Macht und Ohnmacht des Bundespräsidenten


Hausarbeit, 2004

18 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Hauptteil
1. Grundsatzentscheidungen des Parlamentarischen Rates
2. Verfassungsmäßige Kompetenzen des Bundespräsidenten
2.1. Beteiligung an der Regierungsbildung
2.2. Personelles Prüfungsrecht
2.3. Beteiligung an der Gesetzgebung
2.4. Materielles Prüfungsrecht
2.5. Völkerrechtliche Vertretung des Bundes
3. Politische Funktionen des Bundespräsidenten
3.1. Repräsentation und Integration
3.2. „Reservemacht“ in Krisensituationen

III. Zusammenfassung

IV. Literaturverzeichnis

I. Einleitung

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

So lautet der Amtseid, den der Bundespräsident gemäßArt. 56 GG bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und Bundesrates leisten muss. Doch welche Instrumente stehen dem Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland überhaupt zur Verfügung, um diesen Amtseid hinreichend zu erfüllen? Wie kann er den Nutzen des deutschen Volkes mehren und Schaden von ihm wenden, wenn seine Stellung in Wissenschaft undöffentlichkeit gemeinhin als die schwächste unter allen im Grundgesetz vorgesehenen Organen angesehen wird?1 Von einem akuten Mangel an Machtmitteln und Kompetenzen ist dabei immer wieder die Rede, von der so genannten und viel beschworenen „konstitutionellen Kompetenzarmut“2 also, die die Gründungsväter der Bundesrepublik im Parlamentarischen Rat als Abwendung von dem gescheiterten semipräsidentiellen Regierungssystem der Weimarer Republik mit gutem Grund beschlossen. Eben jene „Kompetenzarmut“ lässt das Staatsoberhaupt in deröffentlichen Wahrnehmung zuweilen irgendwo zwischen den Polen bloßer „Bundesnotar“3 und allgegenwärtiger Schirmherr auf der einen Seite, und „wichtigster Meinungsbilder des Landes“4 und „Integrationsfigur“5 auf der anderen Seite, hin und her pendeln.

Aber ist das Amt des Bundespräsidenten mit diesen gänzlich auseinander gehenden Formulierungen nun ausreichend umrissen worden oder greift es doch weiter? Es stellt sich mithin die Frage: Ist der Bundespräsident wirklich mehr als der oberste Notar im Staate? Oder wie es Hans-Joachim Winkler so treffend formulierte: „Der Bundespräsident - Repräsentant oder Politiker?“6 Dieser Fragestellung der Macht und Ohnmacht eines Staatsoberhauptes möchte der Autor in der hier vorliegenden Hausarbeit näher auf den Grund gehen. Es soll dabei untersucht werden, inwiefern das Grundgesetz dem ersten Mann im Staate einen eigenen politischen Handlungsrahmen zumißt. Dafür werden im ersten Kapitel die Grundsatzentscheidungen des Parlamentarischen Rates über die Ausstattung des Präsidentenamtes mit Befugnissen kurz skizziert. Eine Gegenüberstellung der verfassungsmäßigen Stellung des Reichspräsidenten der Weimarer Republik und des Bundespräsidenten soll den Exkurs in die Historie abrunden. Das zweite Kapitel wird sich indes mit den wichtigsten Kompetenzen des Bundespräsidenten beschäftigen, die ihm das Grundgesetz zugesteht. Zum einen ist dies seine Rolle bei der Regierungsbildung. Besonders ins Blickfeld soll dabei das Vorschlags-und Ernennungsrecht für das Amt des Bundeskanzlers rücken. Daraus erwächst dann die Frage, ob dem Bundespräsidenten ein personelles Prüfungsrecht zusteht. Ferner wird seine Mitwirkung an der Gesetzgebung durch die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen beleuchtet, spezielle Berücksichtigung erfährt im Rahmen dessen das materielle Prüfungsrecht. Zuletzt soll die Aufgabe der völkerrechtlichen Vertretung des Bundes dargestellt werden. Nachdem so die verfassungsrechtlichen Grundlagen abgesteckt worden sind, wird sich der Autor im dritten Kapitel den politischen Funktionen zuwenden, nämlich der Repräsentations- und Integrationsfunktion sowie seinen Part als „Reservemacht“ in Krisensituationen des parlamentarischen Regierungssystems.

