Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen nach HGB und IFRS


Masterarbeit, 2016

64 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau und Struktur der Arbeit

2 Konsolidierungskreis

3 Anteile an anderen Unternehmen im Einzel- und Konzernabschluss

4 Charakteristika assoziierter Unternehmen
4.1 Allgemeine Merkmale von assoziierten Unternehmen
4.2 Anforderungen an den Abschluss des assoziierten Unternehmens
4.2.1 Bilanzstichtag
4.2.2 Konzerneinheitliche Bewertung
4.2.3 Probleme bei der Gewinnausschüttung
4.2.4 Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen
4.3 Einbeziehung
4.3.1 Anwendungsbereich der Equity-Methode
4.3.2 Erstmalige Anwendung der Equity-Methode
4.3.3 Fortschreibung des Equity-Wertansatzes
4.3.4 Überprüfung der Werthaltigkeit des Equity-Wertes
4.4 Weitere Konsolidierungen
4.5 Erwerb und Veräußerung von Anteilen
4.5.1 Übersicht
4.5.2 Veräußerung von Anteilen
4.5.3 Erwerb von Anteilen
4.6 Equity-Bewertung im Anlagenspiegel

5 Latente Steuern

6 Ausweis- und Berichtspflichten

7 Schlussbetrachtung

Anlagenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 - Konsolidierungskreis nach HGB und IFRS

Abbildung 2 - Kriterien assoziierter Unternehmen nach HGB und IFRS

Abbildung 3 - Abweichender Bilanzstichtag assoziierter Unternehmen nach DRS und IFRS

Abbildung 4 - Umrechnung der Bilanzpositionen nach der Zeitbezugsmethode

Abbildung 5 - Umrechnung der GuV-Positionen nach der Zeitbezugsmethode

Abbildung 6 - Umrechnung der Bilanzpositionen nach der Stichtagskursmethode

Abbildung 7 - Umrechnung der GuV-Positionen nach der Stichtagskursmethode

Abbildung 8 - Primäre Indikatoren der funktionalen Währung nach IAS 21

Abbildung 9 - Sekundäre Indikatoren der funktionalen Währung nach IAS 21

Abbildung 10 - Währungsumrechnungsmethoden im Konzept der funktionalen Währung nach IFRS

Abbildung 11 - Behandlung von Umrechnungsdifferenzen nach IFRS

Abbildung 12 - Downstream-, Upstream- und Crossstream-Transaktionen

Abbildung 13 - Assoziierte Unternehmen im Konzern-Anlagenspiegel

Abbildung 14 - Ursachen latenter Steuern im Konzernabschluss

Abbildung 15 - Auszug aus dem Geschäftsbericht 2014 der Volkswagen Aktiengesellschaft

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 - Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts nach der Equity-Methode

Tabelle 2 - Darstellungsmöglichkeiten der Zwischenergebniseliminierung

Tabelle 3 - Beispielwerte für die Bestimmung des Unterschiedsbetrages

Tabelle 4 - Beispielwerte für die Bestimmung des neubewerteten Eigenkapitals

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Mit zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtungen und steigender Konkurrenz beteiligen sich Unternehmen an diversen anderen nationalen und internationalen Unternehmen, um sich gegen Wettbewerber behaupten zu können. Diese Beteiligungen sind i.d.R. für den dauerhaften Geschäftsbetrieb gedacht und können unterschiedlichen Charakter haben. Neben Tochterunternehmen, auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, und Gemeinschaftsunternehmen bzw. gemeinschaftliche Tätigkeiten, bei denen i.d.R. mit einem Geschäftspartner die Anteile am Beteiligungsunternehmen zu gleichen Teilen gehalten werden, kann eine Beteiligung als assoziiertes Unternehmen eingestuft werden. Auf diese Beteiligung kann lediglich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden. Für diese Beteiligungskategorie existieren ebenso zahlreiche Bilanzierungsgesetze und -richtlinien, wie für die Bilanzierung von Tochterunternehmen.

Lange Zeit war die Rechnungslegung in Deutschland nur vom nationalen Handels- und Steuerrecht geprägt. Durch die internationalen Verflechtungen bzw. der Teilnahme an einem organisierten Markt sind Unternehmen jedoch verpflichtet ihre Einzelabschlüsse bzw. ihre Konzernabschlüsse nach den international anerkannten IFRS aufzustellen.[1]

Ziel dieser Arbeit ist es, dem Leser einen Überblick über den Ansatz, die Bewertung und den Ausweis von assoziierten Unternehmen zu geben. Dieses geschieht mit dem Vergleich der zwei in Deutschland angewendeten Rechnungslegungsnormen HGB und IFRS. Obwohl die Bundesregierung mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) 2009 und dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) 2015 das Handelsgesetzbuch (HGB) an die internationalen International Financial Reporting Standards (IFRS) annähern wollte, existieren dennoch weiterhin Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungsnormen.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich ist, sämtliche Aspekte, Details und Unterschiede der Bilanzierung von assoziierten Unternehmen im Einzelnen darzustellen.

1.2 Aufbau und Struktur der Arbeit

Zu Beginn der Arbeit soll ein assoziiertes Unternehmen in den Konsolidierungskreis eines Konzerns eingeordnet werden. Die Bilanzierung der Anteile an einem assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens wird nur kurz erläutert, da diese Arbeit den Schwerpunkt auf die Bilanzierung der assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss hat.

Im darauf folgenden Abschnitt werden die Merkmale von assoziierten Unternehmen erläutert und die Anforderungen an den Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens beschrieben. Dabei wird der Schwerpunkt auf der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen liegen.

Im nächsten Kapitel wird die Einbeziehung des assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss nach der Equity-Methode beschrieben. Angefangen von der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode, über die Fortschreibung des Equity-Wertansatzes bis hin zur Überprüfung der Werthaltigkeit des Beteiligungsansatzes, werden diese Themen mit Beispielrechnungen erklärt.

