Wäre Sterbehilfe als Dienstleistung ethisch vertretbar?

Das Beispiel Schweiz


Hausarbeit, 2016

16 Seiten, Note: 2,3

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Wäre Sterbehilfe als Dienstleistung ethisch vertretbar?

2. Definition: Ethik

3. Definition: Medizinethik

4. Definition: Dienstleistung

5. Definition: assistierter Suizid

6. Ethische Auseinandersetzung: Sterbehilfe

7. Das Beispiel Schweiz: Sterbehilfe als Dienstleistung

8. Fazit

Quellen

Literatur

Internetquellen

1. Wäre Sterbehilfe als Dienstleistung ethisch vertretbar?

Das Thema Sterbehilfe wird in Deutschland wieder und wieder diskutiert, doch wirklich zu einer Lösung scheint niemand kommen zu wollen. Politiker entscheiden, dass Gerichte eine Entscheidung im Einzelfall fällen sollen, wenn ein Arzt assistierten Suizid leistet. Rechtlich bewegen sich Ärzte in Deutschland in einer Grauzone. In der Schweiz dagegen ist der assistierte Suizid bereits seit Jahren erlaubt und wird, mit der Unterstützung diverser Sterbehilfeorganisationen, mehrfach im Jahr ausgeübt. Das Beispiel Schweiz anzubringen, um Sterbehilfe als Dienstleistung in der freien Wirtschaft zu diskutieren hat mehrere Gründe. Einmal beschränkt sich die Schweiz auf assistierten Suizid, im Gegensatz zu den Niederlanden oder Belgien, in denen die aktive Sterbehilfe erlaubt ist, was die ethische Diskussion zumindest etwas vereinfacht. Zweitens lässt sich das Prinzip der Schweiz leichter auf Deutschland übertragen, da in Deutschland bereits einige Weichen gestellt wurden, um assistierten Suizid unter bestimmten Voraussetzungen zu erlauben, auch wenn Deutschland noch lange nicht so weit ist wie die Schweiz. Drittens wird Sterbehilfeorganisationen, wie z.B. Dignitas, vorgeworfen unter „selbstsüchtigen Beweggründen“ (Schweizer StGB 1937, §115) zu handeln, was in der Schweiz laut §115 StGB unter Strafe steht und die Frage aufwirft, ob man auch bereit wäre Sterbehilfe als Dienstleistung in der freien Wirtschaft zu akzeptieren und damit Handeln aus selbstsüchtigen Beweggründen hinzunehmen.

Doch bevor auf die einzelnen Punkte eingegangen wird, ist es wichtig genau zu definieren worüber gesprochen wird und welche Prinzipien verwendet werden. Einerseits muss der Begriff der Ethik und Medizinethik geklärt werden und andererseits der Begriff Dienstleistung. Das hier angewendete Autonomieprinzip wird erklärt und Sterbehilfe wird unter ethischen Gesichtspunkten betrachtet. Im Weiteren wird die Schweiz als Beispiel herangenommen, um Sterbehilfe als Dienstleistung genauer unter die Lupe zu nehmen. Schlussendlich endet die Arbeit mit einem persönlichen Fazit.

2. Definition: Ethik

Die Definition von Ethik erfordert die Klärung eines weiteren Begriffes, denn Ethik wird wie folgt definiert: „In einem allgemeinen Verständnis lässt sich Ethik […] als philosophische Reflexion auf Moral verstehen“ (Düwell, Hübenthal, Werner, 2011: 2). Bevor man also verstehen kann was Ethik bedeutet, muss geklärt werden was Moral bedeutet. „ Moral bezeichnet […] entweder die Gesamtheit der Überzeugungen vom normativ Richtigen und vom evaluativ Guten sowie der diesen Überzeugungen korrespondierenden Handlungen oder aber allein den Bereich des moralisch Normativen“ (Düwell, Hübenthal, Werner, 2011: 2). Ethik ist also die Philosophie der Moral und Moral wiederum beschreibt was allgemein als richtig und gut anerkannt wird. Das heißt, wenn man eine ethische Fragestellung angeht, setzt man sich damit auseinander, ob z.B. in diesem Fall, Sterbehilfe als Dienstleistung allgemein als richtig und gut angesehen werden kann.

