Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
1.1 Struktur der Arbeit 3
2. Institutionelle Reformen im Hinblick auf die Osterweiterung 4
2.1 Erste Reformschritte 4
2.2 Das Vertragswerk von Nizza 4
2.2.1 Der Ministerrat / Europäischer Rat 5
2.2.2 Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Ministerrat 5
2.2.3 Die Kommission 7
2.2.4 Das Parlament 8
3. Der Vertrag von Nizza - Analysen, Stellungnahmen, Kritik 9
3.1 Zur qualifizierten Mehrheitsentscheidung 9
3.1.1 Bedeutung in der Praxis 9
3.1.2 Entscheidungsverfahrensanalyse unter spieltheoretischen Annahmen 10
3.2 Nizza aus dem Blickwinkel des Europäischen Parlaments 16
4. Der Post-Nizza-Prozess 17
4.1 Die Zukunft der Europäischen Union 17
4.2 Der Konvent zur Zukunft Europas 19
4.2.1 Der Entwurf über eine Verfassung für Europa 20
5. Schlussbetrachtung 22
Anhang :
A. Literatur- und Quellenverzeichnis
B. Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen
2
1. Einleitung
Das Herzstück des europäischen Integrationsprozesses ist seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaften in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts die ihm immanente Dynamik, die durch regelmäßige vertragliche und institutionelle Erweiterungen und Reformen begründet und am Leben gehalten wird. Die territorialen Erweiterungen durch Aufnahme neuer Mitgliedstaaten stellten die EG und die spätere EU immer wieder vor neue Herausforderungen, die Anpassungs-und Weiterentwicklungsprozesse erforderten und auch weiter erfordern. In der Geschichte der Gemeinschaften wurden mehrfach institutionelle Reformen umgesetzt, was zumeist unmittelbar vor oder nach der Aufnahme neuer Mitgliedstaaten geschah. Die nun anstehende Osterweiterung der Europäischen Union stellt die Gemeinschaft vor die wohl größte bisher da gewesene Herausforderung auf ökonomischer, politischer und institutioneller Ebene.
1.1 Struktur der Arbeit
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit einem T hema, das einen politikwissenschaftlich orientierten Ansatz sinnvoll erscheinen lässt. Die hier angestellte Untersuchung der institutionellen Reformen der Europäischen Union vor dem Hintergrund der anstehenden Osterweiterung bezieht sich im wesentlichen auf die politischen Organe der Union und die angewendeten Entscheidungsverfahren. Dabei stehen die im Dezember 2000 auf der Regierungskonferenz von Nizza getroffenen Entscheidungen und die daraus resultierenden Folgen für eine erweiterte Union im Mittelpunkt.
Inhaltlich ist die Arbeit in drei Hauptteile gegliedert: Der erste Teil behandelt zentral den Vertrag von Nizza, wobei die wichtigsten Reformen der drei großen Organe Rat, Kommission und Parlament dargestellt werden. Darüber hinaus werden die Änderungen hinsichtlich des Entscheidungsverfahrens mit qualifizierter Mehrheit genauer beschrieben.
Im zweiten Teil werden die Ergebnisse des Vertrages von Nizza insbesondere hinsichtlich der Stimmgewichtung im Rat und der qualifizierten
Mehrheitsentscheidung analysiert. Dafür wird u.a. ein spieltheoretischer Ansatz zu Hilfe genommen, mit dem die unterschiedlichen Entscheidungsverfahren im Ministerrat auf ihre Effizienz und Machtverteilung geprüft werden. Der vierte Teil hat als Gegenstand den sogenannten Post-Nizza-Prozess, aus dem der Konvent zur Zukunft Europas und schließlich der Entwurf einer Verfassung für Europa entstanden ist.
