Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt

Beurteilungskriterien gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VO 139/2004 unter kritischer Würdigung ihrer Konkretisierung durch die EU-Kommission


Seminararbeit, 2015

82 Seiten, Note: sehr gut (16 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung ... 1

I. Einführung ... 1

II. Gang der Arbeit ... 2

B. Die zu berücksichtigenden Kriterien in der Vereinbarkeitsprüfung ... 2

I. Überblick über die Normstruktur und -historie des Art. 2 FKVO ... 2
1. Normstruktur des Art. 2 FKVO ... 2
a) Normierung des Eingreifkriteriums (Abs. 3 und 2) ... 2
b) Die Beurteilungskriterien (Abs. 1) ... 3
c) Sonderregelung für Gemeinschaftsunternehmen (Abs. 4 und 5) ... 4
2. Normhistorie ... 4

II. Der Begriff der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ ... 6

III. Die verschiedenen Fusionstypen ... 7
1. Horizontale Zusammenschlüsse ... 7
2. Vertikale Zusammenschlüsse ... 8
3. Konglomerate Zusammenschlüsse ... 8
4. Kombination der Fusionstypen ... 8

IV. Die Vereinbarkeit eines Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt ... 9
1. Marktabgrenzung ... 9
a) Entbehrlichkeit der Marktabgrenzung ... 10
b) Sachlich relevanter Markt ... 11
aa) Bedarfsmarktkonzept ... 11
bb) Konkretisierung durch ökonometrische Modelle ... 12
cc) Korrektur des Bedarfsmarktkonzepts (Angebotssubstituierbarkeit) ... 13
c) Räumlich relevanter Markt ... 13
2. Wettbewerbliche Beurteilung ... 14
a) Horizontale Fusionen ... 14
aa) Einzelmarktbeherrschung und sonstige nicht-koordinierte Effekte ... 14
bb) Kollektive Marktbeherrschung oder koordinierte Effekte ... 29
b) Vertikale Fusionen ... 38
aa) Nicht-koordinierte Effekte ... 38
bb) Koordinierte Effekte ... 42
cc) Zusammenfassung ... 43
c) Konglomerate Fusionen ... 43
aa) Nicht-koordinierte Effekte ... 44
bb) Koordinierte Effekte ... 47
cc) Zusammenfassung ... 47

V. Rechtfertigungsgründe oder Ausgleichsfaktoren? ... 48
1. Effizienzen ... 48
a) Rechtsgrundlage ... 49
b) Anwendungsbereich ... 49
c) Voraussetzungen ... 50
aa) Vorteile für Verbraucher ... 50
bb) Kausalität ... 51
cc) Nachweisbarkeit ... 51
d) Problem der Efficiency Offence ... 52
2. Marktmacht der Marktgegenseite (Nachfragemacht) ... 52
3. Potentieller Wettbewerb ... 53
4. Sanierungsfusion ... 53
5. Abwägungsklausel ... 54
6. Kohäsionseinwand ... 55

VI. Abschließende Zusammenfassung ... 55

C. Stellungnahme zum „more economic approach“ in der Fusionskontrolle ... 57

I. Auswirkungen auf den Verfahrensaufwand ... 57

II. Auswirkungen auf die Rechtssicherheit ... 58

III. Auswirkungen auf die Entscheidungsqualität ... 61

IV. Fazit ... 64

D. Resümee ... 64

A. Einleitung

I. Einführung

Mit der 2. Reform der FKVO im Jahre 2004 wurde das materielle Beurteilungskriterium für die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geändert.

Infolge dieser Änderung wurde der bisher in der Zusammenschlusskontrolle angewendete Marktbeherrschungstest zum Regelbeispiel einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs degradiert.[1] Seitdem ist der so genannte SIEC-Test [2] das maßgebende Kriterium. Ziel war es mit dem neuen Eingriffskriterium alle möglichen Wettbewerbsbeschränkungen eines Zusammenschlusses zu erfassen, eine zunehmende Ökonomisierung der Beurteilung zu ermöglichen und die Berücksichtigung von Effizienzen voranzutreiben.[3]

Nach gut 10-jähriger praktischer Anwendung des neuen materiellen Beurteilungskriteriums gibt es erste Erkenntnisse, ob und wie sich die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt gewandelt hat und welchen Beurteilungsmerkmalen des Art. 2 Abs. 1 lit. a) und b) VO 139/2004 [4] eine besondere Bedeutung zukommt.

Nach Art. 2 Abs. 3 FKVO ist ein Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn er den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.

Art. 2 Abs. 1 FKVO, der durch die Reform nicht geändert wurde, enthält einige Kriterien, die bei der Analyse der erheblichen Behinderung durch die Kommission zu berücksichtigen sind. Vieles ist hier heute unstrittig und von den Leitlinien[5] und Mitteilungen der Kommission konkretisiert.[6] Allerdings können diese Kriterien unterschiedliches Gewicht in der Vereinbarkeitsprüfung haben. Zudem hat mit der Reform eine zunehmende Ökonomisierung der Zusammenschlusskontrolle Einzug genommen. Diese soll der Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale und Kriterien dienen, sowie für mehr Rechtssicherheit sorgen. Mit dieser Arbeit soll dargelegt werden welche Bedeutung die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 FKVO für die materielle Zusammenschlusskontrolle haben, sowie kritisch zu den angewendeten ökonomischen Aspekten Stellung beziehen.

