Inhaltsverzeichnis
Inhalt
Seite
Abk ürzungsverzeichnis
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Rahmenbedingungen beruflicher Rehabilitation 5
2.1 Geschichte der Rehabilitation 5
2.1.1 Historischer Abriss 5
2.1.2 Rehabilitation heute 9
2.2 Begriffsbestimmungen 9
2.2.1 Begriff der Rehabilitation 9
2.2.2 Begriff der Behinderung 11
2.3 Leistungen zur Teilhabe 16
2.3.1 Rehabilitation allgemein 16
2.3.2 Rehabilitation beruflich 22
3. Berufliche Rehabilitation und Soziale Arbeit 27
4. Forschungsprozess 32
4.1 Qualitative versus Quantitative Sozialforschung 32
4.2 Mein Forschungsinteresse 33
4.3 Derzeitiger Stand der Forschung 35
4.4 Wahl einer geeigneten Forschungsmethode 37
4.5 Narratives Interview 39
4.6 Datenerhebung und Auswahlentscheidung 41
4.7 Interviewauswertung 44
5. Fallstudie Katrin Walter 45
5.1 Kurzbeschreibung des Interviews 45
5.2 Kontaktaufnahme und Interviewsituation 46
5.3 Interviewportrait 47
6. Fallstudie Alexander Kurzlack 66
6.1 Kurzbeschreibung des Interviews 66
6.2 Kontaktaufnahme und Interviewsituation 67
6.3 Interviewportrait 69
Inhaltsverzeichnis
Seite
7. Vergleichende Betrachtungen 89
7.1 Integration in Arbeit und Beruf 90
7.2 Biographischer Bruch durch „Krankwerden“ 93
7.3 Erleben der medizinischen Prozessierung 97
7.4 Erleben der beruflichen Rehabilitation 103
7.5 Bilanzierung der beruflichen Rehabilitation 123
8. Abschließende Bemerkungen 127
9. Literaturverzeichnis 132
Anhang Interview Katrin Walter
Anhang Interview Alexander Kurzlack
Ich bitte es mir nachzusehen, dass ich in den folgenden Ausführungen im Interesse der
besseren Lesbarkeit die geschlechtsspezifischen Feinheiten in den Begrifflichkeiten ver-
nachl ässigt habe. So wird bei den maskulinen Formen und Personengruppen häufig auf die
Erg änzung der entsprechenden femininen Form verzichtet, auch wenn sowohl Männer als
auch Frauen gleichermaßen gemeint sind
BA Bundesagentur für Arbeit BAR Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BBW Berufsbildungswerk BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BFW Berufsförderungswerk BFZ Berufliches Fortbildungszentrum BG Berufsgenossenschaft BSHG Bundessozialhilfegesetz GdB Grad der Behinderung GKV Gesetzliche Krankenversicherung GRV Gesetzliche Rentenversicherung GUV Gesetzliche Unfallversicherung ICF International Classification of Functioning, Disability and Health ICIDH International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps IFD Integrationsfachdienst JH Jugendhilfe LVA Landesversicherungsanstalt RehaAnglG Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation SGB Sozialgesetzbuch SH Sozialhilfe WHO Weltgesundheitsorganisation
Wenn von Chancen für Menschen mit Behinderungen und der Herstellung von Chancengleichheit die Rede ist, dann gelangt vor allem der Lebensbereich Arbeit in den Blickpunkt. Arbeit determiniert in unserer Gesellschaft zu einem Großteil die Identität der Menschen. Arbeit ist mehr als nur Einkommenserwerb und Sorge um den Lebensunterhalt. Arbeit ist vor allem die Möglichkeit, aktiv am Leben der Gesellschaft teilzunehmen.
Im Zuge der Arbeitsmarktreform wird die Zahl der Arbeitslosen Anfang 2005 vermutlich die 5-Millionen-Marke überschreiten. Das beständige Steigen der Arbeitslosenzahlen weist auf die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt hin und macht deutlich, dass die berufliche und damit auch die gesellschaftliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen immer stärker gefährdet ist, denn das Risiko, arbeitslos zu werden oder u.U. gar nicht erst Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten, ist keineswegs gleich verteilt. So haben behinderte Arbeitnehmer beispielsweise ein überdurchschnittlich hohes Arbeitsplatzrisiko, zudem die Erwerbsquoten behinderter Menschen seit jeher nicht nur in Deutschland, sondern
europaweit unterhalb der der „Nichtbehinderten“ liegen. 1 So waren beispielsweise im Jahr 2001 ca. 6,6 Mio. anerkannte schwerbehinderte Menschen mit amtlichem Ausweis regist-
riert, 2 von denen etwa die Hälfte im erwerbsfähigen Alter, aber nur knapp ein Drittel erwerbstätig war. Mit rund 18 % war die Arbeitslosigkeit dieses Personenkreises z.B. im Jahr 2003 fast doppelt so hoch wie die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Anteil der gesundheitlich eingeschränkten Arbeitslosen ist naturgemäß größer und wurde von der Bundesagentur für
Arbeit im September 2001 sogar mit 28 % angegeben. 3 Aufgrund der prognostizierten demographischen Entwicklung (zunehmende Lebenserwartung, steigende Zahl älterer Menschen etc.) werden Erkrankungen und Behinderungen in den nächsten Dekaden ebenso weiter zunehmen wie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen. Daher - und das sollte hier deutlich geworden sein - kommt der Rehabilitation im allgemeinen wie auch der beruflichen Rehabilitation im speziellen eine wachsende Bedeutung zu und wird auch der Bedarf an Rehabilitationsleistungen in Zukunft kontinuierlich ansteigen.
Die berufliche Rehabilitation von Frauen und Männern mit (drohenden) Behinderungen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen soll in diesem Sinn einen wesentlichen Beitrag für eine
1 vgl. NIEHAUS, 2000, S. 127
2 Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 063 vom 19.02.2003
Das entspricht einem Anteil von rund 8 % der Bevölkerung. Ihre statistische Erfassung ist jedoch nicht einfach und in ihrem
Aussagewert u.a. vom gewählten Maßstab bzw. der zugrunde gelegten Definition abhängig. Eine Meldepflicht gibt es nicht,
so dass mit einer nicht unerheblichen Zahl von Nichterfassten zu rechnen ist. Nach der Novelle des Schwerbehindertengeset-zes 1986 werden in der Bundesstatistik nur noch die Schwerbehinderten (Definition siehe Kapitel 2.2.2) erfasst.
3 vgl. MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S.29
dauerhafte berufliche Eingliederung ins Arbeitsleben und damit zur vollen Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft leisten. Diesbezüglich sollen alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit ergriffen werden, um einem kranken oder behinderten Menschen wieder die Teilnahme am Arbeitsleben zu ermöglichen bzw. sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern. Eine nahtlose Rehabilitation kann sich dabei im Einzelfall vom Beginn einer Heilbehandlung über die Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken, denn nicht immer gelingt es, den erkrankten oder behinderten Menschen allein durch eine Heilbe-handlung weiter oder wieder am Erwerbsleben teilnehmen zu lassen. In solchen Fällen werden Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bewilligt. Dadurch soll der Rehabilitand möglichst dauerhaft in das Berufsleben eingegliedert werden. Diesbezüglich hatte insbesondere ein gesellschaftlicher Klimawandel („Dekade der Behinderten“ 1983 - 1992) den Ausbau spezialisierter Einrichtungen und Methoden gefördert und zur Weiterentwicklung des Rehabilitationsrechts beigetragen, welches im Sozialgesetzbuch IX (Rehabilitation und Teilhabe behin-
derter Menschen) im Jahr 2001 seinen vorläufigen Abschluss fand. 4 Damit hatte sich die berufliche Rehabilitation anbetracht ihrer humanitären, gesellschaftspolitischen und auch volkswirtschaftlichen Bedeutung im Zuge der Ausdifferenzierung moderner Gesellschaftenwenn auch spät - als Bestandteil staatlicher Sozialpolitik im sozialen Sicherungssystem verankern können, das den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren gewährleisten, Lebensrisiken absichern, auf soziale Chancengleichheit hinwirken und damit persönliche Freiheit ebenso wie ein menschenwürdiges Leben ermöglichen soll.
Gleichzeitig haben sich aber aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Situation aus ökonomischen Gründen Zwänge ergeben, die zu Effizienzüberprüfungen und zu Einschränkungen in allen Sozialleistungsbereichen so auch im Bereich der Rehabilitation geführt haben und die den qualitativen Entwicklungserfordernissen z.T. zuwiderlaufen, zudem am Ende i.d.R. „nicht Rechtskonstruktionen und öffentliche Verlautbarungen über die Lebensqualität und Lebens-
perspektive behinderter (Mit-)Menschen, sondern die konkrete Umsetzung im Alltag“ 5 entscheiden, in der noch immer Tendenzen der Abwertung und Ausgliederung bestehen, die sich unter dem derzeitigen Diktat der leeren Kassen zu verstärken scheinen.
Gerade die konkrete Umsetzung der beruflichen Rehabilitation im Alltag ist es jedoch, die mich in der hier vorliegenden Arbeit interessiert - allerdings nicht unter dem Fokus technischer bzw. organisatorischer Verfahrensabläufe, sondern vor dem Hintergrund der Biogra-
4 vgl.MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S. 58
5 MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S. 150
phien Betroffener. Im Zentrum der Aufmerksamkeit wird in dieser Arbeit deshalb die berufliche Rehabilitation im Kontext der Lebensgeschichte stehen, ausgehend von der Annahme, dass die Biographie eine besonders wertvolle erkenntnisgenerierende Ressource ist, die alle Menschen mitbringen, die jedoch von der Fachwelt noch nicht hinreichend systematisch genutzt wird. Gerade die systematisch-analytische Arbeit mit autobiographischen Erzählungen ermöglicht jedoch die Untersuchung lebengeschichtlicher Erfahrungen und Leidungsprozesse von Menschen mit (drohenden Behinderungen) und erlaubt eine Annäherung an die Komplexität beruflicher Rehabilitation.
In diesem Sinn ist es das erklärte Anliegen dieser Studie, einen Zugang zu den Biographien, den lebensgeschichtlichen Erfahrungen, biographischen Selbstsichten und Handlungsorientierungen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zu ermöglichen, die sich in das System beruflicher Rehabilitation begeben haben. Im Vordergrund stehen die eigene Sicht- und Artikulationsweise, die Problem- und Selbstwahrnehmung der Betroffenen und der Prozesscharakter ihrer Problementwicklung und -bewältigung. An die Stelle einer (repräsentativen) standardisierten Erhebung wird die Analyse von Einzelfällen treten, und anstatt einer Fragebogenerhebung steht die autobiographische Stegreiferzählung (ehemaliger) Berufsreha-bilitanden im Mittelpunkt, um die berufliche Rehabilitation nicht losgelöst von den persönlichen Erfahrungen und Erlebnissen der Betroffenen zu betrachten, sondern sie eingebettet in einen Gesamtzusammenhang zu sehen. Es geht um Einblicke in die subjektive Bedeutung bzw. das subjektive Erleben beruflicher Rehabilitation, die mannigfaltige Anregungen für die Praxis der beruflichen Rehabilitation bereithalten können. Nicht die Beschreibung der beruflichen Rehabilitation als solche ist mein Interesse und mein Ziel, sondern ihre Betrachtung aus der Perspektive Betroffener. Autobiographisches Erzählen zieht den Erzähler in einen Strom des Nacherlebens seiner Erfahrungen hinein. Und während der Erzähler die von ihm gemachten Erfahrungen zeitlich und inhaltlich geordnet darstellt, wird über die Art der Darstellung ebenso die Erlebnisbedeutung zum Ausdruck gebracht. Dabei möchte ich mit dieser Arbeit insbesondere die alltägliche professionelle sozialarbeiterische Praxis im Feld der beruflichen Rehabilitation erinnern, dass Berufsrehabilitanden eine Lebensgeschichte haben, die von ihnen erzählt werden kann und von den professionellen Akteuren berücksichtigt, verstanden und respektiert werden muss. Da zu den Kernfragen in der beruflichen Rehabilitation zunehmend auch die Erhöhung der Individualität, Flexibilität und Effektivität der Qualifizierung und der Integrationsbemühungen gehört, wird in letzter Zeit verstärkt auch die Forderung nach einem Perspektivenwechsel hin zu einer teilnehmerbezogenen Rehabilitation erhoben, die die persönlichen Voraussetzungen, den regionalen Arbeitsmarkt, vor allem aber auch die
Situation des Einzelnen verstärkt(er) berücksichtigt. 6 Dies wird jedoch nur gelingen, wenn die spezifischen Erfahrungen bzw. Lebensgeschichten der Betroffenen Beachtung finden, denen ich im Folgenden in meiner Diplomarbeit nachgehen möchte.
