Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS und HGB. Ein kritischer Vergleich


Studienarbeit, 2016

21 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundlagen
2.1 Anforderungen an einen IFRS uns HGB-Abschluss
2.2 Adressaten eines IFRS-und HGB-Abschlusses

3 Pensionsrückstellungen nach HGB
3.1 Ansatz und Ausweis
3.2 Bewertung

4 Pensionsrückstellungen nach IFRS
4.1 Ansatz und Ausweis
4.2 Bewertung

5 Vergleich anhand eines Beispiels

6 Fazit

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Beabsichtigt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zukünftige Pensionsleistungen zu gewähren, so sind unter Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, kurz BetrAVG, monetäre Rückstellungen zur Erfüllung der arbeitgeberseitigen Verpflichtung zu bilden und verrechnen.[1] Diese Rückstellungen, die später dazu genutzt werden um die zugesicherte Rente dem Arbeitnehmer zukommen zu lassen, haben demnach eine substanzielle Bedeutung sowie eine relativ große Auswirkung auf wesentliche Kennziffern der Bilanz. Daraus resultiert auch das zwangsläufige Interesse der Unternehmen, diese im Rahmen der bilanzpolitischen Ziele, Verbesserung der mathematischen Darstellung der Eigenkapitalquote beispielsweise, strategisch zu bilanzieren.[2] Den Unternehmen stehen zwei verschiedene Rechnungslegungssysteme HGB und IFRS zur Verfügung, die auf unterschiedliche Grundsätze und Detailvorschriften aufgebaut sind, und unter Anwendung ein tatsächlich gegebenes Bild eines ökonomischen Sachverhaltes jeweils anders darstellen können. Aus diesem Sachverhalt resultiert die Zielsetzung der vorliegenden Ausarbeitung.

Pensionsrückstellungen nach HGB und IFRS werden in den Grundzügen zu schildern und anhand eines Beispiels zu verdeutlichen sein. Jedoch beschränkt auf den Fall, die Auswirkungen einer Bilanzierung unmittelbare Pensionsverpflichtungen, die direkt aus dem Betriebsvermögen des Arbeitgebers zu leisten sind und sind über Pensionsrückstellungen vorzufinanzieren, nach HGB und IFRS aufzuzeigen und kritisch zu hinterfragen. Im Einzelnen wird zunächst in Kapitel 2 neben den Adressaten, wesentliche Anforderungen an einen IFRS- und HGB-Abschluss aufgezeigt. Im Anschluss daran soll in Kapitel 3 und 4 dargestellt werden, wie Rückstellungen für künftige Pensionen nach HGB und nach IFRS bewertet und bilanziert werden. In Kapitel 5 wird anhand eines Beispiels verdeutlicht, wie unter Anwendung der Bilanzierungsvorschriften bei gleichem gegebenem Sachverhalt unterschiedliche Bilanzergebnisse resultieren können. Am Ende der Arbeit steht ein Fazit der Ergebnisse.

2 Grundlagen

2.1 Anforderungen an einen IFRS uns HGB-Abschluss

Der International Accounting Standards Board (IASB), wurde 1973 als privatrechtliche Institution mit der Absicht gegründet, internationale sowie einheitliche anwendbare Bilanzierungsstandards zu entwickeln.[3] Der daraus resultierende Bilanzierungsansatz IFRS ist nicht als nationales Bilanzierungssystem zu verstehen, was damit zusammenhängt, ist die fehlende Billigung der nationalen Gesetzgebung, wie es bei der handelsrechtlichen Ansatz der Falls ist, dazu später mehr. Somit ist ihre Anwendung nicht bindend, solange sie nicht explizit vom gesetzgebenden Gewalt gefordert oder dem nationalen Recht übergeordnet wird.[4] IFRS ist als eine privat-rechtliches Rechnungslegungssystem zu verstehen, das drauf ab zielt, den Adressaten[5] wirtschaftsrelevante Informationen, welche bspw. die Finanz- und Ertragslage abbilden, bereitzustellen.[6] Aus diesem Grund werden Jahres- und Konzernabschluss nach den Grundsätzen der Periodenabgrenzung und der Unternehmensfortführung aufgestellt.[7],[8]