II. Gang der Arbeit

Im ersten Teil der Arbeit (B.) wird dargestellt welche Kriterien bei der wettbewerblichen Beurteilung eines Zusammenschlusses berücksichtigt werden. Dazu wird zunächst ein Überblick über Art. 2 FKVO gegeben, sowie grundlegende Begriffe erläutert, auf denen die weitere Darstellung aufbaut. An diesen Überblick schließt die konkrete Darstellung der zu beachtenden Kriterien an.

Im zweiten Teil (C.) wird die erfolgte Konkretisierung der EU-Kommission unter dem Schlagwort „more economic approach“ kritisch beleuchtet und Stellung bezogen, ob dieser Ansatz zweckmäßig und zielführend ist.

Abschließend (D.) wird ein Fazit gezogen, das die Ergebnisse der Arbeit zusammenfasst und einen Ausblick auf die zukünftige Beurteilung von Zusammenschlüssen gibt.

B. Die zu berücksichtigenden Kriterien in der Vereinbarkeitsprüfung

Im folgenden werden die für die materielle Beurteilung eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt wichtigen Kriterien herausgearbeitet. Dazu wird zunächst ein Überblick über Art. 2 FKVO und relevante Begriffe gegeben, auf die der zentrale Punkt der Arbeit aufbaut.

I. Überblick über die Normstruktur und -historie des Art. 2 FKVO

1. Normstruktur des Art. 2 FKVO

Art. 2 FKVO normiert das Eingreifkriterium der Kommission für Zusammenschlüsse im Sinne des Art. 3 FKVO mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der Art. 1 bzw. 4 Abs. 5 FKVO. Er ist damit die zentrale Norm der materiellen Fusionskontrolle.[7]

a) Normierung des Eingreifkriteriums (Abs. 3 und 2)

Der dritte Absatz des Artikels normiert als Untersagungstatbestand, dass ein Zusammenschluss unvereinbar mit dem Binnenmarkt, also zu untersagen ist, wenn er wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt (Binnenmarkt) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würde, was insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung der Fall ist.

Spiegelbildlich formuliert Absatz 2, dass ein Zusammenschluss freizugeben ist, wenn er keine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs erzeugt. Daraus lässt sich schließen, dass sich die Kommission zu jedem Zusammenschluss äußern muss, der die Aufgreifkriterien erfüllt. [8]

b) Die Beurteilungskriterien (Abs. 1)

Für die Beurteilung, ob ein Unternehmenszusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führt, listet Art. 2 Abs. 1 lit. a) und lit. b) FKVO diverse Kriterien auf, die die Kommission bei ihrer Prüfung zu berücksichtigen hat.

Aus dem Begriff „berücksichtigen“ und der beispielhaften Aneinanderreihung von Faktoren ergibt sich, dass nicht in jedem Einzelfall eine zwingende Prüfung aller Faktoren geboten ist. Vielmehr ist in jedem Fall eine Gesamtschau und -abwägung vorzunehmen, ob ein Kriterium zu berücksichtigen ist und welche Bedeutung ihm zukommt.[9]

Folglich spiegelt die Auflistung keine feste Rangordnung der Faktoren wieder, da sie keine tatbestandliche Wirkung haben, sondern nur als Argumentationsrahmen für die wettbewerbliche Beurteilung dienen.[10]

Zwar kommt gewissen Kriterien stets eine besondere Bedeutung zu, wie zum Beispiel der Marktstellung, die Ausgangspunkt einer weiteren Analyse ist. Jedoch besteht keinerlei Verpflichtung dieses Kriterium auch in jedem Einzelfall zu prüfen.[11]

Ferner ist die Auflistung nicht abschließend, was sich aus dem Wort „insbesondere“ in Art. 2 Abs. 1 lit. a) FKVO ergibt, sodass weitere Kriterien berücksichtigt werden können.[12] Davon hat die Kommission in ihren Leitlinien zu horizontalen und nicht-horizontalen Zusammenschlüssen Gebrauch gemacht.[13] Zu beachten ist jedoch, dass nur solche Kriterien herangezogen werden können, die mit dem Leitbild der anderen Merkmale und dem Ziel der FKVO vereinbar sind. [14] Als politisches Hauptziel wird in Art. 2 Abs. lit. a) FKVO die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des wirksamen Wettbewerbs benannt.[15] Weitere Kriterien müssen sich also auf die Marktstruktur oder Wettbewerbs- und Unternehmensverhältnisse beziehen.[16]

c) Sonderregelung für Gemeinschaftsunternehmen (Abs. 4 und 5)

Die Absätze 4 und 5 des Art. 2 FKVO enthalten Sonderregelungen für Gemeinschaftsunternehmen, auf die nicht weiter eingegangen wird.

2. Normhistorie

Für ein besseres Verständnis der Regelung in Art. 2 FKVO soll ein kurzer Überblick über die Genese des Eingreifkriteriums in seiner aktuellen Fassung gegeben werden.