3. Definition: Medizinethik

Laut Brockhaus handelt es sich bei der Medizinethik um die „Disziplin der angewandten Ethik, der es um die Identifikation und Beurteilung moralischer Grundkonflikte im Handlungskontext der Medizin geht. […] Von besonderer Aktualität ist die zunehmende Ökonomisierung der gesamten Medizin, die Fragen hinsichtlich der Identität der Medizin und der gerechten Verteilung der medizinischen Ressourcen aufwirft.“ (Brockhaus 2010: 4850-4851) Beauchamp und Childress sind bei der Definition noch einen Schritt weitergegangen. Tom Beauchamp ist Professor für Philosophie am Kennedy Institute of Ethics. Sein Forschungsschwerpunkt liegt in der Biomedizinethik. James F. Childress ist Professor für Ethik an der University of Virginia (Tom Beauchamp, PhD; Professor James F. Childress, PhD). Zusammen haben sie das Buch „Principles of Biomedical Ethics” geschrieben, in denen sie vier ethische Prinzipien vorstellen, zur Herangehensweise ethisch moralischer Probleme der Biomedizin. Die vier Prinzipien lauten wie folgt: (1) Respekt vor der Autonomie des Patienten (respect for autonomy), (2) Schadensvermeidung (nonmaleficience), (3) Fürsorge (beneficence) und (4) Gerechtigkeit (justice) (Principles of Biomedical Ethics 2001: 12). Punkt 1 behandelt die Autonomie des Patienten, dass er das Recht hat „seine eigenen Ansichten zu haben, seine eigenen Entscheidungen zu fällen und Handlungen zu vollziehen, die den eigenen Wertvorstellungen entsprechen“ (Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress 2016). Doch dafür muss der Patient auch über alle Möglichkeiten aufgeklärt sein (informed consent), damit er eine autonome Entscheidung treffen und nach seiner eigenen Wertvorstellung entscheiden kann, ohne vom Arzt bevormundet zu werden (Principles of Biomedical Ethics 2001: 12). Auch muss der Patient sowohl die für ihn relevanten Informationen als auch die Empfehlung für eine Vorgehensweise verstanden haben (Principles of Biomedical Ethics 2001: 12). Das zweite und dritte Prinzip stehen, in der Debatte um Sterbehilfe, im Widerspruch. Denn einerseits soll ein Arzt Schaden vermeiden aber gleichzeitig das Wohl des Patienten fördern. Das ist insoweit widersprüchlich, da der Arzt einerseits nichts tun soll, um dem Patienten zu Schaden, aber andererseits handeln soll, damit es dem Patienten bessergeht. Gerade bei einer Therapie, die das Leiden des Patienten lindert, aber gleichzeitig seine Lebenszeit verkürzt stehen diese beiden Prinzipien im Widerspruch. Letztlich bleibt noch der letzte Punkt, der sich mit der gerechten Verteilung von Gesundheitsleistungen beschäftigt (Prinzipienethik nach Beauchamp und Childress 2016). Auf der Grundlage dieser vier Prinzipien werden die Vor- und Nachteile der Sterbehilfe in dieser Arbeit ermittelt.

4. Definition: Dienstleistung

Der Dienstleistungssektor gehört zu den wirtschaftlichen Bereichen die stetig wachsen in Deutschland (Dienstleistungen im wirtschaftlichen Wandel). Auch hier ist eine Definition von Nöten um festzustellen, ob Sterbehilfe überhaupt per definitionem eine Dienstleistung sein kann. Laut dem Wörterbuch Wahrig ist eine Dienstleistung eine „nicht im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren erbrachte (Arbeits-) Leistung.“ (Wahrig 2004: 179). Bereits hier stellt man fest, dass Sterbehilfe aus rein wirtschaftlicher Sicht durchaus als Dienstleistung gesehen werden kann, da keinerlei Ware hergestellt wird.