Des Weiteren müssen Abschlüsse nach dem IFRS die Grundsätze der Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit sowie qualitative Anforderungen, die die Informationen auf das beschränken, was relevant und verlässlich ist, erfüllen.[9] Werden neben den qualitativen Anforderungen weitere Einzelvorschriften beachtet, kann dies genauso zum Abschluss führen.[10] Zusammenfassend ist es wichtig zu vermerken, dass die Abschlüsse, sowohl Jahres- als auch auf Konzerneben, reine Informationsdarstellungen sind, und keinen Einfluss auf die Steuerrechtliche Bewertung haben, da sie unabhängig von den steuerlichen Vorschriften angewendet werden.[11]

Hingegen zeichnet sich das Rechnungslegungssystem nach dem HGB durch eine enge Verbindung zur Legislative aus, da dieser für die Entwicklung und Verabschiedung von Rechtsnormen verantwortlich ist und gleichzeitig bildet der Abschluss eine Grundlage für die steuerrechtliche Gewinnbewertung.[12] Um die Konzernabschlüsse des HGBs an die internationalen Standards anzupassen, wurde ein privatrechtlich organisiertes Gremium, das sogenannte Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e. V. (DRSC), welches international unter dem Namen German Accounting Standards Committee (GASC) tätig ist, im Jahr 1998 instituiert.[13] Seit der Umsetzung der 4. EG-Richtlinie (Einzelabschluss-Richtlinie), 7. EG-Richtlinie (Konzern-Richtlinie) und 8. EG-Richtlinie (Prüfer-Richtlinie) durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz, kurz BiRiLiG, sind Rechnungslegungsnormen für alle Rechtsformen enthalten.[14] Für das deutsche Rechnungslegungssystem ist vertragliche oder gesetzliche Begrenzung der Gewinnausschüttung von höchster Priorität, was vor allem darauf abzielt, Eigenkapital bzw. Haftungssubstanz zu erhalten und damit Gläubigerinteressen vor den Eigentümerinteressen zu priorisieren.[15] Aufgrund der zugeschriebenen Relevanz des Gläubigerschutzes und der steuerrechtlichen Bemessungsbasis ist das Vorsichtsprinzip, und zwar Realisations- und Imparitätsprinzip als Ausprägung, wohl bedeutendster Grundsatz des HGBs. Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit, Vollständigkeit, Stetigkeit sowie zeitliche und sachliche Abgrenzung zählen zu den weiteren Grundsätzen.[16] Ist eine Einhaltung der dargestellten Grundsätze und der niedergeschriebenen Regeln zur Buchführung und Bilanzierung, sogenannte Grundsätze der ordnungsmäßiger Buchführung, die durch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) evaluiert werden, gegeben, so sollte dies zu einem Abschluss führen, der einen objektiven Überblick der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens aufzeigt.[17]

Im Hinblick auf die Funktionen der einzelnen Abschlussarten sind zu vermerken: Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorgaben besitzt sowohl eine Informations- und Dokumentationsfunktion sowie eine Zahlungsbemessungsfunktion, hingegen weißt der Konzernabschluss, ebenfalls wie es auch beim IFRS der Fall ist, nur eine Informationsdarstellungsfunktion auf.

2.2 Adressaten eines IFRS-und HGB-Abschlusses

Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Kunden, Lieferanten, Öffentlichkeit, Regierungen und Behörden zählen zu den Adressaten des IFRS.[18] In Anbetracht der großen Reichweite wird davon ausgegangen, dass die Befriedigung der Informationsforderungen der Investoren, auch die Bedürfnisse der übrigen Adressaten entsprochen werden kann.[19] Die Investoren richten ihr Interesse besonders dem zu erwartenden Cashflow[20], da von diesem Zinsen, Dividenden, Tilgungen und Ausschüttungen abhängt, und der erbrachten Managementleistung, um über Veränderungen oder Fortführung entscheiden zu können.[21]

Zu der Zielgruppe des HGBs gehören Banken, Lieferanten, Gesellschafter, Mitarbeiter, Öffentlichkeit und Staaten. Da das deutsche Rechnungslegungssystem keiner dieser Adressaten bevorzugt behandelt, wird stets ein angemessener Interessensausgleich im Hinblick auf Informations- und Ausschüttungsbemessungsinteressen zwischen den einzelnen Gruppen der o.g. Adressaten angestrebt.[22] Inwieweit es dem deutschen Gesetzgeber gelingt, ist nicht eindeutig zu klären.[23]