In der Vorgängerverordnung VO 4064/89 war der Marktbeherrschungstest (Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung) als zentrales Eingriffskriterium in Art. 2 Abs. 2 und 3 normiert. In einem Nebensatz wurde ergänzt, dass „wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde“. Wörtlich lautet Art. 2 Abs. 3 VO 4064/89:

„Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, sind für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären.“

Ende 2001 begannen die Diskussionen um eine Reform der FKVO mit der Vorlage des Grünbuchs der Kommission. [17] Dieses erwog den damals gesetzlich geregelten Marktbeherrschungstest in Art. 2 Abs. 2 und 3 VO 4064/89 durch den SLC-Test[18] zu ersetzen, der das angewendete Eingriffskriterium in den USA[19] und diversen anderen wirtschaftspolitisch relevanten Staaten ist. [20]

In der Folgezeit entwickelten sich zwei große Meinungslager. Die einen wollten den Marktbeherrschungstest in seiner bisherigen Form erhalten, weil dieser ihrer Meinung nach alle Fälle ebenso wie der SLC-Test erfasse und die Erkenntnisse der bisherigen Praxis nicht verloren gehen sollten. [21] Die Gegenmeinung sah im SLC-Test das flexiblere Kriterium, das besser Effizienzen und auch Fälle der Wettbewerbsbehinderung unter der Marktbeherrschungsschwelle erfasse, was für den Martkbeherrschungstest nicht möglich sei (sog. gap cases). [22]

Letztlich führten die Diskussionen zu einem Kompromiss, der sich in der aktuellen Fassung der FKVO in VO 139/04 niederschlägt. [23] Seit dem lautet das Eingriffskriterium in Art. 2 Abs. 3 FKVO:

„Zusammenschlüsse, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde, insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, sind für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären.“

Bei genauerer Betrachtung erkennt man, dass lediglich die Satzfolge geändert wurde und ein „insbesondere“ eingefügt wurde. Damit wurde der Marktberherrschungstest als Regelbeispiel der nun aufgewerteten „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“, deren Bedeutung unter der alten Fassung ambivalent war, erhalten.[24] Der sog. SIEC-Test wurde somit zentrales Eingriffskriterium der FKVO. Ziel dieser Umstellung war zum einen die von den Befürwortern des SLC-Tests angeprangerte Lücke im Marktbeherrschungstest zu schließen, was sich aus Erwägungsgrund 25 zur FKVO ergibt.[25] Zum anderen sollte eine gewisse Angleichung an den SLC-Test (insbesondere an die us-amerikanische Kontrollpraxis) gelingen, um unterschiedliche Entscheidungen zu vermeiden. [26] Ferner sollte, wie sich aus Erwägungsgrund Nr. 26 ergibt, zu Zwecken der Rechtssicherheit die bisherige Kommissions- und Rechtsprechungspraxis als Orientierung erhalten bleiben, weswegen die Marktbeherrschung als Regelbeispiel erhalten blieb. [27] Schließlich soll der SIEC-Test zu einem mehr wirkungsorientierten Ansatz führen und eine vermehrte Nutzung von ökonomischen Modellen und quantitativer Analysen ermöglichen, die Ausdruck eines „more economic approach“ sind, aber ohne die Strukturkontrolle gänzlich zu verdrängen.[28]

Artikel 2 Abs. 1 FKVO wurde ohne Änderung aus der Vorgängerverordnung übernommen. Mithin gelten die dort für den Marktbeherrschungstest kodifizierten Kriterien jetzt für den SIEC-Test sowie den darin weiterhin enthaltenen Marktbeherrschungstest insgesamt. [29]

II. Der Begriff der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“

Die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses von Unternehmen mit dem Binnenmarkt richtet sich seit Inkrafttreten der Verordnung 139/04 nach Art. 2 Abs. 2 und 3 FKVO. Danach ist entscheidend ob er zu einer „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ führt. Eine Legaldefinition des Begriffs bietet die FKVO nicht. Es ist jedoch möglich eine Definition anhand der Zielsetzung der FKVO und den Leitlinien der Kommission [30] herzuleiten.[31]

Ziel der FKVO ist nach Erwägungsgrund Nr. 2 die Entwicklung eines unverfälschten Wettbewerbs (vgl. Protokoll 27 zum AEUV[32] iVm Art. 3 EGV) sowie der Erhalt einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb. [33] In Art. 2 Abs. 1 lit. a) FKVO wird auf diese Ziele noch einmal Bezug genommen, indem die Kommission darauf hingewiesen wird, dass es ihre Aufgabe ist „wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln“.[34] Als Nebeneffekt soll damit die allgemeine Wohlfahrt im gemeinsamen Markt gefördert werden. [35] In den Leitlinien wird dieser Gedanke aufgegriffen und festgestellt, dass wirksamer Wettbewerb dem Verbraucher Vorteile in Form von günstigen Preisen, höherer Qualität und Produktvielfalt bietet.[36] Nimmt ein Unternehmenszusammenschluss dem Verbraucher diese Vorteile, liegt folglich eine Behinderung des wirksamen Wettbewerbs vor. Dies soll der Fall sein, wenn das Unternehmen infolge der Fusion erhöhte Marktmacht erlangt.[37] Marktmacht ist die Fähigkeit negativ auf die bestehenden Wettbewerbsparameter Einfluss zu nehmen und so die Vorteile für den Verbraucher eliminiert. [38]

Jedoch muss diese Behinderung des Wettbewerbs auch erheblich sein. Das heißt, nicht jede einseitige Preiserhöhungsmöglichkeit stellt eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar.[39] Die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung als Regelbeispiel einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs erfüllt das Erheblichkeitskriterium. Daraus lässt sich folgern, dass Behinderungen, die nicht auf Marktbeherrschung beruhen, in ihrer Intensität mit einer solchen vergleichbar sein müssen. [40]

Es lässt sich daher folgende Definition konstatieren:

Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs liegt vor, wenn durch den Zusammenschluss der bisher bestehende Wettbewerb aufgrund einer spürbaren Erweiterung des Verhaltensspielraums der Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher geschädigt wird. Dies resultiert meist aus einer Senkung des Wettbewerbsdrucks.[41]

III. Die verschiedenen Fusionstypen

Die Fusionskontrolle erfasst sämtliche Arten von Fusionen, die alle bezüglich des Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ geprüft werden.[42]

Es lassen sich drei Fusionstypen unterscheiden, die unterschiedliche Charakteristika und daher auch ein unterschiedliches Gefährdungspotential für den wirksamen Wettbewerb aufweisen.[43]

Dies sind horizontale, vertikale und konglomerate Zusammenschlüsse.