Ein weiteres Themenfeld ist die Behandlung von weiteren Anteilserwerben oder Anteilsveräußerungen einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen. Diese Erwerbe und Veräußerungen können bewirken, dass auf das assoziierte Unternehmen kein maßgeblicher Einfluss mehr ausgeübt wird, sodass die Beteiligung einer neuen Beteiligungskategorie zugeordnet werden muss. Dabei sind diverse Maßnahmen zu beachten, auf die in dem Kapitel 4.5 Erwerb und Veräußerung von Anteilen eingegangen wird.

Der letzte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Behandlung latenter Steuern aus der Einbeziehung von assoziierten Unternehmen in den Konzernabschluss, dem Ausweis dieser Unternehmen und ihren Ergebnissen in der Bilanz bzw. der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Berichtspflichten im Konzernanhang.

2 Konsolidierungskreis

Ein Einzelabschluss erfüllt nach HGB drei Funktionen: Dokumentation, Ausschüttungsbemessung und Information. Der Konzernabschluss nach HGB hat vornehmlich nur die Informationsfunktion. Da der Konzern aus rechtlich selbstständigen Unternehmen besteht, jedoch zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist es notwendig einen Konzernabschluss aufzustellen, sodass die konzerngebundenen Unternehmen nur noch Betriebsstätten des Konzerns darstellen[2]. Nach dieser Einheitstheorie (entity theory) wird der Konzern als ein einziges Unternehmen betrachtet und alle Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen eliminiert.[3]

Die Regelungen bezüglich des Konsolidierungskreises sind nach IFRS mit denen nach HGB vergleichbar. Größere Unterschiede existieren bei den Einbeziehungsverboten und -wahlrechten.[4] Der Konsolidierungskreis im engeren Sinne umfasst alle Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Dieses wird im deutschen Recht in den §§ 294 und 296 HGB geregelt. Dabei gehen diese Regelungen über die bloße Abgrenzung der einzubeziehenden Unternehmen hinaus. Erst ein Mutter-Tochter-Verhältnis entscheidet, ob eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht. Kann ein Mutterunternehmen auf ein anderes Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben, unterlässt aber aufgrund der Konsolidierungswahlrechte gem. § 296 HGB die Einbeziehung aller Tochterunternehmen, so braucht das Mutterunternehmen sowohl nach handelsrechtlichen, als auch – für kapitalmarktorientierten Unternehmen – nach internationalen Vorschriften keinen Konzernabschluss zu erstellen. Sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Konzernabschlusses erfüllt und vom Konsolidierungswahlrecht kann kein Gebrauch gemacht werden, so muss ein Konzernabschluss aufgestellt werden.[5] Aus der Einbeziehungspflicht ergibt sich im Umkehrschluss, dass nur Unternehmen einbezogen werden dürfen, die die Vorschriften des § 290 HGB erfüllen. Eine freiwillige Erweiterung des Konsolidierungskreises ist nicht zulässig.[6]

Stellt ein Mutterunternehmen einen Konzernabschluss auf und hält Anteile an Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierten Unternehmen, dann werden diese Anteile quotal bzw. nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen.[7] Bei dieser Abgrenzung der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen wird von dem Konsolidierungskreis im weiteren Sinne gesprochen. Allerdings wird bei der Verwendung des Wortes Konsolidierungskreis in der Literatur in der Regel eine Abgrenzung des Konsolidierungskreises im engeren Sinn unterstellt.[8]

Auch nach IFRS kann zwischen zwei Konsolidierungskreisen unterschieden werden. Allerdings lässt sich der Begriff Konsolidierungskreis im engeren Sinne nur bedingt auf IFRS übertragen. Der als group bezeichnete Kreis umfasst das Mutter- und alle Tochterunternehmen. Hierzu zählen auch Tochterunternehmen, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden.[9] Im Gegensatz zum HGB bestehen nach IFRS keine Einbeziehungswahlrechte, jedoch auch kein Einbeziehungsverbot.[10] Der Konsolidierungskreis sonstige umfasst wie im HGB das Mutterunternehmen, alle vollkonsolidierte Tochterunternehmen, sowie die Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen.[11]

Abbildung 1 zeigt die Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach HGB und IFRS.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 - Konsolidierungskreis nach HGB und IFRS[12]

3 Anteile an anderen Unternehmen im Einzel- und Konzernabschluss

Besitzt ein Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen werden diese unterschieden nach Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Wertpapiere des Anlagevermögens.[13] Anteile an verbundenen Unternehmen sind Anteile an Unternehmen, die als Tochterunternehmen nach § 290 HGB in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einzubeziehen sind.[14] Beteiligungen sind dagegen Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dem Anteilseigner dienen sollen.[15] Werden diese beiden Kriterien nicht erfüllt und dienen die Anteile an einem anderen Unternehmen der längerfristigen Kapitalanlage, werden diese als Wertpapiere des Anlagevermögens ausgewiesen. Andernfalls erfolgt ein Ausweis im Umlaufvermögen.[16]

Von einem assoziierten Unternehmen wird im § 311 HGB erst im Konzernabschluss gesprochen. In diesem Paragrafen wird die Voraussetzung für ein Vorliegen eines assoziierten Unternehmens der im Einzelabschluss bilanzierten Beteiligung weiter eingeschränkt. Demnach gilt eine Beteiligung als ein assoziiertes Unternehmen, wenn keine Mutter-Tochter-Beziehung besteht, kein Gemeinschaftsunternehmen vorliegt, jedoch auf das Unternehmen, an dem man Anteile besitzt, ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird.[17]

Nach IFRS werden sowohl im Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss die Anteile an assoziierten Unternehmen als solche bezeichnet.[18] Eine unterschiedliche Definition eines assoziierten Unternehmens wie im HGB zwischen dem Einzelabschluss und einem Konzernabschluss gibt es nicht. Außerdem ist eine Beteiligung i.S.v. § 271 Abs. 1 HGB kein Tatbestandsmerkmal eines assoziierten Unternehmens nach IFRS.[19] Im Gegensatz zum § 311 Abs. 1 HGB, wonach die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses gefordert wird, genügt nach IAS 28.2 / IAS 28.3 bereits die Möglichkeit einer Einflussnahme.[20]

Im Folgenden wird der Ansatz, die Bewertung und der Ausweis assoziierter Unternehmen nur noch in den Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS betrachtet.

