Euthanasie oder "Der gute Tod"? Über die Rechtsgrundlage zur Sterbehilfe


Hausarbeit, 2015

25 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Gliederung und Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Zielsetzung

2. Definitionen zur Sterbehilfe und Rechtslage in Deutschland
2.1 Aktive Sterbehilfe
2.2 Passive Sterbehilfe
2.3 Indirekte Sterbehilfe
2.4 Beihilfe zur Selbsttötung / Assistierter Suizid

3. Problematik der Sterbehilfe und Anstoß zur Diskussion

4. Aktuelle Diskussion im Bundestag

5. Gesetzesentwürfe

6. Eigene Gedanken und Skizze einer Neuregelung

7. Schlussbetrachtung

8. Quellenverzeichnis

1. Einleitung und Zielsetzung

In der modernen Welt von heute können wir dank technologischen und medizinischen Fortschritten und Errungenschaften immer mehr Krankheiten heilen, oder zumindest behandeln und so auch das Leben immer weiter verlängern und das auch auf Weisen, die die Lebensqualität so weit wie möglich uneingeschränkt erhalten sollen.

Dennoch gibt es gerade im Bereich schwerer chronischer Erkrankungen, extrem schmerzhafter Verläufe oder unvermeidlicher Einschnitte in die Lebensqualität durch beispielsweise Amputationen oder Lähmungen, Patienten, die mit Ihrem Schicksal nicht nur nicht zufrieden sind. Sie haben das Gefühl, dass ihre Situation auswegslos und ihr aktuelles Leben menschen- und damit lebensunwürdig ist - sei es aus mangelhafter Betreuung und palliativer Beratung oder durch subjektiv empfundenen ungenügenden Lebensqualitätserhalt selbst nach Erschöpfung moderner Behandlungs- und Bewältigungsstrategien.

Diese Patienten wünschen sich einen Ausweg, der ihr Leid beendet, sowohl physisch als auch psychisch und legen dabei ihre Hoffnung auch auf die Sterbehilfe.

In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich nun mit der aktuellen Diskussion über die etwaige Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, sowie einer eventuellen Form eines solchen Gesetzes auseinander setzen.

Dazu erläutere ich zunächst die Begrifflichkeiten der verschiedenen Arten der Sterbehilfe und ordne sie in den aktuellen in Deutschland geltenden Gesetzeskontext ein.

Danach gehe ich auf die Problematiken der Sterbehilfe ein und versuche dabei deutlich zu machen, warum die aktuelle Debatte nicht nur Sinn macht, sondern notwendig ist.

Im Anschluss stelle ich die zum Zeitpunkt dieser Arbeit aktuelle Diskussion im Bundestag dar, sowie verschiedene Gesetzesvorschläge unterschiedlicher Abgeordnetengruppen kurz vor, um schlussendlich ein eigenes Regelungskonzept zu diesem schwerwiegenden Thema zu skizzieren.

2. Definitionen zur Sterbehilfe und Rechtslage in Deutschland

2.1 Aktive Sterbehilfe

Aktive Sterbehilfe meint explizit die gezielte Herbeiführung des Todes eines Patienten gemäß dessen Willensäußerung in mündlicher oder schriftlicher Form durch beispielsweise Überdosierung von Schmerz-, Beruhigungs- und Narkosemittel, aber auch Muskelrelaxantien oder ähnlichen Medikamenten bzw. die Kombination von mehreren unterschiedlichen Einzelsubstanzen.1

In Deutschland ist die aktive Sterbehilfe strafbar. Es wird zwischen Mord und auch Totschlag auf der einen Seite und Tötung auf Verlangen auf der anderen Seite unterschieden. Dabei wirkt sich die Absicht der ausführenden Person, sowie die Einwilligung, bzw. der Wunsch des Patienten entscheidend auf das zu erwartende Strafmaß aus:

"Strafgesetzbuch (StGB) § 211 Mord

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet." 2

"Strafgesetzbuch (StGB) § 212 Totschlag

(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen." 3

"Strafgesetzbuch (StGB) § 216 Tötung auf Verlangen

(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Der Versuch ist strafbar." 4

2.2 Passive Sterbehilfe

Im Gegensatz zur aktiven Sterbehilfe wird hier keine gezielte Handlung zur Tötung oder Beschleunigung des Sterbevorgangs unternommen, sondern nur solche Maßnahmen unterlassen, bzw. abgebrochen, welche das Leben potenziell verlängern, bzw. den Sterbeprozess verlangsamen. Dazu zählen beispielsweise das Abschalten von Beatmungsgeräten, die Einstellung einer künstlichen Ernährung, der Verzicht auf eine Reanimation, etc. Der Patient wird also "sterben gelassen."5

Eine klare rechtliche Grundlage zur passiven Sterbehilfe gibt es in Deutschland nicht.

Alle Urteile in diesen Fällen stützen sich auf den Patientenwillen, bzw. den mutmaßlichen Patientenwillen, eine Patientenverfügung6 oder ggf. sogar die Entscheidung eines gesetzlichen Betreuers mit der Begründung, dass jeder Patient das Recht hat, eine Behandlung zu verweigern, selbst dann, wenn dies über kurz oder lang den eigenen Tod zur Folge hat. (Ein Patient kann analog zu BGB §10047 in Verbindung mit BGB §823 Abs.18 die Unterlassung einer unerwünschten Behandlung verlangen, bzw. die Wiederherstellung des gesundheitlichen Zustands vor Beginn der wiederrechtlich begonnenen Behandlung einfordern9 ) Das Unterlassen von ausdrücklich unerwünschten Behandlungsmaßnahmen stellt keine Straftat im Sinne von unterlassener Hilfeleistung10, fahrlässiger Körperverletzung11 oder fahrlässiger Tötung12 dar , die unerlaubte Behandlung, selbst mit dem Ziel dem Patienten zu helfen und sein Leben zu bewahren wird hingegen als Körperverletzung13 oder auch Misshandlung von Schutzbefohlenen14 geahndet.