1. Horizontale Zusammenschlüsse

Horizontale Zusammenschlüsse sind der Urtyp einer Fusion. Sie kommen am häufigsten vor und nehmen daher auch den größten Raum in der Fusionskontrollpraxis ein.[44] Damit sind solche Zusammenschlüsse gemeint, die zwischen Unternehmen eines Marktes verwirklicht werden.[45] Das wettbewerbsgefährdende Potential liegt hier typischerweise in der Eliminierung eines Konkurrenten und dem zeitgleichen Zuwachs an Marktmacht und damit Verhaltensspielräumen.[46]

2. Vertikale Zusammenschlüsse

Vertikale Zusammenschlüsse sind solche, die sich zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen vollziehen, z.B. zwischen einem Hersteller und seinem Lieferanten oder Abnehmer.[47] Solche Fusionen bergen die Gefahr, dass durch diese Vorwärts- bzw. Rückwärtsintegration andere Unternehmen auf vor- oder nachgelagerten Märkten von wichtigen Beschaffungs- oder Absatzmärkten ausgeschlossen werden. [48]

3. Konglomerate Zusammenschlüsse

Von konglomeraten Zusammenschlüssen spricht man, wenn Unternehmen aus verschiedenen Märkten fusionieren.[49] Dabei lassen sich reine Konglomerate und sog. Marktverkettungszusammenschlüsse unterscheiden. [50] Von Marktverkettungszusammenschlüssen spricht man, wenn die Unternehmen auf benachbarten Märkten tätig sind. Reine Konglomerate hingegen weisen auf den ersten Blick keinerlei Verbindung zueinander auf.[51] Diese Art von Zusammenschlüssen birgt die Gefahr von künstlichen Marktverbindungen und damit der Übertragung von bestehender Marktmacht von einem auf den anderen Markt auf.[52] Zudem kann die Erhöhung der wirtschaftlichen Macht ein beachtenswerter Faktor sein. [53]

4. Kombination der Fusionstypen

Ein Zusammenschluss lässt sich nicht immer einem dieser Fusionstypen zuordnen. Nicht selten kommen insbesondere bei großen Unternehmen, die auf mehreren Märkten tätig sind, mehrdimensionale Zusammenschlüsse vor, die dann hinsichtlich des jeweiligem Gefährdungspotentials untersucht werden müssen. [54]

IV. Die Vereinbarkeit eines Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt

Die Vereinbarkeitsprüfung erfolgt nach einhelliger Meinung in zwei Schritten.[55] Zunächst wird der relevante Markt abgegrenzt. Dies dient dazu zu erfassen, welchem Wettbewerbsdruck die Unternehmen ausgesetzt sind. Danach wird in einem zweiten Schritt die wettbewerbliche Beurteilung dahingehend vorgenommen, ob eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs auf dem zuvor abgegrenzten Markt eintritt. [56]

1. Marktabgrenzung

Der erste notwendige Prüfungsschritt bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, ist also die Abgrenzung des relevanten Marktes. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a) FKVO, der die Berücksichtigung der „Struktur aller betroffenen Märkte“ fordert, sowie aus Art. 2 Abs. 2 und 3 FKVO, wonach die Behinderung des Wettbewerbs auf dem „Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben“ erfolgen muss. [57]

Dadurch wird der sachliche und räumliche Rahmen abgesteckt, in dem die Kommission die mögliche Wettbewerbsbehinderung überprüft. [58] Ergebnis der sachlichen und räumlichen Abgrenzung ist damit das Produkt, das Gegenstand des Wettbewerbs ist, und das Gebiet, in dem sich dieses Produkt verschiedener Unternehmen im Wettbewerb begegnet. [59] Logischerweise erfolgt die sachliche Abgrenzung stets vor der räumlichen, da erst das Produkt in seinen möglicherweise divergierenden Ausformungen ermittelt werden muss, bevor die räumliche Ausdehnung des Marktes untersucht werden kann. Wie bereits erwähnt, ist der maßgebliche Markt zum einen für die Beurteilung relevant, ob eine Behinderung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselbigen vorliegt. Folglich kann eine bestimmte Marktabgrenzung erhebliche Auswirkungen auf die Vereinbarkeitsprüfung haben, da gegebenenfalls schon kein wesentlicher Teil des Binnenmarkts mehr betroffenen ist. Ferner hat sie Auswirkung auf weitere Prüfkriterien wie etwa die Marktstellung gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b) FKVO, die je nach Marktgröße unterschiedlich sein kann. Diese Wirkung hat sich jedoch weitgehend dadurch relativiert, dass zum einen keine Vermutungsschwellen in der FKVO geregelt sind und zum anderen durch die Einführung des SIEC-Tests, der eine zunehmende Ökonomisierung und stark wirkungsorientierte Ansätze ermöglicht.[60]

