Das neue Verbraucherinsolvenzrecht. Möglichkeiten der Verfahrensverkürzung


Bachelorarbeit, 2016

88 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

A. EINLEITUNG
I. Problemstellung
II. Ziel
III. Aufbau
IV. Methodik
V. Motivation

B. HAUPTTEIL
I. Das Verbraucherinsolvenzverfahren im Überblick
1. Das Ziel und der Zweck des Insolvenzverfahrens
2. Die Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren
3. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
4. Das Insolvenzeröffnungsverfahren
a) Die Zuständigkeit
b) Der Eröffnungsantrag
(1) Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
(2) Die Eröffnungsvoraussetzungen
(a) Die Kosten des Verfahrens
(b) Der Eröffnungsgrund
(3) Die Entscheidung über den Insolvenzantrag
5. Das eröffnete Insolvenzverfahren
a) Der Eröffnungsbeschluss
b) Die Wirkung der Eröffnung
c) Der Insolvenzverwalter
(1) Die Rechte und Pflichten des Verwalters
(2) Die Haftung des Insolvenzverwalters
(3) Die Insolvenzverwaltervergütung
d) Die Massegenerierung durch Verwertung und Anfechtung
(1) Die Verwertung der Insolvenzmasse
(a) Die Verwertung unbelasteter Gegenstände und Forderungen
(b) Die Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter beweglicher Gegenstände und abgetretener Forderungen
(c) Die Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter unbeweglicher Gegenstände
(2) Die Insolvenzanfechtung
(a) Die Voraussetzungen nach §§ 129 InsO
aa) Die objektive Gläubigerbenachteiligung
bb) Die Rechtshandlung
(b) Die Anfechtungstatbestände
(c) Die Rechtsfolgen der Anfechtung (§§ 143, 144 InsO)
(3) Die Verwertung des Arbeitseinkommens und sonstiger Einkünfte
e) Der Schlusstermin / die Schlussverteilung
6. Stellungnahme
II. Das Restschuldbefreiungsverfahren
1. Das Ziel des Restschuldbefreiungsverfahrens
2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen
3. Die Verfahrensvoraussetzungen
a) Die Zuständigkeit
b) Die Antragstellung
c) Die Abtretungserklärung
(1) Die abgetretene Forderungen
(2) Die Laufzeit der Abtretung
4. Der Treuhänder
5. Die Versagung der Restschuldbefreiung
a) Die Versagungsgründe
(1) Die Insolvenzstraftat, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
(2) Die Kredit- und Leistungserschleichung, § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
(3) Die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO
(4) Die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
(5) Die fehlerhafte Erklärungen und Verzeichnisse, § 290 Abs.1 Nr. 6 InsO
(6) Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit, § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO
b) Die Antragsberechtigten
c) Die Wirkung der Versagung
6. Die Obliegenheiten des Schuldners
7. Die Versagung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Abtretungsfrist
a) Der Verstoß gegen die Obliegenheiten, § 296 InsO
b) Die Insolvenzstraftaten, § 297 InsO
c) Die nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe, § 297a InsO
d) Die Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders, § 298 InsO
8. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung ohne vorzeitige Beendigung
a) Die Versagung der Restschuldbefreiung
b) Die Erteilung der Restschuldbefreiung
9. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode § 300 InsO n.F.
10. Die Wirkung der Restschuldbefreiung
11. Die Ausgenommenen Forderungen § 302 InsO
12. Der Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren, § 300a InsO
III. Die vorzeitigen Beendigungsmöglichkeiten
1. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung
a) Der Verfahrensgang
(1) Das Ziel und der Zweck
(2) Der Verfahrensablauf
(3) Der Inhalt des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
(4) Die Wirkung bei einer erfolgreichen außergerichtlichen Schuldenbereinigung
b) Stellungnahme
(1) Die Vorteile
(2) Die Nachteile
c) Ein Ausblick für die Praxis
2. Der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan
a) Der Verfahrensgang
(1) Der Verfahrensablauf
(2) Die Wirkung
(3) Die nicht einbezogenen Forderungen
b) Stellungnahme
(1) Die Vorteile
(2) Die Nachteile
c) Ein Ausblick für die Praxis
3. Die sofortige Restschuldbefreiung
a) Keine Forderungsanmeldung
b) Die vollständige Tilgung
c) Die Kostenberichtigung
4. Der Insolvenzplan
a) Der Verfahrensgang
(1) Die Vorlage des Plans
(2) Der Planinhalt
(a) Der darstellende Teil
(b) Der gestaltende Teil
Inhaltsverzeichnis IV
(3) Die Vorprüfung des Plans durch das Gericht
(4) Der Erörterungs- und Abstimmungstermin
(5) Die Bestätigung des Plans durch das Gericht
(6) Die Wirkung des Plans
b) Stellungnahme
(1) Die Vorteile des Insolvenzplans
(2) Die Nachteile des Insolvenzplans
c) Ein Ausblick für die Praxis
5. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren
a) Die Voraussetzungen
(1) Die Kostenberichtigung
(2) Die Mindestquote
(a) Die Berechnung 35 Prozent-Quote im eröffneten Verfahren
(b) Die Berechnung 35 Prozent-Quote in der Wohlverhaltensperiode
(3) Die Antragstellung
b) Stellungnahme
(1) Die Vorteile
(2) Die Nachteile
c) Ein Ausblick für die Praxis
6. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren
a) Die Voraussetzungen
(1) Die Kostenberichtigung
(2) Die Antragstellung
b) Stellungnahme
(1) Die Vorteile
(2) Die Nachteile
c) Ein Ausblick für die Praxis
IV. Der Tod des Schuldners

C. SCHLUSSTEIL
I. Zusammenfassung
II. Ausblick

ANHANG

LITERATURVERZEICHNIS

EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überblick Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren

Abbildung 2: Übersicht: Anfechtungstatbestände (vereinfacht)

A. EINLEITUNG

„Doch als in allerneusten Jahren

Das Weib nicht mehr gewohnt zu sparen,

Und, wie ein jeder böser Zahler,

Weit mehr Begierden hat als Taler,

Da bleibt dem Manne viel zu dulden,

Wo er nur hinsieht, da sind Schulden.“1

I. Problemstellung

Es scheint nichts Neues zu sein, Schulden zu haben.

