Inhaltsverzeichnis
1. Vorwort 3
2. Definition 4
2.1. Persönliche Voraussetzungen: Unternehmer und
Verbraucher S. 4
2.2. Entgeltlicher Leistungsgegenstand 4
2.3. Situationsbedingte Voraussetzungen 5
2.3.1. Mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder
im Bereich einer Privatwohnung 5
2.3.1.1. Arbeitsplatz 6
2.3.1.2. Privatwohnung 6
2.3.2. Freizeitveranstaltung 6
2.3.3. Überraschendes Ansprechen in Verkehrsmittel
bzw. öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen 7
2.3.3.1. Verkehrsmittel 7
2.3.3.2. Öffentlich zugängliche Verkehrsflächen 8
2.4. Kausalität 8
3. Rechtsfolge 8
3.1. Widerrufsrecht 8
3.1.1. Ordentliche Belehrung 9
3.2. Rückgaberecht 10
3.2.1. Gesetzliche Regelung 10
3.2.2. Verkaufsprospekt als Vertragsgrundlage 11
3.3. Ausnahmen 11
3.3.1. Vorhergehende Bestellung 11
3.3.2. Vollzogene Kleingeschäfte 12
3.3.3. Notarielle Beurkundung 12
3.4. Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe 12
4. Verhältnis zwischen Widerruf und Rückgabe 14
5. Gegenüberstellung von HTWG und BGB 15
6. Fazit 16
7. Literaturverzeichnis 18
2
1. Vorwort
Im Zuge der neuen Schuldrechtsreform, die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, wurde das Haustürwiderrufsgesetz (HTWG, 1.5.1986) in den Teil „Allgemeines Schuldrecht“ des BGB eingegliedert.
Der Leitgedanke der Eingliederung war die Gewährleistung der Einheit des Schuldrechts, die im Laufe der Zeit nach und nach verloren ging. Immer mehr Sondergesetze kristallisierten sich aus dem BGB heraus und der Verbraucher verlor leicht den Überblick. Des Weiteren sollen die bisher geführten Wertungswidersprüche zwischen dem BGB und den Sondergesetzen ausgeräumt werden. Zuletzt aber geht es darum, die Bedeutung der besonderen Vertriebsformen in Bezug auf alle Schuldverhältnisse, die außerhalb der Ladengeschäfte abgeschlossen werden, zu demonstrieren. 1 Die 9 Paragraphen des HTWG wurden fast unverändert übernommen. Die §§ 312 und 312 a BGB, die nun die Haustürgeschäfte regeln (Buch 2: Recht der
Schuldverhältnisse, Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen, Titel 1: Begründung, Inhalt und Beendigung; Untertitel 2: Besondere Vertriebsformen), sollen einen verbesserten Schutz des Verbrauchers bezwecken;
insbesondere was Personen, die weniger geschäftserfahren sind, aus sozial schwächeren Schichten kommend, betrifft. Der Verbraucher erhält die Möglichkeit aus einem Vertrag, den er aufgrund von übereilter Entscheidung, d.h. durch Überrumpelung und ohne ausreichende Überlegung geschlossen hat, zu kündigen. 2 Mit der Neuregelung verdeutlicht der Gesetzgeber seine Reaktion auf unseriöse Verkaufspraktiken im Direktvertrieb, mit denen die Verbraucher über den Tisch gezogen wurden. 3
1 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Schuldrecht, Anwaltkommentar, S.392
2 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen
Praxis, S.304
3 Hennsler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S.360
3
2. Definition
Laut der Legaldefinition, die sich aus dem § 312 I, S. 1 BGB ergibt, ist ein Haustürgeschäft § ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher,
§ über einen entgeltlichen Leistungsgegenstand, § zu dessen Abschluss der Verbraucher (situationsbedingte Voraussetzungen) § bestimmt worden ist (Kausalität).
