Die Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der (voll)stationären Kinder- und Jugendhilfe


Bachelorarbeit, 2017

55 Seiten, Note: 1,2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
1.1. Begriffserklärung
1.2. Statistiken
1.3. Herkunftsländer
1.4. Gründe der Flucht
1.5. Der rechtliche Rahmen
1.6. Das Clearingverfahren

2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der vollstationären Kinder- und Jugendhilfe
2.1. Der Erstkontakt
2.2. Die Unterbringung in den Erstversorgungseinrichtungen
2.3. Die Diskussion um die Altersfestsetzung
2.4. Das Hilfeplanverfahren
2.5. Die Unterbringung in den stationären Gruppen der Jugendhilfe

3. Psychische Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
3.1. Trauma
3.1.1. Begriffserklärung
3.1.2. Klassifikation von Traumata
3.1.3 Die Folgen der Traumatisierung
3.2. Posttraumatische Belastungsstörung
3.3. Die Besonderheit Posttraumatischer Belastungsstörungen bei Kindern und Jugendlichen
3.4. Erkennen von Traumatisierung /Diagnostik
3.5. Posttraumatische Belastungsstörungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
3.6. Sequentielle Traumatisierung
3.7. Die Traumatherapie

4. Traumapädagogische Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
4.1. T raumapädagogischer Ansatz
4.1.1. Geschichte
4.1.2. Das Handlungskonzept
4.1.3. Ziele
4.2 Traumapädagogik in der stationären Kinder- und Jugendhilfe
4.3. Die Ambulanz REFUGIO

5. Die Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minder-jährige Flüchtlinge

6. Die Anforderungen an die Soziale Arbeit der Jugendhilfe

Fazit

Abbildungsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Abstract

Diese Bachelor-Thesis beschäftigt sich mit der Frage nach der Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Kontext der (voll)stationären Kinder- und Jugendhilfe. Der Fokus der Arbeit liegt dabei auf dem Aspekt der Traumatisierung als Folge der Flucht und dem spezifischen traumapädagogischen Konzept, welches sich folglich für die Soziale Arbeit ergibt

Rund ein Fünftel aller unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge die nach Deutschland einreisen leiden an einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge ihrer traumatischen Erlebnisse. Dazu gehören zum Beispiel der Verlust von Angehörigen, der Krieg und auch die Flucht selber. Die Kinder- und Jugendhilfe hat die vulerable Situation der Kinder und Jugendlichen erkannt und unterstützt diese mit Hilfe von traumapädagogischen Konzepten, die den Kindern eine soziale Begleitung, Sicherheit, Vertrauen, Struktur im Alltag und eine Zukunftsperspektive bieten. Auch für die Soziale Arbeit ergeben sich so neue Herausforderungen wie zum Beispiel die Offenheit und das Wissen über neue Kulturen, eine enge Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und das Fachwissen über die asylrechtlichen Rahmenbedingungen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

2016 wurden in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Sommer 643.211 Erstanträge auf Asyl gestellt. Im Vergleich sind im vorherigen ganzen Jahr 2015 insgesamt 441.899 Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen. Über ein Drittel dieser Erstanträge wurden von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gestellt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 2016:7). Diese hohe Anzahl stellt nicht nur die Politik vor neue Herausforderungen. Die Kinder und Jugendlichen, die Zuflucht in einem neuen Land suchen, haben in ihren Heimatländern häufig traumatische Erfahrungen erlebt, die sie in eine ungewisse Flucht getrieben haben. Aufgrund traumatischer Erlebnisse, wie zum Beispiel der Flucht vor dem Krieg oder dem Verlust Angehöriger, sind sie dazu gezwungen die Flucht allein antreten zu müssen. Auch während und nach der Flucht erwarten die Jugendlichen weitere traumatische Erlebnisse wie die Sorge um ihre Angehörigen oder die Zukunft.