Dabei ist meine Arbeit folgendermaßen strukturiert: Zunächst erhält der interessierte Leser einen umfassenden und daher auch etwas detaillierteren Einblick in den Komplex der beruflichen Rehabilitation als dieser möglicherweise für die hier vorliegende biographieanalytische Studie in dieser Ausführlichkeit notwendig gewesen wäre. Jedoch erscheint es mir bedeutsam, dem Begriff der beruflichen Rehabilitation, von dem in der hier vorliegenden Arbeit noch oft die Rede sein wird, Konturen zu geben bzw. eine Vorstellung davon zu entwickeln, was sich im einzelnen dahinter verbirgt. So werden über einen historischen Abriss hinweg die Begrifflichkeiten „Rehabilitation“ und „Behinderung“ näher erläutert, der Bereich der Rehabilitation im allgemeinen mit seinen Zielen, Grundsätzen und vorgesehenen Leistungen vorgestellt, und im Anschluss daran die berufliche Rehabilitation im speziellen skizziert, um den mit diesem Thema möglicherweise weniger vertrauten Leser einen entsprechenden Überblick zu verschaffen. Diesem schließt sich mit Kapitel 3 eine kurze Darstellung dessen an, was die Aufgaben Sozialer Arbeit im Feld der beruflichen Rehabilitation sind bzw. welche Rolle sie dort einzunehmen versucht. Da im Mittelpunkt meiner Arbeit jedoch die Biographien von (ehemaligen) Berufsrehabilitanden stehen, wird sich das vierte Kapitel notwendigerweise zunächst mit methodologischen und methodischen Fragen auseinandersetzen müssen, um in einem zweiten Teil den konkreten Forschungsverlauf vorzustellen. Den eindeutig umfangreichsten Teil meiner Arbeit stellen jedoch die Darstellung und die Auswertung der biographischen Stegreiferzählungen dar. Da es unmöglich ist, alle 15 erhobenen Interviews in ihrer ganzen Länge vorzustellen, andererseits aber eine biographieanalytische Studie von umfangreichen und differenzierten Einblicken in die Lebensgeschichten Betroffener lebt, habe ich mich für die ausführliche Präsentation von zwei ausgewählten Stegreiferzählungen entschieden (Kapitel 5 und 6). Besonders bedeutsam erschien mir dabei auch immer wieder der Rückgriff auf den „Originalton“ der Interviews, um die subjektiven (Re)Konstruktionen, die Darstellung der lebensgeschichtlichen Verläufe etc. der Erzählenden erfassen und meine Interpretationen nachzeichnen zu können. Das siebente Kapitel beinhaltet hingegen den Versuch, aus der Fülle des konkreten Datenmaterials eine theoretische Verdichtung zu den Themen von Biographie und beruflicher Rehabilitation zu entwickeln. Es geht mir darum, über das einzelne Interview hinauszublicken, um zu allgemeineren (theoretischen) Erkenntnissen zu gelangen. Dabei kann die abschließende vergleichende Betrachtung nicht als ein repräsentatives Ergebnis für die
6 vgl. HEINELT/FUCHS, 2000, S. 69
Gesamtheit aller Fälle von beruflicher Rehabilitation und beruflich rehabilitierten Menschen betrachtet werden, zudem ich auch keinen Anspruch auf vollständige Abgeschlossenheit formuliere, da sich die Komplexität des Lebens nicht in die Ausführungen der folgenden Seiten bannen lässt. Nichtsdestotrotz wird meine Arbeit eine Vielzahl von Einsichten und Anregungen beinhalten, denen vielleicht - so meine Hoffnung - in weiteren theoretischen und empirischen Auseinandersetzungen nachgegangen wird.
2.1 Geschichte der Rehabilitation
2.1.1 Historischer Abriss
Im Folgenden soll ein mit Eckdaten versehener, stark verkürzter und in keiner Weise Anspruch auf Vollständigkeit erhebender Abriss zur Geschichte der Rehabilitation die Entwicklung jenes Systems von Hilfen wiedergeben, welches heute behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen die (Wieder)Eingliederung in Beruf und Gesellschaft erlauben soll. Dabei finden im Interesse eines kurz gefassten, systematischen Überblicks vielfältige Bemühungen, Initiativen und Gesetze wie auch das Rehabilitationsgeschehen in der ehemaligen DDR an dieser Stelle keine Erwähnung. Vielmehr stehen einzelne, ausgesuchte Schlüsselereignisse im Vordergrund, welche die heutige Ausgestaltung des Rehabilitationssystems maßgeblich beeinflussten.
So beginnt die Geschichte einer systematischen Versorgung behinderter Menschen und damit der Rehabilitation genau genommen erst mit der Industrialisierung und ist im Wesentlichen an die Sozialpolitik des 20. Jahrhunderts gekoppelt. Zwar gab es behinderte Menschen zu allen Zeiten, äußerst unterschiedlich war jedoch der Umgang mit ihnen. Eine Kulturgeschichte des Umgangs mit Behinderten existiert allerdings nur in Umrissen. Kurz gefasst, lässt sich heute „eine Tendenz der Entwicklung von der Aussetzung und Tötung behinderter Kinder über die Phase der Aussonderung und bloßen Bewahrung bis zur bewussten Förderung und Integrati-
on“ 7 nachweisen, wobei die Entwicklung der „drei Epochen der Eliminierung, der humanitären Isolation und der sozialen Integration“ 8 alles andere als geradlinig verlief und insbesondere zur Zeit des Nationalsozialismus einen grausamen Einschnitt erlitt. Nichtsdestotrotz hatte - vereinfacht ausgedrückt - die Industrialisierung und mit ihr der medizinische Fortschritt und die pädagogische Aufklärung für einen fundamentalen sozialen Wandel gesorgt, der auch die Behindertenarbeit bzw. -versorgung nicht unwesentlich berührt hat-
7 MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN,2003, S. 140
8 STADLER zit. nach MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S. 140
te. So hatte sich die Behindertenhilfe im Laufe der Zeit von familiären, kirchlichen, ständischen, genossenschaftlichen, freien oder punktuell auch spontanen Formen der Fürsorge zunehmend auf staatliche Instanzen verlagern können, die im Sozialrecht ihren Niederschlag in speziellen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen) zur Eingliederung Behinder-
ter fanden, 9 auch wenn die gesetzliche Einführung der staatlichen Sozialversicherung in den Jahren 1883 bis 1889 und die ergänzende Reichsversicherungsordnung von 1911 noch keine expliziten berufsfördernden Maßnahmen vorsahen.
Einen seiner stärksten Anstöße erhielt der verstärkt zu Beginn des letzten Jahrhunderts aufkeimende Rehabilitationsgedanke letztlich erst mit der Gründung der Deutschen Vereinigung der Krüppelfürsorge 1909, vor allem aber durch die vielen Opfer des 1. Weltkrieges, die es zu versorgen galt. Ausgehend von der Überlegung, dass die zahlreichen Kriegsversehrten nicht nur medizinisch umsorgt, sondern auch wieder in Arbeit und Beruf eingegliedert werden mussten, entstanden beispielsweise erste Ausbildungswerkstätten für die Betroffenen. Eine erstmals planmäßige staatliche Behindertenfürsorge wurde kurz darauf mit dem Krüppelfür-sorgegesetz von 1920 flächendeckend für alle Betroffenen geschaffen. Zu weiteren Impulsen und wegweisenden Initiativen für neue Rehabilitationsbemühungen sollte es im weiteren Verlauf allerdings erst wieder nach dem 2. Weltkrieg kommen. In den ersten Nachkriegsjahren fehlte es nicht nur an (einsatzfähigen) Arbeitskräften, auch die sich rasch entwickelnde Industriegesellschaft verlangte nach einer Neuordnung und Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme, die zu diesem Zeitpunkt kaum noch den Bedürfnissen weiter Bevölkerungsgruppen gerecht wurden. Auf den Erfahrungen und Leistungen früherer Kriegsopferversorgung aufbauend, wurde 1950 nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland das Bundesversorgungsgesetz auf den Weg gebracht und den zuvor noch recht unterschiedlichen Verfahrensweisen der Besatzungsmächte ein Ende bereitet.
Auf Anregung Konrad Adenauers legten wenig später im Jahr 1955 vier namhafte Sozialwis-
senschaftler 10 die von ihnen erarbeitete „Rothenfelser Denkschrift“ vor, in der konkrete Vorschläge für die Neuordnung der sozialen Leistungen vorgelegt wurden, die z.T. bis heute Eingang in die Sozialgesetzbücher (SGB) I, III, V, VI, VII, IX und XI fanden. Für die sich mittlerweile zu großen Teilen in abhängigen Lohn- und Angestelltenverhältnissen befindlichen Menschen bedeutete eine zeitweise Unterbrechung der Erwerbsfähigkeit (durch Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Schwangerschaft bzw. Mutterschaft) oder der dauernde Verlust der Erwerbsfähigkeit (durch hohes Alter, Unfall, Krankheit usw.) eine Bedrohung ihrer Existenz,
9 vgl. FUCHS, 2003, S. 15
10 Es handelt sich um die Professoren Achinger, Höffner, Muthesius und Neundörfer.
die es von staatlicher Seite abzusichern galt. Eine einheitliche Gewährung von Hilfen bei Krankheit, Gebrechen und verminderter Erwerbsleistung als Rehabilitation mit drei Bereichen:
1. einem ärztlichen Anteil der Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungskraft, 2. einer Unterhaltshilfe für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder bei dauernder Leistungsminderung, 3. die Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben, wobei Initiativen von Seiten der Wirtschaft, des Staates und freier Verbände zusammenwirken sollten, 11
stellte eine der zentralen Forderungen der Denkschriftautoren dar. Eine entsprechende Umsetzung erfolgte jedoch zunächst äußerst zurückhaltend. Erst in den 60er und 70er Jahren kam es zum umfangreichen Ausbau des Systems der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vor dem Hintergrund einer guten wirtschaftlichen Konjunktur und Arbeitsmarktlage. „Auf-grund einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung und einem geringer werdenden Anteil der Erwerbstätigen an der Gesamtbevölkerung entstand ein Mangel an Arbeitskräften, so dass
sogar der Vermittlung von Schwerbehinderten gute Chancen eingeräumt wurden.“ 12 Verabschiedet wurde beispielsweise 1957 das Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenversicherungsgesetz (welches später durch das Arbeitsförderungsgesetz abgelöst wurde), das vor allem jugendlichen Behinderten eine intensive Förderung durch die Arbeitslosenversicherung eröffnen sollte, wie auch das Renten-Neuregelungsgesetz, welches die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) zu Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit verpflichtete. Das Prinzip der „Rehabilitation vor Rente“, das schon in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts formuliert wurde und mit dem ein neues Verständnis einer umfassenden Rehabilitation deutlich werden konnte, ankerte wenig später in der Sozialgesetzgebung. Ein umfassender Eingliederungsanspruch für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen entstand wiederum 1961 mit dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), zu dem sich das 1969 verabschiedete Arbeitsförderungsgesetz und 1974 das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) gesellte. Letzteres spiegelte den ersten vom Gesetzgeber unternommenen Versuch wieder, das bis dahin sehr unterschiedliche Recht der medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Rehabilitation für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, die Altershilfe der Landwirte, die gesamte Kriegsopferversorgung einschließlich der Kriegsopferfürsorge und die Arbeitsförderung zu vereinheitlichen und zu verbessern, in Teilbereichen erstmals in dieser Form einzuführen, sowie ein nahtlos ablau-
fendes Rehabilitationsverfahren zu verwirklichen. 13 Die Definition der Weltgesundheitsorga-
11 vgl.JOCHHEIM, 2001, S. 353
12 VONDERACH, 1996, S. 10
13 vgl. FUCHS, 2003, S. 11
nisation (WHO) von 1969, die Rehabilitation als den „gleichzeitigen und koordinierten Einsatz von medizinischen, sozialen, schulischen und beruflichen Maßnahmen umschrieb, um den Einzelnen zum höchstmöglichen Maß funktioneller Leistungsfähigkeit zu trainieren oder
wieder zu trainieren“, 14 stellte die internationale Grundlage für diese Entwicklung dar. Diese Bemühungen um eine planmäßige Rehabilitations- und Behindertenpolitik unter staatlicher Verantwortung gingen u.a. auf das „Aktionsprogramm Rehabilitation“ der Bundesregierung zurück. In der Auslegung und Anwendung des RehaAnglG wurden jedoch Ziele verfehlt wie z.B. der 1975 für behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in § 10 SGB I gewährte Rechtsanspruch auf Hilfen zur Abwehr, Beseitigung, Minderung und Verhütung einer Verschlimmerung der Behinderung und ihren Folgen sowie zur Sicherung eines den Neigungen und Fähigkeiten des Behinderten entsprechenden Platzes in der Gemeinschaft, insbesondere im Arbeitsleben. Zudem wurde die erreichte Vereinheitlichung des Rehabilitationsrechts und der Rehabilitationsleistungen durch eine Vielzahl gesetzgeberischer Maßnahmen (wie z.B. den Haushaltsbegleitgesetzen 1982 und 1984, dem Spar-, Wachstums- und
Konsolidierungsprogramm von 1993) nach und nach zermahlen. 15 Zwar war 1980 ein zweites Aktionsprogramm der Bundesregierung verabschiedet worden, allerdings beinhaltete es wenige Neuerungen. Immerhin hatte der Gesetzgeber aber 1974 das bis dahin gültige Schwerbeschädigtengesetz im Interesse der Vorrangigkeit der Finalität vor den bis dahin üblichen Kau-
salaspekten in das Schwerbehindertengesetz überführen können 16 und im November 1994 das Benachteiligungsverbot („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) im Grundgesetz in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 festgeschrieben, welches schließlich jüngst im Gleichstellungsgesetz von 2002 konkretisiert werden konnte.