4 Charakteristika assoziierter Unternehmen

4.1 Allgemeine Merkmale von assoziierten Unternehmen

Ein assoziiertes Unternehmen wird sowohl im HGB als auch nach IFRS über den maßgeblichen Einfluss des Anteilseigners auf das Unternehmen definiert. Es kann sich hierbei weder um ein Tochterunternehmen noch um ein Gemeinschaftsunternehmen handeln. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen als assoziiertes Unternehmen ebenso wie den Verbundtatbestand oder die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsunternehmens, hat eine Behandlung als verbundenes Unternehmen oder als Gemeinschaftsunternehmen zu erfolgen. Nach dem deutschen Handelsrecht gibt es keine Unterscheidung nach der Rechtsform des assoziierten Unternehmens. Es können somit sowohl Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften als auch Personengesellschaften als assoziierte Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden. Es ist dabei irrelevant, ob das Mutterunternehmen oder ein vollkonsolidiertes Tochterunternehmen den maßgeblichen Einfluss auf das assoziierte Unternehmen ausübt.[21]

Nach § 311 Abs. 1 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss als die Möglichkeit des Mutterunternehmens an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken definiert. Dieser Einfluss wird vermutet wenn direkt oder indirekt mindestens 20 % der Stimmanteile gehalten werden.[22] Des Weiteren können folgende Indizien einen maßgeblichen Einfluss begründen:

Das beteiligte Unternehmen stellt einen Vertreter in das Verwaltungsorgan oder einem gleichartigen Leitungsgremium des Beteiligungsunternehmen, das beteiligte Unternehmen wirkt an der Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmen mit, Führungspersonal wird zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen ausgetauscht, es sind wesentliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem beteiligten Unternehmen und dem Beteiligungsunternehmen vorhanden und / oder das beteiligte Unternehmen stellt wesentliches technisches Know-how dem Beteiligungsunternehmen zur Verfügung.[23]

Damit ein maßgeblicher Einfluss vorliegt, müssen diese Indikatoren nicht kumulativ erfüllt sein. Allerdings führt das Vorliegen eines einzelnen Indikators nicht automatisch zu der Annahme eines maßgeblichen Einflusses.[24]

Die Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB setzt voraus, dass die Anteile dazu bestimmt sind dem Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dienen. Eine Beteiligung ist somit Voraussetzung für eine Einbeziehung als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss.[25] Ebenso muss ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt werden.[26]

Zur Beurteilung von Beteiligungen mit Stimmrechtsanteile von weniger als 20 % kann folgendes Prüfungsschema für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses verwendet werden:

„Zunächst ist anhand der 20 %-Assoziierungsvermutung – eine Beteiligung vorausgesetzt – zu beurteilen, ob ein assoziiertes Unternehmen vorliegt.

Bei einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20 % ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unter Berücksichtigung der obigen Indizien zu würdigen, ob ein maßgeblicher Einfluss besteht.

Ist die Assoziierungsvermutung (20 %) erfüllt, kann das Vorliegen eines Assoziierungsverhältnisses nur dann widerlegt werden, wenn keines der Indizien einschlägig ist oder wenn die Anteile nur vorübergehend zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten werden (DRS 8 Tz. 6 f.).“[27]

Ein beherrschender Einfluss auf ein Tochterunternehmen oder eine gemeinsame Führung eines Gemeinschaftsunternehmens impliziert nach der gesetzlichen Systematik automatisch auch einen in der Einflussintensität schwächeren maßgeblichen Einfluss. Somit sind nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen handelsrechtlich als assoziierte Unternehmen anzusehen. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunternehmen, für die das Wahlrecht der Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB nicht in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen des § 311 HGB müssen hierbei jedoch erfüllt sein. Diese als assoziierte Unternehmen einbezogenen Beteiligungsunternehmen werden in der Literatur auch als assoziierte Unternehmen im weiteren Sinne bezeichnet.[28] Unternehmen, die die Eigenschaften eines Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmens nicht erfüllen, sondern lediglich aufgrund des § 311 HGB assoziiert sind, werden entsprechend als assoziierte Unternehmen im engeren Sinne bezeichnet.[29]

Nach den internationalen IAS 28 gelten assoziierte Unternehmen als solche, wenn der Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann und die weder als Tochterunternehmen noch als Gemeinschaftsunternehmen konsolidiert werden. Wie auch nach handelsrechtlichen Bestimmungen kann zunächst der maßgebliche Einfluss auf einer entsprechenden Stimmanteilshöhe von 20 % beruhen.[30] Nach IFRS müssen an dem Unternehmen, auf das ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann, auch Anteile gehalten werden, jedoch bedarf es keinen Beteiligungsverhältnis wie im HGB i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB.[31] Fehlt jedoch wie in § 271 eine dauerhafte Halteabsicht, so ist nach IAS 28.20 i.V.m. IFRS 5 die Anwendung der Equity-Methode verboten (s. 4.5 Erwerb und Veräußerung von Anteilen).[32] Weitere Indizien für einen maßgeblichen Einfluss entsprechen den bereits oben dargestellten Aspekten. Der Muttergesellschaft werden bei der Berechnung der Anteilsquote ebenfalls die indirekt über die Tochtergesellschaften gehaltenen Anteile hinzugerechnet. Ebenso werden auch nach IAS 28.8 anders als im HGB potentielle Anteile, z.B. aus Wandelanleihen oder Optionsrechten, die jederzeit in stimmrechtsbeinhaltende Anteile gewandelt werden können, in die Beurteilung des Vorliegens eines maßgeblichen Einflusses mit einbezogen.[33]