Die stationären Einrichtungen der Jugendhilfe können den Minderjährigen hierbei nur bedingt eine Unterstützung sein. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse kann davon ausgegangen werden, dass 19% aller geflüchteten Kinder und Jugendlichen unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge eines Traumas leiden (vgl. Ruf, 2010: 156). In der pädagogischen Arbeit mit geflüchteten Minderjährigen hat sich aufgrund dieser hohen Anzahl ein traumapädagogischer Ansatz etabliert, der adäquat auf die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen eingeht. So steht damit auch die Soziale Arbeit einer neuen Herausforderung gegenüber.

Die pädagogische Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe ist ein Feld der Sozialen Arbeit, das mich auch während meines Studiums stets interessiert hat. Durch meine Arbeit und das Praxissemester in diesem Bereich konnte ich in diesem und auch im letzten Jahr den Umschwung und das pädagogische Umdenken in Bezug auf die große Anzahl geflüchteter Menschen miterleben. So hat sich für mich die Frage gestellt, wie die Soziale Arbeit hier reagieren sollte und vor welchen möglichen Herausforderungen sie steht. Nach näherer Recherche habe ich für mich den Fokus auf das pädagogische Arbeiten mit traumapädagogischen Konzepten gelegt.

Daher werde ich in dieser Bachelor Thesis auf die Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Kontext der (voll)stationären Kinder- und Jugendhilfe eingehen. Ich möchte aufzeigen, warum gerade in der Arbeit mit geflüchteten Minderjährigen ein traumapädagogischer Ansatz unerlässlich ist, und welche Herausforderungen sich dadurch auch für die Soziale Arbeit ergeben. Dabei lege ich den Fokus auf den Aspekt der Traumatisierung als Folge der Flucht und arbeite heraus, welche Bedeutung diese für die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge hat. Aus diesem Grund habe ich mich, im Hinblick auf die Bearbeitung, auch bewusst gegen den gängigen Begriff der „ unbegleiteten minderjährigen Ausländer" entschieden, da dieser meiner Meinung nach nicht den Aspekt der Flucht widerspiegelt, welcher für diese Arbeit jedoch von großer Relevanz ist.

Zu Beginn der Arbeit werde ich auf den Begriff der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge eingehen. Ich setze mich in diesem Kapitel mit den Statistiken auseinander, die einen Überblick über die derzeitigen Flüchtlingszahlen in Deutschland aufzeigen. Ich werde die Herkunftsländer und die Gründe der Flucht aufzeigen und auf den rechtlichen Rahmen der asylrechtlichen Lage eingehen.

Das zweite Kapitel beschäftigt sich mit der Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Kinder- und Jugendhilfe. Hierbei steht der Weg vom Erstkontakt bis zur Unterbringung in der Jugendhilfe im Vordergrund. Dabei werde ich auf die Clearingstelle eingehen, die erste Hilfeplangespräche führt und das Alter der Minderjährigen festsetzt.

Im dritten Kapitel werde ich auf die psychische Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge eingehen. Dabei steht der Begriff des „Traumas“ im Fokus meiner Bearbeitung. Ich möchte den Begriff definieren und auf dessen Klassifikationen und Folgen eingehen. Die Folgen einer Traumatisierung sind die Posttraumatischen Belastungsstörungen. Diese möchte ich definieren und auf dessen Besonderheiten bei Kindern und Jugendlichen eingehen. Dabei gehe ich detaillierter auf die Diagnostik ein und setze einen Fokus meiner Bearbeitung auf die Posttraumatischen Belastungsstörungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Desweiteren werde ich in diesem Zusammenhang den Begriff der „Sequentiellen Traumatisierung" näher erläutern und kurz auf die Traumatherapie eingehen.

Im vierten Kapitel möchte ich mich mit der traumapädagogischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen beschäftigen. Dabei möchte ich den traumapädagogischen Ansatz mit dessen Handlungskonzept definieren, die Geschichte und dessen Ziele aufzeigen. Ich möchte auf die Traumapädagogik in der stationären Kinder- und Jugendhilfe eingehen und die „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Ambulanz" von REFUGIO in München als praktisches Beispiel einer Einrichtung, die nach einem traumapädagogischen Konzept arbeitet, darstellen.