Die International Organization of Securities Commissions, kurz IOSCO, empfehlt seinen Mitgliedern die Anerkennung der IFRS-Rechnungslegung.[24] Nach der europäischen Verordnung 1606/2002 wurden alle europäischen börsennotierten Unternehmen ab dem Jahr 2005 verpflichtet, IFRS als Grundlage des Konzernabschlusses heranzuziehen.[25] Für Unternehmungen der US-amerikanischen Börsen wurde 2007 terminiert, wobei dieses gilt nur dann, wenn sie nach dem US-GAAP-Ansatz[26] bilanzieren. Nichtgebunden an IFRS sind die Abschlüsse von europäischen nichtbörsennotierten Unternehmungen.[27]

Zusammenfassend lässt sich am Ende dieses Kapitels festhalten, dass unter Betrachtung der Adressaten der untersuchten Rechnungslegungssysteme ein Interessenkonflikt ausfindig gemacht werden konnte. Die handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschrift betrachtet die Gläubiger, aufgrund des Gläubigerschutzes und der Kapitalerhaltung, als wichtige Adressaten. Hingegen sind nach dem IFRS-Systeme die Investoren als Adressatengruppe zu betrachten.

Für die weitere Untersuchung wird eine börsennotierte Unternehmung als Grundlage zum Vergleich der Rechnungslegungssysteme herangezogen.

3 Pensionsrückstellungen nach HGB

3.1 Ansatz und Ausweis

PV ist passivierungsfähig, da Schulden nach dem HGB dann zu bilanzieren sind, wenn eine ökonomische oder rechtliche Verpflichtung gegenüber einem Dritten vorliegt und der Eintritt der Belastung zum Bilanzstichtag bewertbar ist.[28] Als ungewisse Verbindlichkeiten werden sie klassifiziert, weil der Eintritt der Versorgungspflicht zeitlich nicht terminierbar ist, und als PR in der Bilanz verbucht.[29]

Auch hier gilt es zu unterscheiden: PV unterliegen entweder einer Passivierungspflicht oder einem Ansatzwahlrecht, was damit zusammenhängt, ist eine Einstufung in die Kategorie mittelbare oder unmittelbare. Wenn der Arbeitgeber den Entschluss fasst, aus dem erwirtschafteten Vermögen den Bedarf der Pensionsleistung zu finanzieren, dann liegt eine unmittelbare Leistungsverpflichtung vor, denn der Arbeitgeber verpflichtet sich dem Mitarbeiter gegenüber die zukünftige Pension im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge zu zahlen. Im Fall der mittelbaren Verpflichtung wird die Versorgung der künftigen betrieblichen Pensionisten auf einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger übertragen.[30] Nur die Zusage des Arbeitgebers ist stets unmittelbar, jedoch die eigentliche Leistungsverpflichtung, die sich draus ergibt, ist entweder unmittelbar oder mittelbar aufzufassen.

Bilanzielle Ausweisung ist nicht zwingend erforderlich, für mittelbare Pensionsverpflichtung aufgrund des Ansatzwahlrechts, aber auch das gänzliche Weglassen von dieser Information ist nicht gestattet, sondern dem Anhang des Anschlusses hinzuzufügen.[31] Für unmittelbare Pensionsverpflichtung ist dieses Wahlrecht nur für sogenannte Altzusagen zugesprochen worden, die vor dem 1.1.1987 gewährt wurden, und für nachkommenden Zusagen besteht eine Passivierungspflicht.[32]

Mit dem Eintritt des Versorgungsfalls beginnt eine Auflösung der gebildeten Pensionsrückstellungen, welche sowohl planmäßig, d.h. jährlich um die Differenz ihres Barwerts zu Beginn und Ende eines Bilanzjahres wird die Rückstellung für Pensionen sukzessive verringert, als auch außerplanmäßig, bspw. Sterbefall eines AN, abgebaut werden können.[33]

3.2 Bewertung

Zum Bilanzstichtag sind die gesamten Pensionsverpflichtungen einer Unternehmung, die nicht nur die Summe der Altersversorgung darstellen, sondern auch die Invaliditätsversorgung dazu summieren, einzeln zu bewerten.[34] Konkrete Bewertungsverfahren werden seitens des HGB’s nicht vorgegeben, ein einmal gewählter Berechnungsansatz ist unter Beachtung des Prinzips der Stetigkeit jedoch stets beizubehalten.[35] Entsprechend dieser Rahmenbedingungen sind alle versicherungsmathematischen Methoden anwendbar, solange sie zu einer tatsächlichen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beitragen.