Die zahlreichen im Laufe der Jahre entstandenen und häufig mehrfach novellierten - auch jene von mir in diesem Kapitel unerwähnt gebliebenen - Gesetze(steile) und vielfältigen Initiativen erfüllten, trotz der Bemühungen der seit 1969 bestehenden Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) um Lösungen im Rahmen von Gesamtvereinbarungen, noch nicht den
Anspruch auf ein geschlossenes gemeinsames Rehabilitationsrecht. 17 Bis zum 01. Juli 2001 dauerte es letztlich, bis der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des SGB IX der seit vielen Jahren bestehenden Forderung, die Rechtsvorschriften des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts in übersichtlicher und transparenter Form zusammenzufassen und in das System des Sozialgesetzbuches zu integrieren, nachgekommen war.
14 WHO zit. nach FUCHS, 2003, S. 11
15 vgl. FUCHS, 2003, S. 11
16 vgl. JOCHHEIM, 2001, S. 354
17 vgl. JOCHHEIM, 2001, S. 352 ff
2.1.2 Rehabilitation heute
Heute soll nun ein differenziertes System von Hilfen eine bestmögliche (Wieder)Eingliederung in Beruf und Gesellschaft ermöglichen. An die Stelle des von Divergenz und Unübersichtlichkeit geprägten „alten“ Rechts ist das SGB IX auf der Basis eines gemeinsamen Rechts und einer einheitlichen Behindertenpolitik mit dem Versprechen verstärkter Bürgernähe und verbesserte Effizienz getreten. Es soll den Anspruch behinderter Menschen auf Unterstützung und Solidarität als Teil selbstverständlicher und universeller Bürgerrechte
erfüllen.
18
Statt Fürsorge und Versorgung von behinderten Menschen sollen nun ihre selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen, in den Mittelpunkt der Rehabilitati-
on rücken. Mit jenem tiefgreifenden Wandel des Selbstverständnisses von behinderten Menschen und der Grundlagen der Behindertenpolitik hatte auch der Deutsche Bundestag die Notwendigkeit des SGB IX in einem einstimmig angenommenen interfraktionellen Entschlie-ßungsantrag vom 19. Mai 2000 (BT Drs. 14/2913) begründet.
19
Neben den zahlreichen Reformansätzen und Neuerungen,
20
die darüber hinaus nach rund zehnjähriger Planung Eingang in das SGB IX gefunden hatten, änderten sich aber auch die Begrifflichkeiten für den Arbeitsbereich der Rehabilitation. So wurde beispielsweise der Rehabilitationsbegriff in den Gesetzestexten seit Inkrafttreten des SGB IX weitgehend durch den Begriff der Teilhabe 21 ersetzt.
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Begriff der Rehabilitation
Aber auch wenn die zentrale Zielformulierung des Gesetzgebers bereits erste Hinweise auf das aktuelle Verständnis von Rehabilitation enthält, bleibt an dieser Stelle zu klären, was ge-nau sich hinter dem - erstmals 1844 von Ritter von Buß 22 auf Kranke angewandten - Rehabilitationsbegriff verbirgt, der sich vom lateinischen Wort „rehabilitare“ ableitet. Aus den Wörtern „re“ (wieder) und „habilitare“ (fähig machen) zusammengesetzt, meint Rehabilitation in seiner ursprünglichen Bedeutung die Wiederherstellung eines früheren Zu-stands 23 und wird heute i.d.R. als Oberbegriff für alle Leistungen verwendet, die behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teil-
18 vgl.BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR REHABILITATION, 2001, S. 5
19 vgl. BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR REHABILITATION, 2001, S. 5
20 Auf deren explizite Erwähnung ich zugunsten eines allgemeinen Überblicks in dieser Arbeit verzichten werde.
21 Dennoch werde ich im Interesse einer besseren Lesbarkeit weitestgehend am Begriff der Rehabilitation festhalten.
22 Vor über 150 Jahren hatte der deutsche Politiker und Jurist Franz-Joseph Ritter von Buss folgendes geäußert: "Vielmehr soll der heilbare Kranke vollkommen rehabilitiert werden. Er soll sich zu der Stellung wieder erheben, von welcher er herab-gestiegen war. Er soll das Gefühl seiner persönlichen Würde wiedergewinnen und mit ihr ein neues Leben." und damit erst-
mals die “Philosophie der Rehabilitation“ zusammengefasst.
23 vgl. BLUMBERGER, 2002, S. 4
habe an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben, ermöglichen und erhalten, als auch Unterstützung bieten, ihr Leben nach ihren Neigungen und Fähigkeiten zu gestalten. In diesem Zusammenhang lässt sich dann auch häufig der Begriff der Integration finden, derwenn er nicht als Synonym für den Rehabilitationsbegriff verwendet wird - als das Ziel aller Rehabilitationsbemühungen umschrieben wird, während Rehabilitation den Weg zu diesem
skizzieren soll. 24 Eine einheitliche Fassung des Rehabilitationsbegriffs findet sich nicht. Selbst ein Blick in die für die Rehabilitation relevanten Gesetzestexte führt ins Leere. Ziele, Maßnahmen, Leistungen und Grundsätze sind gesetzlich umfassend geregelt, der Begriff der Rehabilitation selbst ist jedoch nicht definiert.
Festzuhalten bleibt aber, dass heutzutage alle modernen Definitionen des Begriffs der Rehabilitation meist auf der von der WHO entwickelten International Classification of Functioning,
Disability and Health (ICF) 25 bzw. deren Grundkonzept basieren, wonach zur zentralen Aufgabe der Rehabilitation die Wiederherstellung oder wesentliche Besserung der Funktionsfähigkeit, insbesondere auf den Ebenen der Aktivitäten (Leistungsfähigkeit) und der Partizipation (Teilhabe an Lebensbereichen), einer Person zählt. Die letztlich ausschlaggebende Zieldimension der Rehabilitation ist die Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Partizipation, d.h. die möglichst weitgehende und selbständige Teilhabe des Betroffenen am gesamten Leben in der Gesellschaft.
Menschen mit Behinderung sollen mittels verschiedenster Rehabilitationsmaßnahmen bestmögliche Bedingungen geschaffen werden, die es ihnen ermöglichen, einen möglichst „nor-
malen Platz“ in der Gesellschaft 27 einzunehmen. Krankheits- bzw. behinderungsbedingte dauerhafte Fähigkeitsstörungen und damit Beeinträchtigungen der persönlichen, sozialen und beruflichen Lebensumstände sollen mit Hilfe der Rehabilitation verhindert oder auf das mögliche Minimum reduziert werden, wobei sich der Möglichkeiten der kurativen Medizin, medi- 24 MeinerMeinung nach bilden beide Begriffe eine inhaltliche Einheit und sollten nicht nebeneinander gedacht werden.
25 siehe 2.2.2
26 WHO zit. nach BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR REHABILITATION, 2003, S. 7 f.
27 Hervorzuheben ist, dass sich dieses Verständnis von Rehabilitation ausdrücklich nicht nur auf den Erhalt der Erwerbsfähigkeit beschränkt. Ein solchermaßen eingeengter Begriff der Rehabilitation ließe nicht nur andere wichtige Rehabilitations-
ziele außer Acht, er würde auch große Personenkreise wie alte und pflegebedürftige Menschen ausgrenzen.
zinischen, wie auch beruflichen Rehabilitation einschließlich der breiten Palette der pädagogischen, psychologischen, psychosozialen und ggf. technischen Hilfen bedient werden kann. Dabei entscheidet nicht eine Aneinanderreihung einzelner medizinischer, berufsfördernder und sozial-therapeutischer Maßnahmen über den Erfolg der Rehabilitation, sondern ein Begreifen von Rehabilitation als Gesamtprozess, bei dem alle Schritte nahtlos ineinander greifen.
Darüber hinaus ist die Rehabilitation in den letzten Dekaden zu einem wesentlichen Element im System der sozialen Sicherung herangewachsen, das seine Aufgabe darüber hinaus nicht allein im Ausgleich der Folgen bestimmter ursächlicher Schädigungen sieht (Kausalprinzip), sondern auch auf das Ziel ausgerichtet ist, allen behinderten Menschen unabhängig von der Ursache ihrer Behinderung die Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen (Finalprinzip), auch wenn für die dafür erforderlichen Hilfen unterschiedliche Träger und Institutionen mit unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen zuständig sind. Dieses Prinzip, in einigen europäischen Ländern seit Beginn der Entwicklung sozialer Sicherungssysteme bevorzugt, hat sich in Deutschland allerdings erst spät durchsetzen können.
Bevor ich mich nun aber näher mit dem Thema der Rehabilitation bzw. der Teilhabe - insbesondere dem der Teilhabe am Arbeitsleben - beschäftige, ist es erforderlich, dem Behinderungsbegriff, der ebenso wie der Rehabilitationsbegriff erst im 20. Jahrhundert Eingang in die Sozialgesetzgebung fand, eine gewisse Kontur zu verleihen, denn was als Behinderung gilt, ist nicht nur Voraussetzung, um in Deutschland Rehabilitationsleistungen in Anspruch nehmen zu können, sondern wird zudem in den verschiedenen gesellschaftlichen Bezugssystemen - Bildungswesen, Arbeitswelt, Gesundheitssystem - höchst unterschiedlich bestimmt.
2.2.2 Begriff der Behinderung
Behinderung kann in den vielfältigsten Formen, Ausprägungen und Auswirkungen auftreten. Während sie im allgemeinen Sprachgebrauch häufig schlicht als die Beeinträchtigung von körperlichen, seelischen oder geistigen Funktionen bezeichnet wird, gibt es seit jeher zahlreiche Versuche, den umfassenden Behinderungsbegriff definitorisch in verschiedene Ebenen zu zerlegen. Die Vielzahl der existierenden Behinderungsdefinitionen spiegeln dabei letztlich unterschiedliche Sichtweisen (Fachdisziplinen), Zweckbestimmungen (Rechtswirkungen) und Lebensumstände wider. „Behinderung wird dementsprechend medizinisch, pädagogisch, sozialrechtlich und sozialwissenschaftlich unterschiedlich definiert und reicht von Einschränkungen im Alltag über organische oder funktionelle Regelabweichungen, über Beeinträchti- gungen in Schule und Beruf bis zur Vermutung, dass jeder Mensch behindert sei, da er im
Laufe seines Lebens unterschiedliche Formen der Einschränkung erlebt.“ 28 Da Behinderung ein komplexer Prozess von Ursachen und Folgen, unmittelbaren Auswirkungen, individuellem Schicksal und sozialen Konsequenzen ist, lässt er sich nur schwer in einer Definition fassen, und doch ist eine allgemeine Begriffsbestimmung vonnöten, die den zu definierenden Sachverhalt umschreiben, abgrenzen, gliedern und möglichst handlungsleitende Perspektiven bieten kann.
WHO-Konzept der Behinderung
Im internationalen Zusammenhang waren und sind seit jeher die Begriffsbildungen der Vereinten Nationen maßgebend. So liegt seit dem Rehabilitation Code Report (1957 - 1962) ein international gebräuchliches Klassifikationssystem der WHO zur Beschreibung von Behinderungen vor und dient der internationalen Verständigung in Medizin, Statistik und For-
schung. 29
Von größter Bedeutung für die Arbeit mit und für Behinderte war das von der WHO 1980 vorgelegte Klassifikationsschema International Classification of Impairments, Disabilities and Handicaps (ICIDH), versehen mit dem grundlegenden Ansatz, unabhängig von der Ursache und der Art der Erkrankung eine differenzierte Wahrnehmung, Erfassung und Beschreibung von Krankheit und Krankheitsfolgen auf drei miteinander verknüpften Bestimmungsebenen zu leisten. So erfasste das so genannte „Krankheitsfolgenmodell“ die Konsequenzen von Störungen mehrdimensional in folgender Systematik:
Krankheit oder angeborenes Leiden oder Verletzung (disease)
führen zu einer dadurch hervorgerufenen primär organischen oder funktionellen Schädigung (impairment),
mit daraus folgender funktioneller Einschränkung bzw. Fähigkeitsstörung (disability) und sozialer Beeinträchtigung (handicap), die sich als soziale Benachteiligung in unterschiedlichen Lebensbereichen auswirken kann, wodurch die Ausübung eines für das Alter des Menschen normalen Lebens beeinträchtigt bzw. verhindert wird.
Abb. I: Krankheitsfolgenmodell nach ICIDH-1 (1980)
28 MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S. 15
29 vgl. BIERMANN/BLEIDICK, 2002, S. 293
1997/98 trug die (Neu)Fassung des ICIDH dem Wandel in der Gesundheitsfürsorge und einem geänderten sozialen Verständnis Rechnung, indem sie die Defizitorientierung zugunsten einer Aktivitäts- und Partizipationsorientierung aufgab.
