Leistungen nach dem geänderten SGB II

Antworten aus dem Zertifikatsprogramm zu Ermessen, Erfüllungsfiktion, Bagatellgrenze und Aufhebung von Leistungen


Ausarbeitung, 2016

20 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Aufgabe 1
1a) Benennung der Pflicht
1b) Wo sind die Änderungen zu finden
1c) Überlegungen, welche Auswirkungen die Änderung auf den SGB II-Leistungsträger und den Sozialleistungsberechtigten haben könnten

Aufgabe 2
2a) Ermessen
2b) Unbestimmter Rechtsbegriff
2c) Arten von Ermessen mit Benennung von Beispielen im Bereich des SGB II

Aufgabe 3
3a) Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X
3b) Beispiel
3c) Bagatellgrenze nach § 110 SGB X

Aufgabe 4
4a) Möglichkeit der Aufhebung sowie Aufhebungsgrundlage
4b) Erstattungsfähigkeit
4c) Späteste Bekanntgabe

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgabe 1

1a) Benennung der Pflicht

Mit dem 9. Änderungsgesetz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde der Grundsatz des Förderns gemäß (gem.) § 14 SGB II dahingehend ergänzt, dass Leistungsberechtigte Personen Beratung erhalten. Aufgabe der Beratung sei dabei insbesondere die Erteilung von Auskunft und Rat zu Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten, zur Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Auswahl der Leistungen im Rahmen des Eingliederungsprozesses. Die Art und der Umfang der Beratung richten sich dabei jeweils nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person.[1]

1b) Wo sind die Änderungen zu finden

Dieser Beratungsgrundsatz ist, mit der Veröffentlichung des 9. Änderungsgesetzes am 26.07.2016 im Bundesgesetzblatt zum 01.08.2016 in Kraft getreten und unter dem § 14 Abs. 2 SGB wiederzufinden.[2]

1c) Überlegungen, welche Auswirkungen die Änderung auf den SGB II-Leistungsträger und den Sozialleistungsberechtigten haben könnten

Mit der Thematik der Beratung hat sich das Bundessozialgericht (BSG) bereits in der Vergangenheit auseinander gesetzt. In der Entscheidung vom 31.10.2007, geführt unter dem Zeichen B 14/11b AS 63/06 R, positionierte sich das BSG konkret zur Beratungspflicht der Jobcenter gegenüber Anspruchstellern. So führt das BSG aus, dass eine Rechtsgrundlage für die Beratungspflicht in Form einer Hinweispflicht die §§ 14, 15 SGB I seien und eine Beratungspflicht bereits bei Antragsstellung auch durch die gesetzliche Konzeption des SGB II gefordert werde, da diese auf umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner ausgerichtet sei. Das BSG führt weiterhin aus, dass mit dem § 14 Satz 1 SGB II betont werde, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige umfassend unterstützen, mit der Zielsetzung der Eingliederung in Arbeit. Dabei soll die Agentur für Arbeit einen persönlichen Ansprechpartner für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden benennen. Hier hatte das BSG bereits in vorangegangenen Entscheidungen darauf verwiesen, dass für den persönlichen Ansprechpartner in Sachen des § 14 SGB II eine gesetzlich normierte weit gehende Beratungs- und Aufklärungspflicht gegenüber dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sachen des SGB II über den jeweiligen Beratungsanlass hinaus bestehe. Dabei werden die Beratung und Aufklärung von Hilfebedürftigen als „Querschnittsaufgaben“ des persönlichen Ansprechpartner gesehen, welche für das Aktivierungskonzept unabdingbar seien.[3]

Bereits vor in Kraft treten des 9. Änderungsgesetzes, welches eine Neupositionierung der Beratungspflicht der Jobcenter mit der Ergänzung bzw. der Konkretisierung des § 14 SGB II geschaffen hat, durch die Aufnahme des § 14 Abs. 2 SGB II, hatten die Sozialleistungsträger gegenüber den Bürgern umfassende Aufklärungs-, Auskunfts- und Beratungspflichten. Diese allgemeinen Vorschriften über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger waren für die Aufklärung in § 13 SGB I, die Beratung in § 14 SGB I sowie der Auskunft in § 15 SGB I geregelt. Jedoch ist allein das geschriebene Recht zur Überschaubarkeit und Verständlichkeit der Rechte und Pflichten der Bürger nicht ausreichend. Demnach bedarf es weitergehender Informationen und Beratung. Die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten sowie -möglichkeiten der Sozialversicherungsträger sind regelmäßig auch erweitert worden, vgl. hierzu beispielsweise § 57 SGB II, §§ 29 ff. SGB III, § 93 SGB IV, § 17 Abs. 1 SGB VII, § 7 SGB XI, § 22 Abs. 1 SGB IX, § 109a SGB VI, § 11 SGB XII).[4]

Demnach war es nur eine Frage der Zeit bis eine Konkretisierung bzw. Neupositionierung der Beratungspflicht für das SGB II herbeigeführt wurde. Mit den geschaffenen Änderungen des § 14 Abs. 2 SGB II, dass die Art und der Umfang der Beratung sich nach dem Beratungsbedarf der leistungsberechtigten Person richten[5], wird ein Anspruch auf eine individuelle Beratung geschaffen.