Im fünften Kapitel gehe ich auf die Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein. Diese haben aufgrund der vulnerablen Situation der Minderjährigen eine besondere Bedeutung. So ergeben sich auch für die Soziale Arbeit Anforderungen und Herausforderungen, die ich im sechsten Kapitel ableiten werde.

Abschließen werde ich meine Bachelor Thesis mit einem persönlichen Fazit, welches sich aus meinen Reflexionen und der Arbeit ergibt.

1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Der Begriff der „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge" ist in unserer Gesellschaft kein neuer Begriff mehr. Er ist ein vielschichtiger Begriff, der rechtliche, soziale und auch politische Aspekte beinhaltet. Im folgenden Kapitel möchte ich deswegen auf diese Vielschichtigkeit des Begriffes eingehen und auch die Hintergründe, wie die Gründe der Flucht, näher beschreiben.

1.1. Begriffserklärung

Unter dem Begriff der „unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge" ist ein vielschichtiger Begriff in drei verschiedenen Dimensionen zu verstehen. Der Begriff umfasst sowohl rechtliche, als auch soziologische Beziehungen und setzt sie in den Zusammenhang zwischen Migration und Legislatur. (Vgl. Hargasser, 2014: 49-50)

Ist ein Minderjähriger „unbegleitef, deutet das zunächst auf die Tatsache hin, dass die Kinder und Jugendlichen alleine in das Bundesgebiet eingereist sind und von ihren Familien oder Bezugspersonen getrennt sind (vgl. Stauf, 2012: 17).

Nach der UN- Kinderrechtskonvention ist „minderjährig‘, „wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendende Recht nicht früher eintritt.“ (Art.1 UN- Kinderrechtskonvention,2010) Der Begriff „Flüchtling‘ wird von der Genfer-Konvention Art. 1 wie folgt definiert: „Flüchtling ist, wer infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. “

( UNO, 1951)

Aus deutscher statusrechtlicher Sicht beschreibt der Begriff „ Flüchtling" diejenigen Personen, die das Asyl gemäß § 16a GG oder § 60 AufenthG erhalten haben. Darüber hinaus wird der Begriff des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings weitreichender als die Genfer Flüchtlingskonvention gefasst. Das heißt er beschreibt auch diejenigen geflüchteten Jugendlichen, die nicht die Voraussetzung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. (Vgl. Landtag Rheinland Pfalz, 2005: 25)

Das bedeutet, dass der Begriff des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings sich dahingehend nicht ausschließlich auf einen aufenthaltsrechtlichen Status des Menschen bezieht, sondern vielmehr auch eine spezifische Lebenslage der Minderjährigen beinhaltet.

1.2. Statistiken

In der ersten Hälfte des Jahres 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge insgesamt 643.211 Erstanträge auf Asyl gezählt. 35,7 % dieser Anträge, mit einer Gesamtzahl von 229.876, wurden von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gemacht. ( Vgl. BAMF, 2016: 7)

Im Vergleich sind im vorherigen ganzen Jahr 2015 insgesamt 441.899 Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingegangen und im Jahr 2014 202.834 Erstanträge auf Asyl (vgl. BAMF, 2016: 4). Die folgende Darstellung zeigt eine genauere Auflistung aller Asylanträge nach Altersgruppen und Geschlecht im Zeitraum Januar bis August 2016 auf.

Abb. 1 : Asylanträge nach Altersgruppen und Geschlecht von Januar bis August 2016

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Auffällig hierbei ist der plötzliche Anstieg des prozentualen Anteils männlicher Antragsteller von 16- 18 Jahren. Hat sich dieser bis zum 16. Lebensjahr immer in einem ungefähren Gleichgewicht gehalten, steigt er ab dem 17. Lebensjahr bis auf 80,1 % an.

1.3. Herkunftsländer

Laut dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gingen im Zeitraum Januar bis September 2016 insgesamt 643.211 Erstanträge auf Asyl ein. Die folgende Statistik zeigt eine genaue Darstellung der Erstanträge nach ihren Herkunftsstaaten.