3
2. Institutionelle Reformen im Hinblick auf die Osterweiterung
2.1 Erste Reformschritte
Um der anstehenden Osterweiterung der Europäischen Union den Weg frei zu machen, war beim Europäischen Rat von Amsterdam im Juni 1997 eine Reihe von Vorschlägen zur Reform der europäischen Institutionen und
Beschlussfassungsorgane diskutiert worden. Dem Vertrag von Amsterdam wurde das „Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“ beigefügt, das zwischen einer Erweiterung um bis zu fünf neue Mitgliedstaaten und einer Erweiterungsrunde, die als Ergebnis eine Union mit mindestens 20 Staaten hätte, unterscheidet. Für den ersten Fall war lediglich eine Reform der Zusammensetzung der Europäischen Kommission und der Stimmengewichtung im Rat vorgesehen, für den Fall einer umfassenderen Erweiterung sollte jedoch eine tiefer gehende Prüfung der Zusammensetzung und Arbeitsweise der europäischen Organe vorgenommen werden 1 . Zudem wurde der Schlussakte des Vertrages eine Erklärung beigefügt, die eine erhebliche Ausweitung der Entscheidungsfindung mit qualifizierter Mehrheit forderte. Da die genannten Fragen jedoch keiner entsprechenden Lösung zugeführt werden konnten, blieben sie als „left-overs“ des Rates von Amsterdam bestehen und wurden bei den Europäischen Räten von Wien, Köln und Helsinki neu thematisiert. Die Schwierigkeit bei der Lösung der institutionellen Fragen lag in erster Linie darin, die ursprünglich für nur sechs Mitgliedstaaten konzipierten europäischen Strukturen einer so grundlegenden Reform zu unterziehen, dass eine Union mit 30 oder mehr Mitgliedstaaten überhaupt noch funktions- und entscheidungsfähig bleiben kann.
2.2 Das Vertragswerk von Nizza
Am 11. Dezember 2000 beschloss die Regierungskonferenz der fünfzehn Mitgliedstaaten der EU in Nizza eine Vereinbarung, die den Weg für die Erweiterung endgültig frei machen sollte. Dabei wurde eine neue Zusammensetzung der Kommission, eine Neugewichtung der Stimmen im Rat, eine Anpassung der Sitzverteilung im Parlament und eine Ausweitung der Anwendung des qualifizierten Mehrheitsentscheids vorgenommen. Die neuen Regelungen betreffen aber zunächst nur die derzeitigen fünfzehn Mitgliedstaaten. Was die Erweiterung angeht, so beschränkt sich der Vertrag auf die Festlegung der Methoden und Vorgehensweisen, nach denen dieses System im Zuge der voranschreitenden Erweiterung nach und nach angepasst wird 2 .
1 Vgl. Längle 2002, S. 25
2 Mitteilung des Generalsekretärs der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, SEC (2001) 99, Brüssel 2001, S. 1
4
Die vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments gelten ab den Wahlen im Jahre 2004, die neuen Regelungen in Bezug auf Kommission und Rat greifen jedoch erst ab dem Jahre 2005.
2.2.1 Der Ministerrat / Europäischer Rat
Im Vertrag von Nizza wurde die Stimmenzahl im Rat für alle Mitgliedstaaten erhöht, wobei die bevölkerungsreichsten Staaten proportional mehr Stimmen zugewiesen bekamen. Demzufolge vereinen die fünf bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten nun 60% der Stimmen im Rat in der Gemeinschaft der Fünfzehn, was gegenüber den alten Verhältnissen einer Anhebung um 5% entspricht. (Eine genaue Auflistung der den Mitgliedstaaten zugewiesenen Stimmen findet sich in Unterkapitel 2.3.1.2 auf Seite 16)
Neben der Stimmengewichtung war auf der Konferenz von Nizza die Frage nach Definition, Anwendung und Zustandekommen der qualifizierten Mehrheit ein äußerst wichtiger aber auch umstrittener Punkt.