2.1. Persönliche Voraussetzungen: Unternehmer und
Verbraucher
Der o.g. Vertrag kann nur zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen werden. Trotz der missverständlichen Formulierung des Gesetzes besteht die Möglichkeit der Vertragsschließung zwischen Personenmehrheiten; z.B. die Mitverpflichtung des Ehegatten (§ 1357 BGB), Gesamtschuldnerschaft usw. Häufig werden die Verträge nicht mit dem Unternehmer selbst, sondern mit einem seiner Vertreter geschlossen. Hier wird der Vertrag so behandelt, als wenn der Unternehmer selbst vor Ort gewesen wäre. Dabei ist es unerheblich von wem das Angebot bzw. die Annahme ausging. 4
2.2. Entgeltlicher Leistungsgegenstand
Ein entgeltlicher Leistungsgegenstand liegt dann vor, wenn ein gegenseitiger Vertrag (z.B. Kaufvertrag, Werk-oder
Werklieferungsvertrag oder eine Bürgschaft) abgeschlossen wird und damit zwei Parteien, ein Schuldner und ein Gläubiger zum Vorschein kommen. Es ist nicht von Bedeutung, wie die Leistung im Vertrag bezeichnet wird. Bei einer Bürgschaft i st zu beachten, dass derjenige, der bürgt (Bürge) von der Erwartung ausgehen muss, dass ihm bzw. einem Dritten ein Vorteil aus der Bürgschaft entsteht. Eine andere Alternative ist (Urteil des
4 Hennsler/Graf von Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, S.361/362
4
EuGH), dass entweder der Bürge oder der Hauptschuldner ein Verbraucher ist. 5
2.3. Situationsbedingte Voraussetzungen
Hierbei werden lediglich die typischen Fälle, bei denen es zum Abschluss eines Vertrages kommen kann, aufgelistet: § mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung (Abs. I, Nr. 1) § im Rahmen einer Freizeitveranstaltung (Abs. I, Nr. 2) oder § im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln bzw. öffentlich zugänglichen
Verkehrsflächen (Abs. I, Nr. 3). 6
Wird der Verbraucher in einer der o.g. Situationen von einem Unternehmer bzw. dessen Vertreter zum Abschluss eines Vertrages gebracht, so trägt dieser auch die Beweislast im Falle des Widerrufs.
2.3.1. Mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung
Der Begriff „mündliche Verhandlungen“ ist so zu verstehen, dass der Unternehmer den Verbraucher anspricht; es müssen allerdings keine Zwiegespräche geführt werden
(Verhandlungen). Bedeutsam ist lediglich, dass Verbraucher und Unternehmer sich persönlich begegnen. Daraus wird die haustürspezifische Gefahr der Ü berrumpelung, die zum übereilten Vertragsabschlüssen führt, abgeleitet. 7 Bereits die Ansprache des Verbrauchers, die einen Vertragsabschluss zum Ziel hat, wird als Verhandlung bezeichnet. Zu beachten ist allerdings, dass der
„Überraschungseffekt“ gewahrt w erden muss, d.h. der Unternehmer darf seinen Besuch vorher nicht ankündigen. Der Verbraucher seinerseits darf diesen zu einem Besuch nicht bestellen (mündlich, telefonisch oder schriftlich). Bestehen also
5 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen
Praxis, S.305
6 Dauner-Lieb/Heidel/Lepa/Ring, Das neue Schuldrecht in der anwaltlichen
Praxis, S.305
7 Hennsler/Graf von Westphalen, Praxis des Schuldrechtsreform, S.364/365
5
Arbeit zitieren:
Camilla Klein, 2002, Haustürgeschäfte nach der Schuldrechtsreform, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Die EU vor der Erweiterung: Rechtsangleichung im Verbraucherschutz (Ve...
Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung
Seminararbeit, 49 Seiten
Bericht zum Unternehmensplanspiel TOPSIM General Management II
BWL - Unternehmensgründung, Start-ups, Businesspläne
Hausarbeit, 18 Seiten
Staatsverschuldung - wann ist der Staat bankrott?
Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands
Hausarbeit, 23 Seiten
Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft - ein Vergleich
Politik - Politische Systeme - Allgemeines und Vergleiche
Seminararbeit, 12 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Wissenschaftlicher Aufsatz, 6 Seiten
Die Gesellschaftsform des polnischen Rechts und deren Gründungsvorauss...
Seminararbeit, 59 Seiten
Camilla Klein's Text Haustürgeschäfte nach der Schuldrechtsreform ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Camilla Klein hat den Text Haustürgeschäfte nach der Schuldrechtsreform veröffentlicht
Camilla Klein hat einen neuen Text hochgeladen
Vertragsrecht im Einkauf - Praxisorientierter Wegweiser nach der Schul...
Helmut Renner, Horst Hartmann
Proseminar II. Neues Testament - Kirchengeschichte
Martin Meiser, Uwe Kühneweg, Rudolf Leeb, Petra von Gemünden, Thomas Schmeller
Siegfried Kreuzer, Dieter Vieweger, Friedhelm Hartenstein, Jutta Hausmann, Wilhelm Pratscher
Handbuch der Beweislast - BGB Schuldrecht BT I, §§ 433-610
BGB Schuldrecht Besonderer Tei...
Hans-Willi Laumen, Hanns Prütting, Gottfried Baumgärtel
0 Kommentare