Abb. 2: Erstanträge nach ihren Herkunftsstaaten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

( Vgl. BAMF, 2016: 8)

Die Statistik zeigt auf, dass die drei Hauptherkunftsländer Syrien, Afghanistan und der Irak insgesamt zusammen einen Großteil von über 70% der Herkunftsländer bilden. Dabei ist Syrien mit 38.7% aller Erstanträge das Herkunftsland mit den meisten Erstanträgen auf Asyl in Deutschland. Afghanistan ist mit 115.342 Erstanträgen das am zweithäufigste Herkunftsland.

Um ein besseres Verständnis dafür zu erlangen, warum viele Jugendliche sich alleine auf die Flucht begeben, ist es wichtig, ein Verstehen für die möglichen Gründe einer Flucht aufzubauen, welches ich im folgenden Kapitel gerne näher erläutern möchte.

1.4. Gründe der Flucht

Die Gründe einer Flucht können vielschichtig und sehr individuell sein. Dabei ähneln die Fluchtgründe erwachsener Flüchtlinge auch oftmals den kinderspezifischen Fluchtgründen, wie die Flucht vor religiöser Verfolgung und Krieg. Beispiele für kinderspezifische Fluchtgründe können geschlechterspezifisch sein, wie zum Beispiel die Flucht vor einer Genitalverstümmelung oder einer Zwangsheirat, oder auch rechtliche Gründe haben, wie das Recht auf freie Bildung und Erziehung. Folgend möchte ich gerne auf diese kinderspezifischen Fluchtgründe näher eingehen. ( Vgl. Rieger, 2015: 71)

Ein möglicher kinderspezifischer Fluchtgrund ist die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat. Wie schon zuvor erwähnt kommt ein großer Teil der Flüchtlinge aus Ländern wie Syrien, Afghanistan, dem Irak oder Eritrea. In diesen Ländern hat die Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten durch feindliche Regierungskräfte und durch das Militär einen hohen Stellenwert. (Vgl. UNHCR, 2013; zitiert nach Rieger, 2015: 71)

Laut der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist die Schulausbildung in Eritrea an den Nationaldienst in einem Militärtrainingslager gebunden. Kontrolliert durch das Militär absolvieren die Jugendlichen im Alter zwischen 16-17 Jahren in der Abschlussklasse ihre militärische Ausbildung. Im Anschluss ihrer Schulzeit und der absolvierten Ausbildung werden Mädchen und Jungen in den Nationaldienst einberufen. Jedoch drohen in allen zuvor genannten Ländern bei einer Verweigerung des Dienstes und bei Resignation schwere Sanktionen. (Vgl. Schweizerischer Flüchtlingshilfe, 2011 ; zitiert nach Rieger, 2015: 71)

Rund 40% der Kindersoldaten sind weiblich und dienen neben dem Dienst als Waffenträgerin der sexuellen Ausbeutung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkennt den Grund zur Flucht vor einer Zwangsrekrutierung als relevant an. ( Vgl. Rieger, 2015: 71)

Ein weiterer möglicher kinderspezifischer Fluchtgrund ist die geschlechterspezifische Verfolgung. In vielen der Herkunftsländer sind zum Beispiel die Mädchen einer Zwangsheirat oder einer Zwangsbeschneidung ausgesetzt. Mädchen sind in ihren Herkunftsländern oftmals Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen. Jedoch sind auch aus Afghanistan viele Fälle von sexuellen Übergriffen an Jungen bekannt. Diese haben häufig die Entehrung der Familie des Jungen zum Ziel. (Vgl. UNHCR, 2013 zitiert nach Rieger, 2015: 71-72)

Die mangelnde Perspektive ist für manche unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ein weiterer Grund zur Flucht aus ihrem Herkunftsland. Kinder und Jugendliche fliehen nicht nur aus Kriegs- und Krisengebieten, sondern auch aus Ländern, die ihnen keine wirtschaftliche Perspektive geben. Oft werden sie von ihren Eltern aufgrund der Armut und Bildungsarmut in den Westen geschickt, wo sie ganz alleine auf sich gestellt sind. Hier hat der Staat jedoch noch keine entsprechenden Schutzmaßnahmen etabliert. ( Vgl. Rieger, 2015: 72)

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge genießen als vulnerable Personen einen besonderen Schutz vor dem Asylgesetz, welches die Flucht aus wirtschaftlichen Gründen zum Beispiel nicht vorsieht. Diesen besonderen Schutz vor dem Gesetz möchte ich gerne im Folgenden näher darstellen.

