Die Vereinten Nationen. Mögliche Reformen des UN-Sicherheitsrats


Hausarbeit, 2013

14 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung:

2. Die Vereinten Nationen
2.1 Historische Entwicklung
2.2 Aufbau und Aufgaben

3. Reform des Sicherheitsrats
3.1 Razali-Plan
3.2 Annan-Bericht
3.3 Reformvorschläge der G4, Afrikanischer Staaten und Uniting for Consensus

4. Realisierungschancen einer Reform des UN-Sicherheitsrats

5. Fazit

6. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Diskussionen über Reformen begleiten die Vereinten Nationen (im Folgenden: UN) seit ihrer Gründung. Durch die immer größer werdende Zahl an Mitgliedsstaaten und die sich verändernden Machtkonstellationen in der Welt waren sie gezwungen, sich auf neue Situationen einzustellen, um diese mitgestalten zu können. Nach dem Ende des Ost-West-Konflikts und durch die Globalisierung mit der stärker werdenden Abhängigkeit zwischen den Nationalstaaten wird die Weltorganisation vor neue Herausforderungen gestellt. Auch der Sicherheitsrat muss sich als eines der Hauptorgane der UN dieser Herausforderungen annehmen.

Ziel dieser Arbeit ist es, die Debatte um die Reform des Sicherheitsrates vor der Fragestellung zu untersuchen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Reform möglich und realistisch ist. Deshalb behandelt diese Hausarbeit folgende These: Der UN-Sicherheitsrat ist in seiner jetzigen Form veraltet, arbeitet ineffizient und ist reformbedürftig.

Damit ist gemeint, dass die Konstellation im UN-Sicherheitsrat nicht den globalen Machtverhältnissen entspricht, durch das Veto-Recht der ständigen Mitglieder wichtige Entscheidungen nicht getroffen werden können und der UN-Sicherheitsrat deswegen reformbedürftig ist. Ob diese These zutrifft, soll ich Laufe dieser Hausarbeit untersucht sowie belegt bzw. widerlegt werden.

Hierbei wird zunächst auf die historische Entwicklung, die Stellung, die Aufgaben und die Zusammensetzung des Sicherheitsrates eingegangen, die sich aus der Charta der Vereinten Nationen ergeben. Anschließend werden konkrete Probleme und Modelle einer Reform angesprochen und diese dargestellt. Am Ende soll deutlich werden, ob der Sicherheitsrat einer Reform bedarf und ob diese realisierbar ist, wie diese Reform aussehen könnte und welche Probleme die UN dafür ausräumen müssten.

Die Relevanz des Themas ist hoch, da die Reform des UN-Sicherheitsrates seit 2005, dem 60. Jahrestag der UN, oft in den Medien genannt sowie diskutiert wird und dieser bei globalen Konflikten eine entscheidende Rolle spielt.

In dieser Hausarbeit wurden verschiedene Quellen benutzt - Printmedien, Onlinequellen, Zeitschriften und Sammelbände - um einen informationsreichen Überblick über das Thema zu kriegen, wobei seriöse Zeitschriften und in diesem Themenbereich bekannten Autoren die Informationen und Hauptargumente lieferten.

2. Die Vereinten Nationen

Mit der Gründung der Vereinten Nationen wurde keine Neuauflage des Völkerbundes beabsichtigt, sondern es sollten die Lehren aus dessen Scheitern gezogen werden. Deswegen sollte im Unterschied zum Völkerbund diese Organisation universal und mit mehr Autorität ausgestattet sein. Diesen Ordnungsanspruch untermauerten insbesondere der damalige amerikanische Präsident Roosevelt und der damalige britische Premierminister Churchill. So unterzeichnete eine Allianz von 26 Staaten im Jahr 1942 in Washington die ,,Erklärung der Vereinten Nationen“, die als Grundlage für die Charta der Vereinten Nationen diente. (Vgl. Wolf (2005): 13f.)

2.1 Historische Entwicklung

Die Charta der Vereinten Nationen wurde bis zum 24. Oktober 1945, dem Gründungstag der UN, von der Mehrheit der Gründungsmitglieder ratifiziert. Die Charta der Vereinten Nationen ist die völkerrechtlich bindende Verfassung der Staatengemeinschaft. Sie legt in 29 Kapiteln mit 111 Artikeln die Ziele und Grundsätze, die Bedingungen der Mitgliedschaft sowie die Anzahl und die Aufgaben der Organe der Vereinten Nationen fest. Sie wurde auf der Konferenz von San Francisco von den Vertretern der 50 Nationen ausgearbeitet. (Vgl. Auswärtiges Amt (2003): 25)

Die Zahl der Mitgliedsstaaten stieg von 51 im Jahre 1945 auf 191 im Jahre 2002 an, welches auf die Universalität und die Wichtigkeit dieser Organisation hindeutet. (Vgl. Wolf (2005): 15)

Nach der Charta sind die Ziele der UN, die in Artikel 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, die Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen, die Förderung internationaler Zusammenarbeit zur Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art sowie die Festigung der Achtung der Menschenrechte. (Vgl. ebd.: 148)

