Parteiverbote in der wehrhaften Demokratie. Sind Demokratie und Parteiverbotsverfahren vereinbar?


Hausarbeit, 2011

25 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Gliederung

1. Einleitung

2. Die wehrhafte Demokratie
2.1. Situation in der Weimarer Republik
2.2. Die grundgesetzliche Konzeption der wehrhaften Demokratie

3. Das Parteiverbot in Theorie und Praxis
3.1. Charakter und rechtliche Grundlagen des Parteiverbots
3.2. Bisherige Parteiverbote

4. Das Parteiverbotsverfahren als „rechtsstaatliches Dilemma“

5. Schlussbetrachtung

6. Anhang

7. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Der Vorstoß Holger Stahlknechts, seines Zeichens christdemokratischer Innenminister Sachsen-Anhalts, auf der letzten Innenministerkonferenz im Mai 2011, ein neues NPD- Verbotsverfahren anzuregen, rief allenthalben unterschiedliche Reaktionen hervor. Während einige Ressortchefs anderer Bundesländer sich dieser Forderung durchaus offen gegenüber zeigten, reagierte insbesondere der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich (CSU) im weiteren Verlauf mit größeren Vorbehalten. Auch die Zusicherung Stahlknechts „das Verfahren mit der gebotenen juristischen Sorgfalt“1 zu forcieren, konnte diese Reserviertheit nur bedingt überwinden.

Friedrichs Besorgnis besteht insbesondere, darin dass im Zuge eines neuen NPDVerbotsverfahrens, Mitarbeiter des Verfassungsschutzes aus dieser Partei abgezogen werden müssten. Diese seien jedoch zur Informationsgewinnung imminent wichtig und Friedrich sieht in diesem Abzug mehr Nachteile, als ein Verbot Vorteile hätte.2

Diese Diskussion zeigt, dass die Frage nach einem Parteiverbot in einem demokratischen System mitunter eine gewichtige Rolle spielen kann. Die Tatsache, dass eine große Uneinigkeit um den Nutzen eines solchen Verbots besteht, demonstriert nur umso mehr, dass diese Frage von Kontroversen geprägt ist.

Aus diesem Grunde soll sich folgende Arbeit der Problematik des Parteiverbots im Rahmen der wehrhaften Demokratie der Bundesrepublik Deutschland annehmen. Dabei soll der Frage nachgegangen werden, ob diese miteinander vereinbar sind oder ob eine gewisse Untragbarkeit zwischen Demokratie und Verbot besteht.

Im Zuge dessen soll zunächst die Konzeption der wehrhaften Demokratie vorgestellt werden, um das Instrument des Parteiverbotes in einen Kontext stellen zu können. Hernach sollen die juristischen Grundlagen Berücksichtigung finden, die es in einem rechtsstaatlichen System zu achten gilt. Dabei werden sowohl verfassungsrechtliche, als auch einfachgesetzliche Regelungen zu beachten sein. Sodann sollen diese theoretischen Erkenntnisse mit der bisherigen Verfassungspraxis in Bezug gesetzt werden. Schlussendlich soll dann unter Abwägung verschiedener Aspekte die Frage nach der Vereinbarkeit von Parteiverbot und Demokratie beantwortet werden.

Ziel dieser Arbeit ist es hingegen nicht, die Rechtmäßigkeit und die Erfolgsaussichten eines neuerlichen NPD-Verbotsverfahrens zu beurteilen. Trotzdem wird nicht umhinzukommen sein, einige Verbindungen zur Debatte herzustellen, um sich nicht der Aktualität zu verwehren.

Die für die Arbeit relevanten rechtlichen Bestimmungen befinden sich im Anhang.

2. Die wehrhafte Demokratie

2.1. Situation in der Weimarer Republik

Weit verbreitet ist die Ansicht, die Weimarer Republik habe durch verfassungsrechtliche Versäumnisse ihren Feinden schutzlos gegenübergestanden. Entgegen diesem Glauben, war es auch in der Weimarer Republik rechtlich- möglich, Parteien zu verbieten- ebenso wurde davon relativ häufig Gebrauch gemacht. Der Parteibegriff war anders als im Grundgesetz verfassungsrechtlich nicht definiert, wurde in der Rechtsprechung jedoch anerkannt.3 Ein Parteiverbot war gemäß Art. 48 II WRV auf drei Wegen möglich: Zum einen konnte der Reichspräsident dies per Notverordnung veranlassen unter Berücksichtigung bestimmter Vorraussetzungen; weiterhin waren gemäß Art. 48 IV WRV die Länderregierungen dazu berechtigt; zum anderen konnten Parteiverbote im Rahmen der sogenannten Republikschutzgesetze vonstatten gehen.4