Dem gegenüber steht jedoch der mit der Konkretisierung „geschaffene“ Mehraufwand.[6]

Am 03.02.2016 wurde der vom Bundeskabinett erarbeitete Entwurf des 9. Änderungsgesetzes SGB II beschlossen. Bundesministerin Andrea Nahles gab zu verstehen, dass die Rechtsvereinfachung die Arbeit in den Jobcentern nachhaltig erleichtern werde.[7] Zielsetzung sei die schnellere und einfachere Schaffung von Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Rechtsansprüchen leistungsberechtigter Personen. Ebenfalls sollten die durch die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anzuwendenden Verfahrensvorschriften vereinfacht werden. Nach Vorlage führte der Bundesrat seine Bedenken in einer umfangreichen Stellungnahme zum Gesetzesentwurf aus. Er bemängelte, dass die Ausdehnung der Beratungspflicht aufgrund der bereits seit Jahren begrenzten Mittel der Jobcenter und der zu erwartenden Zugänge der Asylbewerber und anerkannten Flüchtlinge, nicht umsetzbar sei.[8]

Inwieweit sich ein Mehraufwand aus der Neupositionierung der nunmehr individuellen Beratungspflicht nach § 14 SGB II ergibt, bleibt abzuwarten. In jedem Fall wird jedoch durch die Konkretisierung der Beratungspflicht die Kundenzufriedenheit gesteigert und die Beratung als zentrale Aufgabe der Jobcenter verstanden.[9]

Aufgabe 2

Das Ermessen sowie der unbestimmte Rechtsbegriff gehören zu den essentiellen Begriffen des öffentlichen Rechts. Gerade vor dem Hinblick rechtmäßige Entscheidungen zu treffen, ist das Beherrschen des Abgrenzens der Begrifflichkeiten notwendig. Ihrer Existenz verdanken beide Begriffe, dass der Gesetzgeber nicht jeden regelungsbedürftigen Sachverhalt voraussehen kann. Demnach ist eine Vielzahl von Normen so ausgestaltet worden, dass der Behörde ein Spielraum eingeräumt wird.[10] Im nachfolgenden werden beide Begriffe gegenübergestellt:

2a) Ermessen

Der Begriff des Ermessens stammt aus dem öffentlichen Recht und stellt die gesetzlich angeordnete Entscheidungsfreiheit der Verwaltung dar. Dabei hat die Verwaltung bei der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, Möglichkeiten von verschiedenen Verhaltensweisen.[11] Die Ermächtigung der Verwaltung, zur Ausübung des Ermessens, ergibt sich aus § 40 VwVfG. Darin heißt es:

„Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.“ [12]

Der Behörde wird bei Ermessensentscheidungen ein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Möglichkeit des Ermessens muss jedoch durch die Rechtsnorm vorgesehen sein und wird durch Worte beziehungsweise (bzw.) Begrifflichkeiten wie beispielsweise „kann“, „darf“ und „ist berechtigt“, gekennzeichnet. Durch das Einräumen des Ermessens durch die Behörde, soll eine für den Einzelfall gerechte Entscheidung getroffen werden, welche die konkreten Umstände berücksichtigt sowie die gesetzliche Zwecksetzung unter sachgerechter Abwägung der Angemessenheit.[13]

Des Weiteren ist auszuführen, dass da Ermessen immer die Rechtsfolgenseite einer Norm betrifft.[14]

Wie durch die Behörde das Ermessen auszuüben ist, ergibt sich aus § 40 VwVfG. Demnach hat diese den Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigen und in Folge dessen auch die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen. Soweit das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde, liegt ein Ermessenfehler vor.[15] Gemäß § 114 S. 1 VwVfG, hat das Gericht nur die Möglichkeit zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit des Verhaltenshandels vorliegt, also demnach, ob Ermessensfehler bei der Entscheidung ausgeübt wurden. Das Ermessen selbst kann nicht gerichtlich überprüft werden.[16]

