Inhalt
1. Einleitung 3
2. Rechtliche Rahmenbedingungen 5
2.1. Kommunale Selbstverwaltung 6
2.2. Regionale Administration 7
2.3. Verhältnis von Zentralstaat und Kommunen 8
3. Politik 10
3.1. Wahlen 10
3.2. Institutionelle Strukturen 12
4. Verwaltung 15
4.1. Struktur und Funktionen 15
4.2. Kontrolle 16
4.3. Öffentliche Dienstleistungen 17
5. Finanzen 18
6. Schlussbemerkungen 20
7. Literaturverzeichnis 22
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1. Einleitung
Unter den drei sogenannten baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen kann nur Litauen auf eine längere historische Tradition eigener Staatlichkeit verweisen. Vom litauischen Großfürstentum als einem der größten Feudalstaaten des 14./15. Jahrhunderts reicht seine Geschichte über die Union von Lublin (1569) bis zu den polnischen Teilungen, in deren Folge es 1795 an das russische Zarenreich fiel, von dem es sich erst nach dem Ersten Weltkrieg wieder lösen konnte. Allerdings war die wiedergewonnene Unabhängigkeit nur von kurzer Dauer: Der Hitler -Stalin-Pakt schlug Litauen der sowjetischen Interessensphäre zu, was schließlich in der Annexion durch die UdSSR im Juni 1940 gipfelte. Abgesehen von der deutschen Besatzungszeit zwischen 1941 und 1944 war sein Schicksal für das nächste halbe Jahrhundert vorgezeichnet - Litauen wurde (unfreiwillig) zum Teil der Sowjetunion. Trotz seiner langen Geschichte ist die demokratische Tradition Litauens eine kurze: Lediglich in den Jahren 1918-1926 war der (wieder)hergestellte Staat nach demokratischen Prinzipien verfasst. Bereits 1926 jedoch kam es zu einem Militärputsch, in dessen Folge sich ein autoritäres Regime unter dem Präsidenten Antanas Smetona entwickelte, welches sich trotz diverser innerer und äußerer Krisen bis 1940 hielt. Danach folgten 50 Jahre sowjetischer Besatzung, bis schließlich mit der Unabhängigkeitserklärung vom 11. März 1990 der litauische Staat seine Wiedergeburt feiern konnte.
Die langen Jahre der Fremdherrschaft durch Moskau bedeuteten ein völliges Fehlen föderalistischer oder auch nur regionaler Verfassungstraditionen, so dass die junge Republik sich zunächst als zentralistisch von der Hauptstadt Vilnius aus regierter Staat darstellte, in dem die prinzipiellen Vorteile von Dezentralisierung und Subsidiarität (wie Bürgernähe, Stärkung des demokratischen Bewusstseins, Steigerung der Verwaltungseffizienz etc.) zwar gemeinhin unumstritten waren, ihre Umsetzung aber erst gelernt und institutionalisiert werden musste (vgl. Tauber 2001: 179).
Welche Priorität diesen Prinzipien beigemessen wurde, lässt sich an der Tatsache ablesen, dass bereits vor Wiederherstellung der Unabhängigkeit der Dezentralisierungsprozess begonnen hatte. Am 12. Februar desselben Jahres hatte nämlich der Oberste Rat der Litauischen Sozialistischen Sowjetrepublik ein Gesetz über die Einführung der kommunalen Selbstverwaltung beschl ossen.
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Dieses Gesetz definierte kommunale Selbstverwaltung als unabhängige Betätigung von Bürgern einer territorialen Verwaltungseinheit und der ihnen verantwortlichen Institutionen, über ihre eigenen Angelegenheiten zu entscheiden und diese Beschlüsse durchzusetzen (vgl. Beksta/Petkevicius 2000: 169). Weiter unterliege kommunale Selbstverwaltung bestimmten Prinzipien wie z. B. der direkten Beteiligung der Bürger, dem Primat der repräsentativen gegenüber den exekutiven Organe, der Verantwortlichkeit der Am tsträger und Institutionen gegenüber dem Bürger, der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und der Rechtsstaatlichkeit. Diese grundsätzlichen Erwägungen besitzen nach wie vor ihre Gültigkeit und belegen so das hohe Maß an Kontinuität des Dezentralisierungsprozesses, welches trotz der enormen Herausforderungen der Transformationszeit besteht und welches als ein Indiz für den Erfolg des litauischen Demokratisierungsprozesses gewertet werden kann, welcher mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai diesen Jahres seinen vorläufigen Höhepunkt erreicht hat.
Nichtsdestotrotz unterlag jedoch auch die Entwicklung der kommunalen Selbstverwaltung großen Veränderungen. Die Regelung des Obersten Sowjets hatte eine Unterteilung in zwei Stufen vorgesehen: „lower“ und „upper level“ - Einheiten. Erstere beinhalteten regionale Zentren, städtische Siedlungen und Orte, zur zweiten Kategorie gehörten größere Städte und Regionen. Da diese Einteilung weitgehend an alte Regelungen aus Sowjetzeiten angelehnt war und damit Erinnerun gen beschwor, von denen man sich nach der Unabhängigkeit schnellstmöglich befreien wollte, aber auch aus Gründen der Dysfunktionalität kam schnell breite Kritik an den bestehenden Regelungen auf: Die Trennung zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sei inkohärent, die Kompetenzen nicht klar genug verteilt. Außerdem wurde die mangelnde Finanzausstattung beklagt und unzureichende Bestimmungen über die öffentlichen Bediensteten bemängelt. Die Kritik aufnehmend, entstanden diverse Arbeitsgruppen, von den schließlich eine 1993 von der Regierung offiziell beauftragt wurde, Reformvorschläge zu erarbeiten. Das wesentliche Ziel der Gruppe bestand dabei darin, ein System zu entwickeln, welches klar zwischen zentralstaatlichen und lokalen/regionalen Institutionen und Aufgaben trennte, den Zuschnitt der territorialen Einheiten im Sinne von mehr Bürgernähe überdachte, für eine klare Hierarchie der Verwaltungseinheiten sorgte sowie die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigerte.