Für alle Zusagen der Pensionsverpflichtung ist grundsätzlich eine Höhe der kompletten planmäßigen Pensionsverpflichtung zu bestimmen. Zukünftige anstehende Rentenauszahlungen werden in Abhängigkeit des zu erwartenden Pensionsalters auf den gegenwärtigen Bilanzstichtag so abgezinst, dass man die für den derzeitigen Zeitpunkt nötigten Anlagebeträge zur Sicherung der zugesprochenen Versorgung erhält.[36] Mit dem zunehmenden Lebensalter des beschäftigten Arbeitnehmers sinken parallel dazu auch die Rentenrückstellbeiträge, was damit zu tun hat, dass die noch zu erwartende Summe der arbeitgeberseitigen Auszahlung sich verringert.[37] Wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht, infolge des Versorgungseintritts oder des Ausstiegs eines Beschäftigten, so muss die mitarbeiterbezogene Pensionsverpflichtung im vollen Umfang anhand des Barwerts bewertet werden.[38] Im umgekehrten Fall wird der Wert über sogenannte Anwartschaftszeit[39] in Teilen veranschlagt.

Durch das BilMoG, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, wurden einige umfangreiche Modifikationen der Bilanzierung der Pensionsrückstellungen im Hinblick auf betriebliche Altersversorgung vorgenommen, mit der Absicht eine Annäherung an die IFRS-Rechnungslegung zu erzielen. Um den geforderten Umfang dieser Arbeit Gerecht zu werden, gilt es festzuhalten, dass bei einer näheren Betrachtung einige detaillierte Unterschiede existieren, bspw. hierzu nennen sind Wahlrecht des Diskontierungszinssatzes und der Bewertungsmethoden des Pensionsaufwands.

4 Pensionsrückstellungen nach IFRS

4.1 Ansatz und Ausweis

In IAS 19 wird die Bilanzierung der Pensionsverpflichtung, genau genommen Post Employment Benefits, erörtert: Wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine betriebsseitige Altersversorgung für seine Arbeitsleitung zu gewähren, so ist eine Schuld zu bilanzieren, wobei hier kein Ansatzwahlrechte eingeräumt wird.[40] Nach dem Matching Principle sind Post Employment Benefits, unabhängig von Auszahlungszeitpunkt, einer Periode zuzuordnen, in der der Anspruch auf Versorgung als berechtigt angesehen wird.[41] Nach IFRS sind Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung jeweils dem Beitrag (defined contribution) und Leistung (defined benefit) nach zu differenzieren.[42] Was der Bedeutung nach der Klassifizierung „mittelbare“ und „unmittelbare“ PV recht nahekommt.[43]

Verpflichtet sich der AG lediglich zur Zahlung der fixierten PV-Beiträge an einen externen Versorgungsträger, ist dies als Beitragszusage aufzufassen, hingegen werden alle die Relationen, bei den, der AG als direkter Versorger auftritt, als Leistungszusagen deklariert. Diese Differenzierung ist unabhängig vom beabsichtigten oder angewendeten Durchführungsweg und der Zustimmung eines Rechtsanspruchs.[44] Die Forderungen an einen Altersversorgungsplan einer Pensionsverpflichtung werden ebenfalls in leistungsorientierte und beitragsorientierte Pläne, wortgenau Defined Benefit Plans sowie Defined Contribution Plans, kategorisiert und durch diese beschrieben. Bei einem beitragsorientierten Altersversorgungsplan ist keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit erforderlich, was damit zu tun hat, dass der Arbeitgeber sich nur zur Zahlung und Weiterleitung von der vereinbarten Beiträge verpflichtet und keine Haftung übernimmt.[45] Für ihn, den Arbeitgeber, entstehen somit nur eine Aufwendung in Höhe eines verpflichteten Betrags.[46] Würde der Unternehmer mit der Zahlung der Beträge nicht nachkommen, gerät er in Verzug, was eine Buchung einer Verbindlichkeit nach sich ziehe würde. Und Forderungen sind dann zu verbuchen, wenn Beitragsüberzahlung gegenüber dem Versorgungträger vorliegt.[47]