Tatsache ist, dass es gegenwärtig denkbar einfach ist, sich Geld zu beschaffen. Wer heute nicht den flachsten Flat Screen und das neueste iPhone hat, kann nicht mitreden. Möbelhäuser, Elektromärkte und Autohäuser bieten die sogenannten „Null-Prozent-Finanzierung“ an. Kredite werden einem „hinterher geworfen“.

In Folge dessen hat sich die Anzahl der Verbraucherinsolvenzen in den vergangenen Jahren auf einem sehr hohen Niveau eingependelt.2 Einem Insolvenzverfahren stehen gleichwohl immer noch viele Vorurteile entgegen. Wenn man an Verbraucher denkt, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, stellt man sich sofort folgende Schuldenstruktur vor: Mobilfunkanbieter (Vodafone, Telekom, etc.), Onlineversandhäuser (Amazon, Zalando, etc.), Versandhandel (Otto, Quelle, Neckermann, bonbrix, Beate Uhse) sowie diverse o.g. Kreditverträge für Auto, Laptop, Waschmaschine etc.

Doch die Zahlen sprechen tatsächlich eine etwas andere Sprache. Das Statistische Bundesamt hat in seiner Pressemitteilung vom 01.07.2016 die Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2015 beruhend auf Angaben von 410 der insgesamt 1.400 Schuldnerberatungsstellen in Deutschland vorgestellt. Im Jahr 2015 hat jede fünfte Person (19%), die eine Beratung in einer Schuldnerberatungsstelle begonnen hatte, als Hauptauslöser der Überschuldungssituati- on den Verlust des Arbeitsplatzes angegeben. Gesundheitliche Probleme (15 %) und finanzi- elle Folgen einer Trennung bzw. Scheidung oder der Tod des Partners / der Partnerin (14%) waren weitere Gründe für die Inanspruchnahme der Schuldnerberatung. Hingegen war die Überschuldung durch unangemessenes Konsumverhalten in lediglich 11 % aller Fälle der Hauptgrund.3

Um zahlungsunfähigen4 Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, gibt es das Insolvenzverfahren eben nicht nur für Firmen, sondern auch für natürliche Personen mit dem Ziel der Restschuldbefreiung.

Die Konkursordnung kannte die Restschuldbefreiung nicht. Hier galt das Nachforderungs- recht der Gläubiger nach Aufhebung des Konkursverfahrens, § 164 KO. Auch in der zum

01.01.1990 eingeführten Insolvenzordnung gilt grundsätzlich das unbeschränkte Nachforde- rungsrecht der Insolvenzgläubiger, § 201 Abs. 1 InsO. Allerdings eröffnet der § 1 S. 2 InsO dem redlichen Schuldner als natürlich Person die Möglichkeit, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien und damit das Nachforderungsrecht der Gläubiger auszuschließen. Das Restschuldbefreiungsverfahren soll einen Ausweg aus den Schulden bieten. Nach sechs Jah- ren können also Schuldner, die eine natürlich Person sind, schuldenfrei sein. Im Vergleich zu anderen Ländern, ist dieses Restschuldbefreiungsverfahren sehr lang. In England beispiels- weise dauert die Wohlverhaltensphase lediglich 1 Jahr.5 In Elsass/Lothringen erhält der Schuldner bereits mit Beendigung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung ohne eine Wohlverhaltensphase durchlaufen zu müssen.6

Zum 01.07.2014 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte in Kraft getreten. Mit dieser Reform des Verbraucherinsolvenz- rechts hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Möglichkeiten geschaffen, das Insolvenzver-

fahren zu beschleunigen.7 Die Vorteile liegen hier sowohl beim Schuldner als auch bei den Gläubigern.

Die vorliegende Bachelorarbeit beschäftigt sich mit dem „neuen“ Verbraucherinsolvenzrecht und den hiermit bestehenden Verkürzungsmöglichkeiten. Essentielle Änderungen im Rahmen der Reform sind u.a. die Zulässigkeit eines Insolvenzplans im Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens. Zudem wurden das vereinfachte Insol- venzverfahren nach §§ 312 bis 314 InsO abgeschafft, was dazu führt, dass der Insolvenzver- walter zur Anfechtung und Verwertung von Absonderungsgegenständen berechtigt ist. Eben- so ist das Abtretungsprivileg weggefallen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen wurden erweitert, bei der Stellung von Versagungsanträgen sowie bei der Ver- waltervergütung haben sich zudem Neuerungen ergeben. Das Insolvenzgericht hat nun nach § 287a InsO eine Eingangsentscheidung zur Erlangung der Restschuldbefreiung zu treffen.