Es gibt vier verschiedene Arten von Ermessensfehlern. Erstens den sog. Ermessensausfall, welcher vorliegt, wenn überhaupt kein Ermessen ausgeübt wurde. Zweitens die Ermessensüberschreitung, diese Fallkonstellation liegt dann vor, wenn die Behörde von einem größeren Ermessensspielraum Gebrauch macht, als ihr tatsächlich eingeräumt wird. Entweder wird der Rahmen des Handlungsspielraums überschritten oder aber es wird eine Handlungsalternative gewählt, welche nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Damit einher geht drittens, die Ermessensunterschreitung, welche dann zu tragen kommt, wenn die Behörde das Ermessen nicht voll ausschöpft. Und viertens stellt auch der Ermessensfehlgebrauch eine weitere Art des Ermessensfehlers dar. Dieser liegt vor, wenn in der Abwägung der Behörde Fehler unterlaufen sind. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nicht alle entscheidungsrelevanten Tatsachen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.[17]

In seltenen Fällen liegt eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Aus der Entscheidung der Behörde, wird dann eine faktisch gebundene Entscheidung, bei der kein Ermessen mehr ausgeübt werden darf.[18] Diese liegen häufig vor bei massiven Grundrechtsbeeinträchtigung oder schweren Gefahren für bedeutsame Rechtsgüter. Bei diesen Konstellationen wiegt ein rechtlich geschützter Belang so schwer, dass alle anderen zurückzustellen sind.[19] Diese Fallkonstellation liegt beispielsweise bei Übernahme von Mietschulden im SGB II vor, wenn minderjährige Kinder im Haushalt wohnen, da diese schutzbedürftig sind.

2b) Unbestimmter Rechtsbegriff

Im Gegensatz zum Ermessen, kann der unbestimmte Rechtsbegriff auf der Tatbestands- und der Rechtsfolgenseite vorkommen. Hier handelt es sich um einen Begriff in einer Norm, welcher auslegungsbedürftig ist. Ursächlich für die Auslegungsbedürftigkeit des Begriffes ist, dass dieser zu vage ist, weil sich der objektive Sinn nicht unverzüglich erschließt. Es ist umstritten, ob die Behörde bei der Auslegung und der Subsumtion von unbestimmten Rechtsbegriffen einen Beurteilungsspielraum hat.[20]

Jedoch hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klar positioniert, mit der Aussage, dass unbestimmte Rechtsbegriffe durch das Gericht voll überprüfbar seien und der Behörde kein Beurteilungsspielraum zustehe.[21]

Bei unbestimmten Rechtsbegriffen handelt es sich also demnach um Tatbestandsvoraussetzungen, die durch die Erwägungen der Behörde im Einzelfall zu konkretisieren sind. Beispiele für unbestimmte Rechtsbegriffe sind der sog. „wichtiger Grund“ oder die „Unzulässigkeit“. Wie bereits zuvor erläutert, wird durch den unbestimmten Rechtsbegriff der Verwaltung eine Flexibilität eingeräumt, welche benötigt wird, um über Sach- und Lebensumstände entscheiden zu können.[22]

2c) Arten von Ermessen mit Benennung von Beispielen im Bereich des SGB II

Grundsätzlich wird zwischen dem Entschließungs- und Auswahlermessen unterschieden. Bei dem sogenannten (sog.) Entschließungsermessen, handelt es sich um den Spielraum der Behörde, ob diese überhaupt tätig wird.[23] Dagegen beinhaltet das sog. Auswahlermessen einer Behörde, die Art und Weise, wie diese tätig wird.[24] Es ist also der Behörde hier überlassen, welche rechtmäßige, sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von den zulässigen Maßnahmen getroffen wird.[25]

Des Weiteren gibt es das sog. intendierte Ermessen, auch rechtlich gebundenes Ermessen genannt. Bei dieser Art des Ermessens liegt grundsätzlich eine gebundene Entscheidung vor, von der die Behörde in atypischen Fällen abweichen darf. Soweit die Behörde von den Entscheidungen der Regelfälle abweicht, sind diese gemäß § 39 VwVfG ausführlich zu begründen.[26] Die Fälle sind häufig mit der Formulierung „soll“ gekennzeichnet. Können jedoch im Normentext laut Rechtsprechung auch mit einer „Kann“-vorschrift versehen sein, die dann jedoch wie ein „soll“ zu verstehen ist. Demnach dürfte die Behörde auch hier nur in atypischen Fällen von der Möglichkeit eines Ermessens Gebrauch machen.[27] Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das Gesetz, in den Fällen von intendiertem Ermessen, den Regelfall vorgibt, wie die Behörde zu agieren hat und diese nur in Ausnahmefällen davon abweichen kann. Diese Konstruktion wird zum Teil in der Literatur abgelehnt[28] und daher bei den Arten von Ermessen nicht näher betrachtet. Schwerpunkt der Hausarbeit bildet demnach das Entschließungs- und Auswahlermessen.