2.2.2 Die qualifizierte Mehrheitsentscheidung im Ministerrat
Die Frage nach der qualifizierten Mehrheitsentscheidung gehört seit Beginn des europäischen Integrationsprozesses zu einer der umstrittensten und
konfliktreichsten überhaupt und wurde in jeder Reformphase neu aufgeworfen. Jörg Monar bringt die Bedeutung des Mehrheitsentscheids kurz und treffend auf den Punkt: 3
„Es ist ganz wesentlich die Möglichkeit von Mehrheitsentscheidungen, welche die Gemeinschaft über klassische Allianz- oder Staatenbundsysteme hinausgehen lässt und ihr ein wesentliches Element eines demokratischen politischen Gemeinwesens verleiht: die Akzeptanz einer gemäß den Regeln des Gemeinwesens zu Stande gekommenen Entscheidung auch durch die unterlegene Minderheit.“
Bei der Diskussion um die qualifizierte Mehrheit standen sowohl in Nizza als auch zuvor in Amsterdam im wesentlichen zwei Kriterien im Vordergrund: Erstens die Gewährleistung der Entscheidungsfähigkeit der Union auch nach der Erweiterung und zweitens die Machtbalance zwischen großen und kleinen Mitgliedstaaten. 4
Neudefinition der qualifizierten Mehrheit: Bei dem in Nizza erzielten Ergebnis zur qualifizierten Mehrheit handelt es sich um eine Kompromisslösung, die eng mit der Neugewichtung der Stimmen verknüpft ist. Ab dem 1. Januar 2005 müssen zur Erreichung der qualifizierten Mehrheit drei Bedingungen erfüllt sein: 5 Der Vertrag
3 Monar 2002, S. 43
4 ebenda, S. 42
5 ebenda, S. 54f; Erklärung über die Erweiterung der Europäischen Union, Vertrag von Nizza
5
sieht für den unwahrscheinlichen Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Union noch immer aus 15 Mitgliedstaaten besteht, vor, dass die Schwelle bei 169 von 237 Stimmen und somit bei 71,3 % liegt. Die zweite Bedingung ist zwar nicht neu, ist aber gemäß dem Vertrag den aus der Erweiterung resultierenden Umständen angepasst. Demnach muss in Fällen, in denen die Entscheidungen auf Vorschlag der Kommission zu treffen sind, eine Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmen, in den anderen Fällen zwei Drittel der Mitgliedstaaten. Die dritte Bedingung zielt direkt auf die Repräsentanz der EU-Bevölkerung ab, indem sie vorsieht, dass ein Mitglied des Rates beantragen kann, dass bei Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die mehrheitsbildenden Mitgliedstaaten mindestens 62% der Unionsbevölkerung repräsentieren. Sollte dies nicht der Fall sein, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande
Ausweitung der qualifizierten Mehrheitsentscheidung: Auf der Konferenz von Nizza wurden insgesamt 45 Rechtsgrundlagen zur Verhandlung gebracht, die bis dato Einstimmigkeit erforderten. Am Ende einigte man sich auf eine Ausdehnung der qualifizierten Mehrheit auf 35 dieser 45 Bereiche, von denen jedoch nur 22 unmittelbar bei Inkrafttreten des Vertrages wirksam werden. Für die restlichen 13 Bereiche sind spätere Daten vorgesehen bzw. Übergangsentscheidungen des Rates (mit Einstimmigkeit!) erforderlich.
Zu den wichtigsten Bereichen, auf die der qualifizierte Mehrheitsentscheid ausgeweitet wurde, zählt 6
• die Ernennung der Europäischen Kommission durch die Staats- und
• die Ernennung des Generalsekretärs und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik,
• die Ernennung der Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen,
• die Genehmigung der Verfahrensordnung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz und
• die Festlegung der Regelungen für die politischen Parteien auf EU-Ebene (insbesondere deren Finanzierung).
Von hervorzuhebender Bedeutung ist die Ausweitung des Mehrheitsentscheids in den politischen und wirtschaftlichen Außenbeziehungen, die seit jeher eine traditionelle Domäne der auf klassischem Souveränitätsdenken basierenden Einstimmigkeitsregel war. Neben der bereits erwähnten Ernennung des Hohen Repräsentanten für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fällt nun auch unter die Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit die Ernennung von
6 Monar 2002, S. 56f
6
Arbeit zitieren:
Sebastian Höhn, 2003, Die Reform der europäischen Institutionen - Der Vertrag von Nizza und der Weg zu einer europäischen Verfassung, München, GRIN Verlag GmbH
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