kann durch Zweckerreichung oder Auflösungsbeschluss und durch Kündigung, Tod oder Konkurs (Insolvenz) eines Gesellschafters beendet werden. Da es die GbR auf bestimmte und unbestimmte Dauer gibt, muss hier auch unterschieden werden. Bei der GbR auf unbestimmte Dauer kann jederzeit gekündigt werden. Bei der auf bestimmte Dauer gibt es nur einen Unterschied. Eine Kündigungsfrist muss gegeben sein, die wiederum auch übergangen werden kann, sobald ein wichtiger Grund vorliegt. Bei einer Kündigung bzw. bei Tod oder Insolvenz haben diese Umstände nur das Ausscheiden des Gesellschafters zur Folge. Wenn die GbR durch Auflösungsbeschluss beendet wird, müssen die Gesellschafter sich hinsichtlich der Aufteilung des Vermögens auseinandersetzen. Entwickelt sich ein Unternehmen zum Beispiel nach der Gründungsphase zu einem kaufmännischen Betrieb, so entsteht rechtlich gesehen eine Offene Handelsgesellschaft (OHG). Anders als die OHG darf die GbR keine Firma führen und keine Prokura erteilen. Ihre Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das interne Vertragsverhältnis kann weitgehend frei gestaltet werden. Genauso wie der nicht-kaufmännische Kleingewerbetreibende kann die GbR Kaufmannseigenschaft erlangen, indem sie sich ins Handelsregister als OHG einträgt bzw. dies beantragt.
Hausarbeit UFST, WS 2002/03 5
4.2 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die OHG ist eine Personengesellschaft, die einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb mit mindestens zwei Gesellschaftern voraussetzt. Die Gesellschafter haften mit ihrem vollen Vermögen gegenüber Gläubigern für die Gesellschaftsschulden. Die OHG ist keine juristische Person, jedoch eine (teil-) rechtsfähige Gesellschaft. Als Firma kann sie nun Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, d.h. sie kann z.B. vor Gericht klagen bzw. verklagt werden. Die Errichtung der OHG erfolgt ebenfalls durch einen Gesellschaftsvertrag. Die Eintragung in das Handelsregister mit Name, Vorname, Stand, Wohnung des Gesellschafters, Firma und Sitz der Gesellschaft und Zeitpunkt der Gründung ist Pflicht. Das Innenverhältnis bestimmt sich nach dem Gesellschaftsvertrag, was gleichbedeutend mit der Benennung der Geschäftsführung ist. Jeder Gesellschafter ist Kaufmann und die Geschäftsanteile sind nicht übertragbar. Jeder Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters beteiligt diesen an jedem Gegenstand im Besitz der Firma. Alle Abweichungen müssen im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden. Die Firma der OHG hat den Namen wenigstens eines Gesellschafters zu tragen. Genauso dürfen Namen anderer Personen nicht aufgenommen werden.
Die Geschäftsführung bzw. deren Vertretung obliegt allen Gesellschaftern als Einzelgeschäftsführung. Abweichende Regelungen bestimmt der Gesellschaftsvertrag. Zur Vertretung nach außen ist jeder Gesellschafter allein berechtigt. Eventuelle Beschränkungen müssen im Handelsregister vermerkt sein. Die Befugnis zur Geschäftsführung kann jedoch auch bei grober Pflichtverletzung durch eine gerichtliche Entscheidung entzogen werden. Dies ist das sogenannte Wettbewerbsverbot. Gesellschaftsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller dazu berufenen Gesellschafter. Bei der Entscheidungsfindung muss eine Stimmenmehrheit erzielt werden, die sich nach der Zahl der Gesellschafter berechnet. Die Gewinn- und Verlustverteilung ist wie folgt geregelt. Gesetzlich steht jedem Gesellschafter ein Vorzugsgewinnanteil von 4 % seines Kapitalanteils, das heißt der 4 % der Kapitalanteile übersteigende Gewinn wird nach „Köpfen“ verteilt. Die gleiche Vorgehensweise gilt auch bei Verlust. Es kann jedoch auch Abweichungen geben. Diese sind dann jedoch im Gesellschaftsvertrag geregelt. Im Gesellschaftsvertrag muss auch die Beendigung der OHG geregelt sein. Diese kann ebenfalls durch Auflösung, Ausscheiden eines Gesellschafters, Ausschließung und durch Übernahmerecht beendet werden.
Im Todesfall (Abb.2) kann jeder Erbe verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Ein Kommanditist ist ein Gesellschafter, dessen Haftung auf die Einlage beschränkt ist. Sind andere Gesellschafter nicht einverstanden, so kann der Erbe fristlos sein Ausscheiden erklären. Das Wahlrecht zu den Mehrheitsbeschlüssen kann nur 3 Monate ausgeübt werden. Scheidet er binnen dieser 3 Monate aus, trifft ihn nur die bürgerlich rechtliche Erbenhaftung, anderenfalls haftet er als OHG-Gesellschafter.
Hausarbeit UFST, WS 2002/03 6
Arbeit zitieren:
Christoph Paul, 2003, Existenzgründung - Die Wahl der Rechtsform, München, GRIN Verlag GmbH
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