2.3 Indirekte Sterbehilfe

Indirekte Sterbehilfe meint tatsächlich Euthanasie im ursprünglichen Sinne - einen "schönen", d.h. möglichst sanften, schmerzfreien und schnellen Tod in Würde ermöglichen. Dazu wird jedoch nicht wie bei der aktiven Sterbehilfe durch gezielte Medikamentengabe der Sterbeprozess eingeleitet oder beschleunigt, sondern die etwaige Beschleunigung im Rahmen der palliativen Symptomkontrolle billigend in Kauf genommen, z.B. bei der terminalen, bzw. palliativen Sedierung.

Bei der indirekten Sterbehilfe kann es zu Überschneidungen mit der aktiven Sterbehilfe kommen, die im Einzelfall genau geprüft werden müssen und oftmals lediglich von der Intention des Arztes abhängen. Generell ist die Indirekte Sterbehilfe mit ihrer Intention Leiden in den letzten Momenten zu lindern in Deutschland jedoch straffrei. Ganz im Gegenteil kann sogar bei Nichtverabreichung von benötigten Schmerzmitteln oder Sedativa mit Verweis auf einen beschleunigten Sterbeprozess ein Urteil wegen Körperverletzung15 oder unterlassener Hilfeleistung16 ausgesprochen werden.

2.4 Beihilfe zur Selbsttötung / Assistierter Suizid

Bei einem assistiertem Suizid wird dem Patienten von einem Helfer entweder eine Medikament oder eine Gerätschaft (Perfusor, Spritze, Fernbedienung für Lebenserhaltungsgeräte, o.ä.) zur Verfügung gestellt mittels derer der Patient selbst aktivsein Leben beendet. Suizid, also eine Selbsttötung, ist nach deutschem Recht kein Tötungsdelikt17 und somit nicht strafbar. Ebenso kann daher auch die Beihilfe dazu nicht strafbar sein. Jedoch - und dieser Punkt ist entscheidend - muss der Patient den letzten Schritt zum Selbstmord auch wirklich selbst ausführen können und dies auch tun, da es sich sonst um Tötung auf Verlangen handelt18. (siehe 2.1 Aktive Sterbehilfe) Des weiteren kann man argumentieren, dass anwesende Personen, welche nicht eingreifen, sich der unterlassenen Hilfeleistung19 oder Totschlag20 durch Unterlassen schuldig machen, oder auch Helfer, welche Medikamente bereitstellen gegen das Arzneimittel- oder auch Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Ärzten ist die Assistenz zum Suizid nach §16 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer schlichtweg untersagt, jedoch haben nicht alle Bundesländer diese übernommen, sodass es hier Abweichungen geben kann.

3. Problematik der Sterbehilfe und Anstoß zur Diskussion

Die Sterbehilfe im Allgemeinen ist ein heikles Thema und nicht wenige nehmen Anstoß schon an der Möglichkeit ein Leben in Schmerz und Qual als menschenunwürdig anzusehen, während andere eher locker mit der Thematik umgehen und ganz simpel auf die Selbstbestimmung pochen. Die Wahrheit hierbei liegt vermutlich wie all zu oft irgendwo dazwischen.

Im Folgenden versuche ich das Konfliktpotential, die Problematik und den Diskussionsbedarf zum Thema Sterbehilfe durch das Aufführen der, wie ich meine, häufigsten und wichtigsten Pro- als auch Kontraargumenten darzustellen.

Geschichte

Kontra: Viele Gegner der Sterbehilfe, vor allem der aktiven Sterbehilfe, verweisen gerne auf den Machtmissbrauch und systematischen Massenmord unter dem NS-Regime in Deutschland während des zweiten Weltkrieges und behaupten, eine Legalisierung der Sterbehilfe wäre der erste Schritt zurück in eine solche Richtung.

[...]


1 Siehe auch S. Husebø, E. Klaschik: Palliativmedizin, Kap 2.3 S.88

2 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

3 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr 4 http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__216.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

5 Vgl. S. Husebø, E. Klaschik: Palliativmedizin, Kap. 2.2, S.73

6 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1901a.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

7 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

8 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

9 Siehe http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20010802_1bvr061893.html Zugriff am 09.08.2015 um 09:30 Uhr und https://de.wikipedia.org/wiki/Sterbehilfe#Passive_Sterbehilfe Zugriff am 06.08.2015 um 08:30 Uhr

10 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

11 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__229.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

12 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__222.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

13 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr und http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__224.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

14 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__225.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

15 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

16 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

17 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__211.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

18 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__216.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

19 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__323c.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00Uhr

20 Siehe http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__212.html Zugriff am 08.08.2015 um 10:00 Uhr

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Euthanasie oder "Der gute Tod"? Über die Rechtsgrundlage zur Sterbehilfe
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Veranstaltung
Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin
Note
1,8
Autor
Jahr
2015
Seiten
25
Katalognummer
V334027
ISBN (eBook)
9783668242586
ISBN (Buch)
9783668242593
Dateigröße
551 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Geschichte, Theorie, Ethik, Medizin, Euthanasie, Sterbehilfe, Diskussion, Gesetzesentwurf, Rechtsgrundlage, Definition
Arbeit zitieren
Dennis Schmidt (Autor:in), 2015, Euthanasie oder "Der gute Tod"? Über die Rechtsgrundlage zur Sterbehilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/334027

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