Die Schwäche bestand also nicht im Fehlen von Instrumenten, vielmehr war die Konzeption nachteilig. Es lässt sich sagen, dass der Republikschutz zu spät einsetzen konnte, da nicht bereits verfassungsfeindliche Ziele einer Partei Anlass zur Erhebung eines Verbotsverfahrens waren, sondern erst verfassungswidrige dasselbe in Gang bringen konnten.5 Nach der gerichtlichen Feststellung eines Parteiverbots lag es im Ermessen der jeweiligen Landesbehörde, dieses Verbot auch zu vollziehen. Dass dies nur leidlich getan wurde, belegt eine Zahl von 182 Parteiverboten in den Jahren 1922-1929, die oftmals mangels Durchführung keine Geltung erlangen konnten. Dies betraf unter anderem auch die NSDAP.6

Ferner stellt sich als problematisch der nicht mit dem Parteiverbot einhergehende Mandatsverlust der Abgeordneten dieser Partei in den jeweiligen Parlamenten einher. So konnten faktisch verbotene Parteien immer noch in staatlichen Institutionen agieren und die Gesetzgebung mitunter maßgeblich beeinflussen.7 Auch das Fehlen einer gesellschaftlichen Unterstützung der Verbote gegenüber extremistischen Parteien kann für das letztendliche Scheitern herangezogen werden.8

Dies zeigt also, dass verfassungsschützende Elemente bereits in der Weimarer Reichsverfassung enthalten waren, die jedoch fehlkonstruiert waren und somit ein Scheitern nicht verhindern konnten. Hinzu kam die Tatsache, dass die Demokratie nicht als unverrückbare Staatsform festgeschrieben war, sondern nur ebenso wechselnden Mehrheiten unterliegen konnte.9

2.2. Die grundgesetzliche Konzeption der wehrhaften Demokratie

Der Begriff der „wehrhaften“ oder „streitbaren“ Demokratie geht auf die beiden Soziologen Karl Loewenstein und Karl Mannheim zurück und wurde von den Vätern des Grundgesetzes in die Verfassung aufgenommen10. In der Literatur wird durchaus davon gesprochen, dass die Ausprägung des Demokratieschutzes im Grundgesetz sehr hoch sei.11 Die Ausgestaltung der wehrhaften Demokratie im Grundgesetz ist durch eine „Wertgebundenheit, Abwehrbereitschaft und Vorverlagerung“12 gekennzeichnet.

Der erste Aspekt der Wertgebundenheit stellt bereits den größten Unterschied zur Weimarer Republik dar: Die zum Verhängnis gewordene „wertneutrale“13 Verfassung wird abgelöst durch eine auf unveränderlichen Grundprinzipien fußende Verfassung. Dieser sogenannte Verfassungskern mit der Menschenwürde sowie den Staatsstrukturprinzipen Bundesstaat, Rechtsstaat, Demokratie, Republik und Sozialstaat ist in Art. 1 bzw. 20 GG enthalten. Eine Absicherung erhalten diese dadurch, dass Art. 79 III GG eine Änderung der Art. 1 und 20 GG für unzulässig erklärt. Das Grundgesetz fasst diese Verfassungsprinzipien zusammen und benennt sie in einigen Artikeln als „freiheitlich demokratische Grundordnung“. Das Bundesverfassungsgericht definierte diese als eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“14

Diese Aspekte stehen konträr zur Weimarer Reichsverfassung und verleihen dem Grundgesetz ein Bekenntnis zu immer währenden Werten, die der Weimarer Toleranz auch gegenüber Feinden eine Absage erteilt.15

Dass das Grundgesetz dem Staat Mittel und Wege zur Verfügung stellt, die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv zu sichern, meint die sogenannte Abwehrbereitschaft. Das Grundgesetz beinhaltet einen Katalog an Maßnahmen, die dem Wirken der streitbaren Demokratie zugerechnet werden.