Die Reform des Verbraucherinsolvenzrechts hatte vor allem zum Ziel, einerseits für die über- schuldeten Personen zügig einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen, anderseits die Gerichte soweit als möglich zu entlasten. In der Praxis zeigt sicher aber bereits jetzt, dass eine Vielzahl der geänderten Vorschriften nicht eindeutig sind und einen Interpretationsspielraum offen lassen.8 Auch die bisher zu den geänderten Regelungen ergangene Rechtsprechung macht deutlich, dass auf mehreren Gebieten der Reform Klärungsbedarf besteht.9

II. Ziel

Ziel der Arbeit soll sein, zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren de lege lata darzustel- len und zum anderen herauszufinden, ob der Gesetzgeber mit den Neuregelungen in Hinblick auf die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auch praxisnahe Möglichkeiten ge- liefert hat. Zudem soll die Arbeit die Vor- und Nachteile dieser Möglichkeiten für den Schuldner als auch für die Gläubiger aufzeigen. Schließlich sollen die im Rahmen der An- wendung der reformierten Vorschriften in der Gerichts- und Insolvenzverwalterpraxis aufge- worfenen Fragen aufgezeigt und insoweit insbesondere unter Berücksichtigung der prakti- schen Erfahrungen Lösungsmöglichkeiten oder zumindest Lösungsansätze entwickelt oder -

soweit dies auf der Grundlage der derzeitigen Gesetzeslage nicht möglich ist - auf weiteren Reformbedarf hingewiesen werden.

III. Aufbau

Der Hauptteil der Arbeit unterteilt sich in drei Abschnitte. Zunächst soll die Bachelorarbeit im ersten Hauptteil einen Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren de lege lata und im zweiten Hauptteil über das sich anschließende Restschuldbefreiungsverfahren geben.

Im dritten Hauptteil wird anschließend auf die Möglichkeiten der Verfahrensverkürzung eingegangen. Gerade die neu eingeführten Möglichkeiten der Verkürzung der Restschuldbefreiung und der nunmehr im Verbraucherinsolvenzverfahren mögliche Insolvenzplan sollen genauer betrachtet werden.

Im Schlussteil werden die Ergebnisse zusammengefasst und einen Ausblick für die Zukunft gegeben.

IV. Methodik

Zur Annäherung auf das zu bearbeitende Thema hat die Verfasserin zunächst in der einschlä- gigen Literatur, wie zum Beispiel in Kommentierungen zur Insolvenzordnung sowie in Mo- nographien und Aufsätzen, insbesondere in Bezug auf die reformierten Vorschriften recher- chiert. Weiterhin wurde die hierzu ergangene insolvenzrechtliche Rechtsprechung gesichtet und ausgewertet. Zusätzlich hat die Verfasserin ihre Erfahrungen aus der täglichen Arbeit in einem Insolvenzverwalterbüro eingebracht, um auch den praktischen Bezug der Arbeit nicht zu kurz kommen zu lassen.

V. Motivation

Die Verfasserin ist ausgebildete Rechtsanwaltsfachgestellte und geprüfte Rechtsfachwirtin.

Seit nunmehr 8 Jahren ist sie in der Kanzlei Korn & Letzas Rechtsanwälte und Insolvenzver- waltung im Insolvenzbereich tätig. Als zertifizierte Insolvenzsachbearbeiterin werden von ihr die eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren sowie die Insolvenzverfahren von ehemals

Selbstständigen eigenständig und eigenverantwortlich bearbeitet. Bei ihrer täglichen Arbeit ist sie insoweit ständig und unmittelbar mit der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts und deren Auswirkungen konfrontiert. Dabei stößt sie immer wieder, insbesondere im Hinblick auf die neu eingeführten Verkürzungsmöglichkeiten, auf Probleme und ungeklärte Fragen, die die Reform mit sich gebracht hat. Dies hat sie zum Anlass genommen, sich hiermit in der vorliegenden Arbeit zu beschäftigen.

Hinweis: Zur Vereinfachung und leichteren Lesbarkeit wird im Text für die einzelnen Personenkategorien nur die männliche Form verwendet.

B. HAUPTTEIL

I. Das Verbraucherinsolvenzverfahren im Überblick

1. Das Ziel und der Zweck des Insolvenzverfahrens

Ein Hauptziel des (Verbraucher)Insolvenzverfahrens ist die bestmögliche und gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des schuldnerischen Vermögens und (quotale) Verteilung des Erlöses gem. § 1 S. 1 InsO.

Weiteres Hauptziel ist nach § 1 S. 2 InsO die Möglichkeit des redlichen Schuldners, der eine natürliche Person ist, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien - die sogenannte Restschuldbefreiung. Dies kann durch einen Insolvenzplan (§§ 217, 227 InsO), einen Schuldenbereinigungsplan (§§ 305 ff. InsO) oder kraft Gesetzes im Normalverfahren oder im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 286 ff.) erfolgen.10

2. Die Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren

Da sich die vorliegende Arbeit mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren beschäftigt, ist es wichtig, zunächst zu verdeutlichen, welche Verfahrensarten es gibt und wie diese voneinander abgegrenzt werden:

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Regelinsolvenzverfahren und Verbraucherinsol- venzverfahren, der Eigenverwaltung (§§ 270 InsO ff.), dem Restschuldbefreiungsverfahren (§ 286 InsO ff.), dem Insolvenzplanverfahren (§§ 217 InsO ff.) sowie besondere Verfahrens- arten, wie Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 InsO ff.) und Gesamtgutinsolvenzverfahren (§§ 332 InsO ff.).