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Nachdem am 25. 10. 1992 die neue Verfassung in einem Referendum angenommen worden war, stand auch der neue Rahmen fest, innerhalb dessen sich eine zukünftige Regelung der kommunalen Selbstverwaltung bewegen müsste. Am 20. 12. 1993 beschloss die Regierung die Vorlage eines Gesetzes über die künftige territoriale Gliederung der Verwaltungseinheiten, welches nach Annahme im Parlament ( Seimas) 1995 in Kraft trat. Dieses Gesetz sieht unterhalb der zentralstaatlichen Ebene eine Zweistufengliederung vor: die zehn übergeordneten regionalen apskritys (im deutschen vielleicht am ehesten mit Regierungsbezirk zu übersetzen) sowie auf lokaler Ebene die (anfangs 56, heute 60) Städte und Gemeinden (savivaldybes) als eigentliche Orte der kommunalen Selbstverwaltung. Insbesondere der Wegfall der unklaren Unterscheidung zwischen niederen und höheren Kommunen und die deutlichere Trennung von regionaler und kommunaler Ebene stellten einen enormen Fortschritt im Hinblick auf die Herausbildung einer funktionsfähigen und effizienten Neuregelung dar. Diese Neuregelung ist Gegenstand der vorliegenden Hausarbeit. Unter der zentralen Fragestellung, ob der bisherige Verlauf des Dezentralisierungsprozesses als bislang erfolgreich gewertet werden kann, sollen im folgenden Aufbau und Funktionsweise kommunaler Selbstverwaltung in Litauen näher beleuchtet werden.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die regionale Administration und die kommunale Selbstverwaltung regelt eine Vielzahl an Gesetzen. Neben dem entsprechenden Kapitel in der litauischen Verfassung sind das vor allem das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung von 1994 (geändert 1997, 2000 und 2003); das Gesetz über die Wahl der Gemeindevertretung, ebenfalls von 1994 und geändert 1996 sowie 2003; das o. g. Gesetz über die territoriale Gliederung der Verwaltung seinheiten von 1995 sowie das Gesetz über die zeitweise Direktverwaltung der Kommunen (ebenso von 1995).
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2.1. Kommunale Selbstverwaltung
Kapitel 10 der Verfassung der Republik Litauen (VRL) regelt die konstitutionellen Grundlagen kommunaler Selbstverwaltung in Litauen. Den Kommunen wird das grundsätzliche Recht zuerkannt, innerhalb der ihnen gesetzlich eingeräumten Kompetenzen ihre Angelegenheiten frei und unabhängig zu regeln (Art. 120, VRL). Dazu sollen Vertretungsorgane eingesetzt werden, deren Mitglie der in allgemeiner, freier und geheimer Wahl für vier Jahre bestimmt werden sollen und deren Beschlüsse durch einzusetzende Exekutivorgane ausgeführt werden sollen (Art. 119, VRL). Weiterhin haben die Kommunen das Recht, ein eigenes Budget aufzustellen und innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens Gebühren festzulegen sowie Steuern und Abgaben zu erheben (Art. 121, VRL). Falls die Kommunen ihre Rechte verletzt sehen, besitzen sie das Recht, vor Gericht zu ziehen (Art. 122, VRL). Das Gesetz über die kommunale Selbstverwaltung (GkS) vom 7. Juli 1994, das zuletzt 2003 geändert wurde, regelt die nähere Organisations - und Funktionsweise der Institutionen auf kommunaler Ebene. Zunächst benennt es dabei einen Katalog an Prinzipien, denen kommunale Selbstverwaltung zu genügen hat, um ihren grundsätzlichen Auftrag zu erfüllen. Dieser wird definiert als das Recht und die Befugnis der Institutionen, welche von den Bürgern und permanent Ansässigen einer Stadt oder Gemeinde gewählt werden, frei und unabhängig ihre öff entlichen Angelegenheiten zu regeln und die Bedürfnisse der Betroffenen zu befriedigen. (Art. 3, GkS). Maßgeblich bei der Umsetzung dieses Auftrages sollen folgende Kriterien sein: Koordination der Interessen auf nationaler und lokaler Ebene; direkte Beteiligung der Bürger bei Wahlen, öffentlichen Versammlungen und Petitionen; Verantwortlichkeit der kommunalen Institutionen und ihrer Bediensteten gegenüber der Bevölkerung; Berücksichtigung der öffentlichen Meinung; Rechtsstaatlichkeit und soziale Gerechtig keit; wirtschaftliche Unabhängigkeit. Kapitel 2 des Gesetzes über die kommunale Selbstverwaltung listet die Funktionen auf, wobei diese in vier unterschiedliche Kategorien unterteilt werden: 1. unabhängige, d. h. solche Funktionen, die den Gemeinden weitestgehend zur selbständigen Beratung und Regelung überlassen werden (z. B. vorschulische Erziehung, arbeitsmarktbezogene Maßnahmen, Unterstützung der
Gesundheitsversorgung, Tourismus und Erholung); 2. übertragene (bedingt autonome) Aufgaben, bei denen zentralstaatliche Vorgaben unter Berücksichtigung
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Arbeit zitieren:
Christoph Wehr, 2004, Kommunale Selbstverwaltung in Litauen, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
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Die kommunale Selbstverwaltung in Bayern, Deutschland und Europa
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