Bei den jeweiligen Kompetenzen wird anhand von zeitgeschichtlichen Beispielen aus der Praxis gezeigt, inwieweit der Bundespräsident seine durch das Grundgesetz eingeräumten Rechte ausschöpft oder dies eben nicht tut. Eine Zusammenfassung beschließt die Arbeit. Um abschließend zu klären, ob der Bundespräsident nun über Macht verfügt und mehr als der oberste Notar im Staate ist, bedarf es allerdings einer Definition, was der Begriff „Macht“ überhaupt bedeutet. Max Weber sieht in seinem Standardwerk „Wirtschaft und Gesellschaft“ in „Macht“ „jede Chance, innerhalb einer sozialen Beziehung den eigenen Willen auch gegen Widerstreben durchzusetzen, gleichviel worauf diese Chance beruht“.7

Diese Definition soll für diese Arbeit als Maßstab dienen, um sich ein Urteil bilden zu können.

II. Hauptteil

1. Grundsatzentscheidungen des Parlamentarischen Rates

Doch zunächst ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Bundesrepublik. Die Aufgabe, dem zerstörten Nachkriegsdeutschland nach dem Ende der Nazi-Diktatur wieder eine neue Verfassung zugeben, oblag dem Parlamentarischen Rat, der am 1. September 1948 in Bonn erstmals zusammentrat, und aus renommierten Vetretern der Parteien CDU, CSU, FDP, KPD, SPD und Zentrum bestand.8

Da ein Großteil der Mitglieder des Gremiums bereits in der Weimarer Republik politisch aktiv war, war für sie das Scheitern des semipräsidentiellen Regierungssystems der ersten Republik auf deutschen Boden „die“ prägende Erfahrung ihres politischen Lebens.9 Unter dem Eindruck dieser Negativerfahrung stehend „herrschte Konsens darin, die Rolle des Präsidenten im Vergleich zur Weimarer Republik massiv zu schwächen“10 oder wie Lange die Einigung über das Präsidentenamt beschreibt:

„[ ] eine im Vergleich zur Weimarer Reichsverfassung schwache Stellung des Staatsoberhauptes, die sich damit zugleich mit der historischen Kritik an der Unausgewogenheit der Weimarer Verfassungskonstruktion verband,“11 war das Resultat des Prozesses.

Wider des semipräsidentiellen Regierungssystems der Weimarer Republik entschied man sich für eine parlamentarische Demokratie, so dass am Ende der Beratungen schließlich das „gestutzte Präsidentenamt“12 stand: Das im Rückblick oft als „Ersatzkaisertum“13 bezeichnete Amt des Reichspräsidenten büßte seine machtvolle Stellung ein. Die Grundentscheidung des Parlamentarischen Rates bedeutete eine „bewusste und gewollte Schwächung“ des Staatsoberhauptes.14 Betrachtet und vergleicht man die Kompetenzen und Rechte des Reichspräsidenten und des Bundespräsidenten im Einzelnen näher, zeigt sich diese schwächere Position des Oberhauptes der Bundesrepublik in seiner ganzen Deutlichkeit. War es dem Reichspräsidenten noch vergönnt, vom Volk direkt auf sieben Jahre gewählt zu werden, muss sich der Bundespräsident mit einer Amtszeit von fünf Jahren begnügen, wobei zudem nur eine einmalige Wiederwahl zulässig ist (Art. 54 II GG). Vor allem aber wird der Bundespräsident nicht direkt vom Volk gewählt, sondern vielmehr durch die Wahlmänner der Bundesversammlung, die sich nur für diesen Anlass konstituiert und das föderative Element gegenüber dem Zentralismus des Weimarer Reichspräsidenten unterstreicht.15 Mit diesem indirekten Wahlakt wird dem Bundespräsidenten lediglich eine mittelbare demokratische Legitimation zuteil.16 Als weiteres plebiszitäres Element entfiel das Instrumentarium der Volksbefragung über bereits verabschiedete Gesetze.

Das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik hatte den Oberbefehl über die Reichswehr inne, während die Bundeswehr heuer im Frieden dem Verteidigungsminister (Art. 65 a GG) und im Krieg dem Bundeskanzler (Art. 115 a GG) unterstellt ist. Dem Bundespräsident steht in Bezug auf die Streitkräfte allein das Recht zu, die Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen (Art. 60 I GG). Neben dem Oberbefehl über die Streitkräfte verlor der Bundespräsident ebenso die Vollmacht, gegebenenfalls Notverordnungen zu erlassen. Dem Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung, der diese Vollmacht beinhaltete, fiel denn auch eine entscheidende Rolle im Drama des Scheiterns der Weimarer Republik zu:

„[...] Nicht nur, weil er dem Reichspräsidenten das Recht gab, [...] die Grundrechte außer Kraft zu setzen, sondern vor allem deshalb, weil auf ihn das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten gestützt wurde, das sich allmählich herausbildete. Durch eine ständige Handhabung des Notverordnungsrechtes wurde er unter Duldung des Reichstages und unter Billigung der höchsten deutschen Gerichte auch zum Gesetzgebungsorgan.“17

Im Gegensatz zum Reichspräsidenten steht es dem Bundespräsidenten überdies nur in zwei Krisensituationen (Art. 63 IV, 68 I GG) offen, das Parlament aufzulösen.