Im Bereich des SGB II kann für das sog. Entschließungsermessen der § 43 Abs. 1 SGB II (Aufrechnung) ausgeführt werden.

Darin heißt es:

„Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aufrechnen mit…“ [29]

Hier obliegt es der Entscheidung der Behörde, ob überhaupt eine Aufrechnung vorgenommen wird.

Ein Beispiel für das Auswahlermessen stellt der § 24 Abs. 1 S. 1SGB II (Abweichende Erbringung von Leistungen) dar. Darin heißt es:

Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. …“ [30]

Nach dem § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II hat das Jobcenter die Wahlmöglichkeit das gewährte Darlehen in Form einer Sachleistung[31] oder durch eine entsprechende Geldzahlung auszuzahlen. In der Regel wird die Zahlung in Form einer Sachleistung dann gewählt, wenn in der Vergangenheit bereits Leistungen zweckentfremdet wurden oder die Gefahr der Zweckentfremdung bei Geldleistungen, beispielsweise aufgrund von Drogenabhängigkeit, Schulden oder ähnlichem, besteht.

[...]


[1] vgl. Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Textausgabe SGB 2016 mit angrenzenden Gesetzen, Verordnungen und BA-Regellungen, 17. Ausgabe 2016, SGB II, § 14 SGB II, S.12.

[2] ebenda (ebd.).

[3] vgl. Entscheidung des BSG vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R, abrufbar unter: http://lexetius.com/2007,4437, Stand: 13.12.2016.

[4] vgl. Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Hrsg.), Philipp Walter, Verantwortlicher Online-Redakteur, https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/auskunfts-und-beratungspflicht-sozialleistungstraeger_idesk_PI434_HI523425.html, Stand: 08.12.2016 sowie Entscheidung des BSG vom 31.10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R, abrufbar unter: http://lexetius.com/2007,4437, Stand: 13.12.2016.

[5] vgl. Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Textausgabe SGB 2016 mit angrenzenden Gesetzen, Verordnungen und BA-Regellungen, 17. Ausgabe 2016, SGB II S.12.

[6] vgl. Schreiben des Bundesvorsitzenden Uwe Lehmensiek vom 24.08.2016 für die Jobcenterpersonalräte der Geschäftsstelle der Region Hannover, abrufbar unter: http://www.harald-thome.de/media/files/9.-ndG_JC-Persor-te-24.08.16.pdf, Stand: 16.12.2016.

[7] vgl. Pressemitteilung des BMAS vom 03.02.2016, abrufbar unter: http://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2016/vereinfachung-des-leistungsrechts-staerkung-der-weiterbildung.html., Stand: 16.12.2016

[8] vgl. Stellungnahme des Bundesvorsitzenden Uwe Lehmensiek vom 24.08.2016 für die Jobcenterpersonalräte der Geschäftsstelle der Region Hannover, abrufbar unter: http://www.harald-thome.de/media/files/9.-ndG_JC-Persor-te-24.08.16.pdf, Stand: 16.12.2016.

[9] vgl. Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.) vom 24.05.2016 gegenüber dem Deutschen Bundestag, Ausschuss für Arbeit und Soziales, 18. Wahlperiode, zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 30. Mai 2016, S. 54ff. abrufbar unter: http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-05-27-9_SGB_II_AendG_schriftliche_Stellungnahmen.pdf., Stand: 19.12.2016

[10] vgl. Christian Hufen (Hrsg.), Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, Zeitschrift für das Juristische Studium – www.hjs-onlin.com, Augsburg, 2010, S. 603, abrufbar unter: http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_373.pdf, Stand: 19.12.2016.

[11] vgl. Definition Ermessen in Gabler Wirtschaftslexikon, abrufbar unter: http://m.wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/ermessen.html, Stand: 16.12.2016 sowie das Rechtswörterbuch abrufbar unter: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/e/ermessen/, Stand: 16.12.2016.

[12] vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__40.html, Stand: 19.12.2016.

[13] vgl. Detterbeck Steffen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, C. H. Beck Verlag, 13. Auflage, 2015, (o. O),§ 8, Rn. 305 und Erbguth Wilfried, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag Nomos, 6. Auflage, 2014 (o. O), § 14, Rn. 36, 37.