5. Definition: assistierter Suizid

Der assistierte Suizid ist wie der Name bereits sagt Beihilfe zur Selbsttötung. In der Praxis bedeutet das, dass der Patient mit dem Sterbenswunsch ein Mittel zur Verfügung gestellt bekommt, das er allerdings selbst einnehmen muss (Sterbehilfe – Rechtslage in der Schweiz 2012). Diese Form der Sterbehilfe ist in der Schweiz straffrei, sofern keine selbstsüchtigen Beweggründe vorliegen (Schweizer StGB 1937, §115).

6. Ethische Auseinandersetzung: Sterbehilfe

Vor der genaueren Betrachtung hinsichtlich des assistierten Suizids als Dienstleistung, ist eine ethische Auseinandersetzung der Sterbehilfe an sich notwendig. Hier gilt es das für und wider der Sterbehilfe abzuwägen und die einzelnen Argumente im Detail zu besprechen. Dadurch wird es einfacher abzuschätzen, ob der assistierte Suizid als Dienstleistung eine Berechtigung hat.

Gerade in Deutschland befürchten die Gegner der Sterbehilfe, dass der Druck auf betroffene Personen bei einer lockereren Gesetzgebung hinsichtlich der Sterbehilfe steigt. Die Gründe dafür sind verschieden: die Erwartungshaltung der Familie, Kosten im Gesundheitssystem sparen, etc. (Aktive Sterbehilfe 2012). Auch fürchtet man sich vor einem Missbrauch, durch den Menschen zu Tode kommen könnten, die überhaupt nicht vorhatten zu sterben. Doch durch den assistierten Suizid lässt sich das Risiko minimieren, da der Patient den letzten Schritt selbst tun muss. Eins der gewichtigeren Argumente der Sterbehilfegegner ist, dass die Prognose bis zum Schluss immer offenbleibt und somit keine hundertprozentige Aussage hinsichtlich des Ausgangs der Krankheit gemacht werden kann. Somit kann selbst eine terminale Diagnose durch einen Arzt, der einem Patienten nur noch wenige Monate zu Leben gibt, falsch sein und der Patient lebt vielleicht über Jahre hinweg weiter.

Das Überleben an sich wird ebenfalls als Gegenargument zur Sterbehilfe genannt, denn das Leben soll als etwas Wertvolles gesehen werden, dass auf jeden Fall geschützt werden muss (Pro- und Contra- Argumente zur Sterbehilfe 2016). Allerdings stellt sich hier die Frage, ob das Leben in der Praxis auch wirklich geschützt wird. Beispielsweise hat die Bundeswehr bei einer Rettungsaktion im Jahr 2011 nach Beginn des Bürgerkrieges in Libyen 132 Europäer gerettet bei einer Beteiligung von rund 1000 Soldaten. Es wurden also mehr Menschenleben in Gefahr gebracht als gerettet (Rettungsaktion in Libyen 2011). Hier stellt sich die Frage: wie viele Menschenleben ein einziges Menschenleben denn wert sind? Ein anderes Beispiel wäre auch, wenn ein Personenschützer sich zwischen seinen Schutzbefohlenen und eine Kugel wirft. Hier stellt sich die Frage, ob das Leben schützenswert ist, denn der Beschützer setzt sein Leben für das Leben eines anderen ein. Wie sehr schützt er sein eigenes Leben denn dann noch? Auch der allgemeine Konsens zeigt immer wieder, dass Menschen, die solch besondere Leistungen vollbringen ausgezeichnet werden, weil sie selbstlos ihr Leben für andere eingesetzt haben. Doch die Betrachtung aus einer anderen Perspektive zeigt, dass es eben nicht so leicht ist wie es aussieht und auch dem Beschützer vorgeworfen werden kann, dass er sein Leben nicht genug schätzt und schützt. Denn trotz jeglicher Ausbildung kann das Risiko zu sterben zwar verringert, aber nicht vollends beseitigt werden. Genauso könnte man, unter Berücksichtigung der Rente in Deutschland und des demographischen Wandels, ältere Menschen in Deutschland auszeichnen, die durch Sterbehilfe ihr Leben für die jüngere Generation geben.