Das Verbraucherinsolvenzfahren nach §§ 304 ff. InsO kann nur von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden.11 Die Vorschrift des § 304 InsO verlangt zudem, dass der Schuldner keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Hat der Schuldner eine wirt- schaftliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 dieser Vorschrift Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus

Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar i.S.d. § 304 Abs. 2 InsO sind die Vermögens- verhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

Vereinfacht verdeutlicht dies folgender Überblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Überblick Abgrenzung Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren12

3. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch

Im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ist vor Stellung des Antrages auf Eröffnung ei- nes Verbraucherinsolvenzverfahrens zwingend ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungs- versuch durchzuführen, § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.13 Ein insolventer Verbraucher kann also die Eröffnung seines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragen, wenn er zuvor einen

ernsthaften Versuch unternommen hat, sich mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereini- gung außergerichtlich zu einigen. Dieser Versuch gilt nach § 305a InsO als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außer- gerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.14 Das Scheitern des außergerichtli- chen Schuldenbereinigungsplans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsan- trag ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherin- solvenzverfahrens.15

4. Das Insolvenzeröffnungsverfahren

a) Die Zuständigkeit

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig, § 1 Abs.

1 InsO. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) des Schuldners. Nach § 11 Abs. 1 InsO kann über das Vermögen jeder natürlichen Person das Insolvenzverfahren eröffnet werden.

b) Der Eröffnungsantrag

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet, antragsberechtigt sind hier der/die Gläubiger und der Schuldner selbst, § 13 Abs. 1 InsO. Allerdings kann ein Gläubiger gem. § 14 Abs. 1 InsO nur dann einen zulässigen Antrag stellen, wenn er ein rechtliches Inte- resse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungs- grund glaubhaft macht.16

Der Eröffnungsantrag des Schuldners und dessen besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in § 305 InsO geregelt. Mit diesem Antrag oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner nach § 305 Abs. 1 InsO folgende Unterlagen vorzulegen:

1. eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungs- plans;
2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Rest- schuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis, ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen sowie eine Erklärung, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4. einen Schuldenbereinigungsplan.

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren gilt im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren ein strenger Formularzwang, welcher sämtliche der vorzulegenden Verzeichnisse und Erklärun- gen auf amtlichen Vordrucken standardisiert.17 Im Anhang dieser Arbeit finden sich die For- mulare für das Verbraucherinsolvenzverfahren und des Restschuldbefreiungsverfahrens in der amtlichen Fassung 7/2014.

§ 306 Abs. 3 InsO sieht bei einem Fremdantrag (Antrag eines Gläubigers) vor, dass das In- solvenzgericht dem Schuldner vor der Entscheidung über den Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Gelegenheit gibt, ebenfalls einen Antrag zu stellen, der mit dem An- trag auf Restschuldbefreiung verbunden werden kann, um ihm damit die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu eröffnen. Soweit der Schuldner einen entsprechenden Eigenantrag stellt, ruht der Antrag des Gläubigers während des Versuchs einer außergerichtlichen Eini- gung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.18

(1) Der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch

Zusammen mit dem Eröffnungsantrag ist nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO ein Schuldenbereini- gungsplan vorzulegen. Solange das Schuldenbereinigungsverfahren nicht beendet ist oder das Insolvenzgericht nach § 306 Abs. 1 S. 3 InsO nicht entschieden hat, dass dessen Durchfüh- rung entbehrlich ist, ruht das Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.19

Über die Durchführung eines gerichtlichen Einigungsversuchs entscheidet das Gericht auf der Grundlage des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans. Wenn das Gericht der freien Über- zeugung ist, dass ein erfolgreicher Abschluss des Schuldenbereinigungsplanverfahrens nicht zu erwarten ist, kann auf die Durchführung verzichtet werden.20

Kommt es nicht zu einer Einigung über den Schuldenbereinigungsplan und können die Einwendungen der Gläubiger auch nicht nach § 309 InsO ersetzt werden, wird das Antragsverfahren nach § 311 InsO wieder aufgenommen.21

(2) Die Eröffnungsvoraussetzungen

Das Insolvenzgericht hat gem. § 5 Abs. 1 InsO von Amts wegen zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund sowie die sonstigen Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen.22

(a) Die Kosten des Verfahrens

Wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 1 S. 1 InsO den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Das Insolvenzgericht stellt zudem das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO mangels Masse ein, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausstellt, dass die Insolvenz- masse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, es sei denn, ein ausreichen- der Geldbetrag wird vorgeschossen oder die Kosten werden nach § 4a InsO gestundet.

Für die wohl meisten Schuldner, die vor der Einführung der §§ 4a - d InsO durch das InsOÄndG 2001 einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt haben, bedeutete dies, dass ihnen der Zugang zur Restschuldbefreiung und Entschuldung verschlossen blieb, da sie regelmäßig nicht über die notwendigen Mittel verfügten. Das InsOÄndG hat mit den §§ 4a-d InsO eine Verfahrenskostenhilfe eingeführt, die es nun auch völlig mittellosen natürlichen Personen ermöglicht, Schuldbefreiung zu erlangen.23

Voraussetzung für die Stundung ist zum einen der Antrag des Schuldners. Der Gläubiger ist nicht antragsberechtigt.24 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 4a Abs. 1 S. 1 InsO ist der Antrag auf Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung darf jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Schuldner einen Eigenantrag - also selbst einen Antrag auf Insolvenzeröffnung - gestellt hat.25 Demzufolge ist auch der Eigenantrag eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Kostenstundung nach § 4a InsO.26

Dem Schuldner werden die Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 S. 1 InsO gestundet, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu decken. Für das Restschuldbefreiungsverfahren entstehen zwar keine Gerichtskosten mehr, jedoch aber die Vergütung für den Treuhänder nach § 293 InsO. Über die Stundung der Kosten entscheidet das Gericht gem. § 4a Abs. 3 S. 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert.