a) Entbehrlichkeit der Marktabgrenzung

Seit einiger Zeit wird darüber diskutiert, ob eine Marktabgrenzung durch Anwendung des Upward Pricing Pressure-Konzepts (UPP-Test) entbehrlich wird. [61] Mit diesem Test wird die Umlenkungsziffer zwischen zwei Produkten ermittelt, wenn der Preis für ein Produkt erhöht wird. Das heißt es wird festgestellt wie viel der Mengenabsatzverluste, die sich aus einer Preiserhöhung bei einem Produkt ergeben, von dem anderen, jetzt ebenfalls dem Fusionsunternehmen angehörendem Produkt, aufgefangen werden, weil die Kunden auf dieses Produkt umsteigen. So kann ermittelt werden, ob sich eine Preiserhöhung lohnen würde und das Unternehmen damit einen erhöhten Verhaltensspielraum erlangt, der eine Behinderung des Wettbewerbs darstellt.[62] Die US Horizontal Merger Guidlines von 2010 sehen die Möglichkeit der Entbehrlichkeit der Marktabgrenzung in gewissen Fällen vor.[63] Vorteil dieser Methode ist, dass eine unmittelbare Analyse der Fusionsauswirkung vorgenommen wird, ohne den Umweg über die Marktanteile.[64] Insbesondere bei nicht-koordinierten Effekten, spielt die Marktabgrenzung eine untergeordnete Rolle.[65] Allerdings hat diese Methoden auch Grenzen. Sie ist nur da ein taugliches Mittel, wo differenzierte Güter im Wettbewerb stehen, also unterschiedliche Näheverhältnisse möglich sind. Auf homogenen Produktmärkten ist sie damit ungeeignet.[66] Außerdem vermag die Methode keine Auskunft darüber zu geben, welche quantitative Änderung eintreten wird, sodass der UPP-Test lediglich als Indikator dienen kann. [67] Er kann allenfalls als Schnelltest dienen, ob überhaupt die Gefahr einer Preiserhöhung besteht. Ist dieser Test negativ, kann die Fusion freigegeben werden. Ist er positiv, hat eine eingehende Untersuchung zu erfolgen, die eine Marktabgrenzung einschließt.[68]

Gegen einen Verzicht spricht ferner, dass die Marktabgrenzung in Art. 2 Abs. 1 lit. a) FKVO, wie oben dargestellt, angelegt ist. Außerdem wurde mit der Beibehaltung der Marktbeherrschung als Regelbeispiel eine rein ökonomische Betrachtung abgelehnt.[69] Ein Verzicht würde daher dazu führen, dass der Boden der Rechtsordnung verlassen wird.

Abschließend sei erwähnt, dass die Kommission immer häufiger eine Marktabgrenzung offen lässt. Das macht sie aber nur, wenn selbst nach der engstmöglichen Abgrenzung keine Wettbewerbsbehinderung bzw. sogar nach dem weitesten Markt eine Behinderung anzunehmen ist. Sie unterlässt also nicht die Abgrenzung, sondern prüft alternative Märkte.[70]

b) Sachlich relevanter Markt

Eine Definition des sachlich relevanten Marktes findet sich in der FKVO nicht. Die Grundsätze der sachlichen Marktabgrenzung sind durch die Kommissions- und Rechtsprechungspraxis entwickelt worden. Die daraus resultierten maßgeblichen Prinzipien hat die EU-Kommission in ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes zusammengefasst und erläutert.[71]

aa) Bedarfsmarktkonzept

Ausgangspunkt der Abgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept, demzufolge der sachlich relevante Produktmarkt alle Erzeugnisse und Dienstleistungen erfasst, die vom Verbraucher hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar angesehen werden. [72] Dabei wird auf einen repräsentativen und verständigen Verbraucher abgestellt. Zu prüfen ist also, ob die Produkte aus Sicht der Marktgegenseite, d.h. bei Angebotsmärkten aus Sicht der Nachfrager und bei Nachfragemärkten aus Sicht der Anbieter, hinsichtlich Preis, Eigenschaft und Verwendungszweck als austauschbar angesehen werden.[73]

bb) Konkretisierung durch ökonometrische Modelle

Das Bedarfsmarktkonzept führt oft zu einer zu engen Marktabgrenzung, weil allein auf die funktionale Austauschbarkeit und nicht auf das eigentlich relevante Austauschverhalten abgestellt wird.[74] Um dies zu korrigieren, wird das Bedarfsmarktkonzept zumeist parallel durch den sog. SSNIP-Test[75] (auch hypothetischer Monopoltest genannt) unterstützt. [76] Dabei wird untersucht, ob ein hypothetische Monopolist den Preis für sein Produkt um 5-10% erhöhen könnte, ohne dadurch kritische Verluste durch Kundenabwanderung zu erleiden. Ausgehend von dem engstmöglichen Markt wird also geprüft, ob diese kleine Preiserhöhung eine Abwanderung zu ähnlichen Substituten zur Folge hätte. Ist dies der Fall werden diese Produkte in den Markt mit einbezogen und der Test mit der neuen Grundlage wiederholt. Das geschieht solange bis die Preiserhöhung einen Gewinn ergibt. Diese Produkte bilden dann den relevanten Markt. [77]

Problematisch ist jedoch, dass dieser Test abhängig von Daten ist, die nicht immer zur Verfügung stehen. Zur Ermittlung dieser Daten hat die Kommission verschiedene Möglichkeiten. Sie kann Marktbefragungen durchführen und so Verbraucherpräferenzen ermitteln oder quantitative Tests ökonometrischer und statistischer Art anwenden.[78] In Betracht kommen dazu insbesondere Schätzungen der Preiselastizität, Kreuzpreiselastizität und Preiskorrelationen.[79] Diese Schätzungen und empirischen Erhebungen sind mit Ungewissheit verbunden. Daher werden sie nur unterstützend herangezogen oder gar nicht beachtet, wenn keine ausreichenden Informationen vorliegen oder der Test im Einzelfall untauglich ist.[80]

cc) Korrektur des Bedarfsmarktkonzepts (Angebotssubstituierbarkeit)