Nach IAS 28.3 sind die verschiedenen Unternehmensverbindungskategorien strikt voneinander getrennt. Ein als Tochterunternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen bzw. gemeinschaftliche Tätigkeit kategorisiertes Unternehmen kann nicht zugleich auch ein assoziiertes Unternehmen darstellen (significant influence).[34]

In der folgenden

Abbildung 2 sind die einzelnen Kriterien für die Beurteilung von Beteiligungen als assoziierte Unternehmen zusammengefasst:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 - Kriterien assoziierter Unternehmen nach HGB und IFRS[35]

Anteile an assoziierten Unternehmen werden sowohl nach HGB als auch nach IFRS mit der Equity-Methode bilanziert (s. 4.3 Einbeziehung). Neben der bereits erwähnten Ausnahme der nach IFRS 5 zur Veräußerung gehaltenen Beteiligungsunternehmen besteht für Venture Capital-Gesellschaften, Investmentfonds und ähnlichen Unternehmen ein Wahlrecht. Statt der Anwendung der Equity-Methode können die Anteile an assoziierten Unternehmen auch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. nach den ab dem 1. Januar 2018 geltenden IFRS 9 bewertet werden. Aus Wesentlichkeitsgründen kann sowohl nach HGB als auch nach IFRS auf eine Einbeziehung der Anteile an assoziierten Unternehmen verzichtet werden, wenn die Abbildung der wirtschaftlichen Lage im Konzernabschluss von untergeordneter Bedeutung ist. In diesem Fall werden die Anteile bei einem internationalen Konzernabschluss ebenfalls nach den Vorschriften des IAS 39 abgebildet.[36]

Zur Widerlegung der Vermutung des maßgeblichen Einflusses kann nach dem Handelsrecht der § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB analog zum Tochterunternehmen angewendet werden. Nach diesem Paragrafen kann auf eine Einbeziehung in den Konzernabschluss verzichtet werden, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind.[37] Wenn dieser Grund die Nichtkonsolidierung eines Tochterunternehmens rechtfertigt, dürfe nach Küting/Weber für ein assoziiertes Unternehmen umso mehr die Möglichkeit auf den Verzicht der Equity-Methode bestehen, wenn keine Informationen für deren Anwendung vorliegen. Nach IFRS gibt es eine solche Ausnahmeregelung hingegen nicht. Unter der Voraussetzung, dass die notwendigen Informationen für eine Equity-Bewertung nicht vorliegen, wird ein maßgeblicher Einfluss nicht zwingend ausgeschlossen und die Equity-Methode wird auf der Grundlage von Schätzungen durchgeführt. Jedoch kann die Existenz eines maßgeblichen Einflusses in Frage gestellt werden, wenn die zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausreichen, um eine sachgerechte Equity-Methode durchführen zu können. Eine vergebliche Informationsbeschaffung könnte somit als Hinweis gegen das Bestehen eines maßgeblichen Einflusses, der bei der Gesamtwürdigung der Unternehmensbeziehungen zu berücksichtigen ist, gewertet werden.[38]

4.2 Anforderungen an den Abschluss des assoziierten Unternehmens

4.2.1 Bilanzstichtag

Ein Konzernabschluss besteht aus den einzelnen Abschlüssen der einbezogenen Konzernunternehmen. Diese einzelnen Unternehmen sind i.d.R. rechtlich selbstständig und haben unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen. Der Einheitsgrundsatz erfordert deswegen, dass die von den Konzernunternehmen an das Mutterunternehmen gemeldeten Einzelabschlüsse aufbereitet werden, bevor sie in den sog. Summenabschluss einbezogen werden. Hierbei werden die Abschlüsse vereinheitlicht.[39] Die Vereinheitlichung betrifft nicht nur den Abschlussstichtag der einzubeziehenden Abschlüsse, sondern vor allem Bilanzierungs- und Bewertungsfragen. Ausländische Jahresabschlüssen, deren funktionale Währung nicht der Euro ist, müssen durch eine Fremdwährungsumrechnung an die Wertdimension des Konzernunternehmens angepasst werden.[40]

Der Jahresabschlussstichtag des Mutterunternehmens entspricht nach § 299 Abs. 1 HGB dem des Konzernabschlusses, da der Jahresabschluss des Mutterunternehmens die Basis für den Konzernabschluss bildet.[41] Nach IFRS 10.B92 ist der Konzernabschluss ebenfalls zum Geschäftsjahresende des Mutterunternehmens zu erstellen.[42] Ohne einen einheitlichen Stichtag können Informationsverzerrungen entstehen. Möglicherweise werden Abschlussposten in einer Position zusammengefasst, die sich auf unterschiedliche Geschäftsjahre beziehen, und Liquiditäts-, Vermögens- und Gewinnverschiebungen können auftreten. Ebenso wird die Konsolidierung konzerninterner Beziehungen erschwert. Durch unterschiedliche Bilanzstichtage entsteht ein erheblicher Mehraufwand bei der Konsolidierung.[43] Exakte Lösungen sind teilweise nicht möglich, sondern lediglich zweitbeste Hilfslösungen. Die Konzernmutter sollte deswegen für die einzubeziehenden Konzernunternehmen einen einheitlichen Abschlussstichtag in Rahmen ihrer gegebenen Möglichkeiten verpflichtend vorschreiben.[44]