Die Palliativmedizin, ein weiterer Punkt, entwickelt sich ständig weiter und ist auf dem Vormarsch. Die Freitodbegleiterin Heidi Vogt von EXIT sagte sogar, dass „80 Prozent, derer, die [sie] beraten“, (Der Tod ist eine Option, kein Ziel 2014) nicht mit EXIT sterben, sondern Palliativmedizin in Anspruch nehmen (Der Tod ist eine Option, kein Ziel 2014). Diese kann durchaus als Alternative zur Sterbehilfe gesehen werden, doch die Mittel sind noch begrenzt und somit nicht für jeden in derselben Qualität zugänglich (Zugang ist nicht für alle gleich gut 2015).

Schlussendlich bleibt noch ein letzter Punkt, den es zu besprechen gilt: psychische Erkrankungen. Gegner der Sterbehilfe befürchten bei einer lockereren Gesetzgebung, dass bei terminalen Erkrankungen nicht haltgemacht wird und sich die Bedingungen für eine Zusage zur Sterbehilfe auch auf psychische Erkrankungen ausweiten könnte. Gerade Depressionen stehen in der Kritik kein relevanter Grund für einen Sterbewunsch bei vollkommener körperlicher Gesundheit zu sein, da die Ursache der Depression behandelt werden soll, um den Sterbewunsch zu unterbinden (Suizidwunsch als Resultat einer psychischen Krankheit 2012). Der Fall von Laura-Emily, 24, in Belgien sorgte für großes Aufsehen in der Presse (Belgien diskutiert über Sterbehilfe für depressive 24-jährige 2015). Die 24-jährige, die sich selbst lieber Laura nennt, ist körperlich gesund, leidet aber seit Jahren an einer Depression. Sie selbst behauptet alles getan zu haben, um das Leben erträglicher zu gestalten, doch jeder Versuch blieb erfolglos (Belgien diskutiert über Sterbehilfe für depressive 24-jährige 2015). Warum will sich ein Mensch das Leben nehmen, wenn er bzw. sie noch das ganze Leben vor sich hat und selbst entscheiden kann wie es weitergeht? Aber dürfen die gesunden Menschen ohne Depressionen diese Menschen einschränken und ihnen das Recht auf Tod verwehren? Und was ist, wenn man es tun? Suchen sie sich dann nicht andere Möglichkeiten? Tod durch Erhängen, Aufschneiden der Pulsschlagadern, von einem Haus springen oder vor einen Zug? Ist der Schaden, den diese Menschen dadurch bei Angehörigen oder Betroffenen, wie dem Zugfahrer oder den Menschen, die sie tot auffinden, letztlich nicht viel größer, als wenn jeder darauf vorbereitet ist und kein Unschuldiger, der nichts mit dieser Sache zu tun hat, mithineingezogen wird? Gerade hier kann man die Prinzipien von Beauchamp und Childress anwenden. Einerseits gilt es die Autonomie von Laura zu respektieren, doch gleichzeitig Schaden zu vermeiden. Doch da gerade bei einer Depression die Wahrnehmung unterschiedlich ist, kann man nicht abschätzen wie viel mehr Schaden man anrichtet, wenn man Laura weiter ihrem Leben überlässt. Die Fürsorge wiederrum verpflichtet zum Handeln und für Laura da zu sein, doch was ist, wenn der einzige Ausweg der Tod zu sein scheint? Sie selbst sagte: „ich habe alles getan – ohne Erfolg“ (Belgien diskutiert über Sterbehilfe für depressive 24-jährige 2015). Ist man dann verpflichtet ihr beim Sterben zu helfen? Der letzte Punkt, die Gerechtigkeit, fällt schwer einzuordnen, da keine Ressource verbraucht wird, die jemand anderer unbedingt bräuchte. Somit steht, nach der Prinzipienethik von Beauchamp und Childress, mehr für Lauras Tod als dagegen.