[14] vgl. Christian Hufen, (Hrsg.), Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, Zeitschrift für das Juristische Studium – www.hjs-onlin.com, Augsburg 2010, S. 603, abrufbar unter: http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_373.pdf, Stand: 19.12.2016.

[15] vgl. Erbguth Wilfried, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag Nomos, 6. Auflage, 2014 (o. O), § 14, Rn. 41.

[16] vgl. Detterbeck Steffen, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. H. Beck Verlag, 13. Auflage, 2015 (o.O), § 8, Rn, 324ff.

[17] vgl. Erbgu.th Wilfried, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag Nomos, 6. Auflage 2014(o. O),§ 14, Rn. 44-45 sowie vgl. Christian Hufen, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, Zeitschrift für das Juristische Studium – www.hjs-onlin.com, Augsburg, 2010, S. 604, abrufbar unter: http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_373.pdf, Stand: 19.12.2016.

[18] vgl. Erbguth Wilfried, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag Nomos, 6. Auflage, 2014 (o. O),§ 14, Rn. 44-45.

[19] vgl. Christian Hufen, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, Zeitschrift für das Juristische Studium – www.hjs-onlin.com, Augsburg, 2010, S. 605, abrufbar unter: http://zjs-online.com/dat/artikel/2010_5_373.pdf, Stand: 19.12.2016.

[20] vgl. ebd., S. 606 sowie Franz Josef Peine (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, C. F. Müller (Verlag), 2014 (o. O), S.54 ff. sowie Andreas Wittern / Dr. Maximilian Baßlberger (Hrsg.), Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, Grundriss für Ausbildung und Praxis,19. Auflage , W. Kohlhammer (Verlag), Stuttgart (o. J.), S. 64-65.

[21] vgl. ebd., S. 606 sowie Franz Josef Peine (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage, C. F. Müller (Verlag), 2014 (o. O), S.54 ff. sowie Andreas Wittern / Dr. Maximilian Baßlberger (Hrsg.), Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht, Grundriss für Ausbildung und Praxis,19. Auflage , W. Kohlhammer (Verlag), Stuttgart (o. J.), S. 64-65.

[22] vgl. Prof. Dr. Th. Schomerus, Y. Hobro (Hrsg.), Taschenguide Recht -Verwaltungsrecht, Prüfungswissen, Multiple-Choise-Tests, Gesetze, Urteile, 2. Auflage, Haufe, 2007 (o. O), S. 48,49

[23] vgl. Detterbeck Steffen, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. H. Beck Verlag, 13. Auflage, 2015 (o.O), § 8, Rn. 314.

[24] vgl. Erbguth Wilfried, Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag Nomos, 6. Auflage, 2014 (o. O), § 14, Rn. 39.

[25] vgl. das Rechtswörterbuch, abrufbar unter: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/a/auswahlermessen/, Stand. 18.12.2016

[26] vgl. Richter I. vom 06.07.2015, Artikel zum Ermessen und Verhältnismäßigkeit abrufbar unter: http://www.juraindividuell.de/artikel/ermessen-und-ermessensfehlerlehre/, Stand: 18.12.2016.

[27] ebd.

[28] vgl. Detterbeck Steffen, Allgemeines Verwaltungsrecht, C. H. Beck Verlag, 13. Auflage, 2015 (o: O), § 8, Rn, 322ff.

[29] vgl. Bundesagentur für Arbeit (Hrsg.), Textausgabe SGB 2016 mit angrenzenden Gesetzen, Verordnungen und BA-Regellungen, 17. Ausgabe, 2016 (o. O), SGB II, § 43, S. 31.

[30] vgl. Bundesagentur für Arbeit, Textausgabe SGB 2016 mit angrenzenden Gesetzen, Verordnungen und BA-Regellungen, 17. Ausgabe, 2016 (o. O), SGB II, § 24, S. 22.

[31] In der Regel erfolgt die Gewährung einer Sachleistung im Bundesland Berlin durch einen Gutschein.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Leistungen nach dem geänderten SGB II
Untertitel
Antworten aus dem Zertifikatsprogramm zu Ermessen, Erfüllungsfiktion, Bagatellgrenze und Aufhebung von Leistungen
Autor
Jahr
2016
Seiten
20
Katalognummer
V353685
ISBN (eBook)
9783668424500
ISBN (Buch)
9783668424517
Dateigröße
536 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
leistungen, antworten, zertifikatsprogramm, ermessen, erfüllungsfiktion, bagatellgrenze, aufhebung
Arbeit zitieren
Alice Kruligk (Autor:in), 2016, Leistungen nach dem geänderten SGB II, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353685

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Titel: Leistungen nach dem geänderten SGB II



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