Was die Definition der Charakterisierung der Altersversorgungspläne betrifft, so gibt es hier eine Diskrepanz, was dadurch gegeben ist, dass es kein internationaler einheitlicher Unterscheidungsrahmen existiert. Viel mehr stehen die arbeitgeberseitigen Risiken und Chancen im Vordergrund des Zuordnungsverfahrens.[48] Beispielsweise ist von leistungsorganisierter Planung auszugehen, wenn mit einer Versorgungspflicht des Unternehmens auch ein versicherungsmathematisches Risiko zu erwarten ist.[49] Die damit hergehende Erfüllungspflicht gegenüber den Mitarbeiter, ist als verzögertes Entgelt bezüglich der geleisteten Arbeitsvorleistung aufzufassen.[50]

Eine Vielschichtigkeit findet sich im Bilanzansatz einer leistungsausgerichteten Versorgungsplanung wieder, denn hierzu ist zu differenzieren, inwieweit die Pensionsmittel betriebsintern und/ oder betriebsextern akkumuliert werden. Solange EK bzw. externes Vermögen in Höhe der ausstehenden PV existiert, ist diese als gedeckt zu betrachten.[51]

4.2 Bewertung

Um das Volumen der Pensionsverpflichtung zu bestimmen, ist die Methode „Projected Unit Credit Method“, auch kurz PUC-Methode genannt, verbindlich anzuwenden.[52] Es handelt sich hierbei um eine Methode mit laufenden Einmalprämien. Hierbei sind Versicherungsmathematische sowie ökonomische Parameter zu beachten, um Pensionsverpflichtung zum Bilanzstichtag zu ermitteln.[53] Zu den Parametern der versicherungsmathematischen Kategorie zählen bspw. Rechnungszins und auch Sterbewahrscheinlichkeit. Berücksichtigt werden auch Fluktuationswahrscheinlichkeiten, die nicht pauschal, sondern unternehmensspezifisch ermittelt und berücksichtigt werden. Zu der ökonomischen Klasse gehören Annahmen über zukünftige Entgeltentwicklung, dem ist eine gehaltsabhängige Zustimmung vorausgegangen, und Inflation. Entwicklungen über die Zukunft sind auch dann zu prognostizieren, wenn eine Verbindung zwischen einen Leistungsplan und einer externen ökonomischen Kennzahl vorliegt.

Die PUC-Methode charakterisiert darüber hinaus, dass Teilansprüche nur von den geleisteten Arbeitsjahren zu kalkuliert sind, dabei bleiben die zukünftige zu erwartende arbeitnehmerseitige Leistung unberücksichtigt.[54] Bei einem Arbeitsverhältnis von x Jahren erarbeitet sich ein AN für jedes Jahr einen Teilanspruch von 1/x des zukünftigen Gesamtversorgungsanspruchs, das jedes Mal auf das jeweilige Arbeitsjahr abdiskontiert wird.[55] Somit setzt sich der jährliche Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung auf der einen Seite aus Teilansprüchen und der einjährigen Verzinsung des Vorjahrs zusammen, und entspricht dem Barwert der arbeitnehmerseitigen erarbeiteten Teilansprüche.[56]

Der Unternehmer könnte diese Ansprüche linear auf die ausstehenden Arbeitsjahre zuteilen, darüber hinaus könnte er auch auf frühere oder spätere Arbeitsjahre zuordnen.[57] Auf Grundalge des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung ist nun die Rückstellung für die betriebliche Altersversorgung wie folgt aufzufassen: Eine Nettosumme stellen die Pensionsrückstellung dar, diese sind als Restbetrag der Pensionsverpflichtung zu begreifen, der am Bilanzstichtag durchaus nicht mittels Planvermögen ausgeglichen ist und diese um bis dato nicht ergebniswirksam erfasste Verpflichtungsbestandteile korrigiert, welche der zeitlichen Verteilung des Aufwandes sich verpflichten.[58] In Anbetracht der Vielschichtigkeit der Bewertung, resultierend aus der Anwendung der IFRS, wird empfohlen einen sachgezogenen Gutachter zu beauftragen.[59]

[...]


[1] Vgl. BetrAVG § 1 Abs. 1

[2] Vgl. Bitz; Schneeloch; Wittstock (2003), S. 441-503

[3] Vgl. IFRS-Portal (2016), o.S.

[4] ebd.