Abb. II: Aktivitäts- und Partizipationsmodell nach ICIDH-2 (1997/1998)
Ein paar Jahre später - im Mai 2001 - wurde die jüngste International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) von der WHO verabschiedet. Das biopsychosoziale Modell, das der ICIDH unterlag, wurde mit der ICF erheblich erweitert und damit der Lebenswirklichkeit Betroffener besser angepasst. Behinderung (= Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit) ist nun im Sinn der ICF „das Ergebnis der negativen Wechselwirkung zwischen einer Person mit einem Gesundheitsproblem und ihren Kontextfaktoren bezogen auf ihre Funktionsfähigkeit, also auf die Integrität der Funktionen oder Strukturen des Organismus, die
Durchführung von Aktivitäten der Person oder auf deren Partizipation an Lebensbereichen.“ 30
Abb. III: Wechselwirkungen zwischen den Komponenten der ICF 31
Der Fokus verschob sich also von der Fähigkeitsstörung zur Aktivität und von der Beeinträchtigung oder Benachteiligung zur sozialen Teilhabe. Berücksichtigt wurden nun auch Kontext-faktoren (Umweltfaktoren, personenbezogene Faktoren), die für die Entstehung und Bewältigung gesundheitlicher Probleme bedeutsam sind. „Die ICF ermöglicht so, dass positive und negative Funktions- und Strukturbild (Organismus), Leistungsbild (Aktivitäten) und Teilha-
30 SCHUNTERMANN,2002, S. 68
31 DEUTSCHES INSTITUT FÜR MEDIZINISCHE DOKUMENTATION UND INFORMATION (DIMDI), ftp://ftp.dimdi.de/pub/klassi/icfkorr. pdf (Stand 24.09.2002), S. 21
bebild (Partizipation) samt Umfeldfaktoren zu beschreiben.“ 32 Der wichtigste Grundbegriff der ICF ist dabei der Begriff der funktionalen Gesundheit. Demnach ist eine Person funktional gesund, „wenn - vor ihrem gesamten Lebenshintergrund (Konzept der Kontextfaktoren) -
1.ihre körperlichen Funktionen (einschließlich des mentalen Bereichs) und Körperstrukturen allgemein anerkannten (statistischen) Normen entsprechen,
2. sie all das tut oder tun kann, was von einem Menschen ohne Gesundheitsproblem erwartet wird, 3. sie ihr Dasein in allen Lebensbereichen, die ihr wichtig sind, in der Weise und dem Umfang entfalten kann, wie es von einem Menschen ohne Beeinträchtigung der Körperfunktion oder -strukturen oder der Aktivitäten erwartet wird.“ 33
So ist das Bemühen der Rehabilitation darauf ausgerichtet, jeglichen Einschränkungen durch Krankheit und Behinderung zu begegnen, um ein möglichst eigenständiges Leben zu ermöglichen. Dieser dynamischere, flexiblere, wirklichkeitsnähere Zugang erscheint deshalb nicht ohne Grund auch für die Soziale Arbeit bedeutsam zu sein, zudem er u.a. direkte Anschlussfähigkeit für deren ganzheitliche Betrachtungsweise bietet und bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, bei der funktionalen Diagnostik, dem Reha-Management, der Interventionsplanung, der Evaluation rehabilitativer Maßnahmen etc. nützlich erscheint.
Behinderung im Sozialrecht der Bundesrepublik
Seinen Niederschlag findet der Ansatz der WHO bezüglich Modell und Begrifflichkeit auch im Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, das wesentliche Aspekte des Aktivitäts- und Partizipationsmodells aufgegriffen hat. So orientiert sich der Gesetzgeber beispielsweise im SGB IX nicht wie bisher an wirklichen oder vermeintlichen Defiziten, sondern richtet den Fokus auf die Leistungen zur Partizipation von Menschen mit Behinderungen an den verschiedenen Lebensbereichen. Die Förderung der Teilhabe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen an der Gesellschaft wurde in Anlehnung an das Partizipationsmodell der WHO zum zentralen Ziel erhoben. Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und die Förderung handhabbar zu machen, regeln verschiedene Gesetze die Rechte und Leistungen für behinderte Menschen, die jeweils auch eine Definition von Behinderung erfordern.
So liegt nach § 2 Abs. 1 SGB IX eine Behinderung vor, wenn die „[…] körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“. Der Personenkreis von behinderten Menschen
32 MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S. 17
33 BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR REHABILITATION, 2003, S. 8
nach § 2 Abs. 1 SGB IX unterscheidet sich dabei im Wesentlichen vom Personenkreis der nach der ICF in der Partizipation eingeschränkten Menschen dadurch, dass bei ersterem zusätzlich auf einen nicht alterstypischen Funktionszustand abgestellt wird. Weltweit einmalig ist allerdings, dass nach deutschem Sozialrecht Personen, denen eine Behinderung droht, d.h. bei denen eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, denen im Grundsatz rechtlich gleichgestellt sind, die behindert sind. Bei mehreren sich gegenseitig beeinflussenden Funktionsbeeinträchtigungen (Mehrfachbehinderung) ist deren Gesamtauswirkung maßgeblich. So nimmt das deutsche Sozialrecht mit Blick auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie für steuerliche und sonstige Unterstützungen auch eine Unterscheidung von Betroffenen nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung bzw. dem Grad der Behinderung (GdB) vor, wobei hier der Begriff der Schwerbehinderung bedeutsam wird, der in § 2 Abs. 2 SGB IX mit den Worten „Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt […]“ gefasst wird. Der GdB wird wiederum auf Antrag des behinderten Menschen (§ 69 SGB IX) in einem Begutachtungsverfahren nach ei-
nem Kriterienkatalog in Zehnerschritten von 20 bis 100 festgestellt, 34 so dass darüber hinaus festgehalten werden muss, dass „behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30 schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können“.
An anderer Stelle, genau genommen im § 19 SGB III, findet sich eine weitere, weniger explizite Rahmung des Behindertenbegriffs, der einen gesetzlichen Auftrag zur individuellen und institutionellen Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach sich zieht. Behinderte im Sinne dieses Buches sind „Menschen, deren Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen, einschließlich lernbehinderter Menschen“. Droht Menschen eine Behinderung mit den oben genannten Folgen, stehen sie auch hier behinderten Menschen gleich.
Ob eine Behinderung 35 im Sinne des Sozialrechts vorliegt oder droht, wird individuell auf Antrag der Betroffenen von den zuständigen Behörden bzw. Rehabilitationsträgern bei seiner
34 Allerdings sollte an dieser Stelle nicht übersehen werden, dass, von der Art der Behinderung einmal abgesehen, das Gebiet des „Behindertseins“, das Ausmaß der eigentlichen Schädigung und deren subjektive Verarbeitung eine nicht zu unterschät-
zende Rolle spielen. Erst aus der Kombination dieser sich wechselseitig beeinflussenden Faktoren ergibt sich ein Gesamtbild
der Behinderung, das weitaus aussagekräftiger sein kann als der rein quantitative aber rechtlich maßgebliche Wert des GdB.
35 Zu beachten bleibt m.E. jedoch immer, dass Behinderung als Komplementärbegriff zur Rehabilitation mit diesem die Unschärfe einer teils individuellen, teils gesellschaftlichen Bestimmung und Wertung von Sachverhalten teilt, die in hohem
Entscheidung über die Sozialleistung geprüft und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen und der finanziellen Förderung zur Rehabilitation.
2.3 Leistungen zur Teilhabe
2.3.1 Rehabilitation allgemein
Bevor ich mich nun aber mit den besonderen Regelungen des Sozialrechts befasse, die zugunsten behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen formuliert wurden, bleibt festzuhalten, dass behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zunächst einmal die gleichen Sozialleistungen und sonstigen Hilfen wie nichtbehinderte Menschen in Anspruch neh-
men können 36 , bekräftigt durch Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Benhinderung benachteiligt werden darf.
Da Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen bzw. solche, denen eine solche Behinderung droht, jedoch - wie bereits mehrfach angedeutet - in besonderem Maße auf den Schutz und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind, besitzen sie nach § 10 SGB I ( sog. „soziales Recht“, das in allen Sozialleistungsbereichen zu beachten ist) und
§ 4 SGB IX ein Recht auf Hilfe, 37 die notwendig ist um,
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern,
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
Diese Vorgaben dienen nicht nur der Auslegung und Anwendung des Sozialrechts sondern können darüber hinaus als Leitlinie der Politik für behinderte Menschen in Deutschland allgemein anerkannt werden. Unter den Grundsätzen, die m.E. aus ihnen abgeleitet werden können, ist hervorzuheben
Maße widersprüchlich sind. In ihm spiegeln sich wie so oft in der Politik als auch beispielsweise in der Sozialen Arbeit Am-bivalenzen wider, die mit Schlagworten wie z.B. Autonomie versus Anpassung, Integration versus Absonderung etc. be-
schrieben werden können.
36 Wird z.B. die Umschulung in einen anderen Beruf nötig, weil der bisherige auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt wird, erhalten behinderte Menschen nach dem SGB III hierzu grundsätzlich die gleichen Leistungen unter den gleichen Vor-
aussetzungen wie Nichtbehinderte. Ist die Umschulung jedoch wegen der Behinderung erforderlich, gehört diese Umschu-
lung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit den im Bedarfsfall besonderen Fördermodalitäten.
37 An dieser Stelle werden die Inhalte des § 10 SGB I und § 4 SGB IX zusammengefasst dargestellt.
das Ziel der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft.
der Vorrang der Prävention (§ 3 SGB IX), der den Rehabilitationsträgern als umfassende Handlungsmaxime zu dienen hat, um durch geeignete Maßnahmen das Eintreten einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit zu vermeiden. 38
der Grundsatz der Komplexität bzw. Ganzheitlichkeit, der den konkreten Lebensumständen der Betroffenen, in deren Rahmen sich Rehabilitation und Teilhabe vollziehen sollen, in ihrer Gesamtheit Rechnung trägt. Möglichkeiten und Probleme behinderter Menschen beziehen sich nie nur auf einzelne Bereiche, was die Integration aller im Einzelfall notwendigen Hilfe erfordert. das Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX), nach dem sich bei der Entscheidung über Rehabilitationsleistungen und deren Ausführung nicht nur zuletzt an den Wünschen und der persönlichen Lebenssituation, dem Alter, dem Geschlecht, der Familie sowie den religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen der Leistungsberechtigten zu orientieren ist, sondern diese auch angemessen zu berücksichtigen sind. Statt sie zu bloßen Objekten des Verwaltungshandelns zu degradieren, ist ihnen Raum für eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände zu lassen. Diese Vorschrift vermag so das Selbstbestimmungsrecht von Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung zu konkretisieren.
der Grundsatz der Interdisziplinarität, der im Rehabilitationsgeschehen eine enge Zusammenarbeit von Ärzten, Physio- und Ergotherapeuten, Pflegepersonal, Lehrern, Ausbildern, Psychologen, Sozialarbeitern etc. fordert.
der Grundsatz einer möglichst frühzeitigen Intervention, nach dem entsprechend den im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten und Notwendigkeiten Ausmaß und Auswirkungen der Behinderung möglichst gering zu halten und nicht vermeidbare Auswirkungen so gut wie möglich auszugleichen sind. In diesem Sinn wird der medizinischen, wie auch der beruflichen Rehabilitation Vorrang vor Renten- oder Pflegeleistungen gegeben (§ 8 Abs. 2 SGB IX, § 9 Abs. 1 SGB VI, § 8 Abs. 3 SGB IX, § 5 SGB XI).
der Grundsatz der individuellen Hilfe, die auf die konkrete Bedarfssituation jedes einzelnen behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zugeschnitten und dieser Bedarfssituation mit geeigneten Mitteln gerecht werden muss. der Grundsatz der Finalität (siehe Kapitel 2.2.1 S. 11).
In diesem Sinn hat sich in Deutschland ein System der Sozialen Sicherung etabliert, das Rehabilitation als einen kontinuierlichen Prozess versteht, in dem die Rehabilitationsangebote trägerübergreifend, problemorientiert, niedrigschwellig, ohne festgelegte Maßnahmeabfolge zur Verfügung gestellt werden, so dass statt von einer Rehabilitationskette eher von einem
38 Ein modernes Verständnis von Teilhabe darf sich nicht darauf beschränken, Leistungen erst dann zu gewähren, nachdem eine Behinderung eingetreten ist. Unter präventiven Gesichtspunkten zählen aus diesem Grund auch jene Menschen zu den
leistungsberechtigten Personen, die von einer Behinderung bedroht sind.
Netzwerk der Rehabilitation ausgegangen werden sollte, dass sich heute in die Bereiche der
1. (pädagogisch-)schulischen Rehabilitation, 39
2. medizinischen Rehabilitation, 3. beruflichen Rehabilitation und nicht zuletzt der 4. sozialen Rehabilitation, die häufig als „Restkategorie“ hinzugefügt wird,
einschließlich der diese Rehabilitationsarten unmittelbar begleitenden psychosozialen Hilfen
aufgliedert, 40 deren Leistungen wiederum funktionsbezogen, wirkungsvoll, zeitnah, und wirtschaftlich erbracht werden sollen. Die einzelnen Rehabilitationsphasen müssen dabei - wie gesagt - weder in einer bestimmten Reihenfolge durchlaufen, noch stets alle in Anspruch genommen werden. Vielmehr werden unterschiedlichste Hilfen - zeitlich parallel oder in zeitlicher Folge - jeweils so kombiniert, wie es dem individuellen Hilfebedarf entspricht, mit dem Ziel
die krankheitsbedingten Einschränkungen der Aktivitäten und der Teilhabe an der Gesellschaft zu überwinden - oder, wenn dies nicht möglich ist,
den Betroffenen in den Stand zu versetzen, seine vorhandenen wie auch die beeinträchtigten Fähigkeiten so zu nutzen, dass der größtmögliche Grad an eigenständiger Lebensführung und Integration in die Gesellschaft erreicht werden kann. 41
Mittels Rehabilitation sollen also die verbliebenen Fähigkeiten Betroffener optimal genutzt, beeinträchtigte Fähigkeiten wieder oder kompensatorische Fertigkeiten neu entwickelt bzw. fehlende Fähigkeiten angeeignet wie auch soziale Benachteiligungen ausgeglichen werden.