Als Korrektur bzw. zusätzliche Erweiterung einer oft zu engen Marktabgrenzung stellt die Kommission auf die Angebotssubstituierbarkeit ab. Dabei prüft sie, ob Anbieter bei einer geringen Preiserhöhung ihre Produktion auf das relevante Produkt umstellen können und in den Markt eintreten. [81] Praxisrelevant wurde dieser Ansatz bisher nicht, weil insbesondere die Prognose des Anbieterverhaltens Schwierigkeiten bereitet. Ferner lässt sich einwenden, dass die Marktabgrenzung aus Sicht der Marktgegenseite zu erfolgen hat. [82] Diesen Bedenken ist zuzustimmen. Es bedarf dieser Korrektur auf der Ebene der Marktabgrenzung nicht, da die Angebotssubstituierbarkeit im Rahmen des potentiellen Wettbewerbs als Ausgleichsfaktor berücksichtigt werden kann.

c) Räumlich relevanter Markt

Im Anschluss an die Abgrenzung des Produktmarkts erfolgt die geographische Abgrenzung des Marktes. Die Kommission und Rechtsprechung gehen dabei von der Legaldefinition des Art. 9 Abs. 7 S. 1 FKVO aus.[83] Danach ist der räumlich relevante Markt das Gebiet, auf dem die beteiligten Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen auftreten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von den benachbarten Gebieten unterscheidet; dies trifft insbesondere dann zu, wenn die in ihm herrschenden Wettbewerbsbedingungen sich von denen in den letztgenannten Gebieten deutlich unterscheiden.[84]

Letztlich folgt die Prüfung demselben Konzept wie die Abgrenzung des Produktmarktes. Es wird aus Sicht der Marktgegenseite ermittelt auf welches Gebiet diese weitestenfalls ausweichen würden, wenn sich der Preis für ein Produkt um 5-10 % erhöht (SSNIP-Test). [85]

Relevante Märkte können Weltmärkte[86], europaweite Märkte[87], nationale Märkte[88] oder lokale Märkte [89] sein. Die fortschreitende Realisierung des einheitlichen Binnenmarktes führt dabei zu einer immer häufigeren Annahme des Gemeinsamen Marktes als relevantes Gebiet.[90]

2. Wettbewerbliche Beurteilung

Bei der anschließenden wettbewerblichen Beurteilung ist nach den oben dargestellten Fusionstypen zu differenzieren, da diese ein jeweils eigenes Schadenspotential für den Wettbewerb aufweisen und somit verschiedene Kriterien des Art. 2 Abs. 1 lit. a) und b) FKVO unterschiedlich schwer wiegen. Die erwähnten mehrdimensionalen Fusionen bergen die Gefahr sämtlicher Schadenstheorien, die charakteristisch für den jeweiligen Fusionstyp sind. Sie sind daher hinsichtlich jeder potentiellen Wettbewerbsbehinderung zu untersuchen, die sich aus den gegebenen Fusionstypen ergeben können.

a) Horizontale Fusionen
aa) Einzelmarktbeherrschung und sonstige nicht-koordinierte Effekte

(1) Die gesetzliche Konzeption

Die wettbewerbliche Beurteilung der horizontalen Fusionen ist von der Beseitigung einer Wettbewerbskraft und Zuwachs an Marktmacht geprägt. Diese Beurteilung kann sich gemäß Art. 2 Abs. 3 FKVO seit der Reform im Jahre 2004 sowohl am Ansatzpunkt des Marktbeherrschungstest[91] als auch an sonstigen nicht-koordinierten Effekten messen lassen. [92] Die Begründung oder Verstärkung einer Einzelmarktbeherrschung ist nur noch ein Regelbeispiel der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs gem. Art. 2 Abs. 3 FKVO.[93] Der SIEC-Test lässt sich also als Kombination von Marktbeherrschungstest und sonstigen unilateralen Wirkungen definieren.[94] Diese Kombination bringt der Kommission einen erhöhten Beurteilungsspielraum.[95] Es wird für die Kommission leichter Fusionen trotz hoher Marktanteile freizugeben bzw. umgekehrt bei geringen Marktanteilen zu untersagen. [96] Laut Erwägungsgrund Nr. 26 soll der Marktbeherrschungstest regelmäßig eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs nachweisen und Vorrang vor sonstigen nicht-koordinierten Effekten haben.[97]

[...]


[1] Behrens, EuZW 2015, 244, 244.

[2] SIEC = Significant Impediment to Effective Competition.

[3] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 183 ff.; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art 2. FKVO Rn. 2.

[4] Im folgenden FKVO.

[5] Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2004, Nr. C 31/5 (im folgenden Horizontalleitlinien);

Leitlinien zur Bewertung nichthorizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 2008, Nr. C 265/6, (im folgenden Nicht-Horizontalleitlinien).

[6] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 3.

[7] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn.1; MüKoEuWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 1.

[8] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 198; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 9 f.; Hermann, S.75.

[9] Horizontalleitlinien, Tz. 13; EuGH v. 14.02.1978, Slg. 1978, 207, Tz. 58 – United Brands/Kommission; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 215; Schulte/Zeise, Rn. 1303; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Hacker, Art. 2 FKVO Rn. 12; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 15.