[5] Siehe hierzu Kapitel 2.2

[6] Vgl. IAS 1.5

[7] Vgl. Conceptual Framework (20015), S. 22; IAS 1.25

[8] Vgl. Conceptual Framework (2015), S. 23; IAS 1.23

[9] Vgl. Conceptual Framework (2015), S. 24 ff.

[10] Vgl. Conceptual Framework (2015), S. 46

[11] Vgl. Auer (2003), S. 11; Hayn; Waldersee (2003), S. 37 ff.

[12] Vgl. HGB, § 290 ff.

[13] Vgl. Coenenberg; et al. (2003), S. 70

[14] Vgl. Heno (2004), S. 24

[15] Vgl. Hayn; Waldersee (2003), S. 37

[16] ebd. S. 109.

[17] Vgl. HGB, § 264 (2), § 297 (2)

[18] Vgl. Conceptual Framework (2015), S. 9

[19] ebd. S. 10

[20] Vgl. Prümer (2005), S. 13 ff.

[21] Vgl. Conceptual Framework (2015), S. 14 f.; IAS 1.5

[22] Vgl. Hayn; Waldersee (2003), S. 37

[23] Vgl. Heuring (2002), S. 23 ff.

[24] Vgl. Selchert; Erhardt (2003), S. 13

[25] Vgl. Seltenreich (2004), S. 265

[26] Vgl. US-GAAP (2016), o.S.

[27] Vgl. Heuser; Theile (2003), S. V.

[28] Vgl. HGB, § 246 Abs. 1

[29] ebd. § 249 Abs. 1

[30] Vgl. Heger; Weppler (2004), S. 22; Petersen (2002), S. 15 f.

[31] Vgl. HGBEG Art. 28 Abs. 1

[32] Vgl. HGBEG Art. 28 Abs. 1, HGB §249 Abs. 1

[33] Vgl. Ellrott; Riehl (2006), S. 235 ff.

[34] Vgl. HGB, § 252 Abs. 1 Nr. 3

[35] Vgl. Hahn (2009), S. 33.

[36] Vgl. IAS 19

[37] Vgl. Fülbier; et al. (2008), S. 387

[38] Vgl. Petersen (2002), S. 33

[39] Vgl. Anwartschaft Gabler (2016), o.S.

[40] Vgl. IAS 19; Petersen (2002), S. 153

[41] Vgl. Seeman (2006), Rn. 7

[42] Vgl. IAS 19.25

[43] Vgl. hierzu Kapitel 3.1

[44] Vgl. IAS 19.24

[45] ebd.

[46] Vgl. IAS 19.43

[47] Vgl. IAS 19.44

[48] Vgl. Weppler; Heger (2004), Rn. 231.

[49] Vgl. Kirsch (2009), S. 126 f.

[50] Vgl. Selchert; Erhardt (2003), S. 160.

[51] Vgl. Heubeck (2004), S. 994.

[52] Vgl. IAS 19.64

[53] Vgl. hierzu und im Folgenden Baetge; Haenelt (2006), S. 2413 f.

[54] Vgl. Böcken; Schurbohm-E. (2003), S. 1003

[55] Vgl. Kirsch (2009), S. 128 ff.

[56] Vgl. IAS 19

[57] Vgl. IAS 19.67

[58] Vgl. Pellens; Sellhorn; Strzyz (2008), S. 2373

[59] Vgl. IAS 19.57

Ende der Leseprobe aus 21 Seiten

Details

Titel
Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS und HGB. Ein kritischer Vergleich
Note
1,0
Autor
Jahr
2016
Seiten
21
Katalognummer
V355801
ISBN (eBook)
9783668423923
ISBN (Buch)
9783668423930
Dateigröße
622 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IFRS, HGB, Buchhaltung, Pensionsrückstellung, Bilanzierung, Grundlagen, Bilanzpolitik, Bewertungsverfahren, Intagible Assets, assets, DFL, IAS, Bilanzierung von Genussrechten, Rechnungslegung, Capital, Mezzanine-Kapital, Marken, Bilanzrichtlinie, Bilanzanalyse, Handelsbilanz, Steuerbilanzrecht, Immaterielle Werte, Kategorisierung, Bilanzierungsnormen, Arbeitszeitkonten, Bewertungsvorschriften, Konzernrechnungslegung, jahresendergebnis, Leistungen, Strukturierte Produkte, Vermögensübertragung, Pension
Arbeit zitieren
Julian May (Autor:in), 2016, Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS und HGB. Ein kritischer Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/355801

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