Die Verwertung öffentlicher Kunst unter Berücksichtigung der Panoramafreiheit

Wirkungsweise des § 59 UrhG bei den Rechtsfällen "Hundertwasser-Haus", "Verhüllter Reichstag" und "Schloss Sanssouci"


Hausarbeit, 2015

19 Seiten, Note: 1,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Das Urheberrecht
2.1 Schrankenbestimmung - Panoramafreiheit § 59 UrhG

3. Hundertwasser-Haus Entscheidung
3.1 Sachverhalt
3.2 Argumentation und Rechtsgrundlagen
3.3 Verfahrensgang und Urteil

4. Verhüllter Reichstag Entscheidung
4.1 Sachverhalt
4.2 Argumentation und Rechtsgrundlage
4.3 Verfahrensgang und Urteil

5. Schloss Sanssouci Entscheidung
5.1 Sachverhalt
5.2 Argumentation und Rechtsgrundlage
5.3 Verfahrensgang und Urteil

6. Fazit und aktuelle Diskussion

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die Nachfolgende Arbeit beschäftigt sich mit der Verwertung öffentlicher Kunst unter Berücksichtigung des § 59 UrhG, der Panoramafreiheit. Anhand von drei Fällen soll beispielhaft die Wirkweise des § 59 UrhG auf die Verwertung öffentlich zugänglicher und urheberrechtlich geschützter Kunstwerke dargestellt werden. Obwohl im Urheberrecht weitere Regelungen zu finden sind, die das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers zugunsten des öffentlichen Interesses beschränken, sollen diese nicht Bestandteil der Arbeit sein. Der Fokus liegt, aufgrund der vorgegebenen Rechtsfälle, auf der Beschränkung durch die Panoramafreiheit § 59 UrhG.

Hierzu soll in Kapitel 2 zunächst das Urheberrecht im Allgemeinen dargestellt werden. Im Anschluss soll, zum Verständnis der im Weiteren behandelten Rechtsfälle, der § 59 UrhG und dessen Bestandteile und Wirkweise beleuchtet werden. Kapitel 2 im Ganzen bildet daher die Grundlage für die Erläuterung der Rechtsfälle. Kapitel 3 bis 5.3 behandeln die Rechtsfälle des „Hundertwasser-Hauses“, „Verhüllten Reichstags“ und des „Schloss Sanssoucis“. Der Aufbau der jeweiligen Kapitel gliedert sich folgendermaßen: Zunächst wird der allgemeine Sachverhalt dargestellt. Danach folgen die Argumentationen der Kläger und Beklagten, sowie die Darstellung der von den jeweiligen Parteien beanspruchten rechtlichen Grundlagen. Im letzten Teil eines jeden dieser Kapitel soll dann sowohl der Verfahrensgang dargestellt werden, als auch das Urteil genauer erläutert werden. Zum Abschluss der Arbeit wird ein Fazit gezogen und ein kleiner Einblick in aktuelle Diskussionen bezüglich der Panoramafreiheit gegeben.

2. Das Urheberrecht

Die persönliche Anwendung des Urheberrechtsschutzes § 120 UrhG sieht die deutsche Staatsangehörigkeit sowie Deutsche im Sinnes des Art. 116 Abs. 1 GG als berechtigte für urheberrechtlichen Schutz an, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG sind Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten oder Vertragsstaaten des EWR- Abkommens den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Ob ein Werk erstmals im In- oder Ausland erschienen ist irrelevant. Alleine die Staatsangehörigkeit des Urhebers ist entscheidend. (Förster 2014)

Zweck des Urheberrechtes ist es, nach §1 UrhG den Urheber von Werken zu schützen. Als Urheber gilt, wer Schöpfer des Werkes ist (§ 7 UrhG). Ist mehr als eine Person Urheber eines Werkes, so gelten sie als Miturheber, wenn die schöpferischen Anteile nicht eindeutig voneinander getrennt werden können (§ 8 Abs. 1 UrhG). Veröffentlichung und Verwertung steht den Miturhebern uneingeschränkt zu (§ 8 Abs. 2 Satz 1 UrhG). Zur Änderung des Kunstwerkes bedarf es jedoch Absprache mit den weiteren Urhebern (§ 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG)

Unter den Begriff "Werk" fallen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§2 UrhG). Der Schutz des Urheberrechtes bezieht sich auf die Person, den Urheber, welche das Werk schuf und nicht auf das Werk an sich. Das Urheberrecht ist somit personenbezogen. Darüber hinaus kann aus § 2 UrhG abgeleitet werden, dass das Urheberrecht ein Recht des schöpferischen Geistes ist. Es umfasst den Schutz von persönlichen, geistigen Schöpfungen in den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Terminus "persönliche Schöpfung" beinhaltet ebenfalls, dass das Werk von einem Menschen geschaffen sein muss. (Dreyer et al. 2009) Dies machte auch der Fall vom Affen-Selfie deutlich. Ein Affe machte in diesem Rechtsstreit ein „Selfie“ von sich. Die Frage ob dieses Bild urheberrechtlichen Schutz genieße verneinten die Gerichte schlussendlich, da es keine persönliche Schöpfung sein kann. (Haberkamm 2014).