Zu achten bleibt diesbezüglich jedoch auch immer der Anspruch behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen auf eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensumstände, so dass ambulante und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betriebliche oder teilstationäre Leistungen in wohnortnahen Einrichtungen ggf. unter Einbeziehung familienentlastender und -unterstützender Dienste zu bevorzugen sind. Nur so kann eine enge Verknüpfung zwischen privatem Umfeld am Heimatort und der Rehabilitationseinrichtung gewährleistet werden, die den Betroffenen nicht nur in seinem gewohnten sozialen
Umfeld mit den für ihn spezifischen sozialen Kontakten belässt, 42 sondern darüber hinaus Familie und Lebenspartner so weit wie möglich in den Rehabilitationsprozess integriert, wie auch die Kontinuität in ggf. erforderlichen Behandlungs- und Betreuungskontakten nicht ge-
39 ZumTeil wird die (pädagogisch)schulische Rehabilitation auch als Teil der sozialen Rehabilitation angesehen.
40 Trotz der vielen Bekenntnisse zur umfassenden Rehabilitation wird noch immer hartnäckig an jener 3- bzw. 4-Phasen-Aufteilung festgehalten.
41 vgl. BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR REHABILITATION, 2003, S. 9
42 Dabei ist verstärkt auf die Belange von Kindern, Jugendlichen, Frauen mit Familienpflichten und alleinerziehenden Eltern- teilen Rücksicht zu nehmen.
fährdet. Einen ausdrücklichen Vorrang haben diesbezüglich auch Fördermaßnahmen, die ein Zusammensein mit nichtbehinderten Menschen ermöglichen, so dass Hilfen in besonderen, gezielt auf behinderte Menschen ausgerichteten Einrichtungen auf das Notwendige zu beschränken sind.
Menschen mit Behinderung so normal wie möglich am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu lassen, ist dabei nicht allein Verpflichtung des Staates, sondern die Aufgabe aller. Der breite Fächer verschiedenster (rehabilitativer) Unterstützungsformen, der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen zur Verfügung steht und sich der untenstehenden Grafik entnehmen lässt, kann ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht gewährleisten, sondern sie nur erleichtern und fördern. Rechtsvorschriften, Einrichtungen und Dienste können nicht mehr sein als Angebote und Chancen zur Teilhabe.
Abb. IV: Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe nach § 29 SGB I
Die Leistungen zur Teilhabe oder auch einzelne ihrer Leistungsgruppen sind dabei nicht einem eigenständigen Sozialleistungsbereich übertragen, sondern eingebettet in die sonstigen Aufgaben einer Reihe von Leistungsträgern, die bei den Leistungen zur Teilhabe zusammenfassend als Rehabilitationsträger bezeichnet werden. Welche Leistungsgruppen die in § 4 SGB IX genannten Ziele bedienen und welcher der insgesamt sieben Rehabilitationsträger für
ihre Erbringung verantwortlich ist, lässt sich der nachstehenden Tabelle entnehmen. 43
43 Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben werden - außer bei Jugend- und Sozialhilfe - durch die Leistungsgruppe „Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen“ ergänzt. Des weiteren bleibt
festzuhalten, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (JH) und der Sozialhilfe (SH) - aufgrund ihrer umfassenden Auf-
Um dem gegliederten System Rechnung zu tragen, wird die Frage, welcher Rehabilitationsträger unter welchen Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe zu erbringen hat, durch die für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze (z.B. SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII) entschieden (§ 7 Satz 2 SGB IX). Die Regelungen zu Inhalt und Zielsetzungen der Leistungen zur Teilhabe, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich sein können, sind hingegen zentral im SGB IX verortet. Trotz oder gerade wegen dieser relativen Zerrissenheit der Zuständigkeiten bzw. der aus der Trägervielfalt resultierenden Probleme gebietet der Gesetzgeber den Rehabilitationsträgern Zusammenarbeit, wenn Leistungen mehrerer Träger oder Leistungsgruppen erforderlich sind. Zweifellos vorhandene Schnittstellenprobleme sollen so durch die Verpflichtung zu enger Koordination und Kooperation beseitigt werden, um die im Einzelfall erforderlichen Rehabilitationsleistungen nahtlos zusammengestellt, zügig und abgestimmt sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbringen zu können (z.B. § 10 - 13 SGB IX), wie auch „Reibungsverluste“ zu verhindern, die ein optimales Ergebnis gefährden könnten. So hat der Gesetzgeber auch kaum einen Zweifel daran gelassen, dass der Zugang zu Leistungen so schnell wie möglich zu klären ist, um so dem Bedürfnis Rechnung zu tragen, durch eine rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (§ 14 SGB IX). Dafür hat er erstmals Fristen für die Entscheidung und Antragsbearbeitung eingeführt. So ist die Zuständigkeit innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang abschließend zu prüfen und über den Antrag innerhalb von 3
gabenstellung - nachrangig bei allen Leistungen zur Teilhabe eintreten, wenn benötigte Leistungen von vorrangigen Trägern
nicht in Anspruch genommen werden können, weil deren Leistungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sind.
44 Unter den Rehabilitationsträgern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die erstmalige Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben fast ausschließlich und für die Wiederteilhabe bei später
eintretenden Behinderungen in vielen Fällen verantwortlich, zudem hat sie über ihre Funktion als Rehabilitationsträger hin-
aus die Aufgabe, dass sie auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang von
Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung nimmt (§ 38 SGB IX). Die
Unfallversicherung (GUV) und die Träger des sozialen Entschädigungsrechts betreuen aufgrund ihrer Aufgabenstellung
einen fest umgrenzten Personenkreis. Die GRV erbringt nach ihrem Ermessen die Leistungen insbesondere dann, wenn die
Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nach 15 Beitragsjahren wegen einer drohenden Behinderung erheblich gefährdet ist,
wenn Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt wird oder ohne die Leistung zu zahlen wäre oder wenn solche
Leistungen im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der GRV zu erbringen sind. Wegen der durchweg
umfassenden Leistungen anderer Träger zur beruflichen Rehabilitation kommen Leistungen der SH nur in Einzelfällen zum
Zuge. Deren Leistungen haben jedoch große Bedeutung im Hinblick auf die Werkstätten für behinderte Menschen.
Wochen oder - wenn zur Beurteilung des Rehabilitationsbedarfs die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist - innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Gutachtens (dessen Erstellung wiederum nur 2 Wochen beanspruchen darf) vom zuständigen Rehabilitationsträger zu entscheiden. Dabei hat jeder Rehabilitand nur einen Träger als primären Ansprechpartner und erhält die vom Gesetzgeber vorgesehene, jedoch häufig ungenutzt bleibende Möglichkeit, eine eigentliche Sachleistung (die nicht in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht werden muss) in Form einer Geldleistung wählen zu können, wenn die Geldleistung in der Wirksamkeit der Sachleistung entspricht und zumindest gleich wirtschaftlich ist. Derweil wird in Modellprojekten der Rehabilitationsträger aber noch etwas anderes erprobt - das trägerübergrei-
fende Persönliche Budget 45 als Gesamtbudget aller in Betracht kommender Leistungen, welches Betroffenen durch regelmäßige Geldzahlungen gestattet, bestimmte Leistungen selbst organisieren und bezahlen zu können. Wie immer eine Entscheidungen über Teilhabeleistungen letztlich aussehen mag, schon jetzt bedarf ihre Einleitung der Zustimmung des Leistungsempfängers, der darüber hinaus im gesamten Rehabilitationsprozess trotz Wunsch- und Wahlrecht auch immer unter einer so genannten Mitwirkungspflicht steht.
Jenes eben umrissene, umfassende, in sich differenzierte, aber im Ergebnis relativ durchgängige Sozialleistungssystem mit seinem ebenso differenzierten System an Einrichtungen und Diensten hat allerdings auch ein großes finanzielles Gewicht, wie die monetären Aufwendungen der Rehabilitationsträger aus dem Jahr 2002 zeigen (siehe Tabelle).
Jene Aufwendungen für Prävention und Rehabilitation stellen jedoch gesundheitsökonomisch wichtige Investitionen dar, die sich volks-, betriebs- und individualwirtschaftlich rechnen, was zum einen offensichtlich, zum anderen aber schwer zu quantifizieren ist. So gehen beispielsweise zwei von drei Patienten noch 5 Jahre nach der Rehabilitation einer Erwerbstätigkeit
45 Bis Ende 2007 soll das Persönliche Budget erprobt werden. Geprüft wird derzeit, welche Leistungen sich dafür eignen und wie die Budgets konkret bemessen sein müssen. Ab Januar 2008 besteht ein Rechtsanspruch.
46 BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALE SICHERUNG, 2004, S. 11
nach 47 und betonen damit ein Rehabilitationsverständnis, das über eine bloße Gesundheitsver-sorgung und -sicherung hinausgeht. Allerdings bleibt eine exakte Kosten-Nutzen-Rechnung aufgrund der vielen Einflussfaktoren schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, so dass Zahlen wie diese auch immer mit Vorsicht zu betrachten sind.
An dieser Stelle möchte ich es bei diesem groben Überblick in das komplexe Feld der Rehabilitation belassen und mich etwas vertiefter jenem der beruflichen Rehabilitation zuwenden.
2.3.2 Rehabilitation beruflich
In einer modernen Industrie- und Leistungsgesellschaft hat Beschäftigung einen hohen Stellenwert. Beruf und Arbeit bieten nicht nur die Grundlagen der wirtschaftlichen Existenz, sondern beeinflussen auch das Selbstwertgefühl des Einzelnen, das Familienleben, das soziale Ansehen etc. Wer keine Berufstätigkeit ausüben kann, ist vielfachen Diskriminierungen und Stigmatisierungen ausgesetzt, wie zahlreiche Untersuchungen in den letzten Jahren belegen konnten. Insbesondere für Menschen im erwerbsfähigen Alter ist Arbeit und strukturierte Beschäftigung von zentraler Bedeutung, denn keine andere Aktivität ist so vielfältig und komplex in ihrer psychologischen, sozialen und materiellen Bedeutung wie Arbeit. Sie vermittelt
Selbstwertgefühl und neue Sinnhorizonte,
ein Gefühl für persönliche Leistung und Können durch erfolgreiche Bewältigung äußerer An-forderungen und die Erfüllung der Erwartungen anderer,
eine Möglichkeit, sich in einer normalen Rolle zu betätigen und damit einen Gegenpol zur Rolle des Patienten, Behinderten etc. zu bilden, Anerkennung und Sicherheit, ein Gefühl für sozialen Status und Identität, soziale Kontakte und Unterstützung, Struktur für den Tages- und Wochenablauf,
Entlohnung und damit finanzielle Anerkennung sowie Handlungsspielräume durch eigenes Geld. 48
Im Hinblick auf die soziale und gesellschaftliche Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen kommt der beruflichen Rehabilitation so eine entscheidende Bedeutung zu, die zu ihren vorrangigen Zielen die möglichst umfassende Qualifizierung und die dauerhafte Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und damit auch Vermeidung von Arbeitslosigkeit zählt. Leistungen zur Rehabilitation werden in diesem Sinn immer dann erbracht, wenn die Aussichten beruflich tätig zu werden oder zu bleiben, infolge einer eingetretenen
47 vgl. STEINKE/HEINE, 2002, S. 344
48 vgl. BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FÜR REHABILITATION, 2003, S. 36
oder drohenden Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und deshalb besondere Hilfen erforderlich sind. Die rechtlichen Grundlagen stellen hierfür vor allem das SGB IX und das Schwerbehindertenrecht (Teil 2 des SGB IX) dar. 49 Das Spektrum der zur Verfügungen stehenden Hilfen ist dabei außerordentlich breit gestreut (siehe Abb. V). Die zahlreichen arbeits- und berufsfördernden sowie ergänzenden Leistungen reichen von der Beratung und Vermittlungshilfe über die behinderungsgerechte Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bis hin zur Umschulung (§§ 33 - 43 SGB IX) und orientieren sich allesamt an dem primären Ziel, über eine berufliche Rehabilitation zu einer gesellschaftlichen Integration des behinderten Menschen zu gelangen.
Abb. V: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 29 SGB I und § 33 Abs. 3 SGB IX
49 Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die BA (Arbeitsförderung) ist darüber hinaus zusätzlich das SGB III, bei Leistungen durch die GRV das SGB VI und bei Leistungen durch die GUV das SGB VII relevant. GKV, GUV und BA
stellen die wichtigsten Träger beruflicher Rehabilitation dar.