Ferner ist der Bundespräsident nicht dazu berechtigt, den Kanzler selbst zu ernennen und zu entlassen. Es ist ihm ausschließlich gestattet, einen Kandidaten zur Wahl vorzuschlagen (Art. 63 I GG).

Die Väter des Grundgesetzes verlagerten das Schwergewicht der Exekutivmacht damit von der Institution des Bundespräsidenten auf die Bundesregierung und dort insbesondere auf das Amt des Bundeskanzlers.18 Es gab demnach keine „Entmachtung der Exekutive“19. Vielmehr wich die Präsidialdominanz der Kanzlerdominanz.

2. Verfassungsmäßige Kompetenzen des Bundespräsidenten

2.1. Beteiligung an der Regierungsbildung

„Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt“, so der Wortlaut des Art. 63 I GG und weiter: „Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen“. Demgemäßist der Bundespräsident also formell bei der Regierungsbildung mitbeteiligt, jedoch hat der Parlamentarische Rat auch hier dem Bundespräsidenten wenig Spielraum zum eigenen Handeln gelassen: Einen zum Bundeskanzler Gewählten muss der Bundespräsident zwangsläufig ernennen, es sei denn, es handelt sich um einen dritten Wahlgang und um eine Mehrheit, die geringer ist als die Kanzlermehrheit, nämlich keine absolute Mehrheit, sondern bloßeine relative Mehrheit. Denn in einem solchen Fall - und nur in diesem - hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen die Wahl, den vom Bundestag Gewählten zum Kanzler zu ernennen oder den Bundestag nach Art. 63 IV GG aufzulösen.20

Der Bundespräsident kann zwar in der Theorie frei entscheiden, wen er als Kanzlerkandidaten vorschlägt, in der politischen Praxis hingegen besteht für den Bundespräsidenten bei seinem Vorschlag für die Wahl des Bundeskanzlers keinen Handlungsspielraum.21 Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Bundestag den vom Bundespräsidenten Vorgeschlagenen durchfallen lassen kann und dann binnen zwei Wochen in einem zweiten Wahlgang einen eigenen Kandidaten aus seiner Mitte zum Kanzler wählen kann.22 Dementsprechend muss sich der Bundespräsident bei seinem Vorschlag an der aktuellen Mehrheit des Bundestages orientieren, um nicht Gefahr zu laufen, dass seinem Kandidaten die Zustimmung verwehrt wird. Das Vorgehen des Bundespräsidenten ist deshalb abhängig von der Mehrheitssituation im Bundestag. Dem Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten kommt eine tatsächliche Bedeutung zu, wenn die Bundestagswahl nicht für klare Mehrheitsverhältnisse sorgen konnte und daher kein Kanzlerkandidat in der Lage zu sein scheint, die erforderliche Kanzlermehrheit auf sich zu vereinigen. Nun muss der Bundespräsident versuchen, in Gesprächen mit den führenden Vertretern der Parteien und Fraktionen zu einer Einigung zu kommen. Diesen Part des Bundespräsidenten beschreibt Fritz Münch als „rein praktische Geburtshilfe für den wählenden Bundestag“23.

Noch formellere Züge als das Vorschlagsrecht trägt das Ernennungsrecht. Es räumt dem Bundespräsidenten eine Kontrollfunktion nur insofern ein, „als zu prüfen ist, ob die Wahl gültig war, der Gewählte sie annahm und ob die Voraussetzungen für dessen Wählbarkeit vorlagen“.24

2.2. Personelles Prüfungsrecht

Unter Verfassungsrechtlern ist weitgehend umstritten, inwieweit dem Bundespräsidenten mit dem Ernennungsrecht auch ein personelles Prüfungsrecht zukommt, das ihm erlauben würde, die Ernennung eines Vorgeschlagenen, beispielsweise eines Bundesministers, abzulehnen. Obgleich die Logik einer parlamentarischen Demokratie gegen ein solches Recht spräche25, verweigerten die beiden ersten Bundespräsidenten Theodor Heuss und Heinrich Lübke in etlichen Fällen Ernennungen aufgrund der NS-Vergangenheit der betroffenen Personen - allerdings ging es dabei niemals um die Ernennung eines Bundesministers, sondern um diejenige von Richtern und Beamten.26 Bei jenen aber genießt der Bundespräsident nach der gänzlich überwiegenden Meinung einen weiter gefassten Ermessensspielraum als bei Bundesministern. Die möglichen Bedenken eines Bundespräsidenten vorherzusehen, kann die Ernennungsvorschläge beeinflussen und bestimmen. Mitunter führt dies schließlich zum Verzicht eines bereits Vorgeschlagenen.27

[...]