Nach HGB muss demnach ein Zwischenabschluss beim einzubeziehenden Unternehmen aufgestellt werden, wenn der Stichtag um mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt. Liegt der Stichtag um weniger als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, so sind die Vorgänge, die zwischen den abweichenden Abschlussstichtagen liegen und die von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind, im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Diese Regelungen gelten für Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen. Für assoziierte Unternehmen, die mit der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden, gelten andere Vorschriften. Das assoziierte Unternehmen muss nach § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB lediglich auf Basis des letzten Jahresabschlusses einbezogen werden. Erstellt das assoziierte Unternehmen selbst auch einen Konzernabschluss, so ist dieser und nicht der Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens einzubeziehen.[45] Im DRS 8.12 wird allerdings auch für assoziierte Unternehmen die Erstellung eines Zwischenabschlusses gefordert. Dieser muss gem. DRS 8.13 allerdings – genauso wie bei Tochterunternehmen – nicht aufgestellt werden, wenn der Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens um nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt. Lediglich bedeutsame Vorgänge müssen berücksichtigt werden. Alternativ ist auch eine Anhangangabe nach § 299 Abs. 3 HGB zulässig.[46] Schmidbauer bedenkt jedoch, dass der maßgebliche Einfluss auf ein assoziiertes Unternehmen nicht ausreicht, um das Beteiligungsunternehmen zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses zu bewegen bzw. die notwendigen Informationen von diesem zu erhalten.[47]

Nach IFRS gelten die gleichen Stichtagsregelungen für assoziierte Unternehmen wie für Tochterunternehmen. Bei abweichenden Abschlussstichtagen ist nach IAS 28.33 f. zwingend ein Zwischenabschluss vom assoziierten Unternehmen aufzustellen, wenn der Stichtag um mehr als drei Monate vor oder nach dem Konzernabschlussstichtag liegt. Liegt hingegen eine Abweichung der Stichtage von weniger als drei Monaten vor, ist ebenfalls ein Zwischenabschluss aufzustellen, sofern die Aufstellung nicht unmöglich ist. Sollte die Praktikabilität einer Zwischenabschlusserstellung nicht gegeben sein, so kann auf einen zusätzlichen Abschluss verzichtet werden. Jedoch muss analog zum HGB der vorliegende Jahresabschluss um bedeutende Geschäftsvorfälle fortgeschrieben werden.[48]

Unverständlichkeiten gibt es bei der Wortwahl des in IAS 28.33 beschriebenen „letzten verfügbaren Abschluss[es]“[49]. Demnach könnte der Investor einen Jahresabschluss des Vorjahres vom assoziierten Unternehmen verwenden, wenn z.B. das assoziierte Unternehmen regelmäßig seinen Jahresabschluss nach dem des Investors aufstellt. Dieses widerspricht jedoch der Vorschrift gem. IAS 28.34, nach der bei abweichenden Stichtagen von mehr als drei Monaten ein Zwischenabschluss erstellt werden muss. Die herrschende Meinung vertritt allerdings die sachgerechtere Auffassung, dass die in IAS 28.34 enthaltende drei-Monats-Regel gleichermaßen auch für IAS 28.33 gilt und die Verwendung eines mehr als drei Monate alten Jahresabschlusses unzulässig ist. Lediglich Praktikabilitätsgründe rechtfertigen eine Fortschreibung eines mehr als drei Monate alten Jahresabschluss.[50] Die Einbeziehung von abweichend datierten Abschlüssen assoziierter Unternehmen muss jedoch im Anhang erwähnt und begründet werden.[51]

Die folgende Grafik fasst das Vorgehen bei abweichenden Bilanzstichtagen zwischen dem Mutterunternehmen und den assoziierten Unternehmen nach dem DRS und IFRS zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 - Abweichender Bilanzstichtag assoziierter Unternehmen nach DRS und IFRS[52]

4.2.2 Konzerneinheitliche Bewertung

Sowohl nach dem handelsrechtlichen als auch nach den internationalen Rechnungslegungsnormen ist der Rechtsrahmen des Mutterunternehmens für den Konzernabschluss maßgeblich. Alle Einzelabschlüsse, die in den Konzernabschluss eingehen, müssen entsprechend nach den gleichen Normen des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens aufgestellt werden. Dafür werden nicht erst im Konzernabschluss Anpassungen der Bilanzierungs-, Bewertungs- und Ausweismethoden in den Einzelabschlüssen vorgenommen, sondern bereits im Vorfeld durch Modifikationen der einzelgesellschaftlichen Handelsbilanzen. Die daraus resultierenden Handelsbilanzen II – HGB-HB II oder IFRS-HB II – werden dann als Basis für die Konsolidierungen bzw. die Erstellung des Konzernabschlusses verwendet.[53]

Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen müssen nach § 300 Abs. 2 HGB bzw. § 310 Abs. 2 HGB Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen vollständig nach dem Recht des Mutterunternehmens in den Konzernabschluss einbeziehen. Neben dem Ansatz (Bilanzierung dem Grunde nach) müssen nach § 300 Abs. 2 HGB auch die Bewertung (Bilanzierung der Höhe nach) der übernommenen Bilanzposten nach dem Bewertungsrahmen des Mutterunternehmens erfolgen. Schließlich gibt der Konzernabschluss auch den Ausweis (Bilanzierung der Stelle nach) der Bilanzposten nach § 298 Abs. 1 HGB vor.[54]

Bei der Vereinheitlichung des Bilanzansatzes können folgende zwei Fälle auftreten:

Sachverhalte, die in den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen einem Verbot oder Wahlrecht unterlagen, müssen nach dem Recht des Mutterunternehmens im Konzernabschluss angesetzt werden.

Sachverhalte, die in den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen enthalten sind, dürfen nach dem Recht des Mutterunternehmens nicht in dem Konzernabschluss angesetzt werden.