(b) Der Eröffnungsgrund

§ 16 InsO setzt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Eröffnungsgrund voraus. All- gemeiner Eröffnungsgrund ist nach § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Die Definition der Zahlungsunfähigkeit enthält § 17 Abs. 2 InsO. Hiernach ist der Schuldner zahlungsunfä- hig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Nach Satz 2 die- ser Vorschrift ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine geringe Liqui- ditätslücke (regelmäßig bis maximal 10 %) nicht unter § 17 InsO fällt.27 Nach der Rechtspre- chung darf eine Liquiditätslücke nicht länger als drei Wochen andauern.28

Weiterer Eröffnungsgrund für den Schuldner als natürliche Person ist die drohende Zahlungs- unfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 InsO, jedoch nur, wenn der Schuldner einen Eigenantrag stellt. Eine Legaldefinition findet sich in Absatz 2 dieser Vorschrift. Hiernach droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste- henden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Vor dem Hintergrund, dass das Insolvenzgericht die Möglichkeit haben muss, den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit hinreichend festzustellen, hat der Schuldner einen aussagekräftigen Liquiditätsplan vorzulegen, aus dem sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit in der Zukunft ergibt.29

(3) Die Entscheidung über den Insolvenzantrag

Sind alle Zulässigkeits- und Eröffnungsvoraussetzungen erfüllt, wird das Insolvenzverfahren eröffnet und durch das Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt, § 27 Abs. 1 InsO.

5. Das eröffnete Insolvenzverfahren

a) Der Eröffnungsbeschluss

Den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses30 regelt § 27 Abs. 2 InsO. Neben der Bestellung des Insolvenzverwalters muss der Eröffnungsbeschluss (bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren) noch enthalten:

1. genaue Angaben zum Schuldner (Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse);
2. genaue Angaben zum Insolvenzverwalter (Name und Anschrift);
3. den genauen Zeitpunkt der Eröffnung (insbesondere die Stunde der Eröffnung);
4. einen Hinweis, ob der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.

Im Eröffnungsbeschluss sind nach § 28 Abs. 1 und 2 InsO die Gläubiger aufzufordern, ihre Forderung innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden und dem Verwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Ebenso sind gem. § 28 Abs. 3 InsO die Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, aufzufordern, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

Darüber hinaus bestimmt das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss einen Berichtstermin sowie einen Prüfungstermin, § 28 Abs. 1 InsO. Das Gericht soll jedoch auf den Berichts- termin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist, § 28 Abs. 2 InsO. In den meisten Verbraucherinsolvenzverfahren findet vor diesem Hintergrund kein Berichts- termin statt. Zudem wird das Verfahren dann gem. § 5 Abs. 2 S. 1 InsO schriftlich durchge- führt.

Der Eröffnungsbeschluss ist gem. § 30 Abs. 1 InsO durch die Geschäftsstelle des Insolvenz- gerichts sofort öffentlich bekannt zu machen. Dies erfolgt durch eine zentrale und länderüber- greifende Veröffentlichung im Internet.31 An die Gläubiger und den Schuldnern des Schuld- ners sowie dem Schuldner selbst ist der Beschluss nach § 30 Abs. 2 InsO besonders zuzustel- len. Die Zustellung an den Schuldner erfolgt durch das Insolvenzgericht. Die Zustellung an die Gläubiger und die Schuldner des Schuldners wird i.d.R. dem Insolvenzverwalter über- tragen. Dem Insolvenzverwalter ist der Eröffnungsbeschluss ebenfalls zuzustellen, auch wenn dies nicht explizit im Gesetz verankert ist.32

b) Die Wirkung der Eröffnung

Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfü- gen, auf den Insolvenzverwalter über. Der Begriff der Insolvenzmasse ist in § 35 InsO gere- gelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Zur Insolvenzmasse gehören also bewegliche Sachen, die sich im Eigen- tum des Schuldners befinden, unbewegliche Sachen, wie im Eigentum des Schuldners ste- hende Grundstücke, Wohnungseigentum oder sonstige grundstücksgleiche Rechte, sämtliche Beteiligungen des Schuldners an Gesellschaften und die sich aus der Beteiligung ergebenden Vermögensrechte. Ebenso gehören zur Insolvenzmasse Forderungen des Schuldners gegen Dritte, ein Lottogewinn, ein Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung oder Erbschaf- ten.33

Vermögenswerte, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirbt, ist der sogenannte Neuerwerb.34 Hierzu gehören z.B. der pfändbare Einkommensanteil des Schuld- ners aus Arbeitseinkommen und Zuwendungen durch Dritte (Erbschaft, Schenkung, Lotto- gewinn).

Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht somit gem. § 80 InsO i.V.m. §§ 35, 36 InsO auf den vom Insolvenzgericht eingesetzten Insolvenzverwalter über.

c) Der Insolvenzverwalter

In Verbraucherinsolvenzverfahren, die nach dem 01.07.2014 beantragt wurden, wird nun auch ein Insolvenzverwalter bestellt.35 Zuvor, also bei Verfahren, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden, nahm ein Treuhänder die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr. Die Rechte des Treuhänders waren im Gegensatz zu denen des Insolvenzverwalters einge- schränkt. Beispielsweise durfte der Treuhänder gem. § 313 Abs. 2 InsO nicht anfechten und nach § 313 Abs. 3 InsO Gegenstände, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestanden, nicht verwerten.