1 Vgl. Hesse, Joachim Jens/ Ellwein, Thomas 1997: Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, Band I, 8. neuberarbeitete Auflage. Opladen/Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. S. 329.

2 Jäger,Wolfgang 1994: Wer regiert die Deutschen? Innenansichten der Parteiendemokratie. Zürich: Edition Interfrom. S.128.

3 Scholz, Günther 1990: Die Bundespräsidenten. Biographien eines Amtes. Heidelberg: Decker & Müller. S. 5

4 Baring, Arnulf 1982: Machtwechsel. Die Ära Brandt-Scheel, 2. Auflage. Stuttgart: Deutsche Verlags-Anstalt. S. 28

5 Rudzio, Wolfgang 1996: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 4. überarbeitete Auflage. Opladen: Leske+Budrich. S. 323.

6 Winkler, Hans-Joachim 1967: Der Bundespräsident - Repräsentant oder Politiker? Opladen: Leske+Budrich. S. 3

7 Weber, Max 1972: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriss der verstehenden Soziologie, 5. Auflage. Tübingen: Mohr. S. 28.

8 Vgl. Otto, Volker 1971: Das Staatsverständnis des Parlamentarischen Rates. Ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Düsseldorf/ Bonn-Bad Godesberg: Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien. S. 42 f.

9 Vgl. Otto, V. 1971: Düsseldorf. S. 47.

10 Andersen, Uwe/ Woyke, Wichard (Hrsg.) 2000: Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage. Opladen: Leske+Budrich. S. 54.

11 Lange, Erhard H.M. 1978: Die Diskussion um die Stellung des Staatsoberhauptes 1945-1949 mit besonderer Berücksichtigung der Erörterungen im Parlamentarischen Rat. In: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte., 26. S. 601- 649. S. 651

12 Rudzio, W. 1996: Opladen. S. 321.

13 Eschenburg, Theodor 1963: Die improvisierte Demokratie. München: Piper. S. 52.

14 Rudzio W. 1996: Opladen. S. 322.

15 Vgl. Schmidt, Manfred G. 1995: Wörterbuch zur Politik. Stuttgart: Kröner. S. 155.

16 Vgl. Kaltefleiter, Werner 1970: Die Funktionen des Staatsoberhauptes in der parlamentarischen Demokratie. Köln: Westdeutscher Verlag. S. 202 ff.

17 Korber, Horst 1959: Das Amt des Bundespräsidenten. Berlin: Sonderdruck der Landeszentrale für politische Bildung. S. 6 f.

18 Vgl. Hesse, Konrad 1999: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage. Heidelberg: Müller. S. 274

19 Hesse, K. 1999: Heidelberg. S. 274.

20 Vgl. Schmidt, M.G. 1995: Stuttgart. S. 155.

21 Vgl. Patzelt, Werner J. 1999: Der Bundespräsident. In: Gabriel, Oscar W./ Holtmann, Everhard (Hrsg.) 1999

22 Vgl. Patzelt, W. J. 1999: München. S.236.

23 Münch , Fritz 1954: Die Bundesregierung. Frankfurt/Main: Metzner. S. 131.

24 Vgl. Patzelt, W. J. 1999: München. S. 235.

25 Vgl. Rudzio, W. 1996: Opladen. S. 326.

26 Vgl. Kaltefleiter, W. 1970: Köln. S. 236 ff.

27 Vgl. Beyme, Klaus von 1999: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 9. neu bearbeitete und aktualisierte Auflage. Opladen/Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. S. 331.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Macht und Ohnmacht des Bundespräsidenten
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Note
1,3
Autor
Jahr
2004
Seiten
18
Katalognummer
V32807
ISBN (eBook)
9783638334310
ISBN (Buch)
9783638854542
Dateigröße
519 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Politik Politikwissenschaft Geschichte Deutschland Berlin Bonn Präsident Bundespräsident Horst Köhler Macht Ohnmacht Politische Systeme Staatsoberhaupt Bundeskanzler Kanzler
Arbeit zitieren
Claudia Wößner (Autor:in), 2004, Macht und Ohnmacht des Bundespräsidenten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32807

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