Diese unterschiedlichen Sachverhalte in den Einzelabschlüssen müssen an das Recht des Mutterunternehmens angepasst werden. Für Tochterunternehmen und Gemeinschaftsunternehmen ist diese Anpassung in den entsprechenden Paragraphen des Handelsgesetzbuches definiert, allerdings unterbleibt eine explizite Forderung der Anpassung auch für assoziierte Unternehmen.[55]

Bei der Bewertung bestimmter Sachverhalte kann es ebenfalls zu Unterschieden zwischen dem Mutterunternehmen und den einbezogenen Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen kommen. Dies ist der Fall wenn das Recht sich bei den Unternehmen – besonders wenn diese ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben – unterscheidet oder wenn Wahlrechte bei den Unternehmen unterschiedlich ausgeübt werden. Eine Neubewertung der Sachverhalte ist somit unumgänglich. Für assoziierte Unternehmen lässt der Gesetzgeber nach § 312 Abs. 5 HGB ein Wahlrecht, ob die Bewertungsmethode des assoziierten Unternehmens an die des Mutterunternehmens angepasst wird. Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, muss allerdings eine Angabe im Konzernanhang erfolgen.[56]

Obwohl in der Literatur empfohlen wird, die Bilanzierung und Bewertung assoziierter Unternehmen an die Rechnungslegungsnorm des Mutterunternehmens für den Konzernabschluss anzupassen[57] und im Gesetz ein Wahlrecht für die Bewertungsanpassung eingeräumt wird, wird in Tz. 8 des DRS 8 das in § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB gewährte Wahlrecht eingeschränkt. Es müssen lediglich die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden der assoziierten Unternehmen den Vorschriften des HGB und den Regelungen der DRS entsprechen, jedoch nicht den konkreten Methoden des Konzernabschlusses. Dieses wird damit begründet, dass möglicherweise der maßgebliche Einfluss auf das assoziierte Unternehmen nicht ausreicht, um es zur Aufstellung einer Handelsbilanz II zu bewegen. Des Weiteren gilt im Gegensatz zu Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen die im § 294 Abs. 3 HGB beschriebene Auskunftspflicht für assoziierte Unternehmen nicht.[58] Eine Anpassung der Bilanzierung und Bewertung der assoziierten Unternehmen an die Konzernbilanzierungsrichtlinien liegt also im Ermessen des Bilanzierenden.

Umfangreiche Bilanzierungs- und Bewertungsregelungen wie im HGB gibt es im IFRS nicht. Es müssen lediglich ähnliche Geschäftsvorfälle unter vergleichbaren Bedingungen nach einheitlichen Rechnungslegungsmethoden erfasst werden. Daraus resultiert, dass zum einen Wahlrechte konzernweit gleich ausgeübt werden, zum anderen müssen Verfahrens- und Ermessensspielräume im Konzern gleich gehandhabt werden. Dabei beschränkt sich die Vereinheitlichung der Bilanzierung und Bewertung nicht nur auf Tochterunternehmen (IFRS 10.10; IFRS 10.B87), sondern auch für Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen (IAS 28.26). Allerdings gilt auch für die Vereinheitlichung der Bilanzierung und Bewertung der Wesentlichkeitsgrundsatz. In der Praxis werden entsprechend Anpassungen nur vorgenommen, wenn es zu erheblichen Abweichungen kommt.

Können von einem assoziierten Unternehmen keine IFRS-Zahlen geliefert werden bzw. kann die Muttergesellschaft diese Zahlen nicht erhalten, so kann die Einbeziehung des assoziierten Unternehmens nur auf Basis des local-Gaap-Abschlusses erfolgen. Bei einer deutschen Gesellschaft entspräche dieses dem HGB-Einzelabschluss. Dabei ist abzuwägen, ob die local-Gaap-Werte hinreichend den Konzern-Bilanzierungsrichtlinien entsprechen und den eigentlich erforderlichen IFRS-Abschlusses als bestmögliche Schätzung ersetzen können. Weichen die angewendeten Rechnungslegungsmethoden zu stark voneinander ab, sollte die Beteiligung anstatt nach der Equity-Methode zu Anschaffungskosten bilanziert werden.[59]

Um die notwendigen Anpassungen bei den Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen auf ein Minimum zu reduzieren, kann ein konzerneinheitlicher Kontenplan für die einzubeziehenden Unternehmen vorgeschrieben werden. Die konsolidierungsfähigen Abschlüsse hätten somit bereits eine gleiche Gliederung der Bilanz- und GuV-Posten.[60]

4.2.3 Probleme bei der Gewinnausschüttung

Weichen die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in den Einzelabschlüssen der einzubeziehenden Unternehmen von denen des Konzernabschlusses ab, so müssen, wie oben bereits erwähnt, angepasste Einzelabschlüsse – sogenannte Handelsbilanzen II – erstellt werden. Dieses verändert jedoch regelmäßig den Erfolgsausweis im angepassten Einzelabschluss im Vergleich zum ursprünglichen Erfolgsausweis.

Erhöht sich der Jahresüberschuss im angepassten Einzelabschluss müssen lediglich die Abweichungen in einer Nebenbuchhaltung fortgeschrieben werden. Der den ursprünglichen Jahresüberschuss übersteigende Betrag ist unter Berücksichtigung latenter Steuern als Gewinnvortrag oder als Teil des neuen Jahresüberschusses zu bilanzieren.