Trotz all der Argumente der Gegner der Sterbehilfe muss natürlich auch die Gegenseite betrachtet werden: die Befürworter der Sterbehilfe. Diese sehen eine geringere Missbrauchsgefahr, da zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Vertrauensverhältnis bestehen muss, das über Monate hinweg aufgebaut wird, um sicher zu gehen, dass der Sterbewunsch konstant ist. In der Schweiz wird diese Aufgabe in erster Instanz von den Sterbehilfeinstituten übernommen (Der Tod ist eine Option, kein Ziel 2014). Auch muss gesichert sein, dass der Wunsch autonom und ohne Druck getroffen wurde (Der Tod ist eine Option, kein Ziel 2014). Allerdings haben diverse Skandale in der Vergangenheit gezeigt, dass Missbrauch nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. 1999 kam EXIT in die Schlagzeilen, da sie einer „29-jährigen körperlich gesunden Frau beim Suizid behilflich sein wollten“ (Der Advokat des Todes 2001). Die besagte Frau war depressiv und hatte einen Sterbewunsch. Der Suizid wurde „im letzten Moment von den Behörden vereitelt“ (Der Advokat des Todes 2001). Danach wurde durch das Moratorium Menschen mit psychischer Erkrankung die Suizidbeihilfe von seitens EXIT versagt (Der Advokat des Todes 2001) und damit gleichzeitig auch ihre Urteilsfähigkeit, selbst über ihren Tod entscheiden zu können, abgesprochen. Das ist Diskriminierung. Hier muss von Fall zu Fall entschieden werden, ob jemand in der Lage ist selbst eine Entscheidung zu treffen oder nicht, ansonsten würden man alle psychisch Kranken über einen Kamm scheren.

Sterbehilfe soll Kosten und Ressourcen im Gesundheitswesen einsparen (Aktive Sterbehilfe 2012). Ein Punkt der gerade hinsichtlich der Ressourcen interessant sein kann. Auf der einen Seite würden Krankenkassen Menschen nicht weiter finanzieren müssen, die ohnehin nicht mehr leben wollen und auf der anderen Seite würden Ressourcen frei werden, wie z.B. Plätze in Krankenhäusern, diverse Gerätschaften, schwierig herzustellende Medikamente, etc. Dadurch würde man Menschen mit höherer Lebenserwartung und einem Lebenswunsch, die Möglichkeiten bieten können, die sie gerne hätten, statt Menschen das Leben, das sie selbst längst beendet haben wollten, zu verlängern oder gar aufzuzwingen. Allerdings ist auch hier die Missbrauchsgefahr groß, da bei Menschen, die beispielsweise im Koma liegen, entschieden werden müsste welches Leben qualitativ hochwertiger ist und damit eine höhere Daseinsberechtigung aufweist, um entsprechende Fürsorge zu erhalten.

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Ende der Leseprobe aus 16 Seiten

Details

Titel
Wäre Sterbehilfe als Dienstleistung ethisch vertretbar?
Untertitel
Das Beispiel Schweiz
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (IUED)
Veranstaltung
Der Tod des Menschen aus medizinethischer Sicht: Sterbehilfe, Hirntod und Organspende
Note
2,3
Jahr
2016
Seiten
16
Katalognummer
V340731
ISBN (eBook)
9783668301573
ISBN (Buch)
9783668301580
Dateigröße
752 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sterbehilfe, Tod, Ethik, Deutschland, Schweiz, Medizinethik, Dienstleistung, Debatte, ethisch
Arbeit zitieren
Anonym, 2016, Wäre Sterbehilfe als Dienstleistung ethisch vertretbar?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340731

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