Durch das Gesetz zur Kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte wurden die §§ 311 - 314 InsO gestrichen. Durch die nunmehr identischen Aufgaben des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenz- verfahren kann eine höhere Insolvenzmasse generiert werden, so dass die neu eingeführten vorzeitigen Beendigungsmöglichkeiten tatsächlich auch von einigen Schuldnern wahrge- nommen werden können. Auch der Wegfall des § 114 InsO, der die Privilegierung von Ab- tretungsgläubigern regelte, dient erheblich der Massegenerierung, da nunmehr bereits ab Er- öffnung des Insolvenzverfahrens die Bezüge aus Dienstverhältnissen vollständig der Masse zufallen.

Der Insolvenzverwalter wird durch das Insolvenzgericht ausgewählt und überwacht. Er unterliegt gem. § 60 InsO der persönlichen Haftung. Die Kriterien für die Auswahl und das Bestellungsverfahren regelt § 56 InsO:

- Der Insolvenzverwalter muss nach dieser Vorschrift eine natürliche Person sein.
- Der Insolvenzverwalter muss von den Gläubigern und dem Schuldner unabhän- gig sein. Allerdings wird die erforderliche Unabhängigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Person vom Schuldner oder einem Gläubiger vorge- schlagen worden ist oder den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
- Der Insolvenzverwalter muss für den jeweiligen Einzelfall geeignet, insbesondere geschäftskundig sein (Qualifikation).

(1) Die Rechte und Pflichten des Verwalters

Die Verfügungsmacht über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände soll den Insolvenzverwalter in den Stand versetzen, gemäß den Zielen des Insolvenzverfahrens die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Der Schuldner hat gegenüber dem Insolvenzverwalter erhebliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gem. § 97 InsO, die nach § 98 InsO auch durch eine zwangsweise gerichtliche Vorführung durchgesetzt werden können.

Zum Zwecke der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger des Schuld- ners hat der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse zu sichern, zu verwalten, zu verwerten und unter den Insolvenzgläubigern zu verteilen. Die Herausgabe der sich im Besitz des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen kann der Insolvenzverwalter aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.36

Zusammengefasst ergeben sich folgende Rechte und Pflichten des Verwalters:

- Inbesitznahme von Unterlagen,
- Sicherung der Masse,
- Erstellung von Verzeichnissen §§ 151 bis 153 InsO, - Berichterstattung,
- Tabellenführung.

(2) Die Haftung des Insolvenzverwalters

Ein sicherlich unangenehmes Thema für den Insolvenzverwalter ist die persönliche Haftung. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 InsO ist der Insolvenzverwalter nämlich allen Beteiligten zum Scha- densersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenz- ordnung obliegen. Ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, ist der Insolvenzverwalter nach § 61 InsO gegenüber einem Massegläubiger, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann.

(3) Die Insolvenzverwaltervergütung

Abschließend darf nicht vergessen werden, dass der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine Vergütung gem. § 63 Abs. 1 InsO hat. In den meisten Verbraucherinsolvenzverfahrens sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a InsO gestundet, so dass dem Verwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse gem. § 63 Abs. 2 InsO zusteht, soweit die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreicht.

Der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 InsVV die Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung.37

Die Höhe der Vergütung ist in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ge- regelt. Sie berechnet sich prozentual nach der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens, jedoch ist der Prozentsatz von der Höhe der Insolvenzmasse abhängig und sinkt mit steigender Insolvenzmasse.38 Zudem können gem. § 3 InsVV Zu- oder Abschläge festgesetzt werden. Da in den meisten Verbraucherinsolvenzverfahren keine oder lediglich eine geringe Insolvenzmasse vorhanden ist, regelt § 2 Abs. 2 InsVV, dass der Insolvenzver- walter eine Mindestvergütung in Höhe von EUR 1.000,00 erhält, soweit nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben. Allerdings reduziert § 13 InsVV diese Min- destvergütung für Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren auf EUR 800,00, soweit die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Vermögensverzeichnis, Vermögens- übersicht, Gläubigerverzeichnis) von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt wurden. Ha- ben mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, erhöht sich die Vergütung von 11 bis zu 30 Gläubigern für je angefangene 5 Gläubiger um EUR 150,00, ab 31 Gläubiger je angefangene 5 Gläubiger um EUR 100,00, § 2 Abs. 2 InsO. Vor der Einführung des Gesetzes zur Verkürzung der Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte erhielt der Treu- händer im eröffneten Verfahren eine Mindestvergütung von EUR 600,00, § 13 InsVV aF.