Mindert sich allerdings durch die Vereinheitlichungsmaßnahmen der Jahresüberschuss im angepassten Einzelabschluss, mindert sich automatisch das sich ergebende Ausschüttungspotenzial des einbezogenen Unternehmens. Der Gewinnverwendungsbeschluss orientiert sich allerdings am ursprünglichen Einzelabschluss. Sind in den Unternehmen keine oder zu niedrige Rücklagen vorhanden und wird eine Vollausschüttung des erwirtschafteten Jahresüberschusses beschlossen, werden nach der konzerneinheitlichen Bilanzierung und Bewertung bei assoziierten Unternehmen vor allem an konzernfremde Dritte Teile der Unternehmenssubstanz ausgeschüttet. Eine nachträgliche Anpassung der ausgeschütteten Beträge ist nicht möglich, vor allem nicht, wenn diese bereits ausgezahlt worden sind. Daher muss die Konzernleitung unter der Beachtung der ansatz- und bewertungsmäßigen Homogenisierungsmaßnahmen eine überhöhte Ausschüttung verhindern und eine Rücklagenbildung oder eine Ausschüttungssperre bereits im ursprünglichen Jahresabschluss veranlassen.[61]

4.2.4 Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen

4.2.4.1 Anwendung

Durch die Internationalisierung der Geschäfte und den Erwerb oder die Gründung ausländischer Tochterunternehmen mit Sitz in Ländern, die eine andere Landeswährung aufweisen als das Mutterunternehmen, müssen die einzubeziehenden Jahresabschlüsse bzw. die dem Abschluss in einer ausländischen Währung zugrunde liegenden Transaktionen in die Berichtswährung des Konzerns umgerechnet werden.[62]

Der Konzernabschluss eines deutschen Mutterunternehmens ist zwingend in der Währung Euro aufzustellen.[63] Die internationalen Vorschriften sehen hingegen keine bestimmte Währung vor. Jedoch sind deutsche Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss nach IFRS entweder aufgrund des Gesetzes oder freiwillig aufstellen, verpflichtet § 298 Abs. 1 i.V.m. § 244 HGB anzuwenden und somit den Euro als Berichtswährung für den Konzernabschluss nach IFRS zu verwenden. Sämtliche Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen, die in einer anderen Währung als in der Berichtswährung aufgestellt worden sind, müssen in die Währung des Konzernabschlusses umgerechnet werden. Die Umrechnungsproblematik ergibt sich analog auch für Gemeinschaftsunternehmen, gemeinschaftliche Tätigkeiten und assoziierte Unternehmen.[64]

Während nach § 308a HGB Fremdwährungsabschlüsse ausschließlich mithilfe der modifizierten Stichtagskursmethode in die Konzernberichtswährung umzurechnen sind, ist nach IAS 21 im Rahmen der funktionsspezifischen Umrechnung sowohl die Zeitbezugsmethode als auch die modifizierte Stichtagskursmethode je nach Ausgangslage anzuwenden.[65] Auch unterscheidet sich das deutsche Handelsrecht bei der Wahl der Kursarten von den internationalen Vorschriften. Nach IAS 21 ist keine verpflichtend anzuwendende Kursart vorgesehen, sodass die Abschlüsse nach Geld-, Brief-, Mittel- oder anderen amtliche Kursen umgerechnet werden können. § 308a HGB schreibt hingegen – sowie es bei Abschlüssen nach IFRS in der Praxis auch angewendet wird – den Devisenkassamittelkurs vor.[66]

Die Anwendung der Währungsumrechnung nach § 308a HGB bzw. IAS 21 ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ausländische Abschlüsse von Unternehmen aus Hochinflationsländern vorliegen. Für die Umrechnung dieser Abschlüsse gelten spezielle Vorschriften (s. 4.2.4.6 Hochinflationsländer).

4.2.4.2 Zeitbezugsmethode

Bei der Zeitbezugsmethode werden sämtliche Geschäftsvorfälle des einzubeziehenden in Fremdwährung aufgestellten Abschlusses so umgerechnet, als ob sie in der jeweiligen Konzernberichtswährung erfolgt wären. Dabei sind die jeweils gültigen Kurse von dem jeweiligen Tag des Geschäftsvorfalls für die Umrechnung zu berücksichtigen. So sind z.B. die Anschaffungskosten mit den historischen Kursen vom Erwerbszeitpunkt oder der beizulegende Wert mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Da diese Methode einen unvertretbaren Aufwand mit sich führt, sind gewisse Vereinfachungen erlaubt.[67] Bei dieser vereinfachten Zeitbezugsmethode werden die Bilanzposten wie folgt behandelt (s. Abbildung 4):

Monetäre Posten: Umrechnung mit dem am Bilanzstichtag gültigen Stichtagskurs.

Ausschließlich nicht-monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet wurden: Umrechnung mit Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls, d.h. mit den jeweiligen historischen Kursen.

Lediglich nicht-monetäre Posten, die zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet wurden: Umrechnung mit Kurs, der am Tag der Ermittlung des Zeitwertes gültig war.[68]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4 - Umrechnung der Bilanzpositionen nach der Zeitbezugsmethode[69]

Monetäre Posten sind dabei Zahlungsmittel, Vermögensgegenstände und Schulden, die auf einen bestimmten Betrag lauten. Nicht-monetäre Posten hingegen sind Posten, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, z.B. Beteiligungen, Sachanlagen, Vorräte, Eigenkapital, …[70]

Die einzelnen Positionen der GuV sind wie folgt umzurechnen (s. Abbildung 5):

Wertänderungen, die sich auf zu historischen Kursen umgerechneten Bilanzpositionen beziehen, werden mit den korrespondierenden historischen Kursen umgerechnet.

Alle übrigen Erträge und Aufwendungen werden mit den historischen Kursen bei ihrer Entstehung bzw. aus Praktikabilitätsgründen mit gewichteten Durchschnittskursen umgerechnet.[71]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 5 - Umrechnung der GuV-Positionen nach der Zeitbezugsmethode[72]

Jedoch dürfen Durchschnittskurse für die Umrechnung der übrigen GuV-Positionen nur verwendet werden, wenn der Kurs keinen starken Schwankungen unterliegt. Des Weiteren werden auch bei Abschlüssen aus Hochinflationsländern separate Vorgehensweisen gefordert[73] (s. 4.2.4.6 Hochinflationsländer).