[10] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 216; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 3; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 15.

[11] EuG v. 09.07.2007, Slg. 2007, II-2149, Tz. 133 ff. - Sun Chemical Group/Kommission; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 216.

[12] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 71; Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 2 FKVO Rn. 1; Rösler , NZG 2000, 857, 865.

[13] Berg/Mäsch/Kellerbauer, Art. 2 FKVO Rn. 1; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 3.

[14] Groeben/Thiesing/Ehlermann/Albers, Art. 2 FKVO Rn. 16.

[15] Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Hacker, Art. 2 FKVO Rn. 7.

[16] Hermann, S. 72.

[17] Green Paper on the Review of Council Regulation (EEC) No. 4064/89, COM(2001) 745/6 final, 11.12.2001; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 21.

[18] SLC= substantial lessening of competition.

[19] Clayton Act, 15 U.S.C. § 18 (2000).

[20] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 21.

[21] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 3; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 4.

[22] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 3;Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 3.

[23] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 23; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 6; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 6.

[24] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 125; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 183.

[25] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 2; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 129; MüKoEUWettbR/ Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 33.

[26] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 185; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 21; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 2.

[27] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 2; Bechthold/Bosch/Brinker Art. 2 Rn. 3; Langen/Bunte/ Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 127.

[28] Wrase, S. 157; Baron, in FS Bechtold, 9, 13 ff.; vgl. Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 193 ff.; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 8; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 2.

[29] Behrens, EuZW 2015, 244, 244; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 215; Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 2 FKVO Rn. 1.

[30] Horizontal- und Nicht-Horizontalleitlinien.

[31] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 53.

[32] ABl. 2008, Nr. C 115/309 ff.

[33] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 214.

[34] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 217.

[35] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 53.

[36] Horizontalleitlinien, Tz. 8; Nicht-Horizontalleitlinien, Tz. 10.

[37] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 53; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 205.

[38] Horizontalleitlinien, Tz. 8; Nicht-Horizontalleitlinien, Tz. 10; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 54.

[39] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 48.

[40] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 205; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 47.

[41] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 205; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 46 ff.; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 55.

[42] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 527; Schulte/Zeise, Rn. 1440; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 344.

[43] Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 118; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 54.

[44] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 54.

[45] Horizontalleitlinien, Tz. 5, MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 54; Kling/Thomas, § 9 Rn. 162.

[46] Kling/Thomas, § 9 Rn. 163; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 143; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 132, 137.

[47] Nicht-Horizontalleitlinien, Tz. 4; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 54; Schmidt/Haucap, S. 181 und S. 379; Emmerich, § 16 Rn. 42; Kling/Thomas, § 9 Rn. 236.

[48] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 306; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 553; Emmerich, § 16 Rn. 43.

[49] Nicht-Horizontalleitlinien, Tz. 5.

[50] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 54; Emmerich, § 16 Rn. 44.

[51] Nicht-Horizontalleitlinien, Tz. 5; Emmerich, § 16 Rn. 44.

[52] Ruppelt, WuW 2007, 219, 219; Emmerich, § 16 Rn. 45.

[53] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 326; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 441, 471.

[54] Komm. v. 20.09.1995, IV/M.553, ABl. 1996 L 294/14 – RTL/Veronica/Endemol; Komm. v. 31.10.2001, COMP/M.2416, ABl. 2004 L 43/13 – Tertra Laval/Sidel; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 55.

[55] EuGH v. 31.03.1998, Slg. 1998, I-1375, Tz. 143 - Frankreich u.a./Kommission (Kali+Salz); Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Hacker, Art. 2 FKVO Rn. 25; Schulte/Hacker/Korthals, Rn. 1208; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 70; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 16; Mestmäcker/Schweitzer, §26 Rn. 37.

[56] Horizontalleitlinien, Tz. 10; Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Hacker, Art. 2 FKVO Rn. 25; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 70.

[57] EuGH v. 31.03.1998, Slg. 1998, I-1375, Tz. 143 - Frankreich u.a./Kommission (Kali+Salz); Schröter/Jakob/Klotz/Mederer/Hacker, Art. 2 FKVO Rn. 26; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 70; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 16.

[58] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 26; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 18.

[59] Mestmäcker/Schweitzer , § 26 Rn. 39.

[60] EuG v. 11.12.2013, Az. T-79/23, Cisco Systems Inc. und Messagenet SpA/Kommission = NZKart 2004, 26; Hirsbrunner, EuZW 2014, 658, 659 f.; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 9, 190; MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 70, 74 ff.

[61] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 30; Farrell/Shapiro, S. 29; Zimmer, WuW 2013, 928, 935.

[62] Zimmer, WuW 2013, 928, 934.

[63] US Department of Justice and Federal Trade Commission, Horizontal Merger Guidelines, S. 21.

[64] Zimmer, WuW 2013, 928, 935.

[65] Schwalbe/Zimmer, 261, 264.

[66] Zimmer, WuW 2013, 928, 935.

[67] Wessely, in FS Roth, 693, 708; Zimmer, WuW 2013, 928, 935.

[68] Wessely, in FS Roth, 693, 708; Zimmer, WuW 2013, 928, 936.

[69] MüKoEUWettbR/Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 75; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 31.

[70] Komm. v. 11.10.2000, COMP/M.1845, ABl. 2000 Nr. L 268/28, Tz. 26 f. - AOL/Time Warner; Komm. v. 08.12.2005, COMP/M.4010, ABl. 2006 C 26/9, Tz. 17 – Fresenius/Helios; Berg/Mäsch/Kellerbauer, Art. 2 FKVO Rn. 10; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 41; MüKoEUWettbR/ Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 70; Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 46; Cook/Kerse, Rn. 7-030.