Die Leistungen umfassen ebenso medizinische und psychosoziale Hilfen, wie beispielsweise Beratung in Problemsituationen, als auch stützende, motivierende Betreuung, soweit sie im Einzelfall erforderlich sind (§33 Abs. 6 SGBIX). Darüber hinaus kommen jedoch noch weitere Hilfen in Frage, die sich nicht nur an die Betroffenen selbst, sondern auch an Arbeitgeber richten und in Form von Ausbildungs- und Eingliederungszuschüssen, Zuschüssen für Arbeitshilfen und teilweiser oder voller Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung
erbracht werden können (§34 Abs.1 SGBIX). 50
Insofern könnte berufliche Rehabilitation folgendermaßen definiert werden:
Jene Rehabilitationsleistungen können wiederum in Betrieben, durch Bildungsträger, in Ein-richtungen der beruflichen Rehabilitation 51 (Berufsbildungswerke [BBW], Berufsförderungswerke [BFW] und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation), in Integrations- und Selbsthilfefirmen sowie in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht werden, wobei letztere das Instrument der beruflichen Qualifizierung und Beschäftigung all jener sind, denen eine Beschäftigung zu Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist. So mögen sich zwar sämtliche Aktivitäten der beruflichen Rehabilitation an dem Ziel der Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausrichten, jedoch kann dieses Ziel - wie gesagt - nicht bzw.
nicht immer gleich erreicht werden, weshalb dem besonderen Arbeitsmarkt 52 ebenfalls Bedeutung zukommt. Eine weitere Besonderheit stellen auch die Einrichtungen der medizinischberuflichen Rehabilitation dar, in denen bei bestimmten (z.B. neurologischen) Erkrankungen schon während und in Verbindung mit den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erste Schritte beruflicher Förderung (z.B. Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung, Leistungen zur Weiterbildung) eingeleitet werden. Sie bilden die Brücke zwischen den
50 Der hier dargestellte Überblick soll nicht den Eindruck erwecken, auf all die zur Teilhabe am Arbeitsleben im Einzelfall erforderlichen Leistungen bestehe immer ein Rechtsanspruch. Teilweise sind die Leistungen auch nur nach pflichtgemäßem
Ermessen zu erbringen.
51 Sofern es Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolgs der Teilhabe erfordern, werden die beruflichen Bildungsmaßnahmen in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt (§ 35 SGB IX). Dafür stehen
50 BBWs zur Erstausbildung behinderter junger Menschen und 27 BWFs zur Weiterbildung behinderter Erwachsener zur
Verfügung (Stand 2004). Speziell für psychisch behinderte Menschen gibt es 7 berufliche Trainingszentren.
52 Zu beachten bleibt aber auch hier das Prinzip „so viel besondere Förderung wie nötig, so viel Normalität wie möglich“.
rein medizinisch orientierten Einrichtungen der Akutbehandlung und Erstversorgung einerseits und jenen der beruflichen Rehabilitation zur Aus- und Weiterbildung andererseits.
Auch wenn in einigen Fällen z.B. arbeitsplatzbezogene technische Arbeitshilfen genügen, um das Ziel der Rehabilitation zu erreichen, bilden den Kernbereich der beruflichen Rehabilitation berufliche Bildungsmaßnahmen. Dabei soll nach Möglichkeit immer in „normalen“ Schulen, Betrieben und Verwaltungen umgeschult, aus- und weitergebildet werden. Im Bedarfsfall kann ein Vorbereitungslehrgang vorgeschaltet werden. Ist eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts erforderlich, werden die Kosten für Verpflegung und Unterkunft übernommen (§ 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX). Auch erbringen die Rehabilitationsträger i.d.R., d.h. wenn die je nach Träger etwas unterschiedlichen Leistungsvoraussetzungen gegeben sind, Geldleistungen (Übergangsgeld zur Sicherung des Lebensunterhalts, Ausbildungsgeld bei Erstausbildung) und tragen die Beiträge zur Sozialversicherung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Hinzu können noch weitere unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen wie Reisekosten (§ 53 SGB IX), Haushalts- oder Betriebshilfe (§ 54 Abs. 1, 2 und 4 SGB IX), Kinderbetreuungskosten (§ 54 Abs. 3 SGB IX) sowie Rehabilitationssport oder Funktionstraining aufgrund ärztlicher Verordnung (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) kommen. Weitere Unterstützungsmöglichkeiten (§ 33 SGB IX) bestehen in
der Übernahme von Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgerät,
der Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,
dem Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber,
der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen, der Übernahme der Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung der beruflichen Rehabilitation oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, 53 der Übernahme der Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind, und
der Übernahme der Kosten der Beschaffung, Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang,
die den Erhalt eines Arbeitsplatzes oder eine Arbeitsaufnahme erleichtern können. Zur Ver-
53 Essei denn, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet oder solche Leistungen können als medizinische Leistungen erbracht werden.
besserung der Chancen schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben dienen neben den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben, die besonderen Hilfen nach Teil 2 des SGB IX. Um den von diesen Regelungen erfassten behinderten Menschen eine Beschäftigung zu sichern und gleichzeitig die individuellen Voraussetzungen zu verbessern, sind insbesondere
die Pflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber, 5 v.H. der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen und eine Ausgleichsabgabe für nicht besetzte Pflichtplätze (§§ 71 ff. SGB IX),
ein Benachteiligungsverbot und andere besondere Pflichten von Arbeitgebern gegenüber schwerbehinderten Beschäftigten (§§ 81 ff. SGB IX),
ein besonderer Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten (§§ 85 ff. SGB IX), die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb durch eine Schwerbehindertenvertretung (§§ 93 ff. SGB IX) sowie
zusätzliche Leistungen der BA und der Integrationsämter (§§ 101 ff. SGB IX) vorgesehen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen die Leistungen auch hier wieder in Art und Umfang den besonderen Bedürfnissen des Einzelfalls Rechnung tragen. Die Grundsätze der Frühzeitigkeit, Ganzheitlichkeit, Nahtlosigkeit und Bedarfsgerechtigkeit müssen bei der Gewährung und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Tragen kommen. Darüber hinaus muss eine umfassende Beratung und Unterstützung behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen sowie deren Vertrauenspersonen in allen die Rehabilitation betreffenden Belangen gewährleistet werden. Dieser Verpflichtung wird in Deutschland durch die Rehabilitationsträger selbst und insbesondere durch die flächendeckend eingerichteten, trägerübergreifenden, anbieterneutralen gemeinsamen Servicestellen nachgekommen (§§ 22 SGB IX), deren Dienste wiederum durch jene der zahlreichen Behindertenorganisationen und -verbände, als auch Selbsthilfegruppen ergänzt werden. Auch sie verdienen eine ebensolche Beachtung, da sie neben Informationen insbesondere Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, Hilfen im Umgang mit Krisensituationen etc. vorhalten.
Die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Leistungen darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass es für behinderte Menschen wichtig ist, nach den gleichen Grundsätzen und Kriterien sowie an den gleichen Orten Zugang zum Arbeitsleben zu finden wie nichtbehinderte Menschen. Alle beruflichen Möglichkeiten und Wege, die von nichtbehinderten Menschen gewählt werden können, sollten grundsätzlich auch allen behinderten Menschen offen stehen. Um im Wettbewerb um einen dauerhaften Arbeitsplatz bestehen bzw. überhaupt erst teilnehmen zu können, sind behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen jedoch - wie be- reits erwähnt - in vielen Fällen auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angewiesen,
bei deren Auswahl die Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeiten, schulische Bildung, der aktuelle Status und die Art und Schwere der Behinderung der behinderten Menschen ebenso berücksichtigt werden müssen wie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. All diese Faktoren müssen Eingang in die Rehabilitationsberatung, die Erstellung und Fortschreibung eines Rehabilitationsplanes auf der Grundlage einer fachlich angemessenen Diagnostik, die Rehabilitationszielorientierung und die Durchführung einzelner rehabilitativer Maßnahmen finden. Hierin kann das Bemühen, den behinderten Menschen in seinen berechtigten Bedürfnissen als Ganzheit zu betrachten und in den Mittelpunkt aller Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen, seinen Ausdruck finden. Er selbst ist i.d.R. der beste Experte in Bezug auf seine Behinderung und insbesondere darauf, wie seine Fähigkeiten so weitgehend wie möglich genutzt und seine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft so vollwertig wie möglich gestaltet werden können.
Der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch hat nicht primär Adressat oder gar Objekt rehabilitativer Maßnahmen zu sein, sondern muss im Verlauf seines Rehabilitationsprozesses schnellstmöglich zum Subjekt und Verantwortungsträger seiner eigenen Rehabilitation und Integration werden. Inwieweit ihm dies gelingen kann, obliegt letztendlich nicht nur der bereits dargestellten sozialrechtlichen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen, sondern wird maßgeblich auch durch die am Rehabilitationsprozess beteiligten Fachkräfte bestimmt. Insofern hat sich auch die Soziale Arbeit mit der Rolle, die sie im Rehabilitationsgeschehen einnehmen möchte, auseinanderzusetzen.
Hinlänglich bekannt ist ein Verständnis von Sozialer Arbeit als Profession, die auf Exklusionsvermeidung und Inklusionsförderung, also grundsätzlich auf soziale Integration setzt. Diesbezüglich unterliegt sie jedoch auch immer einem Doppelcharakter von personenbezogener und struktureller Arbeit, d.h. ihr Gestaltungsauftrag zielt auf die Person in ihrer sozialen Lebenswelt - zwischen subjektiver Lebenssituation und sozioökonomischer Lebenslage. In ihrem beruflichen Selbstverständnis muss Soziale Arbeit deshalb sowohl der direkten Unterstützung benachteiligter und hilfebedürftiger Personen als auch der Gestaltung entsprechender Lebenslagen gerecht werden.
Jener doppelte Auftrag prägt die Soziale Arbeit seit ihren Anfängen und prägt auch ihren Beitrag zur Rehabilitation, so dass ihre Verortung in der Rehabilitation - dementsprechend ver- einfacht ausgedrückt - als persönliche Hilfe und als Integrationshilfe begriffen werden kann.
In diesem Sinn hat sich die Soziale Arbeit nicht nur der Mobilisierung von Ressourcen und der Aktivierung von Eigenkräften der Betroffenen etc. zu widmen, sondern sie muss sich darüber hinaus um die Organisation von Solidarität, die Förderung von Teilhabe und sozialer Integration bemühen, will sie ihrem Anspruch genügen, Rehabilitanden eine wirkungsvolle Dienstleistung zur Sicherungen einer möglichst weitgehenden selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung anzubieten.
Der einzelne Sozialarbeiter findet sich hingegen mit diesem bisher noch recht allgemein formulierten Auftrag in einem durchstrukturierten, professionalisierten, interdisziplinären, an Institutionen gebundenen Tätigkeitsfeld wieder, welches von ihm eine Vielzahl unterschiedli-
cher Beiträge 54 zum Gelingen beruflicher Rehabilitation erwartet bzw. bedarf, und die hier in loser und keineswegs abschließender Aufzählung 55 kurz als
Beratung zur beruflichen Rehabilitation (Berufsklärung inklusive Einleitung berufsfördernder Maßnahmen, Ausbildung, Fortbildung, Umschulung, Eingliederungshilfe usw.) sowie Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen,
Hilfestellung bei sozialrechtlichen Problemen und in der Kommunikation mit Leistungsträgern (Wohnungssituation, wirtschaftliche Sicherung einschließlich Rentenfragen, Nachteilsausgleich, Klärung finanz- und sozialrechtlicher Ansprüche usw.), Aktivierung von Eigenkräften und Selbsthilfepotenzial der Betroffenen Hilfen bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung sowie darüber hinausgehende psychosoziale Hilfen Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
Organisation weitergehender Maßnahmen (Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe-und Beratungsangeboten, Initiierung von Selbsthilfegruppen und weiterführenden lokalen Angeboten),
Information und Beratung von Angehörigen, Kollegen, Vorgesetzten etc., Fortentwicklung von Maßnahmen und Institutionen, Mitarbeit an Evaluation und Qualitätssicherung,
Planungs-, Vernetzungs-, Kooperations- und Koordinationsarbeit (zur Vermeidung von Schnittstellenproblemen aufgrund unübersichtlicher Zuständigkeiten, als auch zur Optimierung der Arbeit im multiprofessionellen Rehabilitationsteam etc.)
gesellschaftspolitisches Engagement in Verbänden und Behindertenorganisationen (Öffentlichkeitsarbeit, Gremien- und Lobbyarbeit),
54 Das Aufgabenfeld der Sozialarbeit im Bereich der beruflichen Rehabilitation wird in vielen Fällen noch immer zu eng gezogen, indem lediglich auf Beratung, Hilfe bei der Einleitung und Antragstellung von Maßnahmen abgestellt wird.
55 Im Rahmen dieser Arbeit erscheint es nicht angebracht, differenzierte Zuordnungen der hier genannten Aufgaben zu den einzelnen Rehabilitationsleistungen und -einrichtungen vorzunehmen, denn zu „dick“ erscheint der Maßnahmen- und Ein-
richtungskatalog beruflicher Rehabilitation und zu komplex die Funktion Sozialer Arbeit in diesem Bereich.
skizziert werden können und wiederum in äußerst verschiedenen Kontexten erbracht werden.