Das ausschließliche Recht der Verwertung der Werke liegt beim Urheber (§ 15 Abs. 1 UrhG). Dies beinhaltet die ausschließlichen Rechte der Vervielfältigung (§16 UrhG) und der Verbreitung (§17 UrhG). Dem ausschließlichem Verbreitungsrecht sind durch den Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG) allerdings Grenzen gesetzt. Diesem zufolge ist die Weiterverbreitung von Werken innerhalb der EU zulässig, wenn der Berechtigte sein Einverständnis zum Inverkehrbringen des Werkexemplars durch Veräußerung in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum gegeben hat. Die Vermietung von Werkexemplaren ist hiervon ausgeschlossen. Die Erschöpfung des Rechts des Urhebers erstreckt sich auf das konkrete Werkstück oder seine Vervielfältigungsstücke. Ebenfalls beschränkt es sich auf das erstmalige Inverkehrbringen des Werkexemplars in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum.

Das Urheberrecht schützt allerdings nicht nur die Rechte des Urhebers, sondern regelt auch Rechte der Öffentlichkeit am Werk. Öffentliches Interesse an Werken bezüglich Zugang oder auch Verwertung steht oftmals im Gegensatz zum eigentlichen Schutz des Urhebers. Auch wenn dies gegebenenfalls grundrechtlich geschützt ist. Das Urheberrecht versucht hier durch Schrankenregelungen (§§ 44 UrhG ff.) "Möglichkeit zur Bearbeitung und freien Nutzung" (§§23 UrhG ff.) und ebenfalls durch die "Gemeinfreiheit des Werkes nach Ablauf der Schutzfrist" (§§ 64 UrhG ff.) die Interessen in Einklang zu bringen. (Dreyer et al. 2009)

Das Urheberrecht unterscheidet sich von den gewerblichen Schutzrechten insofern, dass es eine stärkere Anbindung an die Person hat und auch in Hinblick auf den geschützten Gegenstand. Im gewerblichen Schutz liegt dieser bei gewerblichen Schutzgegenständen, während im Urheberrecht die persönlich geistige Schöpfung des Urhebers unter den Schutz des Gesetzes fällt. Das Urhebergesetzt enthält sowohl vermögens- als auch persönlichkeitsrechtliche Elemente. Damit ist der Urheber sowohl in seiner persönlich geistigen Beziehung zu seinem Werk als auch in dessen Nutzung geschützt (§ 11 UrhG). Diese persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Elemente sind untrennbar voneinander. Aufgrund der persönlichkeitsrechtlichen Elemente ist daher auch eine Urheberschaft juristischer Personen ausgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen von Erbschaften kann eine Urheberschaft an eine juristische Person übergehen. Ebenfalls nur durch Erbfolge kann das Urheberrecht im Ganzen einer anderen Person übertragen werden. Verwertungsrechte hingegen können durch Lizensierung übertragen werden, auch an juristische Personen.

2.1 Schrankenbestimmung - Panoramafreiheit § 59 UrhG

Das Urheberrecht soll die Rechte von Urhebern, aber auch die der Allgemeinheit schützen. Besonders bei öffentlichen Werken kann es jedoch zu Spannungen zwischen Recht des Urhebers und dem Interesse der Allgemeinheit zur Reproduktion von öffentlicher Kunst kommen. Ein gutes Beispiel sind hier Touristen, die urheberrechtlich geschützte Werke fotografieren, zweidimensional vervielfältigen oder auch per Internet verbreiten. Dies geschieht oft unbewusst, ohne zu wissen, dass diese Handlungen gesetzeswidrig sein können. Ebenso können hier Zeichnungen von Bauwerken, die zur kommerziellen Nutzung im Rahmen von Postkartenverkäufen oder Bildbänden angefertigt werden, als beachtenswertes Beispiel angeführt werden.