4.2.4.3 Stichtagskursmethode

Bei der reinen Stichtagskursmethode, die von den Vertretern der lokalen Theorie[74] befürwortet wird, sind sowohl die Bilanz- als auch die GuV-Positionen mit dem jeweiligen Stichtagskurs bzw. mit einem anderen einheitlichen Kurs umzurechnen.[75] Bei dieser Methode ergeben sich aber Probleme bei der Kapitalkonsolidierung. Während sich das Eigenkapital der ausländischen Tochterunternehmen zu jedem Bilanzstichtag ändert, bleibt der Beteiligungswertansatz bei dem Mutterunternehmen erhalten. Bei den Folgekonsolidierungen kann somit das ursprünglich erworbene Eigenkapital nicht mehr mit dem Beteiligungswertansatz eliminiert werden. Eine demnach notwendige zu bilanzierende Kursdifferenz wäre nicht im Sinne einer klaren Berichtserstattung.[76]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 6 - Umrechnung der Bilanzpositionen nach der Stichtagskursmethode[77]

Eine Möglichkeit das Problem zu umgehen bietet sich an, indem man das Eigenkapital des ausländischen Beteiligungsunternehmens mit historischen, den zum Zeitpunkt der Transaktion gültigen Stichtagskursen umrechnet (s. Abbildung 6). Des Weiteren sollten die GuV-Posten, entsprechend ihrem Charakter der Zeitraumbetrachtung, nicht mit einem Stichtagskurs, sondern mit Transaktionskursen bzw. gewichteten Durchschnittskursen umgerechnet werden (s. Abbildung 7). Diese zwei Modifikationen werden in der modifizierten Stichtagskursmethode berücksichtigt.[78]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 7 - Umrechnung der GuV-Positionen nach der Stichtagskursmethode[79]

Auch bei dieser Umrechnungsmethode ist eine Anwendung des Durchschnittskurses nur erlaubt, wenn der Kurs keinen starken Schwankungen unterliegt.[80]

[...]


[1] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 1

[2] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 2 und 20

[3] Vgl. Buchholz, R., Rechnungslegung, 2014, S. 222 f.

[4] Vgl. Coenenberg, A. G./Haller, A./Schultze, W., Jahresabschluss, 2014, S. 625

[5] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 171

[6] Vgl. Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 269

[7] Vgl. §§ 310, 311 HGB

[8] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 171 f.

[9] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 172

[10] Vgl. Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 271

[11] Vgl. Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 271

[12] In Anlehnung an Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 270 und Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 172

[13] Vgl. Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 219

[14] Vgl. § 271 Abs. 2 HGB

[15] Vgl. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB

[16] Vgl. Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 220

[17] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 47

[18] Vgl. IAS 27.10, IAS 28.3

[19] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 507

[20] Vgl. Bohl, W./Riese, J./Schlüter, J., Beck, 2013, § 36 Rz 158

[21] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 191 f.

[22] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 47

[23] Vgl. Schmidbauer, DRS Nr. 8, 2001, S. 1540

[24] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 194

[25] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 192

[26] Vgl. § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB

[27] Schmidbauer, DRS Nr. 8, 2001, S. 1540 f.

[28] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 192

[29] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 48

[30] Vgl. Hüttche, T., Bilanzierung, 2010, S. 284

[31] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 192

[32] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 192

[33] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 52

[34] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 192

[35] In Anlehnung an Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 47, 53 und Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 193

[36] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 507

[37] Vgl. § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB

[38] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 195 f.

[39] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 231

[40] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 479 f.

[41] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 61

[42] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 479

[43] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 61

[44] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 236

[45] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 62 f.

[46] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 234 f.

[47] Vgl. Schmidbauer, DRS Nr. 8, 2001, S. 1542

[48] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 479 f.

[49] s. hierzu IAS 28.33

[50] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D./Freiberg, J., IFRS-Kommentar, 2015, § 33 Rz 84

[51] Vgl. Lüdenbach, N./Hoffmann, W.-D./Freiberg, J., IFRS-Kommentar, 2015, § 33 Rz 129

[52] In Anlehnung an Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 64 f.

[53] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 237

[54] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 237

[55] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 66 ff.

[56] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 68 ff.

[57] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 239

[58] Vgl. Schmidbauer, DRS Nr. 8, 2001, S. 1541

[59] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 480 f.

[60] Vgl. Petersen, K./Bansbach, F., IFRS Praxishanbuch, 2015, S. 481

[61] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 248 f.

[62] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 251

[63] Vgl. § 298 Abs. 1 HGB i.V.m. § 244 HGB

[64] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 251 f.

[65] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 252

[66] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 253

[67] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 76

[68] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 263

[69] In Anlehnung an Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 77

[70] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 76

[71] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 76, Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 263

[72] In Anlehnung an Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 77

[73] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 79

[74] Für weitergehende Ausführungen s. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 254 ff.

[75] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 257

[76] Vgl. Fröhlich, C., Konzernrechnungslegung, 2012, S. 69

[77] Eigene Darstellung

[78] Vgl. Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 257

[79] Eigene Darstellung

[80] Vgl. Steiner, E./Orth, J./Schwarzmann, W., Konzernrechnungslegung, 2010, S. 79, Küting, K./Weber, C.-P., Konzernabschluss, 2012, S. 265

Ende der Leseprobe aus 64 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen nach HGB und IFRS
Hochschule
Private Fachhochschule Göttingen  (Fernstudium)
Note
1,7
Autor
Jahr
2016
Seiten
64
Katalognummer
V320054
ISBN (eBook)
9783668192065
ISBN (Buch)
9783668192072
Dateigröße
1937 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Accounting, Rechnungslegung, HGB, IFRS, Assoziierte Unternehmen, Konzernrechnungslegung, Bilanzierung, Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BilRUG, Konsolidierungskreis, Einzelabschluss, Konzernabschluss, Jahresabschluss, latente Steuern, Währungsumrechnung, Fremdwährungsumrechnung, Equity-Methode, Equity-Wertansatz, Equity-Bewertung, Konsolidierung
Arbeit zitieren
Marcus Klüche (Autor:in), 2016, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/320054

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