Auch wenn an dieser Stelle allenfalls ein Eindruck von der Komplexität sozialarbeiterischen Tätigwerdens in der beruflichen Rehabilitation vermittelbar erscheint, geht es letztlich - zusammengefasst - um nichts anderes, als die persönlichen, familiären, sozialen und insbesondere beruflichen Probleme aufzugreifen, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung bzw. Behinderung (ent)stehen und das Leben erschweren, um mittels administrativ ausgerichteter wie auch psychosozialer Hilfen zu einer Verbesserung der Gesamtsituation und des Wohlergehens der Betroffenen beizutragen. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die sich ebenso in anderen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern finden lassen wie beispielsweise informieren, beraten, begutachten, fördern, dokumentieren, organisieren, Hilfen planen und vermitteln, vernetzen, begleiten, betreuen, assistieren, befähigen, ermuntern, advokatorisch vertreten etc. In diesem Sinn obliegt es den Sozialarbeitern, Berufsrehabilitanden durch das mehr oder weniger dicht geknüpfte Netz der Beratungs-, Begutachtungs- und Sozialleistungssysteme zu begleiten, ohne sich in ihrer Arbeit nur auf existenzsichernde Maßnahmen oder auf das Ausfüllen von Anträgen zu beschränken. Soziale Arbeit hat dabei in der Beratung, Begleitung und Intervention auf die Tatsache zu reagieren, dass der einzelne Rehabilitand nie nur Empfänger von Leistungen, wie beispielsweise einer Umschulung, sein darf, die ihn am Ende in den Stand versetzt, eine aktive Rolle auf dem Arbeitsmarkt einnehmen zu können. Stattdessen muss sie berücksichtigen, dass er ein aktiv handelndes Subjekt ist, dessen Entscheidung bzw. Absicht nach einer Erkrankung, einem Unfall oder infolge einer Behinderung wieder im Arbeitsleben fußen zu wollen, von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und abhängig ist. Soziale Arbeit hat sich deshalb am individuellen Rehabilitationsbedarf zu orientieren, verbunden mit der Motivation, Berufsrehabilitanden so flexibel wie möglich zu ihrem Recht zu verhelfen, Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen, Ängste vor der beruflichen Zukunft zu nehmen, Hilfestellung zu leisten und Übergänge zu erleichtern, ohne die Betroffenen diesbezüglich zu bevormunden, sie zu enteignen oder ihnen gar die eigene Normalitätsvorstellung überzustülpen.
Es ist die Kunst gerade auch der Sozialarbeiter, dem Klienten, der infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt auf Lebenspläne und berufliche Perspektiven zurückgreifen kann, Lebensqualität zu erhalten und mit ihm alternative wie auch realistische Möglichkeiten der Lebensplanung unter Berücksichtigung der Erkrankung bzw. Behinderung und der Kenntnis des Arbeits- und Unterstützungssystems zu erarbeiten. Dies impliziert auch, dass Soziale Arbeit vorhandene Kompetenzen des Berufsre- habilitanden zu erkennen und zu nutzen, Ressourcen zu erschließen und zu fördern, Hilfen an
individuelle und familiäre Lebenswelten anschlussfähig zu machen und die Kontinuität des Rehabilitationsprozesses unter Bedingungen möglichst großer Wahlfreiheit, subjektiver Lebensqualität und angemessener materieller Bedingungen zu sichern hat. Nur so kann beispielsweise auch dem beruflichen Selbstverständnis Sozialer Arbeit - an einem ganzheitlichen Behandlungsansatz orientiert zu sein - genüge getan werden, wie auch dem Anspruch, methodisches Handeln nicht zum Instrument einer standardisierten Betreuung des Klienten zu machen, sondern zum sozialen Ort des Verstehens und der Auseinandersetzung mit der Lebenswelt der Klienten.
In diesem Zusammenhang muss sich die Soziale Arbeit allerdings auch der dauernden Spannung zwischen Einzelfallgerechtigkeit und funktionaler Effizienz bewusst werden, die in der beruflichen Rehabilitation - organisiert in einem hochspezialisierten Leistungssystem - ebenso wie in allen komplexen Systemen vorherrscht und den einzelnen Sozialarbeiter mit einer Doppelverpflichtung konfrontiert. Er ist im Auftrag des behinderten Menschen, aber auch im Auftrag institutioneller Auftraggeber tätig. Er will die Autonomie und Selbständigkeit des Klienten stärken, ist allerdings auch zur schnellen und kostengünstigen Durchführung von Maßnahmen verpflichtet. Er betont die Entwicklung und Reifung der gesamten Persönlich-
keit, ist aber wiederum an funktionale oder gar funktionalistische Förderung gebunden 56 -Widersprüche, die sicher kein Spezifikum der beruflichen Rehabilitation sind, aber als Ambivalenzen die Arbeit prägen.
Zu diesem Dilemma kommt hinzu, dass der Gesetzgeber in Form des SGB IX ein Gesetz mit hohem Anspruch an die Rehabilitation und die Behindertenhilfe geschaffen hat, es aber versäumte, zusätzliche Mittel für eine entsprechende Umsetzung in die Praxis bereitzustellen, zudem die ausgeprägte Institutionalisierung der Rehabilitation zwar ein hohes Maß an Verlässlichkeit gewährleistet, auf der anderen Seite aber auch kreative Lösungen blockiert.
Nichtsdestotrotz hat es sich die Soziale Arbeit als gleichberechtigtes Mitglied im multiprofessionellen Rehabilitationsteam bis heute zur Aufgabe gemacht, in den Institutionen der beruflichen Rehabilitation Konzepte der individuellen, bedarfsgerechten Betreuung und Unterstützung (weiter) zu entwickeln (konzeptionelle Kompetenz) und durchzuführen (Beratungs- und Behandlungskompetenz), als auch - wenn nötig - die materiellen Ressourcen zu erschließen (administrative Kompetenz), um mit der ihr eigenen ganzheitlichen Sicht und Arbeitsweise, dem einzelnen Menschen und seinen Bedürfnissen in seiner Situation gerecht zu werden und damit zum Erfolg der Rehabilitation beizutragen, ohne dabei die Beiträge der anderen am Re-
56 vgl. MÜHLUM/GÖDECKER-GEENEN, 2003, S. 134
habilitationsprozess beteiligten Berufsgruppen 57 außer Acht zu lassen.
Eine entsprechende Umsetzung wird allerdings in den letzten Jahren erschwert. So prägen die aktuelle Diskussion um die (Neu-/Weiter-)Entwicklung und Durchführung individueller und bedarfsgerechter Beratung, Betreuung, Begleitung und Unterstützung Betroffener im Feld der beruflichen Rehabilitation kaum noch - wie beispielsweise in den 60er und 70er Jahren - in einem wünschenswerten Ausmaß Aspekte eines quantitativen und qualitativen Ausbaus des Angebots in der beruflichen Rehabilitation, vielmehr werden sie zunehmend von einer Debatte um die Finanzkrise des Sozialstaates und dem damit einhergehenden umfassenden Rationalisierungsdruck abgelöst. Das Bild bestimmen Diskussionen um Privatisierungen, um die Implementierung von betriebswirtschaftlichen Instrumenten sowie ein wachsender Finanzdruck durch knappe öffentliche Haushalte, die wiederum zugleich auf die ältere (und in vielerlei Hinsicht sicher auch berechtigte) Diskussion um die Qualitätssicherung in der Sozialen
Arbeit zurückwirken. 58 Mit allerhand methodischem Geschick versucht die Soziale Arbeit auf diese Herausforderung zu reagieren und läuft damit immer wieder auch Gefahr, ihre Klienten aus den Augen zu verlieren.
Man mag mir an dieser Stelle sicher vorwerfen können, eine komplexe Diskussion thematisch angeschnitten und sogleich wieder fallengelassen zu haben, aber etwas anderes gerät in diesem Zusammenhang ins Blickfeld: Nämlich eine Sozialarbeit, die sich neben der Frage nach ihrer Effizienz und Effektivität und der künftigen Ausgestaltung ihrer politischen und organi-satorischen Rahmenbedingungen, auch Fragen gefallen lassen muss, inwieweit sie behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen im Verlauf ihrer beruflichen Rehabilitation wirkungsvoll zur Seite steht, den Blick gezielt auf die Adressaten ihrer Arbeit richtet, sie in ihrer Individualität begreift, sie als Verantwortungsträger ihrer beruflichen Rehabilitation akzeptiert, respektiert und in die Praxis integriert, sowie sukzessive Impulse für eine Fortentwicklung beruflicher Rehabilitationsleistungen gibt, um Berufsrehabilitanden ein an ihren Bedürfnissen und Lebensrealitäten orientiertes, professionelles und optimales Unterstützungsangebot zu offerieren, welches sie bei der Bearbeitung ihrer Probleme, bei der Entwicklung neuer Ziele und dem Wiedergewinn von Selbstständigkeit unterstützt. Diesbezüglich gibt es nicht die Antwort und sicher auch nicht die Lösung, aber eine Reihe von Ansatzpunkten, um berufliche Rehabilitation, insbesondere die sich in sie hineinbegeben- 57 Das(häufig noch zerstreut) vorliegende Fachwissen muss im Interesse der Berufsrehabilitanden systematisch verknüpft und fachgerecht angewendet werden.
58 vgl. CHASSÉ/von WENSIERSKI, 1999, S. 12 f.
Die Frage, inwieweit diese Prozesse vor allem Symptome für einen allmählichen Ab- und damit Umbau des Sozialstaates
sind, oder ob sie auch als notwendige Korrektive verstanden werden können, die einen neuen und notwendigen Modernisie-
rungsschub im Bereich der beruflichen Rehabilitation befördern, kann im Rahmen dieser Arbeit nicht beantwortet werden.
den Individuen, zunächst in ihrer Gesamtheit eingehender betrachten, beschreiben, begreifen und verstehen zu können, um darüber hinaus möglicherweise zu neuen, praxisrelevanten Einsichten zu gelangen.
Eine solche Möglichkeit, sich der Komplexität beruflicher Rehabilitation zu nähern, mit der sich zeitgleich auch Einblicke in das subjektive Erleben Betroffener erhalten lassen, stellt in der Sozialen Arbeit z.B. die systematisch-analytische Arbeit mit autobiographischen Erzählungen dar, welche eine Untersuchung lebensgeschichtlicher Erfahrungen und Leidensprozesse von Menschen ermöglichen, ohne an dieser Stelle der - sich im folgenden Kapitel anschließenden - Diskussion um denkbare Zugänge zum differenzierten Verstehen vorweg greifen zu wollen. Die berufliche Rehabilitation und damit auch die Soziale Arbeit muss die Biographie, die lebensgeschichtlichen Erfahrungen, die biographischen Selbstsichten und die Handlungs-orientierungen der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen, denen ich im Folgenden nachgehen möchte, berücksichtigen und in ihre Alltagspraxis integrieren.
4.1 Qualitative versus Quantitative Sozialforschung
Grundsätzlich lassen sich verschiedene Herangehensweisen organisieren und realisieren, so dass diesbezüglich zunächst immer auch eine Entscheidung zwischen den zwei grundsätzlichen Ausrichtungen empirischer Sozialforschung zu fällen ist: der qualitativen und der quantitativen Sozialforschung, was nicht impliziert, dass sie nicht auch miteinander kombiniert werden können oder gar einander ausschließen.
Wollte man nun beide Verfahrensweisen stark verkürzt charakterisieren, ließe sich dies dergestalt formulieren, als dass qualitative Verfahren i.d.R. immer dann benutzt werden, wenn der Forschungsgegenstand neu oder das Forschungsgebiet zu explorieren ist, um auf der Grundlage der im Forschungsprozess erhobenen Daten Hypothesen zu entwickeln, während eine quantitativ ausgerichtete Sozialforschung vorab formulierte Hypothesen auf der Grundlage der Daten empirisch überprüft, ausgehend von der Annahme, die zu untersuchende Sphäre des sozialen Lebens sei bereits hinreichend bekannt und erfordere deshalb auch keine besondere Offenheit und Flexibilität der Forschung.
Ziel der einen wie auch der anderen Vorgehensweise ist dennoch die möglichst unverfälschte Erfassung der sozialen Wirklichkeit, wobei gegen die quantitative Methodologie häufig der Vorwurf erhoben wird, sie schränke durch ihre standardisierten Fragebögen, Beobachtungs- schemata usw. das soziale Feld in seiner Vielfalt ein, erfasse es nur sehr ausschnittsweise,
stelle komplexe Strukturen zu vereinfacht und reduziert dar und interessiere sich mehr für die Überprüfung der vom Forscher vorab formulierten Thesen und weniger für die Wirklichkeit
selbst, so wie sie sich für die Betroffenen darstellt. 59 Wollte man hingegen die qualitative So-zialforschung negativ ausgrenzend definieren, könnte man auf Elemente, wie die gewöhnlich sehr kleine Zahl von Untersuchungspersonen, keine quantitativen (metrischen) Variablen, keine statistischen Analysen, keine echten Stichproben nach dem Zufallsprinzip etc. abstellen, auch wenn sie innerhalb der empirischen Sozialforschung zu einer wichtigen, gut etablierten Traditionslinie herangewachsen ist, der es jenseits aller Unterschiede ihrer inzwischen vielfältig differenzierten Ansätze und methodischen Verfahren um eine möglichst genaue und reich-
haltige Beschreibung und Analyse der komplexen sozialen Wirklichkeit(en) geht, 60 wo soziale Abläufe rekonstruiert und Sinnstrukturen herausgearbeitet werden sollen. Relativ kurz fassen lässt sich diese Diskussion jedoch im weiteren Verlauf, indem auf die Tatsache verwiesen werden kann, dass eine Entscheidung zwischen qualitativer und quantitativer Sozialforschung im Wesentlichen durch das spezifische Forschungs- und Erkenntnisinteresse bestimmt wird. Unmittelbar einsichtig wird deshalb auch - mit Blick auf das von mir im folgenden Abschnitt formulierte Forschungsinteresse - meine Entscheidung für ein qualitatives Vorgehen im Rahmen dieser Arbeit erscheinen.