2.2 Aufbau und Aufgaben

Der Sicherheitsrat ist eines der in Art. 7 Abs. 1 der UN-Charta aufgeführten sechs Hauptorgane der Vereinten Nationen. Er trägt die „Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ (Art. 24 Abs. 1), die nach Art. 1 Abs. 1 zugleich das Hauptziel der UN ist. Der Sicherheitsrat handelt „im Namen der Mitgliedstaaten“ (Art. 24 Abs. 1) und kann für diese allgemein bindende Beschlüsse fassen (Art. 25). Dem gegenüber hat die Generalversammlung zwar umfassendere, im allgemeinen aber nur empfehlende Befugnisse (Art. 10 ff.). Auf die anderen Organe soll hier nicht weiter eingegangen werden. (Vgl. Lukner (2006): 32)

Im Sicherheitsrat sind die USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien als ständige sowie zehn weitere Staaten als nichtständige, im Turnus von zwei Jahren wechselnde Mitglieder vertreten (Art. 25 Abs. 1). Die zehn nichtständigen Sitze werden nach geographisch-politischen Gesichtspunkten verteilt. Hierbei erhalten afrikanische und asiatische Staaten zusammen fünf, lateinamerikanische und westliche Staaten je zwei und ostdeutsche Staaten je einen Sitz. Diese Verteilung soll eine möglichst breite Teilhabe an der im Sicherheitsrat konzentrierten Macht sowie die Repräsentation der wichtigsten Interessen gewährleisten. (Vgl. Czempiel (1994): 59)

Das Privileg der ständigen Mitgliedschaft drückt sich im Vetorecht aus. Da die Mitglieder Stimmengleichheit haben (Art. 27 Abs. 1), bedürfen Beschlüsse des Sicherheitsrats (außer bei der Abstimmung über Verfahrensfragen) der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich aller ständigen Mitglieder (Art. 27 Abs. 3). Vom Vetorecht ausgenommen sind lediglich die in Art 27 Abs. 3 genannten Empfehlungen und bei regionalen Abkommen nach Art 52 Abs. 3, soweit ein ständiges Mitglied „Streitpartei“ ist. (Vgl. ebd.: 64)

Der Sicherheitsrat bildet mit der Generalversammlung und dem Generalsekretariat die Leitungsspitze des UN-Systems und ist das politisch wichtigste UN-Organ, da er mit der größten Verantwortung belastet und mit den weitreichendsten Befugnissen ausgestattet ist. (Vgl. Auswärtiges Amt: 113)

Die Friedenssicherung als Hauptaufgabe des Sicherheitsrates ist gemäß Art. 24 Abs. 2 in den Kapiteln VI, VII, VIII und IX näher geregelt. Unterschieden wird hierbei zwischen präventiven Maßnahmen (Kapitel VI: die „friedliche Beilegung von Streitigkeiten“) und repressiven Maßnahmen (Kapitel VII: „Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens oder bei Angriffshandlungen“). Bei präventiven Maßnahmen kann der Sicherheitsrat ein Vermittlungs- und Vergleichsorgan einschalten. Bei repressiven Maßnahmen kann der Sicherheitsrat z.B. die Unterbrechung von Wirtschaftsbeziehungen oder den Abbruch der diplomatischen Beziehungen, treffen. Ist er der Auffassung, dass auch diese Maßnahmen nicht ausreichen, dürfen auch Streitkräfte eingesetzt werden. Diese können entweder multinationale Truppen unter UN- Kommando oder aber Truppen unter dem Kommando eines UN-Mitgliedslandes sein. (Vgl. Lukner (2006): 41f.)

Als ,,Weltexekutive und -gesetzgeber“ greift der Sicherheitsrat tief in die innerstaatlichen Verhältnisse der Mitgliedsstaaten ein und stellt Verpflichtungen für die gesamte Staatengemeinschaft auf. Er trifft Entscheidungen und fasst Beschlüsse von großer Tragweite und existenzieller Bedeutung für einzelne Staaten. (Vgl. Varwick, Johannes & Zimmermann, Andreas (2006): 56)

In diesem Kapitel wurde deutlich, dass dem Sicherheitsrat auf globaler Ebene eine sehr wichtige Rolle zur Friedenssicherung zukommt und hierbei die ständigen Mitglieder USA, Russland, China, Frankreich und Großbritannien mit ihrem Veto-Recht einen großen Einfluss auf Entscheidungen nehmen sowie den Entscheidungsfindungsprozess damit blockieren, da sobald einer dieser Staaten von seinem Veto-Recht Gebrauch macht, die Entscheidung fällt. Zudem ist die Zusammensetzung des Sicherheitsrats durch die ständigen Mitglieder seit deren Bestehen der UN nicht verändert worden, obwohl sich Machtkonstellationen im globalen Rahmen veränderten. Ob in dieser Hinsicht eine Reform des Sicherheitsrats notwendig ist und wie diese aussahen bzw. aussehen könnten, soll im nächsten Kapitel demonstriert werden. Hierbei soll der Bezug zur These hergestellt werden, die lautet: Der UN-Sicherheitsrat ist in seiner jetzigen Form veraltet, arbeitet ineffizient und ist reformbedürftig.

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Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Die Vereinten Nationen. Mögliche Reformen des UN-Sicherheitsrats
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Governance in der globalen und regionalen Politik
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
14
Katalognummer
V341273
ISBN (eBook)
9783668307995
ISBN (Buch)
9783668308008
Dateigröße
502 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
vereinten, nationen, mögliche, reformen, un-sicherheitsrats
Arbeit zitieren
Mehmet Mutlu Atci (Autor:in), 2013, Die Vereinten Nationen. Mögliche Reformen des UN-Sicherheitsrats, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341273

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