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Hochschule Wismar
Fachbereich: Wirtschaft Lehrgebiet: Informationsmanagement
Wismar, den 06.04.2002
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- Aufgaben und Vertragsarten bei der Gestaltung von
Rechtsbeziehungen für Dienste des Informatikmarktes
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1. Einleitung
2. Der Vertrag
3. Inhalt und Gliederung von Verträgen
4. Vertragstypen und Vertragsarten
4.1 Service- und Wartungsverträge
4.2 Lizenzverträge
4.3 andere Formen der Softwarelizenzen
4.4 Leasing von Software
4.5 Softwareverträge
4.5.1 Pflichtenheft
4.5.2 Terminbestimmung
4.5.3 Haftung
4.5.4 Eigentumsbestimmung
4.6 Hardwareverträge
4.7 Kopplung von Software- und Hardwareverträgen
4.8 Anwendung von Modellverträgen
5. Aufgaben des Vertragsmanagements
5.1 Zweckmäßigkeit der Vertragsmanagements
5.2 Allgem. Aufgaben des Vertragsmanagements
5.3 Kernaufgaben des Vertragsmanagements
5.4 Softwaremanagement
6. Institutionalisierung
7. Literaturverzeichnis
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In den folgenden Ausführungen wird auf das Thema: 9HUWUDJVPDQDJHPHQW eingegangen, speziell auf die Aufgaben und auf die unterschiedlichen Vertragsarten, die bei der Gestaltung für Dienste des Informatikmarktes zur Anwendung kommen.
Dem Vertragsmanagement wird heutzutage eine immer größere Bedeutung beigemessen.
Zum einen nimmt die Vielfalt der Kontaktierungsmöglichkeiten zu und zum anderen ist auf dem Gebiet des Vertragsmanagements, wie auch im gesamten Wirtschaftsleben, ein starker Trend zur Internationalisierung zu beobachten. Die zunehmende Internationalisierung des Vertragsmanagement führt zu Problemen, da in unterschiedlichen Ländern, unterschiedliche Gesetze und Rechtsauffassungen existieren.
Das Vertragsmanagement soll helfen, die sich aus der Internationalisierung ergebenden Probleme, zu lösen, damit ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit erreicht wird (vgl. recht-freundlich.de) Somit ist Vertragsmanagement auch ein wesentlicher Parameter für die erfolgreiche Durchführung von nationalen und internationalen Projekten. Ziele des Vertragsmanagements sind, z.B. die Vertragsanforderungen zu aktualisieren und mit dem Vertragsbestand abzustimmen. Nicht erforderliche Verträge (z.B. Wartungsverträge für Technologien in der Rückgangsphase) sollen beendet und Vertragslücken (z.B. für Versicherungen) vermieden werden (vgl. Heinrich,1999, S.164). '(59(575$*
Ein Vertrag ist das Mittel zur rechtlichen Gestaltung der persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse durch übereinstimmende Willenserklärung zweier oder mehrerer Parteien.
Die Verträge werden durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. In den Paragraphen 116-157 des BGB sind die allgemeinen Vorschriften enthalten, die für alle Verträge gelten, insbesondere über Vertragsschluß, Nichtigkeit, Anfechtung, Willensmängel, Irrtum, arglistige Täuschung, Bedingung.
Besondere Vorschriften über schuldrechtliche Verträge enthalten die Paragraphen 305-361 des BGB, insbesondere gegenseitige Verträge. Weitere Vorschriften stehen in anderen Teilen des BGB und in Sonder-vorschriften für handelsrechtliche Verträge im HGB. Ein Vertrag ist zur Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Schuldverhältnisses (vgl.§305 BGB) erforderlich. Durch Angebot und Annahme kommt ein Vertrag zustande. Die übereinstimmende Willenserklärung der verschiedenen Parteien bewirkt den Vertragsabschluß. Verträge unterliegen der Vertragsfreiheit.
Jedermann kann frei darüber entscheiden, ob er einen ihm angetragenen Vertrag abschließen will oder nicht, und daß die Parteien den Inhalt der Verträge frei bestimmen können, ohne an die gesetzlichen Vertragstypen gebunden zu sein (Vertrag sui generis).
Es bestehen Ausnahmen, der Inhalt der Verträge darf nicht gegen gesetzliche Verbote bzw. zwingendes Recht verstoßen, und im Sachenrecht steht den
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Parteien nur eine beschränkte Anzahl von dinglichen Rechten zur Verfügung, andere können sie nicht begründen.
Im Allgemeinen gilt auch in der internationalen Vertragsgestaltung Vertragsfreiheit. Vertragsgrundlage ist das jeweils anzuwendende nationale Privatrecht, das entweder durch die Vertragsparteien vereinbart oder nach den allgemeinen Kriterien des internationalen Privatrechts bestimmt wird (vgl. Gabler, 1993, siehe Vertrag).
Ein wichtiger Bestandteil eines Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vordefinierte Vertragsbedingungen, die ein Vertragspartner (Verwender) dem anderen Vertragspartner bei Abschluß eines Vertrages stellt.
Sie werden für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung, wenn die Vertragsbedingungen im einzelnen ausgehandelt werden (§1 AGBG). Das Nutzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Dem Vertragspartner müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor dem Vertragsabschluß bekanntgegeben worden sein.
Nicht ausreichend ist eine Mitteilung durch Aufdruck auf der Rechnung oder in allgemeinen Mitteilungen im Bestätigungsschreiben.
Der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann alles sein, was auch Inhalt eines Vertrages sein kann.
Zu typischen Bestandteilen gehören die Abreden über Sachmängelhaftung, Eigentumsvorbehalt, Erfüllungsort oder Gerichtsstand.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nichtig, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragspartner unangemessen beschränken, z.B. Knebelvertrag, oder wenn sie die wirtschaftliche Machtstellung ausnutzen und dem Vertragspartner ungünstige Bedingungen aufdiktieren, z.B. durch Freizeichnungsklauseln (vgl. Gabler, 1993, siehe AGB). ,1+$/781'*/,('(581*9219(575b*(1
Folgende Gliederung und Inhalt sollten Verträge aufweisen, deren Vertragsgegenstand die Lieferung von Hardware oder Software ist. Als erstes sollte der Vertragstyp festgelegt werden, ob es sich zum Beispiel um einen Lizenzvertrag oder Softwarevertrag handelt. Die Vertragspartner sollten genau und vollständig beschrieben werden. Der Vertragsgegenstand muß genau beschrieben werden, z.B. durch ein Pflichtenheft.
Es müssen Angaben zur Übergabe und Übernahme gemacht werden, dazu gehören Liefertermin, Installationsvorbereitungen, Installation, Testzeit usw., auch müssen Bestandteile und Zeitpunkt der Übergabe der Dokumentation festgelegt werden.
Wenn das Unternehmen für die spezielle Software oder Hardware Schulungen anbietet, so muß der Zeitpunkt, Umfang, Kosten, Mindestqualifikationen des zu schulenden Personals bestimmt werden.
Besonders die Rechte und Pflichten des Käufers oder Mieters sollten genau bestimmt werden, wie z. B. Nutzungsrechte.
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Arbeit zitieren:
Arne Vogt, 2002, Vertragsmanagement - - Aufgaben und Vertragsarten bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen für Dienste des Informatikmarktes, München, GRIN Verlag GmbH
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