Um dieses Spannungsverhältnis zu lösen, hat der Gesetzgeber die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) eingeführt. (Wolf LL.M. 2006)

Dieser Paragraph lautet:

§ 59 UrhG Werke an öffentlichen Plätzen

„(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“

„(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

Diesem zufolge ist es zulässig, Werke per Lichtbild, Malerei, Grafik oder Film zu vervielfältigen, wenn es zwei Bedingungen erfüllt: Erstens muss das Werk sich an öffentlicher Stelle (Wege, Plätze oder Straßen) befinden und zweitens muss das Werk an dieser Stelle bleibend sein. Außerdem sind nur einfache, zwei-dimensionale Abbildungen zur Vervielfältigung erlaubt. Im Falle von Bauwerken ist ebenfalls zu beachten, dass die Panoramafreiheit nur die Außenansicht des Hauses schützt. Nur die Fassade, die von der öffentlichen Stelle aus sichtbar ist, unterliegt der Panoramafreiheit. Abbildungen von Innenhöfen oder dem Inneren einer Wohnung hingegen bewegen sich außerhalb dieser Schrankenbestimmung. (Wolf LL.M. 2006)

Als Ausnahmeregelung trägt die Panoramafreiheit dem Interesse der Allgemeinheit insoweit Rechnung, dass dieser ein Nutzungsrecht an Werken einräumt wird. Sie sichert das Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes. (BGH, Urteil vom 24.01.2002, Verhüllter Reichstag) Das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers wird eingeschränkt. Ausgehend vom Interesse des Urhebers ist jedoch zu berücksichtigen, dass dessen Ausschließlichkeitsrechte nicht zu sehr beschränkt werden, nur um dem Interesse der Allgemeinheit gerecht zu werden. Von einer Absicht der wirtschaftlichen Nutzung seitens des Urhebers wird stets ausgegangen. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus) Daher wird die Panoramafreiheit von Gerichten oft eng ausgelegt.

Der Annahme, dass Künstler, die der Aufstellung ihres Werkes an öffentlicher Stelle zustimmen, ihr Werk der Allgemeinheit widmen, entspringt auch die Ansicht, dass diese Werke im Sinne der Panoramafreiheit Gemeingut sind. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Dank der Panoramafreiheit ist es möglich, Bilder, Postkarten oder ähnliches von bleibend an öffentlicher Stelle befindlichen Werken kommerziell zu vervielfältigen und zu verbreiten, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen. (Wolf LL.M. 2006)

Die Panoramafreiheit ist, anders als andere Schrankenbestimmungen des Urheberrechts, ohne urheberrechtlichen Vergütungsanspruch ausgestaltet. (Seiler 2003)

Touristen könnten demnach, gemäß dem Falle, ihre Fotografien erfüllen alle Bedingungen der Panoramafreiheit, gelungene Urlaubsbilder und Bilder von Sehenswürdigkeiten gegen Entgelt zum Verkauf anbieten, ohne die Zustimmung des Urhebers und ohne ihn am Gewinn beteiligen zu müssen.

3. Hundertwasser-Haus Entscheidung

3.1 Sachverhalt

Im Jahr 1999 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen dem Künstler Friedenreich Hundertwasser und der Metro AG. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist das Wohn- und Bürogebäude „HundertwasserHaus“ in Wien, welches 1986 vom gleichnamigen Künstler und Kläger erbaut wurde.

Der Künstler vertreibt eine Postkarte, welche das „Hundertwasser-Haus“ Wien aus einer besonderen Perspektive zeigt. Um diese Aufnahme zu ermöglichen, hatte der Künstler die Aufnahme von einer höher gelegenen Privatwohnung auf der gegenüberliegenden Straßenseite machen müssen.

Die Metro AG vertrieb seinerzeit einen Kunstdruck „Hundertwasser-Haus“ im Unikatrahmen für 199 DM. Dieser Druck zeigte das „Hundertwasser-Haus“ in Wien aus einer sehr ähnlichen, annähernd identischen Perspektive. Diese perspektivische Ähnlichkeit kann als erstes Problem in diesem Rechtsstreit erfasst werden. Weitere sind vor allem, dass die Metro AG diese Kunstdrucke zum einen ohne Einverständnis des Urhebers Friedenreich Hundertwasser verbreitete und vervielfältigte und dass zum anderen der Urheber weder am Gewinn beteiligt wurde, noch eine Entgeltzahlung zur Nutzung des urheberrechtlich geschützten Motivs erfolgte. (Wolf LL.M. 2006)

Da der Urheber Friedenreich Hundertwasser im Jahr 2000 verstarb, klagt in den Instanzen nach seinem Tod stellvertretend seine Erbin in seinem Namen. Wichtig für den Sachverhalt ist, dass der Urheber vor seinem Tod die Rechte am Werk an die G. AG in Gl. übertrug. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus) Die Erbin klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Ein weiterer wichtiger Punkt für den Sachverhalt ist, dass das „Hundertwasser-Haus“ zwar in Wien, Österreich steht, jedoch die deutsche Gesetzgebung Anwendung findet. Der Unterlassungsanspruch ist an die Metro AG gerichtet, mit der Aufforderung, den Vertrieb des Kunstdruckes ausschließlich in Deutschland zu unterlassen. Daher gilt deutsche Rechtsprechung. Ferner ist der Urheberrechtsschutz durch den Erschöpfungsgrundsatz (§17 Abs.2 UrhG) in der Europäischen Union grenzübergreifend.