Das Grundgesetz offeriert in Artikel 18 GG die Möglichkeit der Grundrechtswirkung, die bisher jedoch noch nicht vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen wurde. Diese quasi Nichtanwendung wird verschiedentlich dadurch erklärt, dass die im Strafrecht verorteten Normen bereits ausreichend seien, um die gewünschten Wirkungen mittels Repressionen zu erzielen.16 Trotzdem dürfe der symbolische Charakter der Grundrechtsverwirkung nicht verkannt werden, da er eventuell Bedeutung in Verfahren gegenüber Redakteuren extremistischer Zeitungen erlangen könnte, um diese belangen zu können.17

Außerdem ist es laut Artikel 9 II GG i. V. m. § 3 VereinsG möglich, Vereine zu verbieten, die verfassungsfeindlich agieren. Entgegen dem Wortlaut braucht es eine administrative Entscheidung, damit das jeweilige Verbot in Kraft treten kann. Zuständig sind hierfür das Innenministerium eines Landes bzw.

[...]


1 Zitiert in: Spiegel Online: Sachsen-Anhalt will neues NPD-Verbotsverfahren. Online verfügbar unter: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,758969,00.html (zuletzt abgerufen: 15.08.2011)

2 Vgl. Sueddeutsche.de: Trotz Gesprächen über neues Verfahren: Friedrich skeptisch gegenüber NPD-Verbot. Online verfügbar unter: http://www.sueddeutsche.de/politik/trotz-gespraechen-ueber-neues-verfahren-friedrich- skeptisch-gegenueber-npd-verbot-1.1128432 (zuletzt abgerufen: 15.08.2011)

3 Vgl. Voscherau, Carl Christian: Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Spanien. Ein rechtsvergleichender Beitrag zur Entstehung und Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Verbots von Parteien. Frankfurt am Main 2009. S. 48.

4 Vgl. Ebd. S. 48ff.

5 Vgl. Groh, Kathrin: Reanimation der „wehrhaften“ Demokratie? In: Leggewie, Claus/ Meier, Horst (Hrsg.): Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben? Die Positionen. Frankfurt am Main 2002. S. 92.

6 Vgl. Voscherau: Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland und im Königreich Spanien. 2009. S. 56.

7 Ebd. S. 56f.

8 Vgl. Mommsen, Hans: Die stumpfe Waffe. Parteiverbote in der Weimarer Republik. In: Leggewie/ Meier: Verbot der NPD oder mit Rechtsradikalen leben? 2002. S. 148.

9 Vgl. Maurer, Hartmut: Staatsrecht I. Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen. 5. Auflage. München 2007. S. 750.

10 Vgl. Jesse, Eckhard: Soll die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verboten werden? Der Parteiverbotsantrag war unzweckmäßig, ein Parteiverbot ist rechtmäßig. In: Politische Vierteljahresschrift. 42. Jg. (2001). Nr. 4. S. 684.

11 Vgl. Flemming, Lars: Das NPD-Verbotsverfahren. Vom „Aufstand der Anständigen“ zum „Aufstand der Unfähigen“. Baden-Baden 2005. S. 22.

12 Ebd. S. 23.

13 Maurer: Staatsrecht I. 2007. S. 750.

14 BVerfGE 2, 1. S. 12f.

15 Vgl. Schmidt, Manfred G.: Das politische System Deutschlands. Institutionen, Willensbildung und Politikfelder. Bonn 2010. S.30.

16 Vgl. Thiel, Markus: Die Verwirkung von Grundrechten gemäß Art. 18 GG. In: Thiel, Markus (Hrsg.): Wehrhafte Demokratie. Beiträge über die Regelungen zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Tübingen 2003. S.130.

17 Vgl. Maurer: Staatsrecht I. 2007. S. 757.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Parteiverbote in der wehrhaften Demokratie. Sind Demokratie und Parteiverbotsverfahren vereinbar?
Hochschule
Universität Rostock  (Institut für Politik- und Verwaltungswissenschaften)
Veranstaltung
Das politische System der BRD
Note
1,3
Autor
Jahr
2011
Seiten
25
Katalognummer
V338653
ISBN (eBook)
9783668280151
ISBN (Buch)
9783668280168
Dateigröße
481 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
NPD, Parteiverbot, wehrhafte Demokratie, Demokratie, Bundesverfassungsgericht, Parteiensystem, Art. 21 GG, aktiv-kämpferisch, freiheitlich-demokratische Grundordnung, Rechtsstaat, rechtsstaatliches Dilemma
Arbeit zitieren
Phillip Böttcher (Autor:in), 2011, Parteiverbote in der wehrhaften Demokratie. Sind Demokratie und Parteiverbotsverfahren vereinbar?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338653

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