[71] Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes, ABl. 1997 C 371/5 (im folgenden: Bekanntmachung zur Marktdefinition).

[72] Bekanntmachung zur Marktdefinition Tz. 7; Abschnitt 6 I des Formblattes CO; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 47; MüKoEUWettbR/ Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 91.

[73] EuGH v. 21.02.1973, Slg. 1973, 215, Tz. 32 – Europemballage/Continental Can; EuGH v. 13.02.1979, Slg. 1979, 461, Tz. 28 – Hoffmann-La Roche; Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 42, 50; Schwalbe/Zimmer, S. 74 ff.

[74] Komm. v. 17.10.2001, COMP/M.2187, ABl 2004, L 82/20, Tz. 25CVC/Lenzing; Komm. v. 04.05.2011, COMP/M.5907, Tz. 75Votorantim/Fischer/JV; Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 43; Schwalbe/Zimmer, S. 77 f.; Klein, WuW 2010, 169, 170, 173 f.

[75] SSNIP = small but significant and non-transitory increase in price.

[76] Mestmäcker/Schweitzer , § 26 Rn. 45, 50; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 53.

[77] Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 44; Schwalbe/Zimmer, S. 77 ff.; Klein, WuW 2010, 169, 171ff.; Schulte/Hacker/Korthals, Rn. 1220.

[78] Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 44; Schulte/Hacker/Korthals, Rn. 1221.

[79] Komm. v. 17.10.2001, COMP/M.2187, ABl. 2004, L 82/20, Tz. 21 – CVC/Lenzing; Schulte/Hacker/Korthals, Rn. 1233 ff.

[80] Komm. v. 01.02.2012, COMP/M.6166, Tz. 59ff. - Deutsche Börse/NYSE; Komm. v. 30.01.2013, COMP/M.6570, Tz. 154 – UPS/TNT Express; MüKoEUWettbR/ Montag/v. Bonin, Art. 2 FKVO Rn. 87; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 36; Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 45.

[81] Bekanntmachung zur Marktdefinition, Tz. 20-23.

[82] Monopolkommission, Rn. 654-659; Mestmäcker/Schweitzer, § 26 Rn. 47.

[83] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 130.

[84] Bekanntmachung zur Marktdefinition, Tz. 8; ständige Rspr.: EuGH v. 14.02.1978, Slg. 1978, 207, Tz. 39 ff. – United Brands/Kommission; EuGH v. 25.10.2001, Slg. 2001, I- 8089, Tz. 34 - Glöckner/Kommission; EuG v. 22.10.2002, Slg. 2002 II- 4071, Tz. 154 - Scheider Electric/Kommission; Komm. v. 31.01.2001, COMP/M.2097, ABl. 2002, L 57/1, Tz. 47 - SCA/Metsä Tissue; Komm. v. 11.6.2003, COMP/M.2947, ABl. 2004, L 92/91, Tz. 55 - Verbund/Energie Allianz; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 130.

[85] Bekanntmachung zur Marktdefinition, Tz. 29; Bechtold/Bosch/Brinker, Art. 2 FKVO Rn. 18.

[86] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 77 ff.; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 173; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 44.

[87] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 173; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 81 ff.; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 45 f.

[88] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO 180 f.; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 86 ff.; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 47.

[89] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 174 ff.; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 92 ff.; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 48.

[90] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 176 f.;Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 83; Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/ Riesenkampff/Lehr, Art. 2 FKVO Rn. 43.

[91] Horizontalleitlinien, Tz. 4, 25; Erwägungsgrund 26 zur FKVO.

[92] Erwägungsgrund 25 zur FKVO.

[93] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 183; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 125.

[94] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 186, 402; Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 125 ff.

[95] Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 187; Zimmer, ZWeR 2004, 250, 261 f.; Kapp/Meßmer, EuZW 2005, 161, 161.

[96] Komm. v. 19.11.2004, COMP/M.3544, Tz. 43 f. - Bayer Health Care/Roche (OTC Business); Komm. v. 26.04.2006, COMP/M.3916, ABl. 88/44, Tz. 10 ff. - T-Mobile Austria/Tele.ring; Immenga/Mestmäcker/Körber, Art. 2 FKVO Rn. 188 f.; Berg/Mäsch/Kellerbauer, Art. 2 Rn. 22; Wiedemann/ Wagemann, § 16 Rn. 55.

[97] Langen/Bunte/Bardong, Art. 2 FKVO Rn. 126.

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt
Untertitel
Beurteilungskriterien gem. Art. 2 Abs. 1 lit. a) und lit. b) VO 139/2004 unter kritischer Würdigung ihrer Konkretisierung durch die EU-Kommission
Hochschule
Universität zu Köln
Veranstaltung
Schwerpunktseminar im Bereich Kartellrecht
Note
sehr gut (16 Punkte)
Autor
Jahr
2015
Seiten
82
Katalognummer
V318257
ISBN (eBook)
9783668175341
ISBN (Buch)
9783668175358
Dateigröße
819 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Fusionskontrolle, Beurteilungskriterien, FKVO, more economic approach, EU-Kommission, SIEC-Test, Marktbeherrschungstest, Zusammenschlusskontrolle, Art. 2 FKVO
Arbeit zitieren
Benjamin Schnäbelin (Autor:in), 2015, Die Prüfung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/318257

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