Daher genießt der Urheber nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 i.V. mit Abs. 1 UrhG Schutz in Deutschland. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

3.2 Argumentation und Rechtsgrundlagen

Das Hundertwasser-Haus ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG ein geschütztes Werk. Ebenso wird der Künstler Friedenreich Hundertwasser unbestritten wenigstens als Miturheber betrachtet. Die Frage, ob er alleiniger Urheber ist oder lediglich Miturheber, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 UrhG zumindest für den Unterlassungsantrag bedeutungslos. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Da das Gebäude urheberrechtlichen Schutz genießt, Hundertwasser eindeutig eine Urheberschaft zugeordnet werden konnte und die Urheberrechte mittels Erbschaft an die Stiftung überging, kann diese ihre verletzten Rechte geltend machen. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Zum einen sieht das Urheberrecht ausschließliche Verwertungsrechte beim Urheber des Werkes. In diesem Fall sieht der Kläger durch den Vertrieb der zweidimensionalen Abbildung seines Werkes seine Rechte der ausschließlichen Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und Verbreitung (§ 17 UrhG) verletzt. Die Metro AG vervielfältigte und verbreitete den Kunstdruck ohne vorherige Absprache mit dem Urheber, was gemäß UrhG gesetzwidrig wäre. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Eine weitere Verletzung seiner Urheberrechte sieht die Klägerin vor allem auch in der Übernahme schöpferischer Elemente des durch die Metro AG angebotenen Drucks. Hier ist vor allem der Blickwinkel der Aufnahme das zentrale Problem. Beide Aufnahmen (Postkarte und Kunstdruck) wurden aus einer erhöhten Perspektive von der gegenüberliegenden Straßenseite gemacht. Außerdem sei ein starkes Weitwinkelobjektiv zum Einsatz gekommen, sodass die senkrechten Linien trotz des starken Weitwinkeleffekts nicht verzerrt wiedergegeben werden. Dieser Argumentation liegt § 23 UrhG zugrunde. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Ferner sieht die Klägerin durch die Ähnlichkeit der Abbildungen die Möglichkeit der Rufausbeutung. Konsumenten könnten das Bild in der Annahme kaufen, ein echtes Hundertwasser zu erwerben und damit in die Irre geführt werden. Die Metro AG würde sich zum einen den guten Ruf vom Künstler Hundertwasser zunutze machen und zum anderen könnte eben dieser gute Ruf durch die Irreführung gefährdet werden. Dieses Verhalten der Metro AG sei demnach wettbewerbswidrig ( §§ 1, 3 UWG). (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Aufgrund dieser Verletzungen der Urheberrechte klagt die Stiftung ihr Recht auf Unterlassung ein gemäß § 97 UrhG. Darüber hinaus wird Auskunft und Schadensersatz von der Klägerin eingefordert. (BGH, Urteil vom 05.06.2003, Hundertwasser-Haus)

Die Beklagte, namentlich die Metro AG, hingegen sieht ihr Handeln von der Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) gedeckt und verneint daher die Verletzung der Urheberrechte der Stiftung. Damit § 59 UrhG Anwendung finden kann, muss das Werk bleibend an öffentlicher Stelle befindlich sein.

[...]

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Die Verwertung öffentlicher Kunst unter Berücksichtigung der Panoramafreiheit
Untertitel
Wirkungsweise des § 59 UrhG bei den Rechtsfällen "Hundertwasser-Haus", "Verhüllter Reichstag" und "Schloss Sanssouci"
Hochschule
Europa-Universität Flensburg (ehem. Universität Flensburg)
Veranstaltung
Medienrecht
Note
1,3
Jahr
2015
Seiten
19
Katalognummer
V321998
ISBN (eBook)
9783668215443
ISBN (Buch)
9783668215450
Dateigröße
888 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Öffentliche Kunst, Panoramafreiheit
Arbeit zitieren
Anonym, 2015, Die Verwertung öffentlicher Kunst unter Berücksichtigung der Panoramafreiheit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/321998

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