Nach § 8 Abs. 3 InsO kann der Insolvenzverwalter anstatt der tatsächlichen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, jedoch maxi- mal 30 % der Regelvergütung beträgt. Die Insolvenzverwaltervergütung sowie die Auslagen werden nach § 8 Abs. 1 InsVV auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt.

d) Die Massegenerierung durch Verwertung und Anfechtung

Wie bereits ausgeführt war der Treuhänder gem. § 313 Abs. 2, Abs. 3 InsO a.F. in Verbrau- cherinsolvenzverfahren grundsätzlich weder zur Insolvenzanfechtung noch zur Verwertung von Gegenständen berechtigt, an denen Pfand- oder andere Absonderungsrechte bestehen. Diese beiden Rechte standen primär den Gläubigern zu.39 Da sich die Aufgabenverlagerung auf die Gläubiger jedoch nicht bewährt hat, wurde u.a. der § 313 InsO mit der Einführung des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubiger- rechte aufgehoben.40

(1) Die Verwertung der Insolvenzmasse

Die Verwertung der Insolvenzmasse bedeutet, dass die Massegegenstände veräußert werden, um den damit erlösten Geldbetrag anschließend im Rahmen der Verteilung an die Insolvenzgläubiger auszuschütten.41 Von der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist grundsätzlich die gesamte Masse erfasst. Einschränkungen, die in Verbraucherinsolvenzverfahren relevant sein könnten, gibt es bei Absonderungsrechten sowie bei Miteigentum.42 Die Art und Weise der Verwertung steht im Ermessen des Insolvenzverwalters, wobei er jedoch die günstigste und effizienteste Verwertungsart zu wählen hat.43

(a) Die Verwertung unbelasteter Gegenstände und Forderungen

Geldforderungen des Schuldners gegen Dritte werden durch den Insolvenzverwalter eingezogen oder durch einen Forderungsverkauf verwertet.44

Bei der Verwertung von beweglichen Massegegenständen an Verbraucher hat der Insolvenzverwalter die Gewährleistungsregelung des Schuldrechts zu beachten.45

(b) Die Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter beweglicher Gegenstände und abgetretener Forderungen

Durch die Aufhebung des § 313 InsO kann der Insolvenzverwalters nunmehr auch Gegen- stände verwerten, an denen Pfandrechte oder andere Absonderungsrechte bestehen. Es sind also die §§ 165 - 169 InsO anwendbar. Folgerichtig sind damit auch von den Pfandrechtsin- habern bzw. Sicherungsnehmern die Kostenbeiträge nach §§ 170, 171 InsO zu leisten.46

Wer Absonderungsgläubiger sind, regeln die §§ 49 bis 51 InsO. Ein Gegenstand, der mit Ab- sonderungsrechten belastet ist, ist Teil der Insolvenzmasse (anders also der Aussonderungs- gegenstände). Der absonderungsberechtigte Gläubiger ist zur abgesonderten und vorrangigen Befriedigung aus dem Verwertungserlös berechtigt. Mögliche zur abgesonderten Befriedi- gung Berechtigte im Bereich der Verbraucherinsolvenzen können z.B. Grundpfandrechte an Grundstücken, Vermieterpfandrecht, Pfändungspfandrecht, Sicherungsübereignung oder -abtretung, verlängerter / erweiterter Eigentumsvorbehalt sein.47

Grundsätzlich ist eine Verwertung nach § 166 Abs. 1 InsO nur zulässig, wenn der Insolvenzverwalter die Sache in seinem Besitz hat.48

(c) Die Verwertung mit Absonderungsrechten belasteter unbeweglicher Gegenstände

Nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist für eine freihändige Verwertung die Zustimmung der Gläu- bigerversammlung erforderlich. Der Insolvenzverwalter kann aber auch nach § 165 InsO beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht. Eine Zustimmung der Gläubigerversammlung ist hier nicht erforderlich.49

(2) Die Insolvenzanfechtung

Für die vorliegende Arbeit soll lediglich ein kurzer Einblick in das Anfechtungsrecht erfolgen. Aufgrund der umfangreichen Judikatur zu diesem Thema, würde eine ausführliche Bearbeitung den Rahmen dieser Arbeit sprengen.

Bei Verbraucherinsolvenzverfahren kommt eine Anfechtung vor allem bei Zwangsvollstre- ckungsmaßnahmen und Ratenzahlungen aufgrund von Vollstreckungsdruck in Betracht.50

Nach § 88 Abs. 1, Abs. 2 InsO sind Vollstreckungsmaßnahmen in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag oder nach diesem Antrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens absolut unwirksam (Rückschlagsperre). Hier bedarf es keiner Anfechtung mehr.51

(a) Die Voraussetzungen nach §§ 129 InsO

aa) Die objektive Gläubigerbenachteiligung

Um ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor Insolvenzeröffnung vor dem Hintergrund der Gläubigerbenachteiligung rückgängig zu machen, ist die in den §§ 129 - 147 normierte Insolvenzanfechtung das Schlüsselinstrument.52 Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse ver- kürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat.53 Vor diesem Hintergrund ist eine Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO nur dann anfechtbar, wenn eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt.54 Es sind daher im Anfech- tungsrecht die Pfändbarkeit und Massezugehörigkeit des Gegenstandes zu beachten.55

[...]


1 von Goethe, J. W., Faust, Der Tragödie zweiter Teil, S. 175 (176).

2 Statistisches Bundesamt, Verbraucherinsolvenzen nach Ländern 2015.

3 Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 01.07.2016 -226/16.

4 Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzeröffnungsgrund. § 17 InsO.

5 Uhlenbruck/Sternal W., InsO-Kommentar, Vorbemerkung zu § 286 InsO, Rz. 34; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht, Rz. 2091; MüKoInso / Stephan G., Vorbemerkung vor §§ 286 bis 303 InsO, Rz. 69.