1.5. Der rechtliche Rahmen

Laut §3 und §4 des AufenthG benötigt jeder Ausländer, unabhängig seines Alters, einen gültigen Pass oder Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel um nach Deutschland einzureisen (vgl. §3, §4 AufenthG). Angesichts der Aufnahme eines minderjährigen Flüchtlings und dessen aufenthaltsrechtlichen Status muss zwischen den Kindern und Jugendlichen differenziert werden, die Asyl beantragen und denen, die keinen Asylantrag stellen. Soziale Dienste und Organisationen gehen heute davon aus, dass es nicht für jeden Jugendlichen ratsam ist, sich der Last eines Asylantrages zu stellen und Asylgründe vorzutragen und diese geltend zu machen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geht ebenfalls davon aus, dass es dem Kindeswohl zugutekommt vielen Kindern und Jugendlichen den Prozess eines Asylverfahrens zu ersparen. (Vgl. Parusel, 2009: 37)

Auch ohne den Asylantrag haben die Minderjährigen die Möglichkeit eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu verhindern.

§ 60 AufenthG Verbot der Abschiebung

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952IIS. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Antragstellung eines Asylantrags für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge richtet sich nach dem Alter des Antragsstellers*In und danach, ob er oder sie in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht ist. Ist die minderjährige Person unter 16 Jahren, so kann sie selber keinen rechtskräftigen Asylantrag stellen. Dieser kann in diesem Fall nur von einem gerichtlich bestellten Vormund gestellt werden. Generell wird der Asylantrag in einer der Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge persönlich von dem/ der Antragstellern gestellt.

Ist der / die Antragstellern jedoch Bewohner*In einer Jugendhilfeeinrichtung, so muss der Antrag laut § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge schriftlich eingereicht werden.

Zunächst wird mit Hilfe des „Dublinverfahrens“ geprüft, welcher Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Handelt es sich bei dem / der Antragstellern um eine minderjährige Person, so ist der Staat für die Bearbeitung des Asylantrags zuständig, in dem sich rechtmäßig ein Familienangehöriger des / der Minderjährigen aufhält. Hat der / die Minderjährige keine Familienmitglieder in einem Land, so richtet sich die Antragstellung nach dem nächsten Verwandten. Jedoch steht stets das Kindeswohl des Minderjährigen an erster Stelle. So wird Deutschland in den Fällen als Antragsstelle relevant, wenn ein Minderjähriger keine Verwandten in anderen Mitgliedstaaten hat und eine Abschiebung das Kindeswohl gefährden würde. (Vgl. BAMF, 2014: 17-19)

Wird der Asylantrag gestellt, so erhält die minderjährige Person eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs.1 AsylVfg, die sie zu einem Aufenthalt bis zum Abschluss des Asylverfahrens befähigt.

§ 55 AsylVfg Aufenthaltsgestattung

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

Wird die Asyberechtigung anerkannt, so richtet sich die folgende Aufenthaltserlaubnis nach §25 AufenthG und nach der Art der Asylberechtigung.

§ 25 AufenthG Aufenthalt aus humanitären Gründen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt.

Die hohe Komplexität und Undurchsichtigkeit vieler verschiedener Normen und Konventionen bedarf ein Verfahren, welches die Situation der Jugendlichen klärt und ihnen eine Perspektive bietet.