4.2 Mein Forschungsinteresse
Das Forschungsinteresse ist gewissermaßen die Tür zum untersuchten Forschungsfeld, weniger aus dem Nichts, als vielmehr - wie in meinem Fall - aus einem persönlichen Erkenntnisinteresse entstanden und motiviert.
So hatte ich es beispielsweise im Laufe meines Studium immer wieder in vielfältiger Weise mit dem Arbeitsfeld der beruflichen Rehabilitation zu tun, wobei die zahlreichen Lehrveranstaltungen, die diese Thematik hin und wieder streiften, aber nie gezielt vertieften, es jedoch gewöhnlich nur vermocht hatten, anstelle von Antworten neue Fragen auf den Plan zu rufen. Erst ein 20wöchiges Praktikum in einem Projekt zur beruflichen (Re)Integration psychisch beeinträchtigter Erwachsener brachte mir Antworten auf meine Fragen näher, nährte jedoch gleichzeitig meinen Wunsch, berufliche Rehabilitation erneut ins Visier - diesmal im Rahmen meiner Diplomarbeit - zu nehmen.
Mein Fokus sollte sich dabei nicht wie bisher nur auf die konkrete Organisation und Ausgestaltung beruflicher Rehabilitation, sondern gezielt auf Berufsrehabilitanden als spezifische Gruppe von „Biographieträgern“ richten. Einen Zugang zu ihnen wollte ich mir dabei nicht
59 vgl. LAMNEK, 1995, S. 4, 96
60 vgl. KARDORFF, 2000, S. 410
über die Analyse der ohnehin erschreckend dünn gesäten sozialwissenschaftlichen Literatur verschaffen, sondern ich hoffte stattdessen, sie aufsuchen und über Erzählungen in ihre Geschichten eingelassen werden zu können. Das Interesse an den - wenn auch plakativ ausgedrückt - „rein technischen“ Vorgängen innerhalb der beruflichen Rehabilitation war einem Interesse an biographischen Verläufen, den Erfahrungen Betroffener, ihrer Sicht der Dinge im Zusammenhang mit beruflicher Rehabilitation gewichen. Durch die Rekonstruktion lebensgeschichtlicher Ablaufstrukturen wollte ich einen Bezugsrahmen gewinnen, um Fragen wie z.B.:
Wie erleben Betroffene ihre berufliche Rehabilitation? Wie bewältigen sie die Vielzahl besonderer Schwierigkeiten, sich beispielsweise infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder eingetretenen Behinderung beruflich neu orientieren zu müssen? Vermögen sie es, die Situationsentwicklung aktiv mitzugestalten und zu beherrschen, oder bleiben ihnen Mitgestaltungsmöglichkeiten versagt, so dass sie nur noch auf die - ihnen von außen gesetzten - Rahmenbedingungen reagieren können? Inwieweit weicht die Wirklichkeit von dem hier zuvor dargelegten theoretischen Anspruch beruflicher Rehabilitation ab? Wie können sie die berufliche Rehabilitation für sich bilanzieren? etc.
nachgehen zu können, ohne die Wissens- und Theoriebestände beruflicher Rehabilitationspraxis zu teilen.
Am ehestens - so meine Überzeugung - ließen sich deshalb Fragen wie diese vor dem Hinter-grund der Lebensgeschichte beschreiben und verstehen, ohne mich von vorab formulierten Hypothesen, sondern stattdessen von biographischen Gesamterzählungen leiten zu lassen.
Wenn man nun aber - wie ich es beabsichtige - das Interesse auf die Untersuchung von beruflicher Rehabilitation im Kontext der Lebensgeschichte beschränkt, könnte der Einwand erhoben werden, dass dieses Interesse zu diffus und unspezifisch sei. Geleitet wird dieses Interesse jedoch wesentlich von der Annahme, dass die Lebensgeschichte eines Menschen eine besonders wertvolle, wenn auch häufig vernachlässigte Ressource für die Soziale Arbeit im Bereich der beruflichen Rehabilitation wie auch in vielen anderen sozialarbeiterischen Tätigkeitsfeldern darstellt, da durch autobiographische Erzählungen der Betroffene nicht nur die von ihm gemachten Erfahrungen mit dem Geschehen zeitlich und inhaltlich ordnen, sondern zeitgleich
auch die Erlebnisbedeutungen durch die Art seiner Darstellung zum Ausdruck bringen kann. 61 Das Begreifen der Lebensgeschichte als erkenntnisgenerierende Ressource der Sozialen Arbeit wird darüber hinaus umso nachvollziehbarer, wenn bedacht wird, dass die Biographie eines Menschen ein Art Folie darstellt, „auf der sich die komplexe Wechselwirkung zwischen biografischen Prozessen und der Konstitution von sozialer Wirklichkeit abbildet. Autobiogra-
61 vgl. GLINKA, 2002, S. 157
fisches Erzählen lässt nicht nur die äußeren und inneren Bedingungen, die Auswirkungen der sozialen und biografischen Prozesse auf die Lebensgeschichte sowie ihre gegenseitige Bedingtheit transparent werden; es führt darüber hinaus zum Verstehen, auf welche Art und Weise sich diese Prozesse in der Identität des Biografieträgers niederschlagen. Das Erzählen der Lebensgeschichte vermittelt weiterhin Einblicke in die Prioritäten, die der Erzähler aus der damaligen Sicht als Akteur unter Berücksichtigung biografischer, gesellschaftlicher und historischer Bedeutsamkeiten dem erlebten Geschehen zugeschrieben hat und wie sich diese
Prioritäten verändert haben.“ 62
Von einer solchen Berücksichtigung bzw. Analyse erzählter Lebensgeschichten von Berufs-rehabilitanden ließen sich so möglicherweise Erkenntnisse erwarten, die nicht nur zu einem besseren Verstehen der Betroffenen in den Institutionen der beruflichen Rehabilitation, sondern u.U. auch zu einer Optimierung von Rehabilitationsmaßnahmen und -abläufen beitragen können, vorausgesetzt die Rehabilitationspraxis würde eines Tages den Wert derartiger Untersuchungen erkennen und sie sich zunutze machen.
4.3 Derzeitiger Stand der Forschung
Bisher hat die Rehabilitations- und Behindertenforschung - ein interdisziplinäres Fachgebiet mit Beiträgen aus der Medizin und Technik, der Pädagogik und der Psychologie sowie den Sozialwissenschaften - jedoch noch erstaunlich wenig nennenswerte Forschung im Hinblick auf Rehabilitanden als „Biographieträger“ hervorgebracht. Zwar hält sie insgesamt eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Forschungsbeiträge bereit, jedoch konzentriert sich ein Großteil auf die Untersuchung von Einzelaspekten bzw. auf Ausschnitte beruflicher Rehabilitation wie z.B. den der Berufsfindung in der beruflichen Rehabilitation, der Einleitung beruflicher Rehabilitation, der Problematik der „Abbrecher“ in der beruflichen Rehabilitation etc., die sie sich allerdings häufig lediglich mit Hilfe hochgradig standardisierten Befragungs- bzw. Erhebungstechniken erschließt. Erfahrungen Betroffener werden allenfalls oberflächlich rekonstruiert, so dass Einblicke in die subjektive Bedeutung bzw. das subjektive Erleben des Erfahrenen kaum möglich erscheinen. I.d.R. erreichen sie weder die eigene Sicht- und Artikulationsweise, noch die Problem- und Selbstwahrnehmung der Betroffenen und erst recht nicht den Prozesscharakter ihrer Problementwicklung und -bewältigung und ihrer lebensgeschicht-
lichen Umbrüche und Kontinuität. 63 Aber noch ein weiterer „Untersuchungstyp“ lässt sich neben den eben skizzierten Studien, die sich speziellen Fragestellungen im Bereich der beruflichen Rehabilitation widmen, in den derzeitigen Forschungsbemühungen ausmachen, näm-
62 GLINKA,2002, S. 158
63 vgl. VONDERACH, 1996, S. 29
lich der der „Erfolgskontrollen“. Oft trifft man bei der Sichtung vorhandenen Materials zum Thema der beruflichen Rehabilitation zunehmend auch auf Untersuchungen, die sich einer sogn. „Wirksamkeitsforschung“ zuordnen lassen und berufliche Rehabilitation verschiedenen Kosten-Nutzen-Analysen unterziehen, deren Bedeutung, Notwendigkeit und Erkenntnisgewinn, ebenso wenig wie jenen zuvor genannten Forschungsbeiträgen, - darauf sei an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen - keinesfalls in Abrede gestellt werden soll. Insgesamt fällt allerdings auf, dass die qualitative Forschung in der gegenwärtigen rehabilitationswissenschaftlichen Forschung im Verhältnis zur dominanten quantitativen und standardisierten Test-
und Befragungsforschung bislang eine eher randständige Rolle spielt. 64
So vermochte auch meine relativ umfangreiche Literaturrecherche ebenfalls nur den Eindruck zu festigen, dass bis dato einem Erkenntnisinteresse insbesondere in Richtung einer umfassenden Betrachtung beruflicher Rehabilitation vor dem Hintergrund der spezifischen Erfahrungen bzw. der Lebensgeschichten Betroffener noch nicht die notwendige Aufmerksamkeit zugestanden wurde und wird.
Unter dem Licht eines gewissen „Seltenheitscharakters“ erscheinen deshalb auch Forschungsbeiträge wie der von Bernd Sommer und Christoph Kuonath autobiographisch orientierte For-
schungsansatz, 65 in dem Christoph Kuonath, ein „hirnverletzter“ Jugendlicher über autobiographische Dokumente seine Sicht, seine Deutungsversuche von Krankheit, die von ihm an-gewandten Bewältigungsstrategien sowie seine Gedanken um die Entwicklung neuer Lebens-und Zukunftsperspektiven darstellt oder die beispielsweise von Gerd Vonderach 1996 herausgegebene, in zwei niedersächsischen Berufsförderungswerken durchgeführte empirischsoziologische Studie, in der mittels qualitativer Forschungsmethoden die lebensgeschichtliche Bedeutsamkeit und Eingebundenheit der beruflichen Umschulung untersucht werden sollte. Dafür wurden mit über 30 Berufsrehabilitanden offene biographische Gespräche geführt, deren Auswertung zur Erarbeitung von Fallgeschichten und fallübergreifenden Fallreihen führte, die bemerkenswerte Unterschiede in der subjektiven Wahrnehmung der lebensgeschichtlichen
Bedeutung der beruflichen Neuausbildung erkennen ließen. 66
Um an dieser Stelle jedoch allmählich wieder auf mein eigenes Forschungsvorhaben rückzublenden, liegt es entgegen dem Vorgehen in den hier kurz dargestellten Studien nicht in meiner Absicht, mich in der Betrachtung beruflicher Rehabilitation im Kontext der Lebensge- 64 vgl.KARDORFF, 2000, S. 411
65 Die Veröffentlichung dieses Beitrags erfolgte unter dem Titel „Biographie und Behinderung: Krankheit, Rehabilitation und Lebensgeschichte eines Jugendlichen in Selbstzeugnissen“ (siehe Literaturverzeichnis).
66 Die Untersuchung erschien unter dem Titel „Lebensgeschichte und berufliche Rehabilitation“ (siehe Literaturverzeichnis).
Arbeit zitieren:
Katja Leonhardt, 2004, Die berufliche Rehabilitation im Kontext der Lebensgeschichte - eine biographieanalytische Studie, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Psychologie - Klinische u. Gesundheitspsychologie, Psychopathologie
Facharbeit (Schule), 15 Seiten
Aspekte des Persönlichen Budgets in der Rehabilitation von Menschen mi...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 145 Seiten
Gefangen im eigenen Körper - Der Wachkoma-Patient in der Sozialen Arbe...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 70 Seiten
Frühförderung - Rehabilitation von behinderten und von Behinderung bed...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Seminararbeit, 17 Seiten
Sozialisation und Soziale Arbeit
Ein integrativer Entwurf einer...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 102 Seiten
Inklusion, Integration und gesellschaftliche Teilhabe psychisch kranke...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Diplomarbeit, 123 Seiten
Bildung für Menschen mit Behinderung
Die UN-Behindertentenrechtskon...
Sozialpädagogik / Sozialarbeit
Bachelorarbeit, 57 Seiten
Thomas Kirchner folgt nun Die berufliche Rehabilitation im Kontext der Lebensgeschichte - eine biographieanalytische Studie
Katja Leonhardt hat den Text Die berufliche Rehabilitation im Kontext der Lebensgeschichte - eine biographieanalytische Studie veröffentlicht
Katja Leonhardt hat einen neuen Text hochgeladen
Schreiben im Kontext von Schule, Universität, Beruf und Lebensalltag
Johannes Berning, Nicola Keßler, Helmut H. Koch
Mitarbeiterführung im internationalen Kontext
Stand der Forschung und Klassi...
Nadine Ringwald
Challenge 21. Band 2. Vocabulary Notebook. Englisch Abitur, Berufliche...
Englisch für berufliche Gymnas...
Bewerbung Beruf & Karriere / Training Lebenslauf
Lücken füllen; Probleme lösen;...
Jürgen Hesse, Hans Christian Schrader
Medizinisch-beruflich orientierte Rehabilitation
Grundlagen und klinische Praxi...
Andreas Hillert, Werner Müller-Fahrnow, Friedrich Michael Radoschewski
0 Kommentare