6 FK-InsO / Kohte W., Vorbemerkungen vor §§ 286 ff. InsO, Rz. 23.

7 Die Veröffentlichung des Gesetzes ist am 18.07.2013 erfolgt, BGBl. 2013, S. 2379 ff.

8 Schmerbach U./Semmelbeck S., NZI 2014, 547

9 Schmerbach U., Aktuelle Probleme in Insolvenzverfahren natürlicher Personen, VIA 2016, 33.

10 Andres/Leithaus / Leithaus R., InsO Kommentar, § 1 InsO, Rz. 4.

11 FK-InsO / Busch D. / Kohte W., FK-Inso, § 304 InsO, Rz. 5.

12 Eigene Darstellung.

13 Uhlenbruck / Sternal W., § 305 InsO, Rz. 6.

14 Ausführlich hierzu s. unter Ziff. B.III. 1 (ab Seite 42).

15 Andres/Leithaus / Andres D., § 305a InsO, Rz. 6.

16 BGH, Beschluss vom 07.02.2008 zu Az. IX ZB 137/07 in: ZIP 2008, 565; BGH, Beschluss vom

29.06.2006 zu Az. 245/05 in: ZIP 2006, 1452.

17 Sinz R./Hiebert O./Wegener D. in: Verbraucherinsolvenzverfahren von Kleinunternehmen, Rz. 139.

18 Sinz R./Hiebert O./Wegener D. in: Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, Rz. 143.

19 Andres/Leithaus / Andres D., § 306 InsO, Rz. 1.

20 Justiz NRW, Merkblatt über das Verbraucherinsolvenzverfahren bis zum Eröffnungsbeschluss.

21 Ausführlich hierzu s. unter Ziff. B.III.2. ab Seite 46.

22 FK-InsO / Kohte W. / Busch D., § 311 InsO, Rz. 4.

23 MüKoInsO/Ganter H.G./Lohmann I.,§ 4a InsO, Rz. 2.

24 MüKoInsO/Ganter H.G./Lohmann I.,§ 4a InsO, Rz. 6.

25 BGH, Beschluss vom 08.07.2004 zu Az. IX ZB 209/03 in: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=29949&pos=0&anz=1, Stand 17.08.2016.

26 MüKoInsO/Ganter H.G./Lohmann I.,§ 4a InsO, Rz. 7.

27 BGH, Urteil vom 24.05.2005 zu Az. IX ZR 123/04, NJW 2005, 3062.

28 BGH, Urteil vom 24.05.2005 zu Az. IX ZR 123/04, NJW 2005, 3062.

29 MüKoInsO / Drukarczyk J., § 18 InsO, Rz. 20; Andres/Leithaus / Leithaus R., § 18 InsO, Rz. 6.

30 Eröffnungsbeschluss (anonymisiert), s. Anhang C.

31 www.insolvenzbekanntmachungen.de.

32 MüKoInsO / Schmahl / Busch, § 30 InsO, Rz. 11.

33 Andres/Leithaus / Leithaus R. § 35 InsO, Rz. 4, 5, 6, 7.

34 Andres/Leithaus / Leithaus R., § 35 InsO, Rz. 11.

35 Bestellungsurkunde, s. Anhang D.

36 Sinz R./ Hiebert O. / Wegener D., Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, Rz. 287.

37 Andres/Leithaus / Andres, D., § 63 InsO, Rz. 6.

38 FK-InsO / Schmitt, F., § 63 InsO, Rz. 4.

39 Sinz R./ Hiebert O. / Wegener D., Verbraucherinsolvenz und andere Kleininsolvenzverfahren, Rz. 437.

40 BT-Drucks. 17/11268, S. 19.

41 Andres/Leithaus / Andres D., § 159 InsO, Rz. 2.

42 Andres/Leithaus / Andres D., § 159 InsO, Rz. 7-9.

43 Andres/Leithaus / Andres D., § 159 InsO, Rz. 13; BGH, Urteil vom 11.05.2006 zu Az. I ZR 206/02 in: NJW-RR 2006, 1273 (1274).

44 Andres/Leithaus / Andres D., § 159 InsO, Rz. 2.

45 FK-InsO / Wegener F., § 159 InsO, Rz. 7.

46 Ahrens, M., Das neue Privatinsolvenzrecht, Rz. 438.

47 Wipperfürth, S., InsbürO, 2013, S. 427 ff. (427).

48 Andres/Leithaus / Andres D., § 159 InsO, Rz. 14.

49 Andres/Leithaus / Andres D., § 159 InsO, Rz. 15.

50 Sinz R./ Hiebert O. / Wegener D., Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, Rz. 499.

51 Sinz R./ Hiebert O. / Wegener D., Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, Rz. 500.

52 Sinz R./ Hiebert O. / Wegener D., Verbraucherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmen, Rz. 504.

53 BGH, Urteil vom 29.09.2011 zu Az. IX ZR 74/09 in: NZI 2001, 855, Rz. 6; BGH, Urteil vom 27.05.2003 zu Az. IX ZR 169/02, ZinsO 2003, 764.

54 MüKoInsO / Kayer G., § 129 InsO, Rz. 76.

55 BGH, Urteil vom 10.07.2014 zu Az. IX ZR 280/13 in: NZI 2014, S. 863, Rz. 12.

Ende der Leseprobe aus 88 Seiten

Details

Titel
Das neue Verbraucherinsolvenzrecht. Möglichkeiten der Verfahrensverkürzung
Hochschule
DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen; Abt. Hannover
Autor
Jahr
2016
Seiten
88
Katalognummer
V352135
ISBN (eBook)
9783668386716
ISBN (Buch)
9783668386723
Dateigröße
1156 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verbraucherinsolvenzrecht, möglichkeiten, verfahrensverkürzung
Arbeit zitieren
Nadine Höfner (Autor:in), 2016, Das neue Verbraucherinsolvenzrecht. Möglichkeiten der Verfahrensverkürzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/352135

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