1.6. Das Clearingverfahren

Das Clearingverfahren nimmt Bezug auf die „verwaltungs- und sorgerechtlichen, sowie organisatorischen Abläufe, die unmittelbar nach der Einreise eines UMF durchgeführt werden.“ ( Riedelsheimer/ Wiesinger, 2004: 14)

Übergeordnetes Ziel des Verfahrens ist die Bestimmung der Situation und Perspektive für die minderjährige Person. Während des Verfahrens wird zum Beispiel das Alter und die Identität der Person bestimmt, eine gesetzliche Vertretung festgesetzt, der Erziehungsbedarf festgelegt oder auch der Asylantrag bearbeitet. (Vgl. Riedelsheimer/ Wiesinger, 2004: 29)

Laut § 42 Abs.2 SGB VIII hat „ das Jugendamt während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten zur Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.“ (§ 42 Abs.2 SGB VIII)

Diese Inobhutnahme unterliegt dem jeweiligen Jugendamt und befähigt dieses den Jugendlichen in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen, welche den Standards der Kinder- und Jugendhilfe entspricht.

Im folgenden Kapitel werde ich auf diesen Weg der Inobhutnahme und die spätere Unterbringung in spezifischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe näher eingehen.

2. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der vollstationären Kinder- und Jugendhilfe

Die Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge wird in Deutschland nicht nur durch den im vorherigen Kapitel beschriebenen aufenthaltsrechtlichen Rahmen geprägt, sondern auch im bedeutenden Maße durch die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese bietet mit vielen flexiblen Hilfen zur Erziehung, wie zum Beispiel die voll- und teilstationäre Betreuung, ein breites Spektrum an Hilfeangeboten zur Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Eine adäquate und passende Hilfemaßnahme zu finden ist die Aufgabe des Allgemein Sozialen Dienstes in Zusammenarbeit mit den Adressaten selbst. Dieses Recht gilt in Deutschland gleichermaßen auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (vgl. §6 KJHG).

In den Jahren 2014 bis 2015 hat sich die Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Jugendhilfe verdreifacht und wird auch im Jahr 2016 nicht stagnieren. Diese Zahlen stellen die Kinder- und Jugendhilfe vor neue strukturelle und konzeptionelle Herausforderungen, bei denen sich zwei Möglichkeiten der Unterbringung herausgestellt haben. Geflüchtete Jugendliche kommen in stationären Wohngruppen unter oder in spezifischen, spezialisierten, stationären Wohngruppen. (Vgl. Brinks/ Dittmann 2016: 113-115)

Im diesem Kapitel möchte ich deswegen gerne auf den Weg von der Erstkontaktaufnahme bis hin zur Unterbringung in der stationären Kinder- und Jugendhilfe eingehen.

2.1. Der Erstkontakt

Die Aufnahmesituation eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in Deutschland sieht vor, dass das Jugendamt verpflichtet ist ein Kind oder einen Jugendlichen einer anderen Nationalität in Obhut zu nehmen, wenn sich keine erziehungsberechtigte Person im Land befindet und er/sie unbegleitet einreist. Unmittelbar nach der Inobhutnahme und dem Erstkontakt ist vom Amt ein Vormund oder Pfleger*In zu bestellen. Dieser Vormund steht dem Kind und Jugendlichen als rechtliche Vertretung zur Seite. (Vgl. §42 SGB VIII)

Keinem Kind und Jugendlichen darf bei der Einreise die Inobhutnahme und die Bereitstellung eines Vormundes verweigert werden. Der Erstkontakt soll den Geflüchteten Sicherheit und Orientierung bieten.

[...]

Ende der Leseprobe aus 55 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der (voll)stationären Kinder- und Jugendhilfe
Hochschule
Hochschule Bremen
Note
1,2
Autor
Jahr
2017
Seiten
55
Katalognummer
V355063
ISBN (eBook)
9783668411470
ISBN (Buch)
9783668411487
Dateigröße
857 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Traumapädagogik, Flüchtlinge, Konzepte, unbegleitete, minderjährige, Jugendhilfe, Kinderhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Wohngruppen, traumapädagogische, Bedeutung, vollstationär, UMA, UMF
Arbeit zitieren
Inken Schmidt (Autor:in), 2017, Die Bedeutung traumapädagogischer Konzepte für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der (voll)stationären Kinder- und